Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                           München
                           ISIN DE000KBX1006 Wertpapier-Kenn-Nummer: KBX100
                           
                           
                              
                           
                           Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft am 5. Mai 2023
                           
                           
                               Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
                            
                           wir laden Sie ein zur 
                           ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft, 
                           die am Freitag, den 5. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindet.
                            
                           Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton
                              live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch
                              Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist
                              der Sitz der Gesellschaft, Moosacher Straße 80, 80809 München.
                            
                           I. Tagesordnung
                           
                           
                              
                                 | 1.  | 
                                 
                                     
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
                                          für die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum
                                          Geschäftsjahr 2022
                                       
                                     
                                    Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a sowie § 315a des Handelsgesetzbuchs. 
                                    Die vorzulegenden Unterlagen werden während der Hauptversammlung näher erläutert werden. Die vorstehenden Unterlagen sowie
                                       die Erklärung zur Unternehmensführung, die auch die Berichterstattung zur Corporate Governance enthält, sind auf unserer Internetseite
                                       unter
                                     
                                    
                                    zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Nachhaltigkeitsbericht wird zur Hauptversammlung
                                       erstmalig als Online-Bericht im Internet unter
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | knorr-bremse.com/de/verantwortung | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    veröffentlicht. 
                                    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
                                       ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
                                       zu fassen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 2.  | 
                                 
                                     
                                       Verwendung des Bilanzgewinns
                                       
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr
                                       2022 von insgesamt EUR 489.567.423,43 in Höhe von EUR 233.740.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
                                     
                                    EUR 1,45 je dividendenberechtigter Stückaktie 
                                    zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen. 
                                    Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | Bilanzgewinn: | 
                                                489.567.423,43 EUR | 
                                              
                                             
                                                | Verteilung an die Aktionäre: | 
                                                233.740.000,00 EUR | 
                                              
                                             
                                                | Vortrag auf neue Rechnung: | 
                                                255.827.423,43 EUR | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
                                       also am 10. Mai 2023, fällig.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 3.  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Vorstands
                                       
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
                                       Entlastung zu erteilen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 4.  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
                                       
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
                                       Entlastung zu erteilen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 5.  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische
                                          Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2023
                                       
                                     
                                    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer
                                       und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
                                       für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2023 zu bestellen.
                                     
                                    Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses
                                       an den Aufsichtsrat als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte.
                                       Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
                                       oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 6.  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
                                       
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den in den Anlagen zu dieser Tagesordnung unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Zweigniederlassung
                                       München, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften Vergütungsbericht der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022
                                       einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den
                                       Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über
                                       die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
                                     
                                    Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite 
                                    
                                    zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    Der Vergütungsbericht der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt. 
                                  | 
                               
                              
                                 | 7.  | 
                                 
                                     
                                       Ermächtigung zur virtuellen Durchführung der Hauptversammlung; Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
                                       insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
                                       Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen
                                       oder den Vorstand für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung dazu ermächtigen, vorzusehen,
                                       dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
                                       am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
                                     
                                    Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden. Dabei soll unter Berücksichtigung der neu eingeführten Regelungen der
                                       gesetzlich mögliche Ermächtigungszeitraum von bis zu fünf Jahren nicht voll ausgeschöpft, sondern auf zwei Jahre begrenzt
                                       werden. Die Aktionäre können dadurch bereits zu einem früheren Zeitpunkt als bei voller Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens
                                       über eine mögliche erneute Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung entscheiden.
                                     
                                    Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
                                       entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
                                       werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
                                       treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
                                       Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen einbeziehen. Auch wird der Vorstand in den Folgejahren die Erfahrungen
                                       mit dem virtuellen Format berücksichtigen.
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    § 20 der Satzung wird um einen zusätzlichen Absatz 4 ergänzt, in der Überschrift geändert und – ohne Änderung der Absätze
                                       1 bis 3 – wie folgt neu gefasst:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   "§ 20
                                                    
                                                   Ort und Einberufung; virtuelle Hauptversammlung
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 
                                                   Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer anderen deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern
                                                      statt.
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 
                                                   Die Hauptversammlung wird vorbehaltlich der gesetzlichen Einberufungsrechte des Aufsichtsrats und einer Aktionärsminderheit
                                                      vom Vorstand einberufen.
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (3) | 
                                             
                                                 
                                                   Die Einberufung der Hauptversammlung muss, sofern das Gesetz keine abweichende Frist vorsieht, mindestens dreißig Tage vor
                                                      dem Tag der Hauptversammlung erfolgen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist verlängert sich um
                                                      die Tage der Anmeldefrist des § 21(2).
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (4) | 
                                             
                                                 
                                                   Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
                                                      am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
                                                      Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
                                                      Gesellschaft."
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 8.  | 
                                 
                                     
                                       Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 gemäß § 6 der Satzung und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder
                                          Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 29. Mai 2018 unter TOP 4 ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf
                                       des 28. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 40.300.000,00 durch Ausgabe
                                       von bis zu 40.300.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
                                       Kapital 2018).
                                     
                                    Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. 
                                    Um der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen,
                                       soll eine neue Ermächtigung zur Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft in Höhe von bis zu EUR 32.240.000,00 durch Ausgabe
                                       neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage beschlossen werden.
                                     
                                    Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                             § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG abgedruckt.
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a)  | 
                                             
                                                 Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018 
                                                Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2023 in das Handelsregister wird die Ermächtigung
                                                   des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 6 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum 28. Mai 2023 mit Zustimmung des
                                                   Aufsichtsrats gegen Bar- und Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018), aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b)  | 
                                             
                                                 Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 
                                                Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 32.240.000,00 geschaffen (Genehmigtes Kapital 2023). § 6 der Satzung
                                                   wird wie folgt neu gefasst:
                                                 
                                                
                                                   "(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 4. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                                      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 32.240.000,00 durch Ausgabe von bis zu 32.240.000 neuer, auf den Inhaber lautender
                                                      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des
                                                      Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                                      hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres
                                                      an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst
                                                      worden ist, am Gewinn teilnehmen.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   (2) Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen
                                                      im Sinne von § 186 Abs. 5 S. 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
                                                      Bezugsrecht).
                                                   
                                                 
                                                
                                                   (3) Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates ganz oder teilweise auszuschließen,
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | i) | 
                                                         
                                                             
                                                               um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | ii) | 
                                                         
                                                             
                                                               bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch
                                                                  mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen
                                                                  oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
                                                                  im Sinne von § 18 AktG;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iii) | 
                                                         
                                                             
                                                               bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis
                                                                  der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst
                                                                  zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich im Sinne von § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                                                                  unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals
                                                                  der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
                                                                  überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10% des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der
                                                                  auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener
                                                                  Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls
                                                                  anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten
                                                                  Kapitals 2023 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                                                  der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der
                                                                  anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit
                                                                  Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern
                                                                  die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
                                                                  in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iv) | 
                                                         
                                                             
                                                               sowie (a) in dem Umfang, in dem es zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Knorr-Bremse-Aktien aus beziehungsweise
                                                                  im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
                                                                  und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht erforderlich ist, sowie (b) insoweit, wie es
                                                                  zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
                                                                  ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder
                                                                  -pflicht (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren,
                                                                  wie sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als
                                                                  Aktionäre zustünden.
                                                               
                                                             
                                                            
                                                               Die Summe (i) der Aktien, die aus bedingtem Kapital unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach einer von der
                                                                  Hauptversammlung der Gesellschaft hierzu erteilten Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, und (ii)
                                                                  der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                                                  ausgegeben werden, darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 16.120.000,00 (dies entspricht zum Zeitpunkt der
                                                                  Ermächtigung 10% des Grundkapitals in Höhe von Euro 161.200.000,00) nicht übersteigen.
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   (4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem
                                                      Genehmigten Kapital 2023 und ihrer Durchführung, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
                                                      Aktienausgabe, festzulegen.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   (5) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten
                                                      Kapitals 2023 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist zu ändern."
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 9.  | 
                                 
                                     
                                       Aufhebung der von der Hauptversammlung am 29. Mai 2018 beschlossenen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
                                          Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen und des Bedingten Kapitals 2018 gemäß § 7 der Satzung
                                          sowie erneute Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
                                          mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und Schaffung eines neuen bedingten Kapitals 2023; Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 29. Mai 2018 unter Tagesordnungspunkt 5 ermächtigt, bis zum Ablauf
                                       des 28. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den
                                       Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder
                                       Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 auszugeben,
                                       und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 16.120.000 auf
                                       den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.120.000,00
                                       nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren.
                                     
                                    Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. 
                                    Um der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen,
                                       wird vorgeschlagen, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 sowie ein neues bedingtes Kapital in Höhe von EUR 16.120.000,00, d.h.
                                       nicht mehr als 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft,
                                       zu beschließen.
                                     
                                    Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist nachfolgend unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                             § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG abgedruckt.
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a)  | 
                                             
                                                 Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder
                                                   Gewinnschuldverschreibungen und Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018
                                                 
                                                Mit Eintragung des nachstehend unter lit. c) vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2023 in das Handelsregister werden die von
                                                   der Hauptversammlung am 29. Mai 2018 unter TOP 5 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft, mit Zustimmung
                                                   des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
                                                   nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
                                                   Kombinationen dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag bis zu EUR 1.500.000.000,00 auszugeben und das Bedingte Kapital 2018
                                                   aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b)  | 
                                             
                                                 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
                                                   dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | i) | 
                                                         
                                                             Ermächtigung, Nennbetrag, Aktienzahl, Ausgabe durch Konzerngesellschaften 
                                                            Der Vorstand wird bis zum 4. Mai 2028 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig
                                                               in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel- und/oder Optionsanleihen,
                                                               Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend zusammen Schuldverschreibungen)
                                                               im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen
                                                               (nachfolgenden zusammen Inhaber) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 16.120.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                                               der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.120.000 (das entspricht 10% des
                                                               Grundkapitals) nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend Emissionsbedingungen) zu gewähren.
                                                               Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Geld- und/oder Sachleistung erfolgen. Die Emissionsbedingungen können auch
                                                               eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder zu einem bestimmten Ende vorsehen.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen
                                                               Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert,
                                                               berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibung,
                                                               zugrunde zu legen.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können auch durch eine Konzerngesellschaft der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft im Sinne von § 18
                                                               AktG ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft
                                                               die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- und Optionsrechte bzw. Wandlungs- und
                                                               Optionspflichten (oder Kombinationen hieraus) für auf den Inhaber lautende Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden und Options- bzw. Wandlungsrechte und/oder
                                                               Options- bzw. Wandlungspflichten zum Ende der Laufzeit oder zu jedem anderen Zeitpunkt während der Laufzeit vorsehen. Die
                                                               Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die Verzinsung
                                                               auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft abhängig
                                                               sein.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | ii) | 
                                                         
                                                             Bezugsrecht, Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
                                                            Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise
                                                               eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder
                                                               Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten
                                                               (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                                                               im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der
                                                               Gesellschaft entsprechend sicherzustellen.
                                                             
                                                            Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
                                                            
                                                               
                                                               
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         soweit die Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet
                                                                           sind, gegen Geldzahlung ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
                                                                           Ausgabepreis der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
                                                                           Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt für Schuldverschreibungen
                                                                           mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
                                                                           der insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen darf, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                                                           dieser Ermächtigung noch – falls dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
                                                                           ist das Grundkapital anzurechnen, das auf die Aktien entfällt, die während der Laufzeit bis zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung
                                                                           dieser Ermächtigung unter vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
                                                                           oder veräußert werden;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, insbesondere um die Schuldverschreibungen Dritten im
                                                                           Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
                                                                           Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenstatbeständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen
                                                                           oder von Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG anbieten zu können;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen,
                                                                           die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben sind, ein Bezugsrecht
                                                                           in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
                                                                           oder Optionspflicht zustehen würde;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. 
                                                                      | 
                                                                   
                                                                
                                                               
                                                             
                                                            Die Summe (i) der Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss
                                                               des Bezugsrechts ausgegeben werden, und (ii) der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital
                                                               unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 16.120.000,00
                                                               (dies entspricht zum Zeitpunkt der Ermächtigung 10% des Grundkapitals in Höhe von EUR 161.200.000,00) nicht übersteigen.
                                                             
                                                            Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
                                                               ausgegeben werden, wird der Vorstand ermächtigt, ein etwaiges Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt
                                                               auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, d.h. keine
                                                               Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung
                                                               nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in
                                                               diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung
                                                               des Vorstands den zum Zeitpunkt der Ausgabe aktuellen Marktkonditionen entsprechen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iii) | 
                                                         
                                                             Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
                                                            Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
                                                            Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht werden jeder Teilschuldverschreibung
                                                               ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen zum Bezug von auf
                                                               den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten. Die Emissionsbedingungen können vorsehen,
                                                               dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch
                                                               aus der Teilschuldverschreibung und gegebenenfalls eine Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben,
                                                               kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Emissionsbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug
                                                               ganzer Aktien aufaddiert werden können.
                                                             
                                                            Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
                                                               bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Emissionsbedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                                               der Gesellschaft umzutauschen.
                                                             
                                                            Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags bzw. – wenn der Ausgabepreis unter dem Nennbetrag liegt
                                                               – des Ausgabepreises der Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft und
                                                               kann auf eine volle Zahl auf- und abgerundet werden; ferner können eine Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich
                                                               für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. In den Emissionsbedingungen kann außerdem bestimmt werden, dass das
                                                               Wandlungsverhältnis variabel und der Wandlungspreis (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) anhand künftiger
                                                               Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iv) | 
                                                         
                                                             Gewährung neuer oder bestehender Aktien, Geldzahlung, Ersetzungsbefugnis 
                                                            Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nicht neue
                                                               Aktien zu gewähren, sondern den Gegenwert in Geld zu zahlen. Die Emissionsbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen
                                                               nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital, in bereits existierende
                                                               Aktien der Gesellschaft oder in Aktien einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt werden können bzw. ein Optionsrecht
                                                               und/oder eine Optionspflicht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann.
                                                             
                                                            Die Emissionsbedingungen können ferner das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung nach
                                                               Wahl der Gesellschaft anstelle der Lieferung von Aktien die zu gewährenden Aktien durch einen oder mehrere Dritte zu veräußern
                                                               und die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen aus den Veräußerungserlösen zu befriedigen.
                                                             
                                                            Die Emissionsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs-
                                                               oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind, den Inhabern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
                                                               des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten Gesellschaft zu gewähren.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | v) | 
                                                         
                                                             Wandlungs- und Optionspreis 
                                                            Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
                                                               Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie – mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Wandlungs- oder Optionspflicht vorgesehen
                                                               ist – mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem
                                                               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten zehn Börsenhandelstagen vor
                                                               der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausgabe der Schuldverschreibungen betragen oder – für den Fall der Einräumung
                                                               eines Bezugsrechts – mindestens 80% des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft im
                                                               XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Bezugsfrist
                                                               mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Wandlungs- und Optionspreis gemäß § 186 Abs. 2 AktG
                                                               fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | vi) | 
                                                         
                                                             Options- oder Wandlungspflicht 
                                                            Die Emissionsbedingungen können auch eine Options- oder eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen
                                                               Zeitpunkt (jeweils auch Fälligkeit) oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den
                                                               Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien
                                                               der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis
                                                               für eine Aktie dem nicht gewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder
                                                               in einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der zehn Börsenhandelstage vor oder nach dem Tag der Fälligkeit entsprechen,
                                                               auch wenn dieser unterhalb des unter v) genannten Mindestpreises liegt. § 9 Abs. 1 AktG i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | vii) | 
                                                         
                                                             Verwässerungsschutz, Anpassungsmechanismen 
                                                            Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen kann der Wandlungs-
                                                               bzw. Optionspreis unbeschadet § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG im Falle der wirtschaftlichen Verwässerung der Wandlungs-
                                                               oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen wertwahrend angepasst
                                                               werden, soweit nicht die Anpassung durch Gesetz geregelt ist oder Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, ein entsprechender
                                                               Geldbetrag geleistet wird oder ein sonstiger Anpassungsmechanismus vorgesehen ist.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | viii) | 
                                                         
                                                             Ermächtigung zur Festlegung weiterer Einzelheiten 
                                                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
                                                               insbesondere Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabepreis, Laufzeit, Stückelung, Verwässerungsschutz, Options- bzw. Wandlungszeitraum,
                                                               Festlegung einer baren Zuzahlung oder einer baren Options- oder Wandlungsprämie, Ausgleich und Zusammenlegung von Spitzen
                                                               sowie eine mögliche Variabilität des Umtauschverhältnisses zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Options-
                                                               bzw. Wandelanleihe ausgebenden Konzerngesellschaft der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG festzulegen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c)  | 
                                             
                                                 Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 
                                                Es wird ein neues bedingtes Kapital 2023 geschaffen und § 7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                                
                                                   "(1) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 16.120.000,00 durch Ausgabe von bis zu 16.120.000 neuen, auf den
                                                      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
                                                      wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
                                                      jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
                                                      am 5. Mai 2023 beschlossenen Ermächtigung bis zum 4. Mai 2028 von der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft oder von Konzerngesellschaften
                                                      der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
                                                      gemacht wird bzw. zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur
                                                      Wandlung oder Optionsausübung erfüllen bzw. die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen
                                                      den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien
                                                      der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt
                                                      zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis.
                                                      Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich
                                                      zulässig, kann der Vorstand abweichend hiervon mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn
                                                      des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. der Erfüllung der Wandlungs-
                                                      oder Optionspflicht noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am
                                                      Gewinn teilnehmen.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   (2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten
                                                      Kapitalerhöhung festzusetzen."
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d)  | 
                                             
                                                 Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
                                                Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 7 Abs. 1 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien
                                                   anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
                                                   Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten
                                                   oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle
                                                   der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten
                                                   bzw. für die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 10.  | 
                                 
                                     
                                       Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und Verwendung eigener Aktien und Schaffung einer neuen Ermächtigung des
                                          Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
                                       
                                     
                                    Die Hauptversammlung hat mit Beschluss vom 29. Mai 2018 unter TOP 6 den Vorstand ermächtigt, bis zum 28. Mai 2023 eigene Aktien
                                       der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft in Höhe von insgesamt 10% des bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
                                       bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden
                                       Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der
                                       folgenden Bestimmungen zu erwerben.
                                     
                                    Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. 
                                    Um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener Aktien zu erhalten,
                                       soll die ursprüngliche Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nunmehr aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung
                                       mit einer Laufzeit bis zum 4. Mai 2028 ersetzt werden.
                                     
                                    Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG ist unter Anlage zu Tagesordnungspunkt 10 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                             § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG abgedruckt.
                                     
                                    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a)  | 
                                             
                                                 Aufhebung der bestehenden Ermächtigung 
                                                Die in der Hauptversammlung vom 29. Mai 2018 unter TOP 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, bis zum Ablauf des 28. Mai
                                                   2023 zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben, wird aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b)  | 
                                             
                                                 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
                                                Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. Mai 2028 eigene Aktien der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft in Höhe von insgesamt
                                                   bis zu 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer
                                                   ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen
                                                   Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Auf die aufgrund dieser
                                                   Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die
                                                   sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen.
                                                 
                                                Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung
                                                   durch von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft beauftragte Dritte ausgenutzt werden, wenn die gesetzlichen
                                                   Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen.
                                                 
                                                Der Erwerb darf über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an alle
                                                   Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder mittels der Einräumung von Andienungsrechten
                                                   erfolgen.
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Im Falle eines Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
                                                               den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
                                                               an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
                                                               den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren
                                                               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung
                                                               des Vorstands über die Abgabe des Kaufangebots um nicht mehr als 10% über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten
                                                               darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie
                                                               der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
                                                               Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag
                                                               der Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10% über- und um nicht mehr als 20% unterschreiten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots beziehungsweise einer öffentlichen Einladung zur Abgabe
                                                   von Verkaufsofferten oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- beziehungsweise
                                                   Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreisspanne, so können das Angebot, die
                                                   Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten beziehungsweise die Andienungsrechte bis zum Zeitpunkt der Annahme angepasst werden.
                                                   In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der endgültigen
                                                   Entscheidung des Vorstands über die Anpassung; die 10%- beziehungsweise 20%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf
                                                   diesen Betrag anzuwenden.
                                                 
                                                Das Volumen eines öffentlichen Kaufangebots oder einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten kann begrenzt
                                                   werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist,
                                                   muss der Erwerb beziehungsweise die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien
                                                   unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter
                                                   Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 150 Stückaktien je Aktionär sowie eine
                                                   Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre
                                                   zur Veräußerung ihrer Aktien vorgesehen werden.
                                                 
                                                Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum
                                                   Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend
                                                   der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien zum ausstehende Grundkapital zugeteilt. Bruchteile
                                                   von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
                                                 
                                                Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots oder einer etwaigen Einladung zur
                                                   Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung etwaiger Andienungsrechte,
                                                   insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und gegebenenfalls ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche und
                                                   sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c)  | 
                                             
                                                 Ermächtigung des Vorstands zur Verwendung eigener Aktien 
                                                Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken,
                                                   insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | i) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre im
                                                               Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden. Im letzteren Falle ist das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | ii) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats anderweitig gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der
                                                               den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
                                                               (§§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der auf die Anzahl der unter dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende
                                                               anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10% des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
                                                               oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden
                                                               Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Auf die 10%-Grenze ist der anteilige Betrag des Grundkapitals von neuen
                                                               Aktien anzurechnen, die seit Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung aufgrund von etwaigen Ermächtigungen
                                                               zur Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
                                                               werden, ebenso der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit einem Options-
                                                               beziehungsweise Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- oder Optionspflicht oder einem Andienungsrecht auf Aktien entfällt, die
                                                               aufgrund von etwaigen Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG seit Beschlussfassung der Hauptversammlung
                                                               über diese Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iii) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistung, insbesondere als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren
                                                               oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen,
                                                               einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG, oder von Ansprüchen
                                                               auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen angeboten und übertragen werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | iv) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft aus
                                                               oder im Zusammenhang mit von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
                                                               verwendet werden. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, die Aktien zu verwenden, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern
                                                               der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder
                                                               Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente zum
                                                               Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach bereits erfolgter Ausübung dieser
                                                               Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden, und Bezugsrechte zu bedienen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | v) | 
                                                         
                                                             Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder
                                                               mit ihr verbundenen Unternehmen verwendet und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit
                                                               ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen
                                                               ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum
                                                               Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungs- oder Organverhältnis zum
                                                               Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss. Die Summe der Aktien, die auf Grundlage der Ermächtigung
                                                               nach dieser lit. c) v) verwendet werden, darf 5% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                                               dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Verwendung der Aktien. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die auf Grundlage
                                                               der Ermächtigung gemäß nachfolgender lit. d) verwendet werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | vi) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können ferner eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
                                                               bedarf. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann allerdings abweichend gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG
                                                               bestimmen, dass das Grundkapital nicht herabgesetzt wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß
                                                               § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall gemäß§ 237 Abs. 3 Nr. 3, 2. Halbsatz AktG ermächtigt, die Angabe der
                                                               Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d)  | 
                                             
                                                 Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Verwendung eigener Aktien 
                                                Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu
                                                   verwenden:
                                                 
                                                Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Knorr-Bremse-Aktien verwendet werden, die mit Mitgliedern
                                                   des Vorstands der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden oder werden.
                                                   Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zum Erwerb angeboten, zugesagt und
                                                   übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung
                                                   bestehen muss. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Summe der
                                                   Aktien, die auf Grundlage dieser lit. d) verwendet werden können, darf 5% des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder
                                                   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Verwendung oder Zusage der Aktien. Auf diese Begrenzung
                                                   sind Aktien anzurechnen, die auf Grundlage der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. c) v) verwendet werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | e)  | 
                                             
                                                 Bezugsrecht 
                                                Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen
                                                   nach lit. c) i) bis v) und lit. d) verwendet werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | f)  | 
                                             
                                                 Ausübung der Ermächtigung 
                                                Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Veräußerung oder anderweitigen Verwendung beziehungsweise zu ihrem Einzug
                                                   können unabhängig voneinander, einmal oder mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 11.  | 
                                 
                                     
                                       Billigung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und Knorr-Bremse
                                          Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH
                                       
                                     
                                    Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft hat am 16. März 2023 mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der Knorr-Bremse Systeme
                                       für Nutzfahrzeuge GmbH mit Sitz in München (nachfolgend "Tochtergesellschaft"), einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag geschlossen.
                                     
                                    Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Inhalt: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   "Beherrschungs- und 
                                                    
                                                   Ergebnisabführungsvertrag
                                                    
                                                    zwischen der
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       Knorr-Bremse AG
                                       
                                     
                                    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
                                    HRB 42031 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | - nachfolgend "Organträgerin" - | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    und der 
                                    
                                       Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH
                                       
                                     
                                    eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter 
                                    HRB 102775 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                - nachfolgend "Organgesellschaft"-
  - Organträgerin/Organgesellschaft nachfolgend einzeln/gemeinsam auch
  "Partei/en" -
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 Zur Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinne der §§ 14 ff. KStG (Körperschaftsteuergesetz) sowie § 2 Abs. 2 Satz
                                                   2 GewStG (Gewerbesteuergesetz) in ihrer jeweils gültigen Fassung soll der nachfolgende Beherrschungs- (nach § 291 AktG) und
                                                   Ergebnisabführungsvertrag (nachfolgend auch „Vertrag“) geschlossen werden. Die rechtliche Selbständigkeit der Organgesellschaft
                                                   wird durch den Abschluss dieses Vertrages nicht berührt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Dies vorausgeschickt schließen die Organträgerin und die Organgesellschaft folgenden Beherrschungs- (nach § 291 AktG) und
                                       Ergebnisabführungsvertrag:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   § 1
                                                    
                                                   Leitung und Weisungen
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 Die Organgesellschaft unterstellt sich der Leitung durch die Organträgerin. Letztere ist berechtigt, der Geschäftsführung
                                                   der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft – soweit gesetzlich zulässig – Weisungen zu erteilen. Die
                                                   Geschäftsführung der Organgesellschaft ist gegenüber der Organträgerin verpflichtet, deren Weisungen zu befolgen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 Die Organträgerin wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (3) | 
                                             
                                                 Weisungen bedürfen der Textform. 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Regelungen in § 301 AktG in seiner jeweils
                                                   gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das Geschäftsjahr
                                                   der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam geschlossen wurde.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272
                                                   Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
                                                   begründet ist.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (3) | 
                                             
                                                 Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin,
                                                   soweit rechtlich zulässig, durch die Organgesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (4) | 
                                             
                                                 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die aus Gewinnen, gebildet
                                                   wurden bzw. entstanden sind, die vor dem Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden sowie die
                                                   Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB, die vor oder während der Laufzeit
                                                   dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                    Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend. 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   § 4
                                                    
                                                   Fälligkeit der Zahlungen
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 2 entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung
                                       zu diesem Zeitpunkt fällig.
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   § 5
                                                    
                                                   Außenstehende Gesellschafter
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    Die Organträgerin hält 100% des Stammkapitals an der Organgesellschaft. Ein Ausgleich und eine Abfindung an außenstehende
                                       Gesellschafter sind deshalb nicht vorzunehmen.
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                
                                                   § 6
                                                    
                                                   Wirksamwerden / Vertragsdauer / Kündigung
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 Dieser Vertrag wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Organträgerin und der Organgesellschaft sowie
                                                   seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 Mit Ausnahme von § 1 gilt der Vertrag rückwirkend für die Zeit ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem
                                                   der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Demgemäß besteht ein Anspruch auf Gewinnabführung
                                                   oder Verlustübernahme erstmals für das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in ihr Handelsregister
                                                   eingetragen wird.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (3) | 
                                             
                                                 Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (4) | 
                                             
                                                 Um die zeitlichen Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG zu erfüllen, kann der Vertrag erstmals zum Ablauf
                                                   von sechs Zeitjahren (72 Monaten) nach Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, für das der Vertrag nach vorstehendem
                                                   Absatz 2 erstmals gilt, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden, sofern an diesem Tag das
                                                   Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft endet; andernfalls ist eine Kündigung unter Einhaltung der gleichen Kündigungsfrist
                                                   erstmals zum Ende des an diesem Tag laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft zulässig.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (5) | 
                                             
                                                 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Die
                                                   Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Organträgerin oder verbundene Unternehmen
                                                   der Organträgerin im Sinne der §§ 15 ff AktG nicht mehr mit der Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte an der Organgesellschaft
                                                   beteiligt sind; dies gilt auch im Falle der Veräußerung oder Einbringung der Mehrheit der Geschäftsanteile. Ein wichtiger
                                                   Grund kann insbesondere auch in der Beteiligung eines weiteren Gesellschafters an der Organgesellschaft sowie der Verschmelzung,
                                                   Spaltung (nach Umwandlungsgesetz) oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft liegen. Während der Mindestvertragsdauer
                                                   nach Absatz 3 soll eine außerordentliche Kündigung nur erfolgen, wenn auch ein wichtiger Grund i.S.d. Steuerrechts vorliegt.
                                                   Das Recht, den Vertrag anstelle einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (6) | 
                                             
                                                 Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens
                                                   bei der anderen Partei an.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (1) | 
                                             
                                                 Auf sämtliche in diesem Vertrag genannten gesetzlichen Vorschriften bzw. deren Nachfolgeregelungen wird in ihrer jeweils geltenden
                                                   Fassung Bezug genommen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (2) | 
                                             
                                                 Bei der Auslegung dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG bzw. deren Nachfolgeregelungen
                                                   in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (3) | 
                                             
                                                 Soweit dynamische Verweise und in der Vertragsurkunde wiedergegebene Texte im Widerspruch zueinander stehen, besitzen diese
                                                   Texte lediglich erläuternde Funktion zum vertraglich vereinbarten dynamischen Verweis, ohne dass ihnen eine eigenständige
                                                   Funktion zukommt. Der dynamische Verweis besitzt Vorrang.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (4) | 
                                             
                                                 Im Falle einer Gesetzesänderung ergänzen die aufgrund der dynamischen Verweise anzuwendenden Neuregelungen automatisch (ganz
                                                   oder teilweise) die bestehenden bzw. ersetzen entgegenstehende Bestimmungen dieses Vertrages.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (5) | 
                                             
                                                 Im Falle einer für diesen Vertrag bedeutsamen Änderung der Rechtsprechung und/oder Auffassung der Finanzverwaltung behalten
                                                   sich die Parteien eine Vertragsanpassung vor.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (6) | 
                                             
                                                 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein bzw. werden
                                                   oder enthält der Vertrag eine Lücke, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen/und
                                                   nicht durchführbaren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen/undurchführbaren Bestimmung
                                                   soweit als möglich entspricht und die zu einer steuerlichen Anerkennung der Organschaft führt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige
                                                   Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte
                                                   man die Angelegenheit zuvor bedacht.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (7) | 
                                             
                                                 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen im Übrigen der Schriftform. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (8) | 
                                             
                                                 Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München." 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         |   | 
                                                         
                                                             Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft ist und war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft
                                                               und wird dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 noch sein. Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende
                                                               Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG sind daher nicht zu gewähren.
                                                             
                                                            Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft sowie Zustimmung der Gesellschafterversammlung
                                                               der Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH und erst dann, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der Knorr-Bremse
                                                               Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH eingetragen worden ist, wirksam.
                                                             
                                                            Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind folgende Unterlagen über unsere Internetseite unter 
                                                            
                                                            zugänglich: 
                                                            
                                                               
                                                               
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und der Tochtergesellschaft; 
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                                                                           und den Konzern zum 31. Dezember 2020, zum 31. Dezember 2021 und zum 31. Dezember 2022;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die Tochtergesellschaft zum 31. Dezember 2020, zum 31. Dezember 2021 und zum 31.
                                                                           Dezember 2022;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | - | 
                                                                     
                                                                         der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und der Geschäftsführung
                                                                           der Tochtergesellschaft.
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                
                                                               
                                                             
                                                            Eine Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) ist gemäß § 293b Abs. 1 Halbsatz 2 AktG entbehrlich,
                                                               da die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft alleinige Gesellschafterin der Tochtergesellschaft ist.
                                                             
                                                            Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 16. März 2023 zwischen der Knorr-Bremse
                                                               Aktiengesellschaft (als Obergesellschaft) und der Knorr-Bremse Systeme für Nutzfahrzeuge GmbH zuzustimmen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           II. Anlagen zur Tagesordnung
                           
                           Anlage zu Tagesordnungspunkt 6 – Vergütungsbericht
                           
                              Vergütungsbericht
                              
                            
                           
                              Einleitung
                              
                            
                           Der Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sowie
                              die gewährte und geschuldete Vergütung i. S. d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der gegenwärtigen und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
                              jeweils bezogen auf das Geschäftsjahr 2022 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022).
                            
                           Der Vergütungsbericht berücksichtigt die Rückmeldungen zum Vergütungsbericht 2021, die der Gesellschaft sowohl im Zusammenhang
                              mit der Billigung auf der Hauptversammlung 2022 als auch unabhängig von der Hauptversammlung 2022 von Investoren zugegangen
                              sind. Gebilligt wurde der Vergütungsbericht 2021 mit 69,85 % der gültigen abgegebenen Stimmen, was aus Sicht der Verwaltung
                              eine kritische Bewertung der Investoren reflektiert. Die Gesellschaft arbeitet kontinuierlich daran, kritische Anmerkungen
                              ausreichend zu berücksichtigen. In Umsetzung dessen soll eine überarbeitete Struktur des Vergütungsberichts der besseren Lesbarkeit
                              und damit der Transparenz dienlich sein. Zudem wird durchgängig die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1
                              Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr angegeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit
                              vollständig erbracht worden ist. Bei den variablen Vergütungsbestandteilen werden die Vergütungsteilziele und die Ermittlung
                              der tatsächlichen Zielerreichung ausführlicher dargelegt und beschrieben.
                            
                           Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Er wurde durch die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                              über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinausgehend sowohl nach formellen als auch nach inhaltlichen Kriterien geprüft.
                              Der Prüfungsvermerk ist dem Vergütungsbericht 2022 beigefügt.
                            
                           Der Vergütungsbericht soll der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2023 zur Billigung vorgelegt werden. 
                           
                              Überblick über das Geschäftsjahr
                              
                            
                           
                              Das Geschäft
                              
                            
                           Die Geschäftsentwicklung im Jahr 2022 ist, vor dem Hintergrund der internationalen Schwierigkeiten wie der strengen Null-COVID-Politik
                              in China und den damit verbundenen Einschränkungen der Lieferketten sowie den Inflationsauswirkungen als Folge der COVID-19
                              Pandemie und des Kriegs in der Ukraine, als positiv zu bewerten.
                            
                           Im Geschäftsjahr 2022 bestätigte sich der Ausblick hinsichtlich des Umsatzes zum Beginn des Jahres und so konnte die Knorr-Bremse
                              AG dank wachsendem Nachmarktgeschäft und anhaltend hoher Kundennachfrage in Europa und Nordamerika diesen erneut steigern.
                              Der Konzernumsatz lag zum Ende des Geschäftsjahrs 2022 bei € 7.150 Mio. (2021: € 6.706 Mio.). Trotz der nach wie vor sehr
                              schwierigen globalen Lage erzielte Knorr-Bremse ein operatives EBIT von € 795 Mio. (2021: € 908 Mio.). Darüber hinaus belief
                              sich der Free Cashflow des Konzerns auf € 219 Mio. im Vergleich zu € 600 Mio. im Vorjahreszeitraum.
                            
                           Die Division Schienenfahrzeuge (RVS) entwickelte sich weiter gut, war jedoch weltweit mit stark unterschiedlichen Marktsituationen
                              konfrontiert. Der Umsatz ist mit € 3.402 Mio. gegenüber dem Vorjahr (2021: € 3.317 Mio.) nahezu stabil. Der Umsatz der Division
                              Systeme für Nutzfahrzeuge (CVS) konnte um € 11 % auf € 3.750 Mio. gesteigert werden. Der Anstieg resultiert insbesondere aus
                              einer hohen Nachfrage aufgrund von Nachholeffekten aus den Vorjahren in Europa und Nordamerika und das insgesamt starke Nachmarktgeschäft.
                            
                           
                              Der Vorstand
                              
                            
                           Am 11. März 2022 schied der bisherige Vorstandsvorsitzende der Knorr-Bremse AG, Dr. Jan Michael Mrosik, aus dem Vorstand der
                              Gesellschaft aus. Mit Ablauf des 30. April 2022 hat er das Unternehmen verlassen.
                            
                           Frank Markus Weber übernahm neben seinem bisherigen Verantwortungsbereich als CFO bis zum Amtsantritt des neuen CEO zusätzlich
                              die Rolle des Sprechers des Vorstands. Mit der Übernahme dieser Rolle und vor dem Hintergrund der deutlich ausgeweiteten Verantwortungsübernahme
                              über einen maßgeblichen Zeitraum hat der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des Vergütungssystems eine einmalige und zeitlich
                              befristete aus seiner Sicht angemessene und übliche Vergütungserhöhung für Frank Markus Weber für die Dauer der zusätzlichen
                              Übernahme der Sprecherrolle beschlossen, die im Kapitel Vergütung des Vorstands - Zielvergütung und Vergütungsstruktur näher
                              ausgewiesen und erläutert ist.
                            
                           Zum 12. März 2022 übernahm Bernd Spies als neu bestelltes Vorstandsmitglied die Verantwortung für die Division Nutzfahrzeuge,
                              welche zuvor interimistisch von Dr. Jan Michael Mrosik geführt wurde.
                            
                           Am 13. Oktober 2022 wurde die Bestellung von Marc Llistosella in den Vorstand der Knorr-Bremse AG und die Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden
                              mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch den Aufsichtsrat bekanntgegeben.
                            
                           
                              Der Aufsichtsrat
                              
                            
                           Mit Ablauf der Hauptversammlung 2022 ist der bisherige Aufsichtsratsvorsitzende Prof. Dr. Klaus Mangold am 24. Mai 2022 wie
                              geplant aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Seine Nachfolge hat Dr. Reinhard Ploss angetreten. Aus dem Aufsichtsrat
                              ausgeschieden ist auch Dr. Thomas Enders, ebenfalls zum Ablauf der Hauptversammlung 2022. Ihm folgte Dr. Sigrid Nikutta nach.
                            
                           
                              Vergütung des Vorstands
                              
                            
                           
                              Beschreibung des Vergütungssystems
                              
                            
                           Seit dem 1. Januar 2022 findet für alle aktiven Vorstandsmitglieder das in der Hauptversammlung vom 20. Mai 2021 vorgelegte
                              und mit 96,37 % der gültig abgegebenen Stimmen gebilligte Vergütungssystem für den Vorstand Anwendung. Das System zur Vergütung
                              der Vorstandsmitglieder soll klar und verständlich gestaltet sein. Es entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes in der Fassung
                              des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. Teil I 2019, Nr. 50 vom 19.
                              Dezember 2019) und berücksichtigt mit Ausnahme der Empfehlung G.11 die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
                              („DCGK“) in der von der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex am 28. April 2022 beschlossenen und am 27. Juni
                              2022 bekanntgemachten Fassung.
                            
                           Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Feste Bestandteile der Vergütung
                              der Vorstandsmitglieder sind das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und das Versorgungsentgelt. Variable Bestandteile sind
                              die kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive, „STI“) und die langfristige variable Vergütung (Long-Term Incentive, „LTI“). Ferner sieht das Vergütungssystem Aktienhaltevorschriften (Share Ownership Guidelines, „SOG“) für die Vorstandsmitglieder vor. Eine Übersicht des Vergütungssystems ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Abb. 1 
                           
                              Abb. 1 Übersicht über das Vergütungssystem
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Vergütungskomponenten
                                       
                                     | 
                                    
                                       Bemessungsgrundlage / Parameter
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Erfolgsunabhängige Komponenten
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Festes Jahresgehalt | 
                                    - | 
                                    Fixe vertraglich vereinbarte Vergütung, die in zwölf Monatsraten ausbezahlt wird | 
                                  
                                 
                                    | Nebenleistungen | 
                                    - | 
                                    Im Wesentlichen die Gewährung der privaten Inanspruchnahme des Dienstwagens, Versicherungen (Unfallversicherung, D&O-Versicherung),
                                       Erstattung des Arbeitgeberanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Versorgungsentgelt | 
                                    - | 
                                    Jährlicher Betrag für die Zwecke der Altersversorgung | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Es wird daneben keine betriebliche Altersversorgung gewährt | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Erfolgsabhängige Komponenten
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Kurzfristige variable Vergütung (STI) | 
                                    Plantyp | 
                                    - | 
                                    Zielbonus | 
                                  
                                 
                                    | Begrenzung des Auszahlungsbetrags | 
                                    - | 
                                    180 % des Zielbetrags (Vorstandsvorsitzender, „VV“)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    200 % des Zielbetrags (ordentliches Vorstandsmitglied „OVM“)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Leistungskriterien | 
                                    - | 
                                    EBIT (30 %)( | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Umsatz (20 %) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Free Cashflow (20 %) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    ESG (20 %) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Qualität (10 %) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Modifier (0,8-1,2) zur Beurteilung der individuellen und kollektiven Leistung des Vorstands sowie von Stakeholder-Zielen | 
                                  
                                 
                                    | Auszahlung | 
                                    - | 
                                    Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr | 
                                  
                                 
                                    | Langfristige variable Vergütung (LTI) | 
                                    Plantyp | 
                                    - | 
                                    Performance Share Plan | 
                                  
                                 
                                    | Begrenzung des Auszahlungsbetrags | 
                                    - | 
                                    180 % des Zielbetrags (Vorstandsvorsitzender, „VV“)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    200 % des Zielbetrags (ordentliches Vorstandsmitglied „OVM“)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Leistungskriterien | 
                                    - | 
                                    Earnings per Share – EPS (50%) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Relativer Total Shareholder Return – TSR (50 %) | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Vergleich mit MDAX, ausgewählten Unternehmen der Branche „Rail and Truck“ sowie „High Quality European Industrial Goods” | 
                                  
                                 
                                    | Auszahlung | 
                                    - | 
                                    Im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses für das letzte Geschäftsjahr der 4-jährigen Performance Periode | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Sonstiges
                                       
                                     | 
                                    
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Aktienhalteverpflichtung | 
                                    - | 
                                    Verpflichtung zum Erwerb von Aktien der Knorr-Bremse AG in Höhe eines festen Brutto-Jahresgehalts innerhalb von 4 Jahren und
                                       Halten über die Dauer der Vorstandstätigkeit
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Leistungen bei Amtsantritt | 
                                    - | 
                                    Ggf. Ausgleichszahlungen anlässlich des Amtsantritts | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Ggf. Leistungen im Zusammenhang mit einem Wohnortwechsel | 
                                  
                                 
                                    | - | 
                                    Ggf. garantierte Mindestvergütung in den ersten 12 Monaten | 
                                  
                              
                            
                           
                              Zielvergütung und Vergütungsstruktur
                              
                            
                           Der Aufsichtsrat legt auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied eine konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest,
                              die in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage des Unternehmens
                              stehen soll und die übliche Vergütung nicht ohne Weiteres übersteigen soll. Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Vergütung
                              des Vorstands auf Marktüblichkeit und Angemessenheit. Die regelmäßige Überprüfung der Vergütung erfolgt im Rahmen eines Vergleichs
                              mit den Unternehmen des DAX, MDAX sowie branchenspezifischen Unternehmen des Automotive Sektors (horizontaler Vergleich).
                              Darüber hinaus wird ein Vertikalvergleich durchgeführt, welcher die Vorstandsvergütung im Vergleich zu den übrigen Mitarbeiterebenen
                              des Knorr-Bremse Konzerns in Deutschland betrachtete. Auf Basis der Ergebnisse der regelmäßigen Überprüfungen der Vorstandsvergütung
                              erachtet der Aufsichtsrat die Vergütung als marktüblich und angemessen.
                            
                           Der Aufsichtsrat prüft zudem regelmäßig die Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder, um eine langfristige Entwicklung der
                              Gesellschaft zu incentivieren. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen
                              Vergütungsbestandteile zusammen. Bei STI und LTI wird jeweils der Zielbetrag bei 100 % Zielerreichung zugrunde gelegt. Der
                              Anteil der langfristigen variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung übersteigt den Anteil der kurzfristigen variablen
                              Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung. Die relativen Anteile der festen und variablen Vergütungsbestandteile werden nachfolgend
                              bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung dargestellt.
                            
                           
                              Abb. 2 Struktur der Vergütungselemente
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    
                                       VV: 25 % - 35 %
                                        
                                       OVM: 40 % - 50 %
                                       
                                     | 
                                    
                                       VV: 25 % - 35 %
                                        
                                       OVM: 20 % - 30 %
                                       
                                     | 
                                    
                                       VV: 35 % - 45 %
                                        
                                       OVM: 30 % - 40 %
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Erfolgsunabhängige Komponenten / Feste Vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       Erfolgsabhängige Komponenten/
                                        
                                       Variable Vergütung
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Festes Jahresgehalt inkl. Nebenleistungen und Versorgungsentgelt
                                       
                                     | 
                                    
                                       Short Term Incentive 
                                        
                                       (STI)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Long Term Incentive 
                                        
                                       (LTI)
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Jährliche Auszahlung
                                       
                                     | 
                                    
                                       Auszahlung 
                                        
                                       nach 4 Jahren
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           Vor dem Hintergrund der temporären Übernahme der Position des Sprechers des Vorstands durch Frank Markus Weber beschloss der
                              Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des Vergütungssystems eine einmalige und zeitlich befristete Vergütungserhöhung. Die einmalige
                              Erhöhung für den Zeitraum als Sprecher des Vorstands (März bis Dezember 2022) belief sich auf insgesamt € 300 Tsd., wovon
                              € 200 Tsd. als Festbetrag im Dezember 2022 ausgezahlt wurden und € 20 Tsd. als Erhöhung des STI-Zielbetrags 2022 sowie € 80
                              Tsd. als Erhöhung des LTI-Zielbetrags der Tranche 2022 – 2025 zugeteilt wurden. Die einmalige Erhöhung erfolgte im Einklang
                              mit den Vorgaben des Vergütungssystems.
                            
                           Die Zielvergütung der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder ist nachfolgend tabellarisch dargestellt: Tab. → 4.01 
                           
                              4.01 ZIELVERGÜTUNG DER VOSTANDMITGLIEDER
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Frank Markus Weber
                                        Sprecher des Vorstands & CFO (seit 01.07.2020)1) | 
                                    
                                       Dr. Claudia Mayfeld
                                        Vorstand für Integrität und Recht (seit 01.05.2021)2) | 
                                    
                                       Bernd Spies
                                        Division Systeme für Nutzfahrzeuge (seit 12.03.2022)2) | 
                                  
                                 
                                    | in Tsd. € | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | Grundvergütung | 
                                    1.100 | 
                                    38% | 
                                    850 | 
                                    867 | 
                                    35% | 
                                    533 | 
                                    641 | 
                                    32% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Nebenleistungen | 
                                    21 | 
                                    1% | 
                                    36 | 
                                    15 | 
                                    1% | 
                                    19 | 
                                    10 | 
                                    1% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Versorgungsentgelt | 
                                    300 | 
                                    10% | 
                                    300 | 
                                    183 | 
                                    7% | 
                                    100 | 
                                    241 | 
                                    12% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Einjährige variable Vergütung (STI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2022 | 
                                    620 | 
                                    21% | 
                                    – | 
                                    600 | 
                                    24% | 
                                    – | 
                                    482 | 
                                    24% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    600 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    400 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Mehrjährige variable Vergütung (LTI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2022 - 2025 | 
                                    880 | 
                                    30% | 
                                    – | 
                                    800 | 
                                    32% | 
                                    – | 
                                    643 | 
                                    32% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2021 - 2024 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    800 | 
                                    – | 
                                      | 
                                    533 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Gesamte Zielvergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.921
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.586
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.465
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.585
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.017
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       –
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Dr. Jürgen Wilder
                                        Division Systeme für Schienenfahrzeuge (seit 01.09.2018)
                                     | 
                                    
                                       Dr. Jan Michael Mrosik
                                        Vorstandsvorsitzender (bis 30.04.2022)2) | 
                                  
                                 
                                    | in Tsd. € | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | Grundvergütung | 
                                    900 | 
                                    34% | 
                                    900 | 
                                    333 | 
                                    24% | 
                                    1.000 | 
                                  
                                 
                                    | Nebenleistungen | 
                                    18 | 
                                    1% | 
                                    22 | 
                                    4 | 
                                    0% | 
                                    43 | 
                                  
                                 
                                    | Versorgungsentgelt | 
                                    300 | 
                                    11% | 
                                    300 | 
                                    100 | 
                                    7% | 
                                    300 | 
                                  
                                 
                                    | Einjährige variable Vergütung (STI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2022 | 
                                    600 | 
                                    23% | 
                                    – | 
                                    433 | 
                                    32% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    600 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    1.300 | 
                                  
                                 
                                    | Mehrjährige variable Vergütung (LTI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2022 - 2025 | 
                                    800 | 
                                    31% | 
                                    – | 
                                    500 | 
                                    36% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2021 - 2024 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    800 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    1.500 | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Gesamte Zielvergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.618
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.622
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.371
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       4.143
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              1) Vor dem Hintergrund der temporären Übernahme der Position des Sprechers des Vorstands durch Frank Markus Weber beschloss
                              der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des Vergütungssystems eine einmalige und zeitlich befristete Vergütungserhöhung. Die
                              einmalige Erhöhung für den Zeitraum als Sprecher des Vorstands (März bis Dezember 2022) belief sich auf insgesamt € 300 Tsd.,
                              wovon € 200 Tsd. als Festbetrag im Dezember 2022 ausgezahlt und € 20 Tsd. als Erhöhung des STI-Zielbetrags 2022 sowie € 80
                              Tsd. als Erhöhung des LTI-Zielbetrags der Tranche 2022 – 2025 zugeteilt wurden. Die einmalige Erhöhung erfolgte im Einklang
                              mit den Vorgaben des Vergütungssystems.
                            
                           Zum 1.7.2021 war die Grundvergütung auf € 900 Tsd. erhöht worden (Vereinheitlichung mit Vergütung von Herrn Dr. Jürgen Wilder). 
                           
                              2) Aufgrund des unterjährigen Ein- bzw. Austritts ist die Zielvergütung für das entsprechende Geschäftsjahr zeitanteilig ausgewiesen.
                            
                           
                              Feste Vergütungsbestandteile
                              
                            
                           Das Vergütungssystem des Vorstands sieht folgende feste Vergütungsbestandteile vor. 
                           
                              Jahresgehalt
                              
                            
                           Die Mitglieder des Vorstands erhalten ein fest vereinbartes, erfolgsunabhängiges Jahresgehalt, das in zwölf gleichen Raten
                              monatlich als Gehalt ausgezahlt wird.
                            
                           
                              Nebenleistungen
                              
                            
                           Darüber hinaus werden den Mitgliedern des Vorstands Nebenleistungen gewährt. Die Gesellschaft trägt insbesondere die Aufwendungen
                              für eine Unfallversicherung für den Todes- und Invaliditätsfall, den Arbeitgeberanteil zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
                              sowie für einen Dienstwagen je Vorstandsmitglied, der auch privat genutzt werden kann. Außerdem sind die Vorstandsmitglieder
                              in eine D&O-Versicherung einbezogen.
                            
                           
                              Versorgungsentgelt
                              
                            
                           Für die Zwecke der Altersversorgung erhalten die Vorstandsmitglieder ein jährliches Versorgungsentgelt, zahlbar am Ende des
                              jeweiligen Geschäftsjahrs. Pensionszusagen seitens der Knorr-Bremse AG gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern bestehen
                              nicht.
                            
                           Aus seinem bis 31. Dezember 2018 geltenden Dienstvertrag besteht bei Dr. Peter Laier eine Direktzusage (leistungsorientierte
                              Zusage) durch die Gesellschaft, die zum 31. Dezember 2018 beitragsfrei gestellt wurde. Aus der Direktzusage besitzt Dr. Peter
                              Laier eine unverfallbare Anwartschaft auf ein Ruhegehalt ab Erreichung des 65. Lebensjahres in Höhe von 2 % seines jeweiligen
                              Jahresgrundgehalts pro Dienstjahr. Der Anspruch ist ab dem 1. Januar 2016 pro Dienstjahr bis zum 31. Dezember 2018 entstanden.
                              Der Anwartschaftsbarwert (IFRS) der Direktzusage von Dr. Peter Laier belief sich im Jahr 2022 auf € 719 Tsd. (2021: € 1.260
                              Tsd.). Das jährliche Ruhegehalt von Dr. Peter Laier beträgt demnach zum Stand 31. Dezember 2022 € 48 Tsd.
                            
                           
                              Sonstiges
                              
                            
                           Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall anlässlich des Amtseintritts eines neuen Vorstandsmitglieds im Eintrittsjahr oder dem
                              zweiten Jahr der Bestellung eine Zahlung aus Anlass des Amtsantritts gewähren. Durch eine solche Zahlung können z. B. Verluste
                              variabler Vergütung ausgeglichen werden, die ein Vorstandsmitglied durch den Wechsel zu der Knorr-Bremse AG bei einem früheren
                              Dienstgeber erleidet. Im Geschäftsjahr 2022 und auch im Zusammenhang mit der Bestellung von Marc Llistosella als CEO und Mitglied
                              des Vorstands zum 1. Januar 2023 wurden keine derartigen Zahlungen gewährt.
                            
                           
                              Variable Vergütungsbestandteile
                              
                            
                           Die variable, erfolgsabhängige Vergütungskomponente setzt sich aus einem kurzfristigen Element (STI) sowie einem langfristigen
                              Element (LTI) zusammen.
                            
                           
                              STI
                              
                            
                           Der STI (Abb. 3) ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum.
                            
                           Der STI sichert durch die direkte Anbindung an die finanziellen Leistungskriterien die strategische Ausrichtung der variablen
                              Vergütung. Ferner orientiert sich die kurzfristige variable Vergütung an nichtfinanziellen Leistungskriterien. Das unterstützt
                              die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte einschließt und die nachhaltige
                              Unternehmensentwicklung in den Blick nimmt.
                            
                           Der STI hängt im ersten Schritt von finanziellen Leistungskriterien und der Erreichung von ESG-Zielen ab. Im zweiten Schritt
                              berücksichtigt der Aufsichtsrat über einen sogenannten Modifier die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds, die kollektive
                              Leistung des Gesamtvorstands und die Erreichung von Stakeholder-Zielen.
                            
                           Die vier finanziellen Leistungskriterien zur Berechnung des Auszahlungsbetrags aus dem STI sind EBIT mit einer Gewichtung
                              von 30 %, Umsatz und Free Cashflow, welche jeweils mit 20 % gewichtet sind, und Qualität mit einer Gewichtung von 10 %. Daneben
                              hängt die Zielerreichung von internen und externen ESG-Zielen ab, die mit 20 % gewichtet werden.
                            
                           Das EBIT bezeichnet den im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Gewinn nach Abschreibungen
                              auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände. Das EBIT spiegelt die Ertragskraft des Unternehmens und das Wertversprechen
                              wider, kontinuierlich eine erstklassige Marge zu erzielen.
                            
                           Der Umsatz ist der im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Gesellschaft ausgewiesene Umsatz. Er ist zentrales Element
                              zur Umsetzung der profitablen Wachstumsstrategie und des Wertversprechens der Knorr-Bremse AG, stärker als der Markt zu wachsen.
                            
                           Der Free Cashflow wird berechnet, indem Auszahlungen für Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte vom
                              Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit abgezogen sowie erhaltene Einzahlungen aus dem Verkauf von Sachanlagen und immateriellen
                              Vermögenswerten hinzugerechnet werden.
                            
                           Das Leistungskriterium Qualität legt den Fokus auf das operative Handeln in den Geschäftsbereichen, wie z. B. Cost of Poor
                              Quality.
                            
                           Weiter werden ESG-Ziele als Leistungskriterium berücksichtigt. Diese werden zu 50 % aus internen ESG-Teilzielen („ESG-Teilziel intern“) und zu 50 % aus externen ESG-Teilzielen („ESG-Teilziel extern“) gebildet. Das ESG-Teilziel intern besteht zu 50 % aus der Berücksichtigung des Eigenbeitrags zur CO2-Neutralität und zu
                              50 % aus der Entwicklung der Anzahl der Arbeitsunfälle pro 200.000 Arbeitsstunden. Das ESG-Teilziel extern bildet die Positionierung
                              der Gesellschaft in den ESG-Ratings der Agenturen ISS (ESG-Rating in der Vergleichsgruppe Machinery), SAM (Corporate Sustainability
                              Assessment in der Vergleichsgruppe Machinery and Electrical Equipment) und Sustainalytics (CSA-Rating in der Vergleichsgruppe
                              Machinery) ab. Gemessen wird die Erreichung des durchschnittlichen Perzentilrangs als arithmetisches Mittel der drei Einzelratings.
                            
                           Die finanziellen Leistungskriterien wurden im Geschäftsjahr 2022 in Abhängigkeit von den Ressortverantwortlichkeiten des jeweiligen
                              Vorstandsmitglieds gewichtet. Dies erfolgte entweder ausschließlich bezogen auf den Gesamtkonzern (Frank Markus Weber, Dr.
                              Claudia Mayfeld und Dr. Jan Michael Mrosik) oder zu 50 % auf den Gesamtkonzern und zu 50 % auf das Segment bezogen, für welches
                              das jeweilige Vorstandsmitglied verantwortlich ist (Dr. Jürgen Wilder für Systeme für Schienenfahrzeuge bzw. Bernd Spies für
                              Systeme für Nutzfahrzeuge).
                            
                           Vor Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs definiert der Aufsichtsrat Zielvorgaben für die einzelnen Leistungskriterien EBIT,
                              Umsatz und Free Cashflow, die aus der Budgetplanung abgeleitet werden. Für das Leistungskriterium Qualität legt der Aufsichtsrat
                              für jedes Geschäftsjahr für die jeweiligen Teilziele einen Zielwert fest, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht. Für
                              das Leistungskriterium ESG legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr für die jeweiligen internen und externen Teilziele
                              Zielwerte fest, die jeweils einer Zielerreichung von 100 % entsprechen.
                            
                           Nach Ablauf des Geschäftsjahrs wird die Gesamtzielerreichung auf Grundlage der Zielerreichung in den einzelnen Leistungskriterien
                              berechnet. Zur Ermittlung der Zielerreichung für die vier Leistungskriterien vergleicht der Aufsichtsrat für jedes Leistungskriterium
                              den Ist-Wert mit den Zielvorgaben (Budget-Wert bzw. festgelegtem Zielwert) des jeweiligen Geschäftsjahrs. Hierbei spiegelt
                              der Quotient des erreichten Ist-Werts zu dem vom Aufsichtsrat jeweils definierten Budget-Wert bzw. festgelegten Zielwert (in
                              Prozent) die jeweilige Zielerfüllung wider und ergibt – für die finanziellen Leistungskriterien EBIT, Umsatz, Free Cashflow
                              und Qualität – die folgende Zielerreichung, wobei die Zielerreichung zwischen 0 % bei Erreichen von 80 % des Zielwerts und
                              200 % bei Erreichung von 120 % des Zielwerts linear interpoliert wird.
                            
                           Die Gesamtzielerreichung errechnet sich nach folgender Formel: 
                           Gesamtzielerreichung = 
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     Zielerreichung EBIT x 30 % 
                                  | 
                               
                              
                                 |   | 
                                 
                                     + Zielerreichung Umsatz x 20 % 
                                  | 
                               
                              
                                 |   | 
                                 
                                     + Zielerreichung Free Cashflow x 20 % 
                                  | 
                               
                              
                                 |   | 
                                 
                                     + Zielerreichung ESG-Ziele x 20 % 
                                  | 
                               
                              
                                 |   | 
                                 
                                     + Zielerreichung Qualität x 10 % 
                                  | 
                               
                            
                           Ergänzend zu den Leistungskriterien legt der Aufsichtsrat vor Beginn des Geschäftsjahrs weitere nicht-finanzielle Leistungskriterien
                              und deren Gewichtung fest, um die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds und die Leistung des Gesamtvorstands sowie
                              die Erreichung von Stakeholder-Zielen zu beurteilen. Die individuellen Leistungskriterien werden über einen Modifier berücksichtigt.
                              Dieser wird durch den Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen abhängig von dem Grad der Erfüllung der nicht-finanziellen
                              Leistungskriterien bestimmt.
                            
                           Die aus den finanziellen Leistungskriterien und den ESG-Zielen errechnete Gesamtzielerreichung wird mit dem Modifier (0,8
                              bis 1,2) und dem festgelegten Zielbetrag in Euro multipliziert und ergibt den Auszahlungsbetrag. Der jährliche Auszahlungsbetrag
                              des STI ist beim Vorstandsvorsitzenden auf maximal 180 % des Zielbetrags und bei den ordentlichen Vorstandsmitgliedern auf
                              maximal 200 % des Zielbetrags begrenzt. Der Auszahlungsbetrag ist im Monat nach der Billigung des Konzernabschlusses der Knorr-Bremse
                              AG für das Geschäftsjahr, das für den STI maßgeblich ist, zur Zahlung fällig.
                            
                           Entsprechend der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit, außerhalb der Unternehmenssphäre liegende, nicht-operative
                              Effekte herauszurechnen, hat der Aufsichtsrat beschlossen, nicht budgetierte positive und negative Sondereinflüsse bei der
                              Feststellung der Zielerreichung der Leistungskriterien im STI zu bereinigen. Dies umfasst unter anderem Währungs- und Inflationseffekte,
                              die sich im abgelaufenen Geschäftsjahr positiv auf Umsatz und EBIT auswirkten, weiter Effekte des sanktionsbedingten Rückzugs
                              aus dem Russland-Geschäft sowie Effekte der durch die Null-Covid-Politik bedingten Lockdowns in China.
                            
                           
                              Abb. 3 Fuktionsweise des STI
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    
                                        
                                        
                                        
                                       Zielbetrag
                                        
                                        in €
                                       
                                     | 
                                    
                                        
                                        
                                        
                                        
                                       x
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gesamtzielerreichung  
                                     | 
                                    
                                        
                                        
                                        
                                        
                                       x
                                       
                                     | 
                                    
                                        
                                        
                                       Modifier (0,8 – 1,2)
                                        
                                        Individuelle Leistung, kollektive Leistung des Gesamtvorstands
                                     | 
                                    
                                        
                                        
                                        
                                        
                                       =
                                       
                                     | 
                                    
                                        
                                        
                                       Auszahlung in €
                                        
                                        Maximal 180 % (VV) bzw. maximal 200 % (OMV) des Zielbetrags
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       30 %
                                       
                                     | 
                                      | 
                                    
                                       EBIT
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       20 %
                                       
                                     | 
                                      | 
                                    
                                       Umsatz
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       20 %
                                       
                                     | 
                                      | 
                                    
                                       Free Cashflow
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       20 %
                                       
                                     | 
                                      | 
                                    
                                       ESG
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       10 %
                                       
                                     | 
                                      | 
                                    
                                       Qualität
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           Im Geschäftsjahr 2022 kamen somit folgende Leistungskriterien, die entsprechenden Zielwerte sowie die tatsächlichen und angepassten
                              Ist-Werte zur Anwendung Tab. → 4.02, Tab. → 4.03.
                            
                           
                              4.02 ZIELERREICHUNG STI 2022 - EBIT, UMSATZ, FREE CASHFLOW
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Leistungskriterium
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gewichtung Vorstandsmitglieder
                                       
                                     | 
                                    
                                       Schwellenwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Maximalwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       IST-Wert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Angepasster
                                        
                                       IST-Wert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielerreichung
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Konzern
                                       
                                     | 
                                    Dr. Jan Michael Mrosik: 100 % Frank Markus Weber: 100 % Dr. Claudia Mayfeld: 100 % Bernd Spies: 50 % Jürgen Wilder: 50 %
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | EBIT (in Mio. EUR) | 
                                    789 | 
                                    986 | 
                                    1.183 | 
                                    721 | 
                                    925 | 
                                    69% | 
                                  
                                 
                                    | Umsatz (in Mio. EUR) | 
                                    5.735 | 
                                    7.169 | 
                                    8.603 | 
                                    7.150 | 
                                    7.279 | 
                                    108% | 
                                  
                                 
                                    | Free Cashflow (in Mio. EUR) | 
                                    426 | 
                                    532 | 
                                    638 | 
                                    219 | 
                                    447 | 
                                    20% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Systeme für Nutzfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                    Bernd Spies: 50 %
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | EBIT (in Mio. EUR) | 
                                    330 | 
                                    413 | 
                                    496 | 
                                    318 | 
                                    379 | 
                                    59% | 
                                  
                                 
                                    | Umsatz (in Mio. EUR) | 
                                    2.883 | 
                                    3.604 | 
                                    4.325 | 
                                    3.750 | 
                                    3.827 | 
                                    131% | 
                                  
                                 
                                    | Free Cashflow (in Mio. EUR) | 
                                    212 | 
                                    265 | 
                                    318 | 
                                    175 | 
                                    191 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Systeme für Schienenfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                    Dr. Jürgen Wilder: 50 %
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | EBIT (in Mio. EUR) | 
                                    512 | 
                                    640 | 
                                    768 | 
                                    454 | 
                                    592 | 
                                    63% | 
                                  
                                 
                                    | Umsatz (in Mio. EUR) | 
                                    2.852 | 
                                    3.565 | 
                                    4.278 | 
                                    3.402 | 
                                    3.454 | 
                                    84% | 
                                  
                                 
                                    | Free Cashflow (in Mio. EUR) | 
                                    197 | 
                                    246 | 
                                    295 | 
                                    159 | 
                                    193 | 
                                    0% | 
                                  
                              
                            
                           
                              4.03 ZIELERREICHUNG STI 2022 – QUALITÄTS- UND ESG-ZIELE 
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Leistungskriterium
                                       
                                     | 
                                    
                                       Schwellenwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Maximalwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Ist-Wert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielerreichung
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Qualität Systeme für Nutzfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Cost of poor Quality (in %)
                                     | 
                                      | 
                                    1,3% | 
                                      | 
                                    1,0% | 
                                    196% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Ready for Assembly (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    300 | 
                                      | 
                                    212 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Raw Material (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    3.200 | 
                                      | 
                                    2.088 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Functional Test Failures (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    5.900 | 
                                      | 
                                    4.272 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Intercompany Rejects (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    50 | 
                                      | 
                                    18 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Zero Mileage (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    22 | 
                                      | 
                                    10 | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Qualität Systeme für Schienenfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Cost of poor Quality (in %)
                                     | 
                                      | 
                                    1,3% | 
                                      | 
                                    1,0% | 
                                    189% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Supplied Delivery Quality (in ppm)
                                     | 
                                      | 
                                    1.000 | 
                                      | 
                                    765 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Delivery Quality (in ppm of external delivery quantity) | 
                                      | 
                                    1.200 | 
                                      | 
                                    1.780 | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       ESG Konzern
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Eigenbetrag zur CO2-Neutralität (in GWh) (intern)
                                     | 
                                    2,0 | 
                                    5,0 | 
                                    8,0 | 
                                    6,7 | 
                                    139% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Arbeitsunfälle pro 200.000 vertraglichen Arbeitsstunden (intern) | 
                                    1,30 | 
                                    1,00 | 
                                    0,70 | 
                                    0,70 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Relative Positionierung ESG-Ranking (extern) | 
                                    50% | 
                                    12% - 15% | 
                                    5% | 
                                    13% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       ESG Systeme für Nutzfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Eigenbetrag zur CO2-Neutralität (in GWh) (intern)
                                     | 
                                    1,3 | 
                                    3,3 | 
                                    5,3 | 
                                    4,0 | 
                                    134% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Arbeitsunfälle pro 200.000 vertraglichen Arbeitsstunden (intern) | 
                                    0,98 | 
                                    0,75 | 
                                    0,53 | 
                                    0,53 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Relative Positionierung ESG-Ranking (extern) | 
                                    50% | 
                                    12% - 15% | 
                                    5% | 
                                    13% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       ESG Systeme für Schienenfahrzeuge
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Eigenbetrag zur CO2-Neutralität (in GWh) (intern)
                                     | 
                                    0,7 | 
                                    1,7 | 
                                    2,7 | 
                                    2,7 | 
                                    150% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Arbeitsunfälle pro 200.000 vertraglichen Arbeitsstunden (intern) | 
                                    1,69 | 
                                    1,30 | 
                                    0,91 | 
                                    0,86 | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Relative Positionierung ESG-Ranking (extern) | 
                                    50% | 
                                    12% - 15% | 
                                    5% | 
                                    13% | 
                                      | 
                                  
                              
                            
                           Der Aufsichtsrat hat die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder und die Leistung des Gesamtvorstands sowie die Erreichung
                              von Stakeholder-Zielen beurteilt. Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat sowohl übergeordnete Ziele für den Vorstand
                              definiert als auch ressortbezogene strategische oder projektbezogene individuelle Ziele und deren jeweilige Gewichtung festgelegt.
                              Als individuelle Ziele hat der Aufsichtsrat in Abstimmung mit dem Vorstand z.B. die operative Umsetzung der ESG-Strategie,
                              die weitere Verkürzung der Reporting Timelines, die Einbindung eines globalen Diversity-Konzepts in das HR Target Operating
                              Model, die Weiterentwicklung der E-Mobilitäts- und Lenkungsstrategie im CVS-Bereich sowie die Aktualisierung der Strategie
                              für das chinesische RVS-Geschäft verabschiedet. Auf dieser Basis hat der Aufsichtsrat den individuellen Modifier nach pflichtgemäßem
                              Ermessen für Herrn Weber - auch vor dem Hintergrund der interimistischen Übernahme der Rolle des Vorstandssprechers - auf
                              1,1 sowie für alle weiteren zum 31.12.2022 amtierenden Vorstandsmitglieder auf 1,0 festgelegt. Mit Dr. Jan Michael Mrosik
                              hat der Aufsichtsrat anlässlich seines Ausscheidens für den zeitanteiligen STI 2022 (Januar bis April) im Aufhebungsvertrag
                              einen individuellen Modifier von 1,1 vertraglich vereinbart.
                            
                           Daraus resultiert die folgende (Gesamt-) Zielerreichung Tab. → 4.04 für die einzelnen Vorstandsmitglieder.
                            
                           
                              4.04 INDIVIDUELLE ZIELERREICHUNG STI 2022
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Vorstandsmitglied
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielerreichung EBIT, Umsatz, Free Cashflow
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielerreichung Qualität
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielerreichung ESG-Ziele
                                       
                                     | 
                                    
                                       Modifier
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gesamt-
                                        
                                       zielerreichung
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       
                                     | 
                                    Gewichtung 70% | 
                                    Gewichtung 10% | 
                                    Gewichtung 20% | 
                                    
                                       
                                     | 
                                    
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    |   | 
                                    Frank Markus Weber | 
                                    66% | 
                                    193% | 
                                    139% | 
                                    1,1 | 
                                    93% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Claudia Mayfeld | 
                                    66% | 
                                    193% | 
                                    139% | 
                                    1,0 | 
                                    93% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Bernd Spies | 
                                    64% | 
                                    196% | 
                                    137% | 
                                    1,0 | 
                                    92% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jürgen Wilder | 
                                    59% | 
                                    189% | 
                                    145% | 
                                    1,0 | 
                                    89% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jan Michael Mrosik | 
                                    66% | 
                                    193% | 
                                    139% | 
                                    1,1* | 
                                    93% | 
                                  
                              
                            
                           
                              * Festlegung gemäß Aufhebungsvertrag vom 11.03.2022.
                            
                           
                              LTI (Beschreibung und Zuteilung Tranche 2022 - 2025)
                              
                            
                           Der LTI (Abb. 2) ist als Performance Share Plan ausgestaltet, bei dem in jährlichen Tranchen virtuelle Aktien der Knorr-Bremse AG zugeteilt
                              werden.
                            
                           Um die Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu koppeln, macht die langfristige variable Vergütung im
                              Zielbetrag den überwiegenden Teil der variablen Vergütung und somit einen wesentlichen Anteil der Gesamtvergütung aus. Mit
                              einer Laufzeit von vier Jahren und einer jährlichen Zuteilung soll die Mitwirkung an einer nachhaltig positiven Unternehmensentwicklung
                              über mehrjährige Zyklen hinweg incentiviert werden. Eine Kombination von internen und externen Leistungskriterien berücksichtigt
                              den Stakeholder- ebenso wie den Shareholder-Ansatz.
                            
                           Jede Tranche des Performance Share Plans hat eine Laufzeit von vier Jahren („Performance Periode“). Jede Performance Periode beginnt am 1. Januar des ersten Geschäftsjahrs der Performance Periode („Zuteilungsgeschäftsjahr“) und endet am 31. Dezember des dritten auf das Zuteilungsgeschäftsjahr folgenden Jahrs.
                            
                           Zu Beginn des Zuteilungsgeschäftsjahrs wird den Vorstandsmitgliedern jeweils eine vorläufige Anzahl virtueller Aktien (Performance
                              Share Units) zugeteilt, errechnet aus dem Quotienten aus dem im Dienstvertrag vereinbarten individuellen Zielbetrag und dem
                              durchschnittlichen XETRA-Schlusskurs der Aktie der Knorr-Bremse AG der sechzig Börsenhandelstage vor dem ersten Tag des Zuteilungsgeschäftsjahrs.
                            
                           Nach Ablauf der Performance Periode wird die Zielerreichung für den LTI ermittelt und die Höhe des Auszahlungsbetrags für
                              jedes Vorstandsmitglied in Abhängigkeit von der Zielerreichung festgelegt.
                            
                           Die maßgeblichen Leistungskriterien für den Performance Share Plan sind der Total Shareholder Return („TSR“) der Knorr-Bremse AG im Vergleich zu dem jeweiligen TSR von Unternehmen aus drei Vergleichsgruppen („relativer TSR“) und die Entwicklung des Gewinns je Aktie (Earnings per Share, „EPS“). Die Kombination eines internen, finanziellen Leistungskriteriums (EPS) mit einem externen, kapitalmarktorientierten Kriterium
                              (TSR) bildet die Ausrichtung des LTI auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft sowohl nach innen als auch nach außen
                              ab.
                            
                           Das EPS ist das im gebilligten und geprüften Konzernabschluss der Knorr-Bremse AG ausgewiesene, unverwässerte Ergebnis nach
                              Steuern aus fortgeführten Aktivitäten je Aktie.
                            
                           Die Zielerreichung für das Leistungskriterium EPS wird durch einen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen EPS-Ist-Wert
                              und dem vom Aufsichtsrat festgelegten strategischen Zielwert des EPS während der Performance Periode ermittelt. Der Quotient
                              des durchschnittlichen EPS-Ist-Werts zu dem strategischen Zielwert des EPS (in Prozent) spiegelt die EPS-Zielerfüllung wider,
                              welche zwischen 0 % bei Erreichen von 80 % des strategischen Zielwerts und 200 % bei Erreichung von 140 % des strategischen
                              Zielwerts linear interpoliert wird.
                            
                           Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung unter Berücksichtigung fiktiv reinvestierter Dividenden und sämtlicher Kapitalmaßnahmen
                              und spiegelt den Wertzuwachs des Unternehmens aus Aktionärssicht wider. Um die Wettbewerbsposition der Knorr-Bremse AG zu
                              berücksichtigen und die Strategie des nachhaltigen Wachstums oberhalb des Marktes zu incentivieren, wird der TSR der Knorr-Bremse
                              AG relevanten Vergleichsunternehmen gegenübergestellt. Folgende Vergleichsunternehmen und Vergleichsgruppen werden hierfür
                              berücksichtigt:
                            
                           
                              
                                 | • | 
                                 
                                     Alle Unternehmen, die während einer gesamten Performance Periode dem MDAX angehören (ohne die Knorr-Bremse AG). 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     Ausgewählte Unternehmen der Branche „Rail and Truck“ (derzeit: Alstom S.A., Cummins, Inc., Jost AG, Navistar, Inc., Paccar,
                                       Inc., SAF-Holland S.A., Stadler Rail AG, Vossloh AG, TRATON SE).
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     Ausgewählte Unternehmen der Branche „High Quality European Industrial Goods“ (derzeit: Alfa Laval A.B., Atlas Copco A.B.,
                                       Kone Corporation, Legrand S.A., MTU Aero Engines AG, NORMA Group SE, Rotork plc., Safran S.A., Schindler Holding AG, Stabilus
                                       S.A.).
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Um die Zielerreichung der relativen TSR-Entwicklung der Knorr-Bremse AG gegenüber den Vergleichsunternehmen zu ermitteln,
                              wird der von der Knorr-Bremse AG innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe erreichte relative Rang des TSR berechnet (Ranking)
                              und hieraus der durchschnittliche relative Rang über alle drei Vergleichsgruppen ermittelt. Aus dem durchschnittlichen relativen
                              Rang ergibt sich die Zielerreichung, welche zwischen 0 % bei Erreichen des 25. Perzentils und 200 % bei Erreichen des 75.
                              Perzentils linear interpoliert wird.
                            
                           Die Gesamtzielerreichung errechnet sich nach folgender Formel: 
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Gesamtzielerreichung = | 
                                  
                                 
                                    | → | 
                                    Zielerreichung EPS x 50 % | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    + Zielerreichung relativer TSR x 50 % | 
                                  
                              
                            
                           Die finale Anzahl virtueller Aktien errechnet sich, indem nach Ablauf der Performance Periode die Anzahl der zugeteilten virtuellen
                              Aktien mit der Gesamtzielerreichung multipliziert wird:
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Finale Anzahl virtueller Aktien = | 
                                  
                                 
                                    | → | 
                                    zugeteilte Anzahl virtueller Aktien | 
                                  
                                 
                                    | → | 
                                    x Gesamtzielerreichung | 
                                  
                              
                            
                           Der Auszahlungsbetrag ergibt sich dann aus der Multiplikation der finalen Anzahl virtueller Aktien mit dem durchschnittlichen
                              XETRA-Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft der letzten sechzig Börsenhandelstage vor dem Ende der jeweiligen Performance
                              Periode.
                            
                           Für die LTI Tranche 2022 - 2025 sind die in Tabelle Tab. → 4.05 dargestellten Minimal-, Ziel- und Maximalwerte für das EPS und den relativen TSR maßgeblich.
                            
                           Darüber hinaus zeigt Tabelle Tab. → 4.06 die den Vorstandsmitgliedern für die LTI Tranche 2022 - 2025 zugeteilte Anzahl virtueller Aktien.
                            
                           Für die gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder basiert der Ausweis – konsistent
                              zum Ausweis des STI – auf der Erdienungslogik: Es wird diejenige Tranche im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr ausgewiesen,
                              für welche die zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr vollständig erbracht worden
                              ist. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird eine neu zugeteilte Tranche des LTI seit 2020 daher im Vergütungsbericht
                              des Zuteilungsjahres mit dem Fair Value (beizulegender Zeitwert) zum Ende des Zuteilungsjahres ausgewiesen, da dieser vertragsgemäß
                              bereits im ersten Jahr der Performance Periode erdient ist Tab. → 4.08. Ein Verfall für den Bad Leaver Fall bleibt davon unberührt. In dem Vergütungsbericht zum letzten Jahr der betreffenden Performance
                              Periode wird dann zusätzlich die Differenz aus dem ursprünglich ausgewiesenem Fair Value und dem tatsächlichem Auszahlungsbetrag
                              berichtet (Abb. 4). Dies wird erstmalig für den Vergütungsbericht des Jahres 2024 relevant.
                            
                           
                              4.05 ZIELSETZUNG LTI 2022 - 2025
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Leistungskriterium
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gewichtung
                                       
                                     | 
                                    
                                       Schwellenwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielwert
                                       
                                     | 
                                    
                                       Maximalwert
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    |   | 
                                    Relativer TSR | 
                                    50% | 
                                    25. Perzentil | 
                                    50. Perzentil | 
                                    75. Perzentil | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    EPS | 
                                    50% | 
                                    €3,62 | 
                                    €4,52 | 
                                    €6,33 | 
                                  
                              
                            
                           
                              4.06 ZUTEILUNG LTI 2022 - 2025
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Vorstandsmitglied
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zielbetrag
                                        
                                       (in T€)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Zuteilungskurs
                                        
                                       (in €)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Anzahl zugeteilter Performance Share Units
                                       
                                     | 
                                    
                                       Anzahl maximal möglicher Performance Share Units
                                        
                                       (Cap: 200 %)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Fair Value zum
                                        
                                       31.12.2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       LTI bewertet zum
                                        
                                       31.12.2022
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    |   | 
                                    Frank Markus Weber | 
                                    880 | 
                                    90,74 | 
                                    9.699 | 
                                    19.398 | 
                                    38,97% | 
                                    343 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Claudia Mayfeld | 
                                    800 | 
                                    8.817 | 
                                    17.634 | 
                                    38,97% | 
                                    312 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Bernd Spies | 
                                    643 | 
                                    7.087 | 
                                    14.174 | 
                                    38,97% | 
                                    251 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jürgen Wilder | 
                                    800 | 
                                    8.817 | 
                                    17.634 | 
                                    38,97% | 
                                    312 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jan Michael Mrosik | 
                                    500 | 
                                    5.511 | 
                                    11.022 | 
                                    38,47% | 
                                    192 | 
                                  
                              
                            
                           
                              Aktienhaltevorschriften (SOG)
                              
                            
                           Neben dem LTI als aktienbasiertes Vergütungselement bildet die Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand einen weiteren wesentlichen
                              Bestandteil des Vergütungssystems mit dem Ziel, die langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern.
                            
                           Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, während der Dauer ihres Dienstvertrags einen Mindestbestand an Aktien der Knorr-Bremse
                              AG in Höhe von 100 % ihres jeweiligen festen Bruttojahresgehalts zu erwerben und in ihrem Eigentum zu halten („SOG-Ziel“). Bis zum Erreichen des SOG-Ziels ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, in jedem Geschäftsjahr für mindestens 25 % des
                              Betrags des SOG-Ziels Aktien der Knorr-Bremse AG zu erwerben. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall nach billigem Ermessen unter
                              Berücksichtigung der individuellen Umstände (etwa aufgrund von Einschränkungen beim Aktienerwerb im Zug vertraglicher, gesellschaftsinterner
                              oder gesetzlicher Bestimmungen) eine Abweichung von den SOG-Bedingungen beschließen.
                            
                           Zum Stichtag 31. Dezember 2022 hielten die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder entsprechend der Aktienhaltevorschriften
                              Aktien der Knorr-Bremse AG wie in Tabelle Tab. → 4.07 dargestellt.
                            
                           
                              4.07 ÜBERSICHT ÜBER DAS AKTIENHALTEPROGRAMM
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Vorstandsmitglied
                                       
                                     | 
                                    
                                       Ende der Aufbauphase
                                       
                                     | 
                                    
                                       Anzahl gehaltener
                                        
                                       Aktien
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gesamterwerbskosten der gehaltenen Aktien (in EUR)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Verhältnis zum
                                        
                                       jeweiligen festen
                                        
                                       Bruttojahresgehalt
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    |   | 
                                    Frank Markus Weber | 
                                    30.06.2024 | 
                                    7.592 | 
                                    601.675 | 
                                    55% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Claudia Mayfeld | 
                                    30.04.2025 | 
                                    4.580 | 
                                    395.941 | 
                                    46% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Bernd Spies | 
                                    11.03.2026 | 
                                    2.198 | 
                                    128.696 | 
                                    20% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jürgen Wilder | 
                                    11.10.2022 | 
                                    10.770 | 
                                    901.681 | 
                                    100% | 
                                  
                              
                            
                           
                              Malus/Clawback
                              
                            
                           Das Vergütungssystem des Vorstands sieht derzeit keine Malus/Clawback-Regelungen vor. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung,
                              dass Regelungen zum Einbehalt bzw. zur Rückforderung von variablen Vergütungsbestandteilen bei der Gesellschaft nicht erforderlich
                              sind, um die Vorstandsmitglieder zu sorgfältigem, langfristigem und nachhaltigem Handeln im Unternehmensinteresse anzuhalten:
                              Die mehrjährige variable Vergütung (Long Term Incentive) und die Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Guideline) stellen
                              dies in ausreichendem Maße sicher. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen
                              berechtigt, die Planbedingungen der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen.
                              Unbenommen bleibt dem Aufsichtsrat schließlich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 93 AktG bei schuldhaft
                              pflichtwidrigem Verhalten. Während des Geschäftsjahres 2022 bestand hierzu kein Anlass.
                            
                           
                              Maximalvergütung
                              
                            
                           Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge,
                              einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen oder etwaigen
                              Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei Neubestellungen) der Vorstandsmitglieder – unabhängig davon, ob sie in
                              diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden € 7.490.000 und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils
                              € 4.030.000. Im Fall des bis zum 11. März 2022 amtierenden Vorstandsvorsitzenden Dr. Jan Michael Mrosik wurde dienstvertraglich
                              eine Maximalvergütung in Höhe von € 6.370.000 vereinbart.
                            
                           Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile
                              relativ zum jeweiligen Zielbetrag auf jeweils 180 % des Zielbetrags für den Vorstandsvorsitzenden und 200 % für die ordentlichen
                              Vorstandsmitglieder begrenzt.
                            
                           Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze für die zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende
                              Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen, Versorgungsentgelt
                              und Nebenleistungen oder etwaigen Ausgleichszahlungen aus Anlass des Amtsantritts bei Neubestellungen; Maximalvergütung) wurde
                              durch Barauszahlungen im Berichtsjahr bei keinem Vorstandsmitglied überschritten. Da der Aufwandsbetrag für den LTI 2022 -
                              2025 aufgrund der vierjährigen Performance-Periode erst im dritten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahrs vorliegt, kann über
                              die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
                              2025 abschließend berichtet werden. Sollte der Betrag für den LTI 2022 - 2025 zu einer Überschreitung der betragsmäßigen Höchstgrenze
                              führen, erfolgt eine Kürzung des Auszahlungsbetrages. Kommt es zu einer Überschreitung der betragsmäßigen Höchstgrenze für
                              ein Geschäftsjahr, die nicht (mehr) durch Kürzung des Auszahlungsbetrages des LTI für das jeweilige Zuteilungsjahr verhindert
                              werden kann, so erfolgt eine Kürzung des STI. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen andere
                              Vergütungskomponenten kürzen oder die Rückerstattung gewährter Vergütung verlangen.
                            
                           
                              Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
                              
                            
                           
                              Von einem Dritten zugesagte oder gewährte Leistungen
                              
                            
                           Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied
                              Leistungen zugesagt oder gewährt.
                            
                           
                              Zusagen für den Fall der Beendigung der Dienstverträge
                              
                            
                           Der Aufsichtsrat kann mit den Vorstandsmitgliedern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für den Zeitraum von bis zu zwei
                              Jahren vereinbaren. Vorliegend unterliegt jedes amtierende Vorstandsmitglied einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von
                              12 Monaten. Während dieses Zeitraums haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe eines Zwölftels
                              des festen Jahresgehalts pro Monat. Die Karenzentschädigung wird auf anderweitige, für die Zeit nach Beendigung des Dienstvertrags
                              von der Knorr-Bremse AG geschuldete Leistungen angerechnet. Etwaige erzielte Einkünfte aus einer nicht unter das nachvertragliche
                              Wettbewerbsverbot fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
                            
                           Bei einvernehmlicher Beendigung der Bestellung erhalten die Vorstandsmitglieder unter den aktuell gültigen Dienstverträgen
                              eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt und dem STI für die Restlaufzeit der
                              regulären Bestellung zusammen, bei Frau Dr. Mayfeld, Herrn Spies und Herrn Dr. Mrosik längstens für 12 Monate, bei Herrn Dr.
                              Wilder und Herrn Weber längstens für 24 Monate. Damit überschreitet die Ausgleichszahlung den Wert von zwei Jahresvergütungen
                              nicht, sondern bleibt darunter und vergütet auch nicht mehr als die Restlaufzeit des Vertrags. Die Ausgleichszahlung wird
                              auf eine von der Knorr-Bremse AG geleisteten Karenzentschädigung angerechnet.
                            
                           Wird eine Bestellung durch den Aufsichtsrat vorzeitig widerrufen, endet der jeweilige Dienstvertrag mit Ablauf einer Auslauffrist
                              nach § 622 Abs. 2 BGB. Diese Auslauffrist verlängert sich auf maximal 24 Monate zum Monatsende (maximal bis zur turnusmäßigen
                              Vertragsbeendigung), soweit das jeweilige Vorstandsmitglied schuldlos wegen Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,
                              wegen Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung abberufen wird, oder das Vorstandsamt aus wichtigem Grund vorzeitig, einseitig
                              und wirksam niederlegt. Während der Auslauffrist erhalten die Vorstandsmitglieder ihr festes Jahresgehalt. Die Ansprüche auf
                              STI und LTI richten sich nach den oben beschriebenen Regelungen über einen vorzeitigen Austritt.
                            
                           Am 11. März 2022 schied der bisherige Vorstandsvorsitzende der Knorr-Bremse AG, Dr. Jan Michael Mrosik aus dem Vorstand der
                              Gesellschaft aus. Mit Ablauf des 30. April 2022 hat er das Unternehmen verlassen. Die Festvergütung, das Versorgungsentgelt,
                              der STI für das Geschäftsjahr 2022 und der LTI mit der Performance Periode 2022-2025 wurden zeitanteilig bis zum 30. April
                              2022 (Tag des Ausscheidens aus dem Unternehmen) berücksichtigt, also jeweils auf 4/12 der jährlichen Vergütung bzw. des Zielbetrags
                              gekürzt. Als STI für das Geschäftsjahr 2022 erhält Herr Dr. Mrosik einen zeitanteiligen STI i.H.v. € 443 Tsd., der im April
                              2023 zur Auszahlung kommt. Die LTI-Ansprüche mit den Performance-Perioden 2021-2024 und 2022-2025 kommen zu den jeweiligen
                              Fälligkeitszeitpunkten, also in den Jahren 2025 bzw. 2026 zur Auszahlung. Der Aufsichtsrat hat mit Herrn Dr. Mrosik ein nachvertragliches
                              Wettbewerbsverbot für die Dauer von einem Jahr vereinbart. Des Weiteren hat Herr Dr. Mrosik eine Ausgleichszahlung in Höhe
                              von € 4.333 Tsd. erhalten, welche ihm im Jahr 2022 ausbezahlt und auf die unter dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot geschuldete
                              Karenzentschädigung angerechnet wurde. Die Berechnung erfolgte auf Basis der zuvor beschriebenen Regelungen des Vergütungssystems.
                              Mit der Abfindung sind etwaige Ansprüche an eine Karenzentschädigung abgegolten.
                            
                           
                              Change of Control
                              
                            
                           Ein Sonderkündigungsrecht im Fall eines Kontrollwechsels („Change of Control“) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass
                              der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels besteht nicht.
                            
                           
                              Gewährte und geschuldete Vergütung
                              
                            
                           
                              Ausweislogik der gewährten und geschuldeten Vergütung gemäß § 162 AktG
                              
                            
                           Für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder wird diejenige gewährte Vergütung für das Geschäftsjahr ausgewiesen,
                              für welche die zugrundeliegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr vollständig erbracht worden
                              ist. Der Ausweis ist somit unabhängig davon, ob die Auszahlung der Vergütung bereits während des Geschäftsjahrs stattgefunden
                              hat. Für die variable Vergütung (STI und LTI) bedeutet dies, dass in Abhängigkeit von der Ausgestaltung der Erdienung innerhalb
                              des Plans der jeweilige, sich aus der Zielerreichung im Geschäftsjahr auslaufender Performance Perioden ergebende Betrag ausgewiesen
                              wird oder der beizulegende Zeitwert (Fair Value) zum Zeitpunkt der vollständigen Erdienung.
                            
                           Grundvergütung, Versorgungsentgelt und Nebenleistungen beziehen sich ebenfalls auf die in dem jeweiligen Geschäftsjahr erbrachte
                              Tätigkeit, unabhängig davon, ob eine Auszahlung noch während des Geschäftsjahres stattgefunden hat. Die Grafik Abb.4 erläutert den Ausweis der Vergütung, welche für das Geschäftsjahr 2022 gewährt und geschuldet wurde.
                            
                           Der LTI 2022 – 2025 wurde im Geschäftsjahr 2022 vertragsgemäß vollständig erdient. Ausgewiesen wird daher der beizulegende
                              Zeitwert, der sich aus der Multiplikation der jeweils zugteilten vorläufigen Anzahl virtueller Aktien (Performance Share Units)
                              mit dem Fair Value per 31. Dezember 2022 ergibt. Der LTI 2022 – 2025 wurde weder ausgezahlt noch bestand oder besteht vor
                              Ablauf der Performance Periode am Ende des Geschäftsjahres 2025 ein Auszahlungsanspruch auch ein vollständiger Verfall ist
                              weiterhin möglich.
                            
                           Analog wurde der LTI 2021 - 2024 im Geschäftsjahr 2021 vertragsgemäß vollständig erdient. Ausgewiesen wird daher als Vorjahresangabe
                              der beizulegende analog zum LTI 2022 – 2025 errechnete Zeitwert per 31. Dezember 2021.
                            
                           Zudem wird der LTI 2019 - 2021, der vertragsgemäß und anders als die vorstehenden Tranchen erst am Ende der Performance Periode
                              zum 31. Dezember 2021 erdient wurde, mit dem tatsächlichen Auszahlungsbetrag als Vorjahresangabe ausgewiesen.
                            
                           
                              ABB. 4 AUSWEIS DER VERGÜTUNGSELEMENTE 2022 ALS GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
                                
                            
                           
                           
                               
                              Aktive Mitglieder des Vorstands
                              
                            
                           Die nachfolgende Tabelle Tab. → 4.08 zeigt nach dem Zuflussprinzip die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der
                              im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitglieder sowie den entsprechenden Ausweis des Vorjahres 2021.
                            
                           
                              4.08 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Frank Markus Weber
                                        Sprecher des Vorstands & CFO (seit 01.07.2020)1) | 
                                    
                                       Dr. Claudia Mayfeld
                                        Vorstand für Integrität und Recht (seit 01.05.2021)
                                     | 
                                    
                                       Bernd Spies
                                        Division Systeme für Nutzfahrzeuge (seit 12.03.2022)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | in Tsd. € | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | Grundvergütung | 
                                    1.100 | 
                                    46% | 
                                    850 | 
                                    867 | 
                                    45% | 
                                    533 | 
                                    641 | 
                                    40% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Nebenleistungen | 
                                    21 | 
                                    1% | 
                                    36 | 
                                    15 | 
                                    1% | 
                                    19 | 
                                    10 | 
                                    1% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Versorgungsentgelt | 
                                    300 | 
                                    13% | 
                                    300 | 
                                    183 | 
                                    9% | 
                                    100 | 
                                    241 | 
                                    15% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Einjährige variable Vergütung (STI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2022 | 
                                    634 | 
                                    26% | 
                                    – | 
                                    558 | 
                                    29% | 
                                    – | 
                                    444 | 
                                    28% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    864 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    480 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | Mehrjährige variable Vergütung (LTI)2) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2022 - 2025 | 
                                    343 | 
                                    14% | 
                                    – | 
                                    312 | 
                                    16% | 
                                    – | 
                                    250 | 
                                    16% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2021 - 2024 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    652 | 
                                    – | 
                                      | 
                                    434 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2019 - 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                      | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Gesamtvergütung gem. § 162 AktG
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.398
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.702
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.935
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.566
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.586
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       –
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Dr. Jürgen Wilder
                                        Division Systeme für Schienenfahrzeuge (seit 01.09.2018)
                                     | 
                                    
                                       Dr. Jan Michael Mrosik
                                        Vorstandsvorsitzender (bis 30.04.2022)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | in Tsd. € | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | Grundvergütung | 
                                    900 | 
                                    44% | 
                                    900 | 
                                    333 | 
                                    31% | 
                                    1.000 | 
                                  
                                 
                                    | Nebenleistungen | 
                                    18 | 
                                    1% | 
                                    22 | 
                                    4 | 
                                    0% | 
                                    43 | 
                                  
                                 
                                    | Versorgungsentgelt | 
                                    300 | 
                                    15% | 
                                    300 | 
                                    100 | 
                                    9% | 
                                    300 | 
                                  
                                 
                                    | Einjährige variable Vergütung (STI) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2022 | 
                                    534 | 
                                    26% | 
                                    – | 
                                    443 | 
                                    41% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    STI 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    686 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    1.560 | 
                                  
                                 
                                    | Mehrjährige variable Vergütung (LTI)2) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2022 - 2025 | 
                                    312 | 
                                    15% | 
                                    – | 
                                    192 | 
                                    18% | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2021 - 2024 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    652 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    1.193 | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    LTI 2019 - 2021 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    480 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Gesamtvergütung gem. § 162 AktG
                                       
                                     | 
                                    
                                       2.064
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       3.040
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.072
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       4.096
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              1) Mit der Übernahme der Rolle des Sprechers des Vorstands und vor dem Hintergrund der deutlich ausgeweiteten Verantwortungsübernahme
                              über einen maßgeblichen Zeitraum hat der Aufsichtsrat unter Berücksichtigung des Vergütungssystems eine einmalige und zeitlich
                              befristete Vergütungserhöhung für Frank Markus Weber beschlossen.Die einmalige Erhöhung beläuft sich auf insgesamt € 300 Tsd.
                              wovon € 200 Tsd. in eine temporäre Erhöhung der Grundvergütung, € 20 Tsd. in eine temporäre Erhöhung des STI-Zielbetrags und
                              € 80 Tsd. in eine temporäre Erhöhung des LTI-Zielbetrags flossen.
                            
                           
                              2) Der LTI 2021 - 2024 sowie der LTI 2022 - 2025 wurden mit Ablauf des jeweiligen Zuteilungsjahres vollständig erdient und werden
                              mit dem Zeitwert zum Ende des jeweiligen Zuteilungsjahres ausgewiesen. Die Performanceperiode des LTI 2019 - 2021 endete mit
                              Ablauf des Geschäftsjahrs 2021 und wird daher im Rahmen der Vorjahresangabe mit dem Auszahlungsbetrag ausgewiesen.
                            
                           
                              Ehemalige Mitglieder des Vorstands
                              
                            
                           Die nachfolgende Tabelle Tab. → 4.09 zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG aus Zusagen an ehemalige Vorstandsmitglieder.
                              Die in der Tabelle enthaltenen Werte für die einjährige sowie die mehrjährige variable Vergütung zeigen die Vergütung, die
                              im Zusammenhang mit der Beendigung gewährt wurde und in 2022 zugeflossen ist.
                            
                           
                              4.09 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG EHEMALIGER VORSTANDSMITGLIEDER
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Dr. Jan Michael
                                        
                                       Mrosik
                                        (bis 30.04.2022)
                                     | 
                                    
                                       Dr. Peter Laier
                                        (bis 31.12.2021)
                                     | 
                                    
                                       Bernd Eulitz
                                        (bis 31.08.2020)
                                     | 
                                    
                                       Ralph Heuwing
                                        (bis 30.04.2020)
                                     | 
                                    
                                       Klaus Deller
                                        (bis 30.04.2019)
                                     | 
                                    
                                       Dr. Dieter
                                        
                                       Wilhelm
                                        (bis 30.06.2016)
                                     | 
                                    
                                       Vor dem 31.12.2012
                                        
                                       ausgeschiedene
                                        
                                       Mitglieder des Vorstands
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | in Tsd. € | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Nebenleistungen
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                  
                                 
                                    
                                       Karenz-
                                        
                                       entschädigung
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    900 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Einjährige variable Vergütung (STI)
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    1.560 | 
                                    100% | 
                                    720 | 
                                    56% | 
                                    87 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Mehrjährige variable Vergütung (LTI)
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    560 | 
                                    44% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Ausgleichszahlung
                                       
                                     | 
                                    4.333 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Ruhegehalt
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    230 | 
                                    100% | 
                                    298 | 
                                    100% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Gesamtvergütung gem. § 162 AktG
                                       
                                     | 
                                    
                                       4.333
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       900
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.560
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       1.280
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       87
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       230
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                    
                                       298
                                       
                                     | 
                                    
                                       100%
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              Vergütung des Aufsichtsrats
                              
                            
                           
                              Beschreibung des Vergütungssystems
                              
                            
                           Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Knorr-Bremse AG (Abb. 5) wurde mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2022 überarbeitet und auf der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 mit 97,00 % der gültig
                              abgegebenen Stimmen gebilligt. Entsprechend der Empfehlung G.18 des DCGK sieht es eine reine Festvergütung vor.
                            
                           Hauptbestandteile der Überarbeitung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats sind die Einführung eines Sitzungsgelds
                              sowie eine betragsmäßige Anpassung der Grundvergütung und der Vergütung der bestehenden Ausschüsse an ein marktübliches Niveau.
                              Weiterhin sind Vorstand und Aufsichtsrat nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Tätigkeit in dem
                              seit Mai 2021 eingerichteten Strategieausschuss zusätzlich vergütet werden sollte, der den Vorstand und den Aufsichtsrat in
                              wichtigen Fragen der Konzernstrategie einschließlich der geschäftspolitischen und unternehmerischen Ausrichtung des Konzerns
                              berät und zu mindestens vier Sitzungen im Kalenderjahr zusammentritt.
                            
                           Die Aufsichtsratsvergütung soll dazu beitragen, geeignete Kandidaten für das Amt eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewinnen.
                              Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Aufsichtsrat insgesamt seine Pflichten zur Überwachung und Beratung des Vorstands
                              sachgerecht und kompetent wahrnehmen kann und so die Geschäftsstrategie sowie die langfristige Entwicklung der Knorr-Bremse
                              AG gefördert wird.
                            
                           Die jährliche Vergütung ist nach Ablauf der Hauptversammlung zahlbar, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr
                              entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet, vorliegend für das Geschäftsjahr 2022 nach der ordentlichen Hauptversammlung
                              am 5. Mai 2023. Aufsichtsratsmitglieder, die nicht für ein volles Geschäftsjahr dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören
                              oder den Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz innegehabt haben, erhalten die entsprechende Vergütung zeitanteilig unter
                              Aufrundung auf volle Monate.
                            
                           Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats oder seiner
                              Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von € 1 Tsd. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon, Videokonferenz
                              oder mit Hilfe ähnlicher gebräuchlicher Kommunikationsmittel. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld
                              nur einmal gezahlt.
                            
                           Nach § 18 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern die durch die Ausübung
                              ihres Amtes entstehenden angemessenen Auslagen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder
                              berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und sie dieses Recht ausüben. Die Aufsichtsratsmitglieder
                              sind ohne Selbstbehalt in die von der Gesellschaft unterhaltene D&O-Versicherung einbezogen.
                            
                           Versorgungszusagen an Mitglieder des Aufsichtsrats bestehen mit Ausnahme von Versorgungszusagen im Rahmen der Arbeitnehmertätigkeit
                              nicht.  
                            
                           
                           
                               
                              ABB. 5 AUFSICHTSRATSVERGÜTUNG
                              
                            
                           
                              Gewährte und geschuldete Vergütung
                              
                            
                           Die nachstehende Tabelle Tab. → 4.10 zeigt die Ausschussmitgliedschaften und Sitzungsteilnahme der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder während des Geschäftsjahrs
                              2022, die zur Berechnung der jeweiligen Gesamtvergütung dienen. Auch hier wird diejenige Vergütung für das Geschäftsjahr ausgewiesen,
                              für welche die zugrundeliegende Tätigkeit im berichteten Geschäftsjahr vollständig erbracht worden ist. Der Ausweis ist somit
                              unabhängig davon, ob die Auszahlung der Vergütung bereits während des Geschäftsjahrs stattgefunden hat.
                            
                           Auf Basis des zuvor beschriebenen Vergütungssystems sowie der individuellen Ausschussmitgliedschaften und Sitzungsteilnahme
                              ergibt sich die in der folgenden Tabelle Tab. → 4.11 ausgewiesene gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Diese wird nach der ordentlichen Hauptversammlung
                              2023 zahlbar. Mitglieder des Aufsichtsrats haben weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2021 Kredite vom Unternehmen
                              erhalten.
                            
                           
                              4.10 MITGLIEDSCHAFTEN IN AUSSCHÜSSEN DES AUFSICHTSRATS UND SITZUNGSTEILNAHMEN
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Präsidium
                                        
                                       (Teilnahme/alle Sitzungen)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Prüfungsausschuss (Teilnahme/alle Sitzungen)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Strategieausschuss (Teilnahme/alle Sitzungen)
                                       
                                     | 
                                    
                                       Nominierungsausschuss (Teilnahme/alle Sitzungen)
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    Dr. Reinhard Ploss (Vorsitzender des Aufsichtsrats) (seit 24.05.2022)
                                     | 
                                    4/4 (V) | 
                                    3/3 (M) | 
                                    2/2 (M) | 
                                    1/1 (V) | 
                                  
                                 
                                    Franz-Josef Birkeneder1) (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
                                     | 
                                    11/11 (M) | 
                                    7/7 (M) | 
                                    4/4 (M) | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    Dr. Theodor Weimer (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
                                     | 
                                    11/11 (M) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Kathrin Dahnke | 
                                      | 
                                    7/7 (V) | 
                                      | 
                                    2/2 (M) | 
                                  
                                 
                                    | Michael Jell1) | 
                                    11/11 (M) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    Dr. Sigrid Evelyn Nikutta (seit 24.05.2022)
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Werner Ratzisberger1) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Annemarie Sedlmair1) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Dr. Stefan Sommer | 
                                      | 
                                      | 
                                    4/4 (V) | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Erich Starkl1) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Julia Thiele-Schürhoff | 
                                      | 
                                      | 
                                    2/2 (M) | 
                                    2/2 (M) | 
                                  
                                 
                                    | Sylvia Walter1) | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    Prof. Dr. Klaus Mangold Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis 24.05.2022)
                                     | 
                                    7/7 (V) | 
                                    4/4 (M) | 
                                    2/2 (M) | 
                                    1/1 (M) | 
                                  
                                 
                                    Dr. Thomas Enders (bis 24.05.2022)
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                    0/2 (M) | 
                                      | 
                                  
                              
                            
                           
                              1) Von den Mitarbeitenden gewählt.
                            
                           M = Mitglied, V = Vorsitzender 
                           
                              4.11 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | in T€ | 
                                    
                                       Grund-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       Ausschuss-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       Sitzungs-
                                        
                                       geld1)
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gesamt-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       Grund-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       Ausschuss-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                    
                                       in %
                                       
                                     | 
                                    
                                       Gesamt-
                                        
                                       vergütung
                                       
                                     | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    Dr. Reinhard Ploss (Vorsitzender des Aufsichtsrats) (seit 24.05.2022)
                                     | 
                                    200 | 
                                    62% | 
                                    113 | 
                                    35% | 
                                    12 | 
                                    4% | 
                                    
                                       325
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       -
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    Franz-Josef Birkeneder2) (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
                                     | 
                                    150 | 
                                    53% | 
                                    110 | 
                                    39% | 
                                    25 | 
                                    9% | 
                                    
                                       285
                                       
                                     | 
                                    120 | 
                                    64% | 
                                    67 | 
                                    36% | 
                                    
                                       187
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    Dr. Theodor Weimer (Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)
                                     | 
                                    150 | 
                                    77% | 
                                    30 | 
                                    15% | 
                                    14 | 
                                    7% | 
                                    
                                       194
                                       
                                     | 
                                    110 | 
                                    88% | 
                                    15 | 
                                    12% | 
                                    
                                       125
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Kathrin Dahnke | 
                                    100 | 
                                    42% | 
                                    120 | 
                                    50% | 
                                    18 | 
                                    8% | 
                                    
                                       238
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    57% | 
                                    60 | 
                                    43% | 
                                    
                                       140
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Michael Jell2)3) | 
                                    100 | 
                                    70% | 
                                    30 | 
                                    21% | 
                                    13 | 
                                    9% | 
                                    
                                       143
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    80% | 
                                    20 | 
                                    20% | 
                                    
                                       100
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    Dr. Sigrid Evelyn Nikutta (seit 24.05.2022)
                                     | 
                                    67 | 
                                    94% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    4 | 
                                    6% | 
                                    
                                       71
                                       
                                     | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       -
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Werner Ratzisberger2) | 
                                    100 | 
                                    65% | 
                                    40 | 
                                    26% | 
                                    14 | 
                                    9% | 
                                    
                                       154
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    80% | 
                                    20 | 
                                    20% | 
                                    
                                       100
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Annemarie Sedlmair2)3) | 
                                    100 | 
                                    92% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    9 | 
                                    8% | 
                                    
                                       109
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       80
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Dr. Stefan Sommer | 
                                    100 | 
                                    43% | 
                                    120 | 
                                    52% | 
                                    13 | 
                                    6% | 
                                    
                                       233
                                       
                                     | 
                                    53 | 
                                    40% | 
                                    80 | 
                                    60% | 
                                    
                                       133
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Erich Starkl2) | 
                                    100 | 
                                    93% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    7 | 
                                    7% | 
                                    
                                       107
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       80
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Julia Thiele-Schürhoff | 
                                    100 | 
                                    71% | 
                                    27 | 
                                    19% | 
                                    13 | 
                                    9% | 
                                    
                                       140
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       80
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Sylvia Walter2) | 
                                    100 | 
                                    93% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    7 | 
                                    7% | 
                                    
                                       107
                                       
                                     | 
                                    53 | 
                                    100% | 
                                    - | 
                                    - | 
                                    
                                       53
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    Prof. Dr. Klaus Mangold Vorsitzender des Aufsichtsrats (bis 24.05.2022)
                                     | 
                                    125 | 
                                    60% | 
                                    71 | 
                                    34% | 
                                    14 | 
                                    7% | 
                                    
                                       210
                                       
                                     | 
                                    250 | 
                                    70% | 
                                    107 | 
                                    30% | 
                                    
                                       357
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    Dr. Thomas Enders (bis 24.05.2022)
                                     | 
                                    41 | 
                                    67% | 
                                    17 | 
                                    28% | 
                                    3 | 
                                    5% | 
                                    
                                       61
                                       
                                     | 
                                    80 | 
                                    75% | 
                                    27 | 
                                    25% | 
                                    
                                       107
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           
                              1) Das jährliche Sitzungsgeld ist begrenzt auf maximal 9,9% der Gesamtvergütung des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds im jeweiligen
                              Jahr.
                            
                           
                              2) Von den Mitarbeitenden gewählt.
                            
                           
                              3) Darüber hinaus haben Hr. Jell und Fr. Sedlmair im Geschäftsjahr 2022 von Tochterunternehmen der Knorr-Bremse Vergütungen
                              in Höhe von T€ 38 bzw. T€ 25 erhalten.
                            
                           
                              Mehrjahresübersicht
                              
                            
                           Die nachfolgende Übersicht Tab. → 4.12 stellt gemäß§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative Entwicklung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
                              im Vergleich zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausgewählter Ertragskennziffern der
                              Knorr-Bremse AG bzw. des Knorr-Bremse Konzerns dar.
                            
                           Die angegebenen Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechen der jeweils gewährten und geschuldeten
                              Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr, in dem die der Vergütung zugrundeliegende (ein- oder
                              mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist. Im Unterschied hierzu wird für die durchschnittliche Vergütung der
                              Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zufluss im Berichtsjahr ausgewiesen.
                            
                           Für die Darstellung der Ertragslage werden diejenigen Kennzahlen verwendet, für die die Knorr-Bremse AG im vergangenen Geschäftsjahr
                              eine Prognose ausgegeben hat, sowie die Kennzahlen, die die Basis für die kurz- und langfristige Vergütung des Vorstands bilden.
                              Konkret sind dies der Umsatz, das EBIT, der Free Cashflow und das Ergebnis je Aktie (EPS) des Knorr-Bremse Konzerns sowie
                              der Jahresüberschuss der Knorr-Bremse AG nach HGB.
                            
                           Für die Darstellung der durchschnittlichen Gesamtvergütung der Mitarbeitenden auf Vollzeitäquivalenzbasis wird auf die Gesamtbelegschaft
                              (mit Ausnahme von Auszubildenden, Werkstudenten und Praktikanten) des Knorr-Bremse Konzerns in Deutschland abgestellt. Die
                              Gesamtvergütung umfasst alle festen und variablen Vergütungsbestandteile, welche im Berichtsjahr zugeflossen sind.
                            
                           
                              4.12 Mehrjahresvergleich1)
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       2022
                                       
                                     | 
                                    
                                       Veränderung 2022/2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       2021
                                       
                                     | 
                                    
                                       Veränderung 2021/2020
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    in Tsd. € | 
                                    in % | 
                                    in Tsd. € | 
                                    in % | 
                                  
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       Vorstandsmitglieder
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Frank Markus Weber | 
                                    2.398 | 
                                    -11% | 
                                    2.702 | 
                                    12% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Claudia Mayfeld | 
                                    1.935 | 
                                    24% | 
                                    1.566 | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Bernd Spies | 
                                    1.586 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jürgen Wilder | 
                                    2.064 | 
                                    -32% | 
                                    3.040 | 
                                    5% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Jan Michael Mrosik2) | 
                                    5.405 | 
                                    32% | 
                                    4.096 | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Ehemaliger Vorstandsmitglieder
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Klaus Deller | 
                                    87 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Bernd Eulitz | 
                                    1.560 | 
                                    50% | 
                                    1.040 | 
                                    -68% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Ralph Heuwing | 
                                    1.280 | 
                                    167% | 
                                    480 | 
                                    -83% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Peter Laier | 
                                    900 | 
                                    -75% | 
                                    3.574 | 
                                    92% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Dieter Wilhelm | 
                                    230 | 
                                    0% | 
                                    230 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Vor dem 31.12.2012 ausgeschiedene Mitglieder | 
                                    298 | 
                                    1% | 
                                    295 | 
                                    2% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Aufsichtsratsmitglieder
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Reinhard Ploss3) | 
                                    325 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Franz-Josef Birkeneder4) | 
                                    285 | 
                                    52% | 
                                    187 | 
                                    17% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Theodor Weimer | 
                                    194 | 
                                    55% | 
                                    125 | 
                                    213% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Kathrin Dahnke | 
                                    238 | 
                                    70% | 
                                    140 | 
                                    -18% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Michael Jell4) | 
                                    143 | 
                                    43% | 
                                    100 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Sigrid Evelyn Nikutta3) | 
                                    71 | 
                                    – | 
                                    – | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Werner Ratzisberger4) | 
                                    154 | 
                                    54% | 
                                    100 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Annemarie Sedlmair4) | 
                                    109 | 
                                    36% | 
                                    80 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Stefan Sommer | 
                                    233 | 
                                    75% | 
                                    133 | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Erich Starkl4) | 
                                    107 | 
                                    34% | 
                                    80 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Julia Thiele-Schürhoff | 
                                    140 | 
                                    75% | 
                                    80 | 
                                    0% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Sylvia Walter4) | 
                                    107 | 
                                    102% | 
                                    53 | 
                                    – | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Prof. Dr. Klaus Mangold3) | 
                                    210 | 
                                    -41% | 
                                    357 | 
                                    8% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Dr. Thomas Enders3) | 
                                    61 | 
                                    -43% | 
                                    107 | 
                                    168% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Ertragskennzahlen
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Knorr-Bremse Konzern
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Umsatz (in EUR Mio.) | 
                                    7.150 | 
                                    7% | 
                                    6.706 | 
                                    9% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    EBIT (in EUR Mio.) | 
                                    721 | 
                                    -21% | 
                                    916 | 
                                    13% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Free Cashflow (in EUR Mio.) | 
                                    219 | 
                                    -63% | 
                                    600 | 
                                    -13% | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Ergebnis je Aktie - unverwässert (in EUR) | 
                                    3,03 | 
                                    -21% | 
                                    3,85 | 
                                    25% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Knorr-Bremse AG
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    |   | 
                                    Jahresüberschuss nach HGB (in EUR Mio.) | 
                                    141 | 
                                    -58% | 
                                    335 | 
                                    -13% | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Belegschaftsvergütung
                                       
                                     | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                      | 
                                  
                                 
                                    | Belegschaft des Knorr-Bremse Konzerns in Deutschland | 
                                    86 | 
                                    2% | 
                                    84 | 
                                    2% | 
                                  
                              
                            
                           
                              1) Die angegebenen Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechen der jeweils gewährten und geschuldeten
                              Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG für das Geschäftsjahr, in dem die der Vergütung zugrundeliegende Tätigkeit
                              vollständig erbracht worden ist. Im Unterschied hierzu wird für die durchschnittliche Vergütung der Mitarbeitenden der Zufluss
                              im Berichtsjahr ausgewiesen.
                            
                           
                              2) Dr. Jan Michael Mrosik war bis 11.03.2022 Vorsitzender des Vorstands.
                            
                           
                              3) Prof. Dr. Klaus Mangold und Dr. Thomas Enders waren bis 24.05.2022 Vorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrats.
                            
                           Dr. Reinhard Ploss und Dr. Sigrid Evelyn Nikutta sind seit dem 24.05.2022 Vorsitzender bzw. Mitglied des Aufsichtsrats. 
                           
                              4) Von den Mitarbeitenden gewählt.
                            
                           Dieser Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Vorstand und Aufsichtsrat haben
                              diesen Vergütungsbericht jeweils am 13. März 2023 beschlossen.
                            
                           
                               
                              München, 13. März 2023
                                
                            
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    
                                       Marc llistosella
                                        
                                       Vorstandsvorsitzender der
                                        
                                       Knorr-Bremse AG
                                       
                                     | 
                                    
                                       Dr. Claudia Mayfeld
                                        
                                       Vorstand für Integrität, Recht und Personalwesen der
                                        
                                       Knorr-Bremse AG
                                       
                                     | 
                                    
                                       DR. reinhard ploss
                                        
                                       Vorsitzender des Aufsichtsrats der
                                        
                                       Knorr-Bremse AG
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                             
                           
                              Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
                              
                            
                           Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Knorr-Bremse AG, München, für
                              das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
                            
                           
                              Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
                              
                            
                           Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Knorr-Bremse AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
                              einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
                              der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
                              eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
                              oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
                            
                           
                              Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
                              
                            
                           Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
                              Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
                              Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
                              so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
                              der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
                            
                           Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
                              Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
                              Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
                              – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
                              der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
                              der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
                              angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
                              Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
                              Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
                              des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
                            
                           Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
                              unser Prüfungsurteil zu dienen.
                            
                           
                              Prüfungsurteil
                              
                            
                           Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                              vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
                              des § 162 AktG.
                            
                           
                              Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
                              
                            
                           Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
                              formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
                              Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
                              nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
                            
                           
                              Hinweis zur Haftungsbeschränkung
                              
                            
                           Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Knorr-Bremse AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen
                              Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde.
                              Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort
                              getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur
                              Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.
                            
                           
                               
                              München, den 17. März 2023
                              
                            
                           KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 
                                       
                                     | 
                                    
                                       Becker
                                        
                                       Wirtschaftsprüfer
                                       
                                     | 
                                    
                                       Hanshen
                                        
                                       Wirtschaftsprüfer
                                       
                                     | 
                                    
                                       
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                                       Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                          § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
                                       
                                     
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                           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 5. Mai 2023 stattfindenden Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                              unter Tagesordnungspunkt 8 vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 32.240.000,00 bis zum 4. Mai 2028 (Genehmigtes
                              Kapital 2023) zu schaffen. Die derzeit geltende Ermächtigung vom 29. Mai 2018, das Grundkapital bis zum Ablauf des 28. Mai
                              2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 40.300.000,00 durch Ausgabe von bis zu
                              40.300.000 neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018)
                              soll zudem aufgehoben werden. Das Genehmigte Kapital 2018 weist gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung einen Ausübungszeitraum bis zum
                              28. Mai 2023 auf. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden.
                            
                           Damit die Gesellschaft auch in den kommenden fünf Jahren mit dem Instrument des genehmigten Kapitals bei Bedarf ihre Eigenmittel
                              erhöhen kann, soll das Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden, um die Gesellschaft
                              in die Lage zu versetzen, im Interesse ihrer Aktionäre bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell und flexibel handeln zu
                              können, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen.
                            
                           Der Vorstand erstattet im Zuge dessen gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
                              des Bezugsrechts wie folgt Bericht:
                            
                           Durch die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023 soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis
                              zum 4. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 32.240.000,00 durch die Ausgabe von insgesamt bis
                              zu 32.240.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von der Ermächtigung
                              kann ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu EUR 32.240.000,00 Gebrauch gemacht werden. Die neuen Aktien
                              nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
                              des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen
                              Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
                              gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Bei der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023 haben die Aktionäre grundsätzlich
                              ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien. Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien
                              von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
                              mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
                            
                           Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionäre jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                              in folgenden Fällen ausgeschlossen werden kann:
                            
                           
                              
                                 | 1.  | 
                                 
                                     Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre
                                       auszunehmen, dient der Darstellung eines praktikablen, technisch ohne weiteres durchführbaren Bezugsverhältnisses und damit
                                       der Erleichterung der Durchführung von Kapitalerhöhungen unter Gewährung von Bezugsrechten. Der Wert solcher Spitzenbeträge
                                       ist in der Regel niedrig, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher wäre. Die als
                                       freie Spitzen vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Aufgrund der
                                       Beschränkung auf Spitzenbeträge ist der mögliche Verwässerungseffekt gering. Der Ausschluss des Bezugsrechts hat den Zweck,
                                       eine Emission zu erleichtern und liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses
                                       wird der Vorstand im Interesse der Aktionäre berücksichtigen, dass der Umfang von Spitzenbeträgen klein gehalten wird.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 2.  | 
                                 
                                     Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts zu
                                       erhöhen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen,
                                       Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den
                                       Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne
                                       von § 18 AktG, soll den Vorstand in die Lage versetzen, in geeigneten Fällen solche Vermögensgegenstände oder Ansprüche nicht
                                       nur durch Zahlung eines Kaufpreises in Geld, sondern auch gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.
                                       Je nach der Größenordnung eines solchen Erwerbs und den Erwartungen des jeweiligen Verkäufers kann es zweckmäßig oder erforderlich
                                       und damit auch im Interesse der Aktionäre sein, die Gegenleistung durch Aktien der Gesellschaft zu erbringen. Dadurch werden
                                       die liquiden Mittel der Gesellschaft geschont und der Umfang einer möglichen Kaufpreisfinanzierung verringert. Der Gesellschaft
                                       erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung
                                       in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen,
                                       dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener
                                       Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft angemessen berücksichtigen
                                       und sich durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.
                                     
                                    Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils
                                       der vorhandenen Aktionäre. Würde den Aktionären jedoch ein Bezugsrecht eingeräumt, würde der Erwerb von Vermögensgegenständen
                                       oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzernunternehmen
                                       gegen Gewährung von Aktien ausscheiden. Die Erzielung der beschriebenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre wäre
                                       damit ausgeschlossen.
                                     
                                    Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss sollen jedoch nur
                                       dann ausgenutzt werden, wenn ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur
                                       zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter
                                       Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 3.  | 
                                 
                                     Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit
                                       Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Dieser erleichterte Bezugsrechtsausschluss
                                       ermöglicht es, im Interesse des Unternehmens neue Aktien an den Kapitalmärkten im In- und Ausland schnell und flexibel gezielt
                                       zu platzieren, indem die Aktien unter kurzfristiger Ausnutzung günstiger Börsensituationen zu marktnah festgesetzten und möglichst
                                       hohen Preisen ausgegeben werden. So kann eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel erreicht werden. Die Verwaltung wird
                                       sich – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig
                                       wie möglich zu halten. Der bei einer Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss erzielbare Erlös führt im Regelfall zu einem
                                       deutlich höheren Mittelzufluss als bei einer Bezugsrechtsemission. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung
                                       ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein
                                       Kursänderungsrisiko für den Zeitraum bis zum Ende der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Zusätzlich kann mit einer Barkapitalerhöhung
                                       unter Ausschluss des Bezugsrechts die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen angestrebt werden.
                                     
                                    Der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital darf insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft
                                       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten. Dies
                                       bedeutet, dass auch bei mehreren Kapitalerhöhungen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als insgesamt 10% des
                                       Grundkapitals das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen werden kann. Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung
                                       eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die
                                       Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2023 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von
                                       Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186
                                       Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung
                                       von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht auszugeben sind oder werden
                                       können, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend
                                       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Damit wird sichergestellt, dass das Volumen des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses
                                       unabhängig von der zugrundeliegenden Ermächtigung insgesamt auf 10% des Grundkapitals begrenzt ist.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 4.  | 
                                 
                                     Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit es erforderlich ist
                                       zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Knorr-Bremse-Aktien aus beziehungsweise im Zusammenhang mit von
                                       der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten
                                       mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere
                                       Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen geschaffen. Es soll der Gesellschaft lediglich die Flexibilität eingeräumt
                                       werden, die Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte statt aus bedingtem Kapital auch durch die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigten
                                       Kapital zu erfüllen. Hierzu muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden. Der Vorstand wird bei der Entscheidung,
                                       ob bei Bedienung solcher Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte Aktien aus dem bedingten Kapital oder dem genehmigten Kapital
                                       ausgegeben werden, die Interessen der Aktionäre angemessen berücksichtigen.
                                     
                                    Wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, soll der Vorstand zudem mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
                                       ausschließen können, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
                                       Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht
                                       (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie
                                       sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionäre
                                       zustünden.
                                     
                                    Die Bedingungen von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten sind zur Erleichterung der Platzierung
                                       in der Regel mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der neben der Möglichkeit zur Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises
                                       vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder –genussrechte bei nachfolgenden
                                       Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es den Aktionären zusteht. Sie werden damit
                                       so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht von Inhabern bzw. Gläubigern von Options- und/oder
                                       Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausübung des genehmigten
                                       Kapitals der Options- bzw. Wandlungspreis ermäßigt werden muss.
                                     
                                    Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der bei Durchführung der Wandlung oder Ausübung der Option auszugebenden Aktien.
                                       Um die Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht
                                       der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen oder
                                       Genussrechte und damit dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.
                                     
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                           Die Interessen der Aktionäre werden daher aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
                              nicht unangemessen beeinträchtigt.
                            
                           Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss können grundsätzlich beliebig miteinander kombiniert
                              werden. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss sind jedoch insgesamt begrenzt, um einer möglichen Verwässerung der vom
                              Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vorzubeugen. Durch eine entsprechende Klausel soll im Interesse der Aktionäre gewährleistet
                              werden, dass die Summe (i) der Aktien, die aus bedingtem Kapital unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach
                              einer von der Hauptversammlung der Gesellschaft hierzu erteilten Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
                              werden, und (ii) der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2023 unter Ausschluss
                              des Bezugsrechts ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 16.120.000,00 (dies entspricht zum Zeitpunkt
                              der Ermächtigung 10% des Grundkapitals in Höhe von EUR 161.200.000,00) nicht übersteigen.
                            
                           Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, unter Bezugsrechtsausschluss Aktien aufgrund mehrerer Ermächtigungen auszugeben, wenn
                              damit in der Summe der Betrag von 10% des Grundkapitals überschritten wird. Die verschiedenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit
                              des Bezugsrechtsausschlusses sollen dem Vorstand lediglich in der konkreten Situation die Möglichkeit geben, dasjenige Instrument
                              zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre am besten geeignet ist.
                            
                           Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der
                              Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung des Genehmigten Kapitals 2023 im Interesse der Gesellschaft
                              und ihrer Aktionäre liegt. Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung
                              darüber berichten.
                            
                           
                              
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                                       Anlage zu Tagesordnungspunkt 9 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                          § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
                                       
                                     
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                           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 5. Mai 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                              unter Tagesordnungspunkt 9 vor, eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder auf den Namen lautenden nachrangigen
                              oder nicht nachrangigen Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
                              dieser Instrumente) (Schuldverschreibungen) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.500.000.000,00 sowie die Schaffung eines
                              neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2023) in Höhe von bis zu EUR 16.120.000,00 (d.h. nicht mehr als 10% des bei Beschlussfassung
                              der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft) zu beschließen. Die derzeit geltende
                              Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen vom 29. Mai 2018 soll zudem aufgehoben werden. Diese Ermächtigung
                              weist gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung einen Ausübungszeitraum bis zum 28. Mai 2023 auf. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein
                              Gebrauch gemacht worden. Die neue Ermächtigung soll der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft in den kommenden fünf Jahren größtmögliche
                              Flexibilität und erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten einräumen und es der Verwaltung insbesondere
                              ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen zu reagieren.
                            
                           Die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach der neuen Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter Ausschluss des Bezugsrechts
                              erfolgen können. Der Vorstand erstattet daher gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
                              für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht:
                            
                           Nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 9 wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 4. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                              einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen Serien, Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
                              1.500.000.000,00 auszugeben. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu,
                              die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten verbunden sind (§ 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186
                              Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen
                              an ein Kreditinstitut oder die Mitglieder eines Konsortiums von Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
                              gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem
                              Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der Knorr-Bremse
                              Aktiengesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
                              die Aktionäre der Gesellschaft entsprechend sicherzustellen.
                            
                           Im Rahmen dieser Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, unter bestimmten Bedingungen das gesetzliche Recht der Aktionäre
                              zum Bezug der Schuldverschreibungen auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                              und in folgenden Fällen erfolgen:
                            
                           
                              
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                                     Der Vorstand wird ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen,
                                       die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgestattet sind, gegen Geldzahlung ausgegeben
                                       werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen
                                       ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet.
                                       Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch
                                       eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen für die Ausstattung der Schuldverschreibungen zu erreichen.
                                       Eine derartige marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich.
                                       Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibungen)
                                       bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten
                                       besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Konditionen
                                       der Schuldverschreibungen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der
                                       Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen
                                       verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig
                                       auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren.
                                     
                                    Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des §
                                       186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 10% des Grundkapitals ist
                                       nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Diese darf nicht überstiegen werden, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                       dieser Ermächtigung noch – falls dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
                                       ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                       entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die während
                                       der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                                       ausgegeben werden.
                                     
                                    Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich im Falle der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss nach dieser Vorschrift,
                                       dass der Ausgabepreis der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden,
                                       dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt
                                       bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen, die mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder
                                       Optionspflichten ausgestattet sind, eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis (Marktwert) der Schuldverschreibungen
                                       nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
                                       pflichtgemäßer Prüfung des Vorstands dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem Marktwert zum Zeitpunkt der Ausgabe der
                                       Schuldverschreibungen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen
                                       des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken,
                                       so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann.
                                     
                                    Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer
                                       nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei diesem Verfahren
                                       werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert
                                       der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien
                                       der Gesellschaft durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt.
                                     
                                    Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs-
                                       oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Options- oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
                                       aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung,
                                       größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 2.  | 
                                 
                                     Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung
                                       ausgegeben werden sollen. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang
                                       mit Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen
                                       an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
                                       Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG zu begeben. Dies kann auch unter
                                       dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Ferner wird die Möglichkeit eröffnet, bestehende Schuldverschreibungen
                                       gegen Ausgabe neuer Schuldverschreibungen zurück zu erwerben, um beispielsweise eine Ersetzung bestehender Schuldverschreibungen
                                       zu ermöglichen, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von
                                       der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird.
                                       Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 3.  | 
                                 
                                     Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheinen,
                                       die von der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben sind, erfolgt mit
                                       Rücksicht auf den sogenannten Verwässerungsschutz, der diesen nach den Bedingungen der Schuldverschreibungen in aller Regel
                                       zusteht. Dieser Verwässerungsschutz sieht zur Erleichterung der Platzierung meist neben der Möglichkeit zur Ermäßigung des
                                       Wandlungs- oder Optionspreises vor, dass den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine auch bei
                                       einer nachfolgenden Ausgabe weiterer Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden kann, wie es
                                       den Aktionären zusteht. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Eine solche Gewährung eines Bezugsrechts
                                       bietet die Möglichkeit, zu verhindern, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis früher ausgegebener Schuldverschreibungen bzw.
                                       Optionsscheine ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der Aktien, die bei Durchführung der Wandlung
                                       oder Ausübung der Option ausgegeben werden. Um den Inhabern von zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen Bezugsrechte als
                                       Verwässerungsschutz einräumen zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf die hierzu verwendeten neuen Schuldverschreibungen
                                       ausgeschlossen werden.
                                     
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                                     Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
                                       Emission ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
                                       würden insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen mit runden Beträgen die technische Durchführung der Kapitalerhöhung
                                       und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
                                       Schuldverschreibungen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
                                       verwertet.
                                     
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                           Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Klausel im Interesse der Aktionäre gewährleistet werden, dass die Summe (i) der
                              Aktien, die unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
                              ausgegeben werden, und (ii) der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
                              des Bezugsrechts ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 16.120.000,00 (dies entspricht zum
                              Zeitpunkt der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals in Höhe von Euro 161.200.000,00) nicht übersteigen darf.
                            
                           Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den
                              aufgezeigten Gründen – auch unter Berücksichtigung eines möglichen Verwässerungseffekts – für sachlich gerechtfertigt und
                              gegenüber den Aktionären für angemessen.
                            
                           Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der
                              Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausübung der Ermächtigung und insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts
                              im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegen. Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der
                              Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
                            
                           
                              
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                                       Anlage zu Tagesordnungspunkt 10 – Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
                                          § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
                                       
                                     
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                           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der am 5. Mai 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                              unter Tagesordnungspunkt 10 vor, den Vorstand erneut für fünf Jahre zu ermächtigen, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8
                              AktG zu erwerben und zu verwenden. Die bestehende Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien vom 29. Mai 2018
                              soll zudem aufgehoben werden.
                            
                           Der Vorstand erstattet im Zuge dessen gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG über die Gründe für den
                              Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht:
                            
                           Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 4. Mai 2028 eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von insgesamt bis zu 10% des zum
                              Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum
                              Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen
                              der gesetzlichen Beschränkungen zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
                              eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen
                              sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann durch die Gesellschaft, aber auch
                              durch ihre Konzerngesellschaften oder für ihre oder deren Rechnung durch von der Gesellschaft oder von einer Konzerngesellschaft
                              beauftragte Dritte ausgenutzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere gemäß § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen.
                              Der Erwerb der eigenen Aktien darf als Kauf über die Börse, mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Einladung
                              zur Abgabe von Verkaufsofferten oder mittels der Einräumung von Andienungsrechten erfolgen.
                            
                           Sofern ein öffentliches Kaufangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss
                              der Erwerb beziehungsweise die Annahme nach Quoten im Verhältnis der jeweils zu berücksichtigenden angebotenen Aktien unter
                              insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter
                              Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 150 Stückaktien je Aktionär sowie eine
                              Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Rechts der Aktionäre
                              zur Veräußerung ihrer Aktien vorgesehen werden.
                            
                           Die Ermächtigung umfasst auch die Verwendung beziehungsweise Veräußerung eigener Aktien, die nachfolgend näher beschrieben
                              wird, insbesondere, soweit sie mit einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verbunden ist:
                            
                           
                              
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                                     Zurückerworbene eigene Aktien sollen nach lit. c) i) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung im Fall
                                       einer Veräußerung eigener Aktien durch öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
                                       veräußert werden können, um die Abwicklung zu erleichtern.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 2.  | 
                                 
                                     Erworbene eigene Aktien sollen nach lit. c) ii) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung mit Zustimmung
                                       des Aufsichtsrats auch gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, zum Beispiel an einen oder
                                       mehrere institutionelle Investoren oder zur Erschließung neuer Investorenkreise. Voraussetzung einer solchen Veräußerung ist,
                                       dass der Veräußerungspreis den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit der
                                       Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien gegen Barzahlung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient dem Interesse
                                       der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Durch den Ausschluss des
                                       Bezugsrechts wird eine Platzierung nahe am Börsenkurs ermöglicht, sodass der bei Bezugsrechtsemissionen übliche Abschlag entfällt.
                                       Im Vergleich zu einem zeitlich gestreckten Verkauf der Aktien über die Börse führt dieses Vorgehen zu einem umgehenden Mittelzufluss
                                       und vermeidet für den vereinnahmten Gesamtkaufpreis die Unsicherheiten der künftigen Börsenentwicklung. Die Gesellschaft wird
                                       in die Lage versetzt, sich im Rahmen der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig
                                       zu nutzen.
                                     
                                    Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die Ermächtigungen unter Tagesordnungspunkt 10 lit. c) ii) entfällt, darf
                                       insgesamt 10% des Grundkapitals des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder –
                                       falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
                                       der Gesellschaft nicht überschreiten. Durch die Orientierung des Veräußerungspreises am Börsenkurs wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes
                                       Rechnung getragen und das Vermögens- und Stimmrechtsinteresse der Aktionäre wird angemessen gewahrt. Die Verwaltung wird sich
                                       – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen etwaigen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig wie
                                       möglich zu halten. Die Aktionäre haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Kauf von Aktien der Gesellschaft
                                       über die Börse zu vergleichbaren Bedingungen aufrechtzuerhalten, während der Gesellschaft im Interesse der Aktionäre weitere
                                       Handlungsspielräume eröffnet werden. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass die Anzahl der nach Tagesordnungspunkt
                                       10 lit. c) ii) unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG verwendeten
                                       eigenen Aktien zusammen mit anderen Aktien, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Laufzeit
                                       der Erwerbsermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden, die Grenze von 10% des Grundkapitals
                                       nicht übersteigt, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung
                                       der Ermächtigung. Anzurechnen sind auch Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit der Erwerbsermächtigung unter Ausschluss
                                       des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs.3 Satz 4 AktG begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung auszugeben
                                       oder zu veräußern sind.
                                     
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                                     Außerdem soll es dem Vorstand nach lit. c) iii) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung mit Zustimmung
                                       des Aufsichtsrats möglich sein, eigene Aktien gegen Sachleistungen anzubieten und zu übertragen und sie somit insbesondere
                                       als (Teil-)Gegenleistung zum unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
                                       an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen, einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
                                       im Sinne von § 18 AktG, oder von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
                                       einzusetzen. Die aus diesem Grund vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
                                       stärken und ihr ermöglichen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend auf sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb solcher
                                       Vermögensgegenstände unter Einsatz eigener Aktien zu reagieren. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der
                                       Aktionäre Rechnung. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang im Einzelfall eigene Aktien oder Aktien aus einem genehmigten
                                       Kapital als Akquisitionswährung genutzt werden, trifft der Vorstand, wobei er sich ausschließlich vom Interesse der Gesellschaft
                                       und der Aktionäre leiten lässt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen
                                       der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.
                                       Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse
                                       durch Schwankungen des Börsenkurses nicht wieder infrage gestellt werden können.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 4.  | 
                                 
                                     Außerdem soll die Gesellschaft eigene Aktien nach lit. c) iv) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung
                                       auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwenden können, insbesondere aus
                                       und im Zusammenhang mit Wandel-/Optionsschuldverschreibungen der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften im Sinne von
                                       § 18 AktG. Durch die vorgeschlagene Beschlussfassung wird keine neue oder weitere Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                                       geschaffen. Es soll der Gesellschaft lediglich die Flexibilität eingeräumt werden, die Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte
                                       statt aus bedingtem Kapital oder genehmigten Kapital auch durch Verwendung eigener Aktien zu erfüllen. Der Vorstand wird bei
                                       der Entscheidung, ob bei Bedienung solcher Erwerbspflichten oder Erwerbsrechte eigene Aktien oder neue Aktien ausgegeben werden,
                                       die Interessen der Aktionäre angemessen berücksichtigen. Dasselbe gilt für die Frage der – gegebenenfalls auch ausschließlichen
                                       – Bedienbarkeit von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit eigenen Aktien. In allen solchen Fällen muss das Bezugsrecht
                                       der Aktionäre ausgeschlossen sein.
                                     
                                    Wenn es zum Verwässerungsschutz erforderlich ist, soll der Vorstand zudem mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
                                       ausschließen können, um Inhabern beziehungsweise Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen
                                       Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten mit Options- und/oder Wandlungsrecht und/oder -pflicht
                                       (beziehungsweise Kombinationen dieser Instrumente) Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie
                                       sie ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung von Options- oder Wandlungspflichten als Aktionäre
                                       zustünden.
                                     
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                                     Zurückerworbene eigene Aktien können nach lit. c) v) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung im Zusammenhang
                                       mit aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen
                                       verwendet werden. Die Ermächtigung ist zusammen mit der Ermächtigung nach lit. d) (hierzu nachfolgend Ziff. 7) auf 5% des
                                       Grundkapitals beschränkt, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch zum Zeitpunkt der
                                       Verwendung der Aktien. Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft möchte die Möglichkeit schaffen, über dieses Instrument eine Eigentümerkultur
                                       im Unternehmen zu fördern und Mitarbeitenden und Führungskräften über Aktienprogramme und aktienbasierte Vergütung eine Beteiligung
                                       an der Gesellschaft und ihrer Entwicklung zu ermöglichen. Eine solche Beteiligung ist auch vom Gesetzgeber erwünscht und wird
                                       daher in mehrfacher Weise erleichtert. Die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft oder der
                                       mit ihr verbundenen Unternehmen sowie an Organmitglieder von mit der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verbundenen Unternehmen
                                       können die Identifikation der genannten Personen mit dem Unternehmen stärken. Sie können so an das Unternehmen gebunden und
                                       auch als Aktionäre an der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beteiligt werden. Hierdurch können im Interesse des Unternehmens
                                       und seiner Aktionäre das Verständnis und die Bereitschaft zur Übernahme größerer, vor allem wirtschaftlicher Mitverantwortung
                                       gestärkt werden. Die Ausgabe von Aktien ermöglicht auch Gestaltungen mit langfristiger Anreizwirkung, bei denen nicht nur
                                       positive, sondern auch negative Entwicklungen Berücksichtigung finden können. So erlaubt beispielsweise die Gewährung von
                                       Aktien mit einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist oder mit Halteanreizen zusätzlich zu dem Bonus auch einen Malus-Effekt
                                       im Fall von negativen Entwicklungen. Sie kann damit einen Anreiz geben, auf eine dauerhafte Wertsteigerung für die Gesellschaft
                                       zu achten.
                                     
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                                     Ferner sollen eigene Aktien nach lit. c) vi) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung eingezogen werden
                                       können, ohne dass die Einziehung oder die Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
                                       kann auch ohne Kapitalherabsetzung erfolgen, sodass sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital erhöht.
                                       Für diesen Fall wird der Vorstand zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
                                     
                                    Bei Ausnutzung dieser Ermächtigung sollten sowohl die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien als auch die den Begünstigten
                                       gewährte Vergünstigung durch die verbilligten oder ohne Eigeninvestment gewährten Aktien in einem angemessenen Verhältnis
                                       zur Lage der Gesellschaft sowie zu den zu erwartenden Vorteilen für das Unternehmen stehen. Die Ausgabe der Aktien kann an
                                       weitere Bedingungen wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele oder den Verbleib
                                       in der Unternehmensgruppe geknüpft werden.
                                     
                                    Die oben ausführlich dargestellten Ziele der Identifikation mit dem Unternehmen, der Bindung an das Unternehmen und der Übernahme
                                       unternehmerischer Mitverantwortung liegen im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre. Der bei dieser Verwendung erforderliche
                                       Bezugsrechtsausschluss liegt damit grundsätzlich im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 7.  | 
                                 
                                     Schließlich sollen zurückerworbene eigene Aktien nach lit. d) der unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagenen Ermächtigung
                                       auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Knorr-Bremse-Aktien verwendet werden können, die mit Mitgliedern
                                       des Vorstands der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden beziehungsweise
                                       werden. Auch diese Ermächtigung ist zusammen mit der Ermächtigung nach lit. c) v) (hierzu vorstehend Ziff. 5) auf 5% des Grundkapitals
                                       beschränkt, und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung als auch zum Zeitpunkt der Verwendung der
                                       Aktien. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. So können variable Vergütungsbestandteile
                                       gewährt werden, die einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung setzen, indem zum
                                       Beispiel ein Teil der variablen Vergütung statt in bar in für eine bestimmte Zeit veräußerungsgesperrten Aktien oder in Zusagen
                                       auf Aktien mit einer Sperrfrist gewährt wird. Zudem können solche aktienbasierten Vergütungsbestandteile an bestimmte Erfolgsziele
                                       geknüpft werden, wie etwa die Entwicklung des Kurses der Knorr-Bremse-Aktie im Verhältnis zu vergleichbaren Branchenindizes
                                       oder sonstige Wertsteigerungs- oder Nachhaltigkeitsziele.
                                     
                                    Durch die Übertragung veräußerungsgesperrter Aktien oder die Zusage von Aktien mit Sperrfrist oder die Gewährung sonstiger
                                       aktienbasierter Vergütungsinstrumente an Vorstandsmitglieder können ein Teil der Vergütung aufgeschoben und somit die Bindung
                                       an die Gesellschaft erhöht werden, indem der Vorstand an einer nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert und
                                       erst nach Ablauf der Sperrfrist über die Vergütungsbestandteile verfügen kann. Die Mindestsperrfrist für solche Vergütungsinstrumente
                                       soll rund vier Jahre betragen. Da eine Veräußerung solcher Aktien erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen kann, nimmt das
                                       Vorstandsmitglied während der Sperrfrist nicht nur an positiven, sondern auch an negativen Entwicklungen des Börsenkurses
                                       teil. Es kann somit zusätzlich zu dem Bonus- auch ein Malus-Effekt für die Vorstandsmitglieder eintreten.
                                     
                                    Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat im Rahmen eines der Hauptversammlung vorgelegten
                                       Vergütungssystems festgelegt. Hierzu gehören auch Regelungen über weitere Bedingungen, wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren,
                                       die Erreichung bestimmter Ziele, die Verfallbarkeit beziehungsweise Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie Regelungen über
                                       die Behandlung von Aktienzusagen und veräußerungsgesperrten Aktien in Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit
                                       oder Tod sowie bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen, für die zum Beispiel ein Barausgleich oder ein Entfallen einer
                                       Veräußerungssperre oder Sperrfrist vorgesehen werden kann. Das derzeitige, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2022
                                       beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, das von der ordentlichen Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligt
                                       wurde, sieht eine aktienbasierte Vergütung des Vorstands lediglich in virtuellen Aktien vor. Durch die Ermächtigung soll die
                                       Möglichkeit geschaffen werden, Vorstandsmitgliedern in Zukunft anstelle einer Barzahlung oder virtuellen Aktien als variable
                                       Vergütungsbestandteile Aktien der Gesellschaft zu gewähren oder zuzusagen.
                                     
                                    Die Entscheidung über die jeweils gewählte Gestaltung und Bedienungsart treffen der Aufsichtsrat zu den im Rahmen der Vorstandsvergütung
                                       eingesetzten Aktien und der Vorstand zu den übrigen Aktien. Dabei werden sich diese Organe ausschließlich vom Interesse der
                                       Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           III. Weitere Angaben und Hinweise
                           
                           
                              
                                 | 1.  | 
                                 
                                     
                                       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
                                       
                                     
                                    Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von Euro 161.200.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
                                       in 161.200.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
                                       somit 161.200.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
                                     
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                                 | 2.  | 
                                 
                                     
                                       Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
                                       
                                     
                                    Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a AktG führt
                                       zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer physischen
                                       Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang
                                       mit der COVID-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit
                                       der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des Stimmrechts, des Antragsrecht, des Rechts zur Einreichung
                                       von Stellungnahmen, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.
                                     
                                    Der Vorstand der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung ohne
                                       physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.
                                     
                                    Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausschließlich
                                       über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der
                                       Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie nachstehend näher bestimmt ausüben.
                                     
                                    
                                       Liveübertragung für Aktionäre
                                       
                                     
                                    Die Hauptversammlung wird am 5. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
                                       live in Bild und Ton im Internet über den Online-Service übertragen (ir.knorr-bremse.com/hv). Wie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
                                       Zugang zum Internetservice erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt "Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung" beschrieben.
                                     
                                    
                                       Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung
                                       
                                     
                                    Die Gesellschaft hat einen Internetservice zur Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich
                                       über den Online-Service elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Versammlung teilnehmen und
                                       Aktionärsrechte ausüben sowie im Wege elektronischer Kommunikation die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton verfolgen.
                                       Der zugangsgeschützte Online-Service kann ab dem 14. April 2023 über die Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                    
                                    aufgerufen werden. 
                                    Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes gemäß den nachfolgenden Bestimmungen werden den teilnahmeberechtigten
                                       Aktionären und ihren Bevollmächtigten Anmeldebestätigungen für die Hauptversammlung übersandt, die auch die Zugangsdaten zum
                                       Online-Service enthalten.
                                     
                                    
                                       Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
                                       
                                     
                                    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung über den Online-Service und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte,
                                       insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor
                                       bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen. Die Berechtigung wird durch einen
                                       vom Letztintermediär, in der Regel dem depotführenden Institut, erstellten Nachweis über den Anteilsbesitz nachgewiesen. Der
                                       Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 14. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag).
                                     
                                    Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft spätestens
                                       bis
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | 
                                                   28. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ),
                                                   
                                                 | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    unter der nachstehenden Adresse 
                                    Knorr-Bremse Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg, Deutschland oder per E-Mail: hv-service.knorr-bremse@adeus.de
                                     
                                    zugegangen sein. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer
                                       Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG
                                       reicht aus.
                                     
                                    Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
                                       Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, möglichst frühzeitig
                                       bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
                                     
                                    Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
                                       des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung
                                       zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag.
                                     
                                    Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
                                       auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
                                       nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
                                       zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
                                       Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
                                       Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
                                       Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen
                                       lassen. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
                                     
                                    
                                       Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
                                       
                                     
                                    Aktionäre können ihr Stimmrecht durch postalische Briefwahl oder Briefwahl über den Online-Service ausüben. Dies erfordert
                                       die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen.
                                     
                                    Für die postalische Briefwahl steht das mit der Anmeldebestätigungen übersandte Formular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite 
                                    
                                    zugänglich und ausdruckbar ist. 
                                    Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 Postalisch spätestens bis zum 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter der Anschrift
                                                 
                                                Knorr-Bremse Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg, Deutschland
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 Alternativ über den Online-Service bis zu dem in der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt. Der Online-Service ist wie vorstehend unter "Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung" beschrieben erreichbar.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
                                       bedienen.
                                     
                                    Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird diese für diesen
                                       Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
                                     
                                    
                                       Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                                       
                                     
                                    Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft
                                       benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
                                     
                                    Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine rechtzeitige Anmeldung
                                       und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
                                     
                                    Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
                                       zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                                       sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter
                                       für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
                                     
                                    Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
                                       Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
                                     
                                    Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft zugehen; dies gilt auch für eine
                                       Änderung oder einen Widerruf erteilter Vollmacht und Weisungen:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 Postalisch unter Verwendung des hierfür mit der Anmeldebestätigung versandten und auf der Internetseite unter 
                                                
                                                zugänglichen Vollmachts- und Weisungsformulars spätestens bis zum 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich unter der Anschrift
                                                 
                                                Knorr-Bremse Aktiengesellschaft c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg, Deutschland
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
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                                                 Alternativ über den Online-Service bis zu dem in der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt. Der Online-Service ist wie vorstehend unter "Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung" beschrieben erreichbar.
                                                 
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                                       Bevollmächtigung Dritter und Verfahren für die Stimmabgabe durch bevollmächtigte Dritte
                                       
                                     
                                    Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten – zum Beispiel einen hierzu
                                       bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater,
                                       eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, oder
                                       eine sonstige Person ihrer Wahl – vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
                                       ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes
                                       entsprechend den oben unter "Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes" genannten Bestimmungen Sorge zu tragen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder
                                       mehrere von diesen zurückweisen.
                                     
                                    Die Erteilung einer Vollmacht, die nicht an einen Intermediär oder ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Vertreter erteilt
                                       wird, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können elektronisch über den oben im Abschnitt
                                       „Zugang zum Online-Service und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ genannten Online-Service bis zu dem am Tag der Hauptversammlung vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt erfolgen oder
                                       bis spätestens 4. Mai 2023, 24:00 in Textform per Brief oder E-Mail an die im Abschnitt „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ genannte Anschrift übersandt werden. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Vollmachtformular verwenden, das sie
                                       zusammen mit der Anmeldebestätigung erhalten. Ein Vollmachtformular steht auch im Internet unter
                                     
                                    
                                    zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich. 
                                    Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, insbesondere Kreditinstitute) besteht
                                       kein Erfordernis der Textform. Den Intermediären gleichgestellt sind insoweit Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie
                                       Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, es sei
                                       denn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, ist gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder
                                       mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten
                                       Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem
                                       vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen
                                       Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere
                                       in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß
                                       § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht. Intermediären sowie sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten wird
                                       zudem empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline
                                       oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.
                                     
                                    Bevollmächtigte (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können nicht physisch an der Hauptversammlung
                                       teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer
                                       Kommunikation) oder durch Erteilung von Untervollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Für die Rechteausübung
                                       durch Bevollmächtigte gelten die in dieser Einberufung enthaltenen Hinweise zur Stimmrechtsausübung sowie zur Ausübung weiterer
                                       teilnahmegebundener Aktionärsrechte, insbesondere zum Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung, entsprechend. Für
                                       die Nutzung des Online-Service werden den Bevollmächtigen Zugangsdaten übersandt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der
                                       elektronischen Kommunikation über den Online-Service ermöglicht. Voraussetzung ist die ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs
                                       (siehe oben im Abschnitt „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“). Die Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, damit Bevollmächtigte ihre individuellen Zugangsdaten rechtzeitig
                                       erhalten. Bevollmächtige werden gebeten, ausschließlich die ihnen übersandten Zugangsdaten für die Nutzung des Online-Service
                                       zu verwenden.
                                     
                                    
                                       Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen sowie weitere Hinweise zur Stimmabgabe
                                       
                                     
                                    Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren
                                       Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird jeweils die zuletzt zugegangene formgültige Erklärung als vorrangig erachtet.
                                       Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt zugegangen ist, werden Erklärungen über den Online-Service insgesamt als vorrangig
                                       gegenüber Erklärungen per Brief erachtet.
                                     
                                    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw.
                                       eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
                                     
                                    Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können,
                                       werden nicht berücksichtigt.
                                     
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                                       Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
                                          8 i.V.m. § 245 AktG
                                       
                                     
                                    
                                       Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
                                       
                                     
                                    Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
                                       Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
                                       Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
                                       Beschlussvorlage beiliegen.
                                     
                                    Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft bis
                                       spätestens 4. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
                                     
                                    Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
                                    An den Vorstand der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft Moosacher Straße 80 80809 München
                                     
                                    Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
                                       Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
                                       findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
                                       Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
                                       bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
                                     
                                    Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
                                       – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
                                     
                                    
                                    bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt. 
                                    
                                       Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, Abs. 4, 127 AktG
                                       
                                     
                                    Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
                                       Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
                                     
                                    Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
                                       Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
                                       zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
                                       von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
                                       übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
                                       ist somit 20. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
                                       gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt
                                       mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
                                     
                                    Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
                                       wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                                       Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
                                       § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
                                       bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
                                       und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
                                     
                                    Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten gemäß § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung
                                       gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung auf den oben beschriebenen Wegen ausgeübt werden.
                                       Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt oder den Wahlvorschlag unterbreitet hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und
                                       zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
                                     
                                    Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich
                                       zu richten an
                                     
                                    Knorr-Bremse Aktiengesellschaft Investor Relations Moosacher Str. 80 80809 München oder per E-Mail an: investor.relations@knorr-bremse.com
                                     
                                    Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
                                       Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
                                     
                                    
                                    zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
                                       gemacht.
                                     
                                    
                                       Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
                                       
                                     
                                    Vor der Hauptversammlung können Aktionäre Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation
                                       einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft in Textform übermittelt werden. Sie sind ausschließlich per E-Mail
                                       an
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | investor.relations@knorr-bremse.com | 
                                              
                                          
                                        
                                       
                                     
                                    zu richten und müssen spätestens bis zum 29. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der genannten Adresse eingehen. Wir bitten
                                       den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen
                                       zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.
                                     
                                    Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
                                       die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder
                                       wenn der/die Einreichende zu erkennen gibt, dass er/sie an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten
                                       lassen wird.
                                     
                                    Wir werden zugänglich zu machende Stellungnahmen von Aktionären, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes
                                       des einreichenden Aktionärs, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Vertreter im Online-Service unter der Internetadresse
                                     
                                    
                                    spätestens am 30. April 2023 veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im genannten Online-Service
                                       veröffentlicht.
                                     
                                    Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131
                                       Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
                                       es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene
                                       Anträge, Wahlvorschläge oder Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich
                                       auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen bzw. zu stellen oder zu erklären.
                                     
                                    
                                       Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG
                                       
                                     
                                    In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre
                                       und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
                                       3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
                                     
                                    Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service unter
                                       der Internetadresse
                                     
                                    
                                    anzumelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. 
                                    Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der
                                       Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt
                                       ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon
                                       sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie
                                       unter
                                     
                                    
                                    
                                       Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
                                       
                                     
                                    In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung gemäß § 131 Abs.
                                       1 AktG vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
                                       der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
                                       Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem
                                       besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.
                                     
                                    Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
                                       Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Internetservice ausgeübt werden. Eine anderweitige
                                       Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
                                       vorgesehen.
                                     
                                    
                                       Widerspruch zur Niederschrift gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG
                                       
                                     
                                    Die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter haben
                                       das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Ein solcher
                                       Widerspruch kann von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über den Online-Service unter der Internetadresse
                                     
                                    
                                    erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und
                                       erhält die Widersprüche über den Online-Service.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 4.  | 
                                 
                                     
                                       Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre; Offenlegung der Reden des Vorstands
                                          und des Aufsichtsratsvorsitzenden
                                       
                                     
                                    Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
                                       im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
                                     
                                    
                                    eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach
                                       §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, Abs. 4, 127, 130a, 131 Abs. 1, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, 245 AktG.
                                     
                                    Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß
                                       angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Vertretern über den Online-Service
                                       unter der Internetadresse
                                     
                                    
                                    zur Verfügung stehen. 
                                    Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht. Nach der
                                       Hauptversammlung wird über den Online-Service eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt,
                                       die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 5.  | 
                                 
                                     
                                       Übertragung der Hauptversammlung; Bild- und Tonaufzeichnung
                                       
                                     
                                    Zusätzlich zur Übertragung der Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre über den Online-Service werden die
                                       Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands zu Beginn der Hauptversammlung live über das Internet auch für Personen
                                       übertragen, die nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind. Die Reden des Vorstands stehen nach der Hauptversammlung
                                       unter
                                     
                                    
                                    als Aufzeichnung zur Verfügung. 
                                  | 
                               
                              
                                 | 6.  | 
                                 
                                     
                                       Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
                                       
                                     
                                    Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft sehr wichtig. Mit den nachfolgenden
                                       Hinweisen möchte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft ihre Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter und sonstige Teilnehmer der Hauptversammlung
                                       über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und die ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte informieren.
                                     
                                    
                                       Verantwortliche
                                       
                                     
                                    Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft. Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                                       ist erreichbar unter:
                                     
                                    Knorr-Bremse Aktiengesellschaft Moosacher Str. 80 80809 München +49 89 3547 182121 datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com
                                     
                                    Die Datenschutzbeauftragte der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft ist erreichbar unter: 
                                    Knorr-Bremse Aktiengesellschaft Datenschutzbeauftragte Moosacher Str. 80 80809 München datenschutzbeauftragter@knorr-bremse.com
                                     
                                    
                                       Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
                                       
                                     
                                    Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter unter
                                       Beachtung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Aktiengesetzes (AktG) und aller
                                       weiteren relevanten Rechtsvorschriften.
                                     
                                    Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter in der Regel
                                       über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter mit der Verwahrung ihrer Inhaberaktien
                                       beauftragt haben. In einigen Fällen kann die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft personenbezogene Daten auch unmittelbar von den
                                       Aktionären bzw. Aktionärsvertretern erhalten.
                                     
                                    Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verwendet die personenbezogenen Daten (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse,
                                       Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der Eintrittskarte, Nummer der Stimmrechtskarte
                                       und Informationen zur Anmeldung für den Online-Service zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung) sowie gegebenenfalls
                                       personenbezogene Daten ihrer Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter zu den im AktG vorgesehenen Zwecken, insbesondere für die Kommunikation
                                       mit den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern und die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft.
                                       In dem passwortgeschützten Online-Service der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft werden die personenbezogenen Daten der Aktionäre
                                       bzw. Aktionärsvertreter grundsätzlich für den Zweck verwendet, für den die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Daten der
                                       Knorr-Bremse Aktiengesellschaft zur Verfügung gestellt haben, also z.B. um den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern Zugang
                                       zu den Hauptversammlungsservices einschließlich der Verfolgung einer Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung
                                       zu ermöglichen, für die Dokumentation von Stimmen, für die Dokumentation der mittels Vollmacht erfolgenden Vertretung durch
                                       einen Aktionärsvertreter und der gegebenenfalls erteilten Weisungen, für einen Widerruf von Vollmachten, für eine Stimmabgabe
                                       per Briefwahl (sofern dies angeboten wird) und für die Erhebung von Widersprüchen im Falle einer virtuellen Hauptversammlung,
                                       für eine Kontaktaufnahme bei Kontakt- und Serviceanfragen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung oder um den Aktionären
                                       bzw. Aktionärsvertretern Zugang zu bestimmten Informationen zu verschaffen.
                                     
                                    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ist insoweit Art. 6
                                       Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. § 67e, §§ 118 ff., § 130a AktG.
                                     
                                    Im Rahmen der Hauptversammlung können Bild- und Tonaufnahmen angefertigt werden. Auf diesen Bildaufnahmen können Aktionäre,
                                       Aktionärsvertreter sowie weitere Teilnehmer der Hauptversammlung abgelichtet werden. Die Aufnahmen werden zum Zweck der Dokumentation
                                       der Veranstaltung und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft gespeichert, verarbeitet und
                                       veröffentlicht. Sowohl die Anfertigung als auch die Veröffentlichung der Aufnahmen stellen jeweils ein berechtigtes Interesse
                                       der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft i.S.v. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO dar. Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft weist
                                       darauf hin, dass Informationen im Internet weltweit zugänglich sind, mit Suchmaschinen gefunden und mit anderen Informationen
                                       verknüpft werden können, woraus sich unter Umständen Persönlichkeitsprofile erstellen lassen. In das Internet gestellte Informationen,
                                       einschließlich Fotos, können problemlos kopiert und weiterverbreitet werden, und es gibt spezialisierte Archivierungsdienste,
                                       deren Ziel es ist, den Zustand bestimmter Websites zu bestimmten Terminen dauerhaft zu dokumentieren. Dies kann dazu führen,
                                       dass im Internet veröffentlichte Informationen auch nach ihrer Löschung auf der Ursprungsseite weiterhin anderenorts aufzufinden
                                       sind.
                                     
                                    Beim Besuch des Online-Service werden automatisch Daten verarbeitet, die technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website
                                       anzuzeigen. Diese Daten sind beispielsweise Ihre IP-Adresse, Gerätetyp, Browsertyp, Datum und Uhrzeit der jeweiligen Besucheranfrage.
                                       Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Unser berechtigtes Interesse
                                       liegt in der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit unserer Website.
                                     
                                    Zudem ist es für den Betrieb des Online-Service erforderlich, dass Cookies auf dem jeweiligen Endgerät gespeichert werden.
                                       Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitungen ist § 25 Abs. 2 Nr. 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
                                       (TTDSG). Diese Cookies sind erforderlich, um die Funktionalität der Webseite zu gewährleisten. Die über Cookies erhobenen
                                       Daten zur Nutzung des Online-Service sind anonymisiert und werden nicht zu Kunden- oder Profildaten zusammengeführt.
                                     
                                    Schließlich verarbeitet die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                                       ggf. auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben und aktien-, handels-
                                       und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Um aktienrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen, muss die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                                       beispielsweise bei der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft zur Hauptversammlung benannten Stimmrechtsvertreter die Daten,
                                       die dem Nachweis der Bevollmächtigung dienen, nachprüfbar festhalten. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
                                       Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
                                     
                                    Sollte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter für einen zuvor
                                       nicht genannten Zweck verarbeiten wollen, wird die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im
                                       Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
                                     
                                    
                                       Empfänger der Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                                       
                                     
                                    Zur Abwicklung der virtuellen Hauptversammlung (z.B. zur Durchführung der Hauptversammlung) setzt die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft
                                       zum Teil externe Dienstleister sowie konzernverbundene Unternehmen ein, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben Zugriff
                                       auf die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter erhalten. Im Rahmen dieser Auftragsverarbeitung werden
                                       die Dienstleister der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft sorgfältig ausgesucht und sind nach Art. 28 DSGVO zur Beachtung der
                                       Datenschutzstandards der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft verpflichtet. Die von der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft beauftragten
                                       Dienstleister und konzernverbundenen Unternehmen verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                                       ausschließlich nach der Weisung der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten
                                       Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft, des Konzernverbunds und die Mitarbeiter
                                       der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder
                                       diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
                                     
                                    Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, insbesondere
                                       der Name, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (unter anderem betreffend das Teilnehmerverzeichnis nach § 129 AktG) anderen
                                       Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Stellungnahmen (§ 130a Abs. 3 AktG) sowie für
                                       Fragen, die elektronisch zugeschaltete Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter in der Versammlung im Rahmen der Ausübung ihres Rederechts
                                       im Wege der Videokommunikation stellen (§ 130a Abs. 5 AktG). Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern
                                       werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen
                                       im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern
                                       zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.
                                     
                                    Unter Umständen übermittelt die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft Bild- und Tonaufnahmen ihrer Veranstaltungen an Vertreter
                                       der Presse, die diese Aufnahmen für journalistische Zwecke verarbeiten können.
                                     
                                    Darüber hinaus kann die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft gesetzlich verpflichtet sein, die personenbezogenen Daten der Aktionäre
                                       bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
                                     
                                    
                                       Drittlandtransfers
                                       
                                     
                                    Sollte die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
                                       (EWR) weitergeben, erfolgt die Weitergabe nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau
                                       bestätigt wurde oder wenn andere angemessene Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften
                                       oder Standardvertragsklauseln der EU-Kommission und, soweit erforderlich, Datentransfer-Folgenabschätzungen) vorhanden sind.
                                     
                                    Detaillierte Informationen dazu sowie über das Datenschutzniveau bei Dienstleistern in Drittländern können unter den oben
                                       genannten Kontaktdaten angefordert werden.
                                     
                                    
                                       Speicherdauer
                                       
                                     
                                    Grundsätzlich löscht oder anonymisiert die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw.
                                       Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, sobald und soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen
                                       sind, die personenbezogenen Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die personenbezogenen Daten
                                       nicht mehr für etwaige Verwaltungs- und Gerichtsverfahren benötigt werden und keine anderweitigen gesetzlichen Nachweis- und
                                       Aufbewahrungspflichten (z.B. im AktG, im Handelsgesetzbuch, in der Abgabenordnung) oder Rechtfertigungsgründe für die Aufbewahrung
                                       bestehen.
                                     
                                    
                                       Rechte der Betroffenen
                                       
                                     
                                    Unter den gesetzlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen im Einzelfall zu prüfen ist, haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                                       das Recht, Auskunft (Art. 15 DSGVO) über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung (Art.
                                       16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO)
                                       zu verlangen.
                                     
                                    Darüber hinaus haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden
                                       sowie ihre personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Datenübertragbarkeit) zu
                                       erhalten (Art. 20 DSGVO).
                                     
                                    Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO): Verarbeitet die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft die Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                                       zur Wahrung der berechtigten Interessen der Knorr-Bremse Aktiengesellschaft (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO), können die
                                       Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter dieser Verarbeitung widersprechen. Die Knorr-Bremse Aktiengesellschaft wird dann prüfen,
                                       ob sich aus der besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen.
                                     
                                    Zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei sonstigen Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an die Knorr-Bremse Datenschutzorganisation
                                       unter
                                     
                                    
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                              München, im März 2023 
                              Knorr-Bremse Aktiengesellschaft 
                              Der Vorstand 
                            
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