HENSOLDT AG
                           Taufkirchen
                           ISIN: DE000HAG0005
                           Wertpapierkennnummer: HAG000
                           
                              
                           
                           Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 der HENSOLDT AG am 27. Mai 2025
                           
                           
                               
                              Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
                              
                            
                           wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der HENSOLDT AG, 
                           die am Dienstag, den 27. Mai 2025, um 10.00 Uhr (MESZ), Einlass ab 9.00 Uhr (MESZ), in der
                            
                           Wappenhalle München Konrad-Zuse-Platz 7 - (Messe München/Riem) (Eingang über Konrad-Zuse-Platz 2) 81829 München
                            
                           stattfindet. 
                           
                               
                              Übersicht mit Angaben gemäß § 125 Aktiengesetz in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212
                              
                            
                           
                              A. Inhalt der Mitteilung
                              
                            
                           
                              
                                 | 1. | 
                                 
                                     Eindeutige Kennung des Ereignisses: Ordentliche Hauptversammlung der HENSOLDT AG 2025 (Formale Angabe nach EU-DVO: GMETHAG125BS)
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 2. | 
                                 
                                     Art der Mitteilung: Einberufung der Hauptversammlung (Formale Angabe nach EU-DVO: NEWM)
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              B. Angaben zum Emittenten
                              
                            
                           
                              
                                 | 1. | 
                                 
                                     ISIN: DE000HAG0005 
                                  | 
                               
                              
                                 | 2. | 
                                 
                                     Name des Emittenten: HENSOLDT AG 
                                  | 
                               
                            
                           
                              C. Angaben zur Hauptversammlung
                              
                            
                           
                              
                                 | 1. | 
                                 
                                     Datum der Hauptversammlung: Dienstag, 27. Mai 2025 (Formale Angabe nach EU-DVO: 20250527) 
                                  | 
                               
                              
                                 | 2. | 
                                 
                                     Uhrzeit der Hauptversammlung (Beginn): 10:00 Uhr (MESZ) (Formale Angabe nach EU-DVO: 8:00 Uhr UTC) 
                                  | 
                               
                              
                                 | 3. | 
                                 
                                     Art der Hauptversammlung: Ordentliche Hauptversammlung (Formale Angabe nach EU-DVO: GMET) 
                                  | 
                               
                              
                                 | 4. | 
                                 
                                     Ort der Hauptversammlung: Konrad-Zuse-Platz 7 (Messe München/Riem), 81829 München (Eingang über Konrad-Zuse-Platz 2) (Formale Angabe nach EU-DVO: Konrad-Zuse-Platz 7 (Messe München/Riem), 81829 München.)
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 5. | 
                                 
                                     Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag): Montag, 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Formale Angabe nach EU-DVO: 20250505; 22:00 Uhr UTC)
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 6. | 
                                 
                                     Internetseite zur Hauptversammlung / URL: hensoldt.net/hv 
                                  | 
                               
                            
                           
                               
                              Weitere Informationen zur Einberufung der Hauptversammlung (Blöcke D bis F der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung
                                 (EU) 2018/1212):
                              
                            
                           Weitere Informationen über die Teilnahme an der Hauptversammlung (Block D), die Tagesordnung (Block E) sowie die Angabe der
                              Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte (Block F) sind auf folgender Internetseite zu finden: hensoldt.net/hv 
                           
                               
                              Überblick über die Tagesordnung
                              
                            
                           
                              
                                 | TOP 1  | 
                                 
                                     
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
                                          die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 2  | 
                                 
                                     
                                       Verwendung des Bilanzgewinns
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 3  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Vorstands
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 4  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 5  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
                                          2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 6  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
                                          des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
                                          des Nachhaltigkeitsberichts
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 7  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung mit gleichzeitiger Schaffung
                                          eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
                                          über die entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 8  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
                                          (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025
                                          (Satzungsänderung) unter Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 9  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
                                          AktG mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und Andienungsrechten
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 10  | 
                                 
                                     
                                       Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen vorzusehen (Satzungsänderung)
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 11  | 
                                 
                                     
                                       Neuwahlen zum Aufsichtsrat
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 12  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | TOP 13  | 
                                 
                                     
                                       Anpassung von § 8 Abs. 2 der Satzung infolge des endgültigen Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. als Aktionärin
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | I. | 
                                 
                                     
                                       Anlagen zur Tagesordnung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | II. | 
                                 
                                     
                                       Weitere Angaben und Hinweise
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                               
                              Tagesordnung
                              
                            
                           
                              
                                 | TOP 1  | 
                                 
                                     
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für
                                          die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Die vorstehenden Unterlagen enthalten den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a und § 315a des Handelsgesetzbuchs
                              sowie den Vergütungsbericht. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort näher erläutert
                              werden. Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter hensoldt.net/hv zugänglich. Der Nachhaltigkeitsbericht
                              einschließlich des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts für die HENSOLDT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr
                              2024 ist als Teil des Lageberichts ebenfalls über unsere Internetseite abrufbar.
                            
                           Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
                              ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss
                              zu fassen.
                            
                           
                              
                                 | TOP 2  | 
                                 
                                     
                                       Verwendung des Bilanzgewinns
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der HENSOLDT AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2024 von insgesamt
                              EUR 67.843.305,19 in Höhe von EUR 57.750.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende von
                            
                           
                              EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie
                              
                            
                           zu verwenden und im Übrigen auf neue Rechnung vorzutragen. 
                           Es ergibt sich damit die folgende Verwendung des Bilanzgewinns: 
                           
                              
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Verteilung an die Aktionäre | 
                                    EUR 57.750.000,00 | 
                                    
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | Gewinnvortrag | 
                                    EUR 10.093.305,19 | 
                                    
                                       
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 
                                       Bilanzgewinn:
                                       
                                     | 
                                    
                                       EUR 67.843.305,19
                                       
                                     | 
                                    
                                       
                                     | 
                                  
                              
                            
                           Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt
                              sind und daher beim Gewinnverwendungsvorschlag zu berücksichtigen wären. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr
                              2024 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
                              angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigte
                              Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.
                            
                           Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag,
                              also am Freitag, den 30. Mai 2025, fällig.
                            
                           
                              
                                 | TOP 3  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Vorstands
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum
                              Entlastung zu erteilen.
                            
                           
                              
                                 | TOP 4  | 
                                 
                                     
                                       Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
                              Entlastung zu erteilen.
                            
                           
                              
                                 | TOP 5  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
                                          2024
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den nach § 162 AktG erstellten und von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                              Niederlassung München, geprüften Vergütungsbericht der HENSOLDT AG für das Geschäftsjahr 2024 einschließlich des Vermerks
                              nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor und schlagen vor, diesen zu billigen. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der
                              Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.hensoldt.net/hv zugänglich und wird dort auch während
                              der Hauptversammlung zugänglich sein.
                            
                           
                              
                                 | TOP 6  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers, des Prüfers für die prüferische Durchsicht
                                          des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2025 sowie des Prüfers für eine etwaige gesetzlich vorgeschriebene Prüfung
                                          des Nachhaltigkeitsberichts
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           6.1 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Abschlussprüfer
                              und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
                              für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2025 zu bestellen.
                            
                           6.2 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts
                              für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.
                            
                           Die Bestellung zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung erfolgt vorsorglich vor dem Hintergrund der
                              Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU)
                              Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung
                              von Unternehmen. Hiernach ist der deutsche Gesetzgeber zur Einführung einer entsprechenden Nachhaltigkeitsberichterstattung
                              verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einberufung wurde ein entsprechendes Gesetz noch nicht verabschiedet.
                            
                           Die jeweiligen Vorschläge des Aufsichtsrats sind auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses gestützt. Sowohl die jeweilige
                              Empfehlung des Prüfungsausschusses an den Aufsichtsrat als auch der jeweilige Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer
                              ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die
                              Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung
                              beschränkt hätten.
                            
                           
                              
                                 | TOP 7  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung mit gleichzeitiger Schaffung
                                          eines neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
                                          über die entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Der Vorstand wurde durch die am 11. August 2020 durch außerordentliche Gesellschaftersammlung beschlossene Satzung ermächtigt,
                              das Grundkapital bis zum Ablauf des 11. August 2025 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender
                              Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu EUR 36.000.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
                              2020/I). Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und unter Ausschluss des Bezugsrechts
                              10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Dadurch hat sich das Grundkapital der Gesellschaft um EUR 10.500.000,00 auf
                              EUR 115.500.000,00, eingeteilt in 115.500.000 Stückaktien, erhöht. Durch diese Ausübung hat sich das Genehmigte Kapital 2020/I
                              auf einen Betrag von EUR 25.500.000,00 reduziert und die Ermächtigung des Vorstands zum vereinfachten Ausschluss des Bezugsrechts
                              nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe neuer Aktien ist erschöpft.
                            
                           Um auch zukünftig Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft zu haben, soll das Genehmigte
                              Kapital 2020/I aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2025 in Höhe von EUR 23.100.000,00 ersetzt werden. Zu diesem
                              Zweck soll § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend angepasst werden.
                            
                           Weiteres genehmigtes Kapital besteht bei der Gesellschaft nicht. Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten
                              Kapital 2025 ausgegeben werden können, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts
                              begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren
                              sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal
                              EUR 23.100.000,00 und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals, begrenzt
                              sein.
                            
                           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz über die Gründe
                              für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im
                              Internet unter hensoldt.net/hv zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre
                              zugänglich sein.
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, den folgenden Beschluss zu fassen: 
                           
                              
                                 | a) | 
                                 
                                     Mit Eintragung des nachstehend unter lit. b) vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister wird die Ermächtigung
                                       des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung, das Grundkapital in der Zeit bis zum Ablauf des 11. August 2025
                                       mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I), aufgehoben.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | b) | 
                                 
                                     Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 23.100.000,00 geschaffen, durch das der Vorstand ermächtigt wird, das
                                       Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats, ggf. unter Ausschluss des Bezugsrechts, um bis zu EUR 23.100.000,00 durch Ausgabe
                                       neuer Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Hierzu wird § 4 Abs. 3 der Satzung mit
                                       folgendem Wortlaut neu gefasst:
                                     
                                    
                                       "Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
                                          neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
                                          23.100.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). 
                                    
                                       Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem Genehmigten Kapital 2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur
                                          Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
                                          oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt, diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit
                                          des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00 beschränkt. 
                                    
                                       Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                          das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
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                                                   um Spitzenbeträge bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;
                                                   
                                                 
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                                                   um Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder von deren unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsgesellschaften
                                                      gewährten Options- oder Wandlungsrechten oder auferlegten Options- oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue auf den
                                                      Inhaber lautende Stückaktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder
                                                      bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
                                                   
                                                 
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                                                   sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, beim (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
                                                      Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen
                                                      von Unternehmenszusammenschlüssen;
                                                   
                                                 
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                                                   bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien den Börsenpreis
                                                      zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages, die möglichst zeitnah zur Platzierung der auf den Inhaber lautenden
                                                      Stückaktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4
                                                      AktG). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
                                                      bei Wirksamwerden dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung
                                                      dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der
                                                      anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
                                                      2025 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
                                                      Ausschluss eines Bezugsrechts veräußert werden. Ebenfalls anzurechnen ist der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf
                                                      die Aktien entfällt, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe
                                                      von Aktien der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung von
                                                      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Weiterhin ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf die
                                                      Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht
                                                      ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
                                                      2025 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
                                                   
                                                 
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                                       Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
                                          aus dem Genehmigten Kapital 2025 ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
                                          oder, wenn dieses niedriger sein sollte, des Grundkapitals im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung, nicht überschreiten. Auf diese Kapitalgrenze
                                          wird dasjenige anteilige Grundkapital nicht angerechnet, das auf Aktien entfällt, die für Spitzenbeträge aus dem Genehmigten
                                          Kapital 2025 ausgegeben werden. Anzurechnen ist dagegen das anteilige Grundkapital, das entfällt auf
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
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                                                   Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise
                                                      Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
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                                                   Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe
                                                      der Schuldverschreibung als eigene Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter
                                                      Ausschluss des Bezugsrechts veräußert bzw. verwendet werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
                                                   
                                                 
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                                       Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
                                          Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien
                                          vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung
                                          über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Die neuen Aktien können gemäß § 186 Abs. 5
                                          AktG auch von einem Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs.
                                          7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
                                          anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
                                       
                                     
                                    
                                       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung mit Zustimmung des
                                          Aufsichtsrats festzulegen."
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | c) | 
                                 
                                     Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß lit. a) sowie die Beschlussfassung
                                       über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) mit der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung in der vorgenannten
                                       Reihenfolge erfolgt und dass die Eintragung der Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2020/I gemäß lit. a) erst erfolgt,
                                       wenn sichergestellt ist, dass unmittelbar im Anschluss die Beschlussfassung über § 4 Abs. 3 der Satzung gemäß lit. b) eingetragen
                                       wird.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | TOP 8  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
                                          (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025
                                          (Satzungsänderung) unter Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020/I
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Die Hauptversammlung hat am 18. August 2020 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 1 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                              bis zum 11. August 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlage oder Sacheinlage auf den Inhaber oder auf den Namen lautende
                              Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser
                              Instrumente im Gesamtbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben und den Inhabern oder
                              Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte
                              oder-pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
                              Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
                              Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu
                              gewähren oder aufzuerlegen.
                            
                           Von dieser Ermächtigung wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 unter Ausschluss des
                              Bezugsrechts gem. §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer
                              entsprechenden Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. August 2020 auch die Ermächtigung des
                              Vorstands zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erschöpft.
                            
                           Um der Gesellschaft in den kommenden vier Jahren weiterhin Flexibilität bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten zu ermöglichen,
                              wird vorgeschlagen, unter Aufhebung der bestehenden Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2020/I eine neue Ermächtigung
                              zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von
                              bis zu EUR 600.000.000,00 sowie ein neues bedingtes Kapital in Höhe von EUR 23.100.000,00 d.h. nicht mehr als 20 % des bei
                              Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft, zu beschließen.
                            
                           Insgesamt soll das Volumen von (i) Aktien, die aus dem der Hauptversammlung unter TOP 7 vorgeschlagenen Genehmigten Kapital
                              2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel-
                              beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt,
                              diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00
                              und damit nicht über 20 % des zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals begrenzt sein.
                            
                           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
                              des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter hensoldt.net/hv
                              zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
                           
                              
                                 | a) | 
                                 
                                     Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder
                                       Gewinnschuldverschreibungen und Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2020/I
                                     
                                    Mit Eintragung des nachstehend unter lit. c) vorgeschlagenen Bedingten Kapitals 2025 in das Handelsregister werden die von
                                       der Hauptversammlung am 18. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 1 beschlossene Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft,
                                       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. August 2025 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlage oder Sacheinlage auf den
                                       Inhaber oder auf den Namen lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       oder eine Kombination dieser Instrumente im Gesamtbetrag von bis zu EUR 500.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung
                                       auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen oder Optionsgenussscheinen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen
                                       Optionsrechte oder -pflichten oder den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen oder Wandelgenussscheinen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen
                                       Wandlungsrechte oder -pflichten auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des
                                       Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 16.000.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen zu
                                       gewähren oder aufzuerlegen und das Bedingte Kapital 2020/I aufgehoben.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | b) | 
                                 
                                     Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
                                       dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | aa) | 
                                 
                                     Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl 
                                    Der Vorstand wird bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, auch
                                       gleichzeitig in verschiedenen Serien, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende nachrangige oder nicht nachrangige Wandel-
                                       und/oder Optionsanleihen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (nachfolgend
                                       zusammen „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600.000.000,00 auszugeben und den Inhabern oder Gläubigern
                                       der Schuldverschreibungen (nachfolgenden zusammen „Inhaber“) Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf insgesamt bis zu 23.100.000
                                       auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
                                       23.100.000,00 (das entspricht 20% des Grundkapitals) nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachfolgend
                                       „Anleihebedingungen“) zu gewähren. Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Geld- und/oder Sachleistung erfolgen.
                                     
                                    Insgesamt ist das Volumen von (i) Aktien, die aus dem unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vorgeschlagenen Genehmigten
                                       Kapital 2025 ausgegeben werden, und (ii) Aktien, die zur Bedienung einer mit oder ohne Ausschluss des Bezugsrechts begebenen
                                       Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind, vorausgesetzt,
                                       diese Schuldverschreibung wurde während der Laufzeit dieser Ermächtigung begeben, auf nominal EUR 23.100.000,00 begrenzt.
                                     
                                    Die Anleihebedingungen können auch eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt
                                       oder zu einem bestimmten Ende vorsehen. Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden
                                       Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als
                                       in Euro ist der entsprechende Gegenwert, berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Vortag der Beschlussfassung
                                       über die Begebung der Schuldverschreibung, zugrunde zu legen. Sie können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen
                                       der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des
                                       Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Options- oder
                                       Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
                                       oder aufzuerlegen. Die Schuldverschreibungen können mit oder ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden und Options- bzw. Wandlungsrechte
                                       und/oder Options- bzw. Wandlungspflichten zum Ende der Laufzeit oder zu jedem anderen Zeitpunkt während der Laufzeit vorsehen.
                                       Die Schuldverschreibungen können mit einer festen oder mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden. Ferner kann die
                                       Verzinsung auch wie bei einer Gewinnschuldverschreibung vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende der Gesellschaft
                                       abhängig sein.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | bb) | 
                                 
                                     Bezugsrechtsgewährung und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
                                    Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch in der Weise
                                       eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten,
                                       Wertpapierinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den
                                       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden Schuldverschreibungen von einer Konzerngesellschaft der
                                       HENSOLDT AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
                                       der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
                                     
                                    Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Options- und/oder Wandlungsrechten beziehungsweise den Schuldnern entsprechender
                                                   Options- und/oder Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die von der
                                                   Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften im Sinne von § 18 AktG bereits zuvor ausgegeben wurden, in dem Umfang ein Umtausch-
                                                   oder Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise
                                                   nach Erfüllung einer etwaigen Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 soweit Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben werden, um die Schuldverschreibungen Dritten als (Teil-) Gegenleistung
                                                   zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
                                                   sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen anzubieten;
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 soweit die Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
                                                   Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen
                                                   Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der
                                                   auf Aktien entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung
                                                   unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals
                                                   nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser
                                                   Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während
                                                   der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktien
                                                   der Gesellschaft in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert
                                                   werden. Weiterhin anzurechnen sind Aktien, die aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des
                                                   Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung ausgegeben
                                                   oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
                                       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
                                       obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
                                       Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
                                       oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
                                       den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | cc) | 
                                 
                                     Gesamtumfang des Bezugsrechtsausschlusses 
                                    Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der insgesamt auf Aktien entfällt, die aufgrund von Wandlungs-/Optionsrechten und/oder
                                       Wandlungs-/Optionspflichten aus Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung unter
                                       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens, oder - falls dieser
                                       Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung nicht überschreiten.
                                     
                                    Auf die vorgenannte Kapitalgrenze ist das anteilige Grundkapital anzurechnen, das entfällt auf Aktien, die 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden, mit
                                                   Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge;
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss begebenen Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibung
                                                   ausgegeben oder gewährt wurden oder auszugeben oder zu gewähren sind;
                                                 
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                                                 während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur jeweiligen Beschlussfassung über die bezugsrechtsfreie Ausgabe der Schuldverschreibung
                                                   als eigene Aktien aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                                   veräußert bzw. verwendet werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
                                                 
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                                 | dd) | 
                                 
                                     Teilschuldverschreibungen 
                                    Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder einzelnen Schuldverschreibung (nachfolgend auch "Teilschuldverschreibung")
                                       ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Optionsbedingungen
                                       zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen. Für auf Euro lautende, durch die Gesellschaft
                                       begebene Optionsschuldverschreibungen können die Optionsbedingungen vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung
                                       von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag des Grundkapitals,
                                       der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht
                                       übersteigen. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Options-
                                       oder Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Entsprechendes
                                       gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
                                     
                                    Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht und/oder Wandlungspflicht erhalten die Inhaber das Recht
                                       bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                       der Gesellschaft umzutauschen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages bzw. - wenn der Ausgabebetrag
                                       unter dem Nennbetrag liegt - des Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
                                       eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; dabei
                                       können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt
                                       werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich
                                       des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des
                                       Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Entsprechendes gilt für Wandelgenussrechte
                                       und Wandelgewinnschuldverschreibungen.
                                     
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                                 | ee) | 
                                 
                                     Wandlungs- und Optionspreis 
                                    Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen, die Wandlungs- oder Optionsrechte gewähren, muss der jeweils festzusetzende
                                       Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft - mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- oder Wandlungspflicht
                                       oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurses der
                                       Stückaktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                       an den letzten 10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung
                                       betragen oder - für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
                                       Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
                                       Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder
                                       Wandlungspreis gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199
                                       AktG bleiben unberührt.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | ff) | 
                                 
                                     Wandlungs- oder Optionspflicht 
                                    Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt
                                       begründen oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern ganz oder teilweise
                                       anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft
                                       zu gewähren. In diesen Fällen kann der Options- oder Wandlungspreis für eine Aktie nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
                                       dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
                                       Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor oder nach der Tag der Endfälligkeit entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs
                                       unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. 
                                     
                                    Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft darf
                                       den Nennbetrag der Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG sind zu beachten.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | gg) | 
                                 
                                     Verwässerungsschutz 
                                    Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Bedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz
                                       zu gewähren bzw. Anpassungen vorzunehmen, soweit die Anpassungen nicht schon im Gesetz geregelt sind. Verwässerungsschutz
                                       bzw. Anpassungen können insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen
                                       bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung bzw. -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang
                                       mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse,
                                       die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch
                                       einen Dritten). Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
                                       des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. § 9 Abs. 1
                                       AktG und § 199 AktG bleiben unberührt.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | hh) | 
                                 
                                     Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
                                    Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die Schuldverschreibung, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten
                                       verbunden ist, nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in neue Aktien aus genehmigtem Kapital
                                       der Gesellschaft, in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft gewandelt
                                       werden kann oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder bei Optionspflicht mit Lieferung solcher Aktien
                                       bedient werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung
                                       nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen.
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | ii) | 
                                 
                                     Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen 
                                    Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
                                       insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
                                       sowie im vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und Optionspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
                                       oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
                                     
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                                 | c) | 
                                 
                                     Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 
                                    Es wird ein neues bedingtes Kapital 2025 geschaffen und § 4 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                    "(4) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 23.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 23.100.000 neuen, auf den
                                       Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
                                       wie aufgrund von Wandel- oder Optionsanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
                                       jeweils mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung
                                       am 27. Mai 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 von der HENSOLDT AG oder von Konzerngesellschaften
                                       der HENSOLDT AG im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden, von Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch gemacht wird bzw. zur
                                       Wandlung oder Optionsausübung verpflichtete Inhaber von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung oder Optionsausübung
                                       erfüllen bzw. die Gesellschaft ihr Recht wahrnimmt, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen den Inhabern der jeweiligen Teilschuldverschreibungen
                                       ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit nicht
                                       andere Erfüllungsformen eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten
                                       Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn
                                       des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil; soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
                                       des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und von § 60 Abs. 2 Satz 3 AktG abweichend, auch für ein bereits
                                       abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
                                       der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen."
                                     
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                                 | TOP 9  | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8
                                          AktG mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und Andienungsrechten
                                       
                                     
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                           Die Hauptversammlung hat am 18. August 2020 den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 2 ermächtigt, bis zum 11. August 2025 eigene
                              Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Von dieser Ermächtigung
                              wurde bislang nicht Gebrauch gemacht.
                            
                           Der Beschluss ermächtigt den Vorstand auch, eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe näherer Bestimmungen zu verwenden
                              und hierbei das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Gesellschaft hat am 7. Dezember 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts
                              gem. §§ 203 Abs. 2 i.V.m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 10.500.000 Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben. Aufgrund einer entsprechenden
                              Anrechnungsregelung ist durch diese Ausübung der Ermächtigung vom 11. August 2020 auch die Ermächtigung des Vorstands, unter
                              Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG eigene Aktien in anderer Weise als über die
                              Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, aufgebraucht.
                            
                           Vor diesem Hintergrund und um auch zukünftig Flexibilität der Gesellschaft im Hinblick auf den Erwerb und die Verwendung eigener
                              Aktien zu erhalten, soll die ursprüngliche Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nunmehr aufgehoben und
                              durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 ersetzt werden.
                            
                           Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
                              des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter hensoldt.net/hv
                              zugänglich und wird auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.
                            
                           Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
                           
                              
                                 | a) | 
                                 
                                     Die in der Hauptversammlung vom 18. August 2020 unter Tagesordnungspunkt 2 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb
                                       eigener Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft und zur Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | b) | 
                                 
                                     Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf des 26. Mai 2029 eigene Aktien der Gesellschaft in Höhe von
                                       bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung
                                       dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann, jeweils einzeln oder gemeinsam,
                                       durch die Gesellschaft oder durch Konzerngesellschaften der Gesellschaft im Sinn von § 18 AktG oder von Dritten für Rechnung
                                       der Gesellschaft oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG ausgeübt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen,
                                       insbesondere § 71 Abs. 2 AktG, vorliegen. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann jeweils ganz
                                       oder teilweise, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen
                                       mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr zuzurechnen
                                       sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | c) | 
                                 
                                     Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
                                       Kaufangebots, (iii) mittels einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, (iv) mittels eines öffentlichen
                                       Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft oder (v) mittels der Einräumung
                                       von Andienungsrechten.
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
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                                                 Im Fall eines Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis pro Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs
                                                   der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den drei
                                                   vorausgehenden Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 % unterschreiten.
                                                 
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                                                 Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene und gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen
                                                   Schlusskurs der Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
                                                   an drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor der Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht mehr als 10 % über- und nicht
                                                   mehr als 20 % unterschreiten.
                                                 
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                                                 Im Falle der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder eines Erwerbs durch Einräumung von Andienungsrechten
                                                   darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der
                                                   Stückaktien an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils
                                                   drei vorausgehenden Börsenhandelstagen vor dem Tag der Annahme der Verkaufsofferten beziehungsweise dem Tag der endgültigen
                                                   Entscheidung des Vorstands über die Einräumung von Andienungsrechten um nicht mehr als 10 % über- und nicht mehr als 20 %
                                                   unterschreiten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots, einer öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
                                                   oder nach der Einräumung von Andienungsrechten erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- bzw. Verkaufspreis oder von
                                                   den Grenzwerten einer etwaigen Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so können das öffentliche Kaufangebot, die Einladung zur Abgabe
                                                   von Verkaufsofferten bzw. die Andienungsrechte angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach
                                                   dem entsprechenden Kurs am letzten Börsenhandelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung; die 10 %- bzw. 20 %-Grenze für
                                                   das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | • | 
                                             
                                                 Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten
                                                   Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer Tauschaktien,
                                                   etwaiger rechnerischer Bruchteile sowie einer etwaigen Barkomponente) je Aktie der HENSOLDT AG (ohne Erwerbsnebenkosten) den
                                                   maßgeblichen Wert einer Aktie der HENSOLDT AG um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
                                                   Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen Werts ist dabei für jede Aktie der HENSOLDT AG und für jede Tauschaktie jeweils
                                                   der durchschnittliche Schlusskurs im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den jeweils drei vorausgehenden
                                                   Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise die Annahme von Angeboten der Aktionäre
                                                   anzusetzen. Werden die Tauschaktien nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Schlusskurs derjenigen Börse maßgeblich, an der
                                                   die Tauschaktien im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz erzielten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | d) | 
                                 
                                     Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots, Tauschangebots bzw. der öffentlichen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
                                       kann begrenzt werden. Sofern ein öffentliches Kaufangebot, Tauschangebot oder eine öffentliche Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten
                                       überzeichnet ist, muss die Annahme nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen. Eine bevorrechtigte
                                       Annahme bzw. ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär kann vorgesehen
                                       werden. Darüber hinaus kann zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien abgerundet werden. Ein etwaiges weitergehendes
                                       Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Auch das Volumen der den Aktionären insgesamt angebotenen Andienungsrechte
                                       kann begrenzt werden. Werden den Aktionären zum Zwecke des Erwerbs Andienungsrechte eingeräumt, so werden diese den Aktionären
                                       im Verhältnis zu ihrem Aktienbesitz entsprechend der Relation des Volumens der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien
                                       zum Grundkapital zugeteilt. Bruchteile von Andienungsrechten müssen nicht zugeteilt werden; für diesen Fall werden etwaige
                                       Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines etwaigen Kaufangebots
                                       oder einer etwaigen Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten, bestimmt der Vorstand. Dies gilt auch für die nähere Ausgestaltung
                                       etwaiger Andienungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und ggf. ihrer Handelbarkeit. Dabei sind auch kapitalmarktrechtliche
                                       und sonstige gesetzliche Beschränkungen und Anforderungen zu beachten.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | e) | 
                                 
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien wie
                                       folgt zu verwenden:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (i) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können über die Börse oder mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre
                                                   im Verhältnis ihrer Beteiligungsquote veräußert werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (ii) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
                                                   an alle Aktionäre veräußert werden, vorausgesetzt, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den
                                                   Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet
                                                   (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien
                                                   dürfen insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
                                                   der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des
                                                   Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                                   in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Ferner vermindert sich diese Grenze
                                                   um Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandlungsrechten ausgegeben wurden oder ausgegeben werden können, sofern die
                                                   Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3
                                                   Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (iii) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats an Dritte gegen Sachleistung übertragen werden, als (Teil-) Gegenleistung
                                                   zum mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder bei Unternehmenszusammenschlüssen
                                                   sowie beim Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich von Rechten und Forderungen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (iv) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem
                                                   Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder Genussrechten, die die Gesellschaft
                                                   oder eine ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung begibt oder begeben
                                                   hat, verwendet werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (v) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der
                                                   Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften im Sinn von § 18 AktG stehen oder standen, sowie zugunsten von Organmitgliedern
                                                   entsprechender Konzerngesellschaften verwendet werden, wobei das Arbeits-, sonstige Anstellungs- oder Organverhältnis jedenfalls
                                                   zum Zeitpunkt des Angebots oder der Zusage bestehen muss. Die weiteren Einzelheiten etwaiger Zusagen und Übertragungen, einschließlich
                                                   einer etwaigen direkten Gegenleistung, etwaiger Anspruchsvoraussetzungen, Halte- oder Sperrfristen und Verfalls- oder Ausgleichsregelungen,
                                                   insbesondere für Sonderfälle wie die Pensionierung, die Erwerbsunfähigkeit oder den Tod, werden vom Vorstand festgelegt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (vi) | 
                                             
                                                 Sie können zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen
                                                   sind, verwendet werden. Der Preis, zu dem diese Aktien an ausländischen Börsen eingeführt werden, darf den arithmetischen
                                                   Mittelwert der Kurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem)
                                                   an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem Tag der Einführung an der ausländischen
                                                   Börse ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 5% unterschreiten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (vii) | 
                                             
                                                 Die eigenen Aktien können ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur
                                                   Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen
                                                   durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
                                                   Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | f) | 
                                 
                                     Erfolgt die Verwendung der erworbenen eigenen Aktien zu einem oder mehreren der in lit. e (ii) bis (vi) genannten Zwecke,
                                       ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Die Ermächtigungen in lit. e) (ii) bis (vi) können auch durch nachgeordnete
                                       Konzernunternehmen der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft oder ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen
                                       ausgeübt werden. Für den Fall einer Veräußerung durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre, das den Grundsätzen des
                                       Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | g) | 
                                 
                                     Die aufgrund dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss verwendeten bzw. veräußerten Aktien dürfen insgesamt 10 % des
                                       Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten; maßgeblich ist dabei das niedrigste bestehende Grundkapital der Gesellschaft
                                       zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ausübung dieser Ermächtigung.
                                     
                                    Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der entfällt
                                       auf
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | (i) | 
                                             
                                                 Aktien, die aufgrund von Schuldverschreibungen mit einem Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer Options- bzw. Wandlungspflicht
                                                   oder einem Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft ausgegeben werden oder werden können, sofern die Schuldverschreibungen während
                                                   der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben worden sind;
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | (ii) | 
                                             
                                                 neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus genehmigtem Kapital ausgegeben
                                                   werden, mit Ausnahme eines Bezugsrechtsausschlusses für Spitzenbeträge.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | TOP 10  | 
                                 
                                     
                                       Erneuerung der Ermächtigung des Vorstands, die virtuelle Abhaltung von Hauptversammlungen vorzusehen (Satzungsänderung)
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Die Hauptversammlung am 12. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
                              der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die dahingehende
                              Satzungsänderung in § 13 Abs. 3 der Satzung der HENSOLDT AG wurde am 23. Mai 2023 ins Handelsregister eingetragen. Da die
                              Regelung für Hauptversammlungen gilt, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dieser Eintragung abgehalten werden, läuft
                              die Ermächtigung am 23. Mai 2025 aus.
                            
                           Um auch zukünftig von der Möglichkeit zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen Gebrauch machen zu können, soll die Satzungsregelung
                              erneuert werden. Die Ermächtigung soll erneut auf einen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt werden. Der Vorstand wird während
                              der Laufzeit der Ermächtigung jeweils entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen die jeweilige Hauptversammlung gegebenenfalls
                              als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Er wird hierbei seine Entscheidung jeweils anhand der konkreten Umstände
                              nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre treffen.
                            
                           Wie die Durchführung der letzten ordentlichen Hauptversammlungen im Präsenzformat zeigt, ist damit keine Vorentscheidung gegen
                              eine Durchführung zukünftiger Hauptversammlungen im Präsenzformat verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat halten es aber schon
                              im Hinblick auf nicht auszuschließende zukünftige pandemische Lagen für geboten, Handlungsfähigkeit zu sichern. Eine Begrenzung
                              der Ermächtigung zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in der Satzung hielten Vorstand und Aufsichtsrat angesichts der
                              damit zwangsläufig verbundenen Rechtsunsicherheit nicht für sinnvoll.
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 13 Abs. 3 der Satzung der HENSOLDT AG wird wie folgt neu
                              gefasst:
                            
                           
                              "Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
                                 am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
                                 Hauptversammlungen im Zeitraum bis zum 30. Juni 2027."
                              
                            
                           Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter https://investors.hensoldt.net/de/corporate-governance/ zugänglich.
                              Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
                            
                           
                              
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                                       Neuwahlen zum Aufsichtsrat
                                       
                                     
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                           Die Amtszeiten der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder Herren Reiner Winkler, Marco Fuchs und Giuseppe Panizzardi enden mit
                              dem Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung am 27. Mai 2025. Das frühere Aufsichtsratsmitglied Letizia Colucci hat zudem
                              mit Wirkung zum 31. Mai 2024 ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats niedergelegt. Das Amtsgericht München hat auf Antrag des
                              Vorstands gem. § 104 AktG mit Beschluss vom 25.06.2024 Frau Raffaella Luglini zum Mitglied des Aufsichtsrats als Vertreterin
                              der Anteilseigner bestellt. Die Bestellung ist befristet bis zum Ablauf der anstehenden Hauptversammlung. Weil die Amtszeit
                              von Frau Colucci mit dem Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung ausgelaufen wäre, kommt eine Ergänzungswahl nach § 8 Abs.
                              4 der Satzung der HENSOLDT AG nicht in Betracht. Aus diesem Grund muss die Hauptversammlung insgesamt vier neue Anteilseignervertreter
                              in den Aufsichtsrat wählen.
                            
                           Der Aufsichtsrat der HENSOLDT AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz
                              1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 8 Abs. 1 der Satzung der HENSOLDT AG aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs
                              Mitgliedern, die durch die Anteilseigner bestimmt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich
                              nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter). Die Anteilseignervertreter werden durch
                              die Hauptversammlung gewählt, soweit nicht nach § 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG die Bundesrepublik Deutschland zur
                              Entsendung von Mitgliedern in den Aufsichtsrat berechtigt ist. Nach den Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt der Einberufung
                              steht der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, zwei Mitglieder der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat
                              zu entsenden.
                            
                           Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen
                              und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Derzeit sind fünf der zwölf Aufsichtsratsmitglieder Frauen, davon drei Anteilseigner-
                              und zwei Arbeitnehmervertreterinnen. Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG würde damit mit der Wahl der vorgeschlagenen
                              Kandidaten sowohl für den Gesamtaufsichtsrat als auch die Anteilseignerseite erfüllt. Der Beschlussvorschlag genügt somit
                              dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.
                            
                           Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor, 
                           a) Herrn Reiner Winkler (wohnhaft Riemerling, Deutschland), Selbständiger Berater
                            
                           b) Herrn Marco R. Fuchs (wohnhaft Lilienthal, Deutschland), Vorstandsvorsitzender der OHB SE
                            
                           c) Herrn Giuseppe Panizzardi (wohnhaft Rom, Italien), Senior Vice President M&A and Equity Investments der Leonardo S.p.A. und
                            
                           d) Frau Raffaella Luglini (wohnhaft Rom, Italien), Chief Sustainability Officer, Leonardo S.p.A.
                            
                           jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft am 27. Mai 2025 als Vertreter der Anteilseigner in
                              den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft jeweils für einen Zeitraum
                              bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
                              der Amtszeit beschließt. Das Jahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht mitgerechnet.
                            
                           Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, dass Herr Reiner Winkler im Fall seiner Wahl durch
                              die Hauptversammlung für den Vorsitz im Aufsichtsrat vorgeschlagen wird.
                            
                           Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat am 5. Dezember 2023 für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und
                              strebt die Ausfüllung des gleichzeitig vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Lebenslauf
                              und weitere Angaben zu den Kandidaten sowie Hinweise zu den Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex finden
                              sich im Anschluss an die Tagesordnung in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 11.
                            
                           
                              
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                                       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
                                       
                                     
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                           Der Aufsichtsrat hat eine Modifikation im Wortlaut des Vergütungssystems beschlossen. Dieses sieht gegenüber dem bislang geltenden
                              System eine Angleichung der nach den Share Ownership Guidelines von den Vorstandsmitgliedern - mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden
                              - zu haltenden Aktien vor.
                            
                           Der Aufsichtsrat legt der Hauptversammlung das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
                              vor und schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Präsidiums - vor, dieses zu billigen.
                            
                           Das Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter hensoldt.net/hv
                              zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
                            
                           
                              
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                                       Anpassung von § 8 Abs. 2 der Satzung infolge des endgültigen Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. als Aktionärin
                                       
                                     
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                           § 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG hat derzeit folgenden Wortlaut: 
                           "Die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gemeinsam mit dem Bundesministerium
                                 für Wirtschaft und Energie oder dem entsprechenden in der jeweiligen Funktion nachfolgenden Ministerium) ist, sobald und solange
                                 sie Aktionärin der Gesellschaft ist, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu
                                 entsenden. Das Entsendungsrecht ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Solange die Square
                                 Lux Holding II S.à r.l. mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg (eingetragen im Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg
                                 (registre de commerce et des sociétés) unter B202695) Aktionärin der Gesellschaft ist, besteht das Entsendungsrecht der Bundesrepublik
                                 Deutschland nach Satz 1 als gemeinsames Entsendungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und der Square Lux Holding II S.à
                                 r.l. das durch gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Square Lux Holding II S.à r.l. an den Vorstand
                                 der Gesellschaft auszuüben ist. Das nach Satz 1 entsendete Mitglied des Aufsichtsrats soll, solange das Entsendungsrecht der
                                 Square Lux Holding II S.à r.l. nach Satz 3 besteht, von der Square Lux Holding II S.à r.l. einerseits und, solange das Entsendungsrecht
                                 der Bundesrepublik Deutschland nach Satz 1 besteht, von der Bundesrepublik Deutschland andererseits jeweils in dem Sinne unabhängig
                                 sein, dass die zu entsendende Person weder Organmitglied oder Angestellter der Square Lux Holding II S.à r.l. oder einer ihrer
                                 unmittelbaren oder mittelbaren herrschenden Gesellschafter noch Beamter oder Angestellter der Bundesrepublik Deutschland,
                                 einer anderen Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
                                 ein weiteres Mitglied der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange der Bundesrepublik
                                 Deutschland unmittelbar oder mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft gehören.
                                 Dieses Entsendungsrecht ist ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Absatz 3 und
                                 Absatz 4 gelten für entsendete Aufsichtsratsmitglieder entsprechend."
                            
                           Die Bundesrepublik Deutschland hat am 26. Mai 2021 mittelbar über die Kreditanstalt für Wiederaufbau ("KfW"), einem öffentlich-rechtlichen
                              Kreditinstitut, das von der Bundesrepublik Deutschland beherrscht wird, erstmals Aktien der HENSOLDT AG in Höhe von 25,1 Prozent
                              des Grundkapitals erworben. Im Rahmen der Kapitalerhöhung der HENSOLDT AG am 8. Dezember 2023 hat die Bundesrepublik Deutschland
                              mittelbar über die KfW weitere Aktien erworben, um ihre Beteiligung in Höhe von 25,1 Prozent aufrechtzuerhalten. Die frühere
                              Alleinaktionärin Square Lux Holding II S.à r.l. ist am 1. April 2022 endgültig als Aktionärin der HENSOLDT AG ausgeschieden.
                              Infolge des Ausscheidens der Square Lux Holding II S.à r.l. steht der Bundesrepublik Deutschland das Entsendungsrecht nach
                              § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der HENSOLDT AG als alleiniges Entsendungsrecht zu. Die derzeitige Regelung des Entsendungsrechts
                              in § 8 Abs. 2 Satz 1-4 der Satzung der HENSOLDT AG kann daher vereinfacht werden, indem die Bezugnahmen auf die Square Lux
                              Holding II S.à r.l. gestrichen werden.
                            
                           Nach § 8 Abs. 2 Satz 5 der Satzung der HENSOLDT AG ist die Bundesrepublik Deutschland zudem berechtigt, ein weiteres Mitglied
                              der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange die Bundesrepublik unmittelbar oder
                              mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der HENSOLDT AG hält. Durch die Ergänzung des Wortes
                              "sobald" in dieser Bestimmung soll entsprechend der gleichlautenden Formulierung von § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der HENSOLDT
                              AG redaktionell klargestellt werden, dass dieses Entsendungsrecht der Bundesrepublik Deutschland nach einem Unterschreiten
                              der Beteiligungsschwelle von 25,1 Prozent wiederauflebt, sobald die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland diesen Schwellenwert
                              erneut erreicht. Mit einer weiteren redaktionellen Änderung wird die Bezeichnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
                              Klimaschutz (vormals Bundesministerium für Wirtschaft und Energie) aktualisiert.
                            
                           Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der Hauptversammlung vor, wie folgt zu beschließen: 
                           § 8 Abs. 2 der Satzung der HENSOLDT AG wird wie folgt neu gefasst: 
                           "Die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung gemeinsam mit dem Bundesministerium
                                 für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem entsprechenden in der jeweiligen Funktion nachfolgenden Ministerium) ist, sobald und
                                 solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, berechtigt, eines der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat
                                 zu entsenden. Das Entsendungsrecht ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Das nach Satz
                                 1 entsendete Mitglied des Aufsichtsrats soll, solange das Entsendungsrecht besteht, von der Bundesrepublik Deutschland in
                                 dem Sinne unabhängig sein, dass die zu entsendende Person weder Beamter noch Angestellter der Bundesrepublik Deutschland,
                                 einer anderen Gebietskörperschaft oder einer öffentlich-rechtlichen Anstalt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt,
                                 ein weiteres Mitglied der auf die Aktionäre entfallenden Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden, sobald und solange der
                                 Bundesrepublik Deutschland unmittelbar oder mittelbar Aktien im Umfang von mindestens 25,1 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft
                                 gehören. Dieses Entsendungsrecht ist ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft auszuüben. Absatz
                                 3 und Absatz 4 gelten für entsendete Aufsichtsratsmitglieder entsprechend." 
                           
                              
                                 | I. | 
                                 
                                     
                                       Anlagen zur Tagesordnung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              Anlage zu Tagesordnungspunkt 11 -
                               
                              Weitere Angaben zu den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
                              
                            
                           
                               
                              Reiner Winkler
                              
                            
                           Selbständiger Berater 
                           Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2022 und Vorsitzender des Aufsichtsrats seit 2023 
                           
                              Persönliche Daten:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    31.07.1961 | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    Deutsch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2023 | 
                                    Selbständiger Berater | 
                                  
                                 
                                    | 2014-2022 | 
                                    MTU Aero Engines AG, Vorstandsvorsitzender und Arbeitsdirektor | 
                                  
                                 
                                    | 2001 - 2013 | 
                                    MTU Aero Engines AG, Finanzvorstand und Arbeitsdirektor | 
                                  
                                 
                                    | 1993 - 2001 | 
                                    TEMIC Telefunken microelectronics GmbH, verschiedene kaufmännische Leitungsaufgaben, dabei zuletzt kaufmännischer Geschäftsführer | 
                                  
                                 
                                    | 1988 - 1993 | 
                                    Daimler Benz AG, Referent Strategische Planung | 
                                  
                                 
                                    | 1985 - 1988 | 
                                    Siemens AG, betriebswirtschaftlicher Sacharbeiter | 
                                  
                              
                            
                           
                              Ausbildung
                              
                            
                           Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg 
                           
                              Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
                              
                            
                           Herr Winkler hat langjährige Industrieerfahrung, gerade auch in der Verteidigungsindustrie. Er hat ferner sowohl besondere
                              fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen börsennotierten Unternehmens
                              sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement und Rechnungswesen, ferner auch Digitalisierung
                              und IT. Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung und war zwischen 2020 und 2023 Mitglied
                              der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
                            
                           
                              Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
                              
                            
                           keine 
                           
                              Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
                              
                            
                           keine 
                           Herr Winkler ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
                              einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
                            
                           
                               
                              Marco R. Fuchs
                              
                            
                           Vorstandsvorsitzender der OHB SE 
                           Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2023 
                           
                              Persönliche Daten:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    29.06.1962 | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    deutsch und italienisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2000 | 
                                    Vorstandsvorsitzender der OHB SE (vormals: OHB Technology AG), börsennotierte Gesellschaft | 
                                  
                                 
                                    | 1995-2000 | 
                                    Verschiedene Positionen in der OHB System AG | 
                                  
                                 
                                    | 1992-1995 | 
                                    Anwaltskanzlei Jones Day in New York und Frankfurt am Main | 
                                  
                              
                            
                           
                              Ausbildung:
                              
                            
                           Erstes und Zweites Juristisches Staatsexamen, Studium in Berlin und Hamburg; LL.M. an der New York University 
                           
                              Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
                              
                            
                           Herr Fuchs hat langjährige Industrieerfahrung als Vorstandsvorsitzender der OHB SE, Deutschlands erstem börsennotierten Raumfahrtunternehmen.
                              Er hat insofern sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen
                              börsennotierten Unternehmens sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Regulatorisches und Risikomanagement.
                              Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung.
                            
                           
                              Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
                              
                            
                           
                              
                                 | • | 
                                 
                                     MT Aerospace AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     ZARM Technik AG, Vorsitzender des Aufsichtsrats 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     Rocket Factory Augsburg AG, Mitglied des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     OHB System AG, Mitglied des Aufsichtsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                            
                           
                              Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
                              
                            
                           
                              
                                 | • | 
                                 
                                     OHB Italia S.p.A., Mailand, Italien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     OHB Sweden AB, Kista, Schweden, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     Antwerp Space N.V., Antwerpen, Belgien, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                              
                                 | • | 
                                 
                                     LuxSpace Sàrl, Betzdorf, Luxemburg, Vorsitzender des Verwaltungsrats (Konzernunternehmen der OHB SE) 
                                  | 
                               
                            
                           Herr Fuchs ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
                              einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
                            
                           
                               
                              Giuseppe Panizzardi
                              
                            
                           Senior Vice President M&A and Equity Investments bei der Leonardo S.p.A. 
                           Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2023 
                           
                              Persönliche Daten:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    19.04.1963 | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    italienisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2009 | 
                                    Senior Vice President M&A and Equity Investments, Leonardo S.p.A., Rom | 
                                  
                                 
                                    | 2008-2009 | 
                                    Mitglied des "Consiglio degli Esperti" (interner Berater), Cassa Depositi e Prestiti, Rom | 
                                  
                                 
                                    | 2002-2008 | 
                                    Senior Coverage Banker, UBS Investment Bank, Mailand | 
                                  
                                 
                                    | 1996-2002 | 
                                    European M&A, UBS Investment Bank, London | 
                                  
                              
                            
                           
                              Ausbildung:
                              
                            
                           Master in Business Administration, London Business School; Studium mit Abschluss MSc Electronics Engineering an der Politecnico
                              di Torino, Turin.
                            
                           
                              Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
                              
                            
                           Herr Panizzardi verfügt über langjährige Erfahrungen im Bereich Investment Banking und Corporate M&A und in der Unternehmensführung
                              eines internationalen Unternehmens aus der Branche der HENSOLDT AG, die für das Verständnis und die Bewertung von Geschäfts-
                              und Strategieplänen und anorganischen Wachstumsmöglichkeiten relevant sind. Er verfügt zudem über umfangreiche Fachkenntnisse
                              insbesondere im Bereich Kapitalmärkte und dazu in den Bereichen Risk Management, Außen- und Sicherheitspolitik, Corporate
                              Governance und Rechnungs- und Prüfungswesen.
                            
                           
                              Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
                              
                            
                           Keine 
                           
                              Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
                              
                            
                           Keine 
                           Herr Panizzardi ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Herr
                              Panizzardi ist Senior Vice President M&A and Equity Investments der Leonardo S.p.A., die zum Zeitpunkt der Einberufung ca.
                              22,8% der Anteile der HENSOLDT AG hält. Er hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu
                              stehen.
                            
                           
                               
                              Raffaella Luglini
                              
                            
                           Chief Sustainability Officer bei der Leonardo S.p.A. 
                           Mitglied des Aufsichtsrats der HENSOLDT AG seit 2024 
                           
                              Persönliche Daten:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    29.04.1971 | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    italienisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2023 | 
                                    Chief Sustainability Officer bei Leonardo S.p.A. | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2017 | 
                                    Vorsitzende der Ansaldo Stiftung | 
                                  
                                 
                                    | 2022-2023 | 
                                    Senior Vice President External and Institutional Relations bei Telespazio S.p.A. | 
                                  
                                 
                                    | 2019-2022 | 
                                    Geschäftsführerin der Leonardo Stiftung | 
                                  
                                 
                                    | 2002-2019 | 
                                    Verschiedene Positionen bei Leonardo S.p.A. einschließlich Head of Investor Relations and Sustainable Responsible Investors
                                       (SRI) und Chief Stakeholder Officer (CSO)
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 2000-2001 | 
                                    Gründerin und CFO der italienischen Niederlassung des Internet Start-Ups Doyoo.com | 
                                  
                                 
                                    | 1997-2000 | 
                                    Investor Relations Officer bei ENI S.p.A. | 
                                  
                              
                            
                           
                              Ausbildung:
                              
                            
                           Hochschulabschluss in Volkswirtschaftslehre und Finanzierung nebst MBA. 
                           Qualifikation als Wirtschafts- und Rechnungsprüferin 
                           
                              Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
                              
                            
                           Frau Luglini verfügt über herausragende Erfahrung im Bereich Nachhaltigkeit, Corporate Communications, Investor Relations
                              und Kapitalmärkte. Ihre Erfahrung schließt langjährige spezifische Branchenkenntnis und Erfahrung in den Bereichen Corporate
                              Governance und Compliance mit ein, abgerundet durch ihre Qualifikation im Rechnungswesen.
                            
                           
                              Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
                              
                            
                           keine 
                           
                              Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
                              
                            
                           keine 
                           Frau Luglini ist im Falle ihrer Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Frau Luglini
                              ist Chief Sustainability Officer der Leonardo S.p.A., die zum Zeitpunkt der Einberufung ca. 22,8% der Anteile der HENSOLDT
                              AG hält. Sie ist zudem Vorsitzende der Ansaldo Stiftung, die unter anderem von der Leonardo S.p.A. gegründet wurde und deren
                              Vorstandsmitglieder teilweise von der Leonardo S.p.A. ernannt werden. Frau Luglini hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied
                              des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
                            
                           
                               
                              Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
                                 vorgeschlagenen Personen
                              
                            
                           Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagen
                              Personen zum Unternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung
                              als maßgebend ansehen würde.
                            
                           Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom
                              Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 ("DCGK"). Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Mindestanteile unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter
                              der Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1 und C.7 DCGK erfüllt.
                            
                           Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl vorgeschlagenen Personen versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
                              als Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
                            
                           Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner
                              Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie
                              in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten
                              Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter hensoldt.net/hv.
                            
                           
                              
                                 | II. | 
                                 
                                     
                                       Weitere Angaben und Hinweise
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | 1. | 
                                 
                                     
                                       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 115.500.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt
                              in 115.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
                              somit 115.500.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
                            
                           
                              
                                 | 2. | 
                                 
                                     
                                       Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden
                              voraussichtlich ab Dienstag, 20. Mai 2025 unter hensoldt.net/hv zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung
                              bleiben vorbehalten.
                            
                           
                              Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
                              
                            
                           Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
                              Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.
                            
                           Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis 
                           
                              Dienstag, 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ),
                              
                            
                           unter der nachstehenden Adresse 
                           Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
                            
                           oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
                           zugegangen sein. Die Anmeldung einschließlich der Übermittlung des Nachweises des Aktienbesitzes kann auch über Intermediäre
                              gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben genannten Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die
                              diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank,
                              zu wenden.
                            
                           Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Letztintermediärs erforderlich; ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch
                              den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich
                              auf den 5. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen
                              der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
                            
                           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
                              des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat. Die
                              Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich
                              aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
                            
                           Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien
                              auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
                              nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs
                              zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die
                              Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und
                              Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
                              Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen
                              lassen.
                            
                           Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine Eintrittskarte
                              zur Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung ist die Eintrittskarte nicht Teilnahmevoraussetzung,
                              sondern dient lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an den Einlasskontrollen für den Zugang zur Hauptversammlung.
                            
                           Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des
                              Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Wir bitten die Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben
                              wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes
                              zu veranlassen.
                            
                           
                              Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
                              
                            
                           
                              Bevollmächtigung eines Dritten
                              
                            
                           Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten
                              Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl
                              - vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung
                              ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft unter den Voraussetzungen von § 134
                              Abs. 3 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 der Aktionärsrechterichtlinie (Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen
                              Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften)
                              berechtigt, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
                            
                           Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
                              und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135
                              AktG erteilt wird.
                            
                           Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
                              gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung
                              gegenüber der Gesellschaft in Textform.
                            
                           Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer
                              Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl-
                              und Vollmachtsformular steht im Internet unter hensoldt.net/hv zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf
                              jede andere formgerechte Weise möglich.
                            
                           Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind aus
                              organisatorischen Gründen bis zum 26. Mai 2025 (24:00 Uhr MESZ) in Textform an die nachstehende Adresse zu übermitteln (Zugang entscheidend):
                            
                           Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
                            
                           oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
                           Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter nachgewiesen
                              werden. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.
                            
                           Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (beispielsweise
                              Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
                              in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
                              nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden
                              Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
                            
                           
                              Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              
                            
                           Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
                              in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
                            
                           Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung
                              und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“ erforderlich.
                            
                           Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben,
                              zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter
                              für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
                            
                           Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von
                              Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
                            
                           Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              müssen spätestens bis zum 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
                            
                           Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
                            
                           oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
                           Vollmachten und Weisungen können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben
                              genannten Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren
                              jeweiligen Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
                            
                           In der Hauptversammlung selbst können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              bis zum Ende der Generaldebatte bei der Einlasskontrolle an einem der Akkreditierungsschalter in Textform erteilt werden.
                              Entsprechendes gilt für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
                            
                           
                              Briefwahl
                              
                            
                           Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch Briefwahl in Textform ausüben, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen
                              Bevollmächtigten teilzunehmen. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes
                              entsprechend den Ausführungen oben unter „Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes“.
                            
                           Briefwahlstimmen müssen bis spätestens 26. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
                            
                           Hauptversammlung HENSOLDT AG c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg
                            
                           oder per E-Mail: anmeldestelle-inhaberaktien@adeus.de 
                           Briefwahlstimmen können auch über Intermediäre gemäß § 67c AktG bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt an eine der oben genannten
                              Adressen übermittelt werden. Aktionäre, die diese Möglichkeit nutzen möchten, werden gebeten, sich hierzu an ihren jeweiligen
                              Letztintermediär, z. B. ihre Depotbank, zu wenden.
                            
                           Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl steht das nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl- und
                              Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite hensoldt.net/hv zugänglich und ausdruckbar ist.
                            
                           Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl
                              bedienen.
                            
                           Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
                           
                              Weitere Informationen zur Stimmabgabe
                              
                            
                           Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                              mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als
                              entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
                            
                           Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag
                              behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter
                              Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
                            
                           Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              im Vorfeld der Hauptversammlung ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung
                              oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
                              §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
                            
                           Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte oder an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                              beziehungsweise nach erfolgter Briefwahl die Rechte in der Hauptversammlung persönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen
                              des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten in der Hauptversammlung gilt als Widerruf einer vorher erteilten Vollmacht
                              bzw. zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.
                            
                           
                              Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
                              
                            
                           Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (z.B. Post, E-Mail) eine Stimmabgabe per Briefwahl und/oder erhalten die Stimmrechtsvertreter
                              auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg jeweils die zuletzt bei der
                              Gesellschaft zugegangene formgültige Erklärung als verbindlich erachtet.
                            
                           Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und
                              ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per E-Mail,
                              (2) über Intermediäre gemäß § 67c AktG übermittelte Erklärungen, (3) in Papierform übersandte Erklärungen.
                            
                           
                              
                                 | 3. | 
                                 
                                     
                                       Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
                              
                            
                           Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des
                              Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass
                              Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
                              Beschlussvorlage beiliegen.
                            
                           Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag,
                              den 26. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
                            
                           Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: 
                           An den Vorstand der HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
                            
                           Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
                              Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit
                              findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
                              Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187
                              bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
                            
                           Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
                              - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
                              hensoldt.net/hv bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
                            
                           
                              Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
                              
                            
                           Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
                              Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
                            
                           Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen
                              Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich
                              zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
                              von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
                              übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
                              ist somit Montag, 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der
                              Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
                              wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
                            
                           Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht,
                              wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                              Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
                              § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
                              bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen
                              und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
                            
                           Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten
                              auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge
                              oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung
                              finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
                            
                           Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich
                              zu richten an
                            
                           HENSOLDT AG Investor Relations Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen
                            
                           oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net 
                           Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von
                              Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse hensoldt.net/hv zugänglich gemacht. Etwaige
                              Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
                            
                           
                              Auskunftsrecht nach § 131 AktG
                              
                            
                           In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft,
                              die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und
                              der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands
                              der Tagesordnung erforderlich ist.
                            
                           Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Von einer Beantwortung einzelner
                              Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.
                            
                           Der Versammlungsleiter kann gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
                              Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen
                              für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für einzelne Frage- und Redebeiträge festzusetzen.
                            
                           
                              
                                 | 4. | 
                                 
                                     
                                       Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der Stimmenzählung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
                              im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter hensoldt.net/hv eingesehen und heruntergeladen werden. Dort
                              finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1
                              AktG.
                            
                           Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht. 
                           Eine vollständige oder teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet ist nicht vorgesehen. 
                           Die Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG wird auf Verlangen des Abstimmenden postalisch bereitgestellt. 
                           
                              
                                 | 5. | 
                                 
                                     
                                       Information zum Datenschutz für Aktionäre
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | 5.1  | 
                                 
                                     
                                       Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           HENSOLDT AG Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen, Deutschland +49 (0) 89 51518 0 info@hensoldt.net
                            
                           
                              
                                 | 5.2  | 
                                 
                                     
                                       Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
                              die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
                            
                           HENSOLDT AG Datenschutzbeauftragter Willy-Messerschmitt-Straße 3 82024 Taufkirchen datenschutz@hensoldt.net
                            
                           
                              
                                 | 5.3  | 
                                 
                                     
                                       Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Die HENSOLDT AG verarbeitet als Verantwortliche im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene
                              Daten der Aktionäre und gegebenenfalls der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Folgende personenbezogene
                              Daten sind unter anderem betroffen:
                            
                           
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Namensdaten: Anrede, Name, Vorname 
                                  | 
                               
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Kontaktdaten: Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer 
                                  | 
                               
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Aktienbezogene Daten: z.B. Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien 
                                  | 
                               
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Hauptversammlungsbezogene Daten: Nummer der Eintrittskarte, Ausübung von Stimmrechten, Briefwahlstimmen/Weisungen und Wortmeldungen 
                                  | 
                               
                            
                           Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung
                              der HENSOLDT AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme rechtlich erforderlich. Hierunter fällt auch die Ton-
                              und Bildübertragung der Hauptversammlung in das Back-Office für Zwecke der Transkription und Beantwortung von Wortmeldungen.
                            
                           Da die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist, ist
                              die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67e, 118 ff. AktG.
                            
                           Zudem verarbeitet die HENSOLDT AG personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern gegebenenfalls zur Erfüllung
                              weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben oder aktien-, handels- und/oder steuerrechtlicher
                              Aufbewahrungspflichten.
                            
                           Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. der gesetzlichen
                              Vorschrift, aus der eine entsprechende Verpflichtung zur Datenverarbeitung folgt.
                            
                           In Einzelfällen verarbeitet die HENSOLDT AG personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern auch, soweit dies
                              für die Organisation der Hauptversammlung zweckdienlich und daher zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1
                              Satz 1 lit. f) DSGVO) erforderlich ist (zum Beispiel für die Aktionärskommunikation und für statistische Zwecke).
                            
                           
                           Die HENSOLDT AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut,
                              das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die HENSOLDT AG
                              personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
                            
                           Wenn Aktionäre sich im Rahmen der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, teilen sie dabei der HENSOLDT
                              AG den Namen, Wohnort und gegebenenfalls auch die genaue Anschrift des Bevollmächtigten mit.
                            
                           
                           Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
                              Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur, soweit dies für die Ausführung
                              der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Beauftragung von Dienstleister kann es zu einer Übermittlung personenbezogener
                              Daten in Länder außerhalb der EU kommen. In diesen Ländern gelten möglicherweise andere Datenschutzvorschriften. Die HENSOLDT
                              AG trifft in diesen Fällen Vorkehrungen, um den angemessenen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten in solchen Ländern sicherzustellen,
                              z.B. durch den Abschluss sogenannter EU-Standardverträge mit dem jeweiligen Empfänger der Daten.
                            
                           Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen,
                              im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter
                              einsehbar. Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung,
                              Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen
                              veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern sowie Intermediären und Aktionärsvereinigungen zugänglich gemacht
                              oder zur Verfügung gestellt.
                            
                           Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung oder zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen erforderlich
                              ist, übermittelt die HENSOLDT AG zudem ggfs. personenbezogene Daten an von ihr beauftragte Notare und Rechtsanwälte, die einer
                              berufsrechtlichen Schweigepflicht unterliegen.
                            
                           Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere
                              Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
                            
                           Rechtsgrundlage ist in diesen Fällen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67e, 118 ff. Aktiengesetz bzw., soweit
                              keine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der personenbezogenen Daten besteht, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO (berechtigte
                              Interessen der HENSOLDT AG).
                            
                           
                           Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
                              Regelungen, sobald die zweijährige Einsichtnahmefrist nach § 129 Abs. 4 AktG abgelaufen ist, die personenbezogenen Daten für
                              die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit
                              etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder anderen Rechtfertigungsgründe
                              für die Speicherung bestehen.
                            
                           
                              
                                 | 5.7  | 
                                 
                                     
                                       Pflicht zur Bereitstellung personenbezogener Daten
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Ohne Mitteilung der für die Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen personenbezogenen Daten ist eine Teilnahme nicht
                              möglich. Soweit die personenbezogenen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen der HENSOLDT AG verarbeitet werden, ist
                              es nicht erforderlich, dass Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen.
                            
                           
                              
                                 | 5.8  | 
                                 
                                     
                                       Keine automatisiere Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling)
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Wir haben nicht die Absicht, von Ihnen erhobene personenbezogene Daten für ein Verfahren zur automatisierten Entscheidungsfindung
                              (einschließlich Profiling) zu verwenden.
                            
                           
                              
                                 | 5.9  | 
                                 
                                     
                                       Rechte im Hinblick auf Ihre personenbezogenen Daten
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen, stehen Ihnen die folgende Rechte zu, die Sie gegenüber dem Verantwortlichen
                              unter Ziff. 5.1 geltend machen können:
                            
                           
                              
                                 | a) | 
                                 
                                     
                                       Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO i.V.m. § 34 BDSG
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir personenbezogene Daten verarbeiten, die Sie betreffen.
                              Ist dies der Fall, so haben Sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf weitere Informationen,
                              z.B. die Verarbeitungszwecke, die Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten, die Empfänger und die geplante Dauer der
                              Speicherung bzw. die Kriterien für die Festlegung der Dauer.
                            
                           
                              
                                 | b) | 
                                 
                                     
                                       Recht auf Berichtigung und Vervollständigung nach Art. 16 DSGVO
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie haben das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung
                              haben Sie das Recht, die Vervollständigung unvollständiger Daten zu verlangen.
                            
                           
                              
                                 | c) | 
                                 
                                     
                                       Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) nach Art. 17 DSGVO i.V.m. § 35 BDSG
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie haben ein Recht zur Löschung, soweit die Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist. 
                           Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Ihre Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig sind oder die Daten unrechtmäßig
                              verarbeitet wurden.
                            
                           
                              
                                 | d) | 
                                 
                                     
                                       Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie haben ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, z.B. wenn Sie der Meinung sind, die personenbezogenen Daten seien
                              unrichtig.
                            
                           
                              
                                 | e) | 
                                 
                                     
                                       Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren
                              Format zu erhalten.
                            
                           
                              
                                 | f) | 
                                 
                                     
                                       Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              Sie können einer Datenverarbeitung aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, widersprechen. Dies gilt
                                 jedoch lediglich in solchen Fällen, in denen wir eine Datenverarbeitung zur Erfüllung eines berechtigten Interesses vornehmen.
                                 Falls Sie einen solchen Grund vortragen können und wir kein zwingendes, schutzwürdiges Interesse an der weiteren Verarbeitung
                                 geltend machen können, werden wir diese Daten für den jeweiligen Zweck nicht mehr verarbeiten.
                              
                            
                           
                              
                                 | g) | 
                                 
                                     
                                       Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Sie können jederzeit Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen, beispielsweise wenn Sie der Meinung
                              sind, dass die Datenverarbeitung nicht im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften steht.
                            
                           
                              Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde:
                              
                            
                           Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht 
                           
                              Hausanschrift
                               Promenade 18 91522 Ansbach Deutschland
                            
                           
                              Postanschrift
                               Postfach 1349 91504 Ansbach Deutschland Tel.: 0981/180093-0 Fax: 0981/180093-800 E-Mail: poststelle@lda.bayern.de Homepage: https://www.lda.bayern.de
                            
                           
                               
                              Taufkirchen, im März 2025 / HENSOLDT AG
                              
                            
                           
                              Der Vorstand
                              
                           
                           
                               
                              HENSOLDT Aktiengesellschaft
                              
                            
                           Vorstand: Oliver Dörre (Vorstandsvorsitzender), Christian Ladurner und Dr. Lars Immisch Aufsichtsratsvorsitzender: Reiner Winkler Sitz der Gesellschaft: Taufkirchen Registergericht: Amtsgericht München, HRB 258711 USt ID / VAT: DE 332 900 063
                            
                             
                           
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