New Work SE
Hamburg
- WKN NWRK01 - - ISIN DE000NWRK013-
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 24. Mai 2023, um 10:00 Uhr in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, im „New Work Harbour“, Raum: „Spielbudenplatz“, Am Strandkai 1, 20457
Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der New Work SE zum 31.
Dezember 2022 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022,
des Vorschlags des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv |
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 zugänglich sein und mündlich erläutert.
Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach
§ 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung
des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Der Beschluss über die
Verwendung des Bilanzgewinns wird unter Punkt 2 der Tagesordnung gefasst.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der New Work SE zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen
Bilanzgewinn in Höhe von EUR 56.725.081,04 wie folgt zu verwenden:
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Ausschüttung an die Aktionäre: EUR 37.769.323,20; entsprechend einer Dividende von EUR 6,72 je dividendenberechtigter Stückaktie,
davon EUR 17.760.574,60, entsprechend EUR 3,16 je dividendenberechtigter Stückaktie, im Rahmen der Regeldividende und EUR
20.008.748,60, entsprechend EUR 3,56 je dividendenberechtigter Stückaktie, im Rahmen einer Sonderdividende
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- |
Gewinnvortrag: EUR 18.955.757,84
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- |
Gesamt: EUR 56.725.081,04
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Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem
Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 6,72 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende wird am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig
(§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 29. Mai 2023 ausgezahlt werden.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 und des Prüfers
für die prüferische Durchsicht sonstiger unterjähriger Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Geschäftsjahres
2024 vor der ordentlichen Hauptversammlung 2024
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf eine entsprechende begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
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Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg wird zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 31. Dezember
2023 endende Geschäftsjahr der New Work SE bestellt.
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- |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
(Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte) für das Geschäftsjahr 2023 der New Work SE bestellt, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte
aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden.
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- |
Die KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2024 der New Work SE bestellt, wenn und soweit solche Zwischenfinanzberichte vor der ordentlichen Hauptversammlung
2024 aufgestellt und einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden.
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Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß Art. 16
Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Verordnung genannten
Art auferlegt wurde.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der KPMG AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,
zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des geprüften Vergütungsberichts
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht
über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen. Der entsprechende Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde
durch den Abschlussprüfer der New Work SE geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind als Anhang zu dieser Tagesordnung beigefügt. Sie finden die Unterlagen überdies im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv |
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss nebst
Änderung der Satzung
Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2018 zu Punkt 6 der damaligen Tagesordnung beschlossene und in Ziffer 5.3 der Satzung
geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 2.810.217,00 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2018“) wurde
bisher nicht ausgenutzt und ist am 15. Mai 2023 ausgelaufen. An deren Stelle soll ein neues Genehmigtes Kapital 2023 treten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 23. Mai 2028 (einschließlich) durch
einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 1.124.087 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen,
(1) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
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(2) |
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen,
Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten und Know-How, ausgegeben werden;
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(3) |
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
wurden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen oder zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach
einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zu einer Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden;
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(4) |
wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw.
Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;
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(5) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;
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(6) |
wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen
Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
|
Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem Genehmigtem
Kapital 2023 dürfen 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i)
neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Sofern und soweit
die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte
10 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.
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b) |
Ziffer 5.3. der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„5.3. |
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 ermächtigt worden, bis zum 23. Mai 2028 das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden
Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 1.124.087 zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Dabei muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden,
indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
(1) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
|
(2) |
wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen,
Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten und Know-How, ausgegeben werden;
|
(3) |
wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs.
1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten
dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs.
2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert
wurden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital, zur Ausgabe
von Schuldverschreibungen oder zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach
einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zu einer Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut erteilt werden;
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(4) |
wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw.
Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht
bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;
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(5) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;
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(6) |
wenn die Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft und/oder Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der
Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Die neuen
Aktien können dabei auch an ein geeignetes Kreditinstitut ausgegeben werden, welches die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt,
sie ausschließlich an die hiernach begünstigten Personen weiterzugeben. Die Anzahl der so unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegebenen Aktien darf 2 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
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Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem Genehmigtem
Kapital 2023 dürfen 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i)
neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf Grundlage einer anderen Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert wurden. Sofern und soweit
die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte
10 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten der Kapitalerhöhung
sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.“
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c) |
Anpassung der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf
der Ermächtigungsfrist anzupassen.
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen, ist im Anschluss
an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv
veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023
auszuschließen
Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 vorgeschlagen, aufgrund des Auslaufens der bestehenden
satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen (Genehmigtes Kapital 2018) ein neues genehmigtes Kapital für
die Dauer von fünf Jahren bis zum 23. Mai 2028 zu schaffen.
Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, zum Zweck der Beschaffung weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition
von Unternehmen und Beteiligungen oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne dass jeweils
die Hauptversammlung befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend
optimal und flexibel nutzen kann, soll der Beschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag benannte Zwecke eine Ermächtigung
vorsehen, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (1) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich
von Spitzenbeträgen. Dies ist eine Maßnahme, die aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere
zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, erforderlich und angemessen ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher erforderlich und angemessen.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (2) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, sofern
die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen,
Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten und Know-How, erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt,
auch weiterhin durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse
zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel
auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder
Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als
Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich
daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Weil
eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im
Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Ermächtigung zur Ausgabe
von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen,
ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch
machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen,
wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre
liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung das Grundkapital unter Bezugsrechtsausschluss erhöht werden
soll, bestehen zurzeit nicht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (3) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, wenn die
Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabepreis je Aktie den Börsenpreis der im Wesentlichen
gleich ausgestatteten, bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich
unterschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung, einen sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese soll die Verwaltung in die Lage versetzen, kurzfristig
günstige Börsensituationen auszunutzen. Bezugsrechtsemissionen nehmen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen
und zu wahrenden Bezugsfrist sehr viel mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch
solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft
können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Bezugsrechtsemission
der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Tagesordnungspunkt
7 a) (3) gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis
werden auch Belange der Aktionäre gewahrt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und können ggf. zur
Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Zukäufe von Aktien zu vergleichbaren Preisen über die Börse vornehmen.
Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) (3) auf insgesamt 10 % des Grundkapitals begrenzt, wobei das Grundkapital im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich ist. Dabei ist zum weiteren
Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass andere Kapitalmaßnahmen, die auf der Grundlage einer anderweitigen Ermächtigung unter
erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen, auf die 10 %-Grenze angerechnet
werden. Anzurechnen sind daher (i) neue Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) bis
zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer etwaigen künftigen weiteren Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt
7 a) bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien,
die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
veräußert wurden. Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote
möglichst aufrechterhalten wollen.
Eine erfolgte Anrechnung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt und soll daher wieder entfallen, soweit eine solche anderweitige
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach ihrer Ausübung,
die zu einer Anrechnung geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung
erneut über die Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf
die 10 %-Grenze wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus einem anderen genehmigten Kapital oder Schuldverschreibungen
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder eigene Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert
werden können, soll die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-) Laufzeit der Ermächtigung gemäß
Tagesordnungspunkt 7 a) mit anderen Worten auch wieder für die Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital gemäß Tagesordnungspunkt
7 a) bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entfällt nämlich die durch
die Ausgabe neuer Aktien oder Schuldverschreibungen bzw. die Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entstandene Sperre hinsichtlich der Ausgabe neuer Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss aus dem unter Tagesordnungspunkt
7 a) zu beschließenden genehmigten Kapital. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss über eine Neuerteilung
mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung
über die Neuerteilung einer zuvor ausgenutzten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich
auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) zur Ausgabe neuer Aktien aus
dem genehmigten Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen.
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel mit den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen
im Rahmen der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Begebung
von Schuldverschreibungen (Tagesordnungspunkt 8) und der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9) sowie einer anderweitigen Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe neuer Aktien aus einem etwaigen künftigen
weiteren genehmigten Kapital dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit
der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) die 10 %-Grenze für einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt nur einmal ausschöpfen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung
der Vorstand während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 7 a) wieder frei in der Wahl ist, ob er
von den Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer
Aktien aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlage, der Begebung von Schuldverschreibungen gegen Barleistung oder der Veräußerung
eigener Aktien gegen Barzahlung Gebrauch macht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (4) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, wenn die
Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Der Gesellschaft soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien, die zur Bedienung
von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
benötigt werden, wahlweise auch aus genehmigtem Kapital auszugeben. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit
Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche
Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung neuer Aktien aus genehmigtem Kapital statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem
Kapital oder einer sonst erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die
Flexibilität der Gesellschaft erhöhen.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (5) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, um den
Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder einem
Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung
der Wandlungspflichten bzw. Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen enthalten in der Regel
Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen
sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options-
oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw.
Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet
einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien. Da
die Platzierung der Emission von Schuldverschreibungen dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse
der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 7 a) (6) erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, wenn diese
Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten oder übertragen werden sollen. Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil
für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens eingesetzt werden. Der vorgeschlagene Umfang des genehmigten Kapitals zur Ausgabe von Belegschaftsaktien von
maximal 2 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung steht nach Auffassung
des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu der Anzahl der Mitarbeiter und der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und
rechtfertigt sich durch die Vorteile einer noch engeren Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Die Gesellschaft hat bereits
seit dem Börsengang ihre Mitarbeiter über verschiedene Aktienoptionsprogramme an der Entwicklung des Unternehmens beteiligt.
Ziel ist es, die Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und ihre Motivation zu fördern,
indem sie auch als Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist
hierzu ein geeignetes und vom Gesetz an verschiedener Stelle gefördertes Mittel. Das genehmigte Kapital ermöglicht es der
Gesellschaft, Belegschaftsaktien unabhängig von einem vorherigen Rückerwerb eigener Aktien und damit liquiditätsschonend auszugeben.
Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand
jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der
Aktionäre liegt. Zur Vereinfachung des Ausgabeverfahrens soll es neben einer unmittelbaren Ausgabe der jungen Aktien an die
berechtigten Mitarbeiter auch möglich sein, dass die jungen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie ausschließlich zur Gewährung von Aktien an
den genannten Personenkreis zu verwenden.
Durch die zusätzliche Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Kapitalerhöhungen auf insgesamt 10 % des Grundkapitals
der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt
der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen,
die über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgeht, wird eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen in engen
Grenzen gehalten. Allerdings soll entsprechend zu den obigen ausführlichen Erläuterungen zur Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt
7 a) (3) auch hier eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, wenn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer
Anrechnung auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vorgenannten Fällen in den
umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
8. |
Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses
sowie Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018 und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 nebst Änderung der Satzung
|
Die von der Hauptversammlung am 16. Mai 2018 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis
zum 15. Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag
von bis zu EUR 1.000.000.000 zu begeben und den Inhabern der Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien
der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 1.124.087 nach näherer Maßgabe der Bedingungen
der Schuldverschreibungen zu gewähren, ist am 15. Mai 2023 ausgelaufen. Der Vorstand hat keinen Gebrauch von der Ermächtigung
gemacht. Das satzungsmäßige Bedingte Kapital 2018 ist damit gegenstandslos. Um den finanziellen Handlungsspielraum der Gesellschaft
zu erweitern und ihr auch zukünftig die Flexibilität zur Nutzung dieser Finanzierungsinstrumente zu erhalten, soll eine neue
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen geschaffen werden sowie das bestehende Bedingte
Kapital 2018 aufgehoben und durch ein neues Bedingtes Kapital 2023 ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
|
a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts
(1) |
Ermächtigungszeitraum, Nennbetrag, Aktienzahl, Laufzeit, Währung, Ausgabe durch von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehende Unternehmen
Aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. c) und d) zu beschließenden Bedingten Kapitals
2023 in das Handelsregister wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2028 (einschließlich)
einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte
und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem
anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis zu EUR 1.124.087 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
(im Folgenden auch „Anleihebedingungen“) zu gewähren.
Die Ausgabe der Schuldverschreibungen kann gegen Bar- oder Sachleistung erfolgen. Die Schuldverschreibungen können außer in
Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes begeben
werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährung jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibung
am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro umzurechnen.
Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. Die jeweiligen
Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. Optionspflicht von Inhabern bzw. Gläubigern sowie ein Andienungsrecht
des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in beliebiger Kombination), und zwar zu beliebigen Zeitpunkten,
insbesondere auch zum Ende der Laufzeit.
Eine Emission von Schuldverschreibungen darf auch durch von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen erfolgen; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats (i) für die emittierende
Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung der Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) den Inhabern bzw. Gläubigern solcher
Schuldverschreibungen zur Erfüllung der in diesen Schuldverschreibungen bestimmten Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs-
oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechte des Emittenten Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie (iii) alle weiteren für
die erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen erforderlichen Erklärungen abzugeben oder Handlungen vorzunehmen.
|
(2) |
Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss
Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt
werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen
auszuschließen:
(a) |
soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;
|
(b) |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke
des Erwerbs von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten und Know-How, ausgegeben
werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach
anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Schuldverschreibung maßgeblich ist;
|
(c) |
sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
beschränkt sich auf Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten auf Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und
zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – ihrer Ausnutzung. Auf
die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
aus genehmigtem Kapital gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben
sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage
einer anderen Ermächtigung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital,
zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zu einer Anrechnung geführt haben, von der Hauptversammlung erneut
erteilt werden;
|
(d) |
soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw.
Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang
zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde.
|
Die vorstehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts beschränken sich auf
Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des
Emittenten auf Aktien, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte
10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aus genehmigtem
Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen ausgegeben
werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind sowie
(iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert wurden. Sofern und soweit die Hauptversammlung nach Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die
zu einer Anrechnung auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat, diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt,
entfällt die erfolgte Anrechnung.
|
(3) |
Wandlungsrecht, Wandlungspflicht
Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die jeweiligen Inhaber bzw. Gläubiger der Teilschuldverschreibungen
das Recht bzw. haben diese die Pflicht, die Schuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Anleihebedingungen
in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des
Nennbetrags bzw. eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten
Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung
auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung bzw. einen unter dem Nennbetrag
liegenden Ausgabebetrag nicht übersteigen.
Das Umtauschverhältnis kann auf ein Verhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu
leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Die Gesellschaft kann in den jeweiligen Anleihebedingungen berechtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag
bzw. einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus einem in den jeweiligen
Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktie zum Zeitpunkt der Wandlung (mindestens jedoch dem Mindestpreis
gemäß lit. a) (6) dieser Ermächtigung) und dem Umtauschverhältnis ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
Der Wandlungspreis (vorbehaltlich der Bestimmungen zum Mindestpreis gemäß lit. a) (6)) und das Umtauschverhältnis können in
den jeweiligen Bedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge
von Verwässerungsschutzbestimmungen (unten lit. a) (7)) während der Laufzeit festgesetzt werden.
Entsprechendes gilt, wenn das Wandlungsrecht bzw. die Wandlungspflicht sich auf ein Genussrecht oder eine Gewinnschuldverschreibung
beziehen.
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(4) |
Optionsrecht, Optionspflicht
Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine
beigefügt, die den Inhaber beziehungsweise Gläubiger berechtigen oder verpflichten, nach Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
Optionsbedingungen auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen oder die ein Andienungsrecht des Emittenten
beinhalten. Die Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein.
Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises ganz oder teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen erfüllt werden kann (Inzahlungnahme). Das Bezugsverhältnis ergibt sich im Fall der Inzahlungnahme
aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages
einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Inzahlungnahme einer Optionsschuldverschreibung zu beziehenden auf den Namen
lautenden Stückaktien darf den Nennbetrag bzw. einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Das Bezugsverhältnis kann auf ein Verhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende
Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen
werden.
Der Optionspreis (vorbehaltlich der Bestimmungen zum Mindestpreis gemäß lit. a) (6)) und das Bezugsverhältnis können in den
jeweiligen Bedingungen auch variabel, insbesondere in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von
Verwässerungsschutzbestimmungen (unten lit. a) (7)) während der Laufzeit festgesetzt werden.
Entsprechendes gilt, wenn Optionsscheine einem Genussrecht oder einer Gewinnschuldverschreibung beigefügt werden.
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(5) |
Ersetzungsbefugnis
Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, den Inhabern bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen
ganz oder teilweise an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft zu gewähren.
Die Anleihebedingungen von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren bzw. eine Wandlungs- oder
Optionspflicht bestimmen, können jeweils festlegen, dass im Falle der Wandlung bzw. Optionsausübung Aktien der Gesellschaft
aus dem im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zu schaffenden bedingten Kapital oder auch ausschließlich oder nach Wahl der
Gesellschaft alternativ Aktien der Gesellschaft aus genehmigtem Kapital oder einem vorhandenen oder zu erwerbenden Bestand
an eigenen Aktien der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesetz der Gesellschaft stehenden
Unternehmen gewährt werden können.
Ferner kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten bzw. den entsprechend Verpflichteten
nicht auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert der andernfalls zu liefernden Aktien
in Geld zahlt oder eine Kombination der Erfüllung in Aktien und einer Barzahlung erfolgt.
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(6) |
Wandlungs- bzw. Optionspreis
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren, eine Wandlungs- oder Optionspflicht
oder ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien bestimmen, muss der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder
Optionspreis – auch bei einem variablen Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis oder Wandlungs- bzw. Optionspreis – entweder: (i)
mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der Gesellschaft an zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung
durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen betragen oder (ii) mindestens 80 % des Durchschnittskurses
der Aktie der Gesellschaft während der Tage, an denen Bezugsrechte auf die Schuldverschreibungen an der Börse gehandelt werden,
mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. „Durchschnittskurs“ ist dabei jeweils der arithmetische Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben
unberührt.
Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen, die eine Wandlungs-/ Optionspflicht oder ein Andienungsrecht des Emittenten
zur Lieferung von Aktien bestimmen, kann der Wandlungs- oder Optionspreis nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen
entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen volumengewichteten Kurs der Aktie der Gesellschaft
an mindestens drei Börsenhandelstagen im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung
des Wandlungs-/Optionspreises gemäß den jeweiligen Anleihebedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb
des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.
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(7) |
Verwässerungsschutz
Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Anleihebedingungen in bestimmten Fällen
Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können
insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft
kommt (etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang mit
Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer
Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- beziehungsweise Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen
können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung
oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
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(8) |
Weitere Gestaltungsmöglichkeiten
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung der in dieser Ermächtigung festgelegten Grundsätze
die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen und deren Bedingungen festzusetzen bzw. diese
im Einvernehmen mit den Organen des von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen
der Gesellschaft, das die Schuldverschreibungen begibt, festzulegen. Dies betrifft insbesondere den Zinssatz, die Art der
Verzinsung, den Wandlungs- oder Optionspreis, die Laufzeit und die Stückelung, den Wandlungs- bzw. Optionszeitraum, die Festlegung
einer baren Zuzahlung, den Ausgleich oder die Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung statt Lieferung von auf den Namen
lautenden Stückaktien und die Lieferung existierender statt Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien.
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b) |
Aufhebung des Bedingten Kapitals 2018
Das von der Hauptversammlung am 16. Mai 2018 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene und in Ziffer 5.4 der Satzung
geregelte Bedingte Kapital 2018 wird hiermit aufgehoben.
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c) |
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023
Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.124.087 durch Ausgabe von bis zu Stück 1.124.087 auf den Namen lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuldverschreibungen“), die gemäß der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung bis zum
23. Mai 2028 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten
aus solchen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten bzw. das Andienungsrecht des
Emittenten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung
eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien aus dem bedingten Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung
entspricht. Die neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des
Emittenten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.
|
d) |
Satzungsänderung
Ziffer 5.4 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
„5.4 |
Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.124.087 durch Ausgabe von bis zu Stück 1.124.087 auf den Namen lautenden Stammaktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von
Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen im Folgenden „Schuldverschreibungen“), die gemäß der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung bis zum
23. Mai 2028 begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- oder Optionsrechten
aus solchen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten bzw. das Andienungsrecht des
Emittenten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit nicht eigene Aktien oder neue Aktien aus einer Ausnutzung
eines genehmigten Kapitals zur Bedienung eingesetzt werden.
Die Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien aus dem bedingten Kapital darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis
erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung
entspricht. Die neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung
von Options- bzw. Wandlungsrechten oder durch die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des
Emittenten entstehen, am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Gewinnbeteiligung
neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG, auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, festlegen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung
festzusetzen.“
|
|
e) |
Anpassung der Satzungsfassung
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von Ziffern 5.1 und 5.4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der
neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der
Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des bedingten
Kapitals nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung von Wandlungs-
bzw. Optionspflichten bzw. die Andienung von Aktien.
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auf Schuldverschreibungen auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt
abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv
veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen auszuschließen
Zu Punkt 8 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 vorgeschlagen, aufgrund des Auslaufens der bisherigen
Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen das Bedingte Kapital 2018 durch ein Bedingtes
Kapital 2023 zu ersetzen und den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2028 einmalig oder
mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder
Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen nachfolgend auch „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern
von solchen Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit
einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.124.087 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen
(im Folgenden auch „Anleihebedingungen“) zu gewähren.
Die Begebung von Schuldverschreibungen im vorbezeichneten Sinne bietet für die Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen
Möglichkeiten der Fremd- und Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive Finanzierungsalternativen
am Kapitalmarkt zu nutzen. Insbesondere die Ermächtigung zur Ausgabe gewinnabhängiger bzw. gewinnorientierter Instrumente
wie Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen bietet die Möglichkeit, die Finanzausstattung der Gesellschaft durch Ausgabe
sog. hybrider Finanzierungsinstrumente zu stärken und hierdurch die Voraussetzungen für die künftige geschäftliche Entwicklung
sicherzustellen. Aus den vorgenannten Gründen wird der Hauptversammlung die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung soll sowohl eine Anpassung an die aktuelle Marktpraxis als auch eine weitere
Flexibilisierung erreicht werden.
Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen
sowohl für Ratingzwecke als auch für bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann.
Die erzielten Wandel- bzw. Optionsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der Kapitalbasis der Gesellschaft zugute.
Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten, neben der Einräumung von Wandel- und/ oder Optionsrechten auch Wandlungspflichten und
Andienungsrechte der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien zu begründen bzw. der Kombination von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung
dieser Finanzierungsinstrumente.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Um die Abwicklung zu erleichtern, soll auch von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an Kreditinstitute oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz
1 AktG mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Unter den
nachfolgend genannten Voraussetzungen soll jedoch ein Ausschluss des Bezugsrechts auf Schuldverschreibungen (mit Options-
oder Wandlungsrecht, Options-/Wandlungspflicht oder Andienungsrecht des Emittenten) möglich sein:
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) (2) (a) erlaubt einen Ausschluss des Bezugsrechts
auf Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen
Emissionsvolumens und der Notwendigkeit zur Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des
Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
freien Spitzen werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ist daher erforderlich und angemessen.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) (2) (b) erlaubt einen Ausschluss des Bezugsrechts
auf Schuldverschreibungen, sofern und soweit die Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung, insbesondere zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich
Urheberrechten und Know-How, erfolgt. Voraussetzung ist, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum
Wert der Schuldverschreibung steht, wobei der nach anerkannten Methoden ermittelte theoretische Marktwert der Schuldverschreibung
maßgeblich ist. Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sachleistung eröffnet die Möglichkeit, die Schuldverschreibungen
in geeigneten Einzelfällen als Akquisitionswährung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder
Beteiligungen an Unternehmen einsetzen zu können. Hiermit wird als Ergänzung zum genehmigten Kapital der Spielraum geschaffen,
sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen liquiditätsschonend
nutzen zu können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann sich ein solches Vorgehen nach den
Umständen des Einzelfalles anbieten. Konkrete Erwerbsvorhaben, zu deren Durchführung Schuldverschreibungen unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben werden soll, bestehen zurzeit nicht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) (2) (c) erlaubt einen Ausschluss des Bezugsrechts
auf Schuldverschreibungen, sofern Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. -pflicht gegen Barleistung ausgegeben
werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unterschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung, einen sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss
nach §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Durch die Möglichkeit eines erleichterten Bezugsrechtsausschusses
erhält die Gesellschaft die Flexibilität, günstige Kapitalmarktsituationen kurzfristig wahrzunehmen und die Gesellschaft wird
in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission
zu nutzen. Maßgeblich hierfür ist, dass im Gegensatz zu einer Emission von Schuldverschreibungen mit Bezugsrecht der Ausgabepreis
erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden kann, wodurch ein erhöhtes Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer
Bezugsfrist vermieden und der Emissionserlös im Interesse aller Aktionäre maximiert werden kann. Zudem ergeben sich durch
Wegfall der mit dem Bezugsrecht verbundenen Vorlaufzeit sowohl im Hinblick auf die Kosten der Mittelaufnahme als auch im Hinblick
auf das Platzierungsrisiko weitere Vorteile. Mit einer bezugsrechtlosen Platzierung kann die ansonsten erforderliche Sicherheitsmarge
ebenso wie das Platzierungsrisiko reduziert und die Mittelaufnahme zugunsten der Gesellschaft und ihrer Aktionäre in entsprechender
Höhe verbilligt werden.
Für den Fall eines erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ergibt sich aus der sinngemäßen Geltung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG das Erfordernis einer Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert. Damit
wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund der
in der Ermächtigung vorgesehenen Festlegung des Ausgabepreises der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem rechnerischen
Marktwert, würde der Wert eines Bezugsrechts praktisch auf Null sinken. Um diese Anforderung für die Begebung von Schuldverschreibungen
sicherzustellen, darf der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreiten. Dann nämlich ist der Schutz der Aktionäre vor einer Verwässerung
ihres Anteilsbesitzes gewährleistet und den Aktionären entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil durch einen Bezugsrechtsausschluss.
Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten oder Schuldverschreibungen entsprechend ihrer
Beteiligungsquote erwerben möchten, können dies durch einen Zukauf über den Markt erreichen.
Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) (2) (c) auf insgesamt 10 % des Grundkapitals begrenzt, wobei das Grundkapital im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich ist. Dabei
ist zum weiteren Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass andere Kapitalmaßnahmen, die auf der Grundlage einer anderweitigen
Ermächtigung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen, auf die
10 %-Grenze angerechnet werden. Anzurechnen sind daher (i) neue Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt
8 a) bis zu ihrer Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden, (ii) diejenigen
Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten aus Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung
unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit der
Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert wurden.
Diese weitergehende Beschränkung liegt im Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst
aufrechterhalten wollen.
Eine erfolgte Anrechnung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt und soll daher wieder entfallen, soweit eine solche anderweitige
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach ihrer Ausübung, die zu einer Anrechnung
geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die
Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf die 10 %-Grenze
wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus einem genehmigtem Kapital oder auf Grundlage einer anderen Ermächtigung
Schuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder eigene Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
veräußert werden können, soll die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-) Laufzeit der Ermächtigung
gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) mit anderen Worten auch wieder für die Begebung von Schuldverschreibungen unter dieser Ermächtigung
bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entfällt nämlich die durch die
Ausgabe neuer Aktien oder Schuldverschreibungen bzw. die Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entstandene Sperre hinsichtlich der Begebung von Schuldverschreibungen gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 a) zu beschließenden
Ermächtigung. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss über eine Neuerteilung mit denen eines Beschlusses
über die Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Neuerteilung einer zuvor ausgenutzten
Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich
des Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) zur Begebung von Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG zu sehen.
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel mit den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen
im Rahmen der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital (Tagesordnungspunkt 7) und der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Veräußerung eigener Aktien (Tagesordnungspunkt 9) sowie einer etwaigen künftigen anderweitigen
Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen unter erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung
gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) die 10 %-Grenze für einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
insgesamt nur einmal ausschöpfen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand
während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 8 a) wieder frei in der Wahl ist, ob er von den Erleichterungen
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Begebung von Schuldverschreibungen
gegen Barleistung, der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlage oder der Veräußerung eigener Aktien gegen
Barzahlung Gebrauch macht.
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 8 a) (2) (d) erlaubt einen Ausschluss des Bezugsrechts
auf Schuldverschreibungen, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs-
bzw. Optionspflichten oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen
zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw.
Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Andienung von Aktien als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen
enthalten in der Regel Klauseln die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung
dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender
Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options-
bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet
einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien. Da
die Platzierung der Emission dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer
optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.
Durch die zusätzliche Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Emissionen von Schuldverschreibungen (mit Options-
oder Wandlungsrecht, Options-/Wandlungspflicht oder Andienungsrecht des Emittenten) auf insgesamt 10 % des Grundkapitals der
Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der
Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier Kapitalmaßnahmen,
die über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgeht, wird eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen in engen
Grenzen gehalten. Allerdings soll entsprechend zu den obigen ausführlichen Erläuterungen zur Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt
8 a) (2) (c) eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen, wenn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung
auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vorgenannten Fällen in den
umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
9. |
Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung
Die von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 erteilte Ermächtigung, bis zum 15. Mai 2023 eigene Aktien bis zu einem Anteil
am Grundkapital, der 10 % nicht übersteigen darf, zu erwerben, ist ausgelaufen. Von dieser Ermächtigung hat der Vorstand keinen
Gebrauch gemacht. Um auch in Zukunft Aktien zurückkaufen zu können und über einen längeren Handlungsspielraum zu verfügen,
soll eine neue, auf fünf Jahre befristete Ermächtigung erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien
|
(1) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 23. Mai 2025 (einschließlich) eigene Aktien der Gesellschaft
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft
erworben hat und noch besitzt oder ihr zuzurechnen sind, dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien
zu keinem Zeitpunkt 10 % des bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Der Erwerb zum Zweck des Handels mit
eigenen Aktien ist ausgeschlossen.
|
(2) |
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstandes (i) über die Börse oder (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebotes bzw. einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebotes
erfolgen:
(a) |
Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse
für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten
fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Eingehen der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über-
bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
|
(b) |
Bei einem öffentlichen Kaufangebot bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots dürfen der gebotene
Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien
der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach Veröffentlichung
eines Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen
Kurses, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall bestimmt
sich der maßgebliche Kurs nach dem Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der Anpassung;
die 10-%-Grenze für das Über- bzw. die 20 %-Grenze für das Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden. Das Volumen des
Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Annahme des Kaufangebots
bzw. die bei einer Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgegebenen Angebote der Aktionäre dieses Volumen überschreitet
bzw. überschreiten, muss unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb bzw. die Annahme
im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Ein bevorrechtigter Erwerb bzw. eine bevorrechtigte Annahme geringerer
Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur
Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts
vorgesehen werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
|
|
(3) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen
eigenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken, zu verwenden:
(a) |
Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder mittels eines Angebots an sämtliche Aktionäre
veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien gleicher
Ausstattung der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs im
Sinne der vorstehenden Regelung gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel
(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Eingehung
der Verpflichtung zur Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Diese Ermächtigung gilt nur
mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
veräußerten eigenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind
anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aus genehmigtem Kapital
gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben
wurden und (ii) diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu
ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen
Bareinlage ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung
auf der Grundlage einer anderen Ermächtigung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Barleistung
unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, soweit Ermächtigungen zur Ausgabe neuer
Aktien aus genehmigtem Kapital, zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder zur Veräußerung eigener Aktien in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer Ausübung solcher Ermächtigungen, die zu einer Anrechnung geführt haben,
von der Hauptversammlung erneut erteilt werden.
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(b) |
Die eigenen Aktien können veräußert werden gegen Sachleistung, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke
des Erwerbs von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich Urheberrechten und Know-How.
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(c) |
Die eigenen Aktien können verwendet werden zur Bedienung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft, die Mitgliedern des
Vorstands der Gesellschaft, ausgewählten Führungskräften, sonstigen Leistungsträgern und Mitarbeitern der Gesellschaft sowie
Geschäftsführungsmitgliedern, ausgewählten Führungskräften, sonstigen Leistungsträgern und Mitarbeitern mit ihr verbundener
Unternehmen im Sinne des § 15 AktG im Rahmen des Long-Term Incentive Programms für Vorstandsmitglieder der New Work SE vom
1. Januar 2022, zugeteilt beziehungsweise eingeräumt wurden oder werden. Soweit hiernach Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
begünstigt sind, entscheidet der Aufsichtsrat über die Verwendung eigener Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten.
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(d) |
Die eigenen Aktien können verwendet werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Soweit eigene Aktien Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft
übertragen werden sollen, gilt diese Ermächtigung für den Aufsichtsrat.
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(e) |
Die eigenen Aktien können verwendet werden, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht
in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs-
oder Optionspflichten bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde.
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(f) |
Die eigenen Aktien können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
im Sinne von § 15 AktG stehen zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Sie können auch Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens im Sinne von §
15 AktG zum Erwerb angeboten oder auf sie übertragen werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind,
obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat.
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(g) |
Die eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags
der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren,
ist der Vorstand zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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Die Ermächtigungen unter dieser Ziffer (3) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d
Satz 5 AktG erworben wurden.
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(4) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird ausgeschlossen, soweit diese Aktien gemäß den Ermächtigungen
gemäß Ziffer (3) (a) bis (f) verwendet werden. Die insgesamt unter den Ermächtigungen gemäß Ziffer (3) (a) bis (f) unter Ausschluss
des Bezugsrechts veräußerten eigenen Aktien dürfen (unbeschadet der Begrenzung in Ziffer (1)) 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze sind anzurechnen (i) neue Aktien, die während der Laufzeit dieser
Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden und (ii)
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben
worden sind sowie (iii) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage
einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Sofern und soweit die Hauptversammlung nach
Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat,
diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung.
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(5) |
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen – mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung
der eigenen Aktien – können auch durch von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesetz der Gesellschaft stehende Unternehmen
oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten ausgeübt werden.
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|
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Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener
Aktien auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht wird von der Einberufung an im
Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv
veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Verwendung eigener Aktien auszuschließen
Zu Punkt 9 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 vorgeschlagen, aufgrund des Auslaufens der bisherigen
Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, die bis zum 15. Mai 2023 erteilt worden
war, den Vorstand erneut zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 23. Mai 2028 eigene Aktien der Gesellschaft
bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls dieser Wert niedriger ist – des zum Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.
Erwerb unter Ausschluss des Andienungsrechts
Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots oder durch
die öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise
die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien Gebrauch macht. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots können die Adressaten der Aufforderung
entscheiden, wie viele Aktien und – bei Festlegung einer Preisspanne – zu welchem Preis sie diese der Gesellschaft anbieten
möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Falle einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots
von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden können, müssen der Erwerb bzw. die Annahme im Verhältnis
der jeweils angebotenen Aktien statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Jedoch soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei
der Festlegung der zu erwerbenden Aktienanzahl und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu
erleichtern. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen. Der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der
gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft
gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten fünf Handelstagen der Frankfurter
Wertpapierbörse vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
um nicht mehr als 10 % über- bzw. um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines Kaufangebots
bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so
kann stattdessen auch auf den Schlusskurs für Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) am letzten Handelstag der Frankfurter Wertpapierbörse vor der Veröffentlichung der etwaigen Anpassung abgestellt
werden. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen.
Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts
Die aufgrund dieser oder einer früher erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen
Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines
öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe
der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) sieht vor, dass eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre veräußert werden können, wenn die eigenen Aktien gegen Barleistung zu einem Preis veräußert werden, der
den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2 AktG in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien
der Gesellschaft anzubieten und/oder den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt
werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch
Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Eingehung der Verpflichtung zur Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige
Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Verwendung. Der Vorstand wird einen eventuellen
Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen.
Der Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls mehr als 5 % des maßgeblichen
Börsenpreises betragen.
Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) auf insgesamt 10 % des Grundkapitals begrenzt, wobei das Grundkapital im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich ist. Dabei
ist zum weiteren Schutz der Aktionäre vorgesehen, dass andere Kapitalmaßnahmen, die auf der Grundlage einer anderweitigen
Ermächtigung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgen, auf die
10 %-Grenze angerechnet werden. Anzurechnen sind daher (i) neue Aktien, die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt
9 (3) (a) bis zu ihrer Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben wurden, (ii)
diejenigen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt
9 (3) (a) bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene Aktien,
die während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) bis zu ihrer Ausnutzung auf der Grundlage einer
anderen Ermächtigung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss veräußert wurden. Diese weitergehende Beschränkung liegt im
Interesse der Aktionäre, die bei Kapitalmaßnahmen ihre Beteiligungsquote möglichst aufrechterhalten wollen.
Eine erfolgte Anrechnung ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt und soll daher wieder entfallen, soweit eine solche anderweitige
Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach ihrer Ausübung, die zu einer Anrechnung
geführt hat, von der Hauptversammlung erneut erteilt wird. Denn in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die
Ermächtigung zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung auf die 10 %-Grenze
wieder entfallen ist. Soweit erneut neue Aktien aus einem genehmigtem Kapital oder Schuldverschreibungen unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder auf Grundlage einer anderen Ermächtigung eigene Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
veräußert werden können, soll die Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss für die (Rest-) Laufzeit der Ermächtigung
gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) mit anderen Worten auch wieder für die Veräußerung eigener Aktien unter dieser Ermächtigung
bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss entfällt nämlich die durch die
Ausgabe neuer Aktien oder Schuldverschreibungen bzw. die Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entstandene Sperre hinsichtlich der Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss gemäß der unter
Tagesordnungspunkt 9 zu beschließenden Ermächtigung. Da die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss über eine Neuerteilung
mit denen eines Beschlusses über die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG identisch sind, ist in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Neuerteilung
einer zuvor ausgenutzten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung
hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG zu sehen.
Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
erfolgt die Anrechnung erneut. Im Ergebnis führt diese Regelung im Zusammenspiel mit den gleichlautenden Anrechnungsbestimmungen
im Rahmen der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausgabe
neuer Aktien aus genehmigtem Kapital (Tagesordnungspunkt 7) und der anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Begebung von Schuldverschreibungen (Tagesordnungspunkt 8) sowie einer etwaigen künftigen
anderweitigen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Veräußerung eigener
Aktien dazu, dass (i) der Vorstand ohne erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung
gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) die 10 %-Grenze für einen erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG insgesamt nur einmal ausschöpfen kann und (ii) im Falle einer erneuten Beschlussfassung der Hauptversammlung der Vorstand
während der (Rest-)Laufzeit der Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) wieder frei in der Wahl ist, ob er von den
Erleichterungen des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Zusammenhang mit der Veräußerung eigener
Aktien gegen Barzahlung, der Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlage oder der Begebung von Schuldverschreibungen
gegen Barzahlung Gebrauch macht.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (b) sieht vor, dass eigene Aktien gegen Sachleistung veräußert werden können, insbesondere zum Zwecke
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen
von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen, Rechten oder gewerblichen Schutzrechten einschließlich
Urheberrechten und Know-How. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu
stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit
erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende
Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen reagieren zu können.
Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für die Veräußerung oftmals nicht
Geld, sondern Aktien. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Verkäufer als
Gegenleistung eigene Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Weil eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden
Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten
kurzfristig erfolgen muss, ist der Weg über die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien erforderlich. Der Vorstand wird
jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der
Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Veräußerung eigener Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf achten, dass
die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung
gewährten Aktien am Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft orientieren. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die eigene Aktien als
Gegenleistung verwendet werden sollen, bestehen zurzeit nicht.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (c) ermächtigt die Gesellschaft, eigene Aktien zur Bedienung von Bezugsrechten im Rahmen des Long-Term
Incentive Programms für Vorstandsmitglieder der Gesellschaft, die den Bezugsberechtigten anstelle eines Barausgleichs nach
freiem Ermessen der Gesellschaft zugeteilt werden können, zu verwenden. Da die Gesellschaft eine an den Aktionärsinteressen
ausgerichtete Geschäftsstrategie verfolgt, die die Steigerung des Börsenwerts der Gesellschaft aktiv und nachhaltig fördern
soll, sollen die Mitglieder des Vorstands für zukünftige Leistungen bei der weiteren Geschäftsentwicklung an einer Wertsteigerung
des Unternehmens beteiligt werden. Ziel ist es, durch die Gewährung von aktienkursbasierten Vergütungsbestandteilen die Identifikation
mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und die Motivation dadurch zu fördern, dass die Mitglieder des Vorstands entsprechend
einem Aktionär am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Im Rahmen des Long-Term Incentive Programms gewährt die
Gesellschaft Mitgliedern des Vorstands virtuelle Aktien an der Gesellschaft. Diese virtuellen Aktien sind schuldrechtliche
Nachbildungen von Aktien („Performance Share Units“). Ihr Wert orientiert sich am Aktienkurs der Gesellschaft. Die Performance Share Units werden den Bezugsberechtigten einmal
jährlich bedingt zugeteilt. Die Anzahl der bedingt zugeteilten Performance Share Units ergibt sich als Quotient aus dem vertraglich
geregelten individuellen Zuteilungsbetrag und dem für das jeweilige Zuteilungsjahr relevanten Zuteilungskurs. Die endgültige
Anzahl der Performance Share Units ist abhängig von der Erfüllung finanzieller Ziele während der dreijährigen Performance-Periode.
Die relevanten und gleichgewichteten Zielparameter sind dabei der Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Steuern (Konzern-EBT).
Die Erfüllung der Performance Share Units erfolgt nach Ablauf der dreijährigen Performance-Periode sowie der zusätzlichen,
daran anschließenden einjährigen Haltefrist, also insgesamt vier Jahre nach Beginn des Zuteilungsjahres. Nach Ablauf der Haltefrist
wird der Erfüllungsbetrag ermittelt. Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob die Erfüllung durch Barausgleich
oder durch Aktienausgleich erfolgt. Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 9 (3) (c) dient zur Sicherstellung dieser Wahlmöglichkeit
der Gesellschaft.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (d) sieht vor, dass eigene Aktien verwendet werden können zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder
Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Der
Gesellschaft soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen benötigt werden, wahlweise
auch aus einem Bestand eigener Aktien auszugeben. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht,
muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit
daher nicht berührt. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital oder einer
sonst erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein, die Ermächtigung soll insoweit die Flexibilität der Gesellschaft
erhöhen.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (e) sieht vor, dass eigene Aktien verwendet werden können, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandlungs-
oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- oder Optionspflichten oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung
von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen,
wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Andienung von
Aktien als Aktionär zustehen würde. Die Anleihebedingungen enthalten in der Regel Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw.
Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. So lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt
besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte bietet die Möglichkeit zu
verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender
Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option
oder Wandlung auszugebenden auf den Namen lautenden Stückaktien. Da die Platzierung der Emission von Schuldverschreibungen
dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer
Gesellschaft.
Tagesordnungspunkt 9 (3) (f) ermöglicht es der Gesellschaft, eigene Aktien Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern des Vorstands
der Gesellschaft oder Arbeitnehmern und/oder Mitgliedern der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens
im Sinne von § 15 AktG zum Erwerb anzubieten. Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer und/oder
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft
verbundenen Unternehmens eingesetzt werden, die Beteiligung dieser Begünstigten am Aktienkapital der Gesellschaft gefördert
und damit die Identifikation der Begünstigten mit der Gesellschaft im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre gestärkt
werden. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft begünstigt sind, obliegt die Auswahl der Begünstigten und die Bestimmung
des Umfangs der ihnen jeweils zu gewährenden Aktien dem Aufsichtsrat.
Durch die zusätzliche Beschränkung des Gesamtumfangs bezugsrechtsfreier Veräußerung eigener Aktien auf insgesamt 10 % des
Grundkapitals der Gesellschaft, und zwar sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch – falls dieser Wert geringer ist
– im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung unter gleichzeitiger Anrechnung anderweitiger bezugsrechtsfreier
Kapitalmaßnahmen, wird eine etwaige Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen in engen Grenzen gehalten. Allerdings soll aus
den zur Ermächtigung gemäß Tagesordnungspunkt 9 (3) (a) ausführlich erläuterten Gründen eine erfolgte Anrechnung wieder entfallen,
wenn die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung auf die vorgenannte 10 %-Grenze geführt hat, von
der Hauptversammlung erneut erteilt wird.
Schließlich können die eigenen Aktien nach Tagesordnungspunkt 9 (3) (g) von der Gesellschaft eingezogen werden, ohne dass
hierfür eine erneute Beschlussfassung der Hauptversammlung erforderlich wäre. Gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung
einer Gesellschaft die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien beschließen, ohne dass hierdurch eine Herabsetzung des
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung
diese Alternative ausdrücklich vor. Durch die Einziehung eigener Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der
rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden,
die erforderlich werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien
vorzunehmen.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 71d AktG
erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise wie die aufgrund
dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu können.
Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
10. |
Satzungsänderung zu den Modalitäten der Hauptversammlung
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Für Hauptversammlungen, die nach Ablauf des 31. August 2023 einberufen werden, bedarf es gemäß § 26n Abs. 1 EGAktG einer Satzungsermächtigung,
um eine virtuelle Hauptversammlung durchführen zu können. Um die Durchführung der Hauptversammlung vor dem Hintergrund der
jeweils aktuellen Umstände im Unternehmensinteresse flexibel ausgestalten zu können, soll die Durchführung einer virtuellen
Hauptversammlung möglich sein sowie weitere Öffnungsklauseln zur Flexibilisierung der Hauptversammlung in der Satzung der
New Work SE (die Satzung) geschaffen werden.
10.1 Satzungsänderungen zur virtuellen Hauptversammlung, zur elektronischen Teilnahme, zur Briefwahl und zur Bild- und Tonübertragung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Ziffer 15. der Satzung wird um einen neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
„15.6. Der Vorstand ist ermächtigt,
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(1) |
vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten
teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können
(elektronische Teilnahme); und/oder
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(2) |
vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl); und/oder
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(3) |
die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und/oder Ton zuzulassen; und/oder
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(4) |
bei Hauptversammlungen, die vor dem 24. Mai 2028 stattfinden, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
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(5) |
Der Vorstand ist im Rahmen der Ermächtigungen gemäß vorstehend (1) bis (4) dabei jeweils auch ermächtigt, Bestimmungen zur
näheren Ausgestaltung und zum Verfahren zu treffen. Die Ausübung der Ermächtigungen sowie die wesentlichen Bestimmungen zur
Ausgestaltung und zum Verfahren werden mit der Einberufung erläutert.“
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|
10.2 Satzungsänderungen zur HV-Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung
Ziffer 16. der Satzung regelt die Kompetenzen des Versammlungsleiters. Zur größeren Flexibilität und der Möglichkeit, auf
kurzfristige Umstände zu reagieren, soll neben dem Vorstand auch der Versammlungsleiter ermächtigt werden, über die Bild-
und/oder Tonübertragung der Hauptversammlung gemäß § 118 Abs. 4 AktG zu entscheiden. Im Sinne einer effizienten Durchführung
der Hauptversammlung soll zudem eine Bestimmung vorgesehen werden, wonach Aufsichtsratsmitglieder in bestimmten Fällen gemäß
§ 118 Abs. 3 S. 2 AktG im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen können.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
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Die Überschrift von Ziffer 16. der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
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„16. Vorsitz in der Hauptversammlung, Bild- und Tonzuschaltung der Aufsichtsratsmitglieder“
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- |
Ziffer 16.3. der Satzung wird wie folgt geändert und neu gefasst:
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„16.3. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Übertragung der Hauptversammlung ganz oder teilweise in Bild und/oder Ton zuzulassen.“
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Ziffer 16. der Satzung wird um einen neuen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
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„16.4. Mitglieder des Aufsichtsrats, deren Anreise mit erheblichem Zeit- oder Kostenaufwand verbunden wäre, deren physische Teilnahme
aus sonstigen organisatorischen oder logistischen Gründen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete oder die aus gewichtigen
beruflichen oder persönlichen (insbesondere gesundheitlichen) Gründen an der physischen Teilnahme verhindert sind, können
an einer Hauptversammlung der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder
im Wege der Bild- und Tonübertragung nach vorstehendem Satz 1 kommt insbesondere auch im Falle der virtuellen Hauptversammlung
in Betracht, nicht aber für den Versammlungsleiter.“
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Anhang zu TOP 6 - Vergütungsbericht
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Einleitung
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Der vorliegende Vergütungsbericht gibt einen umfassenden und individualisierten Überblick über die den gegenwärtigen und ehemaligen
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der New Work SE („New Work SE“ oder „Gesellschaft“) im Geschäftsjahr 2022
gewährte oder geschuldete Vergütung sowie weitere zugesagte oder gewährte Leistungen und setzt hierbei die Vorgaben des §
162 Aktiengesetz (AktG) um.
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Der Vergütungsbericht wurde vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und wird gemäß § 120a Abs. 4 AktG der nächsten ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Mai 2023 zur Abstimmung vorgelegt.
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Für die Zwecke dieses Vergütungsberichts folgt die Gesellschaft bei der Auslegung des Begriffs „gewährten und geschuldeten
Vergütung“ der Auslegung 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 21. Dezember 2021. Demnach gilt eine Vergütung als gewährt,
wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Eine geschuldete Vergütung
ist dagegen eine Vergütung, die im betrachteten Zeitraum bereits fällig geworden ist, aber noch nicht erfüllt wurde. 1 Im Sinne einer besseren Transparenz werden darüber hinaus stellenweise zusätzliche Angaben gemacht, die von dieser Interpretation
abweichen und die für einen betrachteten Zeitraum zugesagte Vergütung darstellen.
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1 Institut der Wirtschaftsprüfer e. V., Fragen und Antworten: Erstellung eines Vergütungsberichts gemäß § 162 AktG, vom 21.
Dezember 2021
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Vorstandsvergütung
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Rückblick auf das Vergütungsjahr 2022
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1. Operative Entwicklung
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Um die Vergütung der Vorstandsmitglieder weiterhin im Einklang mit den Aktionärsinteressen auszugestalten sowie dem Vorstand
auch in Zukunft einen nachhaltigen finanziellen Anreiz für eine erfolgreiche Tätigkeit zu bieten hat der Aufsichtsrat das
von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem weiter angepasst und der Hauptversammlung am 1. Juni
2022 erneut zur Billigung vorgelegt. Die Anpassungen betrafen dabei insbesondere die langfristigen variablen Vergütungsbestandteile.
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Die Vorstandsvergütung hängt im Wesentlichen von drei quantitativen, finanziellen Kennzahlen ab: Konzernumsatz, Konzern-EBITDA
und Konzern-EBT. Darüber hinaus ist die ausgezahlte Vergütung im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung (LTI) auch vom
Verlauf des Aktienkurses abhängig, was die Interessengleichheit zwischen Vorstand und Aktionären befördert. Die finanziellen
Kennzahlen wurden im Geschäftsjahr 2022 durch die folgenden Entwicklungen beeinflusst
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Im Rahmen einer strategischen Refokussierung legt die New Work SE seit dem Geschäftsjahr 2022 einen klaren Schwerpunkt auf
die Monetarisierung des stark wachsenden B2B-Geschäfts für Personalabteilungen bzw. E-Recruiting. Hier bieten sich große Wachstumsmöglichkeiten,
da Unternehmen zunehmend mit den beschäftigungspolitischen Folgen des demografischen Wandels und dem daraus resultierenden
Fachkräftemangel konfrontiert sind. Vor diesem Hintergrund ist es das übergeordnete strategische Ziel, der führende Recruiting-Partner
für Unternehmen zu werden. Diese strategische Ausrichtung und die entsprechenden Erfolge im B2B-Geschäft haben sich im Geschäftsjahr
2022 bereits positiv auf die Leistungskennzahlen der New Work SE ausgewirkt. Dabei stieg der Konzernumsatz aus fortgeführten
Geschäftsbereichen um 10 Prozent von 284,5 Millionen Euro auf 313,4 Millionen Euro.
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Das Konzern-EBITDA verbesserte sich um 6 Prozent von 97,9 Millionen Euro auf 104,1 Millionen Euro und entwickelte sich damit
unterproportional zum Umsatz. Dies ist trotz des Umsatzwachstums auf eine geringere Kapitalisierung von interner Softwareentwicklung,
stark gestiegene Marketingaufwendungen sowie deutlich höhere sonstige betriebliche Aufwendungen aufgrund der Rückkehr zur
Normalität nach der Corona-Krise, beispielsweise bei externen Dienstleistungen, Reisekosten, Server-Hosting, Verwaltung, Traffic-
und Lizenzkosten, zurückzuführen.
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Deutlich geringere Abschreibungen, die ein weiter verschlechtertes Finanzergebnis überkompensierten, sorgten für einen etwas
stärkeren Anstieg des Konzern-EBT. Dieses nahm um 10 Prozent von 57,5 Millionen Euro auf 63,4 Millionen Euro zu. Dabei profitierten
die Abschreibungen im Wesentlichen von einem Rückgang im Bereich Finanzierungsleasing in Höhe von 3,4 Millionen Euro durch
den Wegfall der Doppelmiete für zwei Standorte in Hamburg. Im Finanzergebnis spiegeln sich vor allem Einmaleffekte aus der
Neubewertung der Finanzanlagen wider.
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Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat, folgende rechnerische Zielerreichung
für die relevanten Leistungsparameter zur Bestimmung der leistungsabhängigen Vergütung.
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Zielerfüllung 2022 (maßgeblich für STI-Auszahlung 2023 und die zukünftige Ermittlung der Zielerreichung für die LTI-Tranche
2022)
T€ |
Ziel
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Ist*
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Zielerfüllung
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STI-Teilbonus*
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Konzernumsatz (STI und LTI) |
312.100
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321.535
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103,02 %
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130,23 %
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Konzern-EBITDA (STI) |
103.700
|
102.923
|
99,25 %
|
92,51 %
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Konzern-EBT (LTI) |
61.100
|
61.302
|
100,33 %
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* Bereinigte Werte
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** Rechnerisch, vorbehaltlich Festsetzung durch den Aufsichtsrat
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Weitere Informationen zur Ermittlung der Zielerfüllung und für die im Geschäftsjahr 2022 ausgezahlten variablen Vergütungen
(STI 2021 und LTI-Tranche 2018) finden sich im weiteren Verlauf dieses Vergütungsberichts.
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Der Aktienkurs der New Work SE war im Geschäftsjahr 2022 im Rahmen der allgemeinen Marktentwicklung – unter anderem aufgrund
des Ukraine-Krieges und der dadurch ausgelösten wirtschaftlichen Folgen wie starke Inflations- und Zinssteigerungen, die insbesondere
Technologiewerte inklusive interbasierter Geschäftsmodelle schwer belasteten – deutlich rückläufig. Mit einem Kursverlust
von 29,8% lag die Aktie der New Work SE etwa gleichauf mit dem SDAX, der ein Minus von 27,3% verzeichnete.
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2. Veränderungen im Vorstand
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Seit dem 1. Januar 2022 ergänzt Dr. Peter Opdemom als Vorstand B2C den Vorstand und verantwortet in dieser Funktion unter
anderem das B2C-Geschäft der Marken XING, kununu sowie XING Marketing Solutions.
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3. Veränderungen im Aufsichtsrat
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Dr. Andreas Rittstieg hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats mit Ende der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 vorzeitig
niedergelegt. Im Wege einer Nachwahl hat die Hauptversammlung Dr. Katharina Herrmann neu in den Aufsichtsrat der New Work
SE gewählt, sodass das Gremium weiterhin aus den satzungsmäßig vorgesehenen sechs Mitgliedern besteht.
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4. Billigung des Vergütungssystems
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Der Aufsichtsrat der New Work SE hat das gemäß § 87a AktG beschlossene Vergütungssystem für den Vorstand gemäß § 120a Abs.
1 AktG der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 zur Billigung vorgelegt. Seitdem wurde das System durch den Aufsichtsrat angepasst,
um die Vergütung der Vorstandsmitglieder weiterhin mit den Aktionärsinteressen im Einklang auszugestalten sowie dem Vorstand
auch in Zukunft einen nachhaltigen finanziellen Anreiz für eine erfolgreiche Tätigkeit zu bieten. Dabei wurden Anpassungen
insbesondere der langfristigen variablen Vergütungsbestandteile vorgenommen. Das überarbeitete Vergütungssystem wurde der
Hauptversammlung am 1. Juni 2022 daher erneut zur Billigung vorgelegt und von den Aktionären mit einer Mehrheit von 69,05
Prozent der abgegebenen Stimmen angenommen.
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Das System zur Aufsichtsratsvergütung, das zuletzt von der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 gebilligt wurde, blieb unverändert
bestehen.
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5. Billigung des Vergütungsberichts 2021
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Der nach § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht 2021 wurde ebenfalls der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt.
Der Bericht wurde von den Aktionären mit einer Mehrheit von 73,18 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt.
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Grundzüge der Vorstandsvergütung
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Die Gesamtvergütung und die einzelnen Vergütungskomponenten des Vorstands stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
des jeweiligen Vorstandsmitglieds, der jeweiligen persönlichen Leistung, der Leistung des Gesamtvorstands und der wirtschaftlichen
Lage der New Work SE. Erfolge werden honoriert; Zielverfehlungen führen zu einer angemessenen Reduzierung der variablen Vergütung.
Die Vergütungsstruktur soll dabei nicht zum Eingehen unangemessener Risiken verleiten.
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Für die Festlegung der New Work SE-Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie für die Festlegung, Prüfung und Umsetzung
des Vergütungssystems für den gesamten Vorstand ist der Aufsichtsrat als Gesamtgremium verantwortlich. Er berücksichtigt dabei
auch die Leitlinien und Empfehlungen zum System der Vorstandsvergütung des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner
jeweils geltenden Fassung. Das aktuelle System der Vorstandsvergütung wurde vom Aufsichtsrat in Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG festgelegt, am 24. März 2022 beschlossen und der Hauptversammlung der New Work SE
am 1. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier
Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.
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Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder wurden rückwirkend angepasst, so dass das derzeitige System zur Vorstandsvergütung
seit dem 1. Januar 2022 in allen Anstellungsverträgen der aktuell amtierenden Vorstandsmitglieder der New Work SE verankert
ist. Es hatte somit auch in diesem Geschäftsjahr bereits vollständige Gültigkeit. Für die im Geschäftsjahr 2022 tatsächlich
an die Vorstandsmitglieder ausgezahlte Vergütung, insbesondere bei den variablen Vergütungsbestandteilen STI und LTI, gelten
jedoch teilweise abweichende Regelungen. Hierauf wird an späterer Stelle in diesem Bericht eingegangen.
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Die Gesamtvergütung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
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→ Erfolgsunabhängige Vergütung (Basisvergütung zuzüglich Nebenleistungen)
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→ Kurzfristige variable Vergütung (Short Term Incentive oder „STI“)
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→ Langfristige variable Vergütung (Teilnahme am Long-Term-Incentive-Programm, „LTI“)
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→ Mögliche Sondervergütung für besondere Verdienste oder Leistungen
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Einen Überblick über die wesentlichen Komponenten des Systems zur Vorstandsvergütung gibt die folgende Darstellung:
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Die Vergütungsstruktur ist grundsätzlich ausgerichtet auf eine überwiegend leistungsabhängige und dabei auch auf eine langfristig
orientierte Vergütung der Vorstandsmitglieder.
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Die variablen Vergütungsbestandteile sollen insbesondere das profitable Wachstum der Gesellschaft fördern. Der Aufsichtsrat
stellt sicher, dass die Zielvorgaben für die variable Vergütung gleichzeitig anspruchsvoll sind und ein angemessenes Chancen-Risiko-Profil
gewährleisten. Werden die gesetzten Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung, sowohl STI als auch LTI, bis auf null
sinken. Bei Übererfüllung der Ziele ist die Auszahlung angemessen begrenzt.
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Die folgende Darstellung zeigt die Vergütungsstruktur bezogen auf die Zielvergütung der Vorstandsmitglieder. Die Darstellung
erfolgt getrennt nach den Funktionen CEO und sonstige Vorstandsmitglieder. Da die vertraglich vereinbarten Zielvergütungen
der sonstigen Vorstandsmitglieder leicht unterschiedlich sind, können für die einzelnen Bestandteile nur Spannweiten angegeben
werden. Die dem Aufsichtsrat zur Verfügung stehenden Ermessenskomponenten finden in dieser Darstellung naturgemäß keine Berücksichtigung.
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1. Erfolgsunabhängige Vergütung
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Der feste, erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteil besteht aus einem Fixum als Basisvergütung sowie angemessenen Nebenleistungen.
Die Basisvergütung wird monatlich anteilig als Gehalt ausgezahlt. Sie wird mit den jeweiligen Vorstandsmitgliedern vertraglich
vereinbart, regelmäßig überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich angepasst.
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Zusätzlich zur Basisvergütung werden den Vorständen in angemessenem Umfang bestimmte Nebenleistungen (geldwerte Vorteile)
in Form von Sachbezügen und sonstigen freiwilligen Leistungen wie Zuschüssen für eine individuelle private Altersversorgung
(max. 1.740 Euro jährlich) und die angemessene private Nutzung eines Diensthandys gewährt. Zudem erhalten die Vorstände Auslagenersatz
für Reisekosten, Telefonnutzung und sonstige Aufwendungen. Alle Sachbezüge werden vom Unternehmen ordnungsgemäß versteuert.
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Weitere nennenswerte Nebenleistungen werden den Vorstandsmitgliedern derzeit nicht gewährt; insbesondere erhalten die Vorstandsmitglieder
keine Dienstfahrzeuge.
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Die Nebenleistungen sind zwar betragsmäßig nicht explizit begrenzt, bewegen sich aber aufgrund ihrer zuvor beschriebenen Ausgestaltung
regelmäßig in einem – sowohl absolut als auch im Verhältnis zu den anderen Vergütungsbestandteilen – sehr niedrigen Bereich.
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2. Kurzfristige variable Vergütung (STI)
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Jedes Vorstandsmitglied erhält bei Erreichung bestimmter Zielvorgaben einen jährlichen erfolgsabhängigen Bonus („kurzfristige
variable Vergütung“, „Short Term Incentive“ oder „STI“).
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Der STI ist an die Erreichung bestimmter quantitativer Unternehmensziele für das jeweilige Geschäftsjahr gekoppelt, die anhand
von Kennzahlen des Konzernabschlusses ermittelt werden. Die jeweiligen Zielvorgaben ergeben sich unmittelbar aus dem Budget
und werden in der Regel jährlich vom Aufsichtsrat festgelegt. Die relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen
aus dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher Erträge) (Teilbonus I) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor
Zinsen, Ertragsteuern und Abschreibungen) (Teilbonus II).
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Die Orientierung an den beiden Zielgrößen Konzernumsatz und Konzern-EBITDA verpflichtet den Vorstand, gleichzeitig auf Wachstum
und Profitabilität zu achten und befördert damit das strategische Ziel des profitablen Wachstums der Gesellschaft.
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Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale des STI zeigt die nachstehende Tabelle:
Kennzahl
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Basis
|
Gewichtung
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Zielerfüllungs-korridor
|
Gewährung (zielabhängig)
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Ermessens-komponente
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Gesamt
|
Konzernumsatz (Teilbonus I)
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Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
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50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
Konzern- EBITDA (Teilbonus II)
|
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
50 % |
90 % - 110 % |
0 % - 200 % |
+/- 20 % |
0 % - 240 % |
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Die Zielvergütung (Gewährung bei einer Zielerfüllung von 100 Prozent) ist in den jeweiligen Vorstandsverträgen festgelegt.
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Bei Unter- oder Übererfüllung der Zielvorgaben kann der STI, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen durch den Aufsichtsrat, jeweils
zwischen 0 Prozent und maximal bis zu 200 Prozent der festgesetzten Zielvergütung erreichen. Der relevante Zielerfüllungskorridor
liegt dabei zwischen 90 Prozent und 110 Prozent der Zielvorgabe. Innerhalb dieses Zielkorridors bewirkt jeder Prozentpunkt
Abweichung von der 100 Prozent Zielerfüllung eine Veränderung des jeweiligen Teilbonus um 10 Prozentpunkte.
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Der Zusammenhang zwischen Zielerfüllung und Höhe des jeweiligen STI-Teilbonus ist in der folgenden Grafik dargestellt:
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Der Aufsichtsrat darf den ermittelten individuellen STI-Bruttobetrag für ein Geschäftsjahr zur Herstellung eines im Hinblick
auf den persönlichen Leistungsbeitrag des Vorstandsmitglieds stimmigen Gesamtbilds um insgesamt maximal 20 Prozent erhöhen
oder verringern. Eine solche Anpassung sowie die Bestimmung des konkreten individuellen prozentualen Anpassungsfaktors erfolgt
allein durch den Aufsichtsrat in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung geeigneter, an die gegebenen Zielparameter
angelehnter Bemessungskriterien (zum Beispiel Führungsqualität, Beitrag zur Erreichung strategischer, finanzieller, technischer
oder produktbezogener Ziele, nachhaltiger Wertsteigerung der Aktie oder vergleichbarer Parameter).
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Der maximale Gesamtbetrag des STI für ein Geschäftsjahr bewegt sich somit zwischen 0 Prozent und maximal 240 Prozent der STI-Zielvergütung.
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Die Zielerfüllung des STI für das abgelaufene Geschäftsjahr wird vom Aufsichtsrat spätestens in der Sitzung des Aufsichtsrats,
die über die Feststellung des Jahres- und die Billigung des Konzernabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres der Gesellschaft
Beschluss fasst, festgestellt.
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Der Aufsichtsrat ist berechtigt, aus der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des STI außerordentliche Erträge/Entwicklungen,
die zu einmaligen, nicht auf eine Steigerung des operativen Geschäfts zurückzuführenden Mehrerlösen geführt haben, herauszurechnen.
Gleiches gilt für außerordentliche Aufwände/Entwicklungen, die zu einmaligen, nicht auf einen Rückgang des operativen Geschäfts
zurückzuführenden Mehraufwendungen geführt haben. Herausrechnungen können jederzeit, spätestens jedoch zur Feststellung der
Zielerfüllung erfolgen.
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Der STI wird jährlich, in der Regel nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, an die einzelnen Vorstandsmitglieder
in bar ausgezahlt.
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Falls der Anstellungsvertrag während eines Geschäftsjahres beginnt, wird der STI zunächst entsprechend der jeweiligen Zielerfüllung
für das gesamte Geschäftsjahr ermittelt und dann zeitanteilig gekürzt.
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3. Langfristige variable Vergütung (LTI)
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Die Vorstandsmitglieder nehmen an dem vom Aufsichtsrat verabschiedeten Long-Term-Incentive-Programm („LTI“) in seiner zum
jeweiligen Zeitpunkt geltenden Fassung teil.
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Mit dem LTI gibt die Gesellschaft den Vorstandsmitgliedern einen erheblichen langfristigen Verhaltensanreiz zur nachhaltigen
Unternehmensentwicklung und wird gleichzeitig den Anforderungen des Aktiengesetzes und des Deutschen Corporate Governance
Kodex an eine stark langfristig orientierte Vorstandsvergütung gerecht. Ziel ist es, die Identifikation der Vorstandsmitglieder
mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und die Motivation zu fördern, indem sie entsprechend einem Aktionär am langfristigen
Unternehmenserfolg beteiligt werden.
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Dabei gewährt die Gesellschaft den bezugsberechtigten Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h. schuldrechtliche
Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Performance Share Units“, PSU), die nach Ablauf einer Performance-Periode von drei
Jahren und einer zusätzlichen Haltefrist von einem weiteren Jahr nach Wahl der Gesellschaft entweder in bar oder in Form realer
Aktien abgelöst werden. Die PSU gewähren zwar keinerlei Gesellschafterrechte, ihr Wert orientiert sich aber an dem realen
Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit sowohl an Kursgewinnen als auch an Kursverlusten der Aktie
beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige Anreizwirkung bietet.
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Die PSU werden den Bezugsberechtigten einmal jährlich bedingt zugeteilt. Die Anzahl der bedingt zugeteilten PSU ergibt sich
als Quotient aus dem Zuteilungsbetrag und dem für das jeweilige Zuteilungsjahr relevanten Zuteilungskurs. 2 Falls erforderlich wird die Zahl der bedingt zugeteilten PSU kaufmännisch auf eine ganze Zahl aufgerundet.
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2 Durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 50 Handelstagen vor dem Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres,
für das die Zuteilung erfolgt („Zuteilungsjahr“)
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Um positive wie negative Auswirkungen von Kapital- oder Strukturmaßnahmen auf den Wert der PSU in angemessener Weise zu neutralisieren,
findet im Zuge solcher Maßnahmen gegebenenfalls eine Anpassung der Anzahl der bedingt zugeteilten PSU statt.
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Die PSU sind als solche nicht veräußerbar, nicht verpfändbar, nicht übertragbar, nicht abtretbar und nicht vererblich. Darüber
hinaus dürfen mit den PSU keine Rechtsgeschäfte getätigt werden, die wirtschaftlich zu ihrer Veräußerung oder zur Übertragung
der damit verbundenen Chancen und Risiken auf Dritte führen. Gleichermaßen ist der Anspruch eines Bezugsberechtigten auf den
Erfüllungsbetrag nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar.
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Beginnt der Anstellungsvertrag eines Bezugsberechtigten unterjährig, d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, reduziert sich
der Zuteilungsbetrag für dieses Jahr für jeden vollen Monat, in dem der Anstellungsvertrag nicht bestanden hat, um 1/12.
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|
Endet der Anstellungsvertrag des Bezugsberechtigten unterjährig, d. h. inmitten eines Zuteilungsjahres, gelten die Regelungen
für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern.
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Der individuelle Zuteilungsbetrag eines Bezugsberechtigten ist im jeweiligen Dienstvertrag festgelegt. Der Zuteilungsbetrag
entspricht zugleich der Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent.
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Die endgültige Anzahl der PSU ist abhängig von der Erfüllung finanzieller Ziele während der dreijährigen Performance-Periode.
Die relevanten und gleichgewichteten Zielparameter sind dabei der Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Steuern (Konzern-EBT).
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Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren Konzernumsatz und Konzern-EBT werden die Vorstandsmitglieder
dazu verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu achten. Damit befördert auch das LTI die strategische Ausrichtung
der Gesellschaft auf profitables Wachstum.
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Die Ziele werden jeweils auf Basis der vom Vorstand jährlich aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Drei-Jahresplanung
der Gesellschaft für die jeweils auf den Beginn des Zuteilungsjahres folgenden drei Geschäftsjahre festgelegt.
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Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzernumsatzes wird der Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der
Feststellung der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten drei Jahresumsätze der Performance-Periode ermittelt und
mit dem Durchschnitt der sich aus der Drei-Jahresplanung ergebenden Zielwerte der Umsätze für die Performance-Periode ins
Verhältnis gesetzt.
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Zur Ermittlung der Zielerfüllung des Konzern-EBT wird der Durchschnitt der tatsächlich vom Aufsichtsrat im Rahmen der Feststellung
der relevanten Konzernjahresabschlüsse festgestellten EBTs ermittelt und mit dem Durchschnitt der sich aus der Drei-Jahresplanung
ergebenden Zielwerte des EBT für die Performance-Periode ins Verhältnis gesetzt.
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Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind ausgeschlossen.
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Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche Veränderungen
der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im Rahmen
der Drei-Jahresplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten. Der Aufsichtsrat entscheidet nach freiem Ermessen, ob und
in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten auf Anpassung besteht nicht.
|
|
Die Ermittlung der jeweiligen Zielerreichung erfolgt in Abhängigkeit der Zielerfüllung der beiden Erfolgsziele Umsatz und
EBT. Wird der Zielwert exakt erreicht (100 Prozent Zielerfüllung), beträgt die Zielerreichung 100 Prozent. Im Fall einer Untererfüllung
des jeweiligen Zielwerts reduziert sich die Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Untererfüllung. Sofern 80 Prozent des
jeweiligen Zielwerts („unterer Schwellenwert“) unterschritten werden, beträgt die Zielerreichung 0 Prozent. Im Fall der Übererfüllung
des jeweiligen Zielwerts erhöht sich die Zielerreichung analog zum Prozentsatz der Übererfüllung, maximal aber auf 130 Prozent
(„oberer Schwellenwert“).
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|
Der Zielerreichungskorridor des LTI beträgt 80 Prozent bis 130 Prozent.
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|
Der ursprüngliche Zuteilungsbetrag entspricht zugleich der Zielvergütung bei einer Zielerreichung von 100 Prozent.
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Die Gesamtzielerreichung ergibt sich als Durchschnitt der Zielerreichungen der beiden gleichgewichteten Zielparameter.
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Die endgültige Anzahl der PSU nach Ablauf der Performance-Periode ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl bedingt zugeteilter
Performance Share Units mit der ermittelten Gesamtzielerreichung. Ergibt sich hieraus keine ganze Zahl an PSU, wird auf die
nächste ganze Zahl kaufmännisch gerundet.
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Die minimale endgültige Anzahl an PSU nach Ablauf der Performance-Periode beträgt dementsprechend 0, die maximale endgültige
Anzahl an PSU entspricht 130 Prozent der bedingt zugeteilten Anzahl an PSU.
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Die Erfüllung der PSU erfolgt nach Ablauf der dreijährigen Performance-Periode sowie der zusätzlichen, daran anschließenden
einjährigen Haltefrist, also insgesamt vier Jahre nach Beginn des Zuteilungsjahres. Nach Ablauf der Haltefrist wird der Erfüllungsbetrag
ermittelt. Die Gesellschaft kann nach freiem Ermessen entscheiden, ob die Erfüllung durch Barausgleich oder durch Aktienausgleich
erfolgt.
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Erfolgt ein Barausgleich, so wird die endgültige Anzahl an PSU mit dem relevanten Referenzkurs3 multipliziert. Zudem wird den Bezugsberechtigten ein etwaiges Dividendenäquivalent für etwaige Dividenden der relevanten
vier Geschäftsjahre ausgezahlt. Das Dividendenäquivalent pro PSU entspricht der Summe der von der Gesellschaft pro Aktie in
den relevanten Geschäftsjahren tatsächlich gezahlten Bruttodividenden.
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3 Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 50 Handelstagen vor dem Ende der Haltefrist („Endaktienkurs“), wobei während
der Wartezeit erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden.
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Der Auszahlungsbetrag bei der Einlösung der PSU ist auf das Vierfache des relevanten Zuteilungsbetrags begrenzt.
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Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu übertragenden Aktien der endgültigen Anzahl der PSU. Zudem wird
den Bezugsberechtigten das Dividendenäquivalent in bar ausgezahlt. Die Übertragung erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung
nach dem Ablauf der Haltefrist. Beträgt die Summe aus dem Kurswert der zu übertragenden Aktien im Zeitpunkt der Übertragung
und dem Dividendenäquivalent mehr als das Vierfache des Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche, so wird eine geringere Anzahl
an Aktien übertragen, deren Kurswert im Zeitpunkt der Übertragung dem Vierfachen des Zuteilungsbetrags entspricht. Die Auszahlung
des Dividendenäquivalents entfällt.
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4. Sondervergütung für besondere Verdienste oder Leistungen
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|
Der Aufsichtsrat kann nach billigem Ermessen für jedes Vorstandsmitglied für erbrachte besondere Verdienste oder Leistungen,
die nicht mit der ihm im Übrigen gewährten Vergütung (zum Beispiel innerhalb vereinbarter Zielvorgaben beim STI) abgegolten
sind und die sich für die Gesellschaft wirtschaftlich signifikant vorteilhaft auswirken, eine „Sondervergütung“ festsetzen.
|
|
Die Höhe der Sondervergütung hat sich nach dem für die Gesellschaft erzielten wirtschaftlichen Vorteil zu richten und ist
vertraglich begrenzt.
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5. Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder
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Die auf dem beschriebenen Vergütungssystem basierenden Zielvergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in den nachfolgenden
Tabellen dargestellt.
|
Petra von Strombeck
CEO seit 01.06.2020
im Vorstand seit 01.01.2020
|
Ingo Chu
CFO seit 01.07.2009
|
|
2021
|
2022*
|
2021
|
2022
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
450 |
39,1 |
413 |
37,7 |
375 |
42,7 |
400 |
42,0 |
Nebenleistungen |
2 |
0,2 |
2 |
0,2 |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
452 |
39,2 |
415 |
37,9 |
377 |
43,0 |
402 |
42,2 |
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
250 |
21,7 |
- |
- |
187,5 |
21,4 |
- |
- |
STI 2022 |
|
|
229 |
20,9 |
|
|
200 |
21,0 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2021 |
450 |
39,1 |
- |
- |
313 |
35,6 |
- |
- |
LTI-Tranche 2022 |
|
|
450 |
41,1 |
|
|
350 |
36,8 |
Gesamtzielvergütung
|
1.152 |
100,0 |
1.094 |
100,0 |
877 |
100,0 |
952 |
100,0 |
|
Frank Hassler
CSO seit 01.11.2020
|
Jens Pape
CTO seit 01.03.2011
|
|
2021
|
2022
|
2021
|
2022
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
375 |
42,7 |
375 |
42,7 |
375 |
42,7 |
396 |
42,1 |
Nebenleistungen |
2 |
0,3 |
2 |
0,3 |
2 |
0,3 |
2 |
0,2 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
377 |
43,0 |
377 |
43,0 |
377 |
43,0 |
398 |
42,4 |
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
STI 2021 |
200 |
22,8 |
- |
- |
200 |
22,8 |
- |
- |
STI 2022 |
|
|
200 |
22,8 |
|
|
221 |
23,5 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2021 |
300 |
34,2 |
- |
- |
300 |
34,2 |
- |
- |
LTI-Tranche 2022 |
|
|
300 |
34,2 |
|
|
321 |
34,1 |
Gesamtzielvergütung
|
877 |
100,0 |
877 |
100,0 |
877 |
100,0 |
940 |
100,0 |
|
|
* Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals folgte eine
anteilige Kürzung der Vergütung.
|
Dr. Peter Opdemom
Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
|
2021
|
2022
|
|
T€ |
% |
T€ |
% |
Basisvergütung |
-
|
-
|
330 |
43,6 |
Nebenleistungen |
-
|
-
|
2 |
0,3 |
Gesamt erfolgsunabhängig
|
-
|
-
|
332 |
43,9 |
Kurzfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
STI 2021 |
-
|
-
|
- |
- |
STI 2022 |
-
|
-
|
165 |
21,8 |
Langfristige variable Vergütung
|
|
|
|
|
LTI-Tranche 2021 |
-
|
-
|
- |
- |
LTI-Tranche 2022 |
-
|
-
|
260 |
34,3 |
Gesamtzielvergütung
|
-
|
-
|
757 |
100,0 |
6. Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
|
|
Bei der Überprüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung vergleicht der Aufsichtsrat sowohl die Zielvergütung als auch
die Ist-Vergütung der New Work SE mit einem relevanten Vergleichsuniversum. Der Aufsichtsrat lässt sich dabei regelmäßig von
unabhängigen Beratungsgesellschaften und Vergütungsexperten unterstützen. Als Vergleichsuniversum dienten dabei alle Unternehmen
des TecDAX, geordnet nach den gleichgewichteten Größenkennzahlen Umsatz, Mitarbeiter und Marktkapitalisierung, sowie weitere
Technologie-Unternehmen des Prime Standards. Basierend auf der so ermittelten Rangfolge wurde die Vergütung verglichen und
als marktüblich beurteilt. Ziel des Aufsichtsrats ist es, dass die Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung
der Unternehmensgröße im Zeitverlauf im angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft stehen. Der Aufsichtsrat nimmt grundsätzlich
jeweils bei Verlängerung der Bestellung oder Neubestellung eines Vorstandsmitglieds eine Überprüfung dieser Einordnung vor.
So auch im Rahmen der Bestellung von Dr. Peter Opdemom zum neuen Vorstand B2C im September 2021. Gleichzeitig soll den Vorstandsmitgliedern
innerhalb der regulatorischen Rahmenbedingungen ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket angeboten
werden.
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|
Neben dem horizontalen Vergleich mit dem Markt berücksichtigt der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung
auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur (vertikaler Vergleich). Die New Work SE ist ein relativ junges Unternehmen
mit einer flachen Hierarchie. Viele Arbeitnehmer sind allgemein stark nachgefragte Spezialisten, etwa aus dem IT-Bereich,
die eine entsprechend gute Vergütung erhalten. Der Aufsichtsrat setzt die Vorstandsvergütung insbesondere in Relation zur
durchschnittlichen Vergütung des Leadership Teams (LST), welches der 1. Ebene unterhalb des Vorstands entspricht. Ziel ist
es, dass die Zielvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder im Bereich des fünffachen bis zum siebenfachen der Vergütung
des LST liegt. Zudem betrachtet der Aufsichtsrat auch die Relation der Zielvergütung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis
zur Vergütung der Mitarbeiter des Konzerns in Deutschland im Zeitverlauf. Hier wird ein Faktor zwischen 14 und 19 angestrebt.
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Der vertikale Vergleich ergibt im Geschäftsjahr 2022 folgende Werte:
T€ |
Petra von Strombeck |
Ingo Chu |
Frank Hassler |
Jens Pape |
Dr. Peter Opdemom |
Zielvergütung |
1.094 |
952 |
877 |
940 |
757 |
Durchschnittliche Vergütung LST |
251 |
Verhältnis
|
4,4
|
3,8
|
3,5
|
3,7
|
3,0
|
Durchschnittliche Vergütung Mitarbeiter Deutschland |
75 |
Verhältnis
|
14,6
|
12,7
|
11,7
|
12,5
|
10,1
|
|
|
Die im Vergütungssystem angepeilten Zielkorridore für das Verhältnis der Zielvergütung der Vorstandsmitglieder zur Vergütung
ausgewählter Mitarbeitergruppen (Leadership Team und Mitarbeiter Deutschland) wurde im Geschäftsjahr 2022 überwiegend nicht
erreicht bzw. unterschritten.
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|
7. Share Ownership Guidelines
|
|
Das Vergütungssystem der New Work SE sieht aktuell keine Share Ownership Guidelines vor.
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|
8. Malus- und Clawback-Regelungen
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Malus-Regelungen existieren sowohl im STI als auch im LTI. Der STI kann nach Ermessen des Aufsichtsrats um bis zu 20 Prozent
gekürzt werden. Der LTI für ein Geschäftsjahr entfällt grundsätzlich, also unabhängig von der eigentlichen Zielerreichung,
wenn im betreffenden Geschäftsjahr ein negatives Konzernjahresergebnis erzielt wird. Dabei wird das zugrunde liegende Konzernjahresergebnis
um eventuelle Abschreibungen auf den Firmenwert von Unternehmen und Beteiligungen bereinigt, die vor dem 1. Januar 2014 erworben
wurden.
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|
Spezielle Clawback-Regelungen sind nicht vorgesehen.
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|
9. D&O-Versicherung
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|
Die Gesellschaft schließt für die Vorstandsmitglieder eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit
der bei der Gesellschaft üblichen Deckungssumme für den Fall ab, dass ein Vorstandsmitglied wegen einer, bei Ausübung seiner
Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung, von einem Dritten oder von der Gesellschaft aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Die Versicherungsbedingungen ergeben sich
aus der jeweiligen Versicherungspolice. Der Selbstbehalt entspricht dem Mindestselbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
in seiner jeweiligen Fassung. Sollten gesetzliche Bestimmungen eine Veränderung der Versicherungskonditionen erfordern, kann
der Aufsichtsrat jederzeit die Konditionen der Versicherung entsprechend anpassen.
|
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10. Anrechnung von Vergütungen
|
|
Jede – entgeltliche oder unentgeltliche – Nebentätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrats.
Der Aufsichtsrat entscheidet auch darüber, ob eine Vergütung, die das Vorstandsmitglied für eine Nebentätigkeit außerhalb
des New Work-Konzerns erhält, auf die vom New Work-Konzern geschuldete Vergütung anzurechnen ist. Im Geschäftsjahr 2022 gab
es keine solchen anrechenbaren Vergütungen.
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11. Regelungen für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern
|
|
Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Zahlung der Basisvergütung letztmalig für den Monat, in dem der Anstellungsvertrag endet.
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Falls der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds während eines Geschäftsjahres endet, wird der STI zunächst entsprechend der jeweiligen Zielerreichung für das betreffende Geschäftsjahr ermittelt und sodann zeitanteilig gekürzt.
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Hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütung wird unterschieden, ob es sich bei dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied um einen sogenannten „Good Leaver“ oder einen „Bad
Leaver“ handelt.
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Die Berechtigung zum Bar- oder Aktienausgleich steht unter der Bedingung, dass das betreffende Vorstandsmitglied die Gesellschaft
als sogenannter „Good Leaver“ verlassen hat.
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|
Als „Good Leaver" gilt, wer kein „Bad Leaver" ist.
|
|
Bei einem „Bad Leaver“ erlischt jedweder Anspruch auf Zuteilung weiterer PSU sowie auf Barausgleich und Aktienausgleich bereits
zugeteilter PSU. Sämtliche bereits zugeteilten PSU verfallen in diesem Fall ersatz- und entschädigungslos.
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Bei einem „Good Leaver“ bleiben die bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrags zugeteilten Tranchen der PSU
aufrechterhalten. Endet der Anstellungsvertrag unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, ist der Zuteilungsbetrag
für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen. Eine entsprechende
zeitanteilige Kürzung des Zuteilungsbetrags gilt auch für die Zeiten einer Freistellung des Vorstandsmitglieds von seiner
Vorstandstätigkeit. Die einzelnen Tranchen der PSU sind durch Barausgleich oder Übertragung von Aktien der Gesellschaft gemäß
den Bestimmungen des Programms ordnungsgemäß abzurechnen (d. h. insbesondere nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit). Im Fall
einer einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags richten sich die Folgen für die Ansprüche des Vorstandsmitglieds
aus dem Programm nach dem Inhalt der Aufhebungsvereinbarung.
|
|
Endet der Anstellungsvertrag vorzeitig durch eine ordentliche Kündigung oder durch eine berechtigte außerordentliche Kündigung
seitens des Vorstandsmitglieds aus einem von der Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund, hat das Vorstandsmitglied Anspruch
auf eine Abfindung. Das Vorstandsmitglied hat keinen Anspruch auf Abfindung im Fall einer berechtigten außerordentlichen Kündigung durch die
Gesellschaft aus wichtigem Grund.
|
|
Als Abfindung erhält das Vorstandsmitglied zur Abgeltung seiner Bezüge (einschließlich etwaiger Nebenleistungen) zwei Jahresbasisvergütungen.
Wenn die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags weniger als zwei Jahre beträgt, reduziert sich die Abfindung und ist entsprechend
zeitanteilig zu berechnen.
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Stirbt ein Vorstandsmitglied während der Dauer des Anstellungsvertrags, hat sein Ehepartner Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge
für den Sterbemonat und die drei folgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Anstellungsvertrags. Ersatzweise
steht der Anspruch den aufgrund der Erbfolge anspruchsberechtigten Kindern zu. Hinterlässt das Vorstandsmitglied weder Witwe
noch anspruchsberechtigte Kinder, so besteht kein solcher Anspruch. Hinsichtlich des LTI geht im Falle des Todes eines Bezugsberechtigten
geht der Anspruch aus den dem Bezugsberechtigten zugeteilten PSU auf die Erben über. Stirbt ein Bezugsberechtigter während
des Zuteilungsjahres, ist der Zuteilungsbetrag für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat, in dem das Anstellungsverhältnis
nicht bestanden hat, um 1/12 zu kürzen. Die Erfüllung aller noch ausstehenden Tranchen des Performance Share Plans erfolgt
als Barausgleich an die Erben eines Bezugsberechtigten.
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|
Change of Control-Klauseln sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Einzig der Vertrag des Finanzvorstands, Ingo Chu, weist noch eine gültige Change of
Control-Klausel aus, die ihm im Falle eines Kontrollwechsels auch bei eigener Kündigung eine Abfindung hinsichtlich Basisvergütung
und STI sowie einen „Good Leaver“-Status hinsichtlich des LTI zusichert. Die Abfindung hinsichtlich Basisvergütung und STI
ist jeweils auf das Zweifache der jährlichen Basisvergütung bzw. der jährlichen Zielvergütung bei 100 Prozent Zielerreichung
unter dem STI begrenzt. Zudem sind die gewährten Leistungen aufgrund dieser Change of Control-Klausel auf die dreifache Gesamtvergütung
des dem Kontrollwechsel vorangegangenen Geschäftsjahres begrenzt, wobei bei der Ermittlung dieser Gesamtvergütung hinsichtlich
des LTI nur der gewährte Zuteilungsbetrag berücksichtigt wird.
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|
Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022
|
|
1. Gewährte und geschuldete Vergütung sowie im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung
|
|
Die Gesamtvergütung und die individuelle Vergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 sind den nachfolgenden Tabellen
zu entnehmen.
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|
Dargestellt sind, wie in § 162 AktG gefordert, die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung. Eine Vergütung
gilt als gewährt, wenn sie dem Organmitglied faktisch, d. h. tatsächlich zufließt und damit in sein Vermögen übergeht. Eine
geschuldete Vergütung ist dagegen eine Vergütung, die im betrachteten Zeitraum zwar bereits fällig geworden ist, aber noch
nicht erfüllt wurde. Darin enthalten sind demnach die im Berichtsjahr ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich
der im Geschäftsjahr fälligen und ausgezahlten variablen Vergütungen, also der STI für das Geschäftsjahr 2021 und der LTI
für das Geschäftsjahr 2018 (mit Zuteilung im Geschäftsjahr 2019). Der LTI 2022 findet in dieser Tabelle keine Berücksichtigung,
da zwar eine bedingte Zuteilung von Performance Share Units erfolgte, diese aber noch verfallbar sind und daraus noch kein
Vermögensvorteil für die Vorstandsmitglieder entstanden ist. Nachrichtlich wird zudem die für die Leistungen im Geschäftsjahr
2022 zugesagte Vergütung ausgewiesen.
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Die fixen Vergütungskomponenten beinhalten die erfolgsunabhängigen Basisvergütungen und Nebenleistungen. Die variablen erfolgsabhängigen
Vergütungskomponenten unterteilen sich in den einjährigen STI und den mehrjährigen LTI.
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Für diese Berechnungen sind abweichend von dem oben vorgestellten Vergütungssystem sowohl für den STI als auch für den LTI
teilweise andere Kriterien maßgeblich, die im Wesentlichen dem zuvor gültigen Vergütungssystem entsprechen.
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|
Für den STI bedeutet dies, dass die maßgebliche Zielgrößen nicht der Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) sind, sondern der Konzernumsatz und das Konzernergebnis vor Steuern (EBT). Alle anderen Parameter, zum Beispiel Gewichtung, Zielkorridor, Maximalwert, sind unverändert.
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|
Für den LTI waren die folgenden Grundlagen maßgeblich:
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|
Die Gesellschaft gewährt den bezugsberechtigten Vorstandsmitgliedern virtuelle Aktien an der Gesellschaft, d. h. schuldrechtliche
Nachbildungen von Aktien (nachfolgend „Shadow Shares“), die nach Ablauf einer Haltefrist von drei Jahren nach Wahl der Gesellschaft
entweder in bar oder in Form realer Aktien abgelöst werden. Die Shadow Shares gewähren zwar keinerlei Gesellschafterrechte,
ihr Wert orientiert sich aber an dem realen Aktienkurs der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden damit sowohl an Kursgewinnen
als auch an Kursverlusten der Aktie beteiligt, was für die Vorstände eine nachhaltige, langfristige Anreizwirkung bietet.
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|
Der jährliche Zuteilungsbetrag ist abhängig von dem Erreichen quantitativer Unternehmensziele, die durch den Aufsichtsrat
im Rahmen einer von ihm festzustellenden Drei-Jahresplanung vorab für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt werden. Die Zielerreichung
für ein abgelaufenes Geschäftsjahr wird anhand des Konzernabschlusses für dieses Geschäftsjahr festgestellt, woraufhin die
Zuteilung des LTI für das abgelaufene Geschäftsjahr erfolgt.
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|
Die relevanten Kennzahlen setzen sich jeweils zur Hälfte zusammen aus dem IFRS-Konzernumsatz (inkl. sonstiger betrieblicher
Erträge) und dem IFRS-Konzern-EBITDA (Ergebnis vor Ertragsteuern, Zinsen und Abschreibungen), die sich aus der jeweils geltenden,
zuletzt vom Aufsichtsrat per Beschluss verabschiedeten Fassung der Zielwerte ergeben.
|
|
Die Zielerreichung wird für jeden Zielwert separat festgestellt.
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|
Durch die Orientierung an den finanziellen Leistungsindikatoren Konzernumsatz und Konzern-EBITDA werden die Vorstandsmitglieder
dazu verpflichtet, gleichzeitig auf Wachstum und Profitabilität zu achten. Zudem entfällt die vollständige LTI-Zuteilung eines
Jahres bei einem negativen Jahresergebnis. Damit befördert das LTI die strategische Ausrichtung der Gesellschaft auf profitables
Wachstum.
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|
Die wesentlichen Ausgestaltungsmerkmale für die Zuteilung von Shadow Shares für ein Geschäftsjahr zeigt die nachstehende Tabelle:
Kennzahl
|
Basis
|
Gewichtung
|
Zielerreichungs-
korridor
|
Zuteilungsbetrag
(zielabhängig)
|
Umrechnungskurs
|
Konzernumsatz |
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
Durchschnittlicher Schlussauktionspreis 100 Börsentage vor Hauptversammlung |
Konzern-EBITDA |
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
|
50 % |
80 % - 130 % |
0 % - 130 % |
|
|
Die Anzahl der zuzuteilenden Shadow Shares einer jährlichen Tranche ergibt sich als Quotient aus dem jährlich ermittelten
Zuteilungsbetrag und dem durchschnittlichen Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft an den letzten 100 Börsentagen
vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss, der Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, gebilligt
wird.
|
|
Der Zusammenhang zwischen der Zielerreichung für die jeweilige Kennzahl und dem resultierenden Zuteilungsbetrag zeigt die
folgende Grafik:
|
|
|
|
Anpassungen der Zielwerte für abgeschlossene Geschäftsjahre sind ausgeschlossen.
|
|
Für laufende und künftige Geschäftsjahre können Anpassungen insbesondere dann vorgenommen werden, wenn wesentliche Veränderungen
der Kennzahlen aufgrund von Ereignissen, zum Beispiel Unternehmenserwerben oder -veräußerungen, zu erwarten sind, die im Rahmen
der Dreijahresplanung noch nicht berücksichtigt werden konnten.
|
|
Die Anzahl der Shadow Shares wird im Falle der Durchführung von Kapitalmaßnahmen entsprechend angepasst.
|
|
Beginnt der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, reduziert sich der
Zuteilungsbetrag für jeden vollen Monat des Eintritts nach dem 1. Januar um 1/12. Endet der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds
unterjährig, d. h. im Laufe eines Geschäftsjahres, gelten für die Berechnung des Zuteilungsbetrags spezielle „Regelungen für
den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern“.
|
|
Nach Ablauf einer Wartezeit von drei Jahren ab Zuteilung hat das berechtigte Vorstandsmitglied einen an den Aktienkurs gekoppelten
Anspruch auf eine Barzahlung oder, nach Wahl der Gesellschaft, auf Zuteilung realer Aktien der New Work SE. Bei der Barauszahlung
wird der Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse in den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt herangezogen, wobei während der Wartezeit
erfolgte Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden. Zudem wird dem Bezugsberechtigten die etwaige auf reale Aktien im
Umfang der zugeteilten Shadow Shares entfallende Dividende für die vergangenen drei Geschäftsjahre („kumulierte Dividende“)
ausgezahlt. Erfolgt ein Barausgleich, ist der gesamte Auszahlungsbetrag auf das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrags
der jeweiligen Tranche von Shadow Shares begrenzt. Erfolgt ein Aktienausgleich, so entspricht die Anzahl der zu gewährenden
Aktien der Anzahl der zugeteilten Shadow Shares. Beträgt die Summe aus dem Kurs der Aktien zu dem Ausübungszeitpunkt und der
kumulierten Dividende mehr als das Dreifache des relevanten Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares, so
wird lediglich eine Anzahl an Aktien gewährt, die dem Dreifachen des Zuteilungsbetrags entspricht; eine zusätzliche Auszahlung
der kumulierten Dividende erfolgt in diesem Fall nicht.
|
|
Der Anspruch des Vorstandsmitglieds auf den Auszahlungsbetrag ist nicht veräußerbar, verpfändbar oder abtretbar. Der Anspruch
ist vererblich. Die dem Vorstandsmitglied bereits zugeteilten Shadow Shares gehen auf die Erben über. Stirbt das Vorstandsmitglied
während des Geschäftsjahres, das für die Berechnung des Zuteilungsbetrags zugrunde zu legen ist, ist der Zuteilungsbetrag
für das betreffende Geschäftsjahr für jeden vollen Monat des Ausscheidens vor dem 31. Dezember um 1/12 zu kürzen und den Erben
gegebenenfalls Shadow Shares für das Jahr des Ausscheidens zuzuteilen.
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|
Eine Sondervergütung wurde im Geschäftsjahr 2022 nicht gezahlt.
|
|
Gewährte und geschuldete Vergütung
Vorstandsmitglied, Position
|
Zeitraum
|
Erfolgsunabhängige Vergütung
T€
|
Erfolgsabhängige Vergütung
T€
|
Sondervergütung
T€
|
Gesamtvergütung
T€
|
|
|
Basisvergütung |
Nebenleistungen (NL)
|
STI* |
LTI** |
SV |
|
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2021 |
450 |
2 |
0 |
0 |
0 |
452 |
2022*** |
413 |
2 |
421 |
0 |
0 |
836 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2021 |
375 |
2 |
0 |
168 |
0 |
545 |
2022 |
400 |
2 |
315 |
148 |
0 |
865 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2021 |
375 |
2 |
0 |
0 |
35 |
412 |
2022 |
375 |
2 |
336 |
0 |
0 |
713 |
Jens Pape, CTO seit 01.03.2011
|
2021 |
375 |
2 |
0 |
171 |
0 |
548 |
2022 |
396 |
2 |
336 |
148 |
0 |
882 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
2022 |
330 |
2 |
0 |
0 |
0 |
332 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2021 |
300 |
0 |
0 |
0 |
0 |
300 |
2022 |
0 |
0 |
225 |
52 |
0 |
277 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2021 |
0 |
0 |
157 |
391 |
0 |
548 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
237 |
0 |
237 |
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2021 |
0 |
0 |
0 |
224 |
0 |
224 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
148 |
0 |
148 |
Timm Richter, CPO bis 30.06.2018
|
2021 |
0 |
0 |
0 |
220 |
0 |
220 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
74 |
0 |
74 |
Vorstandsmitglied, Position
|
Zeitraum
|
Anteil an Gesamtvergütung
%
|
|
|
Basis- vergütung
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2021 |
450 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022*** |
413 |
49 |
0 |
50 |
0 |
0 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2021 |
375 |
69 |
0 |
0 |
31 |
0 |
2022 |
400 |
46 |
0 |
36 |
17 |
0 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2021 |
375 |
91 |
1 |
0 |
0 |
9 |
2022 |
375 |
53 |
0 |
47 |
0 |
0 |
Jens Pape, CTO seit 01.03.2011
|
2021 |
375 |
69 |
0 |
0 |
31 |
0 |
2022 |
396 |
45 |
0 |
38 |
17 |
0 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
2021 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
2022 |
330 |
99 |
1 |
0 |
0 |
0 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2021 |
300 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
81 |
19 |
0 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2021 |
0 |
0 |
0 |
29 |
71 |
0 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2021 |
0 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
Timm Richter, CPO bis 30.06.2018
|
2021 |
0 |
0 |
0 |
0 |
100 |
|
2022 |
0 |
0 |
0 |
0 |
100 |
0 |
|
|
* Jeweils im betreffenden Geschäftsjahr ausgezahlt für das ein Jahr zurückliegende Geschäftsjahr
|
|
** Jeweils für das vier Jahre zurückliegende Geschäftsjahr
|
|
*** Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals folgte eine
anteilige Kürzung der Vergütung.
|
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
|
Die relevanten Ziele und die Zielerfüllung hinsichtlich des im Jahr 2022 ausgezahlten STI 2021 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt.
|
|
Zielerfüllung 2021
T€ |
Ziel
|
Ist*
|
Zielerfüllung
|
STI-Teilbonus
|
Konzernumsatz
|
282.200 |
292.475 |
103,64 % |
136,41 % |
Konzern-EBT
|
33.800 |
52.051 |
154,00 % |
200,00 % |
|
|
*Bereinigte Werte
|
|
Alle Angaben in T€
Vorstandsmitglied, Position
|
Kriterium
|
Gewicht
|
a) 100 % Ziel
b) Zielvergütung
|
a) Minimalziel
b) korrespondierende Vergütung
|
a) Maximalziel
b) korrespondierende Vergütung
|
a) Zielerfüllung
b) resultierende Vergütung
|
Petra von Strombeck CEO
|
Konzernumsatz |
50 % |
282.200
|
253.980
|
310.420
|
103,6%
|
125,0
|
-
|
250
|
170,5
|
Konzern-EBT |
50 % |
33.800
|
30.420
|
37.180
|
154,0%
|
125,0
|
-
|
250
|
250,0
|
Ingo Chu CFO
|
Konzernumsatz |
50 % |
282.200
|
253.980
|
310.420
|
103,6%
|
93,8
|
-
|
187,5
|
127,9
|
Konzern-EBT |
50 % |
33.800
|
30.420
|
37.180
|
154,0%
|
93,8
|
-
|
187,5
|
187,5
|
Frank Hassler CSO
|
Konzernumsatz |
50 % |
282.200
|
253.980
|
310.420
|
103,6%
|
100,0
|
-
|
200
|
136,4
|
Konzern-EBT |
50 % |
33.800
|
30.420
|
37.180
|
154,0%
|
100,0
|
-
|
200
|
200,0
|
Jens Pape CTO
|
Konzernumsatz |
50 % |
282.200
|
253.980
|
310.420
|
103,6%
|
100,0
|
-
|
200
|
136,4
|
Konzern-EBT |
50 % |
33.800
|
30.420
|
37.180
|
154,0%
|
100,0
|
-
|
200
|
200,0
|
Dr. Patrick Alberts CPO
|
Konzernumsatz |
50 % |
282.200
|
253.980
|
310.420
|
103,6%
|
66,8
|
-
|
133,6
|
91,1
|
Konzern-EBT |
50 % |
33.800
|
30.420
|
37.180
|
154,0%
|
66,8
|
-
|
133,6
|
133,6
|
|
|
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
|
Die relevanten Ziele und Zielerreichung hinsichtlich der in 2022 ausgezahlten LTI-Tranche 2018 sind in der nachfolgenden Tabelle
dargestellt. Als resultierende Vergütung ist die Anzahl der zugeteilten Shadow Shares angegeben. Petra von Strombeck, Frank
Hassler und Dr. Peter Opdemom nahmen in 2018 noch nicht am LTI des Vorstands teil.
|
|
Zielerreichung 2018
T€ |
Ziel
|
Ist*
|
Zielerreichung
|
Korridor
|
Zuteilung
|
Konzernumsatz
|
240.300 |
235.070 |
97,8 % |
80 % - 130 % |
97,8 % |
Konzern-EBITDA
|
73.500 |
75.227 |
102,4 % |
80 % - 130 % |
102,4 % |
|
|
* Bereinigte Werte
|
|
Die für die Umrechnung des ermittelten LTI-Betrags in Shadow Shares (und zurück) relevanten Aktienkurse sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
|
LTI-Tranche 2018, zugeteilt am 6. Juni 2019 |
Referenzkurs bei Zuteilung* in €
|
307,82 |
Referenzkurs bei Ausübung** in €
|
171,03 |
Kursperformance
|
-44,44 % |
Cap |
923,46 |
|
|
* Durchschnittlicher Schlussauktionspreis der Aktie der Gesellschaft (WKN: XNG888) im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor der Hauptversammlung, in der der Konzernabschluss
(nach IFRS), der Grundlage für die Festlegung der Zielerreichung ist, vorgelegt bzw. im Einzelfall gebilligt wird
|
|
** Durchschnitt der Schlussauktionspreise der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 100 Tagen vor dem Ausübungszeitpunkt, wobei während der Wartezeit erfolgte
Kapitalmaßnahmen anteilig berücksichtigt werden
|
|
Für die Berechnung der zugeteilten Shadow Shares wird die Zielvergütung multipliziert mit der Zielerreichung und dann geteilt
durch den Referenzkurs bei Zuteilung.
|
|
Alle Angaben in T€, soweit nicht anders bezeichnet
Vorstandsmitglied, Position
|
Kriterium
|
Gewicht
|
a) 100 % Ziel
b) Zielvergütung
|
a) Minimalziel
b) Zuteilungsbetrag
|
a) Maximalziel
b) Zuteilungsbetrag
|
a) Zielerreichung
b) Resultierende Vergütung (Shadow Shares)
|
Petra von Strombeck CEO
|
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Ingo Chu CFO
|
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
125 |
100 |
163 |
406,5 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3 % |
125 |
100 |
163 |
406,5 |
Frank Hassler CSO
|
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Jens Pape CTO
|
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
125 |
100 |
163 |
406,5 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3 % |
125 |
70 |
114 |
406,5 |
Dr. Peter Opdemom Vorstand B2C
|
Konzernumsatz |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Konzern-EBITDA |
50 % |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
n.a. |
Dr. Patrick Alberts |
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
44 |
35 |
57 |
142,5 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3 % |
44 |
35 |
57 |
142,5 |
Dr. Thomas Vollmoeller |
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
200 |
160 |
260 |
650,5 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3 % |
200 |
160 |
260 |
650,5 |
Alastair Bruce |
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
125 |
100 |
163 |
406,5 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3 % |
125 |
100 |
163 |
406,5 |
Timm Richter |
Konzernumsatz |
50 % |
240.300 |
192.240 |
312.390 |
101,1 % |
63 |
50 |
81 |
203 |
Konzern-EBITDA |
50 % |
73.500 |
46.160 |
75.010 |
101,3% |
63 |
50 |
81 |
203 |
|
|
Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird die Anzahl der zugeteilten Shadow Shares mit dem Referenzkurs bei Ausübung
multipliziert und gegebenenfalls die kumulierte Dividende je Aktie hinzugefügt. Die kumulierte Dividende pro Shadow Share
entspricht der Summe der von der Gesellschaft pro reale Aktie gezahlten Bruttodividenden für das der Berechnung der Zielwerte
zugrundeliegende Geschäftsjahr und für die zwei folgenden Geschäftsjahre. Der gesamte Auszahlungsbetrag ist auf das Dreifache
des relevanten Zuteilungsbetrags der jeweiligen Tranche von Shadow Shares begrenzt.
|
|
Die entsprechenden Werte für die an der LTI-Tranche 2018 teilnehmenden Vorstandsmitglieder sind in der folgenden Tabelle dargestellt:
Vorstandsmitglied
|
Shadow Shares 2018
|
Referenz-
kurs
€
|
Kumulierte Dividende €
|
Auszahlung €
|
Cap €
|
Ingo Chu |
813 |
171,03 |
10,88 |
147.894,46 |
750.000 |
Jens Pape |
813 |
171,03 |
10,88 |
147.894,46 |
750.000 |
Dr. Patrick Alberts |
285 |
171,03 |
10,88 |
51.844,92 |
262.500 |
Dr. Thomas Vollmoeller |
1301 |
171,03 |
10,88 |
236.667,51 |
1.200.000 |
Alastair Bruce |
813 |
171,03 |
10,88 |
147.894,46 |
750.000 |
Timm Richter |
406 |
171,03 |
10,88 |
73.856,27 |
375.000 |
|
|
Vertraglich zugesagte Vergütung (freiwillige Angabe)
|
|
Als vertraglich zugesagte Vergütung im Geschäftsjahr 2022 weisen wir für die variablen Vergütungsbestandteile STI und LTI
die auf der Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2022 basierenden Zuteilungen sowie das jeweilige mögliche Minimum und Maximum
aus.
|
|
Einen Überblick über die für die kurz- und langfristige variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 maßgeblichen Ziele gibt
die nachfolgende Tabelle. Die Zielvorgaben sind für alle Vorstandsmitglieder gleich und werden daher nicht personalisiert
ausgewiesen. Der LTI-Zuteilungsbetrag im Geschäftsjahr 2022 ist vertraglich für jedes Vorstandsmitglied festgelegt und unabhängig
von Zielvorgaben. Diese werden erst bei Ermittlung der endgültig zugeteilten PSU am Ende der Performance-Periode relevant.
T€ |
STI 2022
|
Korridor %
|
LTI 2022
|
Korridor %
|
Ist 2022
|
STI %
|
LTI %
|
Konzernumsatz
|
312.100 |
90 - 110 |
312.100 |
80 - 130 |
321.535 |
103,02 |
103,02 |
Konzern-EBITDA
|
103.700 |
90 - 110 |
- |
- |
102.923 |
99,25 |
|
Konzern-EBT
|
- |
- |
61.100 |
80 - 130 |
61.302 |
|
100,33 |
|
|
Vertraglich zugesagte Vergütung
Vorstandsmitglied,
Position
|
Zeitraum
|
Erfolgsunabhängige
Vergütung
T€
|
Erfolgsabhängige
Vergütung
T€
|
Sondervergütung
T€
|
Gesamtvergütung
T€
|
Anteil an Gesamtvergütung
%
|
|
|
Basisvergütung |
Nebenleistungen (NL) |
STI |
LTI |
Sondervergütung (SV)
|
|
Basis |
NL |
STI |
LTI |
SV |
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2021 |
450 |
2 |
421 |
476 |
0 |
1.349 |
33 |
0 |
31 |
35 |
0 |
2022 * |
412,5 |
2 |
255 |
450 |
0 |
1120 |
37 |
0 |
23 |
40 |
0 |
2022 Min |
412,5 |
2 |
0 |
0 |
0 |
414,5 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 Max |
412,5 |
2 |
458 |
1755 |
292 |
2919,5 |
14 |
0 |
16 |
60 |
10 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2021 |
375 |
2 |
315 |
331 |
0 |
1.023 |
37 |
0 |
31 |
32 |
0 |
2022 |
400 |
2 |
223 |
350 |
0 |
974 |
41 |
0 |
23 |
36 |
0 |
2022 Min |
400 |
2 |
0 |
0 |
0 |
402 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 Max |
400 |
2 |
400 |
1.365 |
180 |
2.347 |
17 |
0 |
17 |
58 |
8 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2021 |
375 |
2 |
336 |
318 |
35 |
1.066 |
35 |
0 |
32 |
30 |
3 |
2022 |
375 |
2 |
223 |
300 |
0 |
899 |
42 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2022 Min |
375 |
2 |
0 |
0 |
0 |
377 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 Max |
375 |
2 |
400 |
1.170 |
180 |
2.127 |
18 |
0 |
19 |
55 |
8 |
Jens Pape, CTO seit 01.03.2011
|
2021 |
375 |
2 |
336 |
318 |
0 |
1.031 |
36 |
0 |
33 |
31 |
0 |
2022 |
396 |
2 |
246 |
321 |
0 |
965 |
41 |
0 |
25 |
33 |
0 |
2022 Min |
396 |
2 |
0 |
0 |
0 |
398 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 Max |
396 |
2 |
442 |
1251 |
188 |
2.279 |
17 |
0 |
19 |
55 |
8 |
Dr. Peter Opdemom Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
2021 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2022 |
330 |
2 |
184 |
260 |
0 |
776 |
43 |
0 |
24 |
33 |
0 |
2022 Min |
330 |
2 |
0 |
0 |
0 |
332 |
100 |
0 |
0 |
0 |
0 |
2022 Max |
330 |
2 |
330 |
1014 |
166 |
1.842 |
18 |
0 |
20 |
55 |
9 |
|
|
* Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals folgte eine
anteilige Kürzung der Vergütung.
|
|
2. Beitrag der Vergütung zu den strategischen Zielen
|
|
Es ist das Ziel der Gesellschaft, in den kommenden Jahren durch weiteres Mitgliederwachstum im deutschsprachigen Raum (D-A-CH-Region),
den Ausbau bestehender Angebote sowie die Etablierung neuer Produktangebote und Dienstleistungen für Menschen und Unternehmen
gleichermaßen weiter zu wachsen.
|
|
Als wesentliche Steuerungsgrößen hat die Gesellschaft dabei die finanziellen Leistungsindikatoren Umsatz und EBITDA bzw. deren
Wachstum jeweils auf Segment- und Konzernebene definiert.
|
|
Die Vergütung des Vorstands leistet einen wichtigen Beitrag zur Unterstützung dieser strategischen Ziele und zur langfristigen
nachhaltigen Entwicklung der New Work SE. Einerseits soll die Gesellschaft am Markt für hochqualifizierte Vorstandsmitglieder
wettbewerbsfähig sein, sodass geeignete Kandidaten für die Gesellschaft gewonnen und langfristig gehalten werden können, die
eine entsprechende Wachstumsstrategie entwickeln und umsetzen. Dies beinhaltet auch die Schaffung eines attraktiven Arbeitsumfelds
für die Vorstandsmitglieder, etwa auch in Form von Nebenleistungen. Andererseits dient die Vorstandsvergütung dazu, dass die
Interessen des Vorstands weitestgehend gleichgerichtet mit den Aktionärsinteressen sind, also in hohem Maße auf Steigerung
des Unternehmenswerts und des Aktienkurses abzielt. Dies wird durch einen hohen Anteil an wesentliche finanzielle Steuerungsgrößen
geknüpfter variabler Vergütungsbestandteile erreicht. Dabei liegt ein besonderes Gewicht auf der langfristigen variablen Vergütung,
die zudem an die Aktienkursentwicklung gekoppelt ist. Dadurch ist es im eigenen Interesse der Vorstandsmitglieder, eine langfristige
und nachhaltig erfolgreiche Unternehmensentwicklung anzustreben und keine unangemessenen Risiken zur Realisierung und Maximierung
kurzfristiger Erfolge einzugehen.
|
|
3. Aktienbasierte Vergütung (freiwillige Angabe)
|
|
Im Rahmen des LTI werden den Vorstandsmitgliedern sogenannte Shadow Shares (virtuelle Aktien) zugeteilt, die nach einer Wartezeit
von drei Jahren, nach Wahl der Gesellschaft, entweder in bar oder durch Übertragung realer Aktien abgelöst werden.
|
|
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zum 31. Dezember 2022 noch ausstehenden LTI-Tranchen. Diese enthält auch
die im Geschäftsjahr 2022 erstmals zugeteilten PSU.
Vorstands-
mitglied,
Position
|
LTI-
Tranche
|
Leistungs-
zeitraum
|
Zuteilung
|
Zutei-
lungs-
kurs
€
|
Ausübung
|
Max. Ausübungs-
kurs
€
|
Bestand
Shadow
Shares/
PSU
|
Wert zum
31.12.2022*
€
|
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
1.559 |
237.903,40 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
2.746 |
419.039,60 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
2.144 |
327.174,40 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2019 |
2019 |
29.05.2020 |
244,24 |
30.05.2023 |
732,72 |
878 |
133.982,80 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
145.427,80 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.907 |
291.008,20 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.668 |
254.536,80 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
173 |
26.399,80 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.831 |
279.410,60 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.430 |
218.218,00 |
Jens Pape, CTO seit 01.03.2011
|
2019 |
2019 |
29.05.2020 |
244,24 |
30.05.2023 |
732,72 |
1.064 |
162.366,40 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
953 |
145.427,80 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1831 |
279.410,60 |
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.529 |
233.325,40 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
2022 |
2022 |
24.03.2022 |
209,86 |
31.12.2025 |
629,58 |
1.239 |
189.071,40 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2019 |
2019 |
29.05.2020 |
244,24 |
30.05.2023 |
732,72 |
709 |
108.193,40 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
736 |
112.313,60 |
2021 |
2021 |
01.06.2022 |
173,48 |
02.06.2025 |
520,44 |
1.526 |
232.867,60 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2019 |
2019 |
29.05.2020 |
244,24 |
30.05.2023 |
732,72 |
1.621 |
247.364,60 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
578 |
88.202,80 |
|
|
|
|
|
|
|
|
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2019 |
2019 |
29.05.2020 |
244,24 |
30.05.2023 |
732,72 |
1.098 |
167.554,80 |
2020 |
2020 |
19.05.2021 |
243,53 |
20.05.2024 |
730,59 |
344 |
52.494,40 |
|
|
* Berechnet mit dem Aktienkurs 152,60 Euro
|
|
4. Clawback-/Malus Anwendung
|
|
Eine Clawback-Regelung besteht nicht und wurde daher auch im Geschäftsjahr 2022 nicht angewendet.
|
|
Im Bereich des STI hat der Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 und 2022 keinen Gebrauch von der Ermessenskomponente gemacht.
|
|
Im Bereich des LTI fand die Regelung zum Ausfall der LTI-Tranche aufgrund eines negativen Jahresergebnisses keine Anwendung.
|
|
5. Einhaltung der Maximalvergütung
|
|
Zusätzlich zur Begrenzung der variablen Vergütungsbestandteile (STI maximal 240 Prozent und LTI maximal 400 Prozent des individuellen
Zielbetrags) sieht das Vergütungssystem einen Maximalbetrag für die Gesamtvergütung eines Geschäftsjahres vor. Dieser bezieht
sich auf die tatsächliche Auszahlung der für ein Geschäftsjahr zugesagten Vergütung und nicht auf die in einem Geschäftsjahr
geleisteten Zahlungen. Sollte die rechnerische Gesamtvergütung (inklusive Nebenleistungen) eines Geschäftsjahres die Maximalvergütung
überschreiten, wird der Auszahlungsbetrag des LTI des betreffenden Geschäftsjahres entsprechend gekürzt. Die festgelegte Maximalvergütung
beträgt für die CEO-Position 3,75 Millionen Euro und für sonstige Vorstandsmitglieder 2,75 Millionen Euro. Diese war jedoch
in den im Geschäftsjahr 2021 gültigen Vorstandsverträgen noch nicht verankert. Unabhängig davon erfolgen die Festlegung und
Auszahlung des STI erst im Geschäftsjahr 2023 sowie die Ausübung der im Jahr 2022 zugeteilten LTI-Tranche 2022 erst im Jahr
2026. Somit kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichts
für das Geschäftsjahr 2026 abschließend berichtet werden.
|
|
Nachrichtlich weist die folgende Tabelle das Verhältnis der im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten Gesamtvergütung
zur definierten Maximalvergütung aus:
Vorstandsmitglied, Position
|
Zeitraum
|
Gesamtvergütung
T€
|
Maximalvergütung
T€*
|
Anteil an Maximalvergütung
%
|
Petra von Strombeck CEO seit 01.06.2020
|
2021 |
452 |
3.005 |
15 |
2022** |
836 |
2.918 |
29 |
Ingo Chu, CFO seit 01.07.2009
|
2021 |
545 |
2.144 |
25 |
2022 |
865 |
2.345 |
37 |
Frank Hassler, CSO seit 01.11.2020
|
2021 |
412 |
2.125 |
19 |
2022 |
713 |
2.125 |
34 |
Jens Pape, CTO seit 01.03.2011
|
2021 |
548 |
2.125 |
26 |
2022 |
882 |
2.277 |
39 |
Dr. Peter Opdemom Vorstand B2C seit 01.01.2022
|
2021 |
n.a. |
n.a. |
n.a |
2022 |
332 |
1.840 |
18 |
Dr. Patrick Alberts, CPO bis 31.05.2021
|
2021 |
300 |
1.795 |
17 |
2022 |
277 |
1.795 |
15 |
Dr. Thomas Vollmoeller, CEO bis 31.05.2020
|
2021 |
548 |
2.590 |
21 |
2022 |
237 |
2.590 |
9 |
Alastair Bruce, CSO bis 09.04.2020
|
2021 |
224 |
1.280 |
18 |
2022 |
148 |
1.280 |
12 |
Timm Richter, CPO bis 30.06.2018
|
2021 |
220 |
825 |
27 |
2022 |
74 |
825 |
9 |
|
|
* Im Geschäftsjahr 2021 gültige Regelung vor Festlegung des Vergütungssystems
|
|
** Petra von Strombeck hat im Geschäftsjahr ein einmonatiges Sabbatical eingelegt. Für den Zeitraum des Sabbaticals folgte eine
anteilige Kürzung der Vergütung.
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
Eine vergleichende Darstellung über die Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Mitarbeitervergütung (jeweils auf Basis von
Vollzeitäquivalenten) und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft in den letzten fünf Geschäftsjahren zeigt die
nachfolgende Tabelle.
%
|
2018 vs.
2017
|
2019 vs.
2018
|
2020 vs.
2019
|
2021 vs.
2020
|
2022 vs.
2021
|
Ist 2022
T€
|
Vorstandsvergütung1
|
Petra von Strombeck, CEO |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
-0,2 |
85,0 |
836 |
Ingo Chu, CFO |
43,7 |
-23,1 |
-25,0 |
-12,0 |
58,7 |
865 |
Frank Hassler, CSO2 |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
480,0 |
73,1 |
713 |
Jens Pape, CTO |
84,1 |
-15,2 |
-29,0 |
-15,0 |
60,9 |
882 |
Dr. Peter Opdemom, Vorstand B2C3 |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
332 |
vor 2022 ausgeschieden |
|
|
|
|
|
|
Dr. Patrick Alberts, CPO4 |
n. a. |
91,4 |
-40,9 |
-44,0 |
-7,7 |
277 |
Dr. Thomas Vollmoeller5, CEO
|
1,2 |
-11,5 |
-43,4 |
-42,3 |
-56,8 |
237 |
Alastair Bruce6, CSO
|
29,3 |
-19,2 |
-79,8 |
-57,8 |
-33,9 |
148 |
Timm Richter7, CPO
|
-21,8 |
-63,3 |
-29,2 |
61,8 |
-66,4 |
74 |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern und SE8
|
Konzernumsatz |
24,7 |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
316.369 |
Konzern-EBITDA |
22,7 |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
104.117 |
Konzern-EBT |
16,5 |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
63.363 |
SE-Umsatz |
24,5 |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
304.902 |
SE-Jahresergebnis |
79,0 |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
47.864 |
Mitarbeitervergütung
|
Leadership Team (VÄ)9 |
8,9 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
251 |
Mitarbeiter SE (VÄ)10 |
4,0 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
75 |
Mitarbeiter Deutschland (VÄ)11 |
3,2 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
75 |
|
|
1 Zuflussbetrachtung
|
|
2 Frank Hassler ist Vorstandsmitglied seit November 2020, d. h. die Vergütung des Jahres 2020 bezieht sich nur auf zwei Monate.
|
|
3 Dr. Peter Opdemom ist Vorstand seit dem 1. Januar 2022.
|
|
4 Dr. Patrick Alberts war Vorstandsmitglied seit 1. Juli 2018 und hat den Vorstand zum 31. Mai 2021 verlassen.
|
|
5 Dr. Thomas Vollmoeller war Vorstandsmitglied seit 15. August 2012, seit 15. August 2012 als CEO und schied zum 31. Mai 2020
aus dem Vorstand aus.
|
|
6 Alastair Bruce war Vorstandsmitglied seit 1. Februar 2017, seit 1. Februar 2017 als CSO und schied zum 9. April 2020 aus
dem Vorstand aus.
|
|
7 Timm Richter war Vorstandsmitglied seit 1. März 2013, seit 1. März 2013 als CPO und schied zum 30. Juni 2018 aus dem Vorstand
aus.
|
|
8 Nur fortzuführendes Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen
|
|
9 Das Leadership Team umfasst konzernweit die 1. Führungsebene unterhalb des Vorstands.
|
|
10 Die Mitarbeiter der SE umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an internationalen Standorten, exklusive
Leadership Team.
|
|
11 Die Mitarbeiter Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen Standorten, exklusive Leadership Team.
|
|
Aufsichtsratsvergütung
|
|
Grundzüge der Aufsichtsratsvergütung
|
|
Das System zur Aufsichtsratsvergütung wurde zuletzt von der Hauptversammlung der New Work SE am 19. Mai 2021 bestätigt. Es
ist festgeschrieben in Ziffer 13 der Satzung der Gesellschaft.
|
|
Demnach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine
feste Vergütung von 40.000 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Zweifache der festen Vergütung. Mitglieder von
tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten zusätzlich zur festen Vergütung für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit
zum jeweiligen Ausschuss eine weitere feste Vergütung von 5.000 €; Vorsitzende von tatsächlich gebildeten Ausschüssen erhalten
für jeden Ausschussvorsitz das Zweifache dessen. Während eines Geschäftsjahres neu in den Aufsichtsrat eintretende oder ausscheidende
Mitglieder erhalten die feste Vergütung zeitanteilig.
|
|
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Dadurch sollen keine an den kurzfristigen Konzernerfolg
geknüpften Anreize geschaffen werden, um die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats sicherzustellen.
|
|
Die Vergütung ist jeweils für das zurückliegende Geschäftsjahr am Tag nach der Hauptversammlung, in der über die Entlastung
des Aufsichtsrats beschlossen wird, zahlbar.
|
|
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer baren Auslagen. Die auf die Vergütung und Auslagen zu zahlende
Umsatzsteuer wird die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrats gegen Erteilung einer von dem betreffenden Aufsichtsratsmitglied
ausgestellten und die Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung erstatten.
|
|
Weitere Zusagen wurden seitens der Gesellschaft nicht getätigt.
|
|
Sonstiges
|
|
Keinem Mitglied des Aufsichtsrats wurden Kredite, Zinsen oder Vorschüsse von der Gesellschaft gewährt.
|
|
Zum Bilanzstichtag am 31. Dezember 2022 hielten die Aufsichtsratsmitglieder insgesamt weniger als 1 Prozent der Aktien an
der Gesellschaft. Informationen zu Meldungen des vergangenen Geschäftsjahres über Geschäfte von Personen mit Führungsaufgaben
gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 werden grundsätzlich über DGAP im Bereich Directors’ Dealings veröffentlicht
und können auch auf der Internetseite der New Work SE im Bereich Investor Relations abgerufen werden.
|
|
Die New Work SE hat für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung)
ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Sie deckt das persönliche Haftungsrisiko der Aufsichtsratsmitglieder für den Fall ab, dass
sie im Rahmen oder aufgrund ihrer Tätigkeit als Aufsichtsräte der Gesellschaft für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden.
|
|
Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022
|
|
Da die Aufsichtsratsvergütung eines Geschäftsjahres erst am Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder
für das betreffende Geschäftsjahr beschließt, fällig wird, bezieht sich die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Aufsichtsratsvergütung auf das Geschäftsjahr 2021. Dies reflektiert auch die Darstellung in der folgenden Tabelle.
|
Für Geschäftsjahr 2020, gezahlt in 2021 |
Für Geschäftsjahr 2021, gezahlt in 2022 |
|
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
Aufsichtsrats-mitgliedschaft |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss, Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und Technik-ausschusses
|
47.213 |
94 |
2.951 |
6 |
50.164 |
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier, stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Produkt- und Technik-ausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Anette Weber Vorsitzende des Prüfungs-ausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des Prüfungs-ausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Dr. Andreas Rittstieg, Mitglied des Prüfungs-ausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des Produkt- und Technik-ausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Stefan Winners, Vorsitzender bis 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und Technik-ausschusses
|
32.787 |
94 |
2.049 |
6 |
34.836 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|
|
Unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt steht die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 zum 31. Dezember
2022 bereits fest. Im Interesse der Transparenz und einer umfassenden Information unserer Aktionäre stellen wir in der nachfolgenden
Tabelle auch die für das Geschäftsjahr 2022 anfallende Aufsichtsratsvergütung dar, unabhängig davon, dass diese erst nach
der Hauptversammlung am 24. Mai 2023 fällig wird.
|
Für Geschäftsjahr 2022, zahlbar in 2023 |
|
Festvergütung |
Ausschusstätigkeit |
Gesamt |
|
in € |
in % |
in € |
in % |
in € |
Martin Weiss, Vorsitzender, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
80.000 |
94 |
5.000 |
6 |
85.000 |
Dr. Johannes Meier, stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Prüfungsausschusses sowie des Produkt- und Technikausschusses
|
40.000 |
83 |
7.932 |
17 |
47.932 |
Anette Weber Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
80 |
10.000 |
20 |
50.000 |
Dr. Jörg Lübcke, Mitglied des Prüfungsausschusses
|
40.000 |
89 |
5.000 |
11 |
45.000 |
Dr. Andreas Rittstieg, Mitglied des Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022
|
16.658 |
89 |
2.082 |
11 |
18.740 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses, ab 1. Juni 2022 |
23.452 |
89 |
2.932 |
11 |
26.384 |
Jean-Paul Schmetz, Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses
|
40.000 |
80 |
10,000 |
20 |
50.000 |
|
|
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
|
|
Einen Vergleich der Aufsichtsratsvergütung mit der Vergütung der Mitarbeiter (jeweils auf Basis von Vollzeitäquivalenten)
und der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft in den letzten fünf Geschäftsjahren zeigt die folgende Tabelle:
%
|
2018 vs.
2017
|
2019 vs.
2018
|
2020 vs.
2019
|
2021 vs.
2020
|
2022 vs.
2021
|
Ist 2022
T€
|
Aufsichtsratsvergütung1
|
Martin Weiss,
Vorsitzender seit 29. Mai 2020, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
69,4 |
85 |
Dr. Johannes Meier,
stellvertretender Vorsitzender, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses
|
-2,2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
48 |
Anette Weber,
Vorsitzende des Prüfungsausschusses
|
4,2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Dr. Jörg Lübcke,
Mitglied des Prüfungsausschusses
|
4,7 |
0 |
0 |
0 |
0 |
45 |
Dr. Andreas Rittstieg,
Mitglied des Prüfungsausschusses, bis 1. Juni 2022
|
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
19 |
Dr. Katharina Herrmann, Mitglied des Produkt- und Technikausschusses, seit 1. Juni 2022
|
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n. a. |
n.a. |
26 |
Jean-Paul Schmetz,
Vorsitzender des Produkt- und Technikausschusses
|
4,2 |
0 |
0 |
0 |
0 |
50 |
Vor 2022 ausgeschieden |
|
|
|
|
|
|
Stefan Winners,
Vorsitzender bis 29. Mai 2020
|
6,3 |
0 |
0 |
-59,0 |
-100,0 |
n. a. |
Wirtschaftliche Entwicklung Konzern und SE2
|
Konzernumsatz |
24,7 |
17,8 |
1,1 |
5,0 |
10,6 |
316.369 |
Konzern-EBITDA |
22,7 |
13,8 |
0,2 |
11,0 |
6,4 |
104.117 |
Konzern-EBT |
16,5 |
16,0 |
-31,1 |
27,5 |
10,2 |
63.363 |
SE Umsatz |
24,5 |
14,5 |
2,0 |
3,7 |
9,8 |
304.902 |
SE Jahresergebnis |
79,0 |
8,6 |
-33,6 |
8,3 |
121,6 |
47.864 |
Mitarbeitervergütung
|
Leadership Team (VÄ)3 |
8,9 |
-4,2 |
1,3 |
1,5 |
1,6 |
251 |
Mitarbeiter SE (VÄ)4 |
4,0 |
9,7 |
4,7 |
-3,4 |
1,4 |
75 |
Mitarbeiter Deutschland (VÄ)5 |
3,2 |
3,5 |
4,4 |
4,0 |
1,4 |
75 |
|
|
1 Zuflussbetrachtung
|
|
2 Nur fortzuführendes Geschäft, ohne Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen
|
|
3 Das Leadership Team umfasst konzernweit die 1. Führungsebene unterhalb des Vorstands.
|
|
4 Die Mitarbeiter der SE umfassen sowohl die SE-Mitarbeiter an deutschen als auch an internationalen Standorten, exklusive
Leadership Team.
|
|
5 Die Mitarbeiter Deutschland umfassen alle Mitarbeiter des Konzerns an deutschen Standorten, exklusive Leadership Team.
|
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, Umschreibestopp
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der
Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis Mittwoch, den 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (maßgeblich ist der Zugang der Anmeldung) bei der Gesellschaft angemeldet haben. In dem Zeitraum ab Donnerstag, den 18. Mai 2023, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum Schluss der Hauptversammlung am Mittwoch, den 24. Mai 2023, werden keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sog. Umschreibungsstopp bzw. technical record date). Die Handelbarkeit
der Aktien wird durch die Anmeldung zur Hauptversammlung und den Umschreibestopp nicht blockiert.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft per Post oder per E-Mail unter der Anschrift
New Work SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv@adeus.de
zugehen.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiterhin die Möglichkeit an, sich online über den Online-Service anzumelden, den
sie unter der Internetadresse
https://www.new-work.se/de/hv
(vorstehend und nachfolgend „Online-Service“ genannt) erreichen. Für den Zugang zum Online-Service benötigen die Aktionäre
ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Beides wird den Aktionären mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen
übersandt.
Nach Eingang der Anmeldung erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre, sofern Sie eine solche mit der Anmeldung bestellt
haben, die HV-Karte von der Anmeldestelle. Um den rechtzeitigen Erhalt der Unterlagen für die Hauptversammlung sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zu tragen. HV-Karten können auch
über den Online-Service bestellt werden. Die HV-Karten vereinfachen lediglich die organisatorische Abwicklung der Hauptversammlung.
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können auch ohne vorherigen Erhalt einer HV-Karte an der Hauptversammlung
teilnehmen.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte
Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen
sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der New Work SE eingetragen sind, können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgemäße Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Wenn weder ein Intermediär, noch eine Aktionärsvereinigung oder ein Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 AktG
gleichgestellten Personen bevollmächtigt wird, muss die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden. Gleiches gilt für
den Nachweis der Vollmacht und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber
dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass dieser die Vollmacht
am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch per Post oder per E-Mail unter folgender Adresse übermittelt werden (aus organisatorischen
Gründen wird im Falle der postalischen Übermittlung um Übersendung des Nachweises bis zum 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), gebeten):
New Work SE c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH Postfach 57 03 64 22772 Hamburg E-Mail: hv@adeus.de
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Einladungs- und Anmeldeunterlagen
übersandt.
Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer anderen in §
135 AktG gleichgestellten Institution oder Person sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können
Besonderheiten gelten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.
Nimmt der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teil, gilt dies als Widerruf der Vollmacht. Bevollmächtigt ein Aktionär
mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Aktionäre können sich darüber hinaus durch von der Gesellschaft bestellte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
vertreten lassen, die das Stimmrecht jeweils gemäß der ihnen erteilten Vollmacht und Weisungen der Aktionäre ausüben. Sollen
die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, muss der Aktionär diesen in jedem Fall Weisungen
erteilen, wie das Stimmrecht zu den einzelnen Beschlussgegenständen der Tagesordnung ausgeübt werden soll. Soweit entsprechende
Weisungen nicht erfolgen, können die von der Gesellschaft bestellten Stimmrechtsvertreter die Stimmen nicht vertreten. Einzelheiten
dazu ergeben sich aus den Anmeldeunterlagen, die den Aktionären zugesandt werden.
Ein Vollmachtsformular erhalten die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen übersandt.
Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann, wenn der Aktionär die Hauptversammlung vorzeitig verlassen
möchte, auch noch in der Hauptversammlung dadurch erfolgen, dass die HV-Karte mit dem dort enthaltenen Vollmachtsformular
bis zu dem vom Versammlungsleiter bestimmten Zeitpunkt zum Ende der Generaldebatte an den Ein- und Ausgangsschaltern übergeben
wird.
Im Übrigen kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum
23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch oder bis zum Ende der Generaldebatte per E-Mail an die oben unter „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen
Bevollmächtigten“ genannte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen.
Bis zum 23. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), können Aktionäre Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter alternativ elektronisch
über den Online-Service abgeben, ändern oder widerrufen.
Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach
den vorstehend unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp“
genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Weisungen zu Fragen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu bereits erteilte Weisung für jeden
einzelnen Unterpunkt. Die zu Tagesordnungspunkt 2 abgegebene Weisung gilt auch für den Fall, dass der Gewinnverwendungsvorschlag
bei einer Änderung der Zahl der dividendenberechtigten Aktien angepasst wird. Gibt der Aktionär seine Stimme in der Hauptversammlung
selbst oder durch einen Bevollmächtigten ab, so geht dies jeder anderen Stimmrechtsausübung, insbesondere der Bevollmächtigung
des Stimmrechtsvertreter vor und gilt zugleich als Widerruf der diesem erteilten Vollmachten und Weisungen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung (Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das
sind 500.000 Aktien) erreichen („Quorum“), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen kann auch auf beschlusslosen
Diskussionspunkt zielen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis Sonntag, 23. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
New Work SE Vorstand Am Strandkai 1 20457 Hamburg
Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Wegen der Einzelheiten zu Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung wird auf die Erläuterung der Rechte der Aktionäre verwiesen,
die im Internet unter
https://www.new-work.se/de/hv
abrufbar ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
stellen. Sie können auch Gegenvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
New Work SE Vorstand Am Strandkai 1 20457 Hamburg E-Mail: hv@new-work.se
Bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen
sind), also spätestens bis Dienstag, 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter dieser Adresse zugegangene Gegenanträge mit Begründung und Wahlvorschläge von Aktionären wird die Gesellschaft – vorbehaltlich
§ 126 Abs. 2 und 3, § 127 Abs. 1 Satz 1 u. 3 AktG – den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv
unverzüglich unter Nennung des Namens des Aktionärs zugänglich machen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden anschließend
ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs,
während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt
unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung
zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden.
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus.
Hierfür sind also die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, insbesondere die
rechtzeitige Anmeldung zu beachten.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/de/hv
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 5.620.435 und ist eingeteilt
in 5.620.435 Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung beläuft sich somit auf 5.620.435. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
keine eigenen Aktien. Es gibt keine unterschiedlichen Gattungen von Aktien.
Informationen zum Datenschutz
Bei der Führung des Aktienregisters, der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Erteilung
von Stimmrechtsvollmachten erhebt die New Work SE personenbezogene Daten über den sich anmeldenden Aktionär und/oder die bevollmächtigte
Person. Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer hauptversammlungsbezogenen Rechte zu ermöglichen.
Die New Work SE verarbeitet die personenbezogenen Daten als Verantwortlicher gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung
(„DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen
gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.new-work.se/NWSE/Investor-Relations/ Corporate-Governance/New_Work_Datenschutz_fuer_Aktionaere_DE.pdf
Hamburg, im April 2023
New Work SE
Der Vorstand
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