| 
                              
                           AUTO1 Group SEMünchenAmtsgericht München, HRB 241031Inhaber-StückaktienWKN A2LQ88
 ISIN DE000A2LQ884 / DE000A4BGG70
                              
                           Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
                              Wir laden unsere Aktionäre* zu der am
 Mittwoch, den 4. Juni 2025, 10:00 Uhr,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchgeführt wird. Die teilnahmeberechtigten
                              Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich über das internetbasierte, passwortgeschützte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem
                              (Eventportal) der AUTO1 Group SE (Gesellschaft) unter
                            https://ir.auto1-group.com/de/events#agm
durch Eingabe der Zugangsdaten, welche ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übermittelt werden,
                              zur Hauptversammlung elektronisch zuschalten und auf diese Weise an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht
                              sowie weitere Aktionärsrechte ausüben.
                            Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der GRÜNEBAUM Event Services & Consulting GmbH
                              & Co. KG im „The Burrow Berlin“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22-24, 10785 Berlin.
                            Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, besteht im
                              Hinblick auf die Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit
                              am Ort der Versammlung.
                            Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung
                              teilzunehmen. Weitere Bestimmungen und Erläuterungen zur Teilnahme der Aktionäre bzw. ihrer Bevollmächtigten an der virtuellen
                              Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.
                            
                              
                                 * Sämtliche Personenbezeichnungen in diesem Dokument gelten für alle Geschlechter gleichermaßen, auch wenn aus Gründen der
                                 besseren Lesbarkeit die männliche Form verwendet wird.
                              
                            
                              Inhaltsübersicht
 
                              
                                 | 1. | Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der AUTO1 Group SE und des zusammengefassten
                                       Lage- und Konzernlageberichts für die AUTO1 Group SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
                                       sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
                                     |  
                                 | 2. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2024 |  
                                 | 3. | Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2024 |  
                                 | 4. | Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht
                                       oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte oder Finanzinformationen
                                     |  
                                 | 5. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 |  
                                 | 6. | Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands |  
                                 | 7. | Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen eines neuen Aktienoptionsplans
                                       für den Vorstand (Long-Term Incentive Plan 2025) sowie über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital
                                       2025/I) und über die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                     |  
                                 | 8. | Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14a (Virtuelle Hauptversammlung) zur weiteren Ermöglichung virtueller
                                       Hauptversammlungen
                                     |  
                                 | 9. | Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
                                       von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des
                                       bestehenden Bedingten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapitals 2025/II) sowie über
                                       die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                     |  
                              
                                 | II. | 
                                       Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung
                                       
                                     |  
                              
                                 | 1. | 
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses der AUTO1 Group SE und des zusammengefassten
                                          Lage- und Konzernlageberichts für die AUTO1 Group SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
                                          sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist
                                       damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses und eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung
                                       sind in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach
                                       der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt
                                       1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung.
                                     |  
                                 | 2. | 
                                       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AUTO1 Group SE
                                       für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 jeweils Entlastung zu erteilen.
                                     |  
                                 | 3. | 
                                       Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AUTO1 Group SE für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AUTO1 Group
                                       SE für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2024 jeweils Entlastung zu erteilen.
                                     |  
                                 | 4. | 
                                       Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht
                                          oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte oder Finanzinformationen
                                       
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | 4.1 | Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                                                   Berlin, zum Abschlussprüfer für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
                                                 |  
                                             | 4.2 | Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                                                   Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte und Finanzinformationen
                                                   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.
                                                 |  
                                             | 4.3 | Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
                                                   Berlin, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht oder Prüfung unterjähriger Finanzberichte und Finanzinformationen
                                                   der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2026 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 zu wählen.
                                                 |  Es ist beabsichtigt, über die Tagesordnungspunkte 4.1, 4.2 und 4.3 einzeln abstimmen zu lassen. Der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese jeweils frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung
                                       im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Art.
                                       16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
                                     |  
                                 | 5. | 
                                       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     Gemäß § 162 AktG erstellen Vorstand und Aufsichtsrat jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedem einzelnen
                                       gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht)
                                       und legen diesen Vergütungsbericht der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vor.
                                     Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß den Vorgaben des § 162
                                       Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer der Gesellschaft daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 162
                                       Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
                                     Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter 
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich. Er wird dort auch während der Hauptversammlung verfügbar sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
                                       2024 zu billigen.
                                     |  
                                 | 6. | 
                                       Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands
                                       
                                     Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung,
                                       mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für
                                       die Mitglieder des Vorstands.
                                     Der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 16. April 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a AktG ein neues Vergütungssystem
                                       für die Mitglieder des Vorstands (Vergütungssystem 2025) verabschiedet. Es ändert und aktualisiert punktuell das bisherige,
                                       von der Hauptversammlung am 7. Juni 2023 gebilligte Vergütungssystem (Vergütungssystem 2023) zur Integration des geplanten
                                       Long Term Incentive Plan 2025 („LTIP 2025“), der als Langfristvergütung für eine neue fünfjährige Vertragslaufzeit des Vorstandsmitglieds Christian Bertermann ab dem
                                       Jahr 2026 vorgesehen ist.
                                     Wie bereits der Long-Term Incentive Plan 2020, die langfristige variable Vergütungskomponente für die derzeit laufende fünfjährige
                                       Bestellungsperiode des Vorstandsmitglieds Christian Bertermann, ist auch der LTIP 2025 als eine unternehmerische Vergütung
                                       konzipiert und soll einen Anreiz für die Erzielung eines weiterhin starken Unternehmenswachstums und hoher Aktionärsrenditen
                                       schaffen. Durch Ausübungsvoraussetzungen, die über eine entsprechende Kurshürde unter anderem an eine ehrgeizige Steigerung
                                       der Marktkapitalisierung der Gesellschaft geknüpft sind, haben die Optionen des LTIP 2025 wiederum ein hohes Risiko-Rendite-Profil.
                                       Die genannte Kurshürde, gemessen als volumengewichteter Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft über drei Monate („3-Monats-Durchschnittskurs“), beträgt EUR 75,00 und muss erstmals spätestens zum Ende des Jahres 2030 erreicht werden. Bezogen auf den aktuellen 3-Monats-Durchschnittskurs
                                       der Aktie der Gesellschaft von EUR 20,02 für das erste Quartal 2025 entspricht dies einer Kurssteigerung von rund 375 %. Zu
                                       weiteren Einzelheiten des LTIP 2025 wird auf die Angaben bei dem nachstehenden Tagesordnungspunkt 7 dieser Einladung zur ordentlichen
                                       Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juni 2025 verwiesen.
                                     Aufgrund seines hohen Risiko-Rendite-Profils und des damit im Erfolgsfall verbundenen hohen maximal erzielbaren Vergütungsvolumens
                                       erfordert der geplante LTIP 2025 - wie bereits der LTIP 2020 - die Aufnahme entsprechender Sonderregelungen in den Abschnitt
                                       des Vergütungssystems zur Maximalvergütung. Im Übrigen bleibt das Vergütungssystem inhaltlich unverändert.
                                     Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung
                                       über die Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich. Das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 4. Juni
                                       2025 zur Billigung vorgelegt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands gemäß
                                       § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG zu billigen.
                                     |  
                                 | 7. | 
                                       Beschlussfassung über eine Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen eines neuen Aktienoptionsplans
                                          für den Vorstand (Long-Term Incentive Plan 2025) und über die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital
                                          2025/I) sowie über die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                       
                                     Die Gesellschaft beabsichtigt, einen als Long-Term Incentive Plan 2025 („LTIP 2025“) bezeichneten neuen Aktienoptionsplan aufzulegen. Die auf Grundlage des LTIP 2025 auszugebenden Aktienoptionen sind als
                                       langfristige variable Vergütungskomponente für eine weitere fünfjährige Bestellungs- und Vertragslaufzeit des Vorstandsmitglieds
                                       Christian Bertermann vorgesehen, die am 1. Januar 2026 beginnen soll. Zu diesem Zweck wird der Hauptversammlung die Erteilung
                                       einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des LTIP 2025 vorgeschlagen, die durch ein neues bedingtes
                                       Kapital bedient werden sollen.
                                     Wie bereits der Long-Term Incentive Plan 2020, die langfristige variable Vergütungskomponente für die derzeit laufende fünfjährige
                                       Bestellungsperiode des Vorstandsmitglieds Christian Bertermann, ist auch der LTIP 2025 als eine unternehmerische Vergütung
                                       konzipiert, die einen Anreiz für die Erzielung eines weiterhin starken Unternehmenswachstums und hoher Aktionärsrenditen schaffen
                                       soll. Durch Ausübungsvoraussetzungen, die an eine ehrgeizige Steigerung der Marktkapitalisierung der Gesellschaft und ein
                                       kontinuierlich starkes Ergebniswachstum der Gesellschaft geknüpft sind, werden die Aktienoptionen des LTIP 2025 wiederum ein
                                       hohes Risiko-Rendite-Profil aufweisen.
                                     Die wesentlichen Eckpunkte des geplanten LTIP 2025 lassen sich wie folgt zusammenfassen: 
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Der LTIP 2025 umfasst insgesamt 7,5 Mio. Aktienoptionen, die im Wege einer Einmalzuteilung vor Beginn der neuen Bestellungs-
                                                   und Vertragslaufzeit an das Vorstandsmitglied Christian Bertermann ausgegeben werden sollen.
                                                 |  
                                             | - | Die Aktienoptionen werden gleichmäßig über die neue fünfjährige Bestellungs- und Vertragslaufzeit erdient, wobei jeweils 1/20
                                                   der zugeteilten Aktienoptionen zum Ende eines Kalenderquartals, beginnend mit dem ersten Quartal 2026, unverfallbar werden.
                                                 |  
                                             | - | Sämtliche Aktienoptionen haben eine fünfjährige Wartezeit für die erstmalige Ausübung, die am 31. Dezember 2030 endet. Der
                                                   anschließende Ausübungszeitraum beträgt drei Jahre und endet am 31. Dezember 2033. Aktienoptionen, die nach Ende des Ausübungszeitraums
                                                   noch nicht ausgeübt wurden, verfallen entschädigungslos.
                                                 |  
                                             | - | Die Ausübung der Aktienoptionen ist abhängig von der Unverfallbarkeit der entsprechenden Aktienoptionen und dem Ablauf der
                                                   Wartezeit. Sie ist darüber hinaus an die Erreichung einer festgelegten Kurshürde geknüpft. Die Kurshürde beträgt EUR 75,00
                                                   und muss erstmals spätestens bis zum Ende der Wartezeit erreicht werden. Sie wird gemessen als volumengewichteter Durchschnittskurs
                                                   der Aktie der Gesellschaft über die jeweils vorangegangenen drei Monate („3-Monats-Durchschnittskurs“) und verlangt daher eine nicht nur kurzfristige Steigerung des Börsenkurses. Bezogen auf den 3-Monats-Durchschnittskurs
                                                   der Aktie der Gesellschaft von EUR 20,02 für das erste Quartal 2025 entspricht dies einer Kurssteigerung von rund 375 %.
                                                 |  
                                             | - | In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands sieht der LTIP 2025 zusätzlich
                                                   zur Kurshürde noch ein weiteres, auf die Ertragsentwicklung der Gesellschaft bezogenes Erfolgsziel vor. Es ist an die Erreichung
                                                   gestaffelter Schwellenwerte für das bereinigte Konzern EBITDA der AUTO1-Gruppe für mindestens ein Geschäftsjahr innerhalb
                                                   der Performance-Periode geknüpft (jeweils ein „EBITDA-Erfolgsziel“). Die maßgebliche Performance-Periode entspricht der vorgesehenen neuen, fünfjährigen Bestellungs- und Vertragslaufzeit
                                                   des Vorstandsmitglieds Christian Bertermann und endet mit Ablauf des Geschäftsjahres 2030. Die EBITDA-Erfolgsziele betragen:
                                                 
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | • | EUR 600 Mio. für ein Drittel der zugeteilten Aktienoptionen; |  
                                                         | • | EUR 650 Mio. für ein weiteres Drittel der zugeteilten Aktienoptionen; und |  
                                                         | • | EUR 700 Mio. für das letzte Drittel der zugeteilten Aktienoptionen. |  |  
                                             | - | Der rechnerische Ausübungspreis der Aktienoptionen beträgt EUR 25,00 je Aktienoption. Der für die Abwicklung von Aktienoptionen
                                                   maßgebliche Wert einer Aktienoption bei Ausübung entspricht dem Betrag, um den der - wiederum als 3-Monats-Durchschnittskurs
                                                   gemessene - Ausübungskurs den Ausübungspreis übersteigt. Zur Ermittlung der Anzahl von Aktien, die bei Optionsausübung bezogen
                                                   werden können, wird dieser Abwicklungswert mit der Anzahl der ausgeübten Optionen multipliziert und anhand des Ausübungskurses
                                                   in eine entsprechende Anzahl von Aktien umgerechnet. Der Abwicklungswert ist nach den Vorgaben des LTIP 2025 dabei - ebenso
                                                   wie bei dem Long-Term Incentive Plan 2020 - begrenzt auf einen Höchstbetrag von EUR 119,30. Diese Begrenzung würde bei einem
                                                   Ausübungskurs von EUR 144,30 erreicht. Bezogen auf den 3-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft von EUR 20,02
                                                   für das erste Quartal 2025 entspricht dies einer Kurssteigerung von rund 721 %.
                                                 |  
                                             | - | Die Anzahl von Aktien, die aufgrund der insgesamt 7,5 Mio. Aktienoptionen des LTIP 2025 bei Optionsausübung bezogen werden
                                                   können, hängt damit maßgeblich vom Ausübungskurs ab. Würden sämtliche Aktienoptionen bei einem Ausübungskurs in Höhe der Kurshürde
                                                   von EUR 75,00 ausgeübt, könnten aufgrund des LTIP 2025 insgesamt rund 5,1 Mio. Aktien bezogen werden. Maximal können aufgrund
                                                   des LTIP 2025 nur rund 6,2 Mio. Aktien bezogen werden; dies wäre nur der Fall, wenn sämtliche Aktienoptionen bei Erreichen
                                                   des festgesetzten Höchstbetrags für den Abwicklungswert und damit bei einem Ausübungskurs von EUR 144,30 ausgeübt würden.
                                                 |  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                                   Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen
                                                   
                                                 |  Der Aufsichtsrat der Gesellschaft wird ermächtigt, an das Vorstandsmitglied der Gesellschaft Christian Bertermann insgesamt
                                       7.500.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf insgesamt bis zu 6.245.000 Stückaktien der Gesellschaft (nachstehend „Aktienoptionen“) unter einem neuen langfristigen Vergütungsprogramm, das als Long-Term Incentive Plan 2025 (nachstehend „LTIP 2025“) bezeichnet ist, auszugeben.
                                     Die Hauptversammlung erteilt hiermit zur Ausgabe dieser Aktienoptionen an das Vorstandsmitglied der Gesellschaft Christian
                                       Bertermann zugleich ihre Zustimmung.
                                     Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des LTIP 2025 und die zugehörigen Optionsbedingungen (nachfolgend auch „Optionsbedingungen“) gelten die folgenden Eckpunkte:
                                     Die Aktienoptionen können ausschließlich an das Vorstandsmitglied der Gesellschaft Christian Bertermann ausgegeben werden
                                       (nachstehend der „Bezugsberechtigte“).
                                     Den Aktionären der Gesellschaft steht kein Bezugsrecht zu. 
                                       
                                       
                                          
                                             | (b) | Einräumung der Aktienoptionen (Erwerbszeiträume), Ausgabezeitpunkt und Inhalt des Bezugsrechts |  Die Aktienoptionen können an den Bezugsberechtigten nur bis einschließlich 31. Januar 2026 ausgegeben werden. Unberührt bleibt
                                       eine nachfolgende Anpassung von bereits ausgegebenen Aktienoptionen in den Grenzen der Vorgaben dieser Ermächtigung.
                                     Die Aktienoptionen berechtigen den Inhaber der Aktienoptionen bei Ausübung zum Bezug einer bestimmten Anzahl neuer Aktien
                                       der Gesellschaft, die nach näherer Maßgabe von nachstehendem lit. (f) bestimmt wird.
                                     Die Optionsbedingungen können jedoch vorsehen, dass die Gesellschaft dem Inhaber der Aktienoptionen in Erfüllung des Bezugsrechts
                                       wahlweise anstelle von neuen Aktien unter Inanspruchnahme des nachstehenden bedingten Kapitals auch ganz oder teilweise eigene
                                       Aktien gewähren oder einen Barausgleich leisten kann.
                                     Der Ausgabebetrag je neuer Aktie entspricht dem jeweiligen geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG (nachstehend der
                                       „Geringste Ausgabebetrag“). Der Geringste Ausgabebetrag ist vom Inhaber der Aktienoptionen bei Ausübung von Aktienoptionen in bar an die Gesellschaft
                                       zu leisten.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (d) | Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume und Ausübungssperren |  Die Aktienoptionen haben eine feste Laufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen nicht
                                       ausgeübte Aktienoptionen entschädigungslos.
                                     Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit endet für alle Aktienoptionen
                                       mit Ablauf des 31. Dezember 2030.
                                     Die Aktienoptionen können, nach Ablauf der anwendbaren Wartefrist und vorbehaltlich der Erfüllung weiterer in den Optionsbedingungen
                                       festgelegten Ausübungsvoraussetzungen, nur innerhalb der nachstehend bezeichneten Ausübungsfenster ausgeübt werden. Auch innerhalb
                                       eines Ausübungsfensters ist die Ausübung von Aktienoptionen nur zulässig, soweit die Ausübung nicht in eine Ausübungssperrfrist
                                       fällt. Etwaige weitere gesetzliche Beschränkungen für die Ausübung von Aktienoptionen bleiben unberührt.
                                     Der Zeitraum eines Ausübungsfensters beträgt stets zwei (2) Wochen und beginnt jeweils mit Beginn des ersten Tages nach Veröffentlichung
                                       einer der folgenden Finanzinformationen durch die Gesellschaft:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Jahresfinanzbericht oder - sofern keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts besteht - Konzernabschluss
                                                   der Gesellschaft;
                                                 |  
                                             | - | Halbjahresfinanzbericht bzw. Halbjahresmitteilung oder - sofern keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts
                                                   oder einer Halbjahresmitteilung besteht - andere Form von Halbjahresfinanzinformationen der Gesellschaft;
                                                 |  
                                             | - | Quartalsfinanzbericht bzw. Quartalsmitteilung oder - sofern keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Quartalsfinanzberichts
                                                   bzw. einer Quartalsmitteilung besteht - andere Form von Quartalsfinanzinformationen der Gesellschaft.
                                                 |  Werden von der Gesellschaft weder Halbjahres- noch Quartalsfinanzinformationen veröffentlicht, gilt als weiteres Ausübungsfenster
                                       der Zeitraum von zwei Wochen ab dem auf die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Tag.
                                     Ausübungssperrfristen sind jeweils der Zeitraum vom Tag der Veröffentlichung eines Angebots von Wertpapieren durch die Gesellschaft
                                       oder eines von ihr abhängigen Unternehmens bis zu dem Tag, an dem die Angebotsfrist für dieses Angebot ausläuft.
                                     Die vorgenannten Ausübungssperrfristen verstehen sich jeweils einschließlich der bezeichneten Anfangs- und Endtage. In den
                                       Optionsbedingungen können weitere Ausübungssperrfristen festgelegt werden.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (e) | Ausübungspreis, Ausübungskurs und Abwicklungswert |  Jede Aktienoption bezieht sich auf eine Aktie der Gesellschaft und hat einen rechnerischen Ausübungspreis (nachfolgend „Rechnerischer Ausübungspreis“) in Höhe von EUR 25,00 je Aktienoption.Der für die Abwicklung von Aktienoptionen maßgebliche Wert einer Aktienoption bei deren Ausübung (nachfolgend „Abwicklungswert“) entspricht dem Betrag, um den der Ausübungskurs (wie nachfolgend definiert) den jeweiligen Rechnerischen Ausübungspreis
                                       übersteigt. Der Abwicklungswert ist jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag (nachfolgend der „Höchstbetrag“) in Höhe von EUR 119,30 je Aktienoption.
 Der „Ausübungskurs“ entspricht dem VWAP (wie nachstehend definiert) zum ersten Tag des betreffenden Ausübungsfensters.
                                     Der „VWAP“ zu einem bestimmten Datum bezeichnet den volumen-gewichteten durchschnittlichen Kurs (zu berechnen als auf zwei Nachkommastellen
                                       kaufmännisch gerundeten Betrag) einer Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
                                       der letzten drei (3) Monate vor dem betreffenden Datum.
                                     Sind die Aktien der Gesellschaft in dem für die Bestimmung des VWAP maßgeblichen Zeitraum nicht zum Börsenhandel an einem
                                       organisierten Markt im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen, tritt an die Stelle des jeweiligen VWAP der höhere der folgenden
                                       Werte:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Der auf Grundlage einer Unternehmensbewertung der Gesellschaft für den maßgeblichen Stichtag des VWAP durch einen Sachverständigen
                                                   zu ermittelnde Wert je Aktie.
                                                 |  
                                             | - | Der Angebotspreis je Aktie bzw. der Abfindungsbetrag je Aktie, der Aktionären der Gesellschaft im Rahmen eines vorangegangenen
                                                   Delisting-Angebots bzw. einer sonstigen Maßnahme, die zum Widerruf der Börsenzulassung geführt hat, angeboten wurde. Etwaige
                                                   nachträgliche Anpassungen dieses Angebotspreises bzw. Abfindungsbetrags in einem gerichtlichen Verfahren bleiben dabei außer
                                                   Betracht.
                                                 |  
                                       
                                       
                                          
                                             | (f) | Abwicklung der Aktienoptionen bei Ausübung, Berechnung der Anzahl von Bezugsaktien |  Bei der Ausübung von Aktienoptionen wird der Abwicklungswert der ausgeübten Aktienoptionen - auf der Grundlage des Ausübungskurses
                                       - nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen in eine Anzahl an Bezugsaktien umgerechnet, die an den Inhaber der Aktienoptionen
                                       ausgegeben werden, ohne dass er den Rechnerischen Ausübungspreis zu bezahlen hat (Netto-Abwicklung). Der Inhaber der Aktienoptionen
                                       hat lediglich den Geringsten Ausgabebetrag je auszugebender neuer Aktie in bar zu entrichten (siehe hierzu vorstehend lit.
                                       (c)).
                                     Die Anzahl neuer Aktien, zu deren Bezug die ausgeübten Aktienoptionen gegen Zahlung des Geringsten Ausgabebetrags berechtigen,
                                       berechnet sich dabei wie folgt:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | Anzahl neuer Aktien = (Anzahl ausgeübter Aktienoptionen x Abwicklungswert je Aktienoption) /(Ausübungskurs - Geringster Ausgabebetrag).
 |  Bruchteile von Bezugsaktien können nach Wahl der Gesellschaft kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet oder in bar
                                       ausgeglichen werden.
                                     Das Recht der Gesellschaft, Aktienoptionen statt durch Ausgabe neuer Aktien unter Inanspruchnahme des bedingten Kapitals wahlweise
                                       auch ganz oder teilweise durch Lieferung eigener Aktien oder in bar abzuwickeln, bleibt unberührt.
                                     Wählt die Gesellschaft eine Abwicklung von Aktienoptionen durch Lieferung eigener Aktien, so werden die entsprechenden Aktien
                                       dem Inhaber der Aktienoptionen geliefert, ohne dass er einen Ausgabepreis zu zahlen hat. Stattdessen wird die Anzahl der eigenen
                                       Aktien, die in Bezug auf die relevanten ausgeübten Aktienoptionen zu liefern sind, wie folgt berechnet:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | Anzahl eigener Aktien = (Anzahl ausgeübter Aktienoptionen x Abwicklungswert je Aktienoption) /Ausübungskurs.
 |  Bruchteile von eigenen Aktien können nach Wahl der Gesellschaft kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet oder in bar
                                       ausgeglichen werden.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (g) | Leistungshürden (Erfolgsziele) |  Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2030 der VWAP
                                       an mindestens einem Tag den Wert von EUR 75,00 (die „Kurshürde“) erreicht oder überschritten hat.
                                     Die Optionsbedingungen können zusätzlich zur Kurshürde weitere Erfolgsziele vorsehen. 
                                       
                                       
                                          
                                             | (h) | Verwässerungsschutz; Anpassungen bei Kapital- und sonstigen Strukturmaßnahmen |  Soweit rechtlich zulässig, können insbesondere in den folgenden Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen des Aufsichtsrats geeignete
                                       Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen werden, um eine Wertverwässerung oder Erhöhung der mit den Aktienoptionen beabsichtigten Zuwendungen
                                       zu vermeiden bzw. auszugleichen:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Ausschüttungen an Aktionäre; |  
                                             | - | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer Aktien; |  
                                             | - | Verringerung der Aktienzahl durch Zusammenlegung von Aktien ohne gleichzeitige Kapitalherabsetzung oder Erhöhung der Aktienzahl
                                                   ohne gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals, insbesondere durch einen Aktiensplit;
                                                 |  
                                             | - | Kapitalherabsetzung mit Veränderung der Gesamtzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien; oder |  
                                             | - | sonstige Kapital- oder Strukturmaßnahmen mit gleicher Wirkung. |  Der Ausgleich kann durch eine Anpassung der Anzahl der Aktienoptionen, des Rechnerischen Ausübungspreises, der Berechnung
                                       des VWAP, des Höchstbetrags, der Kurshürde und/oder sonstiger Parameter erfolgen.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (i) | Verfall von Aktienoptionen |  Neben den vorstehenden Bestimmungen zum Verfall von Aktienoptionen nach Ablauf ihrer Laufzeit (vorstehend lit. (d)) und bei
                                       Nichterreichung der Kurshürde gemäß vorstehend lit. (g), können in den Optionsbedingungen weitere Regelungen zum Verfall von
                                       Aktienoptionen getroffen werden, insbesondere bei Nichterreichung bestimmter weiterer, vom Aufsichtsrat festgelegter wesentlicher
                                       Leistungsindikatoren, vorzeitigem Ausscheiden des Bezugsberechtigten aus dem Vorstand oder einer vorzeitigen Beendigung seines
                                       Anstellungsverhältnisses. Dabei können auch Regelungen dazu getroffen werden, ab wann Aktienoptionen - vorbehaltlich eines
                                       Verfalls bei Ablauf der Laufzeit oder Nichterreichung der Kurshürde und ggf. weiterer in den Optionsbedingungen geregelter
                                       Fälle - durch Zeitablauf unverfallbar werden.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (j) | Regelung weiterer Einzelheiten |  Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen und zur Ausgabe von Aktien aus dem bedingten
                                       Kapital festzulegen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören, soweit rechtlich zulässig, insbesondere, aber nicht abschließend,
                                       auch das Verfahren für die Ausübung und Abwicklung der Aktienoptionen, Regelung für eine Umwandlung von Stammaktien in andere
                                       Aktiengattungen und/oder von Inhaberaktien in Namensaktien und/oder umgekehrt, Regelungen für den Fall eines Delisting, Regelungen
                                       zu einem Recht der Gesellschaft zur Begrenzung der wirtschaftlichen Vorteile aus der Ausübung von Aktienoptionen im Falle
                                       außergewöhnlicher Entwicklungen, zu Beschränkungen der Übertragbarkeit der Aktienoptionen und deren Reichweite, zur Tragung
                                       von Kosten und Steuern und/oder sonstige Verfahrensregelungen.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | b) | 
                                                   Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025/I)
                                                   
                                                 |  Das Grundkapital der Gesellschaft wird hiermit um bis zu EUR 6.245.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.245.000
                                       neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2025/I). Das Bedingte Kapital 2025/I dient ausschließlich der
                                       Bedienung von Bezugsrechten, die im Rahmen des Long-Term Incentive Plan 2025 nach näherer Maßgabe der mit Beschluss der Hauptversammlung
                                       der Gesellschaft vom 4. Juni 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung gewährt wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung
                                       wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
                                       Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte nicht eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die
                                       Ausgabe der neuen Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zum geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG. Die neuen Aktien
                                       nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn der Gesellschaft teil; abweichend hiervon
                                       nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft
                                       teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres
                                       im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch keinen Beschluss gefasst hat.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | c) | 
                                                   Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                                   
                                                 |  In § 4 der Satzung (Grundkapital) wird nach Absatz 4 ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
                                       
                                       
                                          
                                             |  | „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.245.000,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 6.245.000 neuen
                                                   auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2025/I). Das Bedingte Kapital 2025/I dient ausschließlich der Bedienung
                                                   von Bezugsrechten, die im Rahmen des Long-Term Incentive Plan 2025 nach näherer Maßgabe der mit Beschluss der Hauptversammlung
                                                   der Gesellschaft vom 4. Juni 2025 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung gewährt wurden. Die bedingte Kapitalerhöhung
                                                   wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft
                                                   Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte nicht eigene Aktien oder einen Barausgleich gewährt. Die
                                                   Ausgabe der neuen Aktien aus dem bedingten Kapital erfolgt zum geringsten Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG. Die neuen Aktien
                                                   nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn der Gesellschaft teil; abweichend hiervon
                                                   nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres am Gewinn der Gesellschaft
                                                   teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres
                                                   im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch keinen Beschluss gefasst hat.“
                                                 |  |  
                                 | 8. | 
                                       Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 14a (Virtuelle Hauptversammlung) zur weiteren Ermöglichung virtueller
                                          Hauptversammlungen
                                       
                                     Gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen, oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, dass eine Hauptversammlung
                                       der Gesellschaft als rein virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung ist gemäß § 118a Abs. 5 Nr.
                                       2 AktG auf einen Zeitraum für längstens fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister
                                       zu befristen.
                                     Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7. Juni 2023 hat den Vorstand in § 14a der Satzung der Gesellschaft ermächtigt,
                                       vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 30. Juni 2025 abgehalten werden, ohne physische
                                       Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe
                                       der gesetzlichen Vorschriften abgehalten werden.
                                     Die Durchführung virtueller Hauptversammlungen nach Maßgabe von § 118a Abs. 1 AktG entspricht inzwischen einem weit verbreiteten
                                       Standard bei börsennotierten Gesellschaften in Deutschland. Die Gesellschaft hat seit ihrem Börsengang im Februar 2021 sämtliche
                                       Hauptversammlungen im virtuellen Format durchgeführt. Die Aktionäre der Gesellschaft sind daher mit der Durchführung einer
                                       virtuellen Hauptversammlung vertraut. Das digitale Format reflektiert zudem den Charakter der AUTO1 Group als digitales Technologieunternehmen.
                                       Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere in den Jahren
                                       2023 und 2024, bei der Gesellschaft bewährt hat. Die Gesellschaft hat ihre virtuellen Hauptversammlungen in den beiden vergangenen
                                       Jahren so ausgestaltet, dass den Aktionären vollumfängliche Rede-, Frage- und Antragsrechte eingeräumt wurden, die sie live
                                       in der Hauptversammlung und damit im direkten Austausch mit Vorstand und Aufsichtsrat im Wege der Videokommunikation ausüben
                                       konnten. Auf diese Weise ist es gelungen, die wesentlichen Vorteile einer Präsenzhauptversammlung in das digitale Format zu
                                       übertragen. Diese virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft verliefen auch aus technischer und organisatorischer Sicht
                                       insgesamt ohne wesentliche Probleme. Die Gesellschaft wird für den Fall der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung
                                       zusätzlich dafür Sorge tragen, dass den Aktionären vor und während der Hauptversammlung technische Unterstützung angeboten
                                       wird, so wie es auch in den Jahren 2023 und 2024 der Fall war.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass dem Vorstand weiterhin die Ermächtigung zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen
                                       zustehen sollte. Das Format der virtuellen Hauptversammlung bietet den Aktionären die Möglichkeit, in dem gesetzlich geregelten
                                       Rahmen ihre Rechte umfassend und interaktiv auszuüben. Es ermöglicht eine unkomplizierte elektronische Zuschaltung von Aktionären
                                       unabhängig von ihrem Aufenthaltsort. Auch Aktionäre aus dem Ausland profitieren davon. Zugleich kann die Gesellschaft ihre
                                       Hauptversammlungen rechtssicher und effizient durchführen sowie den Aktionären, ohne Aufwand für An- und Abreise, effizient
                                       und ressourcenschonend zugänglich machen. Außerdem muss es der Gesellschaft insbesondere in Fällen einer Pandemie oder sonstiger
                                       Notfallsituationen, in denen eine Präsenzversammlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten durchgeführt werden
                                       kann, möglich sein, erforderliche Hauptversammlungsbeschlüsse herbeizuführen.
                                     Vor diesem Hintergrund soll die bisherige, zum 30. Juni 2025 auslaufende Ermächtigung erneuert werden, damit der Vorstand
                                       auch in Zukunft die Möglichkeit hat, vorzusehen, Hauptversammlungen der Gesellschaft im virtuellen Format abzuhalten.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft teilen das Verständnis um die Wichtigkeit des persönlichen Dialogs mit den Aktionären.
                                       Während der Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand - wie auch in der Vergangenheit - für jede Hauptversammlung neu entscheiden,
                                       ob sie im physischen Präsenzformat, im virtuellen oder gegebenenfalls im hybriden Format stattfinden soll. Er wird hierbei
                                       die jeweils maßgeblichen konkreten Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen und die Entscheidung verantwortungsvoll im
                                       Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte
                                       ebenso wie etwaige Einschätzungen und Bedenken aus dem Aktionärskreis, die konkrete Tagesordnung der jeweiligen Hauptversammlung,
                                       Aspekte des Gesundheitsschutzes, den Aufwand und die Kosten sowie Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen.
                                     Die Entscheidung, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung durchzuführen, hat der Vorstand stets nach sorgfältiger
                                       Abwägung getroffen. Bei einer virtuellen Hauptversammlung wird der Vorstand auch in Zukunft darauf achten, dass die Aktionärsrechte,
                                       insbesondere das Fragerecht der Aktionäre, in mindestens dem gleichen Umfang ausgeübt werden können wie in Präsenzversammlungen.
                                       Die sorgfältige Abwägungsentscheidung über das Format der Hauptversammlung wird der Vorstand im Falle der Nutzung der Ermächtigung
                                       in angemessener Form begründen.
                                     Die Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen soll - trotz der Möglichkeit einer Befristung
                                       auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung - wieder auf lediglich zwei weitere Jahre befristet
                                       werden. Dadurch soll den Aktionären die Möglichkeit eingeräumt werden, erneut zeitnah darüber zu entscheiden, ob sich diese
                                       Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.
                                     Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 14a der Satzung der Gesellschaft (Virtuelle Hauptversammlung) wird wie folgt neu gefasst: 
                                       
                                       
                                          
                                             |  | „Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis einschließlich 30. Juni 2027 abgehalten
                                                   werden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
                                                   (§ 118a Absatz 1 Satz 1 AktG) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten werden.“
                                                 |  |  
                                 | 9. | 
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung sowie die Erteilung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe
                                          von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, über die Aufhebung des
                                          bestehenden Bedingten Kapitals 2021 und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025/II) sowie über
                                          die entsprechende Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                       
                                     Mit Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. Januar 2021 wurde der Vorstand unter Tagesordnungspunkt 5.1 ermächtigt,
                                       mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 13. Januar 2026 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder
                                       auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2,8 Milliarden mit
                                       einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen Wandlungs-
                                       oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 79.934.175 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
                                       Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 79.934.175,00 nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen
                                       zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen.
                                     Von dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch gemacht. Da sie nur noch bis zum 13. Januar 2026 gilt, wird sie vor der
                                       ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2026 auslaufen. Um der Gesellschaft auch nach dem 13. Januar 2026 ohne Unterbrechung
                                       weiterhin die Möglichkeit zu geben, auf Finanzierungsbedürfnisse flexibel reagieren zu können, soll die bestehende Ermächtigung
                                       bereits in diesem Jahr aufgehoben und eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                                       beschlossen werden.
                                     Im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen erstattet der Vorstand
                                       gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für
                                       die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen.
                                       Dieser Bericht des Vorstands ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung über die Internetseite
                                       der Gesellschaft unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                                   Aufhebung der Ermächtigung vom 14. Januar 2021
                                                   
                                                 |  Die durch Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 14. Januar 2021 unter Tagesordnung 5.1 bis zum 13. Januar 2026
                                       erteilte Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss
                                       des Bezugsrechts wird aufschiebend bedingt auf das Wirksamwerden der nachfolgend unter Tagesordnungspunkt 9 lit. b) vorgeschlagenen,
                                       neuen Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und oder Optionsschuldverschreibungen und auf die Eintragung der
                                       unter Tagesordnungspunkt 9 lit. c) (c) vorgeschlagenen Satzungsänderung in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister
                                       vollständig aufgehoben.
                                     |  
                              
                                 | b) | 
                                       Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des
                                          Bezugsrechts
                                       
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (a) | Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Laufzeit, Grundkapitalbetrag |  Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 3. Juni 2030 (einschließlich) einmalig oder mehrmals
                                       auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2,8 Milliarden mit einer befristeten oder unbefristeten Laufzeit zu begeben und den
                                       Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu Stück 43.850.466
                                       neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 43.850.466,00
                                       nach näherer Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen („Anleihebedingungen“) zu gewähren und/oder für die Gesellschaft entsprechende Wandlungsrechte vorzusehen.
                                     Die Schuldverschreibungen können gegen Barleistung und/oder Sachleistung ausgegeben werden. Sie können außer in Euro - unter
                                       Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben werden. Sie
                                       können auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen begeben werden, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar
                                       mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist („Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft“); in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die
                                       Rückzahlung der Schuldverschreibungen und die Zahlung der hierauf zu entrichtenden Zinsen zu übernehmen und den Inhabern bzw.
                                       Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- oder Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere
                                       für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
                                     Innerhalb der Ermächtigungsgrenzen können Schuldverschreibungen einmalig oder in mehreren Tranchen ausgegeben werden; ferner
                                       können auch gleichzeitig unterschiedliche Tranchen von Schuldverschreibungen begeben werden.
                                     Die einzelnen Tranchen werden jeweils in unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
                                       
                                       
                                          
                                             | (b) | Wandlungsrecht, Wandlungspflicht, Laufzeit |  Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber (bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen)
                                       bzw. die Gläubiger (bei auf den Namen lautenden Schuldverschreibungen) der Teilschuldverschreibungen das Recht, diese nach
                                       näherer Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungspflicht
                                       zum Ende der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt begründen; insbesondere kann eine Wandlungspflicht auch an ein entsprechendes
                                       Wandlungsverlangen der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft geknüpft werden. Neben oder anstelle
                                       eines Wandlungsrechts und/oder einer daran geknüpften Wandlungspflicht der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen
                                       kann auch ein eigenes Recht der Gesellschaft vorgesehen werden, die Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
                                       in Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
                                       durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division
                                       eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für
                                       eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel ist und/oder als Folge
                                       von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. (d) geändert werden kann. Die Anleihebedingungen können ferner
                                       bestimmen, dass das Umtauschverhältnis auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet
                                       wird; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Umtauschrechte auf Bruchteile von Aktien
                                       ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Umtauschrechte zum
                                       Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
                                     Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag
                                       der Teilschuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen.
                                       In jedem Fall erlöschen die Wandlungsrechte und Wandlungspflichten spätestens zwanzig (20) Jahre nach Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen.
                                     Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
                                       beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft
                                       berechtigen. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
                                     Der Bezug von Aktien bei Ausübung des Optionsrechts erfolgt gegen Zahlung des festgesetzten Optionspreises. Es kann auch vorgesehen
                                       werden, dass der Optionspreis variabel ist und/oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen gemäß nachfolgend lit. (d)
                                       angepasst wird. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen
                                       und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich in diesem Fall aus der Division
                                       des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis
                                       kann sich ferner auch durch Division eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Teilschuldverschreibung durch
                                       den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft ergeben. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder
                                       auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt
                                       werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese zusammengelegt werden,
                                       so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben, oder in Geld ausgeglichen werden.
                                     Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der Gesellschaft entfällt,
                                       darf den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten.
                                       Die Laufzeit des Optionsrechts darf höchstens zwanzig (20) Jahre betragen.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (d) | Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz |  Der Wandlungs- oder Optionspreis je Aktie muss - auch im Falle eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens
                                       80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
                                       des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
                                                   zehn (10) Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über
                                                   die Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. über die Zuteilung im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen maßgeblich.
                                                 |  
                                             | - | Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten
                                                   zehn (10) Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186
                                                   Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz
                                                   2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, stattdessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                                   ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich.
                                                 |  Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlusskurse bzw. - sofern an dem betreffenden
                                       Tag kein Schlusskurs festgestellt wird - des jeweils letzten Kurses im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
                                       an den betreffenden Börsenhandelstagen.
                                     In den Fällen einer Wandlungspflicht oder eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft kann nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen
                                       auch ein Wandlungspreis bestimmt werden, der entweder mindestens dem vorgenannten Mindestpreis oder mindestens 90 % des volumengewichteten
                                       Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten
                                       zehn (10) Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor dem jeweils anderen
                                       für die Wandlungspflicht maßgeblichen Zeitpunkt entspricht, auch wenn der zuletzt genannte Durchschnittskurs den vorgenannten
                                       Mindestpreis unterschreitet.
                                     Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Wandlungs- oder Optionspreis aufgrund von Verwässerungsschutzbestimmungen zur Wahrung
                                       des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten nach näherer Bestimmung der Anleihebedingungen
                                       angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der
                                       Gesellschaft kommt oder während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine sonstige Maßnahmen durchgeführt
                                       werden oder Ereignisse eintreten, die zu einer Veränderung des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw.
                                       Wandlungspflichten führen können (etwa Dividendenzahlungen, die Ausgabe weiterer Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
                                       oder Genussrechte oder der Kontrollerwerb durch einen Dritten). Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann dabei
                                       auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht oder die Anpassung
                                       einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Statt oder neben einer Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann Verwässerungsschutz
                                       nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch in anderer Weise gewährt werden. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass
                                       bei Ausgabe von Aktien, weiteren Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Bezugsrecht der Aktionäre
                                       ein Verwässerungsschutz durch Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises nur erfolgt, soweit den Inhabern von Wandlungs-
                                       oder Optionsrechten bzw. den im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten kein Bezugsrecht in dem
                                       Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung einer Wandlungspflicht
                                       zustehen würde.
                                     In jedem Fall darf der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien der
                                       Gesellschaft entfällt, den Nennbetrag oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
                                       nicht überschreiten.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (e) | Gewährung eigener Aktien oder anderer börsennotierter Wertpapiere, Barausgleich, Andienungsrecht |  Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Wandlungsrecht, eine Wandlungspflicht and/oder ein Optionsrecht
                                       gewähren bzw. bestimmen, können auch vorsehen, dass den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen bzw. den Optionsberechtigten
                                       im Falle der Wandlung bzw. der Optionsausübung nach Wahl der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
                                       statt Gewährung neuer Aktien ganz oder teilweise eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere geliefert
                                       werden können oder ihnen nach näherer Regelung der Anleihebedingungen der Gegenwert der Aktien ganz oder teilweise in Geld
                                       gezahlt wird. Des Weiteren kann in den Anleihebedingungen auch ein Recht der Gesellschaft bzw. der emittierenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
                                       vorgesehen werden, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen in Anrechnung auf den Anspruch auf Rückzahlung der
                                       Schuldverschreibung und/oder Zinszahlungsanspruche eigene Aktien der Gesellschaft oder andere börsennotierte Wertpapiere anzudienen.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (f) | Bezugsrechte, Bezugsrechtsausschluss |  Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Werden die Schuldverschreibungen
                                       von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für
                                       die Aktionäre sicherzustellen. Das Bezugsrecht kann dabei jeweils auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im
                                       Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden.
                                     Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach näherer Maßgabe der
                                       folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise auszuschließen:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender
                                                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden
                                                   und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
                                                   Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungspflicht
                                                   nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsauschluss gilt jedoch nur für Schuldverschreibungen mit
                                                   Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von
                                                   insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
                                                   der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit
                                                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
                                                   Abs. 3 Satz 4 AktG von der Gesellschaft ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind hierauf Aktien der Gesellschaft anzurechnen,
                                                   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten oder
                                                   Optionspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Wandelgenussrechten ausgegeben werden oder noch ausgegeben
                                                   werden können, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte, welche ein entsprechendes Wandlungs- oder Optionsrecht
                                                   bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht vermitteln, während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderweitiger Ermächtigung
                                                   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
                                                 |  
                                             | - | Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
                                                   auszunehmen.
                                                 |  
                                             | - | Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auch insoweit auszuschließen, wie es
                                                   erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                                                   und/oder Wandelgenussrechten, die zuvor von der Gesellschaft oder einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft ausgegeben werden,
                                                   bzw. den hieraus im Falle eines eigenen Wandlungsrechts der Gesellschaft Verpflichteten ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
                                                   wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde.
                                                 |  
                                             | - | Der Vorstand ist schließlich ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit
                                                   Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen
                                                   an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände
                                                   einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
                                                   gelangt ist, dass der Wert der Sacheinlagen in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen
                                                   Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht.
                                                 |  
                                       
                                       
                                          
                                             | (g) | Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen |  Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehend getroffenen Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe
                                       und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionszeitraum,
                                       einen evtl. Nachrang gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten, den Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Verwässerungsschutzbestimmungen,
                                       festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft
                                       festzulegen.
                                     |  
                                 | c) | 
                                       Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021, Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025/II) sowie entsprechende
                                          Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital)
                                       
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (a) | Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 |  Das Bedingte Kapital 2021 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft, das ausschließlich der Gewährung von Aktien an Inhaber
                                       bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund
                                       der Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 14. Januar 2021 bis zum 13. Januar 2026 (einschließlich) von der
                                       Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit
                                       der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, dient, wird vollständig aufgehoben.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (b) | Schaffung eines neuen bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2025/II) |  Das Grundkapital wird um insgesamt bis zu EUR 43.850.466,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.850.466 neuen auf den Inhaber
                                       lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien
                                       an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen,
                                       die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 bis zum 3. Juni 2030 (einschließlich) von
                                       der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der
                                       Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs-
                                       oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus
                                       solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die
                                       Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4.
                                       Juni 2025 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
                                       in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
                                       am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres
                                       am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
                                       über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                       die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | (c) | Änderung der Satzung in § 4 (Grundkapital) |  § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 
                                       
                                       
                                          
                                             |  | „Das Grundkapital ist um insgesamt bis zu EUR 43.850.466,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 43.850.466 neuen auf den Inhaber
                                                   lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025/II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien
                                                   an Inhaber bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen sowie an Inhaber von Optionsrechten aus Optionsschuldverschreibungen,
                                                   die aufgrund Ermächtigung gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 4. Juni 2025 bis zum 3. Juni 2030 (einschließlich) von
                                                   der Gesellschaft oder einem in- oder ausländischen Unternehmen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der
                                                   Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden. Sie wird nur durchgeführt, soweit von den Wandlungs-
                                                   oder Optionsrechten aus den vorgenannten Schuldverschreibungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird oder Wandlungspflichten aus
                                                   solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die
                                                   Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorgenannten Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 4.
                                                   Juni 2025 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an,
                                                   in dem sie durch die Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungspflichten entstehen,
                                                   am Gewinn der Gesellschaft teil; sie nehmen stattdessen bereits von Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres
                                                   am Gewinn der Gesellschaft teil, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung
                                                   über den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
                                                   die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“
                                                 |  
                                          
                                             | (d) | Anmeldung zur Eintragung zum Handelsregister Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/II mit
                                                   der Maßgabe zum Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2021 eingetragen wird, dies
                                                   jedoch nur dann, wenn gleichzeitig das neu geschaffene Bedingte Kapital 2025/II und die entsprechende Änderung der Satzung
                                                   in das für die Gesellschaft zuständige Handelsregister eingetragen werden.
                                                 Der Vorstand wird, vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes, angewiesen, die beschlossene Aufhebung des Bedingten Kapitals
                                                   2021 und die beschlossene Schaffung des Bedingten Kapitals 2025/II einschließlich der Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung
                                                   der Gesellschaft unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
                                                 |  |  
                              
                                 | II. | 
                                       Weitere Angaben zur Einberufung und Durchführung
                                       
                                     |  
                              
                                 | 1. | 
                                       Unterlagen zur Tagesordnung
                                       
                                     Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht: 
                                       
                                       
                                          
                                             | - | die Hauptversammlungseinladung; |  
                                             | - | der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss der AUTO1 Group SE und der zusammengefasste Lage- und
                                                   Konzernlagebericht für die AUTO1 Group SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie der
                                                   Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024;
                                                 |  
                                             | - | der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 nebst Vermerk des Abschlussprüfers; |  
                                             | - | das Vergütungssystem 2025 für die Mitglieder des Vorstands; |  
                                             | - | der Bericht des Vorstands über die Gründe für die in Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
                                                   bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz
                                                   2 AktG;
                                                 |  
                                             | - | der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über die teilweise Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2024/I unter Ausschluss
                                                   des Bezugsrechts der Aktionäre; und
                                                 |  
                                             | - | der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zur Verwendung eigener Aktien. |  Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich
                                       sein.
                                     |  
                                 | 2. | 
                                       Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
                                       
                                     Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger
                                       EUR 219.252.333,00 und ist eingeteilt in insgesamt 219.252.333 auf den Inhaber lautenden Stückaktien. Jede Aktie gewährt in
                                       der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Aktien und beträgt zum
                                       Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 219.252.333.
                                     Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft
                                       hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 677.681 eigene Aktien. Aus diesen
                                       eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.
                                     |  
                                 | 3. | 
                                       Virtuelle Hauptversammlung; Eventportal
                                       
                                     Auf Grundlage von § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. § 14a der Satzung der Gesellschaft hat der Vorstand der Gesellschaft
                                       entschieden, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
                                       am Ort der Hauptversammlung abzuhalten. Für Aktionäre und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
                                       Stimmrechtsvertreter) besteht daher kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
                                     Die Gesellschaft hat für die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein internetbasiertes, passwortgeschütztes Hauptversammlungs-
                                       und Abstimmungssystem (Eventportal) einrichten lassen. Das Eventportal ermöglicht den teilnahmeberechtigten Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme
                                       an der virtuellen Hauptversammlung durch elektronische Zuschaltung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten
                                       im Wege elektronischer Kommunikation.
                                     Das Eventportal ist über einen Link auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich und wird voraussichtlich ab dem 13. Mai 2025 freigeschaltet. Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, sich zu der Hauptversammlung über das Eventportal
                                       elektronisch zuzuschalten und dort die gesamte Hauptversammlung live in Bild und Ton zu verfolgen sowie ihre Aktionärsrechte
                                       nach näherer Maßgabe der folgenden Bestimmungen auszuüben. Über das Eventportal können teilnahmeberechtigte Aktionäre und
                                       ihre Bevollmächtigten unter anderem das Stimmrecht ausüben, von ihrem Rede- und Auskunftsrecht Gebrauch machen, Widerspruch
                                       zu Protokoll erklären und vor der Versammlung Stellungnahmen einreichen.
                                     Die für die Nutzung des Eventportals erforderlichen Zugangsdaten werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung
                                       der Teilnahmevoraussetzungen für die Hauptversammlung zugesandt.
                                     |  
                                 | 4. | 
                                       Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
                                       
                                     Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Hauptversammlung
                                       anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.
                                     Aktionäre müssen ferner die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nachweisen. Die Berechtigung zur
                                       Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und damit zugleich zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen Nachweis des
                                       Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG nachzuweisen. Der Nachweis hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der
                                       Hauptversammlung (Nachweisstichtag/Record Date), d. h. auf Dienstag, den 13. Mai 2025, 24:00 Uhr, zu beziehen.
                                     Die Anmeldung und der zusätzlich erforderliche Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung müssen der
                                       Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, den 28. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter einer der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | HCE Consult AGAnmeldestelle AUTO1 Group SE
 Postfach 820335
 81803 München, Deutschland
 oder per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
 |  Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an eine der
                                       vorstehenden Kontaktmöglichkeiten spätestens bis Mittwoch, den 28. Mai 2025, 24:00 Uhr, an die Gesellschaft übermittelt werden
                                       (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich).
                                     Nach Erfüllung der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre Anmeldebestätigungen,
                                       auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet ist und die erforderlichen Zugangsdaten für das Eventportal abgedruckt sind.
                                       Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung mit den Zugangsdaten für das Eventportal sicherzustellen, bitten wir die
                                       Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des gesonderten Nachweises des Anteilsbesitzes an die Anmeldestelle
                                       unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten Sorge zu tragen.
                                     |  
                                 | 5. | 
                                       Bedeutung des Nachweisstichtags
                                       
                                     Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
                                       nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Vorgaben in Abschnitt II.4. erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme
                                       an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich somit ausschließlich nach dem Aktienbesitz zu dem dort
                                       genannten Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag oder der Anmeldung zur Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung
                                       von Aktien verbunden. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach dem Nachweisstichtag sowie nach erfolgter Anmeldung
                                       zur Hauptversammlung frei verfügen. Solche Verfügungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme
                                       an der Hauptversammlung und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für einen Erwerb oder Hinzuerwerb von Aktien,
                                       der nach dem Nachweisstichtag erfolgt. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien der Gesellschaft erwerben, sind
                                       hinsichtlich dieser Aktien daher im Rahmen der Hauptversammlung aus eigenem Recht weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
                                       Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenberechtigung.
                                     |  
                                 | 6. | 
                                       Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
                                       
                                     Teilnahmeberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen,
                                       im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (elektronische Briefwahl).
                                     Elektronische Briefwahlstimmen sowie ggf. deren Änderung oder Widerruf können der Gesellschaft ausschließlich über das Eventportal
                                       unter der Internetadresse
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  übermittelt werden und müssen der Gesellschaft hierüber bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung durch den
                                       Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt am Tag der virtuellen Hauptversammlung (4. Juni 2025)
                                       zugegangen sein. Die Zugangsdaten für das Eventportal sind auf der Anmeldebestätigung abgedruckt, die den teilnahmeberechtigten
                                       Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung übersandt wird. Die elektronische Briefwahl setzt somit ebenfalls
                                       eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend
                                       in Abschnitt II. 4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
                                     Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine
                                       Übersendung von Briefwahlstimmen per Post.
                                     |  
                                 | 7. | 
                                       Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
                                       
                                     Zur Ausübung des Stimmrechts im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung bietet die Gesellschaft den teilnahmeberechtigten Aktionären
                                       und ihren Bevollmächtigten ferner die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu
                                       bevollmächtigen.
                                     Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen in der Vollmacht verbindliche Weisungen für die Stimmrechtsausübung
                                       erteilt werden; sie sind verpflichtet, gemäß der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen und können die Stimmrechte nicht nach
                                       eigenem Ermessen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                                       fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der Abstimmung der Stimme enthalten. Die Vertretung
                                       durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts beschränkt;
                                       Weisungen zur Ausübung sonstiger Aktionärsrechte, insbesondere zur Stellung von Anträgen oder Fragen oder zur Einlegung von
                                       Widersprüchen, nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung
                                       an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf der Textform (§ 126b BGB).
                                     Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie ggf. eine Änderung und der Widerruf
                                       erteilter Vollmachten und Weisungen müssen der Gesellschaft wie folgt zugehen:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             | - | entweder, bis spätestens Dienstag, den 3. Juni 2025, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), unter einer der folgenden
                                                   Kontaktmöglichkeiten, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
                                                 
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         |  | HCE Consult AGAnmeldestelle AUTO1 Group SE
 Postfach 820335
 81803 München, Deutschland
 oder per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
 |  |  
                                             | - | oder, ab Freischaltung des Eventportals bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 4. Juni
                                                   2025, durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt, über das Eventportal unter
                                                 |  
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  Die Zugangsdaten für das Eventportal sowie ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
                                       benannten Stimmrechtsvertreter werden den teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung
                                       als Teil der Anmeldebestätigung übersandt; ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
                                       benannten Stimmrechtsvertreter steht ferner auch im Internet unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zur Verfügung. Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihre Änderung und
                                       ihr Widerruf können gemäß § 67c AktG grundsätzlich auch über Intermediäre an die vorgenannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse
                                       bis spätestens Dienstag, den 3. Juni 2025, 24:00 Uhr an die Gesellschaft übermittelt werden (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich).
                                     Die insoweit im Einzelfall für sie verfügbaren Möglichkeiten sind von den Aktionären bei ihrem jeweiligen (Letzt-)Intermediär,
                                       z.B. ihrer Depotbank, zu erfragen.
                                     Die Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter setzt auch eine ordnungsgemäße Anmeldung
                                       zur Hauptversammlung einschließlich Nachweis des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in Abschnitt II.4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
                                     |  
                                 | 8. | 
                                       Verfahren für die Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
                                       
                                     Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben ferner die Möglichkeit, einen sonstigen Bevollmächtigten, auch ein Kreditinstitut oder
                                       einen sonstigen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, zu beauftragen, für sie das Stimmrecht und ggf. sonstige
                                       hauptversammlungsbezogene Rechte auszuüben.
                                     Da eine physische Teilnahme solcher Bevollmächtigter aufgrund der Abhaltung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
                                       nicht möglich ist, können diese Bevollmächtigten das Stimmrecht in der Hauptversammlung auch ihrerseits nur im Wege der elektronischen
                                       Kommunikation per elektronischer Briefwahl oder (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
                                       ausüben. Die Rechteausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege der elektronischen Kommunikation über das Eventportal setzt
                                       voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern
                                       die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden.
                                     Auf die Vollmacht finden in Ermangelung einer abweichenden Satzungsbestimmung die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. Die
                                       Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen daher der
                                       Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut oder ein sonstiger Intermediär, noch eine Vereinigung von Aktionären,
                                       ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung
                                       bevollmächtigt wird.
                                     Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts oder eines sonstigen Intermediärs, einer Vereinigung von Aktionären, eines
                                       Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen, einem Intermediär gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Personenvereinigung
                                       gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten
                                       ist, aber kein Textformerfordernis enthalten. Die betreffenden Vollmachtempfänger setzen jedoch unter Umständen eigene Formerfordernisse
                                       fest; Einzelheiten sind ggf. bei dem jeweiligen Vollmachtempfänger zu erfragen.
                                     Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren
                                       Bevollmächtigten nach erfolgter Anmeldung als Teil der Anmeldebestätigung übersandt und stehen ferner im Internet unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zur Verfügung. Die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten setzt somit ebenfalls eine ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung
                                       einschließlich Nachweis des Anteilsbesitzes voraus (siehe dazu vorstehend in Abschnitt II.4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts).
                                     Die Erteilung, Änderung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch
                                       Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung
                                       gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht
                                       bzw. deren Widerruf stehen nachfolgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische
                                       Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | HCE Consult AGAnmeldestelle AUTO1 Group SE
 Postfach 820335
 81803 München, Deutschland
 oder per E-Mail: anmeldestelle@hce-consult.de
 |  Die Erklärung bzw. der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens Dienstag, den 3. Juni
                                       2025, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), zugehen.
                                     Die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft (mit Ausnahme der Vollmachtserteilung an ein Kreditinstitut
                                       oder einen sonstigen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige, einem Intermediär
                                       gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung) sowie deren Änderung und Widerruf können ab Freischaltung
                                       des Eventportals bis spätestens zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am Mittwoch, den 4. Juni 2025, durch den Versammlungsleiter
                                       für die jeweilige Abstimmung angekündigten Zeitpunkt auch über das Eventportal unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  erfolgen. |  
                                 | 9. | 
                                       Ergänzende Regelungen zur Stimmrechtsausübung
                                       
                                     Gehen bei der Gesellschaft für denselben Aktienbestand auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
                                       zur Ausübung des Stimmrechts oder zur Erteilung, Änderung oder zum Widerruf von Vollmachten und Weisungen ein, wird nur die
                                       zuletzt abgegebene Erklärung berücksichtigt. Ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche der Erklärungen zuletzt abgegeben
                                       worden ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) über das Eventportal, (2) per E-Mail, (3)
                                       per Brief übersandte Erklärungen.
                                     Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
                                       mitgeteilt wurde, so gilt eine zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu diesem Tagesordnungspunkt
                                       insgesamt erteilte Weisung zur Ausübung des Stimmrechts bzw. eine zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt per elektronischer
                                       Briefwahl abgegebenen Stimme, soweit sie nicht geändert oder widerrufen wird, auch als entsprechende Weisung bzw. entsprechende
                                       Stimmabgabe für jeden Punkt der zugehörigen Einzelabstimmung.
                                     |  
                                 | 10. | 
                                       Weitere Informationen zur Abstimmung
                                       
                                     Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 4 (einschließlich) sowie zu Tagesordnungspunkt 7 bis Tagesordnungspunkt
                                       9 haben verbindlichen, die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 5 und Tagesordnungspunkt 6 haben empfehlenden Charakter
                                       im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja
                                       (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.
                                     Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen
                                       Stimme entsprechend den gesetzlichen Vorgaben von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.
                                     Die Abstimmenden können von der Gesellschaft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats nach dem Tag der
                                       Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Die Bestätigungen können von den
                                       Abstimmenden spätestens ab dem Tag nach der Hauptversammlung, also ab dem 5. Juni 2025, im Eventportal heruntergeladen werden.
                                     |  
                                 | 11. | 
                                       Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126
                                          Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG
                                       
                                     
                                       Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und
                                             § 50 Abs. 2 SEAG
                                       
                                     Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der AUTO1 Group SE von
                                       EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
                                       und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
                                       Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der AUTO1 Group SE zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens
                                       Sonntag, den 4. Mai 2025, 24:00 Uhr, zugehen. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | AUTO1 Group SE- Vorstand -
 Bergmannstraße 72
 10961 Berlin, Deutschland
 |  Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
                                       - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.
                                     
                                       Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
                                       
                                     Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten
                                       Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats
                                       und/oder Abschlussprüfern zu übermitteln. Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung
                                       an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             |  | AUTO1 Group SE- Investor Relations -
 Bergmannstraße 72
 10961 Berlin, Deutschland
 oder per E-Mail: ir@auto1-group.com
 |  Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 20. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter einer der
                                       vorstehenden Kontaktmöglichkeiten zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie
                                       eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht. Ferner kann die
                                       Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127 AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung
                                       ganz oder teilweise absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen.
                                     Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs.
                                       4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung gestellt. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten,
                                       die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf
                                       die Tagesordnung gesetzt werden. Das Stimmrecht zu solchen Anträgen oder Wahlvorschlägen kann ausgeübt werden, sobald die
                                       oben genannten Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts erfüllt sind (siehe dazu die Ausführungen oben im Abschnitt
                                       II.4. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts). Sofern der Aktionär, der den Antrag oder Wahlvorschlag gestellt hat, nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
                                       angemeldet ist, muss der Antrag in der virtuellen Hauptversammlung nicht behandelt werden.
                                     Gegenanträge und Wahlvorschläge können auch während der virtuellen Hauptversammlung als Bestandteil des Redebeitrags im Wege
                                       der Videokommunikation gestellt werden, und zwar auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft (siehe dazu die Ausführungen
                                       unten im Abschnitt Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG).
                                     
                                       Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
                                       
                                     Ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, vor der Hauptversammlung
                                       Stellungnahmen zu Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG).
                                     Stellungnahmen sind in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens fünf Tage vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis Donnerstag,
                                       den 29. Mai 2025, 24:00 Uhr (Zugang bei der Gesellschaft maßgeblich), einzureichen. Die Einreichung erfolgt elektronisch über
                                       das Eventportal unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  in der Weise, dass die Stellungnahme direkt in ein Textfeld eingegeben wird. Eine Stellungnahme darf maximal 10.000 Zeichen
                                       (inklusive Leerzeichen) umfassen.
                                     Die Gesellschaft wird Stellungnahmen, die den vorstehenden Anforderungen genügen, in deutscher oder englischer Sprache eingereicht
                                       werden und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, bis spätestens vier Tage vor der virtuellen Hauptversammlung,
                                       d.h. bis Freitag, den 30. Mai 2025, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. dessen Bevollmächtigten
                                       im Eventportal unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Eventportal veröffentlicht. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
                                       Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
                                       werden in der virtuellen Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Diese sind gesondert und ausschließlich auf den in dieser
                                       Einberufung beschriebenen Wegen und in der in dieser Einberufung beschriebenen Form zu übermitteln.
                                     
                                       Rederecht nach § 130a Abs. 5 und 6 AktG
                                       
                                     Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
                                       in der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr.
                                       3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
                                     Am Tag der Hauptversammlung wird ab 9:30 Uhr, also eine halbe Stunde vor Beginn der Hauptversammlung, über das Eventportal
                                       unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag
                                       anmelden können. Für Redebeiträge müssen auf den internetfähigen Endgeräten eine Kamera und ein Mikrofon, auf die vom Browser
                                       aus zugegriffen werden kann, zur Verfügung stehen. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung
                                       in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutern.
                                     Die Gesellschaft behält sich gemäß § 130a Abs. 6 AktG vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär
                                       bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen,
                                       sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
                                     Der Versammlungsleiter ist nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rederecht zeitlich
                                       angemessen zu beschränken.
                                     
                                       Auskunftsrecht nach § 131 AktG
                                       
                                     Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
                                       der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich
                                       ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
                                       verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Das Auskunftsrecht
                                       beinhaltet auch die Möglichkeit, Nachfragen zu bereits vom Vorstand gegebenen Antworten zu stellen.
                                     Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner
                                       ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Rede- und Fragerecht
                                       zeitlich angemessen zu beschränken.
                                     Das Auskunftsrecht nach § 131 AktG kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über
                                       das Eventportal ausgeübt werden, sofern der Versammlungsleiter dies gemäß § 131 Abs. 1f AktG entsprechend festlegt. Es ist
                                       beabsichtigt, dass eine solche Festlegung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung getroffen wird.
                                     Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung ist nicht vorgesehen. Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen
                                       Kommunikation über das Eventportal übermitteln.
                                     
                                       Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG
                                       
                                     Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet
                                       sind, haben das Recht, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch zu erklären
                                       (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG i.V.m. § 245 AktG). Die Erklärung eines Widerspruchs ist über das Eventportal unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  von Beginn bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen
                                       über das Eventportal ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.
                                     |  
                                 | 12. | 
                                       Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft
                                       
                                     Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und Satz
                                       3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127, 130a und 131 AktG sowie die Einberufung der Hauptversammlung
                                       und die weiteren Informationen nach § 124a AktG werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich gemacht. Dort werden sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der virtuellen Hauptversammlung
                                       selbst zugänglich sein.
                                     Ferner werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Weitere Informationen zur elektronischen Briefwahl sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
                                       benannten Stimmrechtsvertreter sowie zur Vollmachtserteilung an sonstige Bevollmächtigte ergeben sich aus den Hinweisen, die
                                       auf der Anmeldebestätigung abgedruckt sind, die teilnahmeberechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach Erfüllung
                                       der Teilnahmevoraussetzungen übersandt wird, und sind ferner auch über das Eventportal über die folgende Internetseite der
                                       Gesellschaft verfügbar:
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  |  
                                 | 13. | 
                                       Aktionärshotline
                                       
                                     Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft können sich die Aktionäre und Intermediäre
                                       per E-Mail an
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | anmeldestelle@hce-consult.de |  wenden. Zusätzlich steht ihnen von Montag bis einschließlich Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr
                                       die Aktionärshotline unter der Telefonnummer +49 30 814533828 zur Verfügung.
                                     |  
                                 | 14. | 
                                       Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der virtuellen
                                          Hauptversammlung
                                       
                                     Die AUTO1 Group SE erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den
                                       Aktionären und/oder ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen
                                       sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denen sie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt. Die
                                       Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Verordnung
                                       (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
                                       personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung -
                                       „DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.
                                     Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre und/oder ihrer Bevollmächtigten gemäß
                                       der DS-GVO sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                       
                                       
                                          
                                             
                                          
                                          
                                             
                                                | https://ir.auto1-group.com/de/events#agm |  zugänglich. |  
                                 | 15. | 
                                       Zeitangaben
                                       
                                     Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in
                                       der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen
                                       Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.
                                     |    
                              Berlin, im April 2025 AUTO1 Group SE Der Vorstand |