Entsprechenserklärung

Zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz

Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA, der Ströer Management SE, (nachfolgend der Vorstand) und der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA (nachfolgend der Aufsichtsrat) erklären gemäß § 161 AktG:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 17. Dezember 2015 hat die Ströer SE & Co. KGaA den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („DCGK“) in seiner Fassung vom 05. Mai 2015 entsprochen und wird ihm künftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

  • Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen individualisiert und untergliedert nach erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bezügen offengelegt. Von einer hierüber hinausgehenden Offenlegung im Vergütungsbericht gemäß der Empfehlung in Ziffer 4.2.5, zweiter Spiegelstrich DCGK in Form der dem DCGK als Anlage beigefügten Mustertabelle wird abgesehen, weil ein nach Bestandteilen – insbesondere nach gewährten Zuwendungen, Zufluss und Versorgungsaufwand – aufgegliederter Ausweis im Wesentlichen bereits offengelegte Informationen enthält und für ein besseres Verständnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Informationsinteressen der Aktionäre, nicht erforderlich erscheint.
  • In der D&O-Versicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Führungskräfte ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK kein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats vereinbart. Nach unserer Einschätzung beeinträchtigt ein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats das Interesse und die Bereitschaft von geeigneten Personen, im Aufsichtsrat tätig zu bleiben oder zu werden.
  • Einen Nominierungsausschuss bildet der Aufsichtsrat, anders als vom DCGK in Ziffer 5.3.3 DCGK empfohlen, zusätzlich zu dem bestehenden Prüfungsausschuss nicht, weil die Ströer SE Co. KGaA kein besonderes Gremium zur Benennung von Kandidaten für die Anteilseignerseite benötigt.
  • Für die Mitglieder des Aufsichtsrats gibt es entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat. Die Ströer SE & Co. KGaA orientiert sich allein an den Fachkenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten von derzeitigen und zukünftigen Mitgliedern des Aufsichtsrats und möchte nicht auf die langjährige Erfahrung und die Kompetenz dieser Mitglieder verzichten.

Köln, den 15. Dezember 2016

Der Aufsichtrat      Der Vorstand

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Entsprechenserklärung vom 15.12.2016 - PDF (1211.0 KB)

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