Entsprechenserklärung

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz

Vorstand und Aufsichtsrat der Ströer Out-of-Home Media AG erklären gemäß § 161 AktG:

Seit ihrer Erstnotiz an der Frankfurter Wertpapierbörse am 15. Juli 2010 hat die Ströer Out-of-Home Media AG den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" ("DCGK") in seiner Fassung vom 26. Mai 2010 entsprochen und wird ihnen künftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

  • In der D&O-Versicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Führungskräfte ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 3.8 DCGK kein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats vereinbart. Nach unserer Einschätzung beeinträchtigt ein Selbstbehalt für Aufsichtsräte das Interesse und die Bereitschaft von geeigneten Personen, im Aufsichtsrat der Ströer Out-of-Home Media AG tätig zu bleiben oder zu werden.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 4, Satz 1 DCGK wurden bei Änderungen der Vorstandsverträge Zahlungen an Vorstandsmitglieder bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund nicht auf den Wert von zwei Jahresvergütungen begrenzt.
  • Für die Mitglieder des Vorstands, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Entsprechenserklärung sämtlich unter 50 Jahre alt sind, gibt es entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.1.2 DCGK keine Altersgrenze. Angesichts der bestehenden Alterstruktur unseres Vorstands und der Laufzeit der Vorstandsanstellungsverträge ist eine Altersgrenze derzeit nicht erforderlich.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 DCGK bildet der Aufsichtsrat zusätzlich zu dem bestehenden Prüfungsausschuss keinen Nominierungsausschuss, weil Ströer mangels Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat kein besonderes Gremium zur Benennung von Kandidaten für die Anteilseignerseite benötigt.
  • Entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 DCGK besteht keine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrats, weil Ströer auf die Erfahrung und Kompetenz älterer Mitglieder des Aufsichtsrats nicht verzichten will.
  • Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.6 DCGK nur eine feste und keine erfolgsabhängige Vergütung, weil eine ausschließlich feste Vergütung am besten geeignet ist, die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen.
  • Den Halbjahresbericht 2010 und den Zwischenbericht für das dritte Quartal 2010 hat Ströer innerhalb der gesetzlichen, aber nicht innerhalb der in Ziffer 7.1.2 DCGK empfohlenen Fristen veröffentlicht. Angesichts der zeitlichen Erfordernisse für eine sorgfältige Vorbereitung des Konzernabschlusses und der Zwischenberichte war Ströer unmittelbar nach dem Börsengang eine raschere Veröffentlichung noch nicht möglich.
  • Vorstand und Aufsichtsrat sehen die Vielfalt (Diversity) bei der Zusammensetzung von Vorstand, Aufsichtsrat und Führungsebene im Unternehmen als eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft, die zugleich im besonderen Maße im Unternehmensinteresse liegt. Der Vorstand und eine Arbeitsgruppe des Aufsichtsrats haben Ziele und Maßnahmen für Diversity erarbeitet, die dem Aufsichtsrat in der Aufsichtsratssitzung am 8. April 2011 vorgestellt und zur Verabschiedung vorgeschlagen werden sollen. Im Berichtszeitraum haben wir den diesbezüglichen Empfehlungen in den Ziffern 5.4.1, 5.1.2 und 4.1.5 DCGK allerdings noch nicht entsprochen.

Köln, den 21. März 2011

Der Aufsichtrat      Der Vorstand


Entsprechenserklärung vom 21.03.2011

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