Entsprechenserklärung

zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz

Der Vorstand der persönlich haftenden Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA, die Ströer Management SE (nachfolgend der „Vorstand“) und der Aufsichtsrat der Ströer SE & Co. KGaA (nachfolgend der „Aufsichtsrat“) erklären gemäß § 161 AktG:

Seit der letzten Entsprechenserklärung vom 15. Dezember 2016 hat die Ströer SE & Co. KGaA den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („DCGK“) in seiner Fassung vom 07. Februar 2017 entsprochen und wird ihnen künftig entsprechen, und zwar mit folgenden Ausnahmen:

  • Die Vergütung des Vorstands wird im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen individualisiert und untergliedert nach erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Bezügen offengelegt. Von einer hierüber hinausgehenden Offenlegung im Vergütungsbericht gemäß der Empfehlung in Ziffer 4.2.5, zweiter Spiegelstrich DCGK in Form der dem DCGK als Anlage beigefügten Mustertabelle wird abgesehen, weil ein nach Bestandteilen – insbesondere nach gewährten Zuwendungen, Zufluss und Versorgungsaufwand – aufgegliederter Ausweis im Wesentlichen bereits offengelegte Informationen enthält und für ein besseres Verständnis der Vergütung der Vorstandsmitglieder auch unter Berücksichtigung der berechtigten Informationsinteressen der Aktionäre nicht erforderlich erscheint.
  • In der D&O-Versicherung für Vorstände, Aufsichtsräte und Führungskräfte ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 3.8 Abs. 3 DCGK kein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats vereinbart. Nach unserer Einschätzung beeinträchtigt ein Selbstbehalt für die Mitglieder des Aufsichtsrats das Interesse und die Bereitschaft von geeigneten Personen, im Aufsichtsrat tätig zu bleiben oder zu werden.
  • Einen Nominierungsausschuss bildet der Aufsichtsrat, anders als vom DCGK in Ziffer 5.3.3 DCGK empfohlen, zusätzlich zu dem bestehenden Prüfungsausschuss nicht, weil die Ströer SE Co. KGaA kein besonderes Gremium zur Benennung von Kandidaten für die Anteilseignerseite benötigt.
  • Für die Mitglieder des Aufsichtsrats gibt es entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1 DCGK keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat. Die Ströer SE & Co. KGaA orientiert sich allein an den Fachkenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten von derzeitigen und zukünftigen Mitgliedern des Aufsichtsrats und möchte nicht auf die langjährige Erfahrung und die Kompetenz dieser Mitglieder verzichten.

Köln, den 14. Dezember 2017

Der Aufsichtsrat
Christoph Vilanek
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Ströer SE & Co. KGaA
Der Vorstand
Udo Müller
Co-Vorstandsvorsitzender
Ströer Management SE

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Entsprechenserklärung vom 13.12.2018 - PDF (20.4 KB)
Entsprechenserklärung vom 14.12.2017

Entsprechenserklärung vom 14.12.2017

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