PATRIZIA SE: VERÖFFENTLICHUNG EINER KAPITALMARKTINFORMATION
Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 /
Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms 2022 bis längstens 19. Juni 2023
PATRIZIA SE
Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg
Augsburg, den 22. Dezember 2022
Die PATRIZIA AG (nunmehr PATRIZIA SE) hatte am 15. Dezember 2021 beschlossen, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 Aktien der Gesellschaft (ISIN DE000PAT1AG3) bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 50 Mio. EUR über die Börse und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zu erwerben ("Aktienrückkaufprogramm 2022").
Der Verwaltungsrat der PATRIZIA SE hat die Verlängerung des laufenden Aktienrückkaufprogramms 2022 beschlossen. Die Gesellschaft wird unter Ausnutzung der mit Beschluss der Hauptversammlung vom 20. Juni 2018 erteilten Ermächtigung im Zeitraum bis längstens 19. Juni 2023 weiter eigene Aktien im Rahmen des fortgesetzten Aktienrückkaufprogramm 2022 bis zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal 50 Mio. EUR über die Börse erwerben.
Die Gesellschaft macht mit der Verlängerung des Aktienrückkaufprogramms 2022 wiederum von der am 20. Juni 2018 von der Hauptversammlung beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist die PATRIZIA SE ermächtigt, bis zum 19. Juni 2023 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben; dies entspricht 9.235.148 Aktien.
Bis zum 21. Dezember 2022 hat die PATRIZIA SE in Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2022 insgesamt 3.400.375 Aktien der Gesellschaft (ca. 3,7 % des Grundkapitals) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von 41,5 Mio. EUR erworben. Für die Fortsetzung des Aktienrückkaufprogramms 2022 stehen damit noch ca. 8,5 Mio. EUR zur Verfügung.
Die PATRIZIA SE hat im Rahmen vorangegangener Aktienrückkäufe und bis zum Stichtag 21. Dezember 2022 bereits insgesamt 5,8 Mio. eigene Aktien erworben. Aufgrund der danach verbliebenen Ermächtigung ist das Volumen des Aktienrückkaufprogramms 2022 auf eine Höchstzahl von 3,4 Mio. zu erwerbender Aktien begrenzt.
Die Ermächtigung vom 20. Juni 2018 kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, so darf der von der PATRIZIA SE gezahlte Gegenwert je Aktie (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im XETRA-Handel an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an den drei Börsenhandelstagen vor dem Erwerb der Aktien um nicht mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20% unterschreiten.
Der Rückkauf erfolgt nach Maßgabe der Artikel 5, 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die auf Rückkaufprogramme und Stabilisierungsmaßnahmen anwendbaren Bedingungen (nachfolgend: EU-VO 2016/1052), mit Ausnahme von Artikel 2 Abs. 1a) der EU-VO 2016/1052.
Der Aktienrückkauf wird weiterhin im Auftrag und für Rechnung der PATRIZIA SE durch Einschaltung eines unabhängigen Kreditinstituts erfolgen. Das Kreditinstitut muss den Erwerb von Aktien der PATRIZIA SE in Übereinstimmung mit den oben genannten Regelungen durchführen und die Bestimmungen der Ermächtigung vom 20. Juni 2018 einhalten. Das Kreditinstitut trifft seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der PATRIZIA SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2b) der EU-VO 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der PATRIZIA SE. Die PATRIZIA SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Das von der PATRIZIA SE im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms beauftragte Kreditinstitut ist insbesondere verpflichtet, die Handelsbedingungen des Artikels 3 der EU-VO 2016/1052 und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten. Die erworbenen Aktien können zu allen von der Hauptversammlung am 20. Juni 2018 genehmigten Zwecken verwendet werden, insbesondere auch als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen.
Der Verwaltungsrat der PATRIZIA SE kann das Aktienrückkaufprogramm, soweit rechtlich zulässig, jederzeit aussetzen und - unter Beachtung der insiderrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 – wieder aufnehmen oder insgesamt beenden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die PATRIZIA SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.patrizia.ag) unter der Rubrik „Aktionäre/Aktie/Aktienrückkaufprogramme“ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Kontakt:
Martin Praum
Head of Investor Relations & Group Reporting
T +49 69 643505-1114
investor.relations@patrizia.ag