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                           Dürr AktiengesellschaftStuttgart– Wertpapierkennnummer 556 520 –– ISIN DE0005565204 –
                              
                           Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre,wir laden Sie ein zu unserer34. ordentlichen Hauptversammlungder Dürr Aktiengesellschaft
                              am Freitag, 12. Mai 2023, 11:00 Uhr (MESZ)
                              (Einlass ist ab 10:00 Uhr (MESZ)),
im Verwaltungsgebäude der Dürr Aktiengesellschaft,Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen
I. Tagesordnung
                              
                                 | 1. | 
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Dürr Aktiengesellschaft, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
                                          und des zusammengefassten Lageberichts der Dürr Aktiengesellschaft und des Dürr-Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats,
                                          jeweils für das Geschäftsjahr 2022, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden
                                          Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a Handelsgesetzbuch für das Geschäftsjahr 2022
                                       
                                     Die vorgenannten Unterlagen sind den Aktionärinnen und Aktionären (im Folgenden: Aktionären) im Internet unter zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
                                       den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen.
                                     |  
                                 | 2. | 
                                       Verwendung des Bilanzgewinns
                                       
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn des
                                       Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 707.325.832,88 Euro wie folgt zu verwenden:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                             
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | – | Ausschüttung einer Dividende von 0,70 Euro je Stückaktie (ISIN DE0005565204) auf 69.202.080 Stückaktien
 | 48.441.456,00 Euro
 |  
                                                | – | Vortrag auf neue Rechnung | 658.884.376,88 Euro |  Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
                                       Geschäftstag fällig, das heißt am Mittwoch, den 17. Mai 2023.
                                     |  
                                 | 3. | 
                                       Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
                                       
                                     Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
                                       2022 Entlastung zu erteilen.
                                     |  
                                 | 4. | 
                                       Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
                                       
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
                                       2022 Entlastung zu erteilen.
                                     |  
                                 | 5. | 
                                       Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie, für den Fall einer prüferischen
                                          Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres
                                          2024
                                       
                                     Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                                       München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie – sofern eine solche erfolgt
                                       – für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2023 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahres
                                       2024 zu wählen.
                                     Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch
                                       Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU)
                                       Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
                                       bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
                                     |  
                                 | 6. | 
                                       Wahl zum Aufsichtsrat
                                       
                                     Herr Richard Bauer hat sein Aufsichtsratsmandat mit Schreiben vom 22. Februar 2023 mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen
                                       Hauptversammlung 2023 niedergelegt. In der Hauptversammlung soll deshalb ein Nachfolger für Herrn Richard Bauer gewählt werden.
                                     Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absätze 1 und 2, 101 Absatz 1 Aktiengesetz und §§ 1, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
                                       Mitbestimmungsgesetz aus sechs von den Arbeitnehmern und sechs von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern und zu mindestens
                                       30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen.
                                     Da der Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz der Gesamterfüllung mit einstimmigem Beschluss vom 29. Juli 2015
                                       gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen hat, müssen im Aufsichtsrat sowohl auf der Seite der Anteilseigner als
                                       auch auf der Seite der Arbeitnehmer mindestens zwei Sitze mit Frauen und mindestens zwei Sitze mit Männern besetzt sein, um
                                       das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht
                                       den gesetzlichen Vorgaben zur Mindestquote von Frauen und Männern bereits ohne Berücksichtigung der zur Wahl stehenden Person.
                                     Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses – unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine
                                       Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium – vor, Herrn
                                       Dr. Markus Kerber, politischer Koordinator, wohnhaft in Berlin, als Nachfolger für Herrn Richard Bauer als Vertreter der Aufsichtsratsmitglieder
                                       der Anteilseigner mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 12. Mai 2023 zu wählen. Die Wahl erfolgt gemäß § 10 Absatz
                                       3 der Satzung für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Herrn Richard Bauer, also bis zum Ende der ordentlichen Hauptversammlung
                                       im Jahr 2025.
                                     Bei Herrn Dr. Markus Kerber bestehen keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten. Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Heinz Dürr GmbH, Berlin,
                                       Beiratsvorsitzender seit 2018.
                                     Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt III. Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten abgedruckt und kann von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
                                     eingesehen und heruntergeladen werden. Ferner wird der Lebenslauf dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Markus Kerber vergewissert, dass er den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand
                                       erbringen kann. Nach Ansicht des Aufsichtsrats steht Herrn Dr. Markus Kerber in keinen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen
                                       zur Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen oder den Organen der Gesellschaft, die nach C.13 des Deutschen Corporate Governance
                                       Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 offenzulegen wären. Er ist jedoch seit 2018 Vorsitzender des Beirats der Heinz Dürr
                                       GmbH, die mit 26,2 % an der Gesellschaft beteiligt ist.
                                     |  
                                 | 7. | 
                                       Billigung des geprüften Vergütungsberichts
                                       
                                     Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 Aktiengesetz einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des
                                       Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung nach § 120a Absatz
                                       4 Aktiengesetz zur Billigung vorgelegt wird.
                                     Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
                                       geforderten Angaben nach § 162 Absätze 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
                                       ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
                                     Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                                       2022 zu billigen.
                                     Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt IV. Vergütungsbericht 2022 abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
                                     zugänglich. Ferner wird der Vergütungsbericht dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |  
                                 | 8. | 
                                       Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
                                       
                                     Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz beschließt die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft über die Billigung
                                       des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a Aktiengesetz beschlossenen und der Hauptversammlung vorgelegten Vergütungssystems
                                       für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.
                                     Die Hauptversammlung der Dürr Aktiengesellschaft hat am 7. Mai 2021 das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem gebilligt.
                                       Der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft hat dieses Vergütungssystem, gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses des
                                       Aufsichtsrats, fortentwickelt und in seiner Sitzung vom 2. Februar 2023 für nach Billigung durch die Hauptversammlung neu
                                       abzuschließende Vorstandsverträge dieses fortentwickelte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft
                                       beschlossen. Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft hielt es für notwendig, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands
                                       hinsichtlich der Struktur der kurz- (STI) und langfristigen (LTI) Vergütung zu überprüfen und nach erfolgter Marktanalyse
                                       anzupassen. Das vorherige Vergütungssystem enthielt eine Nachhaltigkeitskomponente, die ausschließlich kurzfristig angelegt
                                       war. Darüber hinaus war die variable Vergütung bei großen, externen Marktverwerfungen sehr volatil und führte relativ schnell
                                       zu unangemessen starken Abweichungen von der Zielvergütung, was gerade in kritischen wirtschaftlichen Situationen konträr
                                       zur erhöhten Leistungsanforderung wirkte. Das neue Vergütungssystem soll die große Bedeutung eines nachhaltigen Wirtschaftens
                                       für die Dürr Aktiengesellschaft stärker und auch langfristiger abbilden. Zugleich wurden Anregungen von Investoren und Stimmrechtsberatern
                                       noch stärker berücksichtigt. In der Ausarbeitung wurde das alte Vergütungssystem mit den existierenden Systemen anderer börsennotierter
                                       Unternehmen verglichen und an gängige, etablierte Modelle angeglichen. Die Angleichung an die Marktpraxis bedingt eine Anpassung
                                       der Maximalvergütungen des Vorstands, ohne Anpassung der Höhe der Zielvergütungen.
                                     Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung – gestützt auf die Empfehlung des Personalausschusses – vor, das im Anschluss
                                       an die Tagesordnung unter Abschnitt V. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder abgedruckte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.
                                     |  
                                 | 9. | 
                                       Änderung des Systems der Aufsichtsratsvergütung, Satzungsänderung
                                       
                                     Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat zuletzt am 13. Mai 2022 das System der Aufsichtsratsvergütung sowie damit korrespondierende
                                       Satzungsänderungen beschlossen. Die immer weiter steigende Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit und die Anforderung an den
                                       Aufsichtsrat, auch in einzelnen Bereichen besonders vertiefte Expertise aufzubauen, hat den Aufsichtsrat dazu veranlasst,
                                       im Interesse einer effektiven Organisation der Aufsichtsratstätigkeit nach Wegen zu suchen, wie einzelne seiner Mitglieder
                                       dabei unterstützt werden können, sich vertieft mit einzelnen, für die Arbeit des Aufsichtsrats besonders wichtigen und komplexen
                                       Themen zu befassen, um die dabei gewonnene Expertise in die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse einzubringen.
                                       Als Ergebnis dieser Überlegungen hat der Aufsichtsrat beschlossen, vorzusehen, für solche besonders wichtigen und komplexen
                                       Themen einzelne seiner Mitglieder als Experten zu bestimmen, die sich intensiver und umfassender mit den ihnen zugewiesenen
                                       Themen befassen und ihre Expertise in den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse einbringen sollen. Als erster Bereich, in dem
                                       aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats ein solcher Experte bestimmt werden sollte, wurde
                                       der Bereich Nachhaltigkeit (ESG – Environmental, Social, Governance) identifiziert und Frau Dr. Anja Schuler mit Wirkung zum
                                       1. Januar 2023 als Nachhaltigkeitsexpertin gewählt.
                                     Aufgrund der für einen solchen Experten damit verbundenen zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme und Belastung halten Vorstand
                                       und Aufsichtsrat eine zusätzliche Vergütung solcher Experten für angemessen. Unter Beibehaltung des ansonsten unverändert
                                       zu übernehmenden Vergütungssystems für den Aufsichtsrat, so wie es von der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 beschlossen wurde,
                                       soll deshalb das Vergütungssystem um eine gesonderte Vergütung für Experten ergänzt und § 15 der Satzung entsprechend angepasst
                                       werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
                                       abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter mit einbezogen werden
                                       können.
                                     Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie die vorgeschlagene Änderung sind im Anschluss an die Tagesordnung unter
                                       Abschnitt VI. bekannt gemacht und im Einzelnen beschrieben.
                                     Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: In § 15 der Satzung der Gesellschaft wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst und Absatz 7 wie folgt neu eingefügt: 
                                       
                                       
                                          
                                             | „(6) | Experten, die vom Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt werden, um sich vertieft mit einzelnen, für die Arbeit des Aufsichtsrats
                                                   besonders wichtigen und komplexen Themen zu befassen, erhalten erstmalig ab dem 1. Januar 2023 eine zusätzliche Vergütung
                                                   in Höhe von 11.000 Euro pro Jahr. Absatz 5 gilt für diese Vergütung entsprechend.
                                                 |  
                                          
                                             | (7) | Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene
                                                   Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter einbezogen, soweit eine solche besteht.
                                                   Die Prämie hierfür entrichtet die Gesellschaft.“
                                                 |  Die so angepassten und im Übrigen unveränderten Vergütungsregelungen werden bestätigt und das unter Abschnitt VI. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschriebene, mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats wird beschlossen
                                       und gebilligt.
                                     |  
                                 | 10. | 
                                       Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 16a in die Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer
                                          virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
                                       
                                     Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
                                       und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S.1166 ff.) ermöglicht
                                       es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
                                       abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz kann die Satzung vorsehen oder
                                       den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
                                     Aufgrund der positiven Erfahrungen mit virtuellen Hauptversammlungen in den letzten Jahren soll die Gesellschaft auch in Zukunft
                                       die Möglichkeit haben, virtuelle Hauptversammlungen durchzuführen. Um gleichzeitig sicherzustellen, dass die Aktionäre kurzfristig
                                       ihre Entscheidung revidieren können, wenn sie feststellen sollten, dass die virtuelle Hauptversammlung gegenüber der Präsenzhauptversammlung
                                       für sie nachteilig ist, soll dem Vorstand nur für die kurze Zeit von zwei Jahren die Ermächtigung nach § 118a Absatz 1 Satz
                                       1 Aktiengesetz zur Einberufung von virtuellen Hauptversammlungen erteilt werden. Dazu soll eine entsprechende Ermächtigung
                                       in die Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden. Um auch mit Rücksicht auf die Interessen der Aktionäre fortan flexibel
                                       über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden zu können, ist es zweckmäßig, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
                                       nicht unmittelbar durch die Satzung anzuordnen, sondern den Vorstand zur Festlegung des jeweiligen Formats der Hauptversammlung
                                       zu ermächtigen. Die durch den Vorstand dann für jede Hauptversammlung zu treffende Entscheidung über deren Durchführung als
                                       Präsenzversammlung oder in virtueller Form ist nach pflichtgemäßem Ermessen anhand der jeweils relevanten sachlichen Kriterien
                                       zu treffen. Der Vorstand wird hierbei zukünftig seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft
                                       und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes
                                       der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.
                                     Dabei soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats, ausgenommen dem Versammlungsleiter, eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
                                       im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet werden. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Hauptversammlungen und der stetigen
                                       Weiterentwicklung der technischen Rahmenbedingungen ist die Gesellschaft davon überzeugt, dass mit der Zuschaltung der Mitglieder
                                       des Aufsichtsrats keine Nachteile für die Aktionäre oder die Gesellschaft verbunden sind.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | Unmittelbar nach § 16 der Satzung wird § 16a Absatz 1 mit der Überschrift „Virtuelle Hauptversammlung“ eingefügt: 
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         
                                                      
                                                      
                                                         
                                                            | „§ 16 a Virtuelle Hauptversammlung
 |  |  
                                          
                                             | (1) | Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die bis zum 31. August 2025 stattfinden, als virtuelle Hauptversammlung
                                                   nach § 118a Aktiengesetz abgehalten werden. Die Regelungen in dieser Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der
                                                   Hauptversammlung der Gesellschaft gelten entsprechend im Falle einer virtuellen Hauptversammlung, soweit nicht das Gesetz
                                                   zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist."
                                                 |  
                                          
                                             | (b) | Dem neu eingefügten § 16a wird folgender Absatz 2 angefügt: |  
                                          
                                             | „(2) | Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, ausgenommen dem Versammlungsleiter, ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
                                                   im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“
                                                 |  |  
                                 | 11. | 
                                       Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung
                                          auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien
                                          und Kapitalherabsetzung
                                       
                                     Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien und zu deren Verwendung. Der nachfolgende
                                       Beschlussvorschlag erteilt der Gesellschaft eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser
                                       Ermächtigung erworbener eigener Aktien, die bis zum 11. Mai 2028 befristet ist.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen
                                       der gesetzlichen Beschränkungen und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 11.
                                       Mai 2028. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls
                                       dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung
                                       kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes
                                       Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder durch von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende
                                       Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen
                                       sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb.
                                     Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder
                                       mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
                                     aa) Erfolgt der Erwerb über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert
                                       (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien der Gesellschaft in der Schlussauktion
                                       im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten zehn Börsenhandelstage
                                       vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sofern der Erwerb über die Börse stattfindet, oder vor der Veröffentlichung
                                       der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt,
                                       um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche
                                       Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst
                                       werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung
                                       der Anpassung; die 10-%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.
                                     Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der
                                       angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen
                                       Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten) statt nach dem Verhältnis der Beteiligung
                                       der andienenden Aktionäre an der Gesellschaft (Beteiligungsquoten) erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem
                                       Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
                                       Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
                                       vorgesehen werden.
                                     bb) Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten,
                                       legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie fest, innerhalb derer Verkaufsangebote abgegeben werden können. Die Kaufpreisspanne
                                       kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Abweichungen vom Kurs im Zeitpunkt der Veröffentlichung
                                       der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die
                                       Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der Kurse der Stückaktien
                                       der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                       während der letzten drei Börsenhandelstage vor dem nachfolgend beschriebenen Stichtag ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten
                                       um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Stichtag ist der Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig formell
                                       über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entscheidet.
                                     Das Volumen der Annahme kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten wegen der Volumenbegrenzung
                                       nicht sämtliche angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der
                                       Erwerb nach dem Verhältnis der Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit
                                       partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück
                                       angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
                                       vorgesehen werden.
                                     b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung eigener Aktien durch ein Angebot an
                                       alle Aktionäre den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options-
                                       und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options-
                                       bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht zustehen würde.
                                     Der Vorstand wird weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien in anderer Weise als über die Börse oder
                                       durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den
                                       Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
                                       Das Bezugsrecht der Aktionäre ist dabei ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter
                                       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht
                                       überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
                                       der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die
                                       während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener
                                       Aktien aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden.
                                       Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options-
                                       und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
                                       der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                       ausgegeben wurden.
                                     Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf diese eigenen Aktien wird gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen verwendet werden. Darüber hinaus kann der
                                       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das
                                       Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
                                     Weiterhin wird der Vorstand ermächtigt, die eigenen Aktien einzuziehen, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines
                                       weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch nach § 237 Absatz 3 Nr. 3 Aktiengesetz ohne Kapitalherabsetzung
                                       in der Weise erfolgen, dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Stückaktien der Gesellschaft am Grundkapital
                                       gemäß § 8 Absatz 3 Aktiengesetz erhöht. Der Vorstand wird gemäß § 237 Absatz 3 Nr. 3, 2. Halbsatz Aktiengesetz ermächtigt,
                                       die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung entsprechend anzupassen. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung
                                       verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden
                                       anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien und
                                       des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.
                                     Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
                                       Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem
                                       Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines
                                       von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.
                                     
                                       Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2
                                          Aktiengesetz
                                       
                                     Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die Gründe
                                       für die in Punkt 11 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der
                                       Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien sowie des Bezugsrechts bei der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien erstattet.
                                       Der Bericht ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
                                     zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. 
                                       Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
                                       
                                     Unter Punkt 11 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz
                                       für einen Zeitraum von 5 Jahren bis zum 11. Mai 2028 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung
                                       der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
                                       zu erwerben. Der Vorstand ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die Aktien auch unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
                                       und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre zu erwerben und die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen
                                       eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Die Gesellschaft hatte bereits in früheren Hauptversammlungen
                                       zum Aktienerwerb ermächtigende Beschlüsse gefasst, deren bislang letzter den Aktienerwerb bis zum 3. Mai 2021 gestattete.
                                       Nunmehr soll der Vorstand in Anknüpfung an die frühere Praxis erneut in die Lage versetzt werden, das Instrument des Erwerbs
                                       eigener Aktien nutzen zu können. Diese Ermächtigung steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass etwaige neu hinzuerworbene
                                       Aktien zusammen mit bereits vorhandenen eigenen Aktien die Grenze des § 71 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz von 10 % des Grundkapitals
                                       nicht überschreiten. Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots
                                       erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern
                                       die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht. Die Ermächtigung sieht jedoch auch vor, dass
                                       die Aktien unter Einschränkung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und eines eventuellen Andienungsrechts der Aktionäre erworben
                                       werden können.
                                     
                                       Im Einzelnen:
                                       
                                     
                                       Erwerb eigener Aktien unter Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts
                                       
                                     Die eigenen Aktien sollen zunächst über die Börse, mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen
                                       Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erworben
                                       werden können. Bei einem öffentlichen Kaufangebot oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann
                                       es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft nachgefragte
                                       Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte
                                       Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit
                                       dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit
                                       die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann
                                       so vermieden werden. Im Übrigen kann die Repartierung nach dem Verhältnis der angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt
                                       nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch
                                       abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von
                                       Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären
                                       zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen.
                                       Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich
                                       gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
                                     
                                       Verwendung erworbener eigener Aktien und Ausschluss des Bezugsrechts
                                       
                                     Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die erworbenen eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder
                                       über die Börse wieder veräußert werden. Mit den genannten Möglichkeiten der Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien wird
                                       bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien
                                       durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
                                       der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um eine
                                       Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen. Die
                                       als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse
                                       oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
                                     Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss mit dem Ziel, den Inhabern der von der Gesellschaft oder einem
                                       ihrer nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem
                                       Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflicht
                                       zustehen würde, hat den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die
                                       Inhaber bereits ausstehender Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. Wandlungspflichten nicht nach den Options- bzw. Wandlungsbedingungen
                                       ermäßigt zu werden braucht.
                                     Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung der Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis, der
                                       den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet,
                                       macht von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz zugelassenen Möglichkeit
                                       zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
                                       getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
                                       Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand
                                       wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
                                       Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag vom Börsenpreis im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr
                                       als 5 % des aktuellen Börsenkurses betragen. Diese Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die so veräußerten eigenen Aktien
                                       10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – sofern dieser Wert
                                       geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen,
                                       die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz
                                       3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals diejenigen Aktien anzurechnen,
                                       die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten ausgegeben bzw. auszugeben sind, sofern
                                       die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien
                                       nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, wenn dies dazu führen
                                       würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer
                                       Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen wird. Mit dieser Beschränkung und der Maßgabe, dass sich der
                                       Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat, werden die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.
                                       Diese können eine zum Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen Konditionen über
                                       die Börse erwerben. Im Übrigen liegt die Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität
                                       verhilft und die Möglichkeit schafft, den Aktionärskreis auch durch die gezielte Ausgabe von Aktien an Kooperationspartner,
                                       institutionelle Investoren oder Finanzinvestoren zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden,
                                       auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können.
                                     Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung
                                       sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch ohne eine
                                       solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien
                                       entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals. Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle
                                       beeinträchtigt. Der Vorstand wird der jeweils einer etwaigen Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien folgenden
                                       Hauptversammlung nach § 71 Absatz 3 Satz 1 Aktiengesetz, ggf. in Verbindung mit § 160 Absatz 1 Nr. 2 Aktiengesetz, berichten.
                                     |  
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                                       Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                          oder von Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                          oder eine Kombination dieser Instrumente, die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals, die entsprechende Satzungsänderung
                                          sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung
                                       
                                     Die von der Hauptversammlung am 10. Mai 2019 erteilte Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals
                                       auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente
                                       mit oder ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsanleihen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen
                                       Optionsrechte bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelanleihen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte
                                       oder -pflichten für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Dürr Aktiengesellschaft zu gewähren oder aufzuerlegen, wurde
                                       2020 ausgenutzt. Um den Vorstand in die Lage zu versetzten, auch zukünftig Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       oder Kombinationen dieser Instrumente zu begeben, soll eine neue Ermächtigung erteilt und der Vorstand dabei in begrenztem
                                       Umfang zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination
                                       dieser Instrumente ermächtigt werden. Außerdem soll ein neues bedingtes Kapital zur Bedienung der Options- und Wandlungsrechte
                                       sowie Wandlungspflichten geschaffen und die entsprechende Satzungsänderung sowie die Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Satzungsanpassung
                                       beschlossen werden.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, zu beschließen: 
                                       a) Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente
                                          und zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser
                                          Instrumente
                                       
                                     
                                       aa) Allgemeines
                                       
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 11. Mai 2028 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber
                                       oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Kombinationen dieser Instrumente (zusammen
                                       „Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu 400.000.000,00 Euro mit oder ohne Laufzeitbeschränkung auszugeben
                                       und den Inhabern oder Gläubigern von Optionsanleihen oder Optionsgewinnschuldverschreibungen Optionsrechte bzw. den Inhabern
                                       oder Gläubigern von Wandelanleihen oder Wandelgewinnschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten für bis zu 6.920.208
                                       auf den Inhaber lautende Stückaktien der Dürr Aktiengesellschaft („Stückaktien“) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals
                                       von insgesamt bis zu 17.715.732,48 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen dieser Schuldverschreibungen („Anleihebedingungen“)
                                       zu gewähren oder aufzuerlegen. Die Ausgabe kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen. Die Schuldverschreibungen können in Euro
                                       oder – im entsprechenden Gegenwert – in einer anderen gesetzlichen Währung, beispielsweise der eines OECD-Landes, begeben
                                       werden. Die Schuldverschreibungen können – soweit die Mittelaufnahme Konzernfinanzierungsinteressen dient – auch durch ein
                                       nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben werden. Für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt vorzusehen,
                                       dass die Gesellschaft, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Garantie für die Schuldverschreibungen übernimmt und – sofern
                                       die Schuldverschreibungen Wandlungsrechte oder -pflichten oder Optionsrechte auf Stückaktien einräumen bzw. auferlegen – den
                                       Inhabern bzw. Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten für Stückaktien der
                                       Dürr Aktiengesellschaft gewährten bzw. auferlegt.
                                     
                                       bb) Wandel-, Options- und Gewinnschuldverschreibungen
                                       
                                     Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
                                       erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen
                                       das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den vom Vorstand festgelegten Anleihebedingungen in Stückaktien der Gesellschaft
                                       zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags
                                       einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine
                                       volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Ferner können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein Ausgleich
                                       in Geld für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Anleihebedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis
                                       und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des nachfolgend bestimmten Mindestpreises) innerhalb einer vorgegebenen
                                       Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe
                                       vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei der Wandlung auszugebenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen
                                       oder den unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag nicht übersteigen. Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen
                                       werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom
                                       Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen.
                                       Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls
                                       eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile
                                       nach Maßgabe der Anleihebedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können. Der
                                       anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien entfällt, darf in diesem
                                       Fall den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
                                     
                                       cc) Ersetzungsbefugnis
                                       
                                     Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Wandlung oder Optionsausübung nicht neue Stückaktien
                                       zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der andernfalls zu liefernden Aktien dem volumengewichteten
                                       durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                       während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist entspricht. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass
                                       die Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, nach Wahl der Gesellschaft
                                       statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft gewandelt werden oder das Optionsrecht
                                       durch Lieferung solcher Aktien erfüllt werden kann. Die Anleihebedingungen können auch das Recht der Gesellschaft vorsehen,
                                       bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen, die mit Optionsrechten oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind (dies
                                       umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung), den Inhabern oder Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen
                                       Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren.
                                     
                                       dd) Wandlungspflicht
                                       
                                     Die Anleihebedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem
                                       früheren Zeitpunkt oder einem bestimmten Ereignis) vorsehen. Die Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen von Wandelschuldverschreibungen
                                       berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem etwaigen niedrigeren Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung
                                       und dem Produkt aus Wandlungspreis und Wandlungsverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
                                     
                                       ee) Wandlungs- und Optionspreis
                                       
                                     Der jeweils festzusetzende Options- oder Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mit Ausnahme der Fälle,
                                       in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
                                       Schlusskurses der Stückaktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
                                       10 Börsentagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Ausgabe der Schuldverschreibung, die mit Options-
                                       oder Wandlungsrecht ausgestattet ist, betragen oder – für den Fall der Einräumung eines Bezugsrechts – mindestens 80 % des
                                       volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter
                                       Wertpapierbörse während der Bezugsfrist mit Ausnahme der Tage der Bezugsfrist, die erforderlich sind, damit der Options- oder
                                       Wandlungspreis gemäß § 186 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz fristgerecht bekannt gemacht werden kann, betragen („Mindestpreis“).
                                       § 9 Absatz 1 Aktiengesetz und § 199 Aktiengesetz bleiben unberührt. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht
                                       muss der Options- oder Wandlungspreis nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis
                                       oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft im elektronischen Handel an der
                                       Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt
                                       entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz
                                       und § 199 Aktiengesetz bleiben unberührt.
                                     
                                       ff) Verwässerungsschutz
                                       
                                     Der Options- oder Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Absatz 1 Aktiengesetz aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel
                                       nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist
                                       (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen
                                       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen
                                       Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht begibt, gewährt
                                       oder garantiert und in den Fällen (ii) und (iii) den Inhabern schon bestehender Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten
                                       hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach Erfüllung
                                       der Wandlungspflicht zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- oder Wandlungspreises kann auch durch eine Barzahlung bei
                                       Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder bei Erfüllung einer Wandlungspflicht bewirkt werden. Die Anleihebedingungen
                                       können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung oder anderer Maßnahmen oder Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen
                                       Verwässerung des Werts der Optionsrechte oder Wandlungsrechte oder -pflichten verbunden sind (z. B. Dividenden, Kontrollerlangung
                                       durch Dritte), eine Anpassung der Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten vorsehen. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz
                                       und § 199 Aktiengesetz bleiben unberührt.
                                     
                                       gg) Bezugsrecht und Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
                                       
                                     Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen ermöglicht wird, wird den Aktionären das gesetzliche
                                       Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten
                                       mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen von einem
                                       nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre
                                       der Gesellschaft nach Maßgabe des vorstehenden Satzes sicherzustellen.
                                     Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses
                                       ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es erforderlich
                                       ist, damit Inhabern oder Gläubigern von bereits zuvor ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechten bzw. mit Wandlungspflichten
                                       ausgestatteten Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden kann, wie es ihnen nach Ausübung
                                       der Options- oder Wandlungsrechte oder bei Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde.
                                     Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen Barzahlung ausgegebene
                                       Schuldverschreibungen auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der
                                       Ausgabepreis der Schuldverschreibung ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen
                                       Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen
                                       mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals,
                                       der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser
                                       Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
                                       ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die seit Erteilung dieser Ermächtigung bis
                                       zur unter Ausnutzung dieser Ermächtigung nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bezugsrechtsfreien Ausgabe von Schuldverschreibungen
                                       mit Wandlungs- und/oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht unter Bezugsrechtsausschluss entweder aufgrund einer Ermächtigung
                                       des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert worden
                                       sind.
                                     Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen
                                       auszuschließen, soweit diese gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
                                       an Unternehmen oder zum Erwerb sonstiger Wirtschaftsgüter ausgegeben werden und der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen
                                       Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich
                                       ist.
                                     Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden, wird der Vorstand
                                       ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
                                       obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
                                       Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
                                       oder der Dividende berechnet wird. Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
                                       den im Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen.
                                     Insgesamt dürfen nach den vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss nur Schuldverschreibungen mit einem Options-
                                       oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des
                                       Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
                                       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben werden. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien angerechnet,
                                       die unter der vorliegenden Ermächtigung unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben
                                       sind, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
                                       mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder
                                       als erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
                                     
                                       hh) Durchführungsermächtigung
                                       
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
                                       insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- oder Wandlungszeitraum
                                       sowie im vorgenannten Rahmen den Options- und Wandlungspreis, zu bestimmen oder im Einvernehmen mit den Organen des die Options-
                                       oder Wandelanleihe begebenden Konzernunternehmens der Gesellschaft festzulegen.
                                     
                                       b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
                                       
                                     Das Grundkapital wird um bis zu 17.715.732,48 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.920.208 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
                                       bedingt erhöht (bedingtes Kapital).
                                     Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Stückaktien bei der Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten (oder
                                       bei Erfüllung entsprechender Wandlungspflichten) oder bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise
                                       anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft an die Inhaber von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       bzw. Kombinationen dieser Instrumente zu gewähren, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 12.
                                       Mai 2023 bis zum 11. Mai 2028 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben werden. Die Ausgabe
                                       der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden
                                       Options- oder Wandlungspreis.
                                     Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
                                       oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 12. Mai 2023 und nur
                                       insoweit durchzuführen, wie von Options- oder Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder zur Wandlung verpflichtete Inhaber
                                       oder Gläubiger von Schuldverschreibungen ihre Verpflichtung zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht
                                       ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, und soweit
                                       jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden.
                                     Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich
                                       zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend
                                       von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen.
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
                                       festzusetzen.
                                     
                                       c) Satzungsänderung
                                       
                                     In § 4 der Satzung wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 17.715.732,48 Euro durch Ausgabe von bis zu 6.920.208 neuen, auf den Inhaber
                                       lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2023“). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt,
                                       wie die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungs- oder Optionsrechten oder die zur Wandlung Verpflichteten aus ausgegebenen Options-
                                       oder Wandelanleihen oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder
                                       einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch den Hauptversammlungsbeschluss
                                       vom 12. Mai 2023 bis zum 11. Mai 2028 ausgegeben oder garantiert werden, von ihren Wandlungs- oder Optionsrechten Gebrauch
                                       machen oder soweit die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger ausgegebener Schuldverschreibungen mit Wandlungspflicht
                                       ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung
                                       des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit nicht jeweils ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien
                                       zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses
                                       jeweils zu bestimmenden Options- oder Wandlungspreis.
                                     Die zur Ausgabe gelangenden neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs-
                                       oder Optionsrechten oder in Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der
                                       Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung neuer Aktien hiervon und auch abweichend von § 60 Absatz 2
                                       Aktiengesetz auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festlegen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                       die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
                                     
                                       d) Ermächtigung zur Satzungsanpassung
                                       
                                     Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 und des Absatzes 5 des § 4 der Satzung der Gesellschaft
                                       entsprechend der jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Anpassungen
                                       der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung
                                       zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten
                                       Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Wandlungspflichten.
                                     
                                       Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz
                                          2 Aktiengesetz
                                       
                                     Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die Gründe
                                       für die in Punkt 12 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag
                                       erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.durr-group.com/hv/ zugänglich.
                                       Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein.
                                     
                                       Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
                                       
                                     Die Begebung von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente (zusammen „Schuldverschreibungen“)
                                       sowie die Möglichkeit, auch Schuldverschreibungen ohne Laufzeitbegrenzung ausgeben zu können, soll die Möglichkeiten der Gesellschaft
                                       zur Finanzierung ihrer Aktivitäten zusätzlich zu den klassischen Formen der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme erweitern und
                                       dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt attraktiver Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer
                                       im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Dabei soll die Möglichkeit, neben der
                                       Einräumung von Wandlungs- oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, wie auch die mögliche Kombination von
                                       Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen den Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente
                                       erweitern.
                                     Die Ermächtigung gibt der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder durch unmittelbare
                                       oder mittelbare Konzerngesellschaften zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen Währungen,
                                       beispielsweise der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes, mit und ohne Laufzeitbegrenzung ausgegeben werden. In den Anleihebedingungen
                                       kann – zur Erhöhung der Flexibilität – vorgesehen werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten
                                       nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld zahlt. Aus diesen Gründen wird der
                                       Hauptversammlung die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       oder von Kombinationen dieser Instrumente auch ohne Laufzeitbeschränkung vorgeschlagen.
                                     Insgesamt sollen Schuldverschreibungen bis zu einem Gesamtnennbetrag von bis zu 400.000.000 Euro begeben und den Inhabern
                                       bzw. Gläubigern von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf neue Stückaktien mit einem
                                       anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 17.715.732,48 Euro gewährt werden können. Dabei wird von der Ermächtigung,
                                       die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Absatz 2 Aktiengesetz auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr
                                       festzulegen, nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Vermeidung anderenfalls
                                       drohender aktienrechtlicher Schwierigkeiten im Hinblick auf Sonderbeschlüsse erforderlich und sachgerecht erscheint.
                                     Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht
                                       vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten
                                       verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der
                                       Options- bzw. Wandelanleihen erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw.
                                       Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. In den Fällen
                                       der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
                                       mindestens entweder dem oben genannten Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie
                                       der Gesellschaft im elektronischen Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der 10 Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit
                                       oder einem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises
                                       (80 %) liegt. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der bei Wandlung oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft
                                       darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Absatz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 199 Absatz
                                       2 Aktiengesetz ist zu beachten.
                                     
                                       Bezugsrecht der Aktionäre
                                       
                                     Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht auf die auszugebenden Schuldverschreibungen zu (§ 221 Absatz
                                       4 in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Um die Abwicklung der Emission zu erleichtern, soll von der Möglichkeit
                                       Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der
                                       Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares
                                       Bezugsrecht im Sinne von § 186 Absatz 5 Aktiengesetz).
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
                                       
                                     Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung zur
                                       Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente mit runden Beträgen,
                                       was die Abwicklung der Emission erleichtert. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden entweder
                                       durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss zugunsten ausgegebener Options-, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
                                          oder Wandlungspflicht
                                       
                                     Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten hat den
                                       Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu
                                       werden braucht bzw. an die Inhaber der genannten Rechte bzw. Pflichten keine Ausgleichszahlung in bar geleistet werden muss,
                                       um sie in dem Umfang vor Verwässerung zu schützen, wie es in den Anleihebedingungen vorgesehen ist. Hierdurch wird insgesamt
                                       ein höherer Mittelzufluss ermöglicht, sodass der Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
                                       liegt.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       
                                     Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die
                                       Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich
                                       unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell
                                       zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options-
                                       bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose
                                       Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung
                                       des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts
                                       der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches
                                       zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist
                                       bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet
                                       bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der
                                       Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen
                                       Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen
                                       können.
                                     Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz die Bestimmung
                                       des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz entsprechend. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals
                                       ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des bedingten Kapitals, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der
                                       Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der
                                       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen.
                                       Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung
                                       die 10-%-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals
                                       nicht überschritten werden dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist –
                                       im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des
                                       § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
                                       des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der
                                       Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
                                       mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend.
                                     Aus § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten
                                       darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Werts der Aktien nicht
                                       eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen
                                       oder von Kombinationen dieser Instrumente eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Marktwert dieser Schuldverschreibungen
                                       nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach
                                       pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis im Zeitpunkt der Begebung
                                       der Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder von Kombinationen dieser Instrumente, ist nach dem Sinn und Zweck
                                       der Regelung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig.
                                       Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Schuldverschreibungen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der
                                       Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Werts der Aktien führt.
                                       Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe null sinken, sodass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
                                       kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des
                                       Werts der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil
                                       am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien
                                       über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe
                                       Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung
                                       günstiger Marktsituationen.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage
                                       
                                     Ferner kann das Bezugsrecht der Aktionäre durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, wenn
                                       die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Sachleistung zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
                                       an Unternehmen oder anderer Wirtschaftsgüter (auch Forderungen) erfolgt und dies im Interesse der Gesellschaft liegt. Voraussetzung
                                       ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht. Dabei ist der
                                       nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert maßgeblich. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung
                                       ohne Bezugsrecht soll den Vorstand unter anderem in die Lage versetzen, die Schuldverschreibungen auch als Akquisitionswährung
                                       einsetzen zu können, um in geeigneten Einzelfällen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
                                       Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
                                       auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften
                                       solche Sachleistungen gegen Übertragung von solchen Finanzierungsinstrumenten erwerben zu können. Unternehmenserweiterungen,
                                       die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die
                                       vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte
                                       Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb
                                       von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Begebung von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und
                                       ihrer Aktionäre ausnutzen.
                                     
                                       Beschränkung des Gesamtumfangs der bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen
                                       
                                     Nach der Ermächtigung dürfen – unter Ausschluss des Bezugsrechts – nur Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht
                                       oder einer Wandlungspflicht auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu 10 % des Grundkapitals im
                                       Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung
                                       begeben werden. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien angerechnet, die unter der vorliegenden Ermächtigung unter mit
                                       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen auszugeben sind, sowie diejenigen Aktien, die während der Laufzeit
                                       dieser Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder
                                       -pflicht aus genehmigtem Kapital ausgegeben oder als erworbene eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden.
                                       Da nach der vorstehenden Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr eingeschränkt ist, wird
                                       durch diese zusätzliche volumenmäßige Beschränkung, über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, die Beeinträchtigung
                                       der Aktionäre in engen Grenzen gehalten.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss speziell für besonders ausgestaltete Gewinnschuldverschreibungen
                                       
                                     Soweit Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, ist der
                                       Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Gewinnschuldverschreibungen
                                       obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am
                                       Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns
                                       oder der Dividende berechnet wird. Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen
                                       den im Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen für vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn die genannten
                                       Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Gewinnschuldverschreibungen
                                       keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.
                                       Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende
                                       abhängt. Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere
                                       Dividende zu einer höheren Verzinsung führen würde. Daher werden durch die Ausgabe der Gewinnschuldverschreibungen weder das
                                       Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem ergibt
                                       sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben
                                       sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.
                                     |  
                                 | 13. | 
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
                                          mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2019 beschlossene, in § 5 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital läuft am 9. Mai
                                       2024 aus. Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu
                                       können, soll die in § 5 der Satzung bisher enthaltene Regelung zum Genehmigten Kapital gestrichen und ein neues genehmigtes
                                       Kapital gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden. Die Möglichkeit
                                       zum Bezugsrechtsausschluss soll auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
                                       a) Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals
                                       
                                     Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2019 beschlossene, in § 5 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital wird unter Aufhebung
                                       des § 5 der Satzung mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals aufgehoben.
                                     
                                       b) Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
                                       
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 53.147.197,44
                                       Euro durch Ausgabe von bis zu 20.760.624 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal
                                       oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital“). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird
                                       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
                                     aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; bb) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
                                       ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
                                       wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre
                                       zustehen würde;
                                     cc) wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
                                       Aktien im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
                                       soll, nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
                                       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
                                       ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung
                                       in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, sowie derjenige anteilige
                                       Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten
                                       aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2023 ab Wirksamwerden dieser
                                       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz begeben werden;
                                     dd) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
                                       und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
                                       noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien angerechnet, die unter dem
                                       Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, eigene Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten
                                       Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
                                       unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
                                       auszugeben sind.
                                     Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
                                       Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1, Sätze 1 und 2 sowie des § 5 der
                                       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis zum
                                       11. Mai 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, § 5 der Satzung nach Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.
                                     
                                       c) Satzungsänderung
                                       
                                     § 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 11. Mai 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 53.147.197,44
                                       Euro durch Ausgabe von bis zu 20.760.624 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal
                                       oder mehrmals zu erhöhen („Genehmigtes Kapital“). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist
                                       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:
                                     aa) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; bb) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften
                                       ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte oder Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen,
                                       wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht als Aktionäre
                                       zustehen würde;
                                     cc) wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den Börsenpreis der bereits börsennotierten
                                       Aktien im Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen
                                       soll, nicht wesentlich unterschreitet und die ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
                                       Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals
                                       ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf eigene Aktien entfällt, die ab Wirksamwerden dieser Ermächtigung
                                       in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußert werden, sowie derjenige anteilige
                                       Betrag des Grundkapitals, der auf Aktien entfällt, auf die sich Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten
                                       aus Schuldverschreibungen beziehen, die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 12. Mai 2023 ab Wirksamwerden dieser
                                       Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz begeben werden;
                                     dd) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
                                       und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
                                       noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien angerechnet, die unter dem
                                       Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, eigene Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten
                                       Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
                                       unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
                                       auszugeben sind.
                                     Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der
                                       Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1, Sätze 1 und 2 sowie des § 5 der
                                       Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen und, falls das Genehmigte Kapital bis zum
                                       11. Mai 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, § 5 der Satzung nach Fristablauf der Ermächtigung zu streichen.“
                                     
                                       d) Anweisung zur Anmeldung
                                       
                                     Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des genehmigten Kapitals nach dem derzeit geltenden § 5 der
                                       Satzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nur eingetragen wird, wenn unmittelbar anschließend
                                       das unter diesem Tagesordnungspunkt 13 zu beschließende neue Genehmigte Kapital eingetragen wird. Der Vorstand wird ermächtigt,
                                       das Genehmigte Kapital nach diesem Tagesordnungspunkt 13 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung
                                       in das Handelsregister anzumelden.
                                     
                                       Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz
                                          2 Aktiengesetz
                                       
                                     Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz einen schriftlichen Bericht über die Gründe
                                       für die in Punkt 13 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag
                                       erstattet. Der Bericht ist vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
                                     zugänglich. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre zugänglich sein. 
                                       Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:
                                       
                                     Das bisherige, von der Hauptversammlung am 10. Mai 2019 beschlossene Genehmigte Kapital läuft zum 9. Mai 2024 aus. Unter Punkt
                                       13 der Tagesordnung wird daher der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 53.147.197,44
                                       Euro durch Ausgabe von bis zu 20.760.624 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen
                                       („Genehmigtes Kapital“). Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital wird der Vorstand der Gesellschaft in einem angemessenen
                                       Rahmen in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft gerade auch im Hinblick auf die vom Vorstand verfolgte
                                       strategische Weiterentwicklung des Konzerns und gezielte Ausweitung der Geschäftsaktivitäten in dynamischen Märkten jederzeit
                                       den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und in den sich wandelnden Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel
                                       zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft – unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen – stets über die notwendigen Instrumente
                                       der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen
                                       sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen abhängig ist. Mit
                                       dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Gängige Anlässe für die
                                       Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Finanzierung von Beteiligungserwerben.
                                     
                                       Bezugsrecht der Aktionäre
                                       
                                     Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1
                                       Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Die Aktien können im Rahmen dieses gesetzlichen Bezugsrechts
                                       den Aktionären auch mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Absatz 5 Aktiengesetz, ohne dass es dazu einer expliziten Ermächtigung
                                       bedarf.
                                     Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen werden, wobei die Möglichkeit
                                       des Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt
                                       sein soll.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen
                                       
                                     Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen
                                       Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich
                                       des Spitzenbetrags würden insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung
                                       und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
                                       neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss zugunsten ausgegebener Options-, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht
                                          oder Wandlungspflicht
                                       
                                     Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich
                                       ist, um auch den Inhabern oder Gläubigern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bestehenden Schuldverschreibungen
                                       mit Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben zu können, wenn dies die Anleihebedingungen
                                       der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Die Gesellschaft hat 2020 Wandelschuldverschreibungen begeben und Tagesordnungspunkt
                                       12 dieser Hauptversammlung enthält eine neue Ermächtigung zur Begebung von Options-, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen
                                       mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungspflicht. Damit dient die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss dem Zweck,
                                       im Falle der bereits begebenen Wandelschuldverschreibung bzw. einer Ausnutzung der neuen Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt
                                       12 dieser Hauptversammlung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsschutzklauseln
                                       der Anleihebedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern oder Gläubigern von Schuldverschreibungen mit
                                       Options- oder Wandlungsrecht oder Wandlungspflicht ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie es ihnen nach
                                       Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. der Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der Ermächtigung erhält der Vorstand
                                       die Möglichkeit, bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter sorgfältiger Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen
                                       zu wählen.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       
                                     Mit Zustimmung des Aufsichtsrats soll das Bezugsrecht ferner bei Barkapitalerhöhungen gemäß §§ 203 Absatz 1 Satz 1, 203 Absatz
                                       2, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgeschlossen werden können. Diese Möglichkeit dient dem Interesse der Gesellschaft an
                                       der Erzielung eines bestmöglichen Ausgabekurses bei der Ausgabe der neuen Aktien. Die in § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz
                                       gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen
                                       Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche
                                       Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und
                                       kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr
                                       zeitnah gedeckt sowie zusätzlich neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung
                                       und reibungslose Platzierung wären bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Aktiengesetz
                                       eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität
                                       an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung
                                       des Bezugspreises und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit
                                       über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich
                                       kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw.
                                       ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer
                                       für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die Möglichkeit zur Kapitalerhöhung unter optimalen
                                       Bedingungen und ohne nennenswerten Bezugsrechtsabschlag ist für die Gesellschaft insbesondere deshalb von Bedeutung, weil
                                       sie in ihren sich schnell ändernden sowie in neuen Märkten Marktchancen schnell und flexibel nutzen und einen dadurch entstehenden
                                       Kapitalbedarf gegebenenfalls auch sehr kurzfristig decken können muss. Der Ausgabepreis, der möglichst zeitnah zur Platzierung
                                       der Aktien festgelegt werden soll, und damit das der Gesellschaft zufließende Geld für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis
                                       der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenpreis nicht wesentlich, voraussichtlich nicht um mehr
                                       als 3 %, jedenfalls aber nicht um mehr als 5 % unterschreiten.
                                     Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 % des
                                       Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
                                       Auf diese Begrenzung ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
                                       Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz erfolgt. Ferner sind auf diese
                                       Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
                                       Wandlungspflichten ausgegeben werden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                                       unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Durch
                                       diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres
                                       Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Die Aktionäre haben aufgrund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund
                                       der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
                                       durch Erwerb der erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt,
                                       dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
                                       bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft
                                       im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
                                     
                                       Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen
                                       
                                     Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen
                                       werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb
                                       von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. So kann sich in
                                       Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zu leisten. Die Möglichkeit, Aktien
                                       der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
                                       erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
                                       Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer
                                       optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien sinnvoll sein. Die Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, in
                                       geeigneten Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, soweit dies im Interesse der Gesellschaft
                                       und damit ihrer Aktionäre liegt. Den Aktionären erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen Sachleistung
                                       setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird
                                       bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen
                                       gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird.
                                     
                                       Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen
                                       
                                     Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl
                                       gegen Bareinlagen als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                                       der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10-%-Grenze werden Aktien angerechnet,
                                       die unter dem Genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, eigene Aktien, die während der Laufzeit
                                       des Genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie Aktien, die während der Laufzeit des Genehmigten
                                       Kapitals unter mit Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Wandlungsrecht
                                       oder -pflicht auszugeben sind. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien
                                       aus dem Genehmigten Kapital beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligung
                                       abgesichert.
                                     
                                       Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
                                       
                                     Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
                                       prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird.
                                       Er wird dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und
                                       damit ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung
                                       berichten.
                                     |  II. Weitere Angaben zur Einberufung
                              
                                 | 1. | 
                                       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
                                       
                                     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 177.157.324,80 Euro und ist in 69.202.080 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie
                                       gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
                                       beträgt damit 69.202.080. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
                                     |  
                                 | 2. | 
                                       Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts (mit Nachweisstichtag nach § 123 Absatz
                                          4 Satz 2 Aktiengesetz und dessen Bedeutung)
                                       
                                     Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen
                                       Personen berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am Freitag, den 21. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind (Berechtigung) und sich zur Hauptversammlung unter Nachweis ihrer Berechtigung
                                       anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Der Nachweis der Berechtigung
                                       kann entweder durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67 c Absatz 3 Aktiengesetz oder durch den Letztintermediär
                                       anderweitig in Textform in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der auf den Nachweisstichtag bezogene
                                       Nachweis des Anteilsbesitzes müssen spätestens bis Freitag, den 5. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
                                     Anmeldestelle: Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München oder
 E-Mail: anmeldung@better-orange.de Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
                                       des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer sich fristgerecht angemeldet und die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
                                       und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Die Berechtigung zur Teilnahme, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der
                                       Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im vorgenannten Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des
                                       Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch
                                       im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme, die Ausübung
                                       von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich,
                                       d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme, die
                                       Ausübung von Aktionärsrechten und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien
                                       nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
                                       sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
                                     Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Anmeldestelle werden den Aktionären
                                       HV-Tickets für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die
                                       Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle unter
                                       der vorgenannten Adresse Sorge zu tragen.
                                     |  
                              
                                 | a) | 
                                       Stimmrechtsvertretung durch Dritte
                                       
                                     Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder einen
                                       Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige dritte Personen vertreten lassen und ihr Stimmrecht
                                       durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dann sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis
                                       des Anteilsbesitzes erforderlich.
                                     Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform,
                                       wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird. Aktionäre können für die Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular
                                       benutzen, das sie zusammen mit dem HV-Ticket erhalten; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in
                                       Textform ausstellen. Das Formular wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen
                                       ist an die folgende Adresse zu richten:
                                     Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München oder
 E-Mail: durr@better-orange.de Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer
                                       erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte per Post bis Donnerstag, den 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan oder in sonstiger Weise in
                                       Textform) übermittelt:
                                     Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München
 Deutschland
 Darüber hinaus kann der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung auch dadurch geführt werden, dass der Vollmachtgeber oder
                                       der Bevollmächtigte elektronisch (per E-Mail) den Nachweis (z. B. die Vollmacht im Original oder in Kopie bzw. als Scan oder
                                       in sonstiger Weise in Textform) an E-Mail
                                     übermittelt. Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
                                       erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf
                                       oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber
                                       der Gesellschaft erklärt werden. Eine Vollmachtserteilung ist auch über das internetgestützte Aktionärsportal, siehe dazu
                                       unten Ziffer 7, möglich.
                                     Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und
                                       Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Verwaltungsgebäude der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen,
                                       zur Verfügung. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden,
                                       dass der Nachweis per E-Mail an die o. g. Adresse übermittelt wird.
                                     Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte
                                       Institute oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 Aktiengesetz) sowie an Aktionärsvereinigungen oder Personen im
                                       Sinne von § 135 Absatz 8 Aktiengesetz erteilt, so ist die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten.
                                       Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
                                       Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderes bzw. eine andere als
                                       die in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden
                                       über die Form der Vollmacht ab. Die Vollmacht darf in diesen Fällen nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden.
                                       Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung
                                       der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe
                                       nicht.
                                     |  
                                 | b) | 
                                       Stimmrechtsvertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
                                       
                                     Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits
                                       vor der Hauptversammlung mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
                                       bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen
                                       ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte
                                       nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen
                                       Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Aktionäre eindeutige Weisung erteilen, und dass die Stimmrechtsvertreter
                                       weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen können. Ebenso wenig können
                                       die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder
                                       zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten
                                       Stimmrechtsvertreters ist der fristgerechte Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden
                                       Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erforderlich.
                                     Ein Vollmachts- und Weisungsformular und weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des
                                       Stimmrechts erhalten die Aktionäre zusammen mit dem HV-Ticket zur Hauptversammlung. Das Formular kann ferner unter den nachstehend
                                       genannten Adressdaten
                                     Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München oder
 E-Mail: durr@better-orange.de postalisch oder per E-Mail angefordert werden. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie bedürfen der Textform.
                                       Aktionäre werden gebeten, Vollmachten mit Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter wahlweise per Post oder
                                       elektronisch (per E-Mail) bis Donnerstag, den 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse zu übermitteln:
                                     Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München oder
 E-Mail: durr@better-orange.de Am Tag der Hauptversammlung stehen für die Erteilung, den Nachweis und den Widerruf der Bevollmächtigung auch die Ein- und
                                       Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Verwaltungsgebäude der Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen,
                                       zur Verfügung. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden,
                                       dass der Nachweis (z. B. das Original der Vollmacht) per E-Mail an die o. g. Adresse übermittelt wird.
                                     Eine Vollmachtserteilung an die durch die Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auch über das internetgestützte
                                       Aktionärsportal, siehe dazu unten Ziffer 7, möglich.
                                     Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten in der Hauptversammlung wird der von der
                                       Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben.
                                     Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                                       mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/Weisung
                                       für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
                                     Alle vorgenannten Formen der Teilnahme und Vertretung, insbesondere die persönliche Teilnahme oder die Teilnahme durch einen
                                       Vertreter, namentlich durch ein Kreditinstitut, einen Intermediär oder eine Aktionärsvereinigung, werden durch das Angebot
                                       zur Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters nicht berührt und bleiben nach wie vor in
                                       vollem Umfang möglich.
                                     |  
                              
                                 | 4. | 
                                       Briefwahl
                                       
                                     Stimmberechtigte Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
                                       in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung
                                       und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
                                     Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft per Post oder elektronisch (über das Aktionärsportal) übermittelt werden: Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München
 Bitte verwenden Sie das Ihnen nach erfolgter Anmeldung zusammen mit dem HV-Ticket übersandte Formular, das Sie an die oben
                                       genannte Adresse zurücksenden. Briefwahlstimmen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung zweifelsfrei zugeordnet werden
                                       können, werden nicht berücksichtigt.
                                     Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens Donnerstag, den 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse eingegangen sein. Die Briefwahl kann bis Donnerstag, den 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), auch elektronisch über das internetgestützte Aktionärsportal vorgenommen werden, siehe dazu unten Ziffer 7.
                                     Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                                       mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
                                       Punkt der Einzelabstimmung.
                                     Auch Bevollmächtigte oder bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen
                                       nach § 135 Absatz 8 Aktiengesetz, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
                                       erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
                                     Im Falle eines persönlichen Erscheinens des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung wird eine vorher
                                       abgegebene Briefwahl nicht gewertet.
                                     |  
                                 | 5. | 
                                       Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz
                                       
                                     
                                       Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz
                                       
                                     Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
                                       anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
                                       werden (Ergänzungsantrag). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
                                       ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur)
                                       zu stellen und muss der Gesellschaft bis Dienstag, den 11. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Ein Ergänzungsverlangen ist an folgende Adresse zu richten:
                                     Dürr AktiengesellschaftRechtsabteilung
 Carl-Benz-Straße 34
 74321 Bietigheim-Bissingen oder
 E-Mail: hv2023@durr.com (mit qualifizierter elektronischer Signatur) Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich
                                       angeordneten Mindestbesitzzeit von mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens sind und dass sie die Aktien
                                       bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch
                                       bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen halten (§§ 122 Absatz 2, 122 Absatz 1 Satz 3, 122 Absatz 3
                                       sowie 70 Aktiengesetz). Die Regelung des § 121 Absatz 7 Aktiengesetz findet entsprechende Anwendung.
                                     
                                       Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz
                                       
                                     Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen; dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                                       oder von Abschlussprüfern.
                                     Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
                                       werden den in § 125 Absätze 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen (dies sind u. a.
                                       Aktionäre, die es verlangen) zugänglich gemacht, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft
                                       einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
                                       Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin
                                       ist somit Donnerstag, der 27. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und/oder dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
                                       gemäß § 126 Absatz 2 Aktiengesetz vorliegt.
                                     Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 Aktiengesetz brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich
                                       gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Falle einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                                       Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1 Aktiengesetz
                                       in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich
                                       gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend;
                                       insbesondere gilt auch hier Donnerstag, der 27. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), als letztmöglicher Termin, bis zu dem Wahlvorschläge bei der nachfolgend genannten Adresse eingegangen sein müssen, um noch
                                       zugänglich gemacht zu werden.
                                     Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 Aktiengesetz sind ausschließlich
                                       zu richten an:
                                     Dürr Aktiengesellschaftc/o Better Orange IR & HV AG
 Haidelweg 48
 81241 München oder
 E-Mail: gegenantraege@better-orange.de Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von
                                       Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang im Internet unter
                                     zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
                                       gemacht.
                                     
                                       Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz
                                       
                                     Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich
                                       der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns
                                       und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands
                                       der Tagesordnung erforderlich ist. Gemäß § 19a der Satzung kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre
                                       zeitlich angemessen beschränken.
                                     |  
                                 | 6. | 
                                       Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
                                       
                                     Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein (vgl. § 124a Aktiengesetz): 
                                       
                                       
                                          
                                             | • | der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung und der Gesamtzahl
                                                   der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung;
                                                 |  
                                             | • | die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen. |  Diese Informationen und Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1
                                       Aktiengesetz stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                                     zur Verfügung. Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
                                       Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.
                                     Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht. |  
                                 | 7. | 
                                       Internetgestütztes Aktionärsportal
                                       
                                     Unter der Internetadresse unterhält die Gesellschaft ab dem 21. April 2023 über den Link „Aktionärsportal“ ein internetgestütztes Aktionärsportal. Über
                                       das Aktionärsportal können die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) unter anderem ihr Stimmrecht
                                       ausüben. Um das Aktionärsportal nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte dort mit der Zugangskennung
                                       und dem Passwort, die sie mit ihrem HV-Ticket erhalten, einloggen. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch
                                       den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält. Nach Vollmachtserteilung
                                       und entsprechend der Festlegung des Vollmachtgebers werden dem Bevollmächtigten von der Gesellschaft eigene Zugangsdaten entweder
                                       per Post oder per E-Mail übermittelt. Für die Übermittlung kann bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
                                       unter Verwendung des von der Gesellschaft mit dem HV-Ticket zur Verfügung gestellten Formulars eine Postadresse des Bevollmächtigten
                                       und bei Nutzung des passwortgeschützten Internetservice für die Vollmachtserteilung entweder eine Postadresse des Bevollmächtigten
                                       oder eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden. Sofern vom Vollmachtgeber keine Postadresse oder E-Mail-Adresse
                                       des Bevollmächtigten angegeben wird, erfolgt der Versand der Zugangsdaten des Bevollmächtigten per Post an die Adresse des
                                       Vollmachtgebers. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für die Übermittlung
                                       der Zugangsdaten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen und
                                       Menüs auf der Benutzeroberfläche des Aktionärsportals.
                                     Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrem
                                       HV-Ticket bzw. im Internet unter
                                     Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) können die gesamte Hauptversammlung per Bild-
                                       und Tonübertragung unter der Internetadresse
                                     über den Link „Aktionärsportal“ verfolgen. Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen)
                                       Briefwahl auch das unter der Internetadresse
                                     über den Link „Aktionärsportal“ erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über
                                       das Aktionärsportal ist ab dem 21. April 2023 bis zum Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal
                                       können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) bis zu diesem Zeitpunkt auch etwaige zuvor im Wege
                                       der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Im Falle eines persönlichen
                                       Erscheinens des Aktionärs (oder seines Bevollmächtigten) in der Hauptversammlung wird eine vorher abgegebene Briefwahl nicht
                                       gewertet.
                                     Vor der Hauptversammlung, und zwar bis zum Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht
                                       an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse
                                     über den Link „Aktionärsportal“ erreichbare Aktionärsportal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das
                                       Aktionärsportal ist ab dem 21. April 2023 bis zum Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), möglich. Über das Aktionärsportal
                                       können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) auch bis zum vorgenannten Zeitpunkt eine etwaige über
                                       das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Im Falle des persönlichen Erscheinens des Aktionärs
                                       oder seines Bevollmächtigten in der Hauptversammlung wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter eine ihm
                                       erteilte Vollmacht nicht ausüben.
                                     Für die Verfolgung der Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre
                                       (bzw. deren Bevollmächtigte) eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
                                       Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
                                       empfohlen.
                                     Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher
                                       oder Kopfhörer.
                                     Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw.
                                       deren Bevollmächtigte) ihr HV-Ticket, welche sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf diesem
                                       HV-Ticket finden sich ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen sie sich im Aktionärsportal anmelden können.
                                     Das internetgestützte Aktionärsportal ist ein zusätzlicher Service für die als Präsenzhauptversammlung stattfindende Hauptversammlung
                                       der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) diesen zusätzlichen
                                       Service zur Verfügung, um ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (bzw. deren Bevollmächtigten) in dem oben beschriebenen Umfang
                                       und unter den dort genannten Voraussetzungen die Teilhabe und Mitwirkung an der Hauptversammlung zu ermöglichen und zu erleichtern.
                                       Über das internetgestützte Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) ausschließlich
                                       die vorgenannten Maßnahmen ergreifen; Sie können darüber insbesondere keine Erweiterungs- oder Gegenanträge stellen, keine
                                       Wahlvorschläge für den Aufsichtsrat unterbreiten, keine Redebeiträge, Fragen oder Anträge in der Hauptversammlung stellen
                                       und auch keinen Widerspruch erheben. Auch wenn ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (bzw. deren Bevollmächtigte) über das internetgestützte
                                       Aktionärsportal die gesamte Hauptversammlung mit Bild und Ton verfolgen können, sind sie damit kein Teilnehmer an der Hauptversammlung
                                       im Sinne des Aktiengesetzes.
                                     |  
                                 | 8. | 
                                       Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
                                       
                                     Die Hauptversammlung wird bis zum Ende des Berichts des Vorstands in Ton und Bild für alle Aktionäre und die interessierte
                                       Öffentlichkeit im Internet unter
                                     übertragen. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre (und gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) können die gesamte Hauptversammlung
                                       per Bild- und Tonübertragung unter dem internetgestützten Aktionärsportal verfolgen, siehe dazu oben Ziffer 7.
                                     |  
                                 | 9. | 
                                       Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
                                       
                                     Die Dürr Aktiengesellschaft, Carl-Benz-Straße 34, 74321 Bietigheim-Bissingen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene
                                       Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer
                                       des HV-Tickets) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
                                       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,
                                       für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Teilnahme an der Hauptversammlung rechtlich zwingend erforderlich.
                                       Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung
                                       mit §§ 67 ff., 118 ff. Aktiengesetz. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der Hauptversammlung
                                       dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO). Die
                                       Dürr Aktiengesellschaft erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel entweder unmittelbar von dem betreffenden
                                       Aktionär oder über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt
                                       haben (sog. Depotbank). Die Dürr Aktiengesellschaft überträgt die Hauptversammlung im Internet. Hierbei können die personenbezogenen
                                       Daten von Teilnehmern verarbeitet werden, die zuvor Anträge und Fragen eingereicht haben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung
                                       ist Art. 6 (1) Satz 1 lit. f) DSGVO.
                                     Die von der Dürr Aktiengesellschaft für den Zweck der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten
                                       die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der Dürr Aktiengesellschaft und
                                       nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Dürr Aktiengesellschaft
                                       und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter
                                       haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene
                                       Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
                                       (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Die Dürr
                                       Aktiengesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen
                                       Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht
                                       mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden
                                       und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
                                     Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten
                                       personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
                                       der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden
                                       zu.
                                     Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 lit. f) DSGVO verarbeitet, steht den Aktionären
                                       bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
                                     Für Anmerkungen und Fragen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten
                                       der Dürr Aktiengesellschaft unter:
                                     Dürr Aktiengesellschaft- Datenschutzbeauftragter -
 Carl-Benz-Straße 34
 74321 Bietigheim-Bissingen oder
 Telefon: +49 7142 78-2225 oder E-Mail: dataprotection@durr.com |  III. Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
                              Dr. Markus Kerber
                              
                            Geboren 1963, Staatsangehörigkeit: Deutscher, wohnhaft in Berlin Studium: Wirtschaftswissenschaften 1992Promotion in Sozialwissenschaften, Universität Hohenheim
 1992–1995S. G. Warburg Ltd, London
 Equity Capital Markets, Associate Director (Börseneinführungen und Platzierungen)
 1995–1998Deutsche Bank AG, London
 Equity Capital Markets, Direktor (Börseneinführungen und Kapitalerhöhungen)
 1998–2009GFT Technologies AG, Stuttgart
 Finanzvorstand (bis 2003), Aufsichtsratsmitglied (bis 2009)
 Minderheitsgesellschafter seit 1998
 2006–2009Bundesministerium des Innern, Berlin
 Abteilungsleiter Grundsatzfragen und internationale Analysen
 2009–2011Bundesministerium der Finanzen, Berlin
 Abteilungsleiter finanzpolitische und volkswirtschaftliche Grundsatzfragen, internationale Finanzpolitik
 2011–2017Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Berlin
 Hauptgeschäftsführer und Mitglied des Präsidiums
 2018–2021Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, Berlin
 Beamteter Staatssekretär
 Seit 2022CDU-Bundesgeschäftsstelle, Berlin: Politischer Koordinator
 Sonstiges: Stiftung Wissenschaft und Politik, BerlinGastwissenschaftler (Politische Ordnungsmodelle, China Hub, Strategische Vorausschau)
 1886Ventures GmbH, StuttgartGesellschafter (u.a. Schwerpunkt Brennstoffzellenentwicklung und -fabrikation)
 Tätigkeit in Aufsichtsräten und Beiräten: Heinz Dürr GmbH, Berlin: Beiratsvorsitzender (seit 2018) IV. Vergütungsbericht 2022
                              Inhalt des Vergütungsberichts
                              
                            Der Vergütungsbericht wurde nach den anzuwendenden Regelungen des § 162 AktG aufgestellt und orientiert sich insbesondere
                              an den gesetzlichen Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG). Es handelt sich um einen separaten Bericht, der die
                              Grundzüge der Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat beschreibt sowie einen Ausweis über Höhe und Struktur der Vergütung
                              enthält.
                            Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich gegebenenfalls einzelne Zahlen in diesem Bericht nicht genau zur angegebenen
                              Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Werte widerspiegeln.
                            Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde erstmals nach § 162 AktG erstellt. Der Vergütungsbericht über die den
                              Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Dürr AG im Geschäftsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung
                              wurde von der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 mit einer Mehrheit von 93,18 % gebilligt.
                            
                              Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
                              Grundsätze des Vergütungssystems
 Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der Dürr AG gilt seit dem 1. Januar 2021. Das Vergütungssystem folgt den einschlägigen
                              Neuregelungen im deutschen Aktiengesetz (§§ 87 und 87a), die aus dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
                              (ARUG II) resultieren, und wurde in Einklang mit diesen Vorgaben durch den Aufsichtsrat überprüft und beschlossen.
                            Bei der Ausarbeitung des aktuellen Vergütungssystems beschäftigten sich Personalausschuss und Aufsichtsrat intensiv mit der
                              Angemessenheit der Vorstandsvergütung und überprüften diese anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehörten die Aufgaben von Gesamtvorstand
                              und Einzelmitgliedern, die persönliche Leistung, das wirtschaftliche Umfeld sowie der nachhaltige Erfolg und die Perspektiven
                              des Unternehmens. Berücksichtigt wurde auch, wie sich die Vorstandsvergütung im Vergleich mit anderen Branchenunternehmen
                              (siehe Abschnitt „Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung“) sowie im Vergleich mit dem oberen Führungskreis
                              und der Belegschaft des Konzerns entwickelt hat.
                            Darüber hinaus berücksichtigt das Vergütungssystem weitestgehend die aktuelle Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex
                              (DCGK) sowie die Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung in ihrer aktuellen Fassung vom September 2021. Die Leitlinien
                              für eine nachhaltige Vorstandsvergütung in der aktuellen Fassung von September 2021 wurden von Aufsichtsratsvorsitzenden,
                              Corporate-Governance-Fachleuten sowie von Vertreterinnen und Vertretern von Investoren und aus der Wissenschaft erarbeitet.
                            Unter anderem enthält das System variable Leistungskriterien zur Messung der nachhaltigen Entwicklung des Konzerns, eine Clawback-Klausel,
                              ein Zielbonussystem sowie Bestimmungen zu den Leistungen bei Vertragsbeendigung. Weitere konstitutive Elemente sind zum Beispiel
                              die Unterteilung in Short-Term und Long-Term Incentives (einjährige und mehrjährige variable Vergütung) sowie Höchstgrenzen
                              für die Vergütung (Caps) und ein Selbstbehalt bei der Versicherung für Haftungsfälle (D&O-Versicherung).
                            Eine Überprüfung des Vergütungssystems führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre
                              durch. Das Vergütungssystem ist klar und verständlich ausgestaltet und darauf ausgerichtet, eine nachhaltige und langfristige
                              Wertentwicklung, die Umsetzung der Geschäftsstrategie sowie das Wachstum der Divisions zu fördern. Das aktuelle Vergütungssystem
                              gilt in der durch die ordentliche Hauptversammlung am 7. Mai 2021 mit großer Mehrheit (89,57 %) gebilligten Fassung.
                            
                              Bestandteile des Vergütungssystems
                              
                            Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die
                              feste erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das feste Jahresgehalt, die betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen.
                              Die variable erfolgsabhängige Vergütung umfasst das Short-Term Incentive sowie das Long-Term Incentive (Abbildung 3.1).
                            
                              3.1 Vergütungssystem und Bestandteile der Vorstandsvergütung im Überblick
                              
 
                              Feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile
 Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, der betrieblichen Altersversorgung und den
                              Nebenleistungen zusammen.
                            
                              Festes Jahresgehalt
                              
                            Das feste Jahresgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen ausbezahlt. Seine Höhe orientiert sich an den Aufgaben und der
                              strategischen und operativen Verantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds.
                            
                              Betriebliche Altersversorgung
                              
                            Die Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen des Versorgungsprogramms des Dürr-Konzerns („Dürr-Pensionsplan“) einen arbeitgeberfinanzierten
                              Versorgungsbeitrag in Höhe von 25 % des festen Jahresgehalts.
                            
                              Nebenleistungen
                              
                            Den Vorstandsmitgliedern wird ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus schließt die Dürr AG zugunsten der Vorstandsmitglieder
                              eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme und dem gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt sowie für einzelne
                              Vorstandsmitglieder eine Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung ab.
                            
                              Variable, erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile
                              
                            Die variable, erfolgsabhängige Vergütung setzt sich aus einer kurzfristigen (STI) und einer langfristigen Komponente (LTI)
                              zusammen, sodass ein angemessenes Anreizsystem zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und zur nachhaltigen Wertentwicklung
                              und -steigerung besteht. Das Vergütungsmodell soll ein hohes Maß an Transparenz bieten, indem es die Erfolgsgrößen mit klar
                              definierten Indikatoren für Ertrag, Wertentwicklung und nachhaltige Entwicklung verknüpft. Die nachhaltige Geschäftsausrichtung
                              sowie die soziale und ökologische Verantwortung der Dürr AG spiegeln sich hierbei auch in den jährlichen ESG-Zielen wider.
                            Die variable Vergütung bemisst sich nach den Aufgaben und der strategischen und operativen Verantwortung der Vorstandsmitglieder
                              sowie nach den kurz- und langfristigen Ergebnissen des Dürr-Konzerns. Dabei übersteigt die Vergütung aus dem LTI sowohl in
                              der Zielvergütung als auch in der Maximalvergütung die Vergütung aus dem STI. Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien
                              tragen zur Förderung der Unternehmensstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Dürr AG bei. Ihre Zielerreichung wird
                              wie unten beschrieben gemessen.
                            Der Aufsichtsrat ist nur in Fällen von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, zum Beispiel bei der Akquisition
                              oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen der variablen Vergütungsbestandteile vorübergehend
                              in angemessenem Rahmen sachgerecht anzupassen. Der Aufsichtsrat hat von diesem Recht in Bezug auf die Vergütung des Geschäftsjahres
                              2022 Gebrauch gemacht und unterjährig die EBIT-Zielwerte angepasst (siehe Abschnitt „Einhaltung des Vergütungssystems“). Allgemein
                              ungünstige Marktentwicklungen erfüllen nicht den Sachverhalt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder einer außergewöhnlichen
                              Entwicklung. Entsprechendes gilt, wenn Änderungen der für die Gesellschaft anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften wesentliche
                              Auswirkungen auf die für die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI maßgeblichen Parameter haben, sowie
                              für den Fall, dass ein Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst (Rumpfgeschäftsjahr). Falls es bei außergewöhnlichen
                              Ereignissen oder Entwicklungen zu veränderten Auszahlungen der variablen Vergütung kommen sollte, wird dies ausführlich und
                              nachvollziehbar begründet. Die Nutzung von diskretionären Anpassungsmöglichkeiten ist ausgeschlossen. Sonderzahlungen werden
                              nicht gewährt.
                            Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
                              einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
                              solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände vor, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, und berücksichtigt
                              dabei sowohl die Verhältnismäßigkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen unter diesen Umständen getroffenen Maßnahmen als
                              auch das Interesse der Aktionäre.
                            
                              Short-Term Incentive (kurzfristige Vergütungskomponente)
                              
                            Das Short-Term Incentive ist ein leistungsabhängiger Bonus, der auf finanziellen und nichtfinanziellen Ergebnissen des jeweiligen
                              Geschäftsjahres basiert. Es war im Geschäftsjahr 2022 zu 60 % von den operativen Earnings before Interest and Taxes (EBIT),
                              zu 30 % vom Free Cashflow (FCF) und zu 10 % von ESG-Zielen abhängig (Abbildung 3.2). Die ESG-Ziele können für den gesamten
                              Vorstand oder individuell je Vorstandsmitglied festgelegt werden.
                            Das EBIT spiegelt das Ergebnis vor Zinsen, Ertragsteuern und Beteiligungsergebnis wider. Das operative EBIT ist um ungeplante
                              Sondereffekte bereinigt, wie zum Beispiel Effekte aus Akquisitionen. Die zu bereinigenden Sondereffekte werden vom Aufsichtsrat
                              im Rahmen der Verabschiedung der Zielerreichung festgelegt. Durch die Verwendung des operativen EBIT des Dürr-Konzerns wird
                              die Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung des Vorstands berücksichtigt und somit eines der wichtigsten
                              unternehmensstrategischen Ziele unterstützt.
                            Der Free Cashflow ist der frei verfügbare Cashflow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen
                              zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und
                              erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht.
                            Unter ESG-Zielen versteht man Ziele, die sich auf Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung
                              (Governance) beziehen. Der Aufsichtsrat legt vor Beginn des Geschäftsjahres die ESG-Leistungskriterien und die Methoden zur
                              Leistungsmessung für jedes Vorstandsmitglied oder das gesamte Vorstandsgremium fest. Die möglichen Leistungskriterien setzen
                              sich zum Beispiel aus ESG-Ratings, Kundenzufriedenheit, Beschäftigtenzufriedenheit und Arbeitsschutz (Gesundheit und Sicherheit)
                              zusammen. Die Gesamtzielerreichung für die ESG-Performance ergibt sich als gewichteter Durchschnitt aus der Zielerreichung
                              der einzelnen Leistungskriterien.
                            
                              3.2 Short-Term Incentive – Zielgewichtung
 
                              Der Aufsichtsrat legt vor Beginn eines Geschäftsjahres die einzelnen Ziele („Zielwerte“) sowie jeweils Werte für die minimale
                              und maximale Zielerreichung („Schwellenwert“ und „Maximalwert“) fest. Die Zielerreichung beträgt unterhalb des Schwellenwerts
                              0 %, oberhalb des Maximalwerts 150 % und bei Erreichen des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen
                              Ziel- und Maximalwert wird die Zielerreichung linear interpoliert. Die Zielerreichung wird nach Ablauf des entsprechenden
                              Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Aus der jeweiligen Zielerreichung bei EBIT-, FCF- und ESG-Zielen sowie der angegebenen
                              Gewichtung der Ziele ergibt sich die STI-Zielerreichung. Der finale STI-Betrag entspricht dem STI-Zielbetrag multipliziert
                              mit der Zielerreichung (Abbildung 3.3). Der Zielerreichungsbetrag für das Short-Term Incentive wird im Mai (reduziert um die
                              gesetzlichen Abzüge) ausbezahlt und ist auf 150 % des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungscap).
 
                              3.3 Short-Term Incentive: Berechnung der Zielerreichung und des STI-Betrags
                              
 
                              Beginnt oder endet der Dienstvertrag in einem laufenden Geschäftsjahr, wird der Zielerreichungsbetrag pro rata temporis gekürzt.
                              Sämtliche Ansprüche aus dem STI eines laufenden Geschäftsjahres entfallen ersatz- und entschädigungslos, wenn der Dienstvertrag
                              des Vorstandsmitglieds durch außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund nach § 626 BGB endet.
 
                              Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)
                              
                            Das Long-Term Incentive der Vorstandsmitglieder in Form eines Performance-Share-Plans ist auf das nachhaltige Wachstum des
                              Unternehmens ausgerichtet und bestimmt sich nach der Kursentwicklung der Dürr-Aktie sowie der operativen EBIT-Marge. Die relevanten
                              Erfolgsgrößen zur Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags sind die Entwicklung des Kurses der Dürr-Aktie zwischen Gewährung
                              und Auszahlung des LTI sowie die durchschnittliche operative EBIT-Marge der drei Geschäftsjahre ab dem Gewährungsjahr. Die
                              Berücksichtigung der Kursentwicklung betont den Fokus auf die langfristige und nachhaltige Wertentwicklung des Unternehmens.
                              Die operative EBIT-Marge ist definiert als das Verhältnis von operativem EBIT (siehe Abschnitt „Short-Term Incentive“) zu
                              dem entsprechend angepassten Umsatz des Dürr-Konzerns. Die operative EBIT-Marge ist ein Maß für die langfristige Rentabilität
                              und Profitabilität des Unternehmens und ihre Verwendung unterstützt somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
                            Zum Zeitpunkt der Gewährung der jährlich aufgelegten LTI-Tranchen wird der Zielbetrag für das LTI je Vorstandsmitglied auf
                              Grundlage des Anfangsreferenzkurses der Dürr-Aktie in virtuelle Aktien des Unternehmens (Performance Shares) umgewandelt und
                              diese werden den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Der Anfangsreferenzkurs bestimmt sich nach dem
                              durchschnittlichen rechnerischen Schlusskurs der Dürr-Aktie an den letzten 30 Handelstagen vor dem 31. Dezember eines Geschäftsjahres.
                            Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit und der darauffolgenden Hauptversammlung, in welcher der Konzernabschluss der Dürr AG
                              für das vorherige Geschäftsjahr vorgestellt wird, erfolgt die Auszahlung des LTI in bar. Zur Berechnung des Zielerreichungsbetrags
                              wird die Anzahl der Performance Shares mit dem EBIT-Multiplikator und dem durchschnittlichen rechnerischen Schlusskurs der
                              Dürr-Aktie an den 30 Tagen vor der Hauptversammlung multipliziert (Abbildung 3.4).
                            Der Aufsichtsrat legt vor Beginn einer Tranche das Ziel für die durchschnittliche operative EBIT-Marge („Zielwert“) sowie
                              Werte für die minimale und maximale Zielerreichung („Schwellenwert“ und „Maximalwert“) fest. Der EBIT-Multiplikator beträgt
                              bei einer Zielerreichung unterhalb des Schwellenwerts 0 %, bei einer Zielerreichung oberhalb des Maximalwerts 200 % und bei
                              Erreichung des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert werden die Zielerreichung
                              und der EBIT-Multiplikator linear interpoliert. Der EBIT-Multiplikator ist auf 200 % begrenzt. Der Zielerreichungsbetrag für
                              das LTI ist auf 150 % des LTI-Zielbetrags begrenzt (Auszahlungscap). Weitere Informationen dazu enthält die Abbildung 3.12.
                            
                              3.4 Long-Term Incentive – Berechnung des Zielerreichungsbetrags
                              
 
                              Sämtliche Rechte aus dem LTI verfallen ersatzlos, falls der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds vor Auszahlung des LTI aus
                              wichtigem Grund wirksam fristlos gekündigt, die Bestellung zum Vorstand vor Auszahlung des LTI wegen grober Pflichtverletzung
                              im Sinne des § 84 Abs. 4 Satz 2 AktG aus wichtigem Grund wirksam widerrufen oder bei Ablauf der Bestellperiode vor Auszahlung
                              des LTI eine Verlängerung der Bestellung aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund im Sinne des
                              § 626 Abs. 1 BGB abgelehnt wird beziehungsweise das Vorstandsmitglied seine Organstellung vor Auszahlung des LTI niederlegt
                              oder den Dienstvertrag kündigt, es sei denn, dem Vorstandsmitglied steht für die Amtsniederlegung und/oder die Kündigung des
                              Dienstvertrags ein wichtiger Grund zur Seite.
 
                              Bisheriges Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)
                              
                            Da im Geschäftsjahr 2022 die langfristige variable Vergütung nach dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystem ausbezahlt
                              wurde, wird im Folgenden dieses System beschrieben.
                            Für die LTI-Vergütung war bei dem bis 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystem ausschlaggebend, wie sich der Kurs der
                              Dürr-Aktie und die durchschnittliche EBIT-Marge des Konzerns in einem Zeitraum von drei Jahren (LTI-Laufzeit) entwickelten.
                              Jedes Jahr wurde eine festgelegte Anzahl an virtuellen Dürr-Aktien ausgegeben, sogenannte Performance Share Units. Der Auszahlungsbetrag
                              für die dreijährige LTI-Laufzeit ergab sich aus der Multiplikation der Anzahl der Performance Share Units mit einem Aktienkurs-Multiplikator
                              und einem EBIT-Multiplikator. Der Aktienkurs-Multiplikator entsprach dem durchschnittlichen Schlusskurs der Dürr-Aktie in
                              Euro an den letzten 20 Börsentagen vor der ersten Hauptversammlung nach Ablauf der dreijährigen LTI-Laufzeit. Der EBIT-Multiplikator
                              bemaß sich nach der durchschnittlichen EBIT-Marge, die der Konzern während der Laufzeit der LTI-Tranche erzielte. Für die
                              LTI-Vergütung insgesamt und für den EBIT-Multiplikator waren Höchstgrenzen festgelegt. Der EBIT-Multiplikator erreichte seine
                              Höchstgrenze von zwei ab einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 8 %. Bei einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 6 % erreichte
                              der EBIT-Multiplikator eine Zielerreichung von eins und bei einer durchschnittlichen EBIT-Marge von 4 % und darunter fielen
                              der EBIT-Multiplikator und damit die LTI-Vergütung auf null.
                            
                              Malus- und Clawback-Regelungen
                              
                            Die Gesellschaft ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen
                              und zurückzufordern, wenn der testierte Konzernabschluss und/oder die Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, die der
                              Berechnung der variablen Vergütung zugrunde liegen, nachträglich korrigiert werden müssen, weil sie sich als objektiv fehlerhaft
                              herausstellen und der Fehler zu einer Falschberechnung der variablen Vergütung geführt hat. Der Rückforderungsanspruch besteht
                              in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Gesellschaft geleisteten Auszahlungsbeträgen und den Auszahlungsbeträgen,
                              die nach den Regelungen über die variable Vergütung unter Zugrundelegung der korrigierten Berechnungsgrundlagen hätten ausbezahlt
                              werden müssen.
                            Im Fall eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen Sorgfaltspflichten
                              im Sinne des § 93 AktG oder einen wesentlichen Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinie
                              und einer damit einhergehenden Gefährdung des Geschäftserfolgs oder der Reputation der Dürr AG oder einer ihrer Gesellschaften
                              kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig (bis auf null) reduzieren.
                            Wirkt sich die Korrektur der Berechnungsgrundlagen der variablen Vergütung oder der Verstoß gegen Sorgfaltspflichten oder
                              gegen wesentliche Handlungsgrundsätze auf mehrere ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile aus, können Auszahlungsbeträge
                              für sämtliche variable Vergütungsbestandteile zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch besteht bis zum Ablauf von
                              drei Jahren nach Auszahlung des jeweils betroffenen variablen Vergütungsbestandteils.
                            Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten
                              beziehungsweise zurückzufordern.
                            
                              Maximalvergütung
                              
                            Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds für ein Geschäftsjahr ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“). Die
                              Maximalvergütung bezieht sich dabei auf das im Geschäftsjahr gezahlte feste Jahresgehalt, die im Geschäftsjahr geleisteten
                              Nebenleistungen einschließlich Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung, das im Geschäftsjahr erdiente Short-Term
                              Incentive sowie die im Geschäftsjahr beginnende Tranche des Long-Term Incentives. Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden
                              3.890.000 € und für den Finanzvorstand 2.055.000 €.
                            Übersteigt die für ein Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung die Maximalvergütung, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Long-Term
                              Incentive (LTI) so weit gekürzt, dass die Maximalvergütung eingehalten wird. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach
                              pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen. Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem
                              die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile wie in Tabelle 3.5 aufgeführt betragsmäßig begrenzt.
                            
                              3.5 Maximalbeträge der variablen Vergütungsbestandteile
                              
 
                              Aktienhalteverpflichtung („Share Ownership Guidelines“)
 Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, nach Ablauf einer dreijährigen Aufbauphase eine festgelegte signifikante
                              Anzahl von Dürr-Aktien dauerhaft während ihrer Amtszeit zu halten. Der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand müssen
                              jeweils 12.500 Aktien halten. Mit der Aktienhalteverpflichtung besteht neben dem LTI eine zusätzliche Aktienkomponente, die
                              über die Laufzeit des LTI hinaus einen Anreiz zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts setzt. Die Einhaltung dieser
                              Verpflichtung ist erstmalig nach der dreijährigen Aufbauphase und danach jährlich nachzuweisen. Die Aufbauphase beginnt mit
                              Beginn der Vorstandstätigkeit oder mit Inkrafttreten des aktuellen Vergütungssystems zum 1. Januar 2021, jeweils zum späteren
                              der beiden Zeitpunkte. Demnach befinden sich alle aktiven Vorstandsmitglieder noch in der Aufbauphase. Der aktuelle Stand
                              der Aktienanzahl zum Stichtag 31. Dezember 2022 ist in Tabelle 3.6 ausgewiesen.
                            
                              3.6 Aktienanzahl der zum 31.12.2022 aktiven Vorstandsmitglieder
                              
 
                              Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit
 
                              Beendigung durch reguläres Auslaufen der Bestellung
                              
                            Im Falle des regulären Auslaufens der Bestellung werden keine Abfindungszahlungen, Sonderbeiträge zur Versorgung oder sonstige
                              zusätzliche Zahlungen geleistet.
                            
                              Zusagen im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds
                              
                            Wird der Dienstvertrag ohne wichtigen Grund beendet, ist eine mögliche Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen an
                              das jeweilige Vorstandsmitglied auf den Wert von höchstens zwei Jahresvergütungen begrenzt und darf bei einer Restlaufzeit
                              des Dienstvertrags von weniger als zwei Jahren die vertragliche Vergütung für die Restlaufzeit nicht überschreiten (Abfindungscap).
                              Für die Berechnung des Abfindungscaps wird grundsätzlich auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls
                              auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt. Wird der Vorstandsvertrag durch das
                              Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen Grund beendet, ist eine Abfindungszahlung ausgeschlossen.
                            
                              Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
                              
                            Im Fall der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
                              angerechnet.
                            
                              Zusagen im Zusammenhang mit der Unternehmenskontrolle
                              
                            Es gibt keine abweichenden Abfindungszusagen für die Beendigung des Dienstvertrags im Fall eines Kontrollwechsels. 
                              Einhaltung des Vergütungssystems und Bestimmung der Zielerreichung
                              
                            
                              Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft
                              
                            Das Vergütungssystem fördert die Geschäftsstrategie sowie die langfristigen Interessen der Dürr AG und trägt damit zu ihrer
                              langfristigen Entwicklung bei. Die Stärkung eines profitablen und nachhaltigen Wachstums des Unternehmens steht dabei im Fokus
                              und liegt der Ausgestaltung des Vergütungssystems zugrunde. Der nachhaltige Erfolg der Geschäftsstrategie wird durch variable,
                              leistungsabhängige Vergütungsbestandteile unterstützt. Dafür werden unterschiedliche Ziele verwendet, die an Profitabilität
                              und Unternehmenswertentwicklung sowie an der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit ausgerichtet sind. Die genutzten finanziellen
                              und nichtfinanziellen Kenngrößen haben dabei unterschiedliche, aber häufig mehrjährige Laufzeiten, um den strategischen Erfolg
                              des Unternehmens nachhaltig zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auf eine möglichst hohe Kongruenz zwischen
                              den Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der Vorstandsvergütung gelegt.
                            
                              Einhaltung des Vergütungssystems
                              
                            Das für die Vorstandsmitglieder gültige Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2022 mit einer unterjährigen Anpassung der
                              Short-Term-Incentive-EBIT-Zielwerte und einer Absenkung der Short-Term-Incentive-Gesamtzielerreichung von 150% auf 130% umgesetzt.
                            
                              Zielerreichung Short-Term Incentive 
                              Anpassung Leistungskriterien für 2022
 Die Zielerreichung des Short-Term Incentives für das Geschäftsjahr 2022 bestand zu 60 % aus dem Ziel für das operative EBIT,
                              zu 30 % aus dem Free-Cashflow-Ziel und zu 10 % aus ESG-Zielen. Aufgrund der Covid-19-Pandemie, der Lockdowns in China, des
                              Ukrainekriegs sowie signifikanter Lieferkettenprobleme waren die ursprünglich für das Geschäftsjahr 2022 geplanten Geschäftsziele
                              nicht mehr erreichbar. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Mai 2022 wurde eine reduzierte erwartete EBIT-Marge (vor Sondereffekten)
                              von 5,0 bis 6,5% (ursprünglich 6,5 bis 7,5%) kommuniziert. Gemäß § 87 Abs. 1 AktG obliegt es dem Aufsichtsrat, stets auf die
                              Angemessenheit der Vorstandsvergütung zu achten und bei börsennotierten Gesellschaften die Vergütung auf eine nachhaltige
                              und langfristige Entwicklung auszurichten. Das Vergütungssystem des Vorstands enthält für den Fall von außerordentlichen Entwicklungen
                              oder Ereignissen die Möglichkeit zur Anpassung der variablen Vergütung (STI, LTI). Der Aufsichtsrat der Dürr AG hat auf Empfehlung
                              des Personalausschusses am 3. Juni 2022 folgenden Beschluss für die Vorstandsmitglieder der Dürr AG gefasst:
                            Die variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022 wird hinsichtlich der EBIT-Zielerreichung unterjährig angepasst (Tabelle
                              3.7), die Kappung der Gesamtzielerreichung des Short-Term Incentives wird im Zuge dessen für das Geschäftsjahr auf 130% abgesenkt.
                            
                              3.7 Short-Term Incentive – Anpassung EBIT-Zielwerte im Geschäftsjahr 2022
                              
 
                              Die Zielwerte für Free Cashflow (FCF) und ESG-Ziele blieben unverändert bestehen (Tabelle 3.8).
 Das operative EBIT belief sich im Jahr 2022 auf 207,5 Mio. €. Es errechnet sich aus dem EBIT in Höhe von 205,9 Mio. €, das
                              um ungeplante Sondereffekte in Höhe von 1,6 Mio. € bereinigt wurde. Die ungeplanten Sondereffekte entstanden aus nicht-operativen
                              Sachverhalten in Zusammenhang mit Restrukturierungen in Russland, der Auflösung einer Restrukturierungsrückstellung bei Woodworking
                              Machinery and Systems, Personalaufwand aus Akquisitionen bei verschiedenen Konzerngesellschaften sowie Abschreibungen auf
                              den Markennamen der iTAC Software AG. Der Free Cashflow betrug im Jahr 2022 117,1 Mio. €. Das ESG-Ziel für 2022 bestand aus
                              vier Teilzielen, die jeweils zu 25% gewichtet wurden. Eines der vier Teilziele bezog sich auf das ESG-Rating von EcoVadis,
                              die drei weiteren Teilziele bezogen sich auf die Bereiche Environmental, Social und Governance. Das EcoVadis-Rating zeigt
                              für das Jahr 2022 einen Anstieg auf 72 Punkte (Gold-Status) nach 66 Punkten im Vorjahr. Beim Teilziel Klimastrategie (Environmental)
                              ergab sich im Jahr 2022 eine Reduzierung der Scope-1- und -2-Emissionen um 28.921 Tonnen CO2e beziehungsweise 51%. Das dritte Teilziel (Social) sollte anhand der Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung bewertet werden.
                              Diese Mitarbeiterbefragung wurde jedoch auf September 2023 verschoben, da zum vorgesehenen Zeitpunkt infolge der Covid-19-Pandemie
                              nicht gewährleistet werden konnte, dass tatsächlich alle Beschäftigten weltweit in gleicher Weise eingebunden werden können.
                              Dieses Teilziel wurde dadurch mit einer Zielerreichung von 0% bewertet. Das vierte Teilziel (Governance) bezog sich auf den
                              Bereich „Nachhaltige Lieferkette“. Hier unterzeichneten 80 % der im Jahr 2022 aktiven Risikolieferanten den Lieferantenkodex
                              des Dürr-Konzerns, zudem führten 60 % der im Jahr 2022 aktiven Risikolieferanten ein Supplier Self Assessment durch. Die Gesamtzielerreichung
                              bei den vier ESG-Teilzielen belief sich im Jahr 2022 auf 112,5%.
                            
                              3.8 Short-Term Incentive – Feststellung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022
                              
   
                              Zielerreichung Long-Term Incentive
 In Tabelle 3.9 wird die Zielerreichung der Tranche 2020 bis 2022 gezeigt. Die auszuweisende Zielerreichung des Long-Term Incentives
                              betrifft den EBIT-Multiplikator. Die Auszahlung ergibt sich aus dem EBIT-Multiplikator und dem Aktienkurs-Multiplikator (Näheres
                              zum System im Abschnitt „Bisheriges Long-Term Incentive (langfristige Vergütungskomponente)“).
                            
                              3.9 Long-Term Incentive – Feststellung der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022
                              
 
                              Zuwendungen im Geschäftsjahr 2022
 
                              Gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 AktG
                              
                            Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AktG sind alle festen und variablen Vergütungsbestandteile anzugeben, die den einzelnen
                              Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 „gewährt und geschuldet“ wurden.
                            Als einjährige variable Vergütung wird das Short-Term Incentive für das Geschäftsjahr 2021 beziehungsweise 2022 als „geschuldete
                              Vergütung“ betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember erbracht wurde.
                              Somit werden die Bonusauszahlungsbeträge für das Berichtsjahr angegeben, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
                              Berichtsjahres erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung und stellt die Verbindung zwischen
                              Performance und Vergütung im Berichtszeitraum sicher.
                            Als mehrjährige variable Vergütung werden die im jeweiligen Geschäftsjahr fälligen Tranchen des Long-Term Incentives als „gewährte
                              Vergütung“ betrachtet.
                            
                              3.10 „Gewährte und geschuldete Vergütung“ in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 (1)
                              
 
                              3.10 „Gewährte und geschuldete Vergütung“ in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 (2)
 
 
                              Zuwendungen gemäß DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017
 Mit Blick auf eine hohe Transparenz wendet die Dürr AG freiwillig zusätzlich zu den Angaben im Abschnitt „Gewährte und geschuldete
                              Vergütung im Sinne des § 162 AktG“ die Tabelle zu den „Zuwendungen“ im Sinne des DCGK, Ziffer 4.2.5, Anlage Tabelle 1 in der
                              Fassung vom 7. Februar 2017 an. Die Tabelle der „Zuwendungen“ nach DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 zeigt die im Geschäftsjahr
                              2022 zugeteilten Beträge der einzelnen Vergütungselemente, das heißt die fixe Vergütung und die Zielwerte für die variablen
                              Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2022 sowie ihre relativen Anteile (Tabelle 3.11).
                            
                              3.11 Zuwendungen in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 -
                              Zuwendungen gemäß DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 (1)
 
 
                              3.11 Zuwendungen gemäß DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 (2)
 
 
                              Prozentuale Verteilung der Vergütungsbestandteile
 Der Aufsichtsrat bestimmt für jedes Geschäftsjahr die Zielbeträge für die variablen Vergütungsbestandteile. Dabei beschließt
                              er auf Grundlage der Ergebnisfeststellungen der vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen der Budgetplanung für das folgende
                              Geschäftsjahr und der strategischen Planung für die nächsten Jahre, welche Ziele die Gesellschaft und der Vorstand in Bezug
                              auf die Leistungskriterien erreichen sollen.
                            Für das Geschäftsjahr 2022 lag beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand
                              für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr 42 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
                              Vergütung bei ungefähr 58 % der Ziel-Gesamtvergütung. Beim Finanzvorstand lag der Anteil der festen Vergütung bei ungefähr
                              47 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % der Ziel-Gesamtvergütung.
                            In der gewährten und geschuldeten Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 lag beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen
                              Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr
                              54 % der Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 46 % der Gesamtvergütung. Beim Finanzvorstand
                              lag der Anteil der festen Vergütung bei ungefähr 60 % der Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr
                              40 % der Gesamtvergütung.
                            Die Anteile der festen Vergütung, des STI (Zielbetrag) und des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr
                              2022 sind in Abbildung 3.12 dargestellt. Für den Vorstandsvorsitzenden lag der Anteil des STI (Zielbetrag) an der variablen
                              Ziel-Gesamtvergütung somit bei ungefähr 48 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) betrug ungefähr 52 % der variablen Ziel-Gesamtvergütung.
                              Für den Finanzvorstand lag der Anteil des STI (Zielbetrag) an der variablen Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 47 %, der Anteil
                              des LTI (Zielbetrag) betrug ungefähr 53 % der variablen Ziel-Gesamtvergütung.
                            
                              3.12 Prozentuale Anteile der Vergütungsbestandteile (Zielvergütung)
                              
   
                              Jährliche Änderung der Vorstandsvergütung im Vergleich
 Bei der Ausgestaltung und Festsetzung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat auch die Vergütungs-
                              und Beschäftigungsbedingungen der konzernintern als „oberer Führungskreis und übrige Beschäftigte“ definierten Beschäftigtengruppen,
                              insbesondere auch in ihrer zeitlichen Entwicklung in den letzten Jahren, in seine Überlegungen einbezogen. Hierzu hat der
                              Aufsichtsrat, den Empfehlungen des DCGK folgend, zum einen die Gruppen „oberer Führungskreis“ und „übrige Beschäftigte“ konsistent
                              mit den Vorjahren definiert. Zum anderen hat er die Vergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich zum oberen Führungskreis
                              und zu den übrigen Beschäftigten eingehend mit dem Ziel überprüft, dass sich die Vergütungen der Vorstandsmitglieder im langfristigen
                              Mittel nicht stärker erhöhen als die des oberen Führungskreises und der übrigen Beschäftigten. Des Weiteren wurde überprüft
                              und sichergestellt, dass es zwischen den Vergütungs- und Nebenleistungssystemen der Vorstandsmitglieder sowie des oberen Führungskreises
                              und aller übrigen Beschäftigten eine Durchgängigkeit gibt, welche die strategische Ausrichtung und Steuerung der Dürr AG und
                              ihrer Gesellschaften umfassend unterstützt.
                            Tabelle 3.13 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
                              des Dürr-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten gegenüber dem Vorjahr. Zusätzlich ist der durchschnittliche
                              Personalaufwand angegeben, indem die gesamten Personalaufwendungen des Dürr-Konzerns ins Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten
                              weltweit gesetzt wurden. Die in der Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im jeweiligen Geschäftsjahr
                              „gewährte und geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG ab. Soweit Mitglieder des Vorstands in einzelnen
                              Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts, wurde die Vergütung für
                              dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen.
                            Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des EBIT (Earnings before Interest and Taxes) des Dürr-Konzerns
                              dargestellt. Überdies wird sie aus formalen Gründen auch anhand des Jahresüberschusses der Dürr AG dargestellt, allerdings
                              kommt dem Einzelabschluss der Dürr AG bei der Steuerung des Konzerns lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
                            
                              3.13 Vergleich der jährlichen Veränderung der Vorstandsvergütung mit der Ertragsentwicklung und Gehaltsentwicklung der Beschäftigten
                              
 
                              Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
 Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022 vor dem Hintergrund der Vertragsverlängerung von Finanzvorstand Dietmar Heinrich
                              eine Überprüfung der Vorstandsvergütung durchgeführt. Hierbei wurde ein Vergleich der (geplanten) Vergütungshöhe mit der aktuellen
                              Marktpraxis vergleichbarer Unternehmen (MDAX und definierte Vergleichsgruppe) erstellt. Der Aufsichtsrat ist dabei zum Ergebnis
                              gekommen, dass die Höhe der Vorstandsvergütung angemessen im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG ist. Für die Bewertung der Angemessenheit
                              der Vorstandsvergütung und des Ruhegehalts nimmt der Aufsichtsrat regelmäßig auch externe Beratung in Anspruch. Insbesondere
                              wird hier auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexpertinnen und -experten geachtet. Aus einer unternehmensexternen
                              Perspektive wird hierbei zum einen das Verhältnis von Höhe und Struktur der Vorstandsvergütung zur Vergütung des oberen Führungskreises
                              und der Belegschaft insgesamt bewertet (Vertikalvergleich). Neben einer Status-quo-Betrachtung berücksichtigt der Vertikalvergleich
                              auch die Entwicklung der Vergütungsrelationen im Zeitablauf. Zum anderen werden Vergütungshöhe und -struktur anhand einer
                              Positionierung der Dürr AG in einer Vergleichsgruppe bewertet (Horizontalvergleich). Diese Vergleichsgruppe setzt sich aus
                              deutschen und österreichischen Unternehmen zusammen, insbesondere Maschinen- und Anlagenbauern sowie Automobilzulieferern,
                              Ingenieurdienstleistern und Herstellern von Nutzfahrzeugen. Zusätzlich erfolgt ein weiterer Vergleich mit allen Unternehmen
                              des MDAX. Der Horizontalvergleich umfasst neben der Festvergütung auch die kurz- und langfristigen Vergütungsbestandteile
                              sowie die Höhe der Nebenleistungen und der Zahlungen zur privaten Altersversorgung. Die Vergleichsgruppe wurde durch den Aufsichtsrat
                              mit Bedacht gewählt, um eine automatische Aufwärtsentwicklung der Vergütungen zu vermeiden.
                            
                              Vorstandsverträge
                              
                            Die Vorstandsverträge werden bei Dienstantritt für eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Bei Verlängerung des Vertragsverhältnisses
                              wird überwiegend die gesetzlich mögliche Verlängerung auf insgesamt fünf Jahre gewählt. Herr Dr. Weyrauch erhielt im Zuge
                              seiner Berufung als neuer Vorstandsvorsitzender einen Vertrag mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026.
                              Der Aufsichtsrat der Dürr AG hat den ursprünglich bis zum 31. Juli 2023 laufenden Vertrag mit Herrn Heinrich bis zum 30. September
                              2026 verlängert. Im Zuge dessen wurde ab dem Stichtag 1. August 2023 die Vergütung von Herrn Heinrich neu geregelt. Mit der
                              Verlängerung um drei Jahre und zwei Monate endet die Bestellung von Herrn Heinrich mit dem Erreichen der vom Aufsichtsrat
                              festgelegten Altersgrenze für Vorstandsmitglieder von 63 Jahren. Die neue Vergütung ab dem 1. August 2023 ist in der Tabelle
                              3.14 dargestellt. Bitte beachten Sie auch die Angaben im Abschnitt „Angaben gemäß §§ 289a und 315a HGB“ des zusammengefassten
                              Lageberichts.
                            
                              3.14 Vergütung von Herrn Dietmar Heinrich ab 01.08.2023
                              
 
                              Ausblick Vergütungssystem 2023
 Der Aufsichtsrat der Dürr AG hält es für notwendig, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands hinsichtlich der Struktur
                              der kurz- (STI) und langfristigen (LTI) Vergütung zu überprüfen und nach erfolgter Marktanalyse anzupassen. Das derzeitige
                              Vergütungssystem enthält eine Nachhaltigkeitskomponente, die ausschließlich kurzfristig angelegt ist. Darüber hinaus ist die
                              aktuelle, variable Vergütung bei großen, externen Marktverwerfungen sehr volatil und führt relativ schnell zu unangemessen
                              starken Abweichungen von der Zielvergütung, was gerade in kritischen, wirtschaftlichen Situationen konträr zur erhöhten Leistungsanforderung
                              wirken kann. Das neue Vergütungssystem soll die gestiegene Bedeutung des Nachhaltigkeitsthemas stärker und auch langfristiger
                              abbilden. Zugleich sollen Anregungen von Investoren und Stimmrechtsberatern noch stärker berücksichtigt werden. In der Ausarbeitung
                              wird das aktuelle Vergütungssystem mit den existierenden Systemen anderer börsennotierter Unternehmen verglichen und an gängige,
                              etablierte Modelle angeglichen. Die Höhe der Zielvergütung des Vorstandes der Dürr AG soll im Rahmen der Neuausrichtung nicht
                              angepasst, jedoch im Laufe des Geschäftsjahres 2023 überprüft werden.
                            
                              Vergütung des Aufsichtsrats
                              
                            
                              Vergütungssystem des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022
                              
                            Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag von Aufsichtsrat und Vorstand beschlossen.
                              Die Vergütung ist in der Satzung der Dürr AG geregelt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, überprüft der
                              Aufsichtsrat, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
                              des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich
                              durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einer externen unabhängigen Expertin oder Experten beraten lassen. Die Marktangemessenheit
                              des Vergütungssystems wurde im Geschäftsjahr 2022 geprüft und bestätigt.
                            Im Hinblick auf neue regulatorische Anforderungen sowie auf die Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Aufsichtsratsvergütung
                              wurde das System für die Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung zum 1. Januar 2022 angepasst. Durch eine Reduktion der Fixvergütung
                              bei gleichzeitiger Anhebung des Sitzungsgeldes wurde die Gesamtvergütung stärker an den Zeitaufwand für die Sitzungsvorbereitung
                              und die Sitzungspräsenz gekoppelt. Gleichzeitig wurde auch Sorge getragen, dass die immer anspruchsvollere Tätigkeit in den
                              Ausschüssen tendenziell etwas höher vergütet wird als zuvor. Darüber hinaus wurde die Vergütungsstruktur an neue umsatzsteuerliche
                              Regelungen angepasst: Das neue System stellt sicher, dass der variable Anteil der Vergütung bei allen Mitgliedern des Aufsichtsrats
                              die Schwelle von 10 % an der jeweiligen Gesamtvergütung übersteigt. Dadurch gelten alle Mitglieder weiterhin als selbstständig
                              beziehungsweise unternehmerisch tätig. Die Gesamtvergütung des Aufsichtsrats erhöhte sich durch die Anpassung auf Basis einer
                              Modellrechnung mit der üblichen Anzahl von Sitzungen moderat um durchschnittlich 5,4 %. Das angepasste Vergütungssystem für
                              die Aufsichtsratsmitglieder wurde bei der ordentlichen Hauptversammlung am 13. Mai 2022 gemäß § 113 Abs. 3 AktG mit einer
                              Mehrheit von 98,80 % der abgegebenen Stimmen gebilligt.
                            
                              Bestandteile der Aufsichtsratsvergütung
                              
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Festvergütung, Sitzungsgeld, Nebenleistungen (bestehend aus Auslagenersatz
                              und Versicherungsschutz) und, sofern sie eine Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese
                              Ausschusstätigkeit.
                            
                              3.15 Bestandteile der Aufsichtsratsvergütung im Überblick
                              
 
                              Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
 Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält jährlich eine feste Vergütung von 56.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält
                              das Dreifache, der stellvertretende und der weitere stellvertretende Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache der vorgenannten
                              festen Vergütung eines ordentlichen Mitglieds.
                            
                              Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats
                              
                            Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung von 9.000 € pro Jahr; die Mitglieder des Personalausschusses
                              erhalten eine Vergütung von 5.000 € pro Jahr. Die Vorsitzenden dieser beiden Ausschüsse erhalten das Dreifache, etwaig vorhandene
                              stellvertretende Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache (aktuell gibt es keine stellvertretenden Vorsitzenden in Personalausschuss
                              und Prüfungsausschuss). Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten keine feste Vergütung, sondern eine Vergütung
                              von 2.500 € pro Sitzung, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache.
                            
                              Fälligkeit und zeitanteilige Gewährung
                              
                            Die gesamte Vergütung einschließlich Sitzungsgeld ist einmal im Jahr nach dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung des Folgegeschäftsjahres
                              zur Zahlung fällig. Gehört ein Mitglied dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss während des Geschäftsjahres nur zeitweise an,
                              reduziert sich die Vergütung entsprechend zeitanteilig gerundet auf volle Monate.
                            
                              Sitzungsgeld
                              
                            Für Sitzungen des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses sowie etwaiger sonstiger, auch ad hoc
                              gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses) erhalten die Mitglieder ein Sitzungsgeld
                              von 2.000 € pro Sitzung. Der Vorsitzende erhält ein Sitzungsgeld von 3.000 €.
                            
                              Nebenleistungen
                              
                            Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls
                              auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Die bestehende, konzernweit gültige D&O-Versicherung für Führungskräfte
                              schließt die Mitglieder des Aufsichtsrats ein. Die Prämie für die gesamte Police wird vom Unternehmen getragen.
                            
                              3.16 „Gewährte und geschuldete Vergütung" im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG
                              
 
                              Jährliche Veränderung der Aufsichtsratsvergütung im Vergleich
 Tabelle 3.17 zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats mit der Ertragsentwicklung
                              des Dürr-Konzerns und mit der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten gegenüber dem Vorjahr. Zusätzlich ist der durchschnittliche
                              Personalaufwand angegeben, indem die gesamten Personalaufwendungen des Dürr-Konzerns ins Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten
                              weltweit gesetzt wurden. Für die Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde die im jeweiligen Geschäftsjahr
                              gewährte und geschuldete Vergütung zugrunde gelegt. Soweit Mitglieder des Aufsichtsrats in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig
                              vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein
                              volles Jahr hochgerechnet, um die Vergleichbarkeit sicherzustellen. Tabelle 3.18 zeigt zusätzlich die Aufteilung der Aufsichtsratsvergütung
                              nach Mandaten und die Indexentwicklung der Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zum Index tariflicher Verdienste.
                            Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des EBIT (Earnings before Interest and Taxes) des Dürr-Konzerns
                              dargestellt. Überdies wird sie aus formalen Gründen auch anhand des Jahresüberschusses der Dürr AG dargestellt, allerdings
                              kommt dem Einzelabschluss der Dürr AG bei der Steuerung des Konzerns lediglich untergeordnete Bedeutung zu.
                            
                              3.17 Vergleich der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung mit der Ertragsentwicklung und Gehaltsentwicklung der
                                 Beschäftigten
                              
 
                              3.18 Vergleich der jährlichen Veränderung der Aufsichtsratsvergütung mit der Indexentwicklung tariflicher Verdienste in Deutschland
 
 
                              Ausblick Aufsichtsratsvergütung 2023
 Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde letztmalig im Jahr 2022 angepasst. Dieses Vergütungssystem soll unverändert
                              bleiben, jedoch um eine Komponente erweitert werden.
                            Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 5. Oktober 2022 die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat dahingehend geändert,
                              dass der Aufsichtsrat Expertinnen oder Experten aus seiner Mitte wählen kann, die sich vertieft mit einzelnen, für die Arbeit
                              des Aufsichtsrats besonders wichtigen und komplexen Themen befassen (wie zum Beispiel das Thema Nachhaltigkeit) und ihre Expertise
                              in Aufsichtsrat und Ausschüsse einbringen. Eine solche Expertin beziehungsweise ein solcher Experte soll für diese Tätigkeit
                              eine zusätzliche Vergütung erhalten.
                            Aus diesem Grund soll das Vergütungssystem ergänzt und § 15 der Satzung (Vergütung des Aufsichtsrats) entsprechend erweitert
                              werden.
                            
                              Bietigheim-Bissingen, den 15. März 2023
   
                              
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Der Vorstand | Für den Aufsichtsrat |  
                                    | Dr. Jochen Weyrauch Vorstandsvorsitzender
 der Dürr AG
 | Dietmar Heinrich Finanzvorstand
 der Dürr AG
 | Gerhard Federer Aufsichtsratsvorsitzender
 der Dürr AG
 |  
                                    |  |  |  |  PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERSAn die Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart
                              („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben
                              geprüft.
                            
                              Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
                              
                            Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart, sind verantwortlich für die Aufstellung
                              des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen
                              Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die
                              Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen
                              – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
                            
                              Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
                              
                            Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
                              Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
                              Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
                              so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
                              der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
                            Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
                              Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
                              Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
                              – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
                              der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
                              der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen
                              angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.
                              Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
                              Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung
                              des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.
                            Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
                              unser Prüfungsurteil zu dienen.
                            
                              Prüfungsurteil
                              
                            Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                              vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
                              des § 162 AktG.
                            
                              Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts
                              
                            Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
                              formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
                              Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
                              nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
                            
                              Verwendungszweck des Prüfungsvermerks
                              
                            Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung
                              wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
                              der Prüfung bestimmt.
                            
                              Haftung
                              
                            Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-)Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung
                              besteht allein der Dürr Aktiengesellschaft, Stuttgart, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen
                              Auftragsvereinbarung vom 31. August/14. Dezember 2022 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und
                              Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt.
                              Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.
                            
                              Stuttgart, den 15. März 2023
 Deloitte GmbHWirtschaftsprüfungsgesellschaft
                              
                                 
                                 
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    |  | Jan Bühler Wirtschaftsprüfer
 | Anja Lustig Wirtschaftsprüferin
 |  |  
                                    |  |  |  |  |  V. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
                              Präambel und Änderungen des Vergütungssystems der Dürr Aktiengesellschaft im Überblick
                              
                            Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft hat das nachfolgende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft
                              vorbehaltlich seiner Billigung durch die Hauptversammlung 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen. Der Aufsichtsrat
                              der Dürr Aktiengesellschaft hielt es für notwendig, das aktuelle Vergütungssystem des Vorstands hinsichtlich der Struktur
                              der kurz- (STI) und langfristigen (LTI) Vergütung zu überprüfen und nach erfolgter Marktanalyse anzupassen. Das vorherige
                              Vergütungssystem enthielt eine Nachhaltigkeitskomponente, die ausschließlich kurzfristig angelegt war. Darüber hinaus war
                              die variable Vergütung bei großen, externen Marktverwerfungen sehr volatil und führte relativ schnell zu unangemessen starken
                              Abweichungen von der Zielvergütung, was gerade in kritischen wirtschaftlichen Situationen konträr zur erhöhten Leistungsanforderung
                              wirkte. Das neue Vergütungssystem soll die große Bedeutung eines nachhaltigen Wirtschaftens für die Dürr Aktiengesellschaft
                              stärker und auch langfristiger abbilden. Zugleich wurden Anregungen von Investoren und Stimmrechtsberatern noch stärker berücksichtigt.
                              In der Ausarbeitung wurde das alte Vergütungssystem mit den existierenden Systemen anderer börsennotierter Unternehmen verglichen
                              und an gängige, etablierte Modelle angeglichen. Die Angleichung an die Marktpraxis bedingt eine Anpassung der Maximalvergütungen
                              des Vorstands. Zu betonen ist dabei, dass die Höhe der Zielvergütung des Vorstands der Dürr Aktiengesellschaft im Rahmen der
                              Neuausrichtung nicht angepasst wurde.
                            Das Vergütungssystem soll vorbehaltlich seiner Billigung durch die Hauptversammlung 2023 für alle neu abzuschließenden und
                              gegebenenfalls mit Wirkung zum Beginn des Geschäftsjahres anzupassenden laufenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern
                              der Dürr Aktiengesellschaft und für Vertragsverlängerungen gelten.
                            
                              Das Vergütungssystem im Detail
                              
                            
                              A. Festlegung der Maximalvergütung (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 1 Aktiengesetz)
                              
                            Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr
                              aufgewendeten Vergütungsbeträge einschließlich des festen Jahresgehalts, der variabler Vergütungsbestandteile, des Versorgungsaufwands
                              für die betriebliche Altersversorgung und der Nebenleistungen) – unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder in
                              einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird – ist nach oben absolut begrenzt („Maximalvergütung“).
                            Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 5.500.000 Euro und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder jeweils
                              2.900.000 Euro.
                            Übersteigt die für ein Geschäftsjahr berechnete Gesamtvergütung die Maximalvergütung, wird der Auszahlungsbetrag aus dem Long-Term
                              Incentive (LTI) so weit gekürzt, dass die Maximalvergütung eingehalten wird. Erforderlichenfalls kann der Aufsichtsrat nach
                              pflichtgemäßem Ermessen andere Vergütungskomponenten kürzen.
                            Unabhängig von der festgesetzten Maximalvergütung sind zudem die Auszahlungsbeträge der einzelnen variablen Vergütungsbestandteile
                              betragsmäßig begrenzt.
                            
                              B. Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Dürr Aktiengesellschaft
                                 (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 2 Aktiengesetz)
                              
                            Das Vergütungssystem fördert die Geschäftsstrategie sowie die langfristigen Interessen der Dürr Aktiengesellschaft und trägt
                              damit zur langfristigen Entwicklung der Dürr Aktiengesellschaft bei. Die Stärkung eines profitablen und nachhaltigen Wachstums
                              des Unternehmens steht dabei im Fokus und liegt der Ausgestaltung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder zugrunde.
                            Erzielt wird dies durch Profitabilität (durch operative EBIT-Marge), Unternehmenswert- und Unternehmensentwicklung (durch
                              Free Cashflow, Total Shareholder Return (TSR), Aktienkurs und Strategieziele) sowie ökologische und soziale Nachhaltigkeit
                              (durch ESG-Ziele).
                            Die genutzten finanziellen und nichtfinanziellen Kenngrößen haben dabei unterschiedliche, aber häufig mehrjährige Laufzeiten,
                              um den strategischen Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei auf eine möglichst
                              hohe Kongruenz zwischen den Interessen und Erwartungen der Aktionäre und der Vorstandsvergütung gelegt.
                            
                              C. Überblick über alle festen und variablen Vergütungsbestandteile und ihren jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung
                                 (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 3 Aktiengesetz) sowie Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a
                                 Absatz 1 S. 2 Nr. 4 Aktiengesetz)
                              
                            Das veränderte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der Dürr Aktiengesellschaft setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen
                              zusammen. Die feste erfolgsunabhängige Vergütung umfasst das feste Jahresgehalt, die betriebliche Altersversorgung sowie Nebenleistungen.
                              Die variable erfolgsabhängige Vergütung umfasst das Short-Term Incentive (STI) sowie das Long-Term Incentive (LTI).
                            Der Anteil der variablen Vergütungsbestandteile übersteigt sowohl in der Ziel-Gesamt- als auch in der Maximalvergütung den
                              Anteil der festen Vergütungsbestandteile. Gleichzeitig übersteigt der Anteil des LTI an der Gesamtvergütung den Anteil des
                              STI. Dies gilt sowohl für die Ziel-Gesamtvergütung als auch für die Maximalvergütung.
                            
                              i. Bestimmung der Ziel-Gesamtvergütung und relativer Anteil der Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung
                              
                            Der Aufsichtsrat bestimmt für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine Ziel-Gesamtvergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung setzt
                              sich aus der Summe aller für die Gesamtvergütung maßgeblichen Vergütungsbestandteile zusammen. Für STI und LTI sind dabei
                              jeweils die Zielbeträge bei einer Zielerfüllung von 100 % („Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile“) maßgeblich.
                              Der Aufsichtsrat bestimmt für jedes Geschäftsjahr die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile. Dabei beschließt der
                              Aufsichtsrat auf Grundlage der Ergebnisfeststellungen der vorausgegangenen Geschäftsjahre im Rahmen der Budgetplanung für
                              das folgende Geschäftsjahr und der strategischen Planung für die nächsten Jahre, welche Ziele die Gesellschaft und der Vorstand
                              in Bezug auf die unter C.iii. angegebenen Leistungskriterien erreichen sollen.
                            Für das Geschäftsjahr 2023 liegt beim Vorstandsvorsitzenden der Anteil der festen Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand
                              für die betriebliche Altersversorgung und Nebenleistungen) bei ungefähr 42 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen
                              Vergütung bei ungefähr 58 % der Ziel-Gesamtvergütung. Beim Finanzvorstand liegt der Anteil der festen Vergütung bei ungefähr
                              47 % der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil der variablen Vergütung bei ungefähr 53 % der Ziel-Gesamtvergütung.
                            Die relativen Anteile der festen Vergütung, des STI (Zielbetrag) und des LTI (Zielbetrag) an der Ziel-Gesamtvergütung für
                              das Geschäftsjahr 2023 sind in Abbildung 1 dargestellt.
 
                              Abbildung 1
                              
                           
                              Für den Vorstandsvorsitzenden liegt der Anteil des STI (Zielbetrag) an der variablen Ziel-Gesamtvergütung somit bei ungefähr
                              48 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) beträgt ungefähr 52 % der variablen Ziel-Gesamtvergütung. Für den Finanzvorstand liegt
                              der Anteil des STI (Zielbetrag) an der variablen Ziel-Gesamtvergütung bei ungefähr 47 %, der Anteil des LTI (Zielbetrag) beträgt
                              ungefähr 53 % der variablen Ziel-Gesamtvergütung.
 
                              ii. Feste Vergütungsbestandteile
                              
                            Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, der betrieblichen Altersversorgung und den
                              Nebenleistungen zusammen.
                            
                              a. Festes Jahresgehalt
                              
                            Die Vorstandsmitglieder erhalten ein festes Jahresgehalt, das in zwölf gleichen Raten ausbezahlt wird. Die Höhe des festen
                              Jahresgehalts orientiert sich an den Aufgaben, der strategischen und operativen Verantwortung des einzelnen Vorstandsmitglieds
                              und der Positionierung im Vergleich zum Markt.
                            
                              b. Betriebliche Altersversorgung
                              
                            Die Vorstandsmitglieder erhalten im Rahmen des Versorgungsprogramms des Dürr-Konzerns („Dürr-Pensionsplan“) einen arbeitgeberfinanzierten
                              Versorgungsbeitrag in Höhe von 25 % des festen Jahresgehalts.
                            
                              c. Nebenleistungen
                              
                            Den Vorstandsmitgliedern wird ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft zugunsten der
                              Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung mit einer angemessenen Deckungssumme sowie für einzelne Vorstandsmitglieder eine
                              Lebensversicherung oder eine Unfallversicherung ab.
                            
                              iii. Variable Vergütungsbestandteile
                              
                            Die variable Vergütung setzt sich aus einer kurzfristigen (STI) und einer langfristigen Komponente (LTI) zusammen, sodass
                              ein angemessenes Anreizsystem zur Umsetzung der Unternehmensstrategie und einer nachhaltigen Wertentwicklung und -steigerung
                              geschaffen wird. Das vom Aufsichtsrat entwickelte Vergütungsmodell bietet ein hohes Maß an Transparenz, indem es die Erfolgsgrößen
                              mit klar definierten Indikatoren für Ertrag, Wertentwicklung und nachhaltige Entwicklung verknüpft. Die nachhaltige Geschäftsausrichtung
                              sowie die soziale und ökologische Verantwortung der Dürr Aktiengesellschaft spiegeln sich hierbei auch in den ESG-Zielen wider.
                            Die variable Vergütung bemisst sich an den Aufgaben und der strategischen und operativen Verantwortung der Vorstandsmitglieder
                              sowie an den kurz- und langfristigen Ergebnissen des Unternehmens. Dabei übersteigt der LTI sowohl in der Zielvergütung als
                              auch in der Maximalvergütung die Vergütung aus dem STI.
                            Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien tragen zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen
                              Entwicklung der Gesellschaft bei. Ihre Zielerreichung wird wie nachstehend beschrieben gemessen.
                            Der Aufsichtsrat ist nur in Fällen von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei der Akquisition oder der
                              Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen und sonstige Parameter der variablen Vergütungsbestandteile
                              vorübergehend in angemessenem Rahmen sachgerecht anzupassen und diese außergewöhnlichen Ereignisse zu neutralisieren. Allgemeine
                              ungünstige Marktentwicklungen erfüllen hierbei nicht den Sachverhalt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder einer außergewöhnlichen
                              Entwicklung. Entsprechendes gilt, wenn Änderungen der für die Gesellschaft anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften wesentliche
                              Auswirkungen auf die für die Berechnung der variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI maßgeblichen Parameter haben, sowie
                              für den Fall, dass ein Geschäftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst (Rumpfgeschäftsjahr). Falls es bei außergewöhnlichen
                              Ereignissen oder Entwicklungen zu veränderten Auszahlungen der variablen Vergütung kommen sollte, wird dies ausführlich und
                              nachvollziehbar begründet. Die Nutzung von diskretionären Anpassungsmöglichkeiten ist ausgeschlossen. Sonderzahlungen werden
                              nicht gewährt.
                            
                              a. Short-Term Incentive (STI – kurzfristige Komponente)
                              
                            Die kurzfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist ein leistungsabhängiger Bonus, der auf finanziellen und nichtfinanziellen
                              Ergebnissen des jeweiligen Geschäftsjahres basiert. Er ist dabei im Geschäftsjahr 2023 zu 40 % von der operativen EBIT-Marge,
                              zu 30 % vom Free Cashflow (FCF), zu 15 % von ESG-Zielen und zu 15 % von Strategiezielen abhängig (siehe auch Abbildung 2).
                              Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Anzahl der jeweiligen ESG- bzw. Strategieziele im STI zu variieren. Die ESG-Ziele
                              sowie die Strategieziele können für den gesamten Vorstand oder individuell je Vorstandsmitglied festgelegt werden. Die aus
                              der Überarbeitung des Vergütungssystems erfolgte stärkere Gewichtung der ESG-Ziele und Strategieziele trägt dem stärkeren
                              Fokus des neues Vergütungssystems auf die Umsetzung der Unternehmensstrategie und einer nachhaltigen Wertentwicklung und -steigerung
                              auch im STI Rechnung.
                            Die Basis für die Berechnung der operativen EBIT-Marge ist das Ergebnis vor Zinsen, Ertragsteuern und Beteiligungsergebnis
                              (EBIT). Das EBIT wird um Sondereffekte, wie zum Beispiel Effekte aus Akquisitionen, Restrukturierungen und weiteren wesentlichen
                              außerordentlichen Sachverhalten, bereinigt und zum ebenfalls entsprechend adjustierten Umsatz des Dürr-Konzerns ins Verhältnis
                              gesetzt. Die Sondereffekte werden im Lagebericht offengelegt. Durch die Verwendung der EBIT-Marge des Dürr-Konzerns wird die
                              Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens bei der Vergütung des Vorstands berücksichtigt und somit eines der wichtigsten
                              unternehmensstrategischen Ziele unterstützt.
                            Der Free Cashflow ist der frei verfügbare Cashflow und zeigt, welche Mittel verbleiben, um eine Dividende auszuschütten, Akquisitionen
                              zu tätigen und die Verschuldung zurückzuführen. Er wird berechnet, indem man die Investitionen, den Saldo aus gezahlten und
                              erhaltenen Zinsen sowie die Tilgung von Leasingverbindlichkeiten vom Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit abzieht.
                            Unter ESG-Zielen versteht man Ziele, die sich auf Umwelt (Environmental), Soziales (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung
                              (Governance) beziehen. Der Aufsichtsrat legt vor Beginn des Geschäftsjahres die ESG-Leistungskriterien und die Methoden zur
                              Leistungsmessung für jedes Vorstandsmitglied fest. Die möglichen Leistungskriterien setzen sich z. B. aus ESG-Ratings, Kundenzufriedenheit,
                              Mitarbeiterzufriedenheit und Arbeitsschutz (Gesundheit und Sicherheit) zusammen. Die Gesamtzielerreichung für die ESG-Ziele
                              ergibt sich aus dem Durchschnitt der Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien.
                            Bei dem (den) Strategieziel(en) handelt es sich um Fokusziele/-themen für das jeweilige Geschäftsjahr. Der Aufsichtsrat legt
                              vor Beginn des Geschäftsjahres, analog den ESG-Zielen, Anzahl der Ziele, Leistungskriterien und die Methoden zur Leistungsmessung
                              für jedes Vorstandsmitglied fest. Die Gesamtzielerreichung für die Strategieziele ergibt sich auch hier aus dem Durchschnitt
                              der Zielerreichung der einzelnen Leistungskriterien.
 
                              Abbildung 2
                              
                           
                              Der Aufsichtsrat legt vor Beginn eines Geschäftsjahres die einzelnen Ziele („Zielwerte“) sowie jeweils Werte für die minimale
                              („Schwellenwert“) und maximale („Maximalwert“) Zielerreichung fest. Die jeweilige Zielerreichung beträgt unterhalb oder bei
                              Erreichen des minimalen Schwellenwerts 0 %, bei einer Zielerreichung oberhalb oder bei Erreichen des Maximalwerts 200 % und
                              bei Erreichen des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert wird die Zielerreichung
                              linear interpoliert.
 Die Zielerreichung wird nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt. Aus der jeweiligen Zielerreichung
                              von operativer EBIT-Marge, FCF, ESG-Zielen und Strategieziel sowie der angegebenen Gewichtung der Ziele ergibt sich die STI-Zielerreichung.
                              Der Auszahlungsbetrag entspricht dem Zielbetrag multipliziert mit der Zielerreichung (siehe Abbildung 3). Der Auszahlungsbetrag
                              für den STI wird im Mai ausbezahlt und ist auf 200 % des Zielbetrags begrenzt (Auszahlungscap).
 
                              Abbildung 3
                              
                           
                              Beginnt oder endet der Dienstvertrag in einem laufenden Geschäftsjahr, wird der Auszahlungsbetrag pro rata temporis im Verhältnis
                              zum Geschäftsjahr gekürzt. Sämtliche Ansprüche aus dem STI aus einem laufenden Geschäftsjahr entfallen ersatz- und entschädigungslos,
                              wenn der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds durch außerordentliche Kündigung der Gesellschaft aus einem wichtigen Grund
                              nach § 626 BGB endet.
 
                              b. Long-Term Incentive (LTI – langfristige Komponente)
                              
                            Die langfristige variable Vergütung der Vorstandsmitglieder in Form eines Performance-Share-Plans ist auf das nachhaltige
                              Wachstum des Unternehmens ausgerichtet
                            Die relevanten Erfolgsgrößen zur Berechnung des LTI-Auszahlungsbetrags sind: 
                              
                                 | a) | die Entwicklung des Kurses der Dürr-Aktie zwischen Gewährung und Auszahlung des LTI, |  
                                 | b) | die durchschnittliche operative EBIT-Marge der drei Geschäftsjahre ab dem Gewährungsjahr, |  
                                 | c) | der Total Shareholder Return (TSR) relativ zu einer definierten Vergleichsgruppe sowie |  
                                 | d) | die Zielerreichung des definierten ESG-Ziels während der drei Geschäftsjahre. |  Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, die Anzahl der jeweiligen ESG-Ziele im LTI zu variieren. Die operative EBIT-Marge ist definiert als das Verhältnis von operativem EBIT zu adjustiertem Umsatz des Dürr-Konzerns (siehe
                              a. – Short-Term Incentive). Sie unterstützt die langfristige Rentabilität und Profitabilität des Unternehmens und verstärkt
                              somit die dauerhafte Umsetzung der Unternehmensstrategie.
                            Bei der Ermittlung des TSR, d. h. der Aktienrendite inklusive Dividendenzahlungen während der drei Geschäftsjahre, wird der
                              TSR der Dürr Aktiengesellschaft ins Verhältnis zum TSR einer definierten Vergleichsgruppe gesetzt, welche aus deutschen und
                              österreichischen Unternehmen, insbesondere im Maschinen- und Anlagenbau, Automobilzulieferern, Ingenieurdienstleistern und
                              Herstellern von Nutzfahrzeugen, besteht. Die Berücksichtigung der Kursentwicklung und des TSR betont den Fokus auf die langfristige
                              Wertentwicklung des Unternehmens. Das ESG-Ziel fördert die nachhaltige Geschäftsausrichtung sowie die soziale und ökologische
                              Verantwortung des Dürr-Konzerns.
                            Im Zeitpunkt der Gewährung der jährlich aufgelegen LTI-Tranchen wird der Zielbetrag für den LTI je Vorstandsmitglied auf Grundlage
                              des Anfangsreferenzkurses der Dürr-Aktie in virtuelle Aktien des Unternehmens (Performance Shares) umgewandelt und diese werden
                              den jeweiligen Vorstandsmitgliedern als Rechengröße zugeteilt. Der Anfangsreferenzkurs bestimmt sich nach dem durchschnittlichen
                              rechnerischen Schlusskurs der Dürr-Aktie an den letzten 30 Handelstagen vor dem 31. Dezember eines Vorjahres.
                            Nach Ablauf der dreijährigen Laufzeit und der darauffolgenden Hauptversammlung, in welcher der Jahresabschluss der Dürr Aktiengesellschaft
                              für das vorherige Geschäftsjahr vorgestellt wird, erfolgt die Auszahlung des LTI in bar. Zur Berechnung des Auszahlungsbetrags
                              wird die Anzahl der Performance Shares mit der KPI-Gesamtzielerreichung und dem durchschnittlichen rechnerischen Schlusskurs
                              der Dürr-Aktie an den 30 Tagen vor der Hauptversammlung multipliziert (siehe Abbildung 4).
                            Der Aufsichtsrat legt vor Beginn einer Tranche die Ziele für die durchschnittliche operative EBIT-Marge und ESG sowie Werte
                              für die minimale („Schwellenwert“) und maximale („Maximalwert“) Zielerreichung fest. Die jeweilige Zielerreichung beträgt
                              unterhalb oder bei Erreichen des minimalen Schwellenwerts 0 %, bei einer Zielerreichung oberhalb oder bei Erreichen des Maximalwerts
                              200 % und bei einer Erreichung des Zielwerts 100 %. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert
                              wird linear interpoliert.
                            Die Zielerreichung des TSR hat fixe Schwellenwerte. Bei einer Abweichung von minus 25 Prozentpunkten zum TSR der definierten
                              Vergleichsgruppe beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei Erreichung des TSR der Vergleichsgruppe beträgt die Zielerreichung 100
                              %. Wird der TSR der Vergleichsgruppe um 25 Prozentpunkte übertroffen, so wird der Maximalwert der Zielerreichung von 200 %
                              erzielt. Zwischen Schwellen- und Zielwert sowie zwischen Ziel- und Maximalwert wird linear interpoliert.
                            Die KPI-Gesamtzielerreichung beträgt bei einer Zielerreichung unterhalb oder bei Erreichen des Schwellenwerts 0 %, bei einer
                              Zielerreichung oberhalb oder bei Erreichen des Maximalwerts 200 % und bei einer Erreichung des Zielwerts 100 %.
                            Die KPI-Gesamtzielerreichung ist auf 200 % begrenzt. Der Auszahlungsbetrag für den LTI ist auf 200 % des LTI-Zielbetrags begrenzt
                              (Auszahlungscap).
 
                              Abbildung 4
                              
                           
                              Sämtliche Rechte aus dem LTI verfallen ersatzlos, falls der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds vor Auszahlung des LTI aus
                              wichtigem Grund wirksam fristlos gekündigt, die Bestellung zum Vorstand vor Auszahlung des LTI wegen grober Pflichtverletzung
                              im Sinne des § 84 Absatz 3 S. 2 Aktiengesetz aus wichtigem Grund wirksam widerrufen oder bei Ablauf der Bestellperiode vor
                              Auszahlung des LTI eine Verlängerung der Bestellung aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund im
                              Sinne des § 626 Absatz 1 BGB abgelehnt wird bzw. das Vorstandsmitglied seine Organstellung vor Auszahlung des LTI niederlegt
                              oder den Dienstvertrag kündigt, es sei denn, dem Vorstandsmitglied steht für die Amtsniederlegung und/oder die Kündigung des
                              Dienstvertrags ein wichtiger Grund zur Seite.
 
                              iv. Aktienhalteverpflichtung („Share Ownership Guidelines“)
                              
                            Die Mitglieder des Vorstands sind vertraglich verpflichtet, nach Ablauf einer dreijährigen Aufbauphase jeweils 12.500 Dürr-Aktien
                              dauerhaft während ihrer Amtszeit zu halten.
                            Mit der Verpflichtung, Aktien der Gesellschaft zu halten, wird neben dem LTI eine zusätzliche Aktienkomponente aufgenommen,
                              die über die Laufzeit des LTI hinaus einen Anreiz zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts setzt. Die Einhaltung
                              dieser Verpflichtung ist erstmalig nach der dreijährigen Aufbauphase und danach jährlich nachzuweisen.
                            
                              D. Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 6 Aktiengesetz)
                              
                            Die Gesellschaft ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus der variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen anzupassen
                              und zurückzufordern, wenn der testierte Konzernabschluss und/oder die Grundlage zur Feststellung sonstiger Ziele, die der
                              Berechnung der variablen Vergütung zugrunde liegen, nachträglich korrigiert werden müssen, weil sie sich als objektiv fehlerhaft
                              herausstellen und der Fehler zu einer Falschberechnung der variablen Vergütung geführt hat.
                            Der Rückforderungsanspruch besteht in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlich durch die Gesellschaft geleisteten Auszahlungsbeträgen
                              und den Auszahlungsbeträgen, die nach den Regelungen über die variable Vergütung unter Zugrundlegung der korrigierten Berechnungsgrundlagen
                              hätten ausbezahlt werden müssen.
                            Im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes eines Vorstandsmitglieds gegen eine seiner wesentlichen Sorgfaltspflichten
                              im Sinne des § 93 Aktiengesetz oder einen wesentlichen Handlungsgrundsatz einer von der Gesellschaft erlassenen internen Richtlinie
                              und einer damit einhergehenden Gefährdung des Geschäftserfolgs oder der Reputation der Dürr Aktiengesellschaft oder einer
                              ihrer Gesellschaften kann der Aufsichtsrat die variablen Vergütungsbestandteile teilweise oder vollständig (bis auf null)
                              reduzieren.
                            Wirkt sich die Korrektur der Berechnungsgrundlagen der variablen Vergütung oder der Verstoß gegen Sorgfaltspflichten oder
                              gegen wesentliche Handlungsgrundsätze auf mehrere ausbezahlte variable Vergütungsbestandteile aus, können Auszahlungsbeträge
                              für sämtliche variable Vergütungsbestandteile zurückgefordert werden. Der Rückforderungsanspruch besteht bis zum Ablauf von
                              drei Jahren nach Auszahlung des jeweils betroffenen variablen Vergütungsbestandteils.
                            
                              E. Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 7 Aktiengesetz)
                              
                            Der LTI wird aktienbasiert gewährt. Detaillierte Ausführungen zu Fristen und Bedingungen des LTI finden sich bei der Beschreibung
                              der Vergütungsbestandteile unter Ziffer C.iii.b. Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zum Halten
                              von Aktien des Unternehmens verpflichtet. Die Details der damit einhergehenden Share Ownership Guidelines finden sich in Abschnitt
                              C.iv.
                            
                              F. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 8 Aktiengesetz)
                              
                            
                              i. Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte
                              
                            Der Vorstandsvertrag von Herrn Dr. Weyrauch hat eine Laufzeit bis 31. Dezember 2026. Der Vorstandsvertrag von Herrn Heinrich
                              hatte ursprünglich eine Laufzeit bis 31. Juli 2023. Der Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft hat den Vorstandsvertrag
                              mit Herrn Heinrich bis zum 30. September 2026 verlängert. Beide Dienstverträge enden mit dem Ende der Bestellung. Im Falle
                              einer erneuten Bestellung gilt der Dienstvertrag von Herrn Dr. Weyrauch fort, es sei denn, die Parteien treffen abweichende
                              Vereinbarungen. Mit der Verlängerung um drei Jahre und zwei Monate endet die Bestellung von Herrn Heinrich mit dem Erreichen
                              der vom Aufsichtsrat festgelegten Altersgrenze für Vorstandsmitglieder von 63 Jahren. Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied
                              aus wichtigem Grund nach § 84 Absatz. 3 Aktiengesetz widerrufen, der zugleich ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung
                              des Vorstandsmitglieds nach § 626 BGB ist, endet der Dienstvertrag automatisch.
                            
                              ii. Entlassungsentschädigungen
                              
                            Wird der Dienstvertrag ohne wichtigen Grund beendet, ist eine mögliche Abfindungszahlung einschließlich Nebenleistungen an
                              das jeweilige Vorstandsmitglied auf den Wert von höchstens zwei Jahresvergütungen begrenzt und darf bei einer Restlaufzeit
                              des Dienstvertrags von weniger als zwei Jahren die vertragliche Vergütung für die Restlaufzeit nicht überschreiten (Abfindungscap).
                              Für die Berechnung des Abfindungscaps wird grundsätzlich auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls
                              auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.
                            Es gibt keine abweichenden Abfindungszusagen für die Beendigung des Dienstvertrags im Falle eines Kontrollwechsels. Im Falle
                              der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung
                              angerechnet. Wird der Vorstandsvertrag durch das Vorstandsmitglied selbst oder aus einem von ihm zu vertretenden wichtigen
                              Grund beendet, ist eine Abfindungszahlung ausgeschlossen.
                            
                              iii. Hauptmerkmale der Ruhegehaltsregelungen
                              
                            Die Hauptmerkmale der Ruhegehaltsregelungen werden bei den Angaben unter C.ii.b. erläutert. 
                              G. Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems
                                 (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 9 Aktiengesetz)
                              
                            Bei der Ausgestaltung und Festsetzung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat auch die Vergütungs-
                              und Beschäftigungsbedingungen der konzernintern als „oberer Führungskreis und übrige Mitarbeiter“ definierten Mitarbeitergruppen,
                              insbesondere auch in ihrer zeitlichen Entwicklung in den letzten Jahren, in seine Überlegungen mit einbezogen. Hierzu hat
                              der Aufsichtsrat den Empfehlungen des DCGK folgend zum einen die Gruppen oberer Führungskreis und übrige Mitarbeiter konsistent
                              zu den Vorjahren definiert und zum anderen bei der Betrachtung der Vergütungen der Vorstandsmitglieder im Vergleich zum oberen
                              Führungskreis und der übrigen Mitarbeiter eingehend überprüft und sichergestellt, dass sich die Vergütungen der Vorstandsmitglieder
                              nicht stärker erhöhen als die des oberen Führungskreises und der übrigen Mitarbeiter. Des Weiteren wurde überprüft und sichergestellt,
                              dass es zwischen den Vergütungs- und Nebenleistungssystemen der Vorstandsmitglieder sowie des oberen Führungskreises und aller
                              übrigen Mitarbeiter eine Durchgängigkeit gibt, welche die strategische Ausrichtung und Steuerung der Dürr Aktiengesellschaft
                              und ihrer Gesellschaften umfassend unterstützt.
                            
                              H. Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Absatz 1 S. 2 Nr. 10 Aktiengesetz)
                              
                            Der Aufsichtsrat beschließt ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder. Der Personalausschuss
                              ist dafür zuständig, den Beschluss des Aufsichtsrats vorzubereiten und den Aufsichtsrat regelmäßig mit allen Informationen
                              zu versorgen, die der Aufsichtsrat zur Überprüfung des Vergütungssystems benötigt. Eine Überprüfung des Vergütungssystems
                              führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, spätestens aber alle vier Jahre durch. Der Aufsichtsrat überprüft die
                              Höhe der Vergütung mindestens alle zwei Jahre auf ihre Angemessenheit. Dabei führt er einen Marktvergleich durch und berücksichtigt
                              ferner insbesondere Veränderungen des Unternehmensumfelds, die wirtschaftliche Gesamtlage und Strategie des Unternehmens,
                              Veränderungen und Trends der nationalen und internationalen Corporate-Governance-Standards und die Entwicklung der Vergütungs-
                              und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer. Bei Bedarf zieht der Aufsichtsrat externe Vergütungsexperten und andere Berater
                              hinzu. Dabei achtet der Aufsichtsrat auf die Unabhängigkeit der externen Vergütungsexperten und Berater vom Vorstand und trifft
                              Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Sollten die Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen,
                              wird diese Vergütung angerechnet. Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate durch die Vorstandsmitglieder entscheidet
                              der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist.
                            Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber
                              alle vier Jahre zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung
                              spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Das neue
                              Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend seit dem Beginn des 1. Januar 2023. Um das Vergütungssystem
                              umzusetzen, hat der Aufsichtsrat im Namen der Gesellschaft mit den bestehenden Vorstandsmitgliedern entsprechende Anpassungen
                              der Dienstverträge vereinbart und die Zielwerte für das Geschäftsjahr 2023 entsprechend dem vorliegenden Vergütungssystem
                              festgesetzt.
                            Der Aufsichtsrat und der Personalausschuss stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der
                              an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls
                              aufgelöst werden. Dabei ist jedes Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden
                              anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber dem Personalausschuss und dem
                              gesamten Aufsichtsrat offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.
                              Insbesondere kommt in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung
                              oder einzelnen Beratungen und Entscheidungen des Aufsichtsrats oder des Personalausschusses nicht teilnimmt.
                            Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zur Vergütungsstruktur) und dessen
                              einzelnen Bestandteilen in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile
                              einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich
                              solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, vor und berücksichtigt
                              dabei sowohl die Verhältnismäßigkeit der Vergütung zu anderen unter diesen Umständen getroffenen Maßnahmen als auch das Interesse
                              der Aktionäre.
                            VI. Vergütung der Mitglieder des AufsichtsratsDer Aufsichtsrat der Dürr Aktiengesellschaft (der „Aufsichtsrat“) berät und überwacht die Geschäftsführung durch die Mitglieder
                              des Vorstands und nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind. Er ist in die Strategie und Planung
                              sowie in alle Fragen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen eingebunden. Mit Blick auf diese verantwortungsvollen
                              Aufgaben sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Vergütung erhalten, die auch den zeitlichen Anforderungen
                              an das Aufsichtsratsmandat hinreichend Rechnung trägt. Darüber hinaus stellt eine auch im Hinblick auf das Marktumfeld angemessene
                              Aufsichtsratsvergütung sicher, dass der Gesellschaft auch in Zukunft qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat
                              zur Verfügung stehen. Damit trägt die angemessene Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zur Förderung der Geschäftsstrategie
                              und der langfristigen Entwicklung des Dürr-Konzerns bei.
                            Diesem Anspruch wird die fortentwickelte Vergütung gerecht, die der ordentlichen Hauptversammlung 2022 der Gesellschaft unter
                              Tagesordnungspunkt 9 unter entsprechender Änderung von § 15 der Satzung zur Beschlussfassung vorgeschlagen und von dieser
                              beschlossen wurde. Höhe und Struktur der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sind im Vergleich zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
                              anderer MDAX-Unternehmen marktüblich (Peergroup-Vergleich). Die immer weiter steigende Bedeutung der Aufsichtsratstätigkeit
                              und die Anforderung an den Aufsichtsrat, auch in einzelnen Bereichen besonders vertiefte Expertise aufzubauen, hat den Aufsichtsrat
                              dazu veranlasst, im Interesse einer effektiven Organisation der Aufsichtsratstätigkeit nach Wegen zu suchen, wie einzelne
                              seiner Mitglieder dabei unterstützt werden können, sich vertieft mit einzelnen, für die Arbeit des Aufsichtsrats besonders
                              wichtigen und komplexen Themen zu befassen, um die dabei gewonnene Expertise in die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner
                              Ausschüsse einzubringen. Als Ergebnis dieser Überlegungen hat der Aufsichtsrat beschlossen, die Möglichkeit zu schaffen, für
                              solche Themen einzelne seiner Mitglieder als Experten zu bestimmen, die sich intensiver und umfassender mit den ihnen zugewiesenen
                              Themen befassen und ihre Expertise in den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse einbringen sollen. Als erster Bereich, in dem
                              aufgrund seiner besonderen Bedeutung für die Tätigkeit des Aufsichtsrats ein solcher Experte bestimmt werden sollte, wurde
                              der Bereich Nachhaltigkeit (ESG – Environmental, Social, Governance) ermittelt und Frau Dr. Anja Schuler mit Wirkung zum 1.
                              Januar 2023 als Nachhaltigkeitsexpertin gewählt.
                            Aufgrund der für einen solchen Experten damit verbundenen zusätzlichen zeitlichen Inanspruchnahme und Belastung halten Vorstand
                              und Aufsichtsrat eine zusätzliche Vergütung solcher Experten für angemessen. Unter Beibehaltung des ansonsten unverändert
                              zu übernehmenden Vergütungssystems für den Aufsichtsrat, so wie es von der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 beschlossen wurde,
                              soll deshalb das Vergütungssystem um eine gesonderte Vergütung für Experten ergänzt und § 15 der Satzung entsprechend angepasst
                              werden. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft
                              abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder und bestimmte Mitarbeiter mit einbezogen werden
                              können. Auch in diesem Punkt soll die Satzung ergänzt werden.
                            
                              a. Zusammensetzung der Vergütung
                              
                            Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt auf der Grundlage von § 15 der Satzung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats
                              erhalten eine Festvergütung, Sitzungsgeld, Nebenleistungen (bestehend u.a. aus Auslagenersatz) und, sofern sie eine Tätigkeit
                              in Ausschüssen des Aufsichtsrats ausüben, eine Vergütung für diese Ausschusstätigkeit. Vom Aufsichtsrat gewählte Experten
                              erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Vergütung.
                            aa) Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat Es gilt eine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von 56.000 Euro, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das
                              Dreifache, der stellvertretende und der etwaig gewählte weitere stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der vorgenannten
                              festen Vergütung eines ordentlichen Mitglieds.
                            bb) Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss des Aufsichtsrats, besondere Vergütung des Experten Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Vergütung von 9.000 Euro pro Jahr, die Mitglieder des Personalausschusses
                              von 5.000 Euro pro Jahr. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses erhalten das Dreifache, etwaig
                              vorhandene stellvertretende Vorsitzende erhalten das Eineinhalbfache. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten
                              pro Sitzung eine Vergütung von 2.500 Euro, der Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache. Experten, die vom Aufsichtsrat aus
                              seiner Mitte gewählt werden, um sich vertieft mit einzelnen, für die Arbeit des Aufsichtsrats besonders wichtigen und komplexen
                              Themen zu befassen, erhalten erstmalig ab dem 1. Januar 2023 eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 11.000 Euro pro Jahr.
                            cc) Sitzungsgeld Für Sitzungen des Aufsichtsrats, des Prüfungsausschusses und des Personalausschusses sowie etwaiger sonstiger, auch ad hoc
                              gebildeter Ausschüsse des Aufsichtsrats (mit Ausnahme des Nominierungsausschusses) erhalten die Mitglieder ein Sitzungsgeld
                              von 2.000 Euro pro Sitzung. Dem zusätzlichen Arbeitsaufwand des jeweiligen Aufsichtsrats- bzw. Ausschussvorsitzenden soll
                              dadurch Rechnung getragen werden, dass dieser ein Sitzungsgeld von 3.000 Euro erhält.
                            dd) Nebenleistungen (Auslagenersatz, Umsatzsteuer) Daneben werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen erstattet, zu denen gegebenenfalls
                              auch die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer gehört. Die bestehende, konzernweit gültige D&O-Versicherung für Führungskräfte
                              schließt die Mitglieder des Aufsichtsrats ein. Die Prämie für die gesamte Police wird vom Unternehmen getragen.
                            ee) Verhältnis von festen und variablen Vergütungsbestandteilen Da jedenfalls nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien keine variablen Vergütungsbestandteile gewährt werden, beträgt der relative
                              Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung stets 100 %.
                            
                              b. Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie Überprüfung der Vergütung für den Aufsichtsrat
                              
                            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte im Sinne von § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 Aktiengesetz wurden mit den Mitgliedern des Aufsichtsrats
                              nicht abgeschlossen. Da die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf der Grundlage der durch die Hauptversammlung beschlossenen
                              Satzungsregelung erfolgt, wurden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung
                              der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt.
                            Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats mindestens alle
                              vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Soweit dieser Beschluss die Bestätigung der Vergütung des Aufsichtsrats
                              zum Gegenstand hat, genügt für die Beschlussfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Soweit durch den Beschluss eine
                              Änderung der Vergütung erfolgen soll, setzt dieser Beschluss eine gleichzeitige Anpassung der entsprechenden Satzungsregelungen
                              voraus; hierfür ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich sowie – da die Satzung der Gesellschaft insofern eine
                              Erleichterung hinsichtlich der erforderlichen Kapitalmehrheit bestimmt – die Mehrheit des in der Hauptversammlung bei der
                              Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
                            Vor dem Vorschlag an die Hauptversammlung überprüfen Vorstand und Aufsichtsrat grundsätzlich auf der Grundlage von öffentlichen
                              sowie Fachkreisen zugänglichen Informationen, wie insbesondere Vergleichsstudien, und bei Bedarf auch mithilfe externer Vergütungsberater
                              die Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats.
                              
                              Bietigheim-Bissingen, im März 2023 
                                    Dürr Aktiengesellschaft mit Sitz in Stuttgart
 – Der Vorstand – |