Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. ("DPR") hat in dem Verfahren zur Prüfung des Konzernabschlusses von K+S zum 31. Dezember 2019 nebst zugehörigem Konzernlagebericht sowie des verkürzten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2020 nebst zugehörigem Zwischenlagebericht heute ihre endgültigen Prüfungsfeststellungen an K+S übersandt.
Aus den endgültigen Feststellungen folgt nach Auffassung von K+S kein Anpassungsbedarf für die Wertansätze der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte ("ZGE Kali") in den genannten Abschlüssen. Die vorläufigen Feststellungen zum Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, der Nutzungswert der ZGE Kali sei nicht verlässlich und wesentlich zu hoch ermittelt und damit die Werthaltigkeit nicht nachgewiesen worden, sind in den endgültigen Feststellungen der DPR nicht mehr enthalten. Auch die vorläufige DPR-Feststellung bezüglich des verkürzten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2020, dass die Werthaltigkeit des Nettovermögens der ZGE Kali nicht nachgewiesen worden sei, ist in den endgültigen Feststellungen nicht mehr enthalten.
In Bezug auf den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019 lauten die Feststellungen der DPR:
Im Konzernabschluss der K+S AG zum 31.12.2019 wurde über wesentliche Annahmen, Annahmeänderungen, Ermessensentscheidungen und Schätzungsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Werthaltigkeitsprüfung der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte (ZGE Kali) nicht angemessen berichtet.
Das Nettovermögen der ZGE Kali i.H.v. 5.428,3 Mio. Euro (51,3% der Konzernbilanzsumme) besteht im Wesentlichen aus Sachanlagevermögen des Kaliwerks Bethune in Kanada. Es wurde insbesondere nicht angegeben, dass für dieses Werk erstmalig nicht nur die ausgewiesenen Reserven, sondern zu 40% auch Ressourcen bei der Nutzungswertermittlung herangezogen wurden, die - anders als Reserven - zum Betrachtungszeitpunkt noch nicht hinreichend sicher nachgewiesen oder noch nicht wirtschaftlich förderbar sind. Es wurde ferner auf die Verlängerung der für dieses Werk zugrunde gelegten Laufzeit nicht hingewiesen, die sich in Folge der Ressourcenberücksichtigung auf ca. 150 Jahre (ewige Rente) mehr als verdoppelt hat. Die stattdessen im Konzernanhang enthaltene Aussage, dass die Laufzeiten der ZGE durch die Rohstoffreserven determiniert sind, lässt nicht auf die Berücksichtigung von Ressourcen schließen. Auch über die erstmalig im Werthaltigkeitstest unterstellte zukünftige Ausweitung der maximalen Pro-duktions¬kapazität in Bethune von 2,86 mt/a auf 4,0 mt/a wurde nicht berichtet. Auf diese Weise wird nicht die von einem IFRS-Abschluss gemäß IAS 1.1 geforderte Vergleichbarkeit hergestellt.
Es liegt ein Verstoß gegen IAS 1.122 und IAS 1.125 vor, wonach die mit den angewandten Bilanzierungsmethoden einhergehenden Ermessensentscheidungen sowie wesentliche Annahmen und Schätzungsunsicherheiten im Konzernanhang anzugeben sind. Zudem fordern auch IAS 1.31 i.V.m. IAS 36.132, dass ein Unternehmen zusätzliche Angaben in Betracht zu ziehen hat, wenn anderenfalls die Auswirkungen von Ereignissen und Bedingungen auf die Vermögenslage für die Abschlussadressaten nicht verständlich wären.
In Bezug auf den verkürzten Konzernabschluss zum 30. Juni 2020 lauten die Feststellungen der DPR:
- Für den Zwischenabschluss der K+S AG zum 30.06.2020 wurde keine Wertminderungsprüfung für den Nettobuchwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Kali- und Magnesiumprodukte (i.H.v. 5.196,8 Mio. Euro, 51,7% der Konzernbilanzsumme) durchgeführt, obwohl Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass das Nettovermögen wertgemindert sein könnte. Anhaltspunkte waren insbesondere die negative Kalipreisentwicklung sowie der weitere Rückgang der Marktkapitalisierung unterhalb des Nettovermögens des Unternehmens. Die unterlassene Wertminderungsprüfung verstößt gegen IAS 36.9 i.V.m. IAS 36.12 und IAS 34.28.
- Im Zwischenlagebericht der K+S AG für das 1. Halbjahr 2020 wurden wesentliche Ereignisse und deren Auswirkungen auf die Finanzlage und deren Entwicklung nicht ausreichend deutlich dargestellt. Insbesondere kommt nicht zum Ausdruck, dass der im 1. Halbjahr 2020 erzielte Freie Cashflow von 166,2 Mio. Euro in voller Höhe auf nicht operative Maßnahmen, im Wesentlichen auf das in 2020 als Working Capital Management Maßnahme eingeführte Factoring, zurückzuführen ist. Dies verstößt gegen § 115 (4) WpHG i.V.m. DRS 16.40 ff. (z.B. DRS 16.41, interne Ereignisse g)).
K+S ist von der DPR gebeten worden, bis zum 9. Dezember 2021 mitzuteilen, ob das Unternehmen den Fehlerfeststellungen zustimmt oder nicht. Bei Zustimmung wäre das Verfahren bei der DPR beendet.
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