artnet AG
Berlin
ISIN DE000A1K0375 / WKN A1K037
Eindeutige Kennung des Ereignisses: ART112024oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2024
am 18. November 2024
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Montag, den 18. November 2024, um 10:00 Uhr (MEZ)
im Auditorium Friedrichstraße, Friedrichstraße 180, 10117 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der artnet
AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) eingeladen.
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet
und die maskuline grammatikalische Form verwendet. Sie schließt alle Geschlechter mit ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023, des Lageberichts
der Gesellschaft und des Konzernlageberichts einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab sofort unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich und liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
|
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2023 Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates
abstimmen zu lassen.
|
4. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss sowie den Konzernabschluss der Gesellschaft
für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von bis zur nächsten
ordentlichen Hauptversammlung erstellten Zwischenfinanzberichten zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 über spezifische
Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG
der Kommission (EU-Abschlussprüferverordnung) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
|
5. |
Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 11 Abs. 1 der Satzung der artnet AG aus drei von
der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit aller gegenwärtig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder
endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. November 2024, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen:
a) |
Herr Dr. Pascal Decker, selbstständiger Rechtsanwalt, wohnhaft in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Herr Dr. Decker ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats und Aufsichtsratsvorsitzender der artnet AG. Daneben ist er Mitglied
des Aufsichtsrats und Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft TOKUGAWA i. L. Herr Dr. Decker ist kein Mitglied in
einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Decker einerseits und den Unternehmen des artnet-Konzerns,
den Organen der artnet AG oder einem direkt oder indirekt wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär andererseits. Der
Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Decker vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
der Gesellschaft aufbringen kann. Herr Dr. Decker hat im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen.
Es ist vorgesehen, dass Herr Dr. Decker im Falle seiner Wiederwahl erneut für den Vorsitz im Aufsichtsrat kandidieren wird.
|
b) |
Frau Prof. Dr. Michaela Diener, Kunsthistorikerin und Professorin für Kunst- und Designgeschichte, wohnhaft in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Frau Prof. Dr. Diener ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG. Daneben ist sie weder Mitglied in einem anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Prof. Dr. Diener einerseits und den Unternehmen des artnet-Konzerns,
den Organen der artnet AG oder einem direkt oder indirekt wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär andererseits. Der
Aufsichtsrat hat sich bei Frau Prof. Dr. Diener vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im
Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen kann. Frau Prof. Dr. Diener hat im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats
teilgenommen.
|
c) |
Herr Hans Neuendorf, selbstständiger Kunsthändler, Vorstandsmitglied der Galerie Neuendorf AG, wohnhaft in Berlin.
Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.
Herr Neuendorf ist derzeit Mitglied des Aufsichtsrats der artnet AG. Daneben ist er weder Mitglied in einem anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsrat noch Mitglied in einem vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremium.
Herr Neuendorf ist derzeit Mitglied des Vorstands und maßgeblich beteiligter Aktionär der Galerie Neuendorf AG, die ihrerseits
mit rund 27 % der Stimmrechte an der artnet AG beteiligt ist. Herr Neuendorf und Herr Jacob Pabst, alleiniges Vorstandsmitglied
der artnet AG, sind außerdem verwandtschaftlich verbunden.
Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs
maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Neuendorf einerseits und den Unternehmen des artnet-Konzerns,
den Organen der artnet AG oder einem direkt oder indirekt wesentlich an der artnet AG beteiligten Aktionär andererseits. Der
Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Neuendorf vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat
der Gesellschaft aufbringen kann. Herr Neuendorf hat im Geschäftsjahr 2023 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats teilgenommen.
|
Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten
und Erfahrungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich und liegen darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für seine Zusammensetzung
beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Nach der Überzeugung des Aufsichtsrats sind die Mitglieder des Aufsichtsrats auch zukünftig in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor
vertraut, in dem die Gesellschaft tätig ist.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu
lassen.
|
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des überprüften Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
§ 120a Abs. 1 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
beschließt. Hat die Hauptversammlung das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder nicht gebilligt, ist gemäß § 120a Abs.
3 AktG spätestens in der nächsten darauf folgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 2023 hat das vom Aufsichtsrat beschlossene und vorgelegte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG nicht gebilligt. Daher hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
überprüft. Der Aufsichtsrat ist nach eingehender Prüfung zur Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht
in der Form, wie es der Hauptversammlung vom 30. August 2023 vorgelegt wurde, weiterhin angemessen ist. Vor diesem Hintergrund
hat der Aufsichtsrat das der ordentlichen Hauptversammlung am 18. November 2024 zur Billigung vorgeschlagene Vergütungssystem
gegenüber dem der Hauptversammlung vom 30. August 2023 vorgelegten Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Das überprüfte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG ist nachstehend im Abschnitt II „Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der artnet AG“ dieser Einladung abgedruckt und liegt darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch
die Aktionäre aus.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das in Abschnitt II der Einladung der Hauptversammlung am 18. November 2024 wiedergegebene überprüfte
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG zu billigen.
|
7. |
Vorlage zur Erörterung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften haben gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen.
Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ist nachstehend im Abschnitt III „Vergütungsbericht für
das Geschäftsjahr 2023“ dieser Einladung abgedruckt und liegt darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme
durch die Aktionäre aus. Er wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob
die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht wird der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt. Da die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB ist, ist gemäß § 120a Abs. 5 AktG eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
nicht vorgesehen.
|
8. |
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen und weitere
Satzungsänderungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen
Das „Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz-
und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften“ vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht
es, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten
(virtuelle Hauptversammlung).
Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen
abzuhalten. Es soll in § 19 der Satzung der Gesellschaft eine Ermächtigung vorgesehen werden, die den Vorstand dazu ermächtigt,
künftig virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Nach § 118a Abs. 5 Nr. 2 AktG kann die Ermächtigung des Vorstands für einen
Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden. Die Ermächtigung soll daher gemäß
den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden.
Darüber hinaus soll in der bereits in § 22 Abs. 2 der Satzung für die Präsenz-Hauptversammlung vorgesehenen Ermächtigung des
Versammlungsleiters zur zeitlich angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 2 Satz
2 AktG klargestellt werden, dass dieses Recht des Versammlungsleiters auch für alle Formate einer virtuellen Hauptversammlung
gilt und sich entsprechend auch auf Nachfragen im Sinne § 131 Abs. 1d Satz 1 AktG und neue Fragen im Sinne des § 131 Abs.
1e Satz 1 AktG bezieht.
Schließlich soll § 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft dahingehend angepasst werden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats
in bestimmten Fällen, zu denen auch die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung zählt, im Wege der Bild- und Tonübertragung
an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
§ 19 der Satzung der Gesellschaft (Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung) wird um folgenden Abs. 4 ergänzt:
„(4) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung
dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“
|
|
b) |
§ 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft (Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Der Vorsitzende kann das Rederecht des Aktionärs, sowie Fragen, Nachfragen und neue Fragen des Aktionärs zeitlich angemessen
beschränken.“
Im Übrigen bleibt § 22 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
c) |
§ 22 Abs. 4 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft (Versammlungsleitung) wird wie folgt vollständig neu gefasst:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen, sofern das
jeweilige Mitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder am Tag der Hauptversammlung an der Teilnahme gehindert ist oder wenn
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird.“
Im Übrigen bleibt § 22 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
|
|
9. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie
über die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Gesellschaft sieht derzeit kein genehmigtes Kapital vor. Um der Gesellschaft zukünftig in angemessenem Rahmen
die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Grundkapital zur Stärkung der Eigenmittel kurzfristig zu erhöhen, soll ein Genehmigtes Kapital
2024 im Umfang von ca. 20 % des Grundkapitals geschaffen werden. Dabei soll auch die Möglichkeit vorgesehen werden, das Bezugsrecht
der Aktionäre in einem angemessenen Umfang auszuschließen.
Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
|
zugänglich und liegt darüber hinaus in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2024 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 17. November 2029 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.141.213,00 durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
(c) |
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt,
nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.
|
b) |
Änderung von § 6 der Satzung der Gesellschaft
§ 6 der Satzung der Gesellschaft (Genehmigtes Kapital) wird wie folgt neu gefasst:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis einschließlich 17. November 2029 mit Zustimmung
des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.141.213,00 durch Ausgabe von bis zu 1.141.213 neuen, auf
den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2024).
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 AktG auch von einem
oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
(sog. mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden
Fällen auszuschließen:
(a) |
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
|
(b) |
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet.
Der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Maßgeblich ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung.
Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in direkter
oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder als eigene Aktien veräußert werden. Ebenfalls sind
Rechte anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung in entsprechender Anwendung von §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden und die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
|
(c) |
zur Durchführung einer sogenannten Wahldividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien in die Gesellschaft einzulegen.
|
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen. Dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend
von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt,
nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024 oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des
Genehmigten Kapitals 2024 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“
|
|
II. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG (zu TOP 6)
|
1. |
Grundzüge des Vergütungssystems für den Vorstand
|
Die Artnet AG ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse
notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft Artnet Worldwide Corporation (im
Folgenden: Artnet Corp.). Die Artnet AG und die Artnet Corp. bilden zusammen den Artnet-Konzern (im Folgenden: „Artnet“ oder der „Konzern“). Der Vorstand der Artnet AG erhält von der Artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung der Tätigkeit
als Vorstand der Artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als Geschäftsführer (Chief Executive
Officer) der Artnet Corp. bezieht, abgegolten. Daher wird im Folgenden das Vergütungssystem für die Geschäftsführung der Artnet
Corp. beschrieben.
Artnet wurde 1989 mit dem Ziel, Transparenz in den Kunstmarkt zu bringen, gegründet. Heute ist Artnet sowohl für die Fachwelt
als auch für private Sammler das Synonym für effizienten Kunsthandel im Internet und damit unerreichter Marktführer im Online-Kunstmarkt.
Der Online-Kunstmarkt ist als Luxussegment des Internethandels ein Wachstumsmarkt, in dem Marktteilnehmer reine Online-Auktionen
als schnelles und kostengünstiges Mittel zum Kauf und Verkauf hochpreisiger bildender Kunst angenommen haben. Damit bewegt
sich Artnet in einem dynamischen und wachsenden Marktumfeld, das sich entwickelt und expandiert.
Das Vergütungssystem für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.
Sowohl die Erschließung neuer Marktsegmente als auch das Unternehmenswachstum und damit einhergehend der Unternehmenserfolg
spiegeln sich im Wert der Artnet AG und folglich im Aktienkurs wider. Dieser ist maßgeblich im Vergütungssystem verankert.
Damit setzt Artnet ein starkes Signal, die Interessen ihrer Aktionärinnen und Aktionäre zu berücksichtigen.
Finanzielle Stabilität und Unabhängigkeit sind ein zentrales Ziel von Artnet. Dies wird durch eine detaillierte Steuerung
und Überwachung aller wesentlichen Finanz- und Leistungskennzahlen sichergestellt. Die Erzielung von Gewinnen genießt stets
Priorität, um in die Entwicklung oder Verfeinerung von Produkten investieren zu können. Darüber hinaus ist die Sicherstellung
der Liquidität und das Finanzierungspotential von Artnet wesentlicher Bestandteil der Unternehmenssteuerung. Die Erzielung
von Gewinnen wird über das Konzernjahresergebnis und die Liquidität über den Cashflow auf Konzernebene abgebildet, welche
dementsprechend ebenfalls feste Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems sind.
Um auch nicht-finanziellen Erfolgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und kapitalmarktorientierten
Zielen auch langfristige strategische Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung zentraler Fokusthemen forciert
und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.
Das im Folgenden detailliert dargestellte Vergütungssystem für den Vorstand entspricht dem aktuell mit dem CEO geschlossenen
Dienstvertrag. Der Aufsichtsrat beabsichtigt, mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf vor einer Wiederbestellung bzw. Neubestellung
in den Vorstand über eine Weiterentwicklung des Vergütungssystems zu beraten. Zielsetzung des Aufsichtsrats wird es dabei
sein, eine möglichst umfassende Konformität mit den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner gültigen
Fassung zu erreichen, die Erwartungen der Aktionäre und weiteren Stakeholder der Artnet AG umfassend abzubilden und noch ganzheitlichere
Anreize zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft zu setzen.
2. |
Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für den Vorstand
|
Corporate Governance genießt bei Artnet einen hohen Stellenwert. Gemäß dem deutschen Aktienrecht hat die Artnet AG eine zweigeteilte
Führungs- und Kontrollstruktur, die einen Vorstand und einen Aufsichtsrat umfasst. Im dualen Führungssystem sind Geschäftsleitung
und Geschäftskontrolle streng voneinander getrennt. Der Aufsichtsrat ist in seinen Entscheidungen unabhängig und nicht an
Vorgaben oder Weisungen Dritter gebunden. Außerdem müssen Beratungs- und Dienstleistungsverträge sowie bestimmte andere Verträge
zwischen Artnet und seinen Aufsichtsratsmitgliedern durch den Aufsichtsrat gebilligt werden. Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass der Aufsichtsrat unabhängig bleibt und keine Interessenkonflikte bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats auftreten. Sollten
dennoch Interessenkonflikte auftreten, werden diese unverzüglich offengelegt. In diesen Fällen trifft der Aufsichtsrat angemessene
Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen.
Das Vergütungssystem für den Vorstand wird im Einklang mit § 87a Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat beschlossen. Anschließend wird
es der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Vorbehaltlich einer erstmaligen Billigung wird das Vergütungssystem für den
Vorstand der Hauptversammlung bei einer wesentlichen Änderung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut vorgelegt. Sofern
das Vergütungssystem durch die Hauptversammlung nicht gebilligt wird, legt der Aufsichtsrat spätestens in der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vor.
Unabhängig von der Billigung des Vorstandsvergütungssystems durch die Hauptversammlung überprüft der Aufsichtsrat das Vergütungssystem
regelmäßig.
3. |
Festsetzung der Gesamtbezüge für den Vorstand
|
Gemäß § 87 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu
sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstands sowie zur Lage der Gesellschaft
stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Entsprechend orientiert sich die Vergütung des Vorstands
an der Größe und der Tätigkeit des Unternehmens, seiner wirtschaftlichen und finanziellen Lage sowie an der Höhe und Struktur
der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen im In- und Ausland. Darüber hinaus werden die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen
der Arbeitnehmer bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt, indem der Aufsichtsrat regelmäßig die Vergütungsentwicklung
der Führungsebenen unterhalb des Vorstands betrachtet.
4. |
Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick
|
Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und einem
variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem Betrag in Höhe von
50 % der Festvergütung vergütet wird. Die Nebenleistungen betragen in der Regel rund 1 % bis 2 % der Festvergütung.
Die maximale Summe aller Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG begrenzt
und beläuft sich auf 0,9 Mio. USD pro Vorstandsmitglied.
5. |
Die Bestandteile des Vergütungssystems im Einzelnen
|
5.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Die Festvergütung wird dem Vorstand in zwölf gleichen monatlichen Raten nach Abzug der gesetzlich vorgeschriebenen Abzüge
ausgezahlt. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am internationalen Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und
Anreize für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf Monate
hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über
sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie
Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.
Wenn und soweit Artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der
Vorstand dieselben Leistungen im selben Umfang.
Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg von Artnet orientiert und die zwischen
0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf
Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über
sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten nach
Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgezahlt.
Der Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung ist zu je einem Drittel abhängig von der Zielerreichung folgender, auf die Strategie
sowie auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von Artnet ausgerichteter Ziele, die additiv miteinander verknüpft
werden:
• |
1/3 von dem Konzernjahresergebnis sowie dem Cashflow auf Konzernebene (Vergleich mit den genehmigten, budgetierten Werten)
|
• |
1/3 von der Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG
|
• |
1/3 von langfristigen und subjektiven Faktoren
|
Konzernjahresergebnis und Cashflow auf Konzernebene
Das Konzernjahresergebnis ergibt sich aus der Differenz zwischen den Erträgen und Aufwendungen eines Geschäftsjahres und berechnet
sich aus den Umsatzerlösen abzüglich der Umsatzkosten, der betrieblichen Aufwendungen, des Zinsaufwandes, sonstiger Erträge
und Aufwendungen sowie der Ertragssteuern. Das Jahresergebnis eignet sich zur Abbildung der Profitabilität des Konzerns und
ist Voraussetzung für Dividendenzahlungen der Artnet AG. Für die Ermittlung der Zielerreichung wird das Konzernjahresergebnis
gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr, für das die variable Vergütung gezahlt werden
soll, verglichen.
Der Cashflow auf Konzernebene stellt den Mittelzufluss aus der laufenden Geschäftstätigkeit abzüglich der Investitionen dar
und ist ein Indikator dafür, wie viel finanzielle Mittel das Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat.
Für die Ermittlung der Zielerreichung wird der Cashflow gemäß Konzernabschluss mit der Budgetplanung für das jeweilige Geschäftsjahr,
für das die variable Vergütung gezahlt werden soll, verglichen.
Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG
Die Entwicklung des Aktienkurses der Artnet AG beschreibt die Wertentwicklung der Aktie und somit des Unternehmens. Damit
erfolgt ein Angleich der Interessen zwischen Vorstand und den Aktionärinnen und Aktionären der Artnet AG, indem beide gleichermaßen
von einem Anstieg des Aktienkurses der Artnet AG profitieren.
Langfristige und subjektive Faktoren
Die finanziellen und kapitalmarktorientierten Ziele werden durch langfristige und subjektive Faktoren ergänzt. Diese umfassen
beispielsweise die Einführung neuer Produkte oder neuer Geschäftsfelder, die erwartete, zukünftige Profitabilität und bedeutende
Transaktionen. Somit wird über die variable Vergütung die langfristige und profitable Ausrichtung von Artnet incentiviert.
6. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte
|
6.1 |
Vertragslaufzeit und nachvertragliches Wettbewerbsverbot
|
Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat für höchstens fünf Jahre bestellt. Der Dienstvertrag verlängert sich jeweils
für den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat mit Zustimmung des Vorstandsmitglieds dessen Wiederbestellung beschließt.
Ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Dienstvertrags besteht nicht, unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Recht zur
außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in
Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar
oder mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor
Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von Artnet gehörten. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von
einem Jahr ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied
bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
6.2 |
Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
|
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und
liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung
des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein
wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der Artnet AG übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der
Artnet AG repräsentieren), insofern die Position des Vorstandsmitglieds aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist.
Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile oder eine wesentliche Verminderung
der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds.
6.3 |
Arbeitsunfähigkeit und Tod
|
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld,
Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von Dritten,
die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung,
abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats
der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter
Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.
7. |
Vorübergehende Abweichungen
|
Gemäß § 87a Abs. 2 AktG kann der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse des
langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen nur bei außergewöhnlichen
Entwicklungen und nur durch Beschluss des Aufsichtsrats abgewichen werden kann, sind die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile
und die Auszahlungszeitpunkte sowie die Erfolgsziele der variablen Vergütung. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen außergewöhnliche,
nicht erwartete und weitreichende Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Betracht (z. B. Wirtschafts- oder Finanzkrisen,
Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen, Epidemien / Pandemien). Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten
ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen.
III. |
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 (zu TOP 7)
|
VERGÜTUNGSBERICHT GEMÄSS § 162 AKTIENGESETZ
Der von Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam erstellte Vergütungsbericht der artnet Aktiengesellschaft (AG) erläutert die Grundzüge
der Vergütungsfestsetzung und berichtet über die im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung der Vorstands- und
Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG. Der Vergütungsbericht wurde gemäß den Anforderungen des § 162 AktG verfasst. Die Prüfung
des Vergütungsberichts erfolgte gemäß § 162 Absatz 3 durch die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft.
Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die Prüfung sind auf der Internetseite der artnet AG unter folgendem Link zu
finden:
https://www.artnet.de/investor-relations/
Die artnet AG (im Folgenden: „die Gesellschaft“) ist eine Holding-Gesellschaft, deren Aktien am geregelten Markt (Prime Standard)
der Frankfurter Wertpapierbörse notiert sind. Ihre wesentliche Beteiligung ist die hundertprozentige Tochtergesellschaft artnet
Worldwide Corporation (im Folgenden: artnet Corp.), die ihrerseits 100 % der Geschäftsanteile an der Artnet UK Ltd. (im Folgenden:
Artnet UK) hält. Die artnet AG und die artnet Corp. bilden zusammen den artnet-Konzern (im Folgenden: „artnet“ oder der „Konzern“).
Der Vorstand der artnet AG erhält von der artnet AG keine gesonderte Vergütung. Das Entgelt für die Ausübung der Tätigkeit
als Vorstand der artnet AG ist mit der Vergütung, welche der Vorstand in seiner Funktion als Geschäftsführer (Chief Executive
Officer) der artnet Corp. bezieht, abgegolten. Daher wird im Folgenden die Vergütung für die Geschäftsführung der artnet Corp.
beschrieben. Zur besseren Verständlichkeit wird im Folgenden gleichwohl die Begrifflichkeit Vorstandsvergütungsvertrag verwendet.
Das vom Aufsichtsrat beschlossene und überprüfte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der artnet AG wurde auf der
ordentlichen Hauptversammlung am 30. August 2022 nicht gebilligt. Daraufhin hat der Aufsichtsrat das Vergütungssystem erneut
überprüft. Nach eingehender Prüfung ist der Aufsichtsrat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vergütungssystem aus seiner Sicht
in unveränderter Form angemessen ist und einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben, leistet. Vor diesem Hintergrund hat der
Aufsichtsrat das Vergütungssystem inhaltlich nicht geändert. Die ordentliche Hauptversammlung vom 30. August 2023 hat das
Vergütungssystem mit einer Zustimmungsquote von 40,71 % erneut nicht gebilligt. Es ist beabsichtigt, ein gemäß § 120a Absatz
3 AktG erneut überprüftes Vergütungssystem sodann der ordentlichen Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2023 beschließt,
vorzulegen.
Der Vergütungsbericht 2022 wurde der Hauptversammlung am 30. August 2023 gemäß § 120a Absatz 5 AktG zur Erörterung vorgelegt.
Aus Gründen der Stetigkeit wird der bisherige Aufbau und die Struktur des Vergütungsberichts beibehalten.
Der Vorstandsvergütungsvertrag zwischen artnet Corp. und Herrn Jacob Pabst wurde im Dezember 2020 geschlossen und damit vor
Erstellung des Vergütungssystems, das der Hauptversammlung am 23. Dezember 2021 erstmals vorgelegt wurde. Die Regelungen des
Vergütungssystems finden daher keine Anwendung auf den Vorstandsvergütungsvertrag mit Herrn Jacob Pabst.
1. |
Grundzüge der Vergütung
|
Die Vergütung für den Vorstand leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie und zum Bestreben,
weitere Marktsegmente zu erschließen und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.
Die Vision von artnet ist es, die führende Online-Quelle für die internationale Kunstwelt zu sein - ein vertrauenswürdiger
und transparenter globaler Marktplatz für Informationen sowie den Kauf und Verkauf von Kunst. Die Erwirtschaftung von Gewinnen
zur Investition in Produktentwicklung und Produktverbesserungen hat weiterhin Priorität. artnet ist jedoch in einem Marktumfeld
mit vielen Wettbewerbern tätig und möchte seinen Kunden die beste Nutzererfahrung zu fairen Preisen bieten. Signifikante Investitionen
in Wachstum und ein Durchsetzen im Wettbewerb sind dabei wesentliche Voraussetzung. Wie erfolgreich artnet in seinem Wachstum
und der Erwirtschaftung von Gewinnen ist, wird über Finanzkennzahlen gemessen, die sowohl Bestandteil des Steuerungssystems
als auch als wesentliche Ziele in der variablen Vergütung für den Vorstand verankert sind.
Um auch nicht-finanziellen Leistungsbeiträgen des Vorstands angemessen Rechnung zu tragen, fließen neben finanziellen und
damit kapitalmarktorientierten Zielen auch langfristige strategische Ziele in die Vergütung ein. Dadurch wird die Umsetzung
zentraler Fokusthemen forciert und die Umsetzung der Unternehmensstrategie gefördert.
2. |
Die Bestandteile der Vergütung
|
Die Gesamtbezüge des Vorstands setzen sich aus festen Vergütungsbestandteilen (Festvergütung und Nebenleistungen) und einem
variablen Vergütungsbestandteil zusammen.
Die Auszahlung der variablen Vergütung kann, je nach Zielerreichung, zwischen 0 % und 100 % der Festvergütung liegen. Hierbei
wird davon ausgegangen, dass eine normale Leistung, das heißt eine Zielerreichung von 100 %, mit einem variablen Betrag in
Höhe von 50 % der Festvergütung vergütet wird.
2.1 |
Feste Vergütungsbestandteile
|
Festvergütung
Die Auszahlung der Festvergütung erfolgt zur Entlastung der Administration wie bei den anderen in den USA angestellten Mitarbeitern
der artnet Corp. in vierundzwanzig Halbmonatsraten. Die Höhe der Festvergütung ist so bemessen, dass sie am internationalen
Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig ist und Anreize für erfolgreiche Arbeit setzt. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr
nicht über volle zwölf Monate hinweg, so wird die Festvergütung pro rata temporis gezahlt. Das gleiche gilt für Zeiträume
der Dienstunfähigkeit, die über sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen.
Nebenleistungen
Neben der Festvergütung erhält der Vorstand Nebenleistungen. Diese setzen sich aus Beiträgen für eine Unfallversicherung sowie
Aufwendungen für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Darüber hinaus schließt die Gesellschaft eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) für den Vorstand ab. Dabei ist der gesetzliche Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG vorgesehen.
Wenn und soweit artnet an seine leitenden Angestellten Sachleistungen, Beihilfen oder Unterstützungen gewährt, erhält der
Vorstand diese Leistungen im selben Umfang.
Der Vorstand erhält jährlich eine variable Vergütungskomponente, die sich am Erfolg von artnet orientiert und die zwischen
0 % und 100 % der Festvergütung betragen kann. Besteht die Vorstandsbestellung in einem Geschäftsjahr nicht über volle zwölf
Monate hinweg, so wird der Betrag pro rata temporis gekürzt. Das Gleiche gilt für Zeiträume der Dienstunfähigkeit, die über
sechs Monate im relevanten Geschäftsjahr hinausgehen. Die variable Vergütung wird in zehn gleichen, monatlichen Raten ausgezahlt,
wobei die erste Rate im ersten Monat nach der Festlegung der variablen Vergütung beginnt.
Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Festlegung der variablen Vergütung an den folgenden, vergleichbar gewichteten Aspekten:
• |
Erreichen des genehmigten, budgetierten Gewinns und Cash-Flows des Konzerns
|
• |
Wertentwicklung der Aktie
|
• |
langfristigen und subjektiven Faktoren
|
Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
Wird die Bestellung des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und
liegt zugleich ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet auch der Dienstvertrag. Wird die Bestellung
des Vorstandsmitglieds von der Gesellschaft aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG widerrufen und liegt zugleich kein
wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vor, so endet der Dienstvertrag nicht.
Legt das Vorstandsmitglied sein Amt nieder, so endet auch der Dienstvertrag, es sei denn die Niederlegung folgt aus einem
wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Dazu zählt auch die Amtsniederlegung innerhalb eines Jahres nach einem Kontrollwechsel
(z. B. wenn ein Dritter die Kontrolle über Aktien der artnet AG übernimmt, die 30 % oder mehr der Stimmrechte der Aktien der
artnet AG repräsentieren oder die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder ausgetauscht wird), insofern die Position des Vorstandsmitglieds
aufgrund des Kontrollwechsels wesentlich berührt ist. Dazu zählt beispielweise eine wesentliche Verminderung der festen Vergütungsbestandteile
oder eine wesentliche Verminderung der Entscheidungskompetenz, Pflichten oder Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds.
Arbeitsunfähigkeit und Tod
Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder einem anderen, vom Vorstandsmitglied nicht zu
vertretendem Grund werden die Bezüge für die Dauer von bis zu sechs Monaten, längstens aber bis zur Beendigung des Dienstvertrags,
weitergezahlt. Auf die Zahlung sind Beträge anzurechnen, die das Vorstandsmitglied von Kassen oder Versicherungen an Krankengeld,
Krankentagegeld oder Rente erhält, soweit Leistungen nicht ausschließlich auf seinen Beiträgen beruhen. Leistungen von Dritten,
die dem Vorstandsmitglied wegen der Arbeitsunfähigkeit zustehen, sind an die Gesellschaft, begrenzt auf die Höhe der Festvergütung,
abzutreten.
Im Falle einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds endet der Dienstvertrag mit dem Ende des sechsten Monats
der dauernden Arbeitsunfähigkeit.
Stirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrages, so hat ein vom Vorstandsmitglied zu benennender Begünstigter
Anspruch auf die Fortzahlung der Festvergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Vorstandmitgliedern ist es für die Dauer von zwölf Monaten nach Ende des Dienstvertrags untersagt, mit der Gesellschaft in
Wettbewerb zu treten oder für sich noch in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für Dritte unmittelbar
oder mittelbar Aufträge von Auftraggebern nachzusuchen, anzunehmen oder zu bearbeiten, die in den letzten zwei Jahren vor
Ende des Dienstvertrags zum Kundenkreis von artnet gehörten. Für die Dauer dieses nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von
einem Jahr ist eine monatliche Karenzentschädigung zu zahlen, die für jeden Monat des Verbots die Hälfte der vom Vorstandsmitglied
bezogenen, vertragsmäßigen Leistungen beträgt.
II. |
Aufsichtsratsvergütung
|
1. |
Grundzüge der Vergütung
|
Im Einklang mit dem deutschen Aktienrecht trennt die artnet AG im dualen Führungssystem die Geschäftsleitung und Geschäftskontrolle
voneinander. Somit ist eine zentrale Prämisse der Vergütung des Aufsichtsrats, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan
zu stärken. Zudem zielt das Vergütungssystem darauf ab, der Überwachungs- und Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats angemessen
Rechnung zu tragen. Dabei werden die funktionsspezifischen Anforderungen, die zeitlichen Belastungen und die Verantwortung
der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder honoriert. Dies erfolgt durch eine hervorgehobene Vergütung für den Vorsitz und Stellvertretenden
Vorsitz des Aufsichtsrats.
Unter Berücksichtigung der eben genannten Aspekte bietet die artnet AG eine wettbewerbsfähige Vergütung, die es ermöglicht,
qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Amt des Aufsichtsrats zu gewinnen und zu halten.
2. |
Ausgestaltung der Vergütung
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 17 der Satzung der artnet AG geregelt.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung
in Höhe von 25.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats
das Eineinhalbfache der Vergütung. Zahlbar ist die feste Vergütung jeweils in vier gleichen Raten zum Ablauf eines jeden Kalenderquartals.
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten die Vergütung
pro rata temporis entsprechend der Dauer ihrer Aufsichtsratszugehörigkeit.
Neben der festen Vergütung gewährt die artnet AG den Aufsichtsratsmitgliedern einen angemessenen Versicherungsschutz, insbesondere
schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
ab, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit in angemessenem Umfang abdeckt.
Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die
Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
III. |
Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2023
|
1. |
Wesentliche Ergebnisse
|
Die Festsetzung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2023 basiert auf den unter
I. und II. beschriebenen Grundzügen der Vergütung.
Der Chief Executive Officer der artnet Corp., Herr Jacob Pabst, erhielt im Einklang mit dem Vergütungssystem eine Festvergütung
und marktübliche Nebenleistungen.
Herr Jacob Pabst hat für seine Tätigkeit als Chief Executive Office der artnet Corp. für das Geschäftsjahr 2023 keine variable
Vergütung erhalten.
2. |
Individualisierte Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung
|
In der folgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG für alle im Geschäftsjahr aktiven Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder dargestellt. Der Begriff „gewährte und geschuldete Vergütung“ stellt darauf ab, in welchem Umfang
die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder Zahlungen erhalten. Dabei ist eine Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
AktG erst anzugeben, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht.
Die Vergütung von Herrn Jacob Pabst wird in TUSD angegeben, da die Vergütung auch in USD geschuldet wird und bei Angabe von
EUR-Werten die Transparenz der Vergütung durch Währungseffekte eingeschränkt ist. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
wird hingegen in TEUR angegeben, da die Vergütung in EUR geschuldet wird.
Der Aufsichtsrat hatte für Herrn Jacob Pabst eine variable Vergütung in Höhe von 43 TEUR für das Geschäftsjahr 2022 festgelegt.
Grundlage für die Festlegung der variablen Vergütung bildete dabei die Entwicklung des Konzernumsatzes sowie die daraus resultierenden
positiven Entwicklungen des Konzernergebnisses sowie des Kurses der artnet-Aktie. Der Konzernumsatz stieg im Geschäftsjahr
2022 um 6,6 % auf 26.318 TUSD im Vergleich zu 24.697 TUSD im Vorjahr, was insbesondere auf die außergewöhnlich positive Entwicklung
im Segment Medien zurückzuführen ist. Das Konzernergebnis stieg im Geschäftsjahr 2022 auf 127 TUSD im Vergleich zu -941 TUSD
im Vorjahr. Herr Jacob Pabst verzichtet wie schon im vergangenen Geschäftsjahr bis auf weiteres auf die Auszahlung dieser
variablen Vergütung. Sofern die variable Vergütung noch zur Auszahlung kommt, wird der Betrag in dem Geschäftsjahr als Teil
der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG ausgewiesen, in dem die Zahlung tatsächlich zufließt. Im Geschäftsjahr 2023 beträgt die
variable Vergütung gemäß § 162 AktG daher 0 €.
Die Summe der Auszahlungen, die aus einem Geschäftsjahr resultieren, ist für die Vorstandsmitglieder auf 900 TUSD zzgl. Nebenleistungen
begrenzt (Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG). Die Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung für Herrn
Jacob Pabst beträgt im Geschäftsjahr 2023 rund 455 TUSD und liegt damit unterhalb der definierten Maximalvergütung.
Darüber hinaus sind im Geschäftsjahr 2023 keine gewährten und geschuldeten Vergütungen gemäß § 162 AktG für ehemalige Vorstands-
und Aufsichtsratsmitglieder zu berichten.
3. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung und der Ertragsentwicklung der Gesellschaft
|
Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gemäß § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen
und früheren Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer sowie
die Entwicklung des Erfolgs der artnet AG über die letzten vier Jahre dar.
Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer erfolgt, analog zu Herrn Jacob Pabst, in TUSD und berücksichtigt die Vollzeitbeschäftigten
des artnet Konzerns (exklusive Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der artnet AG). Als Ertragskennzahl wird in Einklang
mit § 162 AktG das Jahresergebnis der artnet AG in TEUR ausgewiesen.
Berlin, 26. August 2024
artnet AG
|
Jacob Pabst
Vorstandsvorsitzender
|
Dr. Pascal Decker
Aufsichtsratsvorsitzender
|
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die artnet AG, Berlin
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der artnet AG, Berlin für das Geschäftsjahr vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung
und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Berlin, den 30. August 2024
Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Storbeck
Wirtschaftsprüfer
|
Mattner
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
IV. |
Ergänzende Angaben und Hinweise
|
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
|
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 5.706.067,00 und ist in 5.706.067
nennwertlose, auf den Namen lautende Stammaktien (Stückaktien) eingeteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft
gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Stimmrechte somit
auf 5.706.067.
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
|
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag
der Hauptversammlung im Aktienregister für die angemeldeten Aktien als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich
ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 11. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Eine Anmeldung in Textform kann an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten erfolgen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien
auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die
in der Zeit vom 12. November 2024 bis einschließlich 18. November 2024 zugehen, werden aus technischen Gründen erst mit Wirkung
nach der Hauptversammlung am 18. November 2024 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes
Technical Record Date) ist daher der 11. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach
dem 11. November 2024 bei der Gesellschaft eingehen, können daher Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben,
es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Teilnahme-
und Stimmrecht bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
Zur Erleichterung der Anmeldung in Textform wird den Aktionären, die spätestens am 28. Oktober 2024, 00.00 Uhr (MEZ), im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen sind, bereits zusammen mit der Mitteilung über die Einberufung der Hauptversammlung ein Anmeldeformular
von der Gesellschaft übersandt. Dieses Anmeldeformular steht auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft z. B. per E-Mail unter
anmeldung@linkmarketservices.eu
angefordert werden. Sofern für die Anmeldung in Textform nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird,
ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, zum Beispiel
durch die Nennung des vollständigen Namens bzw. der vollständigen Firma des Aktionärs, der Anschrift und der Aktionärsnummer.
Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an
der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische
Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
|
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen
Aktionärs ausüben, vertreten lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich
auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare
Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen
der Stimme oder nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung
Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen
und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.
Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der
Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.
Ein Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte übersandt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen
der Gesellschaft, sofern sie nicht in der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden, aus organisatorischen
Gründen bis spätestens 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Nach Ablauf des 17. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte
vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis
zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und
Ausgangskontrolle möglich.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben Abschnitt IV.2. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts“) Sorge zu tragen.
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
|
Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß angemeldet haben, können
ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform
(§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen
im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils
bei diesen zu erfragen sind.
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte übersandt. Das Formular
für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download bereit.
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen
werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen der Gesellschaft auf einem der folgenden Wege zugehen:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-33
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch noch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erfolgen. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder
durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.
Auch bei einer Bevollmächtigung ist für eine form- und fristgerechte Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe oben
Abschnitt IV.2. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) Sorge zu tragen.
5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
|
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 18. Oktober 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Wir bitten, entsprechende
Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten:
artnet AG
-Vorstand-
Niebuhrstraße 78
10629 Berlin
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben nachzuweisen, dass er/sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber
der Aktien ist/sind und dass er/sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/halten. Bei der Berechnung
dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu beachten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
- unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
6. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG
|
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG zu übermitteln.
Entsprechende Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:
artnet AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder
per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu
oder
per Telefax: +49 (0)89 8896906-55
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 3. November 2024, 24:00 Uhr (MEZ), bei der
Gesellschaft unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Ein Gegenantrag und dessen
etwaige Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127
Satz 1 AktG) oder für Wahlvorschläge auch unter den Voraussetzungen des § 127 Satz 3 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind,
in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten
Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge
zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.
7. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
|
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand der Gesellschaft Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit diese
Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Außerdem kann der Versammlungsleiter nach § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG
in Verbindung § 22 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen
beschränken.
8. |
Veröffentlichungen auf der Internetseite
|
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung, weitergehende Erläuterungen
zu den in § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG genannten Rechten der Aktionäre sowie weitere Informationen sind ab dem Tag der Einberufung
der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
9. |
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
|
Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder
eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten,
um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die
Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
Berlin, im Oktober 2024
artnet AG
Der Vorstand
|