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DGAP-PVR News vom 07.03.2013

QSC AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

QSC AG 

07.03.2013 13:16

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 27a Abs. 1 WpHG (wesentliche Beteiligung)

Herr Gerd Eickers, Deutschland, hat uns gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 2 WpHG am 4. März 2013 mitgeteilt, dass sein Stimmrechtsanteil an der QSC AG, Köln, Deutschland, am 4. März 2013 die Schwellen von 15%, 20% und 25% überschritten hat und zu diesem Tag 25,09% (das entspricht 31.045.856 Stimmrechten) betrug. Von diesen Stimmrechten sind ihm 12,52% (das entspricht 15.493.372 Stimmrechten) nach § 22 Abs. 2 Satz 1 WpHG zuzurechnen. Von dem folgenden Aktionär, dessen Stimmrechtsanteil an der QSC AG 3% oder mehr beträgt, werden ihm dabei Stimmrechte zugrechnet: Herr Dr. Bernd Schlobohm, Deutschland.

Vor diesem Hintergrund hat uns Herr Gerd Eickers gemäß § 27a Abs. 1 WpHG ergänzend folgendes mitgeteilt:

Das Überschreiten der Stimmrechtsschwellen an der QSC AG ist nicht auf einen Erwerb von weiteren Aktien zurückzuführen, sondern auf eine Zurechnung weiterer Stimmrechte aus Aktien der QSC AG gemäß § 22 Abs. 2 WpHG aufgrund eines am 4. März 2013 abgeschlossenen Stimmbindungs- und Poolvertrages.

I. Ziele des Erwerbs (§ 27a Abs. 1 Satz 3 WpHG)

1. Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013 genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG dient nicht der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen, sondern erfolgte ausschließlich durch Zurechnung aufgrund des Stimmbindungs- und Poolvertrages, um bestimmte erbschaft- und schenkungssteuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können.
2. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise in signifikantem     Umfang zu erlangen.

3. Abgesehen von der Wahrnehmung von Stimmrechten in der Hauptversammlung der QSC AG bei jeweils anstehenden Aufsichtsratswahlen sowie der Wahrnehmung des bestehenden Aufsichtsratsmandats wird eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgangen der Gesellschaft derzeit nicht angestrebt.
4. Es wird keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik, angestrebt.
II. Herkunft der verwendeten Mittel (§ 27 Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Überschreitung der in der Stimmrechtsmitteilung vom 4. März 2013 genannten Schwellen von Stimmrechten aus Aktien der QSC AG erfolgte ausschließlich durch Zurechnung von Stimmrechten gemäß § 22 Abs. 2 WpHG, ohne dass hierfür Eigen- oder Fremdmittel verwendet wurden.
Köln, im März 2013

QSC AG
Der Vorstand



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