flatexDEGIRO AG
Frankfurt am Main
WKN: FTG111 ISIN: DE000FTG1111
Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung 2023
Kennung des Ereignisses: FTK_flatexDEGIRO_AG_AGM:062023
Auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz („EGAktG“) laden wir mit Zustimmung des Aufsichtsrats unsere Aktionäre zu der als
virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz (
„AktG“
)
ohne physische Präsenz der Aktionäre und deren Bevollmächtigten
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Dienstag, den 13. Juni 2023, mit Beginn 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes,
dem Geschäftssitz der flatexDEGIRO AG, Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main, ist ausgeschlossen.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können jedoch im Wege elektronischer Kommunikation über den
passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“, die gesamte Hauptversammlung
in Bild und Ton live über das Internet verfolgen und per Videokommunikation Redebeiträge leisten und Fragen stellen. Die Stimmrechtsausübung
der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder deren Bevollmächtigte – ausschließlich
im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts
und zu den weiteren Rechten der Aktionäre die Hinweise am Ende dieser Einberufung im Abschnitt „III. Informationen zur Durchführung
der virtuellen Hauptversammlung“.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt
hat.
Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a
Abs. 1, 315a Handelsgesetzbuch („HGB“). Die genannten Unterlagen sind ebenso wie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB
für das Geschäftsjahr 2022 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2022 von der Einberufung
an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com |
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zugänglich.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 47.463.914,37 wird wie
folgt verwendet:
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen:
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EUR 47.463.914,37
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Bilanzgewinn:
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EUR 47.463.914,37
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 Entlastung erteilt.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2022 Entlastung
erteilt.
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5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023, des Prüfers für
die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2023 sowie des Prüfers für eine etwaige
prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschusses –
vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2023, zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr 2023 sowie zum
Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2023 und 2024 bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung gewählt.
|
Der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte getroffen worden ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Vertragsklausel im Sinne von Art. 16
Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat gegenüber dem Gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss erklärt, dass keine
geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits
und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Bericht über die den Mitgliedern
des Vorstands und des Aufsichtsrats im letzten Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“) zu erstellen. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG
erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.
Der Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen
Prüfung durch die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, sind im Anschluss an diese Tagesordnung unter „II. Ergänzende
Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „1. Zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2022“ wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und
auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com |
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Der im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den
Angaben „1. Zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022“ wiedergegebene Vergütungsbericht der
flatexDEGIRO AG für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.
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7. |
Beschlussfassung über die Erhöhung der Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten von Mitarbeitern, Beschlussfassung
über die Erhöhung der Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten von Vorstandsmitgliedern sowie Beschlussfassung über
die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
a) |
Beschlussfassung über die Erhöhung der Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten von Mitarbeitern
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(1) |
Regulatorische Anforderungen
|
Die Gesellschaft ist eine Finanzholding im Sinne des § 10a Kreditwesengesetz („KWG“) und ist nach der Zulassung als Finanzholding-Gesellschaft gemäß § 2f KWG übergeordnetes Unternehmen der Gruppe. In dieser
Rolle hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die nachgeordneten Unternehmen, unter ihnen die flatexDEGIRO Bank AG, angemessene,
transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Vergütungssysteme für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie
Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen haben. Vor diesem Hintergrund wurde bereits ein Vergütungssystem für alle Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen der flatexDEGIRO Bank AG verabschiedet, welches die Vorgaben der Institutsvergütungsverordnung („InstitutsVergV“) berücksichtigt.
Gemäß § 2 Abs. 7 InstitutsVergV gilt das Vergütungssystem der flatexDEGIRO Bank AG für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
der flatexDEGIRO Bank AG sowie für alle natürlichen Personen, derer sich die flatexDEGIRO Bank AG beim Betreiben von Bankgeschäften
oder bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen, insbesondere aufgrund eines Arbeits-, Geschäftsbesorgungs- oder Dienstverhältnisses,
bedient, sowie für natürliche Personen, die im Rahmen einer Auslagerungsvereinbarung mit einem gruppenangehörigen Auslagerungsunternehmen
unmittelbar an Dienstleistungen für das Institut beteiligt sind, um Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen
zu erbringen. Da verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 InstitutsVergV
fallen, befürworten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft, das Vergütungssystem der flatexDEGIRO Bank AG in seiner
Gänze auch für die Gesellschaft zur Anwendung kommen zu lassen.
Um eine Gleichbehandlung zu ermöglichen, bedarf es eines Beschlusses der Hauptversammlung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG über
eine Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung auch bei der Gesellschaft, da ein
entsprechender Beschluss der Hauptversammlung der flatexDEGIRO Bank AG gemäß § 25a Abs. 5 Satz 6 KWG für bestimmte Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen der flatexDEGIRO Bank AG bereits gefasst wurde.
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Instituten grundsätzlich
100 % der fixen Vergütung (d. h. ein Verhältnis von 1:1) nicht überschreiten. Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG kann die Hauptversammlung
eine höhere Obergrenze der variablen Vergütung beschließen, die jedoch 200 % der fixen Vergütung (d. h. ein Verhältnis von
2:1) für den jeweiligen Mitarbeiter oder die jeweilige Mitarbeiterin nicht überschreiten darf.
(2) |
Gründe und Umfang der Erhöhung
|
Vorstand und Aufsichtsrat befürworten eine Vergütungsstruktur für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die dem Vergütungssystem
der gesamten Gruppe entspricht und daher entsprechend an das Vergütungssystem der flatexDEGIRO Bank AG angeglichen wird. Gleichzeitig
ist für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der flatexDEGIRO AG weiterhin eine Vergütungsstruktur vorgesehen, die überwiegend
fix ausgestaltet ist, sodass keine signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung besteht.
Der Hauptversammlung soll deshalb vorgeschlagen werden, für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft in den Hierarchiestufen
Director, Executive Director sowie Managing Director sowie die Prokuristen eine Obergrenze für die variable Vergütung von
200 % der fixen Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 KWG zu beschließen.
Mit dieser Entscheidung soll die Erreichung folgender Ziele der Gesellschaft sichergestellt werden:
• |
Angleichung der Vergütungssysteme der flatexDEGIRO Bank AG und der Gesellschaft und damit Einheitlichkeit und Gleichbehandlung
aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der gesamten Gruppe.
|
• |
Gewährung angemessener variabler Vergütungsbestandteile, um einen wirksamen Verhaltensanreiz zu setzen und Leistungs- und
Erfolgsschwankungen im Sinne eines Pay for Performance-Ansatzes ausreichend zu berücksichtigen sowie eine flexible Kostenstruktur
zu gewährleisten.
|
• |
Nachhaltige Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf Basis langfristig ausgestalteter Komponenten im Einklang mit der strategischen
Ausrichtung der Gesellschaft.
|
• |
Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von qualifiziertem Personal ohne marktunüblich hohe Fixvergütungen,
insbesondere in einem von internationalen Vergütungsstrukturen geprägten Umfeld.
|
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft vertreten die Auffassung, dass eine Erhöhung der Obergrenze aus den oben
genannten Gründen, insbesondere um eine Einheitlichkeit der Vergütungssysteme der flatexDEGIRO Bank AG und der Gesellschaft
herzustellen, im Interesse der Aktionäre liegt.
(3) |
Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ihre Funktionen
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Die Gesellschaft beschäftigt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 371 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in unterschiedlichen Hierarchiestufen sowie vier Vorstandsmitglieder. Von den 371 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (neben
dem Vorstand) sind 65 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen den Hierarchiestufen Director oder höher zuzuordnen und damit für den
nachhaltigen geschäftlichen Erfolg der flatexDEGIRO AG in besonderem Maß verantwortlich. Im Einzelnen sind 42 dem Level Director,
18 dem Level Executive Director und 5 dem Level Managing Director zuzuordnen. Alle Prokuristen der Gesellschaft, die aus den
vorgenannten Gründen ebenfalls einbezogen werden sollen, gehören aktuell diesen Hierarchiestufen an.
Für die Mehrzahl dieser definierten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bildet die fixe Vergütung den wesentlichen Vergütungsbestandteil,
dessen Anteil an der Gesamtvergütung bei weit über 70 % liegt. Die Anhebung des maximalen Verhältnisses von variabler zu fixer
Vergütung von 2:1 führt aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat in erster Linie nur zu einer Angleichung der Vergütungssysteme
innerhalb der flatexDEGIRO Gruppe. Da in der Vergangenheit die oben definierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine variable
Vergütung erhalten haben, die 100 % der fixen Vergütung (d. h. ein Verhältnis von 1:1) nicht überschritten hat, sind aktuell
keine unmittelbaren bzw. zukünftig nur minimale finanzielle Auswirkungen zu erwarten.
Für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft wird ein separater Beschlussvorschlag gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG unter Tagesordnungspunkt
7.b) vorgelegt.
(4) |
Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
|
Der Beschluss einer höheren Obergrenze für die variable Vergütung führt für sich genommen nicht zu einer Erhöhung der individuellen
Gesamtvergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Der Großteil der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wird bereits
gemäß dem durch das KWG vorgegebenen Verhältnis von 1:1 vergütet. Durch eine Anhebung des maximalen Verhältnisses von variabler
zu fixer Vergütung von 2:1 sind entsprechend aktuell keine unmittelbaren bzw. zukünftig nur minimale Auswirkungen zu erwarten.
Die vorgeschlagene Anhebung des Verhältnisses auf 2:1 wird insbesondere keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Gesellschaft
haben, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, und wird eine größere Flexibilität hinsichtlich ihrer Möglichkeiten
sicherstellen, auf Ergebnisschwankungen zu reagieren.
Um die genannten Auswirkungen zu gewährleisten, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Die Hauptversammlung beschließt die bedarfsgerechte Anhebung des Höchstbetrags der jährlichen variablen Vergütungskomponenten
auf 200 % der jeweiligen fixen jährlichen Vergütung für alle für den nachhaltigen geschäftlichen Erfolg der flatexDEGIRO AG
in besonderem Maß verantwortlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (mit Ausnahme der Vorstände), das sind wie vorstehend
beschrieben (i) alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hierarchiestufen „Director“, „Executive Director“ und „Managing
Director“ sowie (ii) die Prokuristen der flatexDEGIRO AG.
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b) |
Beschlussfassung über die Erhöhung der Obergrenze für die variablen Vergütungskomponenten von Vorstandsmitgliedern
|
(1) |
Regulatorische Anforderungen
|
Die Gesellschaft ist eine Finanzholding im Sinne des § 10a KWG und ist nach der Zulassung als Finanzholding-Gesellschaft gemäß
§ 2f KWG übergeordnetes Unternehmen der Gruppe. In dieser Rolle hat sie dafür Sorge zu tragen, dass die nachgeordneten Unternehmen,
unter ihnen die flatexDEGIRO Bank AG, angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung ausgerichtete Vergütungssysteme
für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen haben. Vor diesem Hintergrund wurde bereits
ein Vergütungssystem für alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der flatexDEGIRO Bank AG verabschiedet, welches die Vorgaben
der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) berücksichtigt.
Da verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 7 InstitutsVergV fallen,
befürworten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft, das Vergütungssystem der flatexDEGIRO Bank AG in seiner Gänze
auch für die Gesellschaft zur Anwendung kommen zu lassen.
Um dieses Ziel zu erreichen, schlagen Vorstand und der Aufsichtsrat deshalb der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
7.a) zunächst vor, für einen definierten Kreis von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Gesellschaft eine Obergrenze für
die variable Vergütung von 200 % der fixen Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 KWG zu beschließen.
Um darüber hinaus eine Angleichung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft an das Vergütungssystem
der flatexDEGIRO Bank AG vorzunehmen, soll diese Obergrenze der variablen Vergütung ebenso für die Vorstandsmitglieder der
Gesellschaft eingeführt werden. Dazu bedarf es auf Vorschlag des Aufsichtsrats eines Beschlusses der Hauptversammlung gemäß
§ 25a Abs. 5 Satz 6 KWG über eine Anhebung der Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung.
Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 2 KWG darf die variable Vergütung der Geschäftsleiter von Kreditinstituten grundsätzlich 100 % der
fixen Vergütung (d. h. ein Verhältnis von 1:1) nicht überschreiten. Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG kann die Hauptversammlung
eine höhere Obergrenze der variablen Vergütung beschließen, die jedoch 200 % der fixen Vergütung (d. h. ein Verhältnis von
2:1) für den jeweiligen Geschäftsleiter nicht überschreiten darf.
(2) |
Gründe und Umfang der Erhöhung
|
Der Aufsichtsrat befürwortet eine Vergütungsstruktur für die Vorstandsmitglieder, die überwiegend variabel ausgestaltet ist,
um Leistungs- und Erfolgsschwankungen im Sinne eines Pay-for-Performance-Ansatzes ausreichend zu berücksichtigen und einen
wirksamen Verhaltensanreiz zu setzen. Gleichzeitig soll eine angemessene Höhe der fixen Vergütung gewährleisten, dass keine
signifikante Abhängigkeit von der variablen Vergütung besteht. Dennoch soll ein deutlicher Anteil langfristig ausgestalteter
variabler Vergütungsbestandteile die Ausrichtung der Vergütung auf Nachhaltigkeit und Kostenflexibilität gewährleisten.
Der Aufsichtsrat schlägt deshalb der Hauptversammlung vor, für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft eine Obergrenze für
die variable Vergütung von 200 % der fixen Vergütung gemäß § 25a Abs. 5 KWG zu beschließen.
Mit dieser Entscheidung soll die Erreichung folgender Ziele der Gesellschaft sichergestellt werden:
• |
Angleichung der Vergütungssysteme der flatexDEGIRO Bank AG und der Gesellschaft.
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• |
Gewährung angemessener variabler Vergütungsbestandteile, um einen wirksamen Verhaltensanreiz zu setzen und Leistungsschwankungen
zu berücksichtigen sowie eine flexible Kostenstruktur zu gewährleisten.
|
• |
Nachhaltige Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf Basis langfristig ausgestalteter Komponenten im Einklang mit der strategischen
Ausrichtung der Gesellschaft.
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• |
Sicherstellung der regulatorischen Konformität für börsennotierte Aktiengesellschaften, indem durch die variablen Vergütungsbestandteile
die Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.
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• |
Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit bei der Gewinnung von qualifizierten Vorstandsmitgliedern ohne marktunüblich hohe
Fixvergütungen.
|
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft vertritt die Auffassung, dass eine Erhöhung der Obergrenze aus den oben genannten Gründen,
insbesondere um eine Einheitlichkeit der Vergütungssysteme der flatexDEGIRO Bank AG und der Gesellschaft herzustellen, im
Interesse der Aktionäre liegt.
Sofern dieser Beschluss für die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft durch die Hauptversammlung gefasst wird, ist eine Anpassung
des bestehenden Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder und entsprechende Billigung durch die Hauptversammlung gemäß § 120a
Abs. 1 AktG erforderlich. Die Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder wird der
Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7.c) separat vorgelegt.
(3) |
Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder
|
Das Vergütungssystem des Vorstands besteht grundsätzlich aus erfolgsunabhängigen, fixen und erfolgsabhängigen, variablen Bestandteilen.
• |
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem Festgehalt und aus Nebenleistungen (namentlich Versicherungen, Dienstwagen).
Eine betriebliche Altersversorgung besteht für die Vorstände nicht.
|
• |
Im Gegensatz dazu ist die erfolgsabhängige Vergütung nicht fest, sondern an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und damit
variabel. Sie besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (sog. Short Term Incentive, „STI“) und einer langfristigen variablen Vergütung (sog. Long Term Incentive, „LTI“).
|
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied innerhalb des durch das Vergütungssystem vorgegebenen Rahmens eine jährliche
Gesamtzielvergütung fest, die sich aus dem Festgehalt, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für den STI und den LTI
bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt.
Dabei soll die erfolgsabhängige, variable Vergütung weiterhin einen Großteil der Gesamtvergütung ausmachen, um die Vergütungsstruktur
auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens auszurichten sowie um einen angemessenen
Pay-for-Performance-Bezug einschließlich einer entsprechenden Kostenflexibilität sicherzustellen.
Das Vergütungssystem der Gesellschaft wurde zuletzt mit einer Zustimmungsquote von 95,69 % am 29. Juni 2021 von der Hauptversammlung
gebilligt. Dieses System sieht einen Anteil der erfolgsabhängigen, variablen Vergütung von 90 % an der Gesamtzielvergütung
für die Vorstandsmitglieder vor. Um § 25a Abs. 5 KWG sowie § 6 InstitutsVergV zu entsprechen, wird dieses Verhältnis angepasst
und soll künftig, bei einer Anwendung der neuen, zunächst durch die Hauptversammlung zu beschließenden Obergrenze, d. h. des
maximalen Verhältnisses von variabler zu fixer Vergütung von 2:1, maximal 66 % betragen, und zwar bezogen auf die gewährten
Vergütungsbestandteile.
(4) |
Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und ihre Funktionen
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Der von dem Beschluss hier ausschließlich betroffene Vorstand der Gesellschaft umfasst aktuell vier Mitglieder. Diese sind
von den Neuerungen im Vergütungssystem für die Laufzeit ihrer Vorstandsverträge ausgenommen. Für neue Mitglieder des Vorstands
wird die von der Gesellschaft für angemessen gehaltene Höhe der Gesamtzielvergütung unverändert bleiben und sich lediglich
die Vergütungsstruktur ändern.
(5) |
Einfluss einer höheren variablen Vergütung auf die Anforderung, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten
|
Der Beschluss einer höheren Obergrenze für die variable Vergütung führt für sich genommen nicht zu einer Erhöhung der individuellen
Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder. Im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft bei der Gewinnung von qualifizierten
Vorstandsmitgliedern wird die Anwendung eines 2:1-Verhältnisses unter Beibehaltung eines im Horizontalvergleich angemessenen
Vergütungsniveaus für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft möglicherweise zu einer Umverteilung der Vergütungsbestandteile
(von variabler auf fixe Vergütung) und damit zu einem Rückgang der variablen Kosten sowie einem gleichzeitigen Anstieg der
Fixkosten für die gewährten Vergütungsbestandteile führen.
Der Aufsichtsrat hält mit Blick auf die bisherige Vergütungspraxis der Gesellschaft und der Fokussierung auf nachhaltige Entwicklung
und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens die Erhaltung möglichst großer Flexibilität von Vergütungsbestandteilen und
eine entsprechende Begrenzung der Auswirkungen auf die Fixkosten des Unternehmens für sachgerecht.
Für die bestehenden Verträge der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der Anpassung der Obergrenze keine Auswirkungen.
Die vorgeschlagene Anhebung des Verhältnisses auf 2:1 wird insbesondere keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Gesellschaft
haben, eine angemessene Eigenmittelausstattung vorzuhalten, und wird eine größere Flexibilität hinsichtlich ihrer Möglichkeiten
sicherstellen, auf Ergebnisschwankungen zu reagieren.
Um die genannten Auswirkungen zu gewährleisten, schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Die Hauptversammlung beschließt die bedarfsgerechte Anhebung des Höchstbetrags der jährlichen variablen Vergütungskomponenten
auf 200% der jeweiligen jährlichen fixen Vergütung für alle jeweiligen Vorstandsmitglieder der flatexDEGIRO AG.
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c) |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
|
§ 120a AktG sieht in Abs. 1 vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung
des Vergütungssystems für den Vorstand, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten
Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt.
Die Hauptversammlung hat zuletzt am 29. Juni 2021 das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem für den Vorstand auf Basis
des § 120a AktG gebilligt.
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG hat zwischenzeitlich eine Anpassung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
beschlossen, das der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Billigung vorgelegt werden soll.
Das angepasste System berücksichtigt die aktuellen Anforderungen des Aktiengesetzes nach § 87a Abs. 1 AktG und des Deutschen
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022. Die wesentlichen Änderungen stellen sich zusammenfassend wie
folgt dar:
Um zukünftig die Vergütungssysteme der flatexDEGIRO AG und der flatexDEGIRO Bank AG anzugleichen und den Anforderungen der
InstitutsVergV zu entsprechen, wird im Rahmen einer Überarbeitung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder eine Begrenzung
des Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung der Vorstandsmitglieder eingeführt. Demnach darf die variable Vergütung
nach entsprechender Beschlussfassung der Hauptversammlung gemäß § 25a Abs. 5 Satz 5 KWG 200 % der fixen Vergütung nicht überschreiten
(vgl. die vorgeschlagene Beschlussfassung der heutigen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7.b)). Dies stellt die regulatorische
Konformität mit den Anforderungen an eine Obergrenze für die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zur
fixen Vergütung gemäß § 6 InstitutsVergV sicher, gewährleistet ein ausgeglichenes Chancen- und Risikoprofil und erlaubt gleichzeitig
eine angemessene Anreizwirkung für die Vorstandsmitglieder.
Zudem wird die Vergütungsstruktur der Zielvergütung in diesem Zuge angepasst. Die erfolgsunabhängige Vergütung und die erfolgsabhängige
kurzfristige Vergütung tragen mit 40 % bzw. 25 % zur Zielvergütung bei, während der variable Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung 35 % der Zielvergütung entspricht. Durch eine Übergewichtung der langfristigen, mehrjährigen Vergütung gegenüber
der kurzfristigen, einjährigen Vergütung ist die Vergütungsstruktur weiterhin auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige
Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
Dieses Vergütungssystem findet sich im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte
an die Hauptversammlung“ in den Angaben „2. Zu Punkt 7.c) der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder“.
Es ist zudem von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der gesamten Hauptversammlung über die Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com |
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zugänglich.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Das im Anschluss an die Tagesordnung unter „II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den
Angaben „2. Zu Punkt 7.c) der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder“ wiedergegebene vom Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG beschlossene
System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder wird gebilligt.
|
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8. |
Beschlussfassung über die Erweiterung des Aufsichtsrats der Gesellschaft von vier auf fünf Mitglieder und die entsprechende
Änderung der Satzung
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus vier Mitgliedern. Die Anzahl der
Aufsichtsratsmitglieder soll von vier auf fünf erhöht werden. Die Gesellschaft soll hierdurch von der Sachkunde eines zusätzlichen
Mitglieds des Aufsichtsrats profitieren. Die Erhöhung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder erfordert eine Änderung von § 8
Abs. 1 der Satzung.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
Die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird von vier auf fünf erhöht und § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie
folgt neu gefasst:
„(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus fünf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.“
|
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9. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats
Tagesordnungspunkt 8 sieht die Erweiterung des Aufsichtsrats von vier auf fünf Mitglieder vor. Im Falle der Annahme des Beschlussvorschlages
unter Tagesordnungspunkt 8 durch die Hauptversammlung wird diese Erweiterung mit Eintragung der beschlossenen Satzungsänderung
in das Handelsregister der Gesellschaft wirksam. In diesem Fall wird sich der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG ab diesem Zeitpunkt
nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung der flatexDEGIRO AG aus fünf von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen. Insoweit ist die Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds erforderlich.
Die Hauptversammlung ist dabei nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Diversitätskonzepts
samt der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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Frau Britta Lehfeldt, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG, wird mit Wirkung der Eintragung
der Satzungsänderung gemäß Tagesordnungspunkt 8 in das Handelsregister der Gesellschaft zum Mitglied des Aufsichtsrats der
flatexDEGIRO AG gewählt. Die Wahl erfolgt im Einklang mit § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für die Zeit bis zur Beendigung
der Hauptversammlung, die über die Entlastung des neu gewählten Aufsichtsratsmitglieds für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.
|
Die vorgeschlagene Amtszeit wurde im Wahlvorschlag so bemessen, dass die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder einheitlich
endet. Damit macht die Gesellschaft von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für
eine kürzere als die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Satzung maximal mögliche Amtszeit zu wählen. Der Wahlvorschlag berücksichtigt
insoweit insbesondere auch die Erwartungen internationaler Investoren in Hinblick auf Amtslaufzeiten unterhalb der gesetzlich
zulässigen Maximaldauer.
Frau Lehfeldt verfügt aufgrund ihres persönlichen Werdegangs und ihrer bisherigen Tätigkeiten in verantwortungsvollen Positionen
in der Finanzwirtschaft einschließlich verschiedener Vorstands- und Aufsichtsratsmandate auch über langjährige und fundierte
Expertise in den für die Gesellschaft bedeutsamen Geschäftsfeldern und ist daher in besonderem Maße geeignet, das Amt als
Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ordnungsgemäß auszufüllen. Sie ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig
ist, vertraut im Sinne des § 100 Abs. 5, 2. Halbsatz AktG.
Die vorgeschlagene Kandidatin hat sich vorab bereit erklärt, das Amt für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.
Ergänzende Angaben zu der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung unter „II.
Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung“ in den Angaben „3. Zu Punkt 9 der Tagesordnung: Ergänzende
Angaben zu der zur Wahl als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatin, insbesondere Lebenslauf der Kandidatin
sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG“ wiedergegeben und zusätzlich von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch
während der gesamten Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com |
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zugänglich.
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10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 3 der Satzung zur Schaffung einer Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung
einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, sowie über die Änderung von § 17 Abs. 3 der Satzung zur Regelung des Nachfragerechts
in virtuellen Hauptversammlungen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt 2022, Teil I Nr. 27, S. 1166 ff.) hat die virtuelle
Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren, nachdem sich das Format der virtuellen Hauptversammlung
nach Ansicht des Gesetzgebers in der COVID-19-Pandemie bewährt hatte.
Nach dem neuen § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung unmittelbar vorsehen oder aber den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen,
dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechende Neuregelung vorgesehenen Format sieht insbesondere in Annäherung
an die herkömmliche Präsenz-Hauptversammlung die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung
über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vor. Vorstand und Aufsichtsrat sind daher der Auffassung, dass
die neugeregelte virtuelle Hauptversammlung in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre wahrt und die Gesellschaft die
Flexibilität haben sollte, ihre Hauptversammlungen auch künftig entweder in Präsenz oder virtuell abzuhalten.
Es ist geplant, etwaige zukünftige virtuelle Hauptversammlungen im Wesentlichen wie die diesjährige und damit einer Präsenz-Hauptversammlung
vergleichbar auszugestalten.
Zu der Frage, wann es unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre geboten erscheint, eine virtuelle
Hauptversammlung anstatt einer Hauptversammlung in Präsenz abzuhalten, bei der eine Interaktion unter persönlicher Anwesenheit
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten möglich ist, hat sich bislang – naturgemäß – noch keine Praxis herausgebildet. Daher
erscheint es sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern
den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung einzelfallabhängig abzuwägen und zu entscheiden, ob die Versammlung
als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.
Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der
entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Nach Ablauf der gesetzten Frist müsste eine
neue einschlägige Satzungsregelung von der Hauptversammlung beschlossen werden.
a) Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Vorliegend soll dementsprechend eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist vorzusehen,
dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Diese Ermächtigung soll auf zwei Jahre befristet
werden.
Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls
entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten
werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten,
die zur Entscheidung anstehenden Beschlussgegenstände, die Praxis anderer börsennotierter Unternehmen, Aufwand und Kosten,
das Interesse internationaler Investoren an erleichterter Teilnahme sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft. Die bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung einzuhaltenden Voraussetzungen und die näheren Bestimmungen
zur Ausgestaltung bzw. zu den Möglichkeiten der Ausgestaltung und deren maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus dem
Gesetz. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt zu machen.“
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b) Nachfragerecht
Um eine sachgerechte Durchführung der Hauptversammlung zu gewährleisten, sieht die Satzung bereits vor, dass der Versammlungsleiter
das Fragerecht in der Hauptversammlung zeitlich angemessen beschränken kann. Klarstellend soll dieses Recht des Versammlungsleiters
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen auch auf das im Gesetz für das Format einer Vorabeinreichung von Fragen im Falle
einer virtuellen Hauptversammlung vorgesehene Nachfragerecht erstreckt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 17 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(3) |
Der Vorsitzende kann das Frage-, Nachfrage- und Rederecht der Aktionäre angemessen beschränken; er kann insbesondere zu Beginn
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufes den zeitlichen Rahmen der Versammlung, der Aussprache zu den Tagesordnungspunkten
sowie des einzelnen Frage-, Nachfrage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Bei der Festlegung der für den einzelnen Frage-,
Nachfrage- und Redebeitrag zur Verfügung stehenden Zeit kann der Versammlungsleiter zwischen erster und wiederholter Wortmeldung
und nach weiteren sachgerechten Kriterien unterscheiden.“
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11. |
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 16 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie über die Änderung von § 17 Abs. 1 der Satzung zur Regelung der
Person des Versammlungsleiters
a) Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Nach § 118 Abs. 3 Satz
2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der
Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden,
um eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung insbesondere bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung oder in
Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand
möglich wäre. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats mit den Teilnehmern der
Hauptversammlung erforderlich sein sollte, soll dies durch die Zuschaltung dieser Aufsichtsratsmitglieder im Wege einer Zwei-Wege-Direktverbindung
ermöglicht werden.
Dazu soll eine entsprechende Regelung in § 16 der Satzung aufgenommen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Abs. 6 ergänzt:
„(6) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen,
ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund anderer Umstände,
die eine Anreise als unangemessen erscheinen lassen, die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit
erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
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b) Versammlungsleiter
Es soll vorsorglich künftig möglich sein, dass im Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats nicht nur sein
Stellvertreter, sondern auch ein anderes vom Aufsichtsrat mit Mehrheit hierzu gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung
übernehmen kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird geändert und wie folgt neu gefasst:
„(1) |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Im Fall seiner Verhinderung führt den Vorsitz
in der Hauptversammlung sein Stellvertreter oder ein vom Aufsichtsrat mit Mehrheit hierzu gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats.“
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12. |
Beschlussfassung über die Änderung der Regelung in § 5 Abs. 1 der Satzung betreffend Eintragungen im Aktienregister zur Anpassung
an ein neues Gesetz
Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 Aktiengesetz, die die Angaben im Zusammenhang mit der Eintragung von Namensaktien
in das Aktienregister behandelt und zuletzt durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember
2019 („ARUG II“) (Bundesgesetzblatt 2019, Teil I Nr. 50, S. 2637 ff.) geändert wurde, wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
vom 10. August 2021 („MoPeG“) (Bundesgesetzblatt 2021, Teil I Nr. 53, S. 3436 ff.) erneut geändert. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft, der sich am Wortlaut der aktuellen Fassung des § 67 Abs. 1 Aktiengesetz orientiert,
soll mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung angepasst werden. Im Hinblick auf den neuen Gesetzeswortlaut sollen § 5 Abs.
1 Satz 3 und Satz 4 ebenfalls angepasst werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 der Satzung sollen unverändert bleiben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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§ 5 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst:
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„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die in § 67 Abs. 1 AktG zu ihrer Person vorgesehenen
Angaben sowie die Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien mitzuteilen. Die Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung
der in vorstehendem Satz genannten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs
im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, sind nur zulässig und im Verhältnis zur Gesellschaft wirksam, wenn
die Tatsache, dass die Aktien einem anderen gehören, sowie die Person und die Anschrift des Eigentümers der Gesellschaft vor
der Eintragung durch den Einzutragenden oder den Eigentümer mitgeteilt werden.“
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II. Ergänzende Angaben, Hinweise und Berichte an die Hauptversammlung
1. Zu Punkt 6 der Tagesordnung: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
VERGÜTUNGSBERICHT 2022
Der Vergütungsbericht enthält eine Zusammenfassung der Grundsätze, die auf die Festsetzung der Gesamtvergütung der Mitglieder
des Vorstands der flatexDEGIRO AG Anwendung finden. Darüber hinaus werden ebenfalls die Grundsätze und Höhe der Vergütung
der Mitglieder des Aufsichtsrats erläutert.
Innerhalb des Vergütungsberichts sind die Anforderungen des Aktiengesetzes, im Speziellen von § 162 AktG, des Handelsgesetzbuchs
unter Berücksichtigung der Regelungen des Deutschen Rechnungslegungs-Standards Nr. 17 (DRS 17), die Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) in der am 28. April 2022. bekannt gemachten Fassung sowie der International Financial Reporting
Standards (IFRS) berücksichtigt worden.
Vergütung des Vorstands
Grundlagen der Vorstandsvergütung
Das für zukünftige Vorstandsverträge Anwendung findende Vorstandsvergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat am 14. Mai 2021 beschlossen
und von der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG am 29. Juni 2021 gebilligt.
Die aktuelle Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Die Mitglieder des Vorstands
haben auf Basis der mit ihnen geschlossenen Dienstverträgen einen Anspruch auf ein jährliches festes Jahresgehalt, eine jährliche
variable Erfolgsvergütung (Komponente I), eine langfristige ausgelegte variable Vergütungskomponente (Komponente II) sowie
Anspruch auf Nebenleistungen. Ansprüche auf Anwartschaften aus einer betrieblichen Pensionszusage bestehen nicht.
Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat festgelegt, der deren Struktur und Angemessenheit regelmäßig
überprüft. Es ist sichergestellt, dass die Vorstandsvergütung auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet ist
und die variablen Vergütungsbestandteile eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Nebentätigkeiten sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Kriterien für die Bemessung der Gesamtvergütung sind neben den regulären Aufgaben des Vorstandes sowie der persönlichen Leistung
des jeweiligen Vorstandes ebenfalls die Leistungen des Gesamtvorstandes sowie der wirtschaftliche Erfolg der flatexDEGIRO
innerhalb des Vergleichsumfeldes der flatexDEGIRO-Gruppe. Die Vergütungsstruktur soll eine nachhaltig positive Unternehmensentwicklung
fördern.
Im abgelaufenen Berichtsjahr wurde nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.
Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
Grundvergütung
Das feste Jahresgehalt ist bei allen Vorstandsmitgliedern gemäß den aktienrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der marktüblichen
Vergütungen festgelegt und wird monatlich ausbezahlt. Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall
oder aus einem anderen nicht durch das jeweilige Vorstandsmitglied zu vertretendem Grunde eintritt, wird die feste Grundvergütung
weiter gewährt.
Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages dauernd dienstunfähig, so endet der Dienstvertrag mit
Ende des Quartals, in dem dauernde Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit festgestellt ist. Eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne
dieses Vertrages liegt vor, wenn das Vorstandsmitglied länger als sechs Monate außerstande ist, seiner Tätigkeit nachzugehen
und die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht zu erwarten ist.
Nebenleistungen
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a. |
In markt- und konzernüblicher Weise gewährt die Gesellschaft allen Mitgliedern des Vorstands aus ihren Vorstandsverträgen
weitere Leistungen, die zum Teil als geldwerte Vorteile angesehen und entsprechend versteuert werden, so unter anderem die
Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges bzw. einer Car Allowance, sowie die Gewährung von Unfallversicherungs- und Haftpflichtschutz
und Leistungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
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b. |
Darüber hinaus haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf die Erstattung von Bewirtungsaufwendungen und Reisekosten in Höhe
der steuerlichen Höchstsätze, soweit sie ausschließlich im Interesse der Gesellschaft anfallen.
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c. |
Unter anderem für alle Vorstände und Aufsichtsräte unterhält die Gesellschaft darüber hinaus eine Vermögensschadenhaftpflicht-Gruppenversicherung.
Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit
für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird (D&O-Versicherung). Der Deckungsschutz für die Vorstandsmitglieder und den
Aufsichtsrat wurde so gestaltet, dass er den gesetzlichen Anforderungen entspricht. So verbleiben 10 % eines möglichen Schadens
bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung bei dem Versicherten. Dem einzelnen Vorstandsmitglied bleibt
es überlassen, privat auf eigene Rechnung für ergänzenden Deckungsschutz zu sorgen. Versicherungsschutz besteht außerdem im
Rahmen von Versicherungen für Manager-Haftpflicht und Strafrechtsschutz für sämtliche Betriebsangehörige. Mitversichert sind
hier auch die gesetzlichen Vertreter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans gegen Verstöße, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen
Verrichtung begehen oder begangen haben sollen. Schließlich besteht eine Unfallversicherung (Jahresgesamtaufwand 3.048,40
EUR) für die Vorstandsmitglieder.
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Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
Die variablen, erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind aufgeteilt in zwei Komponenten und bestehen aus einem jährlich
auszuzahlenden Tantieme-Anteil (Komponente I, siehe a.) sowie einem langfristigen, aktienbasierten Vergütungsbestandteil (Komponente
II, siehe b.). Sie dienen dazu, den Vorstand zu motivieren, sich langfristig für den Erfolg des Unternehmens einzusetzen,
indem eine Teilhabe an der wirtschaftlichen Entwicklung stattfindet.
Die Vergütungsbestandteile haben folgenden wesentlichen Inhalt:
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a. |
Kurzfristige variable Vergütung (Komponente I)
Die kurzfristige variable Vergütung incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie,
insbesondere die Etablierung und den Ausbau als Europas führender Online Broker.
Die finanziellen Leistungskriterien orientieren sich am operativen Ergebnis des Konzerns – gemessen an Umsatz sowie Profitabilität
(Adjusted EBITDA-Marge/COST-INCOME-Ratio). Umsatz und Profitabilität stellen die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren
für die operative finanzielle Leistung des Konzerns da. Die nichtfinanziellen Ziele umfassen Erfolgsfaktoren des Unternehmens,
die sich nicht unmittelbar in bilanziellen Positionen ausdrücken, für den nachhaltigen Erfolg aber unerlässlich sind. Als
nichtfinanzielle Ziele sind beispielsweise definiert: Mitarbeiterzufriedenheit und Förderung der Diversity (Employee Engagement),
Kundenzufriedenheit (Net Promoter Score) oder Sustainability (ESG-Ratings) in Betracht (diese Aufzählung dient lediglich der
Illustration und ist weder abschließend noch für sich genommen zwingend; der Aufsichtsrat darf die finale Auswahl und Gewichtung
der nichtfinanziellen Ziele nach billigem Ermessen vornehmen). Der Aufsichtsrat achtet aber auch bei einer Short-Term-Incentive-Komponente
„nichtfinanzielle Ziele“ darauf, dass die Zielerreichungen dem Vorstand klar und transparent erläutert werden und demzufolge
nach Ablauf der einjährigen Performance-Periode sinnvoll zu bewerten sind.
Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens gelten Regeln für eine anteilige Auszahlung. Bei der Ermittlung der Tantieme fließen
außergewöhnliche Entwicklungen (etwa die Veräußerung von Unternehmensanteilen und die Hebung stiller Reserven) nicht ein.
Im Falle einer Verschlechterung der Lage der flatexDEGIRO AG können die Gesamtbezüge auf eine angemessene Höhe herabgesetzt
werden, wenn die Weitergewährung ansonsten unbillig wäre.
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b. |
Langfristige, erfolgsabhängige Vergütungskomponente (Komponente II)
Zur Einrichtung einer weiteren langfristigen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponente wurden in den Jahren 2014, 2015 und 2020
Aktienoptionsprogramme aufgelegt, an denen die jeweils aktiven Vorstandsmitglieder sowie Key People des Unternehmens teilnehmen
können.
Die Aktienoptionsprogramme aus den Jahren 2014 und 2015 haben im Wesentlichen die gleichen Bedingungen. Bei dem Optionsprogramm
aus 2020 handelt es sich um ein virtuelles Optionsmodell. Die Zuteilung der Optionen an die Vorstände erfolgte durch den Aufsichtsrat.
Die Teilnahme selbst war für die Vorstände freiwillig.
Bei allen langfristigen, erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten wird die langfristige Geschäftsentwicklung der Gesellschaft
honoriert. Hierbei wird insbesondere auf die positive Entwicklung des Aktienkurses sowie des Gewinns je Aktie abgezielt.
Nach dem SARs-Plan 2020 können an Vorstände und Mitarbeiter bis zu vier Millionen Stock Appreciation Rights (SARs) gewährt
werden, die nach einer Wartezeit von drei Jahren innerhalb von weiteren drei Jahren vom Berechtigten ausgeübt werden können.
Weiterhin können im Rahmen eines Kaufmodells bis zu weitere 1.600.000 SAR gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung
von weiteren SARs im Rahmen des Kaufmodells ist der Erwerb von Aktien der flatexDEGIRO AG.
Die Aktienoptionsprogramme 2014 und 2015 gestalten sich im Wesentlichen wie folgt:
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Der Vorstand erhält zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zuteilung einer gewissen Anzahl von Optionen (Bezugsdatum).
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Der Bezugspreis (Strike Price) pro Option beträgt 1,825 € beim Optionsmodell 2014. Beim Optionsmodell 2015 beträgt der Bezugspreis
(Strike Price) 3,1975 €.
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• |
Innerhalb der ersten 24 Monate ab Bezugsdatum muss sich der Wert der Aktie im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 um 100
%/beim Aktienoptionsprogramm 2015 um 50 % zu dem Kurs zum Zeitpunkt des Bezugsdatums steigern (Referenzzeitraum). Kurs ist
der Schlusskurs XETRA am Tag der Ausgabe.
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• |
Nach Ablauf der ersten 24 Monate ab Zuteilungsdatum besteht eine weitere 24 - monatige Haltefrist.
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Nach Ablauf der ersten 48 Monate hat der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, seine Optionen auszuüben, sofern diese entstanden
sind.
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Mit Ausübung der Optionen muss der Bezugsberechtigte sowohl den anfallenden Bezugspreis 1,825 € je Option (Optionsprogramm
2014) beziehungsweise 3,1975 € je Option (Optionsprogramm 2015) sowie die anfallende Lohnsteuer zahlen.
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Das (virtuelle) Aktienoptionsprogramm 2020 (SAR) gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt:
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Der Vorstand erhält die Zuteilung einer gewissen Anzahl von Stock Appreciation Rights (Bezugsdatum).
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Die Laufzeit beträgt sechs Jahre ab dem Tag der schriftlichen Zusage (Ausgabetag).
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Jedes Appreciation Right gewährt dem Berechtigten lediglich das Recht zur Auszahlung eines Geldbetrages (Cash-Anspruch) gegenüber
der flatexDEGIRO AG.
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Für die Berechnung des Cash-Anspruchs pro Stock Appreciation Right liegt zu jeweils 50 % die Kursentwicklung der Aktie der
flatexDEGIRO AG sowie die Entwicklung des EPS- Wertes zugrunde.
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Individuelle Vergütung für den Vorstand für das Jahr 2022
Der nachfolgende Ausweis der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt die anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätze.
Die dargestellten Fair-Values der gewährten aktienbasierten Vergütung wurden nach den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen
ermittelt.
Die Berücksichtigung der in 2021 beschlossenen Vorstandsvergütungssystem festgelegten Maximalvergütung entfällt, da dieses
nur auf zukünftige Vorstandsverträge Anwendung findet.
Gesamtbezüge
Die Vergütung des Vorstands ergibt sich im Einzelnen aus der nachfolgenden Tabelle:
Die Festvergütung der amtierenden Vorstandsmitglieder blieb bis zum Stichtag 31. Dezember 2022 unverändert.
Von einem Dritten sind im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglieder keinem der Vorstände Leistungen gewährt und zugesagt
worden.
Vertikaler Vergütungsvergleich
Beim vertikalen Vergütungsvergleich werden die Bezüge des Vorstandes mit denen des Führungskreises gegenübergestellt. Die
Vorstandsvergütung sollte hierbei nicht in erheblichem Gegensatz zu dem Gehaltsniveau der restlichen Mitarbeiter und des Managements
stehen. Der Aufsichtsrat wird fortlaufend über den vertikalen Vergütungsvergleich informiert. Die Vergütung ist über die verschiedenen
Verantwortungsbereiche hinweg leistungsgerecht und erfolgsorientiert aufgebaut.
Zusagen an den Vorstand für den Fall der Beendigung der Tätigkeit
Für die Mitglieder des Vorstandes bestehen keine Pensionszusagen. Des Weiteren wurden keine Haftungsverhältnisse zugunsten
der Mitglieder des Vorstandes eingegangen.
Für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses gelten für die Vorstandsmitglieder folgende Regelungen:
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I. |
Bei einer Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund ist der Vertrag zum Zeitpunkt der Abberufung beendet. Die Gesellschaft
ist berechtigt, das Vorstandsmitglied von jeder weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft für die verbleibende Laufzeit des
Dienstvertrages freizustellen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung des anteiligen Jahresgehaltes. Die variable Vergütung
ist für die Zeiten der Freistellung nicht geschuldet.
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II. |
Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen.
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Es fanden im Berichtsjahr keine Abweichungen vom Vergütungssystem des Vorstands nach § 162 Abs. 1 Nr. 5 statt.
Wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots
stehen, und Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Vorstandsmitgliedern
oder mit Arbeitnehmern getroffen sind
Auf Ebene der flatexDEGIRO Bank AG bestehen Verträge, die für den Fall eines Kontrollwechsels infolge einer Übernahme vorsehen,
dass im Falle eines Kontrollwechsels bei der flatexDEGIRO AG die jeweiligen Parteien bzw. der jeweilige Vertragspartner die
Kooperation mit der flatexDEGIRO Bank AG beenden können. Dabei liegt ein „Kontrollwechsel bei der flatexDEGIRO AG“ nach den
Verträgen vor (i) bei Übernahme der Mehrheit der Aktien der flatexDEGIRO AG oder der Mehrheit der Stimmrechte der flatexDEGIRO
AG oder des im Wesentlichen ganzen Vermögens der flatexDEGIRO AG durch einen Dritten, oder (ii) wenn ein Dritter in sonstiger
Weise einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 17 AktG auf die flatexDEGIRO AG gewinnt.
Der Dienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden der flatexDEGIRO AG sieht eine „Change-of-Control“-Klausel vor. Diese soll dazu
dienen, den Vorstandsvorsitzenden im Falle eines Kontrollwechsels wirtschaftlich abzusichern, um auf diese Weise in einer
Übernahmesituation seine Unabhängigkeit zu erhalten.
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• |
Im Falle einer Change of Control steht dem Vorstandsvorsitzenden innerhalb der ersten sechs Monate ein Sonderkündigungsrecht
zu.
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• |
Im Falle der Ausübung des Sonderkündigungsrechts stehen ihm folgende Ausgleichszahlungen zu:
1. |
das grundsätzlich zu zahlende Festgehalt
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2. |
pauschale Bonuszahlung in Höhe von EUR 500.000 brutto p.a.
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Die unter 1. und 2. genannten Ausgleichszahlungen berechnen sich jeweils zeitratierlich bis zum Ablauf der aktuell gültigen
Vertragslaufzeit. Die Ausgleichszahlungen betragen zusammen maximal zwei Jahresgesamtvergütungen (Abfindungs-Cap). Für die
Berechnung des Caps wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahrs abgestellt.
Falls die Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr voraussichtlich wesentlich höher oder niedriger ausfällt, ist auf
diese abzustellen.
Auf Ebene der flatexDEGIRO AG bestehen keine weiteren wesentlichen Verträge mit Kontrollwechselklauseln für den Fall einer
Übernahme.
Entschädigungsvereinbarungen bei Übernahmeangeboten
Es bestehen darüber hinaus keine Entschädigungsvereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitenden für den Fall eines
Übernahmeangebots.
Vergütung des Aufsichtsrats
Bis April 2022 bestand der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern. Seit Mai 2022 besteht der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern.
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird durch die Hauptversammlung festgelegt und ist in § 14 I der Satzung geregelt.
Die Vergütung orientiert sich an den Aufgaben und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Die feste Vergütung beläuft
sich auf 120.000 EUR jährlich für den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die drei weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten
je eine jährliche Vergütung von 60.000 EUR.
Im Dezember 2021 hat der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss eingerichtet. In der Hauptversammlung im Mai 2022 wurde beschlossen,
die Vergütung des Aufsichtsrats dahingehend anzupassen, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusätzlich zu seiner
Vergütung als Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche Vergütung von 30.000 EUR erhält. Die Satzung des Aufsichtsrates wurde
entsprechend angepasst.
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Vorsitzender des Aufsichtsrats |
120.000 EUR* |
Mitglied des Aufsichtsrats |
60.000 EUR** |
Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
90.000 EUR* |
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* die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und der Vorsitz in weiteren Ausschüssen sind hiermit abgegolten
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** für die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die weiteren Aufsichtsratsmitglieder keine zusätzliche Vergütung
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Ein Sitzungsentgelt wird an die Aufsichtsratsmitglieder nicht gezahlt. Die Beträge sind nach Ablauf des Geschäftsjahres in
voller Höhe fällig und werden nach Entlastung die Hauptversammlung zahlbar.
Die flatexDEGIRO AG erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern etwaige auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Die vorgenannten
Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Keinem der Mitglieder des Aufsichtsrates sind von einem Dritten im Hinblick auf
die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied Leistungen gewährt worden oder zugeflossen. Schließlich sind an keines der Mitglieder
des Aufsichtsrats Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen,
gewährt oder gezahlt worden.
Auch Aufsichtsratsmitglieder sind in den Schutz der D & O Versicherung einbezogen. Für sie wurde ein Selbstbehalt von 10 %
des möglichen Schadens bis zur Höhe von insgesamt dem eineinhalbfachen der festen Aufsichtsratsvergütung eingerichtet. Kredite
und Vorschüsse an Aufsichtsräte sind nicht gewährt worden. Ebenso wurden keine Haftungsverhältnisse zu ihren Gunsten eingegangen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der flatexDEGIRO AG, Frankfurt am Main, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31.
Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870(08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten
— falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 15. März 2023
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Rist
Wirtschaftsprüfer
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Gruchott
Wirtschaftsprüfer
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2. Zu Punkt 7.c) der Tagesordnung: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
VERGÜTUNGSSYSTEM DER VORSTANDSMITGLIEDER
Die flatexDEGIRO AG (nachfolgend „flatexDEGIRO“ oder „Gesellschaft“) betreibt eine der führenden und am schnellsten wachsenden
Online-Brokerage-Plattformen Europas. Fortschrittliche, eigenentwickelte Top-Technologie eröffnet den Kunden kostengünstige
Serviceleistungen und gewährleistet die reibungslose Abwicklung papierlos ausgeführter Kundentransaktionen.
Seit der Übernahme der DeGiro B.V. im Juli 2020 ist flatexDEGIRO einer der größten Retail Online Broker Europas. In einer
Zeit der Bankenkonsolidierung, negativer Realzinsen und weiteren Digitalisierung ist die flatexDEGIRO-Gruppe damit bestens
für weiteres Wachstum positioniert.
Dieses Ziel erfordert den vollen Einsatz und die Leidenschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, allen voran die strategische
und engagierte Leitung des Vorstands. Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
vor, das dieser strategischen Zielsetzung entspricht und dabei die gesetzlichen Vorgaben, die Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie die Erwartungshaltung der Investoren berücksichtigt und zudem die regulatorische Anforderung an die
Festlegung einer angemessenen Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis zur fixen Vergütung gemäß Institutsvergütungsverordnung
(InstitutsVergV) und Kreditwesengesetz (KWG) aufgreift.
I. |
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Das Vergütungssystem der flatexDEGIRO AG wurde zuletzt mit 95,69 % am 29.06.2021 von der Hauptversammlung gebilligt. Das positive
Abstimmungsergebnis hat den Aufsichtsrat in seiner Vorgehensweise bestärkt, das Vergütungssystem des Vorstands regelmäßig
zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Um zukünftig die Vergütungssysteme der flatexDEGIRO AG und der flatexDEGIRO Bank AG anzugleichen und den Anforderungen der
InstitutsVergV zu entsprechen, wird im Rahmen einer Überarbeitung des Vergütungssystems in einem ersten Schritt eine Begrenzung
des Verhältnisses von fixer zu variabler Vergütung eingeführt. Demnach darf die variable Vergütung nach entsprechender Beschlussfassung
der Hauptversammlung gemäß § 25a Absatz 5 Satz 5 KWG 200 % der fixen Vergütung nicht überschreiten (d. h. ein Verhältnis von
2:1). Dies stellt die regulatorische Konformität mit den Anforderungen an eine Obergrenze für die variable Vergütung im Verhältnis
zur fixen Vergütung gemäß § 6 InstitutsVergV sicher, gewährleistet ein ausgeglichenes Chancen- und Risikoprofil und erlaubt
gleichzeitig eine angemessene Anreizwirkung für die Vorstandsmitglieder.
Zudem wird die Vergütungsstruktur der Zielvergütung in diesem Zuge angepasst, da im aktuellen Vergütungssystem das Verhältnis
von 2:1 bereits bei einer 100 % Zielerfüllung überschritten würde. Die erfolgsunabhängige Vergütung und die erfolgsabhängige
kurzfristige Vergütung tragen mit 40 % bzw. 25 % zur Zielvergütung bei, während der variable Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung 35 % der Zielvergütung entspricht. Durch eine Übergewichtung der langfristigen, mehrjährigen Vergütung gegenüber
der kurzfristigen, einjährigen Vergütung ist die Vergütungsstruktur weiterhin auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige
Wertsteigerung des Unternehmens ausgerichtet.
Das Vergütungssystem wird gesamthaft und fortlaufend durch den Aufsichtsrat überprüft und bei Bedarf angepasst. In diesem
Falle erfolgt eine entsprechende Vorlage zur Billigung auf der Hauptversammlung.
II. |
GRUNDSÄTZE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder („Vergütungssystem“) der flatexDEGIRO ist weiterhin darauf ausgerichtet,
einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen
Unternehmen zu leisten. Das geschieht vor allem durch eine transparente und klare Anreizstruktur der Vorstandsvergütung.
Durch das Vergütungssystem - namentlich durch die Gewichtung von Cashflow-orientierten Kennzahlen, Kennziffern zur sozialen
und gesellschaftlichen Verantwortung (ESG-Kriterien, ESG = Environment, Social, Governance) sowie durch die einheitliche Vergütungsstruktur
für alle Vorstandsfunktionen - sollen die richtigen Anreiz-Schwerpunkte gesetzt werden. Es soll insbesondere sichergestellt
werden, dass der Vorstand nur Entscheidungen trifft, die einen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen, ohne eine kurzfristige
Optimierung seiner Bezüge im Blick zu haben.
Im Rahmen der kurzfristigen variablen Vergütung (Jahresbonus) werden neben den eindeutig messbaren finanziellen Zielen, wie
Umsatz und Profitabilität (EBITDA-Marge/Cost-Income-Ratio) auch Commercials und ESG-Kriterien berücksichtigt.
Die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wird insbesondere dadurch gefördert, dass es neben dem Jahresbonus als weitere
variable Vergütungskomponente mit langfristiger Anreizwirkung ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes Beteiligungsprogramm
(SAR) gibt.
Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig sein, damit die Gesellschaft geeignete Vorstandsmitglieder
für sich gewinnen kann. Daher soll das Vergütungssystem in dem vorgegebenen Rahmen dem Aufsichtsrat die Möglichkeit geben,
flexibel auf ein sich änderndes Markt- und Wettbewerbsumfeld zu reagieren. Die Anreizstruktur soll klar und verständlich sein,
und zwar für die Aktionärinnen und Aktionäre, aber natürlich auch für die Vorstandsmitglieder selbst, ebenso wie für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, deren Bonussystem sich an Zielvorgaben orientiert, die mit der Vorstandsvergütung im Sinne einer durchgängigen
Anreizstruktur weitgehend harmonisiert sind.
Damit sollen insgesamt nachvollziehbare und nachhaltige Anreize für eine engagierte und erfolgreiche Arbeit in einem dynamischen
Geschäftsumfeld geschaffen werden. Die Erreichung oder Übererfüllung der kurz- und langfristigen Performanceziele soll angemessen
belohnt werden, ohne die Eingehung unangemessener Risiken zu incentivieren.
Das Vergütungssystem soll in seiner Ausgewogenheit für mehrere Jahre gelten und während dieser Zeit dazu beitragen, eine nachhaltige
Steigerung des Unternehmenswerts der flatexDEGIRO zu erreichen. Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes,
der Erwartungshaltung der Investoren und entspricht wie nachfolgend dargestellt, den Empfehlungen des Deutschen Corporate
Governance Kodex (DCGK) in der am 28. April 2022 veröffentlichten Fassung.
III. |
VERFAHREN ZUR FEST- UND UMSETZUNG SOWIE ZUR ÜBERPRÜFUNG DES VERGÜTUNGSSYSTEMS
|
Das Vergütungssystem als solches sowie die Struktur der Vorstandsvergütung werden vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig
auf ihre Angemessenheit überprüft. Hierbei kann der Aufsichtsrat vom Vorstand und vom Unternehmen unabhängige Beratung in
Anspruch nehmen.
Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert in seinem Bericht an die Hauptversammlung über etwaige aufgetretene Interessenkonflikte
und deren Behandlung. Falls in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds ein Interessenkonflikt auftreten sollte, wird sich
dieses Mitglied jeglicher Beratung und Beschlussfassung zur Vorstandsvergütung enthalten.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 120a Abs. 1 AktG) der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt. Für den Fall, dass die Hauptversammlung das Vergütungssystem nicht billigt, hat der Aufsichtsrat
spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung nach § 120a Abs. 3 AktG ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss
vorzulegen.
Entsprechend § 120a Abs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch
alle vier Jahre, der Hauptversammlung der flatexDEGIRO AG das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder erneut zur Billigung
vorlegen.
Der Aufsichtsrat setzt die konkrete Gesamtzielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder auf Basis des von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystems fest. Diese steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds
sowie zur Lage des Unternehmen und wird die übliche Vergütung dabei nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Anschließend
werden die Festlegungen individualvertraglich vereinbart.
Der Aufsichtsrat wird nach Ablauf eines Geschäftsjahres, in aller Regel in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Feststellung
der Bilanz, die jeweilige Zielerreichung feststellen und die konkrete Vergütung für die einzelnen Mitglieder des Vorstands
festlegen. Dabei wird die Zielerreichung ex post im Vergütungsbericht offengelegt und damit dem Grunde und der Höhe nach nachvollziehbar
sein.
Das Vergütungssystem belässt dem Aufsichtsrat die Flexibilität, bei der Höhe der Gesamtzielvergütung die Funktion und den
Verantwortungsbereich des einzelnen Vorstandsmitglieds zu berücksichtigen - auch unter Heranziehung von Kriterien wie beispielsweise
internationalem Dienstsitz, und Erfahrungen sowie Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand.
Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen nach § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend
von dem vorgelegten Vergütungssystem abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der flatexDEGIRO notwendig
ist. Dies gilt insbesondere bei außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren Entwicklungen, die nicht vom Vorstand oder von flatexDEGIRO
zu beeinflussen waren. Derartige Abweichungen können z. B. zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer
schweren Unternehmens- oder Wirtschaftskrise erforderlich sein. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen rechtfertigen dagegen
keine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem. Eine vorübergehende Abweichung vom Vergütungssystem ist nur durch Beschluss
des Aufsichtsrats möglich.
In solchen Fällen darf vorübergehend von den folgenden Komponenten des Vergütungssystems abgewichen werden: die finanziellen
und nicht-finanziellen Erfolgsziele der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung sowie deren Gewichtung, Bandbreiten
der möglichen Zielerreichungen sowie die Methoden zur Feststellung der Zielerreichung. Ungeachtet einer etwaigen Abweichung
vom Vergütungssystem muss die Vergütung der Vorstandsmitglieder weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung
ausgerichtet sein und ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung gewährleisten.
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat vorübergehend zusätzliche Vergütungskomponenten gewähren oder einzelne Vergütungskomponenten
durch andere Vergütungskomponenten ersetzen, soweit dies erforderlich ist, um ein angemessenes Anreizniveau der Vorstandsvergütung
wiederherzustellen.
Vorgenommene Abweichungen werden im Vergütungsbericht transparent offengelegt und erläutert.
IV. |
ANGEMESSENHEIT DER GESAMTZIELVERGÜTUNG
|
Der Aufsichtsrat berücksichtigt bei der Gesamtzielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, dass diese in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die übliche Vergütung
nicht übersteigt.
Der Aufsichtsrat hält die Gesamtzielvergütungen angesichts der anstehenden Aufgaben und erwarteten Leistungen des Vorstands
sowie im Licht der aktuellen Lage der Gesellschaft im Vergleich zu anderen Unternehmen geeigneter Vergleichsgruppen, sowie
mit Blick auf den vertikalen Vergleich innerhalb der flatexDEGIRO-Gruppe für angemessen.
• |
Für den sogenannten „Peer-Group-Vergleich“ (horizontale Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung) der Gesamtzielvergütung
hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung und mit Unterstützung eines externen Vergütungsberaters börsennotierte Vergleichsunternehmen
aus Deutschland herangezogen, die im Hinblick auf die Marktstellung von flatexDEGIRO (insbesondere Branche, Größe) einen objektiven
Vergleich ermöglichen.
|
• |
Für den Angemessenheitsvergleich innerhalb der flatexDEGIRO-Gruppe (vertikale Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung)
zieht der Aufsichtsrat insbesondere die Vergütung des obersten Führungskreises, aber auch der Belegschaft insgesamt heran.
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Das Vergütungssystem für den Vorstand der flatexDEGIRO erfüllt damit seiner Struktur nach sowie in der konkreten Ausgestaltung
und der Höhe nach alle Anforderungen für eine zeitgemäße, wettbewerbsfähige Entlohnung von Vorstandsmitgliedern und entspricht
guter Corporate Governance:
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Hohe Transparenz und Nachvollziehbarkeit
|
• |
Ausgewogene Auswahl von Leistungsindikatoren
|
• |
Nachvollziehbare Gewichtung der einzelnen Vergütungsbestandteile
|
• |
Starke Orientierung am Unternehmenserfolg und der Unternehmensperformance
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• |
Berücksichtigung langfristiger Zielsetzungen
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• |
Einbezug der Aktienkursentwicklung und Unternehmenswertsteigerung
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• |
Angemessenheit und Üblichkeit in horizontaler und vertikaler Hinsicht
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V. |
MAXIMALVERGÜTUNG UND BEGRENZUNG DER VARIABLEN VERGÜTUNG (Obergrenze)
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Die Gesellschaft versteht unter der Maximalvergütung die maximal erreichbare Vergütung eines Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr.
Die Maximalvergütung wird aus der Summe aller Bestandteile der Vorstandsvergütung bei maximaler Zielerreichung der variablen
Elemente berechnet. Zur Ermittlung der Maximalvergütung wird der einmalig für mehrere Geschäftsjahre gewährte LTI über die
vierjährige Wartezeit aufgeteilt.
Hinweis: Die Maximalvergütung ist weder die vom Aufsichtsrat angestrebte oder zwingend als angemessen angesehene Vergütungshöhe.
Sie ist deutlich von der Jahreszielvergütung zu unterscheiden. Sie setzt lediglich einen absoluten Rahmen nach oben (Cap),
etwa um bei einem unvorhergesehen guten Geschäftsjahr eine unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütung zu vermeiden.
Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für die Vorstandsmitglieder definiert, die
die maximale Auszahlung der für ein Geschäftsjahr gewährten Vergütung begrenzt. Bei der Festlegung dieser Maximalvergütung
differenziert der Aufsichtsrat, in gleichem Maße wie bei der Festlegung der Zielvergütung, zwischen dem Vorstandsvorsitzenden
und den ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung EUR 15.000.000 und für
die Ordentlichen Vorstandsmitglieder EUR 12.000.000. Die Maximalvergütung schließt sämtliche erfolgsunabhängigen (Grundvergütung
und Nebenleistungen) und erfolgsabhängigen (jährliche variable Vergütung langfristige variable Vergütung) Vergütungskomponenten
mit ein, die den Vorstandsmitgliedern für ein Geschäftsjahr gewährt werden.
Zusätzlich zur Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG hat der Aufsichtsrat festgelegt, dass die variable Vergütung
die fixe Vergütung um nicht mehr als das 2-Fache übersteigen darf (d. h. dass eine Obergrenze für die variable im Verhältnis
zur fixen Vergütung von 2:1 festgelegt wird). Die Einhaltung der 2:1-Obergrenze wird nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres
bzw. nach Gewährung der entsprechenden Vergütungskomponenten geprüft. Sofern die variable Vergütung diese Obergrenze überschreiten
würde, wird sie entsprechend gekürzt.
VI. |
STRUKTUR DES NEUEN VERGÜTUNGSSYSTEMS, VERGÜTUNGSBESTANDTEILE UND RELATIVE ANTEILE AN DER VERGÜTUNG
|
Das Vergütungssystem besteht grundsätzlich aus erfolgsunabhängigen, festen und erfolgsabhängigen, variablen Vergütungsbestandteilen.
• |
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem Festgehalt und aus Nebenleistungen (namentlich Versicherungen, Dienstwagen).
Eine betriebliche Altersversorgung besteht für die Vorstände nicht.
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• |
Im Gegensatz dazu ist die erfolgsabhängige Vergütung nicht fest, sondern an das Erreichen bestimmter Ziele geknüpft und damit
variabel. Sie besteht aus einer kurzfristigen variablen Vergütung (sog. Short Term Incentive, STI) und einer langfristigen,
variablen Vergütung (sog. Long Term Incentive, LTI).
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Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied innerhalb des durch das Vergütungssystem vorgegebenen Rahmens eine jährliche
Gesamtzielvergütung fest, die sich aus dem Festgehalt, den Nebenleistungen sowie den Zielbeträgen für den STI und den LTI
bei einer unterstellten Zielerreichung von 100 % zusammensetzt. Die erfolgsunabhängige Vergütung und die erfolgsabhängige
kurzfristige Vergütung tragen mit 40 % bzw. 25 % zur Zielvergütung bei, während der variable Vergütungsbestandteil mit langfristiger
Anreizwirkung rund 35% der Zielvergütung entspricht
Dabei wird im neuen Vergütungssystem die erfolgsabhängige, variable Vergütung für Vorstandsmitglieder circa 60 % der Gesamtzielvergütung
ausmachen. Durch eine Übergewichtung der langfristigen, mehrjährigen Vergütung (LTI) gegenüber der kurzfristigen, einjährigen
Vergütung (STI) ist die Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Entwicklung und langfristige Wertsteigerung des Unternehmens
ausgerichtet. Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Gesamtzielvergütung
und damit auch das prozentuale Verhältnis der festen und variablen Vergütung zueinander:
Graphische Darstellung Vergütungsstruktur
Die Zielvergütung setzt sich aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Komponenten zusammen.
VII. |
ERFOLGSUNABHÄNGIGE FESTE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
|
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus zwei Vergütungsbestandteilen: Festgehalt sowie Nebenleistungen.
• |
Festgehalt:
Das Festgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Vergütung, die sich am Verantwortungsbereich und an der Erfahrung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert und in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher Abzüge jeweils
zum 15. eines Monats ausbezahlt wird. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt
anteilig (pro rata temporis) gewährt.
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• |
Nebenleistungen:
Weitere feste Vergütungsbestandteile sind vertraglich zugesicherten Nebenleistungen wie Beiträge zu Versicherungen (z. B.
Gruppenunfallversicherung, Lebens- und Invaliditätsversicherung) und die Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt
werden kann.
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VIII. |
ERFOLGSABHÄNGIGE VARIABLE VERGÜTUNGSBESTANDTEILE
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Die erfolgsabhängige variable Vergütung besteht aus zwei Vergütungsbestandteilen: einer kurzfristigen Vergütung (Short Term
Incentive, STI) und einer langfristigen Vergütung (Long Term Incentive, LTI).
• |
Kurzfristige, variable Vergütung (STI):
Zusätzlich zu den festen Vergütungsbestandteilen haben alle Vorstandsmitglieder einen Anspruch auf eine kurzfristige einjährige
variable Vergütung („STI“ oder „Jahresbonus“).
Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI ist der Zielbetrag („STI-Zielbetrag“). Der STI-Zielbetrag ist der Betrag, der
einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu 100 % erreicht – je nach Grad der Zielerreichung kann der
STI jedoch zwischen 0 % und 200 % des STI-Zielbetrages betragen.
Grundsätzlich wird der Aufsichtsrat auf angemessen anspruchsvolle Zielwerte achten, die ambitioniert sind, aber für den Vorstand
erreichbar bleiben und damit ihre Anreizfunktion nicht verfehlen. Der STI-Zielbetrag und die Zielwerte für die im Vergütungssystem
festgelegten Ziele werden für das jeweilige Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßem
Ermessen im ersten Quartal eines Geschäftsjahrs festgesetzt.
Die kurzfristige variable Vergütung incentiviert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Unternehmensstrategie,
insbesondere die Etablierung und den Ausbau als Europas führender Online Broker.
Die finanziellen Leistungskriterien orientieren sich am operativen Ergebnis des Konzerns - Umsatz, Profitabilität (EBITDA-Marge/COST-Income-Ratio).
Umsatzsteigerung und Profitabilitätswachstum im Vergleich zum Vorjahr stellen die bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren
für die operative finanzielle Leistung des Konzerns da.
Die nichtfinanziellen Leistungskriterien umfassen Erfolgsfaktoren des Unternehmens, die sich nicht unmittelbar in der Gewinn-
und Verlustrechnung bzw. in bilanziellen Positionen ausdrücken, für den nachhaltigen Erfolg der flatexDEGIRO aber unerlässlich
sind. Diese teilen sich auf in Commercials und Nachhaltigkeitskriterien.
Unter die Commercials fallen insbesondere die Aspekte der Neukundengewinnung und die Anzahl von abgewickelten Transaktionen
im Verhältnis zu anderen Marktteilnehmern mit vergleichbarem Geschäftsmodell.
Als Nachhaltigkeitsziele und ESG Faktoren werden zum Beispiel Mitarbeiterzufriedenheit und Förderung der Diversity (Durchführung
eines Employee Engagement Survey), Kundenzufriedenheit (kontinuierliche Messung Net Promoter Score) und Sustainability (CO2-Reduktion)
berücksichtigt. Diese Aufzählung dient lediglich der Illustration und ist weder abschließend noch für sich genommen zwingend;
der Aufsichtsrat darf die finale Auswahl und Gewichtung der Nachhaltigkeitsziele und ESG-Faktoren nach billigem Ermessen vornehmen.
Die verwendeten Ziele werden ex post im Vergütungsbericht offengelegt.
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser STI-Zielbetrag anteilig (pro rata temporis)
ermittelt und festgelegt. Werden die STI-Jahresziele übertroffen, kann der Auszahlungsbetrag für den Jahresbonus über dem
STI-Zielbetrag liegen.
Die nachfolgende Grafik zeigt den relativen Anteil der jeweiligen Elemente der kurzfristigen, variablen Vergütung und damit
auch das prozentuale Verhältnis innerhalb des STI:
Graphische Darstellung zur Ermittlung des Jahresbonus
Nach dem Ende des Geschäftsjahrs/mit Jahresabschluss ermittelt der Aufsichtsrat auf Basis der Ist-Werte, die sich bezüglich
der Kennzahlen aus dem Konzernabschluss ergeben und im Übrigen separat ermittelt werden, ob die Jahresziele erreicht, übertroffen
oder verfehlt wurden. Werden die Jahresziele nicht vollständig erreicht, kann der Jahresbonus auch unter dem Zielbetrag liegen
oder vollständig entfallen. Die Zielwerte und ihre Erreichung werden ex post im Vergütungsbericht offengelegt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während eines Geschäftsjahrs als sogenannter „Good Leaver“ wird der STI, wenn nach
Ablauf des Geschäftsjahres die entsprechende Zielerreichung festgestellt ist, zeitanteilig (pro rata temporis) zum im Anstellungsvertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkt gewährt. Als „Good Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied, wenn es das Unternehmen auf Wunsch
oder Veranlassung der Gesellschaft verlässt, ohne seinerseits hierfür einen Grund gegeben zu haben, oder wenn das Vertragsverhältnis
ordnungsgemäß ausläuft. Im Einzelfall bleibt der Aufsichtsrat befugt, die bestehenden STI-Ansprüche eines während des Geschäftsjahres
ausscheidenden Vorstandsmitglieds mit einer Einmalzahlung abzufinden (in diesem Fall wird die Gesellschaft eine Abweichung
von der Empfehlung G.12 des DCGK erklären).
Scheidet das Vorstandsmitglied als sogenannter „Bad Leaver“ aus den Diensten der Gesellschaft aus, entfallen sämtliche Ansprüche
auf den Jahresbonus. Als „Bad Leaver“ gilt ein Vorstandsmitglied, wenn es das Unternehmen von sich aus ohne Grund verlässt
oder wenn die Gesellschaft das Vertragsverhältnis aus einem vom Vorstandsmitglied verursachten wichtigen Grund gekündigt hat.
|
• |
Langfristige, variable Vergütung (LTI):
Mit der LTI-Komponente erhalten die Vorstandsmitglieder zudem eine langfristige, variable Vergütung. Die langfristige, variable
Vergütung basiert auf einem virtuellen Aktienoptionsprogramm (SAR), welchem folgende wesentliche Rahmenbedingungen zugrunde
liegen:
1. Anspruch
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a. |
Jedes Appreciation Right gewährt dem Berechtigten das Recht zur Auszahlung eines Geldbetrags gegenüber der flatexDEGIRO AG
(Cash-Anspruch).
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b. |
Der Berechnung des Cash-Anspruchs pro Stock Appreciation Right liegt jeweils die Kursentwicklung der Aktie der flatexDEGIRO
AG sowie die Entwicklung des EPS zugrunde.
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2. Laufzeit
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a. |
Der Cash-Anspruch aus den jeweils zugesagten Stock Appreciation Rights kann frühestens nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt
werden, die vier Jahre ab dem Ausgabetag beträgt („Wartezeit“). Die Wartezeit endet mit Ablauf von 48 Monaten nach dem Ausgabetag.
Als Wartezeit gelten Zeiten, in denen dem Berechtigten ab dem Ausgabetag Entgelt- oder Entgeltersatzansprüche aus einem Arbeits-
oder Dienstverhältnis mit der flatexDEGIRO AG oder einem verbundene Unternehmen zustehen. Teilzeit gilt für die Wartezeit
entsprechend zeitanteilig im Verhältnis zur Vollzeittätigkeit.
|
b. |
Nach Ablauf der Wartezeit können die Cash-Ansprüche aus den Stock Appreciation Rights bis zum Ende der zu definierenden Laufzeit
jederzeit ausgeübt werden – Ausnahmen können sich aus Black-Out-Perioden ergeben.
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3. Zugrunde liegende finanzielle Leistungskriterien
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a. |
Mit einer Gewichtung von 70 % innerhalb des LTI die tatsächliche Aktienkursentwicklung der flatexDEGIRO-Aktie berücksichtigt.
Die Wertsteigerung wird dabei als Differenz zwischen dem Ausübungskurs und dem bei Bezug des Stock Appreciation Rights festgesetzten
Bezugskurses ermittelt. Durch die Berücksichtigung der absoluten Kurssteigerung wird so eine relevante Kapitalmarktgröße in
die langfristige variable Vergütung implementiert, die einerseits die langfristige Steigerung des Unternehmenswerts incentiviert
und gleichzeitig zu einer starken Angleichung der Interessen der Aktionäre und des Vorstands führt.
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b. |
Neben der absoluten Steigerung des Aktienkurses werden im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung mit einer Gewichtung
von 30 % die Earnings per Share („EPS“) berücksichtigt. Durch die Berücksichtigung des EPS werden ein langfristig profitables
Wachstum incentiviert und damit die hierauf ausgerichtete Unternehmensstrategie von flatexDEGIRO gefördert. Daneben wird durch
eine Berücksichtigung des EPS auch eine weitere Angleichung der Interessen von Vorstand und Aktionären erreicht, da das EPS
den Gewinn pro Aktie angibt und somit eine ausschüttungsrelevante Kenngröße darstellt.
|
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4. Beendigung oder Ruhen des Anstellungsverhältnisses
|
a. |
Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG während der Laufzeit der
jeweiligen Stock Appreciation Rights bleiben dem Berechtigten die Stock Appreciation Rights erhalten, soweit die Wartezeit
im Beendigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses abgelaufen ist.
|
b. |
Im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG während der Wartezeit bleiben
die an den Berechtigten ausgegebenen Stock Appreciation Rights und die sich daraus ergebenden Ansprüche anteilig erhalten.
Der Anteil errechnet sich aus der monatsgenauen Dauer der Betriebszugehörigkeit seit Ausgabe der Stock Appreciation Rights
im Verhältnis zur Wartezeit, wobei die vollen vier Jahre Wartezeit als 100 % gelten. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, von
dieser „Pro-Rata-Regelung“ abzuweichen (beispielsweise Good Leaver Regelung etc.) Endet das Dienstverhältnis aufgrund des
Todes des Berechtigten, gehen die entsprechend zeitanteilig berechneten Cash-Ansprüche aus den Stock Appreciation Rights auf
den oder die Erben über.
|
c. |
Die Ansprüche des Berechtigten aus den Stock Appreciation Rights verfallen mit sofortiger Wirkung, wenn das Dienstverhältnis
zwischen dem Berechtigten und der flatexDEGIRO AG aufgrund von schwerwiegenden Verfehlungen des Berechtigten außerordentlich
durch flatexDEGIRO gekündigt wird.
|
|
|
Graphische Darstellung Stock Appreciation Right Plan
(Langfristig orientierte variable Vergütung)
IX. |
AUSSERGEWÖHNLICHE ENTWICKLUNGEN
|
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder der Vergleichsparameter
ist in dem neuen Vergütungssystem ausgeschlossen. Um den Anforderungen des DCGK gemäß G.11 Satz 1 gerecht zu werden, kann
der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind, im Rahmen
der Zielfeststellung für STI und LTI in begründeten seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung
wie auch zu einer Verminderung der jeweiligen Auszahlungsbeträge führen. Als außergewöhnliche, unterjährige Entwicklungen
kommen z. B. außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation (z. B. durch Wirtschaftskrisen oder Gesundheitskrisen mit
Auswirkungen auf die Weltwirtschaft) in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern
diese nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen.
Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung erforderlich machen, wird der Aufsichtsrat darüber
ausführlich und transparent im Vergütungsbericht berichten.
X. |
MALUS UND CLAWBACK REGELUNGEN FÜR DIE VARIABLE VERGÜTUNG
|
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahrs vom Aufsichtsrat festgelegten
Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres in der Regel nicht bzw. nur in folgenden Ausnahmen geändert.
• |
Bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder Compliance-Verstoßes kann der Aufsichtsrat die kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung
nach pflichtgemäßem Ermessen bis auf null reduzieren. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Aufsichtsrat die langfristige
erfolgsabhängige Vergütung ganz oder teilweise ersatzlos entfallen lassen.
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• |
Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Vergütung,
wenn sich nach Auszahlung der erfolgsabhängigen Vergütung herausstellen sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige
Vergütung zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten
Rechnungslegungsvorschriften nachträglich korrigiert werden muss, und unter Zugrundlegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses
kein oder ein geringerer Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung entstanden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds
in Bezug auf die Notwendigkeit einer Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich. Der Rückforderungsanspruch wird
mit der Korrektur des Jahresabschlusses fällig. Er besteht auch dann, wenn das Mandat und/oder das Anstellungsverhältnis mit
dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist. Der Rückforderungsanspruch
besteht in Höhe der Differenz zwischen der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung und der erfolgsabhängigen Vergütung, die
unter Zugrundelegung des korrigierten testierten Konzernabschlusses hätte ausbezahlt werden müssen. Das Vorstandsmitglied
hat den Brutto-Betrag zu erstatten, also den Betrag des Rückforderungsanspruchs einschließlich der darauf von der Gesellschaft
abgeführten Steuern und Sozialabgaben. Eine nachträgliche Korrektur des Konzernabschlusses führt keinesfalls zur Erhöhung
des Anspruchs auf erfolgsabhängige Vergütung.
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XI. |
ANRECHNUNG EINER VERGÜTUNG AUS EINER NEBENTÄTIGKEIT
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Die Mandatsvergütung aus etwaigen konzerninternen Aufsichtsratsmandanten oder sonstigen Doppelmandaten wird auf die Vorstandsvergütung
angerechnet. Sofern ein Vorstandsmitglied ein konzernexternes Aufsichtsratsmandat übernehmen will, entscheidet der Aufsichtsrat
im Rahmen der erforderlichen Zustimmungsentscheidung, ob eine Anrechnung der externen Vergütung auf die Vorstandsvergütung
erfolgt. Dabei wird sich der Aufsichtsrat insbesondere an dem voraussichtlichen Zeitaufwand des konzernfremden Aufsichtsratsmandats
orientieren.
XII. |
LEISTUNGEN BEI ANTRITT UND BEI BEENDIGUNG DER VORSTANDSTÄTIGKEIT
|
Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied nach pflichtgemäßen Ermessen, ob und in
welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen (z. B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels
zu flatexDEGIRO) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann anlässlich des Antritts der Vorstandstätigkeit
einen Ausgleich für den Verfall von Leistungen des vorherigen Arbeitsgebers gewähren (z. B. Versorgungszusagen) oder sich
an den Kosten für einen Umzug des Vorstandsmitglieds beteiligen. Die Höhe des Ausgleichs und der Umzugskosten sind individualvertraglich
festzulegen. Die Umzugskosten sollen einen angemessenen Maximalbetrag nicht überschreiten.
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags, ohne dass ein wichtiger Grund
für die Beendigung der Vorstandstätigkeit vorliegt, werden auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt und betragen nicht
mehr als die Vergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags (Abfindungs-Cap). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit aufgrund eines wichtigen Grundes für eine Kündigung durch die Gesellschaft wird keine Abfindung gewährt.
XIII. |
SONSTIGE WESENTLICHE REGELUNGEN IM ANSTELLUNGSVERTRAG
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Der Aufsichtsrat hat entsprechend der Empfehlung des DCGK die Möglichkeit, außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem
Rahmen Rechnung zu tragen.
• |
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht
übersteigen.
|
• |
In begründeten Fällen soll eine variable Vergütung einbehalten oder zurückgefordert werden können.
|
• |
Eine ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags ist für beide Seiten ausgeschlossen.
|
• |
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB bleibt davon unberührt.
|
• |
Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Mandats endet auch automatisch der Anstellungsvertrag (Koppelungsklausel).
|
• |
Der Anstellungsvertrag wird keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags durch
das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) enthalten.
|
• |
Regelungen im Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften Dienstunfähigkeit
|
• |
Regelungen zur Fortzahlung oder dem Verfall von Vergütungsbestandteilen im Rahmen keiner Wiederbestellung
|
XIV. |
TRANSPARENZ, DOKUMENTATION UND VERGÜTUNGSBERICHT
|
Im Fall eines das Vergütungssystem bestätigenden Beschlusses durch die Hauptversammlung werden entsprechend § 120a Abs. 2
AktG der Beschluss und das Vergütungssystem unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht und für die
Dauer der Gültigkeit des Vergütungssystems, mindestens jedoch für zehn Jahre, dort kostenfrei öffentlich zugänglich gehalten.
Darüber hinaus erstellen Vorstand und Aufsichtsrat der flatexDEGIRO jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über
die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats von
der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen gewährte und geschuldete Vergütung („Vergütungsbericht“). Der Vergütungsbericht,
der vom Abschlussprüfer zu prüfen ist, wird gemäß § 162 AktG detaillierte Angaben zu der individuellen Vergütung der einzelnen
Organmitglieder sowie zu der Entwicklung der Vorstandsvergütung enthalten. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschließt
sodann nach § 120a Abs. 4 AktG über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das
vorausgegangene Geschäftsjahr.
3. Zu Punkt 9 der Tagesordnung: Ergänzende Angaben zu der zur Wahl als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen
Kandidatin, insbesondere Lebenslauf der Kandidatin sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
Frau Britta Lehfeldt
Jahrgang: 1965
Wohnhaft in: Frankfurt am Main
Nationalität: Deutsch
Vorgeschlagene Erstbestellung: 2023
Aktuelle Tätigkeit: Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG
Lebenslauf:
Frau Britta Lehfeldt wurde am 26. November 1965 in Gießen geboren und ist deutsche Staatsbürgerin. Nach dem Abitur an der
Landgraf-Ludwig-Schule in Gießen begann sie 1984 eine Ausbildung als Pferdewirtin, die sie im Jahr 1986 abschloss. Im Anschluss
folgte eine Ausbildung als Industriekauffrau mit Abschluss im Jahr 1988. Von 1988 bis Anfang 1990 arbeitete Frau Lehfeldt
als Einkaufsdisponentin in ihrem Lehrbetrieb (Spinnerei Weberei Drews, Schrozberg). Mitte 1990 begann sie ein Studium der
Wirtschaftswissenschaften an der Universität Gießen, welches sie im Jahr 1995 abschloss.
Frau Lehfeldt arbeitete zwei Jahre im Betrieb ihres Vaters, bevor sie im November 1996 – zunächst als Praktikantin und ab
Februar 1997 in Festanstellung – ihre berufliche Laufbahn bei der Deutschen Bank AG startete. Sie begann im Bereich Finance
(activity based costing) und wechselte nach ca. zwei Jahren in den Bereich Privatkunden und unterstützte das Projekt zur Ausgründung
der Deutsche Bank 24 AG. Dieses frühe Projekt prägte ihre Laufbahn, denn auch in den Folgejahren war Frau Lehfeldt oft an
Projekten zu Aufbau, Änderung oder Verschmelzung von Gesellschaften oder Unternehmensbereichen des Privatkundengeschäftes
der Deutschen Bank AG beteiligt. Wie z.B. beim Aufbau von Brokerage 24 (heute maxblue), einem Online-Brokerage-Angebot der
Deutschen Bank AG, bei der Etablierung des Privatkundengeschäftes in Indien (2005-2007) oder der Verschmelzung der DB Privat-
und Geschäftskunden AG mit der Postbank AG zur DB Privat- und Firmenkunden AG.
In ihrer Laufbahn bei der Deutschen Bank (Deutsche Bank 24 AG, DB Privat- und Geschäftskunden AG, DB Privat- und Firmenkunden
AG) durchlief Britta Lehfeldt mehrere Stationen als Mitarbeiterin, Teamleiterin, Bereichsleiterin und schließlich als Vorstand.
Inhaltlich betreute sie anfangs Operations-Einheiten, zuerst als Geschäftsführerin einer Tochtergesellschaft der DB Privat-
und Geschäftskunden AG. Danach übernahm sie die übergreifende Produktionssteuerung aller Operations-Einheiten der DB Privat-
und Geschäftskunden AG im Rahmen der PBC Banking Services GmbH (Finanzholding mit regulierten und nicht regulierten Töchtern)
und später zusätzlich noch die Fragen des Auslagerungsmanagement und Krisenmanagement. In der Funktion als Vorstand der DB
Privat- und Firmenkunden AG war Frau Lehfeldt als Arbeitsdirektorin (inkl. der Dienstherreneigenschaft für alle Beamten) neben
allen Personalfragen u.a. auch für die Beziehung zu den Sozialpartnern und Tarifabschlüsse zuständig. Zusätzlich verantwortete
sie die Bereiche Recht, Compliance, Geldwäsche und das Auslagerungs- und Krisenmanagement.
In ihrer letzten Station bei der Deutschen Bank betreute sie ab Januar 2020 als COO des IT Bereiches der Deutschen Bank AG
sämtliche kaufmännischen und prozessualen Angelegenheiten dieses Bereiches. Mitte 2021 schied Frau Britta Lehfeldt nach mehr
als 20 Jahren Konzernzugehörigkeit freundschaftlich und einvernehmlich aus der Deutschen Bank AG aus.
Während ihrer Laufbahn in der Deutschen Bank AG nahm Frau Britta Lehfeldt ab 2011 neben ihren operativen Verantwortungen auch
diverse Mandate in Überwachungs- bzw. Beratungsgremien wahr. Sie startete im Jahre 2011 mit einer Beiratsposition einer Tochtergesellschaft
für ausgelagerte Prozesse im Bereich Personal (DB HR Solutions GmbH), die sie bis zu ihrem Ausscheiden im Jahr 2021 beibehielt.
Im Folgejahr übernahm sie ein Aufsichtsratsmandat in der Deutsche Bank Bauspar-Aktiengesellschaft, der Bauspar-Tochter der
Deutsche Bank (2012-2019). 2016 übernahm Frau Britta Lehfeldt einen Sitz im Beirat der VÖB-ZVD Processing GmbH, einer Zahlungsverkehrstochter
der damaligen Postbank AG (2016 – 2021).
Im Zuge der Verschmelzung mit der Postbank AG zur DB Privat- und Firmenkunden AG übernahm Frau Britta Lehfeldt zusätzlich
diverse Mandate im Aufsichtsrat von Tochtergesellschaften, die mit der Postbank in die DB Privat- und Firmenkunden AG eingingen
(Postbank Direkt GmbH, Postbank Systems AG, Postbank Filialvertrieb AG); teilweise war sie auch Mitglied des Präsidialausschusses
bzw. des Schlichtungsausschusses (alle 2018 bis 2020). Darüber hinaus wurde sie als Arbeitsdirektorin Mitglied des Verwaltungsrates
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, Bonn (2018 und 2019).
Im Jahr 2020 übernahm Frau Britta Lehfeldt bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Deutsche Bank Konzern 2021 noch 2 Mandate in den
Aufsichtsräten der Deutsche Bank S.p.A (Deutsche Bank Italien) und der DWS GmbH.
Seit April 2023 ist Frau Lehfeldt Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG.
Beruflicher Werdegang:
Operative Positionen:
2020 – 2021
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DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Global Chief Operating Officer des Bereichs Technology, Data und Innovation
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2018 – 2019
(ab Mai 2018)
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DB Privat- und Firmenkundenbank AG – Mitglied des Vorstands,
|
verantwortlich für die Bereiche Human Resources, Legal, AFC/AML, Compliance und Security and Governance Office |
2018
(Jan. - Mai)
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Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden Aktiengesellschaft – Mitglied des Vorstands,
|
verantwortlich für die Bereiche IT, Operations, Human Resources und Chief Production Office; |
zusätzlich Projektmanagement bezogen auf die Fusion der DB Privat- und Geschäftskunden AG mit der Postbank AG (April 2017
– Mai 2018)
|
2016 – 2017
|
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Chief Administration Officer PCC (Private and Commercial Clients) und
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PBC Banking Services GmbH – Mitglied der Geschäftsführung sowie
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DB Privat- und Geschäftskunden AG – Generalbevollmächtigte (seit Mitte 2017),
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verantwortlich für das übergreifende Management sämtlicher Service-Einheiten des Bereichs Private and Commercial Clients,
gesamtverantwortlich für die Bereiche Krisenmanagement und Vendor Risk Management des Bereichs PCC (einschließlich PCC International),
sowie für die Bereiche IT und Operations
|
2015 – 2016
|
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Chief Operating Officer und Chief Administration Officer PBC Banking Services und
|
PBC Banking Services GmbH – Mitglied der Geschäftsführung,
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verantwortlich für das gemeinschaftliche und zentrale Management sämtlicher Einheiten der PBC Banking Services (inklusive
der Postbank Einheiten) sowie für das weltweite Krisenmanagement und Vendor Risk Management der PBC Banking Services
|
2012 – 2015
|
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Chief Production Officer PBC Banking Services,
|
verantwortlich für die Bereiche Performance- und Quality Management für sämtliche PBC Banking Services Einheiten (inklusive
sämtlicher Service Einheiten der Postbank) sowie für das weltweite Krisenmanagement und Vendor Risk Management des Bereichs
PBC Banking Services
|
2010 – 2012
|
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Chief Production Officer (bzw. in 2011 Beförderung zum Managing Director) PBC Services,
|
verantwortlich für die Bereiche Central Process Management, Quality Management und das gesamte Production Management sämtlicher
Service-Einheiten des Bereichs PBC Services
|
2008 – 2010
|
KEBA Gesellschaft für interne Services mbH (eine Tochtergesellschaft der DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT) – Mitglied der Geschäftsführung,
|
verantwortlich für die Bereiche Business Management, Process Management und IT Management |
2005 – 2008
|
DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT – Begleitung unterschiedlicher internationaler Projekte im Bereich Retail Banking (Indien, Türkei)
|
1997 – 2005
|
Deutsche Bank 24 Aktiengesellschaft – verschiedene Positionen im Bereich Finance und Retail Banking
|
Aufsichtsrats-/Beiratspositionen:
Seit April 2023
|
flatexDEGIRO Bank AG – Mitglied des Aufsichtsrats
|
2020 – 2021
|
Deutsche Bank S.p.A (Mailand) – Mitglied des Aufsichtsrats
|
2020 – 2021
|
DWS GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats
|
2016 – 2021
|
VÖB-ZVD Processing GmbH – Mitglied des Beirats
|
2011 – 2021
|
DB HR Solutions GmbH – Mitglied des Beirats
|
2018 – 2020
|
Postbank Direkt GmbH – Mitglied des Aufsichtsrats
|
2018 – 2020
|
Postbank Filialvertrieb AG – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Präsidial- sowie des Vermittlungsausschusses
|
2018 – 2020
|
Postbank Systems AG – Mitglied des Aufsichtsrats und Mitglied des Präsidialausschusses
|
2018 – 2019
|
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost – Mitglied des Verwaltungsrats
|
2012 – 2019
|
Deutsche Bank Bauspar-Aktiengesellschaft – Mitglied des Aufsichtsrats
|
Ausbildung:
1990 – 1995
|
Justus-Liebig-Universität Gießen – Studium der Wirtschaftswissenschaften mit Abschluss als Diplom-Kauffrau
|
1986 – 1988
|
Spinnerei Weberei Drews, Schrozberg – Ausbildung zur Industriekauffrau
|
1984 – 1986
|
Gestüt Reutalmühle, Oberstetten – Ausbildung zur Pferdewirtin
|
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der flatexDEGIRO Bank AG, Frankfurt am Main (nicht börsennotiert)
|
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Der Aufsichtsrat betrachtet Frau Britta Lehfeldt als unabhängig.
Abgesehen von der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der flatexDEGIRO Bank AG bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine
für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen
Frau Britta Lehfeldt einerseits und der flatexDEGIRO AG, deren Konzernunternehmen oder den Organen der flatexDEGIRO AG oder
einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der flatexDEGIRO AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin zudem vergewissert, dass ihr für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
als Aufsichtsratsmitglied der flatexDEGIRO AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
4. Auf der Internetseite der Gesellschaft zugängliche Unterlagen zur Tagesordnung
Nachfolgende Unterlagen stehen von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zur Verfügung.
Zu Tagesordnungspunkt 1:
• |
Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022, der gebilligte Konzernabschluss und der
Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022 inkl. dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a HGB,
der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022 sowie die zusammengefasste Erklärung zur Unternehmensführung nach
§§ 289f, 315d HGB für das Geschäftsjahr 2022 und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht für das Geschäftsjahr 2022
|
Zu Tagesordnungspunkt 5:
• |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
|
Zu Tagesordnungspunkt 7.c):
• |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
|
Zu Tagesordnungspunkten 8 und 10 –12:
• |
Satzung der flatexDEGIRO AG vom 30. März 2023
|
Zu Tagesordnungspunkt 9:
• |
Ergänzende Angaben zu der zur Wahl als weiteres Mitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidatin, insbesondere Lebenslauf
der Kandidatin sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG
|
III. Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Da die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf einer neuen Rechtsgrundlage erfolgt und dies zu
einigen Modifikationen im Ablauf der Versammlung gegenüber den in den letzten drei Jahren abgehaltenen virtuellen Hauptversammlungen
der Gesellschaft führt, bitten wir unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise.
1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)
Auf Grundlage von § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) hat der Vorstand der flatexDEGIRO
AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte
(mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am
Ort der Versammlung.
Für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, bzw. ihre Bevollmächtigten, wird die gesamte
Hauptversammlung jedoch am 13. Juni 2023 mit Beginn 10:00 Uhr (MESZ) live in Bild und Ton unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ im passwortgeschützten Internetservice
übertragen.
Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) erhalten die Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung zugeschickt. Die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen können sich des passwortgeschützten Internetservices bedienen.
Bei Eintritt in die virtuelle Hauptversammlung durch Nutzung des passwortgeschützten Internetservices während der Dauer der
virtuellen Hauptversammlung am 13. Juni 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung
zugeschaltet.
Die Aktionäre können, sofern die nachstehend unter „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind,
• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten die gesamte Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung über den speziell für
die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ verfolgen;
|
• |
ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann
auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;
|
• |
ihr Stimmrecht gemäß den von ihnen erteilten Weisungen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben
lassen. Die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann auch unter
Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ gemäß dem dafür vorgesehenen
Verfahren erfolgen, und zwar auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter;
|
• |
selbst oder durch einen Bevollmächtigten über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten
Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ Redebeiträge leisten und
Fragen einreichen;
|
• |
über den speziell für die ordentliche Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Internetservice unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter "Investor Relations" in dem Unterpunkt "HV & Prospekt", dort unter „Hauptversammlung 2023“ Widerspruch zu Protokoll
erklären.
|
2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung ihres Stimmrechts sind gemäß § 16 der Satzung
nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung rechtzeitig
angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache spätestens bis 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen, entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der nachfolgenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 633 E-Mail: flatexdegiro@better-orange.de
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices unter der Internetadresse
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ gemäß dem von der Gesellschaft
festgelegten Verfahren.
Die Better Orange IR & HV AG ist für die Anmeldung und die Entgegennahme von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen die Empfangsbevollmächtigte
der Gesellschaft.
Zur Erleichterung der Anmeldung wird den Aktionären, die spätestens am 23. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der
Gesellschaft eingetragen sind, zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung ein Anmeldeformular übersandt.
Dieses Anmeldeformular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zum Download bereit. Es kann
zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per Mail unter
flatexdegiro@better-orange.de
angefordert werden.
Aktionäre, die stattdessen die Möglichkeit der Anmeldung über den passwortgeschützten Internetservice nutzen möchten, benötigen
hierfür persönliche Zugangsdaten. Diese bestehen aus der Aktionärsnummer und dem zugehörigen Zugangspasswort.
Aktionären, die spätestens am 23. Mai 2023, 0.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, werden die
individuellen Zugangsdaten (Aktionärsnummer und Zugangspasswort) zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
zugesandt. Diejenigen Aktionäre, die im Internetservice bereits ein selbst gewähltes Zugangspasswort hinterlegt haben, müssen
statt des zugesandten dieses selbst gewählte Zugangspasswort verwenden. Die Übersendung des Einladungsschreibens erfolgt auf
dem Postweg oder bei Aktionären, die sich für den elektronischen Versand registriert haben, per E-Mail.
Aktionäre, die erst nach dem 23. Mai 2023, 0.00 Uhr (MESZ), im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen
Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
für die Hauptversammlung übersandt. Diesen stehen für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung jedoch die anderweitig
eröffneten Möglichkeiten der Anmeldung zur Verfügung. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte bzw.
auf der Internetseite zur Verfügung gestellte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie
Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, z. B. durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen
Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer. Die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice
zur Hauptversammlung werden diesen Aktionären nach Eingang ihrer Anmeldung bei der Gesellschaft zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Für das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet sowie für die Anzahl der einem Aktionär in
der virtuellen Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tage der
Hauptversammlung maßgeblich.
Aus technischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des 6. Juni 2023 bis zum Schluss der Hauptversammlung keine
Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibestopp). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters
am Tag der Hauptversammlung dem Stand am Ende des Anmeldeschlusstages, dem 6. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. Technical
Record Date). Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nach dem 6. Juni 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
im Internet, die Stimmrechte sowie weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zum Schluss der Hauptversammlung
nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Ohne eine solche
Bevollmächtigung oder Ermächtigung bleiben das Recht zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, die Stimmrechte und
weitere sich aus dem Aktienbesitz ergebende Rechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär.
Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
rechtzeitig zu stellen.
Intermediäre, wie insbesondere Kreditinstitute, und die diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institutionen oder
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.
3. Verfahren über die Stimmrechtsausübung
Zur Ausübung des Stimmrechts sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und fristgerecht erfolgte Eintragung der angemeldeten Aktien
im Aktienregister erforderlich. Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der
(auch elektronisch möglichen) Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
a) Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Auch hierfür ist eine fristgemäße Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung entsprechend den oben im Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Bestimmungen erforderlich. Ein Formular, das für die Briefwahl verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen
mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung übersandt. Es steht ferner unter
https://www.flatex.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zum Download bereit.
Die Stimmabgabe per schriftlicher Briefwahl kann postalisch bis spätestens 12. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende
Anschrift erfolgen:
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ erfolgen. Diese Möglichkeit
der elektronischen Briefwahl steht bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen
Hauptversammlung am 13. Juni 2023 zur Verfügung.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung zur virtuellen Hauptversammlung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung
gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären sowie etwaige vor der Hauptversammlung gemäß §§
126, 127 AktG zugänglich gemachte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären beschränkt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende
Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch Vollmacht/Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Gehen auf unterschiedlichen
Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden
die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen als vorrangig berücksichtigt.
Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten
der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
b) Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten,
können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. durch einen Intermediär, insbesondere ein Kreditinstitut,
durch eine Aktionärsvereinigung, andere Dritte oder einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen.
Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine fristgemäße Anmeldung gemäß dem vorstehenden Abschnitt
„2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt,
eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen.
Auch Bevollmächtigte – mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen
Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus,
dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, genügt für die Erteilung der Vollmacht, deren Widerruf sowie
den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft grundsätzlich die Textform (§ 126b BGB).
Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Ein Formular, das zur
Vollmachtserteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit dem Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung
übersandt. Entsprechende Formulare stehen ferner unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zum Download bereit.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung entweder in Textform (§ 126b BGB) per Post, per Telefax oder per E-Mail
bis spätestens zum 12. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Eingang), bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: flatexdegiro@better-orange.de
Desgleichen steht hierfür der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ bis zur Schließung der Abstimmung
durch den Versammlungsleiter während der Hauptversammlung zur Verfügung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs. Erfolgt
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Vollmacht.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder einer diesen nach § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Person oder Institution gilt § 135 AktG.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer bzw. eines anderen mit diesen durch § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellten Person, Institution, Unternehmens oder Vereinigung besteht ein Textformerfordernis weder nach
dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangen jedoch in diesen Fällen die zu Bevollmächtigenden eine besondere
Form der Vollmacht, da sie diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar
festhalten müssen. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
c) Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten weiter die Möglichkeit, sich durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine
Vollmacht erteilen möchten, müssen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung anmelden.
Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet
werden kann, wird den Aktionären, die das Einladungsschreiben zur virtuellen Hauptversammlung auf dem Postweg erhalten, zusammen
mit diesem übersandt. Es steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zum Download bereit.
Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per
Telefax oder per E-Mail bis spätestens 12. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse
erfolgen:
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: flatexdegiro@better-orange.de
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs.
Zudem können Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservices zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ erteilt werden. Diese Möglichkeit
der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zur Schließung
der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter am 13. Juni 2023 zur Verfügung.
Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von
Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten
Weisungen abzustimmen. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur
Stimmrechtsausübung befugt. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt
abgegeben wurde, werden vorrangig die über den passwortgeschützten Internetservice abgegebenen Erklärungen, danach die per
E-Mail abgegebenen Erklärungen, anschließend die per Fax abgegebenen Erklärungen und zuletzt Erklärungen in Papierform berücksichtigt.
4. Weitere Rechte der Aktionäre
a) Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
der Gesellschaft an folgende Adresse zu richten.
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Das Verlangen muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 AktG spätestens bis 13. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens.
Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei
der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen
halten, wobei § 70 AktG für die Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Bei der Berechnung der vorgenannten 90-Tage-Frist
ist der Tag des Zugangs des Ergänzungsantrags bei der Gesellschaft nicht mitzurechnen und § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127 AktG
Aktionäre der Gesellschaft bzw. deren Bevollmächtigte können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
flatexDEGIRO AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland
Telefax: +49 (0)89 889 690 655 E-Mail: gegenantraege@better-orange.de
Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung
und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ veröffentlichen, wenn sie
der Gesellschaft spätestens bis zum 29. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Adresse, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen und die weiteren Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach §§ 126,
127 AktG erfüllen. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bleiben unberücksichtigt.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und/oder seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen von § 126 Abs. 2 AktG nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder bei einem Vorschlag
zur Wahl von Aufsichtsratskandidaten nicht die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthält. Wahlvorschläge von Aktionären
brauchen jedoch nicht begründet zu werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die
in Abschnitt „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind. Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag
gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung
nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
der Videokommunikation gestellt werden (siehe dazu die nachstehenden Ausführungen unter Punkt „d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG“).
c) Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
Stellungnahmen sind in Textform über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ bis spätestens fünf Tage
vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis 7. Juni 2023 (24.00 Uhr (MESZ)) einzureichen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen
auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als
Orientierung sollte ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen.
Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht
werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung,
d.h. bis zum 8. Juni 2023 (24.00 Uhr (MESZ)), unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs im passwortgeschützten
Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ veröffentlichen. Die Einreichung
mehrerer Stellungnahmen ist möglich. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär damit einverstanden, dass die Stellungnahme
unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten Internetservice zugänglich gemacht wird. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
werden ebenfalls im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ veröffentlicht.
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert
angegebenen Wegen zu stellen bzw. zu erklären.
d) Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind,
haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz
2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
Ab Beginn der Hauptversammlung wird über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ ein virtueller Wortmeldetisch
geführt (siehe zu den Zugangsdaten vorstehend unter Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“), über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Personen, die sich
über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitrag angemeldet haben, werden im passwortgeschützten Internetservice für
ihren Redebeitrag freigeschaltet. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der virtuellen
Hauptversammlung näher erläutern.
Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind
daher ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile
Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation finden Sie auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“.
e) Auskunftsrecht nach § 131 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom
Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes
der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten in der virtuellen Hauptversammlung
zudem ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.
Nach der Satzung der flatexDEGIRO AG ist der Versammlungsleiter ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre
zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung
den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können alle Arten des Auskunftsrechts nach § 131 AktG in der
virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den passwortgeschützten Internetservice zur
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ ausgeübt werden. Es ist beabsichtigt,
dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird. Eine anderweitige
Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung
vorgesehen.
Insbesondere ist eine Vorgabe des Vorstands gemäß § 131 Abs. 1a AktG, dass Fragen bereits im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung
einzureichen sind, ausdrücklich nicht vorgesehen. Demgemäß kann das Auskunftsrecht in der virtuellen Hauptversammlung ohne
die Beschränkungen ausgeübt werden, die für den Fall einer solchen Vorgabe gesetzlich vorgesehen sind.
f) Widerspruch zur Niederschrift gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären
(§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Ein solcher Widerspruch kann von Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu deren Ende über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung über die Schaltfläche „Widerspruch“ erklärt
werden. Informationen zum Zugang zum passwortgeschützten Internetservice entnehmen Sie bitte den vorstehenden Angaben unter
Punkt „1. Virtuelle Hauptversammlung / Übertragung in Bild und Ton / Zuschaltung (passwortgeschützter Internetservice)“.
5. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
a) Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a, 118a, 137
und 131 AktG sowie der Inhalt der Einberufung und die weiteren Informationen nach §§ 124a, 125 Abs. 1 S. 5 AktG sind auch
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.flatexdegiro.com
unter „Investor Relations“ in dem Unterpunkt „HV & Prospekt“, dort unter „Hauptversammlung 2023“ zugänglich.
Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
selbst zugänglich sein.
Ferner werden dort auch weitere Informationen zur Hauptversammlung bereitgestellt unter Einschluss insbesondere der Formulare,
die bei Stimmenabgabe durch Bevollmächtigte verwendet werden können, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt
werden und sofern die Stimmabgabe durch die Bevollmächtigten nicht über den passwortgeschützten Internetservice erfolgt.
b) Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 109.892.548 Aktien,
die jeweils eine Stimme gewähren.
Sämtliche 109.892.548 Aktien sind im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung teilnahme- und stimmberechtigt.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
6. Information zum Datenschutz für die Aktionäre
Wir, die flatexDEGIRO AG, verarbeiten bei der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung, der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht
sowie im Rahmen der Nutzung des passwortgeschützten Internetservices und der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
als Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) Ihre personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls die personenbezogenen Daten Ihrer Vertreter (z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung). Unsere Aktien sind Namensaktien. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme im Wege der elektronischen Zuschaltung und die Führung des
Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Ohne die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter
ist eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht möglich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
c) DSGVO i.V.m. §§ 67, 67d, 67e, 118 ff. AktG. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit.
f) DSGVO). Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhalten wir diese in der
Regel von dem Letztintermediär (Art. 14 DSGVO, § 67d AktG). Wir übertragen die virtuelle Hauptversammlung im Internet in einer
geschlossenen Benutzergruppe.
Die von uns für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen
Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach unserer Weisung auf Basis einer Vereinbarung zur Verarbeitung
personenbezogener Daten im Auftrag (Art. 28 DSGVO) und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der flatexDEGIRO AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten
vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht
ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis,
§ 129 AktG). Entsprechendes gilt für personenbezogene Daten in vor der virtuellen Hauptversammlung eingereichten Stellungnahmen
sowie den Redebeträgen und Fragen während der Hauptversammlung. Die Gesellschaft kann Name und ggf. Sitz/Anschrift der Aktionäre
bzw. deren Bevollmächtigter, die Fragen bzw. Stellungnahmen einreichen bzw. Redebeträge leisten, nennen. Die Redebeiträge
werden den Aktionären und Aktionärsvertretern in Bild und Ton während der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft
behält sich vor, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung namentlich zu nennen.
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn Ihre personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr für etwaige
Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung im Zusammenhang mit
etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen. Daten
über die Teilnahme an Hauptversammlungen werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt.
Ihnen steht bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, auf Berichtigung
nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf
Widerspruch nach Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO zu. Diese Rechte können Sie gegenüber
der flatexDEGIRO AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
flatexDEGIRO AG Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main +49 (0) 69 45000 10 datenschutz@flatexdegiro.com
Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erreichen Sie unseren Datenschutzbeauftragten
unter:
flatexDEGIRO AG Datenschutzbeauftragter Omniturm, Große Gallusstraße 16 - 18, 60312 Frankfurt am Main +49 (0) 69 45000 10 datenschutz@flatexdegiro.com
Frankfurt am Main, im Mai 2023
flatexDEGIRO AG
Der Vorstand
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