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Evonik Industries AG

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EQS-AGM News vom 17.04.2023

Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2023 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Evonik Industries AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Evonik Industries AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2023 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.04.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Evonik Industries AG

Essen

– ISIN DE000EVNK013 –
– Wertpapierkennnummer EVNK01 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 31. Mai 2023, um 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ)

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

mit folgender Maßgabe ein:


Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a des Aktiengesetzes (AktG) ohne physische Präsenz weder der Aktionäre noch ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft) statt; es besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit der Aktionäre am Ort der Hauptversammlung. Die Hauptversammlung wird in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 – 11, 45128 Essen (Haus 5).

I. Tagesordnung

1.

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen zugänglich:

den festgestellten Jahresabschluss der Evonik Industries AG zum 31. Dezember 2022,

den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022,

den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht für den Evonik-Konzern und die Evonik Industries AG, einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs,

den Bericht des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG sowie

den Vorschlag des Vorstandes für die Verwendung des Bilanzgewinns.

Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind über die Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich. Ferner sind die Unterlagen während der Hauptversammlung zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand am 17. Februar 2023 aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 1. März 2023 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 AktG ist somit nicht erforderlich. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nur zugänglich zu machen und sollen nach § 176 Abs. 1 Satz 2 AktG in dieser erläutert werden, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns – einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, sofern nicht in der Satzung oder dem Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eine spätere Fälligkeit festgelegt wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 und 3 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann demgegenüber nicht vorgesehen werden.

Aus dem Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 sollen € 1,17 je dividendenberechtigter Stückaktie ausgeschüttet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn von € 545.220.000,- wird wie folgt verwendet:

- Ausschüttung einer Dividende von € 1,17 je dividendenberechtigter Stückaktie = € 545.220.000,--
- Einstellung in andere Gewinnrücklagen = € 0,--
- Gewinnvortrag = € 0,--
Bilanzgewinn = € 545.220.000,--

Die Auszahlung der Dividende erfolgt am 5. Juni 2023.

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf dem am 17. Februar 2023 (Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses) dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von € 466.000.000,–, eingeteilt in 466.000.000 Stückaktien. Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien – und damit die Dividendensumme – kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verringern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von € 1,17 je dividendenberechtigter Stückaktie und den Restbetrag als Gewinnvortrag vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Vorstandes werden für diesen Zeitraum entlastet.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Die im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden für diesen Zeitraum entlastet.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes („Halbjahresfinanzbericht“) und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen gemäß § 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023,

b)

zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) zum Stichtag 30. Juni 2023 sowie

c)

zum Abschlussprüfer für eine etwaige Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß § 115 Abs. 7 WpHG von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2023 und 2024 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung

bestellt.

Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrates sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

6.

Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 endet die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder der von der Hauptversammlung gewählten Anteilseignervertreter. Daher sind Neuwahlen der Anteilseignervertreter erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus 20 Mitgliedern, und zwar aus jeweils zehn Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat hat der Hauptversammlung Kandidaten vorzuschlagen, wobei er von dem von ihm eingerichteten Nominierungsausschuss unterstützt wird, der ihm geeignete Kandidaten vorschlägt (Empfehlung D.4 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)). Zu beachten sind dabei die Vorgaben nach § 100 AktG. Die Erarbeitung der Vorschläge berücksichtigt insbesondere auch die Ziele, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossen hat und strebt eine Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Nähere Angaben zu den Kandidaten finden sich in den als Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 6 beigefügten Lebensläufen (Abschnitt III.).

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, folgende Kandidaten als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen (wobei die Wahl jeweils als Einzelwahl erfolgen soll):

a)

Herr Bernd Tönjes, Marl, Vorsitzender des Vorstandes der RAG-Stiftung, Essen

b)

Frau Prof. Dr. Barbara Albert, Darmstadt, Rektorin der Universität Duisburg-Essen, Essen

c)

Herr Dr. Cornelius Baur, München, Vorsitzender des Vorstandes der European Healthcare Acquisition and Growth Company B.V., München

d)

Herr Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni, München, ehemaliger Vorsitzender des Vorstandes der Linde Aktiengesellschaft, München

e)

Herr Werner Fuhrmann, Gronau, ehemaliges Mitglied des Executive Committee von Akzo Nobel N.V., Amsterdam

f)

Herr Dr. Christian Kohlpaintner, Ingelheim am Rhein, Vorsitzender des Vorstandes der Brenntag SE, Essen

g)

Herr Cedrik Neike, Berlin, Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft und CEO der Geschäftseinheit Digital Industries, Berlin

h)

Frau Dr. Ariane Reinhart, Wolfsburg, Mitglied des Vorstandes der Continental Aktiengesellschaft, Hannover

i)

Herr Michael Rüdiger, Utting am Ammersee, Selbstständiger Unternehmensberater, Utting am Ammersee

j)

Frau Angela Titzrath, Hamburg, Vorsitzende des Vorstandes der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg

und zwar jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Nähere Angaben zum Werdegang der vorgeschlagenen Kandidaten und zu deren Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sind über die Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich und den am Ende dieser Einladung beigefügten Lebensläufen zu entnehmen (Abschnitt III.)

Angaben gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG:

Das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG schreibt vor, dass der Aufsichtsrat zu jeweils mindestens 30 % aus Frauen und Männern bestehen muss. Für die Evonik Industries AG bedeutet dies, dass jeweils mindestens sechs Sitze von Frauen und Männern besetzt sein müssen. Das Gesetz sieht in § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Möglichkeit vor, dass die Anteilseigner- oder die Arbeitnehmerseite der im Gesetz als Regelfall vorgesehenen Gesamterfüllung der gesetzlichen Quote für die geschlechtergerechte Zusammensetzung des Aufsichtsrates widerspricht, mit der Folge, dass jede Bank für sich bezogen auf die jeweilige Bank die quotengerechte Zusammensetzung sicherstellen muss. Ein solcher Widerspruch ist im Aufsichtsrat der Evonik Industries AG bislang nicht erklärt worden. Keine der beiden Bänke beabsichtigt, dies im Hinblick auf die anstehenden Wahlen zum Aufsichtsrat zu tun. Der Aufsichtsrat strebt stattdessen die quotengerechte Besetzung des Aufsichtsrates im Wege der Gesamterfüllung an. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat sechs Frauen, davon jeweils drei auf Anteilseigner- und drei auf Arbeitnehmerseite, und vierzehn Männer an. Es ist davon auszugehen, dass mit der Wahl von drei Anteilseignervertreterinnen das Mindestanteilsgebot gewahrt bleibt.

Der Aufsichtsrat hat sich vor seinem Vorschlag vergewissert, dass die Kandidaten den oben genannten Vorgaben und insbesondere den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gesetzt hat, entsprechen und die Vorschläge der Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium dienen. Er hat sich ferner bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand im Sinne von Grundsatz 12 DCGK aufbringen können.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen – abgesehen davon, dass Herr Tönjes Vorsitzender des Vorstandes der RAG-Stiftung, der Mehrheitsaktionärin der Evonik Industries AG, ist – keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgeblichen persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK zwischen dem jeweiligen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Evonik-Konzerns, den Organen der Evonik Industries AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Evonik Industries AG beteiligten Aktionär andererseits.

Mit diesem Vorschlag ist gewährleistet, dass die gesetzten Ziele, die der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossen hat, verwirklicht werden; er dient zudem der Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium.

Frau Titzrath erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlungen C.10 und D.3 DCGK als unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Herr Rüdiger erfüllt die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG und der Empfehlungen C.10 und D.3 DCGK als unabhängiges Mitglied mit Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrates sind die vorgeschlagenen Kandidaten unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 bis C.9 DCGK.

Als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist Herr Tönjes und als Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist Herr Rüdiger vorgesehen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022

Nach § 120a Abs. 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft jährlich über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Der Abschlussprüfer hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG dahingehend zu prüfen, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Darüberhinausgehend haben der Vorstand und der Aufsichtsrat beschlossen, den Vergütungsbericht durch den Abschlussprüfer auch inhaltlich prüfen zu lassen. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ist nachstehend dargestellt und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

http://www.evonik.de/hauptversammlung

verfügbar.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.

Der Vergütungsbericht ist am Ende dieser Einladung in Abschnitt IV wiedergegeben.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung des Vorstandes, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen sowie eine entsprechende Ergänzung der Satzung in § 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)

Mit § 118a AktG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 27. Juli 2022 (BGBl. I 2022, S. 1166 ff.) hat der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen geschaffen, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit künftig Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre ab der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister befristet werden. Für die Ausgestaltung der Befristung auf fünf Jahre gibt es mehrere Möglichkeiten. In der Satzungsregelung kann entweder ein konkretes Datum für den Fristablauf genannt werden, so dass sich das Fristende in diesem Fall direkt der Satzung entnehmen lässt. Es genügt aber auch, dass in der Satzung geregelt wird, dass die Ermächtigung für die Durchführung von Hauptversammlungen gilt, die innerhalb von fünf Jahren von der Eintragung der Satzungsänderung an in das Handelsregister abgehalten werden. Die zweite Alternative wird mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag gewählt.

Auf die am 31. Mai 2023 stattfindende Hauptversammlung ist das Satzungserfordernis gemäß § 118a AktG nicht anzuwenden. Das ergibt sich aus § 26n Abs. 1 EGAktG. Auf dieser Grundlage hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die Hauptversammlung am 31. Mai 2023 als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

Von der Eintragung dieser Regelung an in das Handelsregister ist der Vorstand für einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt vorzusehen, dass in diesem Zeitraum durchgeführte Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung – Ermächtigung 2023).

9.

Beschlussfassung über die Schaffung der Möglichkeit zur Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie eine entsprechende Ergänzung der Satzung in § 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts)

Die Satzung kann gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll mit der Ergänzung in § 18 der Satzung Gebrauch gemacht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 7 ergänzt:

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied an der physischen Teilnahme am Ort der Hauptversammlung verhindert ist, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohnsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.

10.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (BGBl. I 2021, S. 3436 ff.) ist § 67 Abs. 1 AktG mit Wirkung zum 1. Januar 2024 geändert und ergänzt worden. Infolgedessen soll die enumerative Aufzählung der bei Eintragungen in das Aktienregister mitzuteilenden Angaben in § 4 Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Weise neu gefasst werden, dass Aktionäre verpflichtet sind, der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

§ 4 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.

II. Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

1.

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Gemäß § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG)hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Auch Bevollmächtigte von Aktionären (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Hauptversammlung findet unter physischer Präsenz des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates, der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in der Verwaltungszentrale der Evonik Industries AG, Rellinghauser Straße 1 – 11, 45128 Essen (Haus 5), statt.

Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des § 118a AktG führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung und bei der Ausübung der Rechte der Aktionäre gegenüber einer Präsenz-Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Die Hauptversammlung wird für Aktionäre vollständig in Bild und Ton über unseren passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse

www.evonik.de/hv-services

übertragen. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 31. Mai 2023 ab circa 10.00 Uhr (MESZ) werden live unter der Internetadresse www.evonik.de/hv-services übertragen. Sie stehen auch nach der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt

spätestens bis Mittwoch, den 24. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ),

bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgenden Adresse

Evonik Industries AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg

Telefax-Nummer: +49 (0)89 20 70 37 95 1
E-Mail-Adresse: hv-service.evonik@adeus.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse

www.evonik.de/hv-services

angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist jeweils der Zugang der Anmeldung maßgeblich.

Für die Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist neben der Aktionärsnummer ein persönliches Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des Mittwochs, den 10. Mai 2023, erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Zugangspasswort übersandt, so dass sie sich unter Nutzung des passwortgeschützten Verfahrens des Online-Service anmelden können. Aktionäre, deren Eintragung im Aktienregister nach dem Beginn des Mittwochs, den 10. Mai 2023, erfolgt, können sich zur Klärung der Nutzungsmöglichkeit des Online-Service mit der Aktionärshotline in Verbindung setzen; die Website enthält unter

www.evonik.de/hauptversammlung

die Daten der Aktionärshotline.

Der passwortgeschützte Online-Service steht ab Freitag, den 5. Mai 2023, zur Verfügung. Weitere Informationen zu dem Verfahren der Anmeldung unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service finden sich unter der vorgenannten Internetadresse. Bei Nutzung des passwortgeschützten Online-Service sind die Nutzungsbedingungen zu beachten, die über die Internetadresse

www.evonik.de/hv-services

zugänglich sind.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Donnerstag, den 25. Mai 2023, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Mittwoch, den 31. Mai 2023, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Mittwoch, den 24. Mai 2023 (so genanntes Technical Record Date).

Intermediäre sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und sonstige diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demzufolge insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

3.

Nutzung des Online-Service am Tag der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, den 31. Mai 2023, ab circa 10.00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton live durch Nutzung des Online-Service unter

www.evonik.de/hv-services

verfolgen.

Bevollmächtigte von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären erhalten mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eigene Zugangsdaten zum Online-Service, mit denen sie sich am Tag der Hauptversammlung im Online-Service einloggen können und die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service ermöglichen. Die Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.

Zugang zum Online-Service haben auch Aktionäre, die sich nicht zur Hauptversammlung angemeldet haben. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung (dazu vorstehend unter Ziffer 2) können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Versammlung zuschalten. Aktionäre, die sich zuvor nicht ordnungsgemäß angemeldet haben, können daher die Hauptversammlung nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

a)

Möglichkeit der Bevollmächtigung, Formulare

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel durch einen Intermediär wie namentlich ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine andere Person ihrer Wahl – ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung (siehe oben unter Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts)) erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Der Bevollmächtigte kann, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.

Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Formulare, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können, werden den Aktionären mit Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung zugänglich gemacht. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der passwortgeschützte Online-Service beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben b) bzw. d) bereits mit der Anmeldung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt in den dort vorgesehenen Fällen Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden können. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu nachfolgend unter Ziffer 8).

b)

Form der Vollmacht

Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht (i) einem Intermediär, (ii) einer Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese unter der oben in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) genannten Postadresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht bzw. ihr Widerruf ist unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ebenfalls möglich. Bei einer Übermittlung per E-Mail ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, die Vollmacht unmittelbar in einer E-Mail zu erteilen) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Die per E-Mail übermittelte Vollmacht kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn der E-Mail (bzw. deren Anhang) entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben d) beschriebenen Besonderheiten.

c)

Besonderheiten bei der Erteilung einer Vollmacht im Anwendungsbereich des § 135 AktG

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass (i) einem Intermediär, (ii) einer Aktionärsvereinigung, (iii) einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder (iv) einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird, oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform (§ 126b BGB) verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Intermediäre, die Aktionärsvereinigungen, die Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG und die diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Die Aktionäre haben insbesondere die Möglichkeit, einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung oder einem Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen – unter Nutzung eines über die oben genannte Internetadresse (www.evonik.de/hv-services) zugänglichen passwortgeschützten Online-Service Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Intermediärs, der betreffenden Aktionärsvereinigung bzw. des betreffenden Stimmrechtsberaters im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder der diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person an diesem Online-Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist neben der Aktionärsnummer ein Zugangspasswort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, erhalten mit der Einladungs-E-Mail zur Hauptversammlung ihre Aktionärsnummer und müssen ihr bei der Registrierung selbst gewähltes Zugangspasswort verwenden. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des Mittwochs, den 10. Mai 2023, erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Zugangspasswort übersandt, das für diesen Online-Service verwendet werden kann. Aktionäre, deren Eintragung nach dem vorgenannten Zeitpunkt im Aktienregister erfolgt, können sich zur Klärung der Nutzungsmöglichkeit des Online-Service mit der Aktionärshotline in Verbindung setzen; die Website enthält unter

www.evonik.de/hauptversammlung

die Daten zur Aktionärshotline.

Der passwortgeschützte Online-Service steht ab Freitag, den 5. Mai 2023, zur Verfügung.

d)

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Dabei sind nur Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen jedoch keine Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie Weisungen zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind, wenn sie per Post an die in Ziffer 2 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 2 genannte Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse übermittelt werden, der Gesellschaft jeweils spätestens bis zum Dienstag, den 30. Mai 2023 (24.00 Uhr MESZ), zu übermitteln (Eingang bei der Gesellschaft). Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis zum Ablauf des Mittwochs, den 24. Mai 2023 (24.00 Uhr MESZ), ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen über den passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt während der Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.

Entsprechendes gilt für die Änderung bereits erteilter Weisungen bzw. den Widerruf der Vollmacht.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten, als der Aktionär oder ein von diesem Bevollmächtigter für die betreffenden Aktien das Stimmrecht später per Briefwahl ausübt.

e)

Nachweis der Bevollmächtigung

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht – das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben c) – aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann etwa dadurch geführt werden, dass der Nachweis der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt wird. Die Übermittlung kann an die in Ziffer 2 (Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts) angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer erfolgen. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse hv-service.evonik@adeus.de übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten „Word“, „PDF“, „JPG“, „TXT“ und „TIF“ Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse bzw. Telefax-Nummer übermittelt werden können. Der Nachweis der Bevollmächtigung sollte aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Dienstags, den 30. Mai 2023 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

f)

Mehrere Bevollmächtigte

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die unter „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ihre Stimmen abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen spätestens am Dienstag, den 30. Mai 2023 (24.00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft per Post an die in Ziffer 2 genannte Adresse, per Telefax an die in Ziffer 2 genannte Telefax-Nummer, oder per E-Mail an die in Ziffer 2 genannte E-Mail-Adresse zugegangen sein. Die Stimmabgabe durch Briefwahl kann auch elektronisch über den passwortgeschützten Online-Service unter Nutzung des dort enthaltenen (Bildschirm-)Formulars erfolgen. Vorausgesetzt, die notwendige Anmeldung ist bis zum Mittwoch, den 24. Mai 2023 (24.00 Uhr MESZ), erfolgt, ist die Stimmabgabe über den passwortgeschützten Online-Service auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt während der Hauptversammlung möglich; der Versammlungsleiter wird rechtzeitig darauf hinweisen.

Entsprechendes gilt für die Änderung und den Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1 und 4, 127, 130a, 131 Abs. 1 AktG

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,– erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Sonntag, den 30. April 2023 (24.00 Uhr MESZ), zugehen. Es kann wie folgt adressiert werden:

Evonik Industries AG
Vorstand
Rellinghauser Straße 1-11
45128 Essen

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten; § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden – unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige, nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende, bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und 4 AktG und § 127 AktG

Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft

spätestens bis Dienstag, den 16. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

Evonik Industries AG
Recht, Compliance & Revision, IP Management
Rellinghauser Straße 1-11
45128 Essen

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-gegenantraege@evonik.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu ihnen kann das Stimmrecht nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung wie oben unter Ziffer 2 beschrieben ausgeübt werden. Sofern der Aktionär, der den Antrag gestellt hat, jedoch nicht im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen und nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden. Auf Anordnung des Versammlungsleiters können Anträge in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service gestellt werden. Zu den technischen Mindestvoraussetzungen und dem Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe nachstehenden Buchstaben d).

c)

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a AktG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Stellungnahmen können ab Bereitstellung des Online-Service am Freitag, den 5. Mai 2023, in Form eines Videobeitrages ausschließlich über den Online-Service unter

www.evonik.de/hv-services

übermittelt werden (zum Zugang zum Online-Service siehe bereits Ziffer 3). Sie müssen spätestens bis Donnerstag, den 25. Mai 2023, 24.00 Uhr (MESZ), über den Online-Service eingehen. Der Umfang von Videobeiträgen sollte auf ein angemessenes Maß begrenzt sein, um allen Aktionären eine Sichtung und Möglichkeit zur Kenntnisnahme in angemessenem Zeitrahmen zu ermöglichen. Als Orientierung sollte ein Zeitraum von bis zu drei Minuten pro Videobeitrag dienen. Videobeiträge dürfen aber einen Zeitraum von fünf Minuten nicht überschreiten und sind in deutscher Sprache einzureichen. Es sind außerdem nur solche Videobotschaften zulässig, in denen ausschließlich der Aktionär selbst bzw. sein Bevollmächtigter in Erscheinung tritt.

Die Gesellschaft wird Stellungnahmen von Aktionären, die den vorstehenden Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Vorschriften zugänglich zu machen sind, einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten, für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten im Online-Service zur Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.evonik.de/hv-services

veröffentlichen (spätestens Freitag, den 26. Mai 2023 um 24.00 Uhr (MESZ)). Mit Einreichung erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Videobotschaft unter Nennung des Namens und des Wohnorts bzw. Sitzes im Online-Service veröffentlicht wird.

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls im Online-Service veröffentlicht.

Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Das bedeutet, dass etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet werden, es sei denn, sie werden im Wege der Videokommunikation in der Hauptversammlung gestellt. Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären. Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem oder offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zu veröffentlichen.

d)

Rederecht der Aktionäre gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG

In der Hauptversammlung haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionäre und ihre Vertreter ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über den Online-Service, aufrufbar über die Internetadresse

www.evonik.de/hv-services

anzumelden (hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung des Online-Service siehe bitte die Hinweise oben unter Ziffer 3).

Der Versammlungsleiter wird in der Hauptversammlung das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung näher erläutern.

Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, in der Hauptversammlung vor Erteilung des Wortes die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen dem Aktionär bzw. seinem Bevollmächtigten und der Gesellschaft zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evonik.de/hauptversammlung

beschrieben.

e)

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Zu allen vom Vorstand in der Hauptversammlung gegebenen Antworten besteht nach dem Grundsatz des § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht des Aktionärs zur Präzisierung einer als nicht ausreichend empfundenen Antwort auf eine in der Hauptversammlung gestellte Frage. Auf Anordnung des Versammlungsleiters gemäß § 131 Abs. 1f AktG können sämtliche Formen des Auskunftsrechts nach § 131 AktG unter Einbeziehung des Nachfragerechts in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über den Online-Service ausgeübt werden. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen. Zu den technischen Mindestvoraussetzungen und dem Vorbehalt der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Videokommunikation siehe vorstehenden Buchstaben d).

f)

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung
7.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß §§ 245, 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Service unter

www.evonik.de/hv-services

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen (zum Zugang zum Online-Service siehe bereits Ziffer 3). Der Notar erhält etwaige Widersprüche über den passwortgeschützten Online-Service.

8.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am Montag, den 17. April 2023, im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

9.

Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung

Während der Hauptversammlung ist allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung über den Online-Service, aufrufbar unter

www.evonik.de/hv-services

zugänglich.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.evonik.de/hauptversammlung

bekannt gegeben. Dort finden sich auch Hinweise zur Erteilung einer Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung verlangen kann.

10.

Teilweise Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Alle Aktionäre der Evonik Industries AG und die interessierte Öffentlichkeit können die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden in der Hauptversammlung am Mittwoch, den 31. Mai 2023, ab circa 10.00 Uhr (MESZ) live unter der Internetadresse

www.evonik.de/hauptversammlung

verfolgen. Eine darüberhinausgehende Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung für die interessierte Öffentlichkeit erfolgt nicht. Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden stehen auch nach der Hauptversammlung unter der genannten Internetadresse als Aufzeichnung zur Verfügung.

11.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 466.000.000 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 WpHG).

12.

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise sind unter

www.evonik.de/hauptversammlung

zugänglich.


Essen, im April 2023

Evonik Industries AG

Der Vorstand


III. Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 6


Beschlussfassung über Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Bernd Tönjes

Prof. Dr. Barbara Albert

Dr. Cornelius Baur

Prof. Dr. Aldo Belloni

Werner Fuhrmann

Dr. Christian Kohlpaintner

Cedrik Neike

Dr. Ariane Reinhart

Michael Rüdiger

Angela Titzrath

 

Bernd Tönjes
Vorsitzender des Vorstandes der RAG-Stiftung
Mitglied des Aufsichtsrates seit 5/2018
Vorsitzender des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 5/2018

25. Dezember 1955 in Dorsten geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1976-1981 Bergbaustudium, Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule, Aachen
1981 Diplom-Ingenieur
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1982-1989 Technischer Angestellter unter Tage, später Fahrsteiger, Obersteiger, Grubenbetriebsführer auf verschiedenen Bergwerken und zuletzt Leiter Gesamtplanung und Ergebnis, Bergbau AG Lippe, Herne
1990-1994 Leiter Produktions- und Kapazitätsplanung, später Leiter des Untertagebetriebes und Betriebsdirektor auf dem Bergwerk Heinrich Robert, Ruhrkohle Westfalen AG, Dortmund
1994-1999 Leiter der Bergwerke Heinrich Robert sowie Ewald/Hugo, Ruhrkohle Bergbau AG (später RAG Deutsche Steinkohle AG), Herne
2000-2001 Mitglied und stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes, RAG Deutsche Steinkohle AG, Herne
2001-2018 Vorsitzender des Vorstandes, RAG Deutsche Steinkohle AG, Herne
2004-2007 Mitglied des Vorstandes, RAG Aktiengesellschaft, Essen
2008-2018 Vorsitzender des Vorstandes, RAG Aktiengesellschaft, Essen
Seit 2018 Vorsitzender des Vorstandes, RAG-Stiftung, Essen
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) RAG Aktiengesellschaft (Vorsitz)
b) DEKRA e.V.

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Prof. Dr. Barbara Albert
Rektorin der Universität Duisburg-Essen
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 7/2014

9. Dezember 1966 in Bad Godesberg geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1985-1990 Studium der Chemie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
1995 Promotion zum Dr. rer. nat. an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
2000 Habilitation im Fach Chemie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1990-1995 Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
1995-1996 Postdoktorandin am Materials Research Laboratory, University of California, Santa Barbara, USA
1996-2000 Stipendiatin und Wissenschaftliche Assistentin, Justus-Liebig-Universität Gießen
2000-2001 Lehrstuhlvertretung, Justus-Liebig-Universität Gießen
2001 Privatdozentin, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
2001-2005 Professorin für Festkörperchemie/Materialwissenschaften, Universität Hamburg
2005-2022 Professorin für Festkörperchemie, Eduard-Zintl-Institut für Anorganische und Physikalische Chemie, Technische Universität Darmstadt
2020-2022 Vizepräsidentin für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs, Technische Universität Darmstadt
Seit 2022 Rektorin der Universität Duisburg-Essen
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) Schunk GmbH
Universitätsklinikum Essen
b) ./.

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Dr. Cornelius Baur
Vorstandsvorsitzender der European Healthcare Acquisition and Growth Company B.V.

12. April 1962 in München geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1981-1983 Ausbildung zum Industriekaufmann, Siemens AG, München und Berlin
1983-1987 Studium der Betriebswirtschaftslehre, Ludwig-Maximilians-Universität, München
1987-1990 Promotion zum Dr. oec. publ. am Lehrstuhl für Information, Organisation und Management der Ludwig-Maximilians-Universität, München
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1990-2013 Diverse Beraterfunktionen, McKinsey Deutschland, München und Düsseldorf und McKinsey USA, New York, Boston, Cleveland
1996-2001 Partner, McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf
2001-2014 Senior Partner, McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf
2005-2013 Leiter europaweite Operations Practice, McKinsey & Company, Inc., München und Düsseldorf
2013-2019
2016-2019
Mitglied des Shareholder Committees, McKinsey & Company, Inc., Chair des globalen Finance Committees
2014-2021 Managing Partner Deutschland & Österreich, McKinsey & Company, Inc., Düsseldorf
2018-2021 Mitglied des globalen Vorstandes, McKinsey & Company, Inc., München, Düsseldorf, New York, USA
Seit 2021 Vorstandsvorsitzender, European Healthcare Acquisition and Growth Company B.V., München
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) CTS Eventim AG & Co. KGaA
Eventim Management AG
b) ./.

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Prof. Dr.-Ing. Aldo Belloni
Ehemaliger Vorsitzender des Vorstandes der Linde Aktiengesellschaft
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 5/2017

23. Januar 1950 in Mailand, Italien, geboren
Nationalität: italienisch
 
  AUSBILDUNG
1968-1973 Studium der Ingenieurwissenschaften und Chemie, Polytechnikum Mailand, Italien
1973 Forschungsarbeit zum Thema „Dampf- und Flüssigkeits-Gleichgewicht in Kohlenwasserstoffen“, Abschluss als „Dottore in Ingegneria Chimica“ (Dr.-Ing.)
Since 2011 Honorarprofessur für Tieftemperaturverfahrenstechnik, TU Dresden
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1974-1976 Prozessingenieur, Oxon Italia SpA, Mailand, Italien
1976-1980 Prozessingenieur, Krebs & Co. GmbH, Berlin
1980 Eintritt in die Linde Aktiengesellschaft, München
1980-1986 Vertriebsingenieur Gasanlagen, Geschäftsbereich Engineering, Linde Aktiengesellschaft, München
1986-1990 Hauptabteilungsleiter Produktgruppe Gaszerlegung und -wäschen, Linde Aktiengesellschaft, München
1990-1994 Präsident der Lotepro Corp., Valhalla, New York, USA
1994-2000 Mitglied der Geschäftsleitung, Geschäftsbereich Engineering, Linde Aktiengesellschaft, München
2000-2014 Mitglied des Vorstandes, verantwortlich für die Engineering Division, das Segment EMEA (Europa, Mittlerer Osten, Afrika) sowie die Global Business Unit Tonnage, Linde Aktiengesellschaft, München
12/2016-2/2019 Vorsitzender des Vorstandes der Linde Aktiengesellschaft, München
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) TÜV Süd e.V. (Vorsitz)
AviComp Controls GmbH

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Werner Fuhrmann
Ehemaliges Mitglied des Executive Committee von Akzo Nobel N.V.
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 6/2021

12. März 1953 in Ellenz geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1973-1979 Studium der Volkswirtschaft an der Johannes Gutenberg Universität Mainz; Abschluss: Diplom Volkswirt
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1979-1984 Interne Revision, ENKA AG, Wuppertal und Asheville, North Carolina, USA
1985-1990 Leiter Planung und Analyse sowie des Berichtswesens, ENKA AG, Wuppertal
1991-1992 Controller Salt & Basic Chemicals Division, Akzo Nobel N.V., Hengelo, Niederlande
1993-1999 Controller Chemicals Division, Akzo Nobel N.V., Arnheim, Niederlande
2000-2004 General Manager Chelates & Sulfur Products, Akzo Nobel N.V., Amersfoort, Niederlande
2005-2010 General Manager der Business Unit Industrial Chemicals, Akzo Nobel N.V., Amersfoort, Niederlande
2011-2013 Mitglied des Executive Committee Akzo Nobel N.V., Amsterdam, Niederlande Zuständigkeiten: Einkauf und Supply Chain Management
2012-2018 Mitglied des Executive Committee Akzo Nobel N.V., Amsterdam, Niederlande Zuständigkeiten: Chemicals
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) Kemira Oyj, Helsinki, Finnland
Ten Brinke B.V., Varsseveld, Niederlande

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Dr. Christian Kohlpaintner
Vorsitzender des Vorstandes der Brenntag SE

17. Dezember 1963 in Stephanskirchen geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1984-1990 Studium der Chemie, Technische Universität München
1990-1992 Promotion in Chemie, Technische Universität München
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1993-1997 Verschiedene Managementpositionen in Forschung & Entwicklung, Hoechst AG, Frankfurt am Main, Hoechst-Celanese, Corpus Christi, USA und Oberhausen
1997-2003 Verschiedene Managementpositionen in Produktion & Technik, Marketing & Sales und Innovation, Celanese AG, Oberhausen, Dallas, USA und Kronberg
2003-2005 Mitglied der Geschäftsführung, Chemische Fabrik Budenheim KG, Budenheim
2005-2009 Sprecher der Geschäftsführung, Chemische Fabrik Budenheim KG, Budenheim
2009-2019 Mitglied der Konzernleitung, Clariant AG, Pratteln, Schweiz und Shanghai, China
Seit 2020 Vorstandsvorsitzender der Brenntag SE, Essen
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) ./.

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Cedrik Neike
Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft und CEO der Geschäftseinheit Digital Industries
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 6/2021

7. März 1973 in Berlin geboren
Nationalität: deutsch/französisch
 
  AUSBILDUNG
1991-1993 Ausbildung zum Industriekaufmann bei der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
1993-1996 Bachelor (Honors) in Engineering mit Schwerpunkt Business Finance am University College London und der London School of Economics, Großbritannien
1996-2000 MBA Studium, INSEAD Business School, Fontainebleau, Frankreich
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1997-2001 Produktlinien-Manager, Mobiles Internet, Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
2001-2004 Market Development Manager für Europa, Mobiles Internet, Cisco Systems GmbH, Berlin
2004-2008 Director für die Bereiche Engineering und Systementwicklung, Cisco Systems Inc., New York/New York und San Jose/Kalifornien, USA
2008-2017 Vice President des Servicevertriebes für Europa, Mittlerer Osten, Afrika und Russland
Senior Vice President, Global Service Provider, Service weltweit
Senior Vice President, Global Service Provider, Vertrieb für Europa, Mittlerer Osten, Afrika, Russland und Asien Pazifik, Cisco Systems GmbH, Berlin
Seit 2017 Mitglied des Vorstandes der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
2019–2020 CEO der Geschäftseinheit Smart Infrastructure, Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
Seit 2020 CEO der Geschäftseinheit Digital Industries, Siemens Aktiengesellschaft, Berlin
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) ./.
b) Siemens France Holding S.A., Saint-Denis, Frankreich
Siemens Aktiengesellschaft Österreich, Wien, Österreich

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Dr. Ariane Reinhart
Mitglied des Vorstandes und Arbeitsdirektorin der Continental Aktiengesellschaft

23. Oktober 1969 in Hamburg geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1990-1998 Studium der Rechtswissenschaften, Universität Hamburg, Hamburg
2000 Promotion zum Dr. jur., Universität Hamburg, Hamburg
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1998-1999 Expertin für Labour Law and Labour Relations, International Labour Organization, Genf, Schweiz
1999-2002 Leiterin Internationale Arbeitsbeziehungen, Volkswagen AG, Wolfsburg
2002-2003 Personalleiterin, Auto 5000 GmbH, Wolfsburg
2003-2006 Leitung HR-Transformationsprozesse sowie Geschäftsführerin der VW Talentos – HR Services, Volkswagen do Brasil, Sao Paulo, Brasilien
2006-2008 Personalleiterin, Volkswagen Retail GmbH, Wolfsburg
2008-2012 Leiterin Konzernmanagemententwicklung im Bereich Vertrieb & Marketing, Volkswagen AG, Wolfsburg
2012-2014 Mitglied des Vorstandes, Bentley Motors Ltd., Crewe, Großbritannien
Seit 2014 Mitglied des Vorstandes und Arbeitsdirektorin, verantwortlich für Group Human Relations und Group Sustainability, Continental Aktiengesellschaft, Hannover
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) Vonovia SE
b) SUSE S.A. (bis 30. April 2023)

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Michael Rüdiger
Selbstständiger Unternehmensberater
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 3/2013

4. April 1964 in Kassel geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1983-1985 Ausbildung zum Bankkaufmann, Kassel
1985-1989 Studium Betriebswirtschaftslehre an der Justus-Liebig-Universität, Gießen
1990-1991 Trainee-Programm, F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, Schweiz
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1991-1996 Internal Auditor, Senior Credit Officer Schweizerische Kreditanstalt, Zürich, Schweiz/Frankfurt am Main
1996-1998 Mitglied des Vorstandes, Schweizerische Bankgesellschaft (Deutschland) AG, Frankfurt am Main
1998-2000 Geschäftsleiter, Allianz Asset Management GmbH, München
2001-2008 Verschiedene Managementpositionen, Credit Suisse Group, Zürich, Schweiz/Frankfurt am Main
2008-2012 Chief Executive Officer, Credit Suisse Zentraleuropa
2012-2019 Vorsitzender des Vorstandes, DekaBank Deutsche Girozentrale, Frankfurt am Main
Seit 2020 Selbstständiger Unternehmensberater, Utting
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) BlackRock Asset Management Deutschland AG (Vorsitz)
Deutsche Börse AG (börsennotiert)
b) BlackRock Asset Management Schweiz AG (Vorsitz)

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

 

Angela Titzrath
Vorsitzende des Vorstandes der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft
Mitglied des Aufsichtsrates der Evonik Industries AG seit 5/2016

30. April 1966 in Essen geboren
Nationalität: deutsch
 
  AUSBILDUNG
1986-1991 Studium der Wirtschaftswissenschaften und Romanischen Philologie, Universitäten Bochum, Perugia (Italien) und Coimbra (Portugal), M. A.
 
  BERUFLICHE STATIONEN
1991-1994 Leiterin Operatives und Strategisches Controlling, Mercedes-Benz Finanziaria S.p.A., Rom, Italien
1994-1995 Assistentin des Vorstandes für Finanzen und Assekuranz, Debis AG, Berlin, Leiterin interne und externe Kommunikation, DaimlerChrysler InterServices AG, Stuttgart
1996-1999 Geschäftsführerin, CEO der MB Credit of Canada, Toronto, Kanada
Mitglied der Geschäftsleitung der MB Credit Corporation, USA
1999-2000 Mitglied der Geschäftsführung der DaimlerChrysler Bank, Stuttgart
2000-2002 Bereichsleitung Konzernstrategie, DaimlerChrysler AG, Stuttgart
2002-2005 Mitglied der Unternehmensleitung, Mercedes-Benz, Vitoria, Spanien
2005-2011 Vice President Executive Management Development, Daimler AG, Stuttgart
2011-2012 Mitglied der Geschäftsführung, Vertrieb, Geschäftsbereich Busse, EvoBus GmbH, Kirchheim unter Teck (ein Konzernunternehmen der Daimler AG, Stuttgart)
2012-2014 Mitglied des Vorstandes, Personal und Arbeitsdirektorin, Deutsche Post AG, Bonn
2014-2016 Unternehmensberaterin für Beteiligungen und Start-ups
2016 Mitglied des Vorstandes der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg
Seit 2017 Vorsitzende des Vorstandes der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft, Hamburg
 
  MITGLIEDSCHAFTEN
a) Deutsche Lufthansa AG (börsennotiert)
HDI Haftpflichtverband der Deutschen Industrie VVaG
Talanx AG (börsennotiert)
b) Metrans a.s.

a) Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
b) Mitgliedschaft in anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG

IV. Zusatzinformationen zu Tagesordnungspunkt 7

 

Nachfolgend ist der Vergütungsbericht 2022 wiedergegeben:

Vergütungsbericht der Evonik Industries AG
 

Der Vergütungsbericht beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems, das der ordentlichen Hauptversammlung der Evonik Industries AG letztmalig am 25. Mai 2022 vorgelegt und von dieser gebilligt wurde (nachfolgend Vergütungssystem), sowie die Vergütung der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 und erläutert detailliert und individualisiert die Höhe und Struktur der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Bericht richtet sich nach den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 und folgt den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022.

 

1. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr

 

Der von Evonik Industries AG nach den Anforderungen des § 162 AktG erstellte Vergütungsbericht über die den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates im vorangegangenen Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung wurde von der Hauptversammlung am 25. Mai 2022 mit der erforderlichen Mehrheit gebilligt. Vorstand und Aufsichtsrat sehen dieses Votum als Bestätigung des beim Vergütungsbericht 2021 erstmals angewendeten Formats. Es wird daher im Wesentlichen auch für den vorliegenden Vergütungsbericht 2022 beibehalten.

 

2. Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

 

2.1 Änderungen des Vergütungssystems 2022 im Vergleich zum Vergütungssystem 2020

 

Die Änderungen gegenüber dem von der Hauptversammlung am 31. August 2020 gebilligten Vergütungssystem betreffen vor allem die Ergänzung der langfristigen variablen Vergütung um eine Nachhaltigkeitskomponente, die optionale Einführung von Altersversorgungsbeiträgen in bar, die Übernahme der bereits individualvertraglich geregelten Aktienhaltevorschriften in das Vergütungssystem sowie die zusätzlichen Eingriffsmöglichkeiten des Aufsichtsrates bei den variablen Vergütungsbestandteilen in besonderen Situationen.

 

2.2 Vergütungssystem

 

Grundlagen und Zielsetzung

 

Das Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für den Vorstand der Evonik Industries AG zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.

 

Bestandteile und Struktur

 

Gemäß dem Vergütungssystem setzt sich die Vergütung der Vorstandsmitglieder aus einer festen Grundvergütung, welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt, einer von der Erreichung der jährlichen Performanceziele des Unternehmens abhängigen, kurzfristigen variablen Vergütung in Form einer Jahrestantieme und einer Langfristvergütung (LTI), die unmittelbar mit der Wertentwicklung des Unternehmens im Zusammenhang steht und somit einen Anreiz für nachhaltiges Engagement für das Unternehmen schaffen soll, zusammen. Die Ziele für die kurz- und langfristige variable Vergütung werden aus der Unternehmensstrategie der Evonik Industries AG abgeleitet. Darüber hinaus werden die üblichen Nebenleistungen und eine betriebliche Altersversorgung gewährt. Insgesamt trägt die Vergütung zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
 

 

 


Erfolgsunabhängige Komponenten

 

Feste Jahresvergütung (Grundvergütung)

 

Die feste Jahresvergütung ist eine auf das Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt.

 

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen

 

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen enthalten insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen mit Fahrer, Einrichtung von Telekommunikationsmitteln sowie einen Anspruch auf eine jährliche ärztliche Untersuchung. Für dienstlich veranlasste Zweitwohnungen kann ein Mietzuschuss gewährt werden. Anfallende Sachbezüge werden in diesem Vergütungsbericht mit den durch steuerliche Vorschriften vorgegebenen Werten dargestellt.

 

Ferner können Vorstandsmitglieder für Tätigkeiten im Interessenbereich der Gesellschaft (gesellschaftsgebundene Mandate) zusätzliche Mandatsvergütungen erhalten. Mit Ausnahme der insoweit an die Vorstandsmitglieder gezahlten Sitzungsgelder werden diese auf die Jahrestantieme angerechnet bzw. an die Gesellschaft abgeführt. Die Bezüge aus gesellschaftsgebundenen Mandaten werden in diesem Vergütungsbericht insgesamt unter Nebenleistungen ausgewiesen.

 

Betriebliche Altersversorgung

 

Als Regelaltersversorgung ist ein beitragsorientiertes Altersversorgungssystem eingeführt. Es handelt sich dabei um ein kapitalbasiertes, rückstellungsfinanziertes System. Als jährlicher Fixbeitrag des Unternehmens werden 15 Prozent der Zielvergütung, das heißt der festen Jahresvergütung sowie der Zieltantieme (kurzfristige variable Vergütung bei 100 Prozent Zielerreichung), gutgeschrieben. Die Garantieverzinsung beträgt jährlich 5 Prozent. Die Altersleistung besteht aus dem aufgelaufenen Kontostand, der sich aus den gezahlten Beiträgen und Zinsen ergibt. Bei Tod oder Invalidität erfolgt eine Hochrechnung des Kontostands einschließlich der Beiträge und Zinsen bis zum 55. Lebensjahr. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich als lebenslange Rente. Abweichend dazu hat das Vorstandsmitglied die Wahl, dass ein Teilbetrag des Versorgungsguthabens, maximal jedoch 50 Prozent des Versorgungsguthabens, in sechs bis zehn Raten ausgezahlt werden kann. Auf Antrag eines (ehemaligen) Vorstandsmitglieds sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens kann der Aufsichtsrat auch davon abweichend beschließen, das Versorgungsguthaben vollständig in einer Summe auszuzahlen. Der Antrag hat vor Inanspruchnahme des Versorgungsguthabens zu erfolgen. Sofern Vorstandsmitglieder aus ihrer Tätigkeit vor der Bestellung in den Vorstand über Versorgungsanwartschaften verfügen, werden diese entweder in das System als Initialbaustein integriert oder getrennt weitergeführt. Bei Beendigung des Vorstandsdienstvertrags vor Eintritt des Versorgungsfalles wird das Konto beitragsfrei gestellt, allerdings bis zum Versorgungsfall verzinst, und zwar mit einem marktüblichen Zins, orientiert an der durchschnittlichen Verzinsung großer deutscher Lebensversicherungsgesellschaften, mindestens jedoch mit 2,25 Prozent jährlich.

 

Die Mitglieder des Vorstandes haben nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen – bei Ausscheiden mit oder nach Erreichen der individuell vereinbarten Regelaltersgrenze oder bei Ausscheiden wegen dauernder Dienstunfähigkeit – einen Anspruch auf Ruhegeldzahlungen. Die Herren Kullmann und Wessel haben zusätzlich einen Anspruch auf Ruhegeldzahlung ab einer unternehmensseitig veranlassten vorzeitigen Beendigung oder Nichtverlängerung der Vorstandstätigkeit, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Anspruch besteht für Versorgungsanwartschaften, die diese vor der Bestellung zum Vorstandsmitglied erworben hatten. Mit Dr. Harald Schwager ist eine vom Altersversorgungssystem abweichende Regelung vereinbart worden. Er erhält eine Ruhegeldzusage in Höhe von 40 Tausend € jährlicher, lebenslanger Rente für jedes volle Dienstjahr. Jedes anteilige Dienstjahr wird ratierlich berücksichtigt.

 

Ab dem Jahr 2023 hat der Aufsichtsrat für neu bestellte Vorstandsmitglieder die Möglichkeit, mit dem neu bestellten Vorstand anstelle einer Versorgungszusage ein Versorgungsentgelt als Bruttobarvergütung zu vereinbaren. Das Versorgungsentgelt beträgt in diesem Fall jährlich 15 Prozent der Jahreszielvergütung (Grundvergütung plus Zieltantieme) brutto und wird dem Vorstand ohne Zweckbindung ausgezahlt.

 

Erfolgsabhängige Komponenten

 

Kurzfristige variable Vergütung

 

Die erfolgsabhängige Jahrestantieme errechnet sich aus dem Erreichen kennzahlenbezogener betriebswirtschaftlicher Ziele (Tantiemefaktor) und der Erfüllung nichtfinanzieller Ziele (Performancefaktor). Zwischen Tantiemefaktor und Performancefaktor besteht eine multiplikative Verknüpfung. Die Höhe des Tantiemefaktors ist abhängig vom Grad des Erreichens der vereinbarten wirtschaftlichen Ziele und kann zwischen 0 Prozent und 200 Prozent betragen. Als betriebswirtschaftliche Zielkennzahlen werden bereinigte EBITDA-Marge, bereinigtes EBITDA und Free Cashflow herangezogen. Dabei werden alle Kennzahlen anhand der langfristigen, strategischen Unternehmenszielsetzung auf Basis der Ist-Ergebnisse des Kalenderjahres gemessen. Außerdem haben die Entwicklung der Anlagensicherheit und der Unfallhäufigkeit sowie deren Schwere im abgelaufenen Geschäftsjahr Einfluss.

 

Der Performancefaktor würdigt die Erfüllung von nichtfinanziellen Zielen und kann zwischen 80 Prozent und 120 Prozent betragen. Die Bezugsparameter sind auf die Performanceziele des Vorstandes abgestimmt und haben in der Regel im Rahmen der Zielstellung einen mehrjährigen Gesamtkontext. Dabei kommen etwa Ziele in den Themenbereichen „Strategie/Portfolio“, „Kostenstruktureffizienz“ und „Unternehmenskultur“ in Betracht, können aber bei Bedarf durch den Aufsichtsrat themenspezifisch erweitert bzw. verändert werden. Bei jeweils 100-prozentiger Erreichung der nichtfinanziellen und wirtschaftlichen Ziele entspricht die Jahrestantieme dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Unterschreitet das Unternehmensergebnis die vorgegebenen Planwerte, kann der Tantiemefaktor – unabhängig von der persönlichen Zielerreichung – im Extremfall auf null fallen. Somit ist ein vollständiger Ausfall der Jahrestantieme möglich. Die Tantieme ist der Höhe nach auf insgesamt 200 Prozent der Zieltantieme begrenzt. Die wirtschaftlichen und nichtfinanziellen Ziele der Vorstandsmitglieder als Grundlage für den Tantieme- bzw. Performancefaktor werden jährlich zwischen Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern zu Beginn des Geschäftsjahres schriftlich vereinbart und nach dessen Ablauf der Grad der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat festgestellt.

 

Langfristige variable Vergütung (LTI)

 

Den Mitgliedern des Vorstandes wird im Rahmen von Long-Term-Incentive-Plänen (kurz LTI-Plänen) eine langfristige variable Vergütung gewährt. Bemessungsgrundlage für die Langfristvergütung im Allgemeinen ist die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes.

 

Die Performance wird auf Basis der absoluten Entwicklung des Evonik-Aktienkurses sowie der relativen Entwicklung des Evonik-Aktienkurses im Vergleich zum MSCI World Chemicals IndexSM (oder vergleichbarer Index) berechnet. Aus dem vertraglichen Zielwert in Form eines Eurobetrags wird grundsätzlich zu Beginn des Performancezeitraums auf Basis des dann gegebenen Aktienkurses die Anzahl der fiktiven Aktien ermittelt. Maßgeblich sind hierfür die letzten 60 Handelstage vor Beginn des Performancezeitraums. Der Performancezeitraum beginnt stets am 1. Januar des Zuteilungsjahres und beträgt grundsätzlich vier Jahre. Zum Ende des Performancezeitraums wird der Startkurs der Evonik-Aktie in Relation zum Durchschnittskurs der Evonik-Aktie am Ende des Performancezeitraums zuzüglich tatsächlich gezahlter Dividenden je Aktie während des Performancezeitraums gesetzt. Dem wird die Entwicklung des Vergleichsindex auf Total-Shareholder-Return-Basis gegenübergestellt. Nach Ende des Performancezeitraums wird den Berechtigten das Ergebnis mitgeteilt. Diese haben die Möglichkeit, den errechneten Auszahlungsbetrag anzunehmen oder den Performancezeitraum einmalig, um ein Jahr zu verlängern. In letzterem Fall erfolgt eine erneute Berechnung zum Ende des verlängerten Performancezeitraums.

 

Ab dem Jahr 2019 wird die Werthaltigkeit des LTI am Ende eines jeden Jahres des vierjährigen Performancezeitraums gemessen, indem der Startkurs der Evonik-Aktie in Relation zum Durchschnittskurs der Evonik-Aktie am jeweiligen Jahresende zuzüglich tatsächlich gezahlter Dividenden je Aktie während des Performancezeitraums gesetzt wird. Dem wird die jeweilige Entwicklung des Vergleichsindex auf Total-Shareholder-Return-Basis gegenübergestellt. Die Möglichkeit, den Performancezeitraum zu verlängern, entfällt.

 

Die relative Performance kann zwischen 70 Prozentpunkten und 130 Prozentpunkten betragen. Liegt das Ergebnis der relativen Performance unter einem Wert von 70 Prozentpunkten, wird die relative Performance auf den Wert Null gesetzt. Ergibt das Ergebnis der relativen Performance einen Wert von größer als 130 Prozentpunkten, wird die relative Performance auf 130 Prozent festgelegt.

 

Die Berechnung des Auszahlungsbetrags ergibt sich aus der Multiplikation der relativen Performance mit der Anzahl der zugeteilten fiktiven Aktien sowie dem Durchschnittskurs der Evonik-Aktie am Ende des Performancezeitraums. Ab dem Jahr 2019 wird die Gesamtperformance und damit der Auszahlungsbetrag am Ende der Laufzeit als Durchschnitt der einzelnen Jahresergebnisse ermittelt.

 

Der Auszahlungsgrad der Langfristvergütung ist nach oben begrenzt und kann maximal 300 Prozent des individuellen Zusagebetrags ergeben.
 

 

 


Ab dem Jahr 2023 wird das System des LTI erneut angepasst. Die Werthaltigkeit bestimmt sich zukünftig zu 80 Prozent aus der Performance der Evonik-Aktie und zu 20 Prozent aus der Zielerreichung von einem oder mehreren Nachhaltigkeitszielen.

 

Für den aktienbasierten Teil wird die Werthaltigkeit des LTI am Ende eines jeden Jahres des vierjährigen Performancezeitraums gemessen, indem der Startkurs der Evonik-Aktie in Relation zum Durchschnittskurs der Evonik-Aktie am Ende des Performancezeitraums zuzüglich tatsächlich gezahlter Dividenden je Aktie während des Performancezeitraums gesetzt wird. Dem wird die jeweilige Entwicklung des Vergleichsindex auf Total-Shareholder-Return-Basis gegenübergestellt.

 

Die relative Performance kann zwischen 0 Prozentpunkten und 200 Prozentpunkten betragen. Liegt das Ergebnis der relativen Performance unter einem Wert von 0 Prozentpunkten, wird die relative Performance auf den Wert Null gesetzt. Ergibt das Ergebnis der relativen Performance einen Wert von größer als 200 Prozentpunkten, wird die relative Performance auf 200 Prozent festgelegt.

 

Die Berechnung des Auszahlungsbetrags ergibt sich aus der Multiplikation der relativen Performance mit der Anzahl der zugeteilten fiktiven Aktien sowie dem Durchschnittskurs der Evonik-Aktie am Ende des Performancezeitraums. Die Gesamtperformance des aktienbasierten Teiles wird am Ende der Laufzeit als Durchschnitt der einzelnen Jahresergebnisse ermittelt.

 

Die Ermittlung des Nachhaltigkeits-Anteils erfolgt separat auf Basis von ein bis drei messbaren ESG-Zielen („Environmental, Social, Governance“) der Evonik. Der Aufsichtsrat legt vor Zuteilung einer Tranche jährlich die exakten Ziele, deren Gewichtung untereinander und deren Zielwert für eine Bemessung von 100 Prozent Zielerreichung fest. Die Zielerreichung kann zwischen 0 Prozent und 200 Prozent betragen.

 

Die konkreten Nachhaltigkeitsziele werden im Vergütungsbericht, der über die Gewährung der jeweiligen LTI-Tranche berichtet, offengelegt. Eine Erläuterung, wie die Zielerreichung für die einzelnen Nachhaltigkeitsziele ermittelt wurde, wird nachträglich im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zur Vergütung veröffentlicht.

 

Der Auszahlungsgrad der Langfristvergütung ab 2023 ist ebenfalls nach oben begrenzt und kann maximal 200 Prozent des individuellen Zusagebetrags ergeben.

 

Für alle zugeteilten LTIs gilt, dass dem Aufsichtsrat die Möglichkeit eingeräumt wird, eine von der gemessenen Zielerreichung abweichende Auszahlung festzulegen.
 

 

 


Festlegung der Maximalvergütung

 

Die Maximalvergütung ist für die Mitglieder des Vorstandes im Vergütungssystem wie folgt festgelegt worden und orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten inklusive des Dienstzeitaufwands für die betriebliche Altersversorgung:

Vorstandsvorsitzender: 9.700 Tausend €
Stellvertretender Vorsitzender: 7.200 Tausend €
Personalvorstand: 5.200 Tausend €
Finanzvorstand: 5.200 Tausend €
 

Erläuterungen zur Vergütungsfestsetzung

 

Die Vergütung wird regelmäßig durch den Aufsichtsrat überprüft, der sich hierbei bei Bedarf auf eingeholte Vergütungsgutachten unabhängiger Berater stützt. Im Rahmen dieser Überprüfung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vorstandsvergütung insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peergroups herangezogen, die zum einen aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Chemie, zum anderen aus Unternehmen des MDAX/DAX zusammengestellt sind. Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vorstandsvergütung zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peergroup verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird. Sollte sich hieraus die Notwendigkeit einer Veränderung des Vergütungssystems, der Vergütungsstruktur oder der Vergütungshöhe ergeben, macht der Präsidialausschuss des Aufsichtsrates dem Aufsichtsrat entsprechende Vorschläge zur Beschlussfassung. Soweit der Aufsichtsrat einen externen Vergütungsexperten heranzieht, achtet er auf dessen Unabhängigkeit.

 

Abfindungs-Cap bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit

 

Entsprechend dem Deutschen Corporate Governance Kodex sehen die Dienstverträge aller Vorstandsmitglieder eine generelle Begrenzung einer etwaigen Abfindung (Abfindungs-Cap) vor, nach der Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen einschließlich variabler Vergütungsbestandteile nicht überschreiten, keinesfalls aber mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrags vergüten dürfen. Für den Fall einer Vertragsbeendigung aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund sehen die Dienstverträge keine Abfindung vor. Bei der Berechnung dieses Abfindungs-Caps ist auf die Gesamtvergütung einschließlich Nebenleistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abzustellen.

 

Aktienhaltevorschriften
(Share Ownership Guidelines)

 

Die Vorstände sind vertraglich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren ab 2019 bzw. ab Erstbestellung Evonik-Aktien im Gegenwert von mindestens 100 Prozent der festen Jahresvergütung auf eigene Rechnung zu erwerben und für die Dauer der Vorstandstätigkeit zu halten.

 

Claw-back-Klausel

 

Für den Fall von schwerwiegenden Verstößen des Vorstandsmitglieds gegen seine gesetzlichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien wird in die Vorstandsverträge die vertragliche Möglichkeit eingeführt, die für den jeweiligen Bemessungszeitraum ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile vom Vorstandsmitglied ganz oder teilweise zurückzufordern bzw. einzubehalten, sogenannte Claw-back-Klausel.

 

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

 

In Ausnahmefällen kann von einzelnen Bestandteilen des beschriebenen Vergütungssystems vorübergehend abgewichen werden, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Sollte vom Vergütungssystem abgewichen werden, so kann dies nur durch Beschluss des Aufsichtsrates erfolgen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen in Ausnahmefällen abgewichen werden kann, sind die kurzfristige und langfristige variable Vergütung sowie das festgelegte durchschnittliche Verhältnis der Vergütungselemente zueinander.

 

2.3 Vergütung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

 

Im Nachfolgenden wird die konkrete Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes der Evonik Industries AG beschrieben. Dieser Teil enthält Informationen zur Gesamtvergütung des Vorstandes, zur Zielsetzung und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022.

 

Erfolgsunabhängige Komponenten
Grundvergütung

Grundvergütung
in € 2022
Christian Kullmann 1.400.000
Dr. Harald Schwager 1.130.000
Thomas Wessel 800.000
Ute Wolf 800.000
 

Nebenleistungen

 

Für das Geschäftsjahr 2022 sind Nebenleistungen für Dienstwagenbesteuerung und zum Teil für Mandatsbezüge angefallen (siehe Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung“). Die Mandatsbezüge werden mit Ausnahme der Sitzungsgelder mit der kurzfristig variablen Vergütung 2022 verrechnet.

 

Altersversorgungszusage

 

Im abgelaufenen Geschäftsjahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein Dienstzeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.735 Tausend € nach IFRS aufwandswirksam berücksichtigt.

 

Die Pensionsverpflichtungen in Höhe ihrer Barwerte beliefen sich für den Vorstand nach IFRS auf 20.705 Tausend €.

 

Zum besseren Verständnis der im Geschäftsjahr tatsächlich geleisteten Altersversorgungsbausteine werden für die im Regelaltersversorgungssystem befindlichen Vorstände die tatsächlich neu erdienten Versorgungs- und Zinsbausteine ausgewiesen.

 

Dienstzeitaufwand und Barwert der Pensionsverpflichtungen

IFRS Jahresbeiträge im Evonik Board Pension Plan
Dienstzeit-
aufwand
Barwert der Pensionsver-
pflichtung (DBO) zum 31.12.
Versorgungs-
beitrag
Zinsbeitrag Gesamt-
jahresbeitrag
in Tausend € 2022 2022
Christian Kullmann 925 7.548 390 138 528
Dr. Harald Schwagera 932 3.384      
Thomas Wessel 441 6.329 210 82 292
Ute Wolf 437 3.444 210 99 309
Summe 2.735 20.705      
 

a Nicht im Regelaltersversorgungssystem.

 

Berücksichtigung der besonderen Situation im Jahr 2022

 

Anwendung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung

 

Aufgrund der Bündelung mehrerer unvorhergesehener Entwicklungen (Ukrainekrieg, Energiekrise, Coronakrise, gestörte Lieferketten, Inflation, drohende Rezession, Auswirkungen des Klimawandels) sind die Voraussetzungen der Zielsetzung der kurz- und langfristigen Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht mehr gegeben. Dies führt dazu, dass die bisherige Anwendung eines Leistungskriteriums für das bei der kurzfristigen variablen Vergütung gesetzte Ziel kein angemessener Maßstab für die Zielerreichung mehr ist und bei Beibehaltung der Anwendung sogar falsche Anreize gesetzt werden würden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat daher beschlossen, für die Berechnung der kurzfristigen, variablen Vergütung 2022 beim Zielwert „bereinigte EBITDA-Marge“ einen inflationsbereinigten Umsatz zu berücksichtigen. Ohne diese Korrekturen wäre bei der Zielkennzahl „bereinigte EBITDA-Marge“ zu befürchten, dass dies der Leistung des Vorstandes nicht gerecht würde.

 

Von Zielerreichung abweichende Auszahlung bei langfristig variabler Vergütung

 

Zudem hat der Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem für die LTI-Pläne 2018 bis 2022 bezüglich der noch ausstehenden Ausübungsfenster mit Wirkung zum 1. Januar 2023, das heißt erstmals für die Auszahlung im Jahr 2023, beschlossen, bei der relativen Performance statt der 70-Prozent-Schwelle eine Null-Prozent-Schwelle festzulegen, wie es für die LTI-Pläne ab dem Jahr 2023 bereits direkt im Vergütungssystem vorgesehen ist. Ohne diese Korrekturen wäre eine Entwertung auf null bei der LTI-Tranche 2018 bzw. ein erheblicher Teilverlust bei den LTI-Tranchen 2019 bis 2022 erfolgt.

 

Der Aufsichtsrat hält diese Korrekturen der Vorstandsvergütung im Rahmen der Möglichkeiten des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems für sachgerecht, um den Vorstandsmitgliedern eine den Aufgaben und Leistungen im angemessenen Verhältnis stehende Vergütung zahlen und die richtigen Anreize zum Wohle der Gesellschaft setzen zu können.

 

Erfolgsabhängige Vergütung – kurzfristige variable Vergütung (Jahrestantieme)
Kennzahlenbezogene betriebswirtschaftliche Ziele (Tantiemefaktor)

 

Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat als Leistungskriterien die bereinigte EBITDA-Marge, das bereinigte EBITDA und den Free Cashflow herangezogen. Für alle Kennzahlen wurde ein konkreter Zielwert aus der strategischen Unternehmensplanung abgeleitet und ein entsprechender Performance-Korridor mit Ober- und Untergrenze festgelegt. Zusätzlich wurde die Gewichtung je Kennzahl auf 30 Prozent festgelegt. Als zusätzliches Ziel wurden mit einer Gewichtung von 10 Prozent die Unfallhäufigkeit sowie deren Schwere und die Anlagensicherheit bestimmt.

 

Nichtfinanzielle Ziele (Performancefaktor)

 

Zur Bestimmung des Performancefaktors wurden für das Geschäftsjahr 2022 Teamziele festgelegt, deren Schwerpunkte auf „Strategie/Portfolio“, „Performance/Kosten“ und „Nachhaltigkeit“ gelegt wurden.
 

 

 

 

 

 


Feststellung der Zielerreichung 2022

 

Die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Zielsetzung und ermittelte Zielerreichung für die Jahrestantieme werden in der folgenden Tabelle dargestellt und gelten für alle Vorstandsmitglieder in gleicher Weise:

 

Zielsetzung und Zielerreichung in der kurzfristigen, variablen Vergütung (Jahrestantieme)

Kennzahl Gewichtung Zielwert
(100 %)
Ist-Wert Zielbewertung
Bereinigte EBITDA-Margea 30,0 % 16,90 % 14,76 % 55,4 %
Bereinigtes EBITDA 30,0 % 2.525,0 Mio. € 2.490,1 Mio. € 96,5 %
Free Cashflow 30,0 % 1.000,0 Mio. € 785,4 Mio. € 64,2 %
Unfallgeschehenb 10,0 %     120,0 %
Tantiemefaktor gesamt       76,5 %
Performancefaktor       1,15
Gesamtzielerreichung       88,3 %
 

a Siehe hierzu auch: Anwendung der Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung.

 

b Maßgeblich ist die Unfallentwicklung im Konzern. Besondere Ursachen für das Unfallgeschehen sowie das Ausmaß der Unfallfolgen, insbesondere Unfälle mit Todesfolge, können ebenso Berücksichtigung finden wie die Anlagensicherheit.

 

Zielwerte und Höhe der Jahrestantieme 2022

Ziel-, Minimum- und Maximumbeträge für die Jahrestantieme

2022
in € Min. Ziel (100%) Max. (200%)
Christian Kullmann 0 1.200.000 2.400.000
Dr. Harald Schwager 0 750.000 1.500.000
Thomas Wessel 0 600.000 1.200.000
Ute Wolf 0 600.000 1.200.000
 

Auf Grundlage der Gesamtzielerreichung in Höhe von 88,3 Prozent ergeben sich die folgenden Auszahlungswerte (ohne gegebenenfalls erfolgte Gegenrechnung von Mandatsbezügen):

 

Höhe der Jahrestantieme

in € 2022
Christian Kullmann 1.060.000
Dr. Harald Schwager 662.500
Thomas Wessel 530.000
Ute Wolf 530.000
 

Erfolgsabhängige Vergütung – langfristige variable Vergütung (LTI)
Vorabinformationen zur Gewährung der LTI-Tranche 2023

 

Wie im Vergütungssystem beschrieben ist ab dem LTI 2023 eine Nachhaltigkeitskomponente mit einem Anteil von 20 Prozent am gesamten LTI vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat hierfür die exakten Ziele und deren Gewichtung untereinander bereits festgelegt. Die Zielstellungen umfassen für 2023 messbare Ziele aus dem „Environmental“- und „Social“-Umfeld des Evonik-Konzerns. Im Einzelnen wurde festgelegt, dass ein Ziel die CO2-Reduktion des Evonik-Konzerns (40 Prozent Gewichtung), ein Ziel die Steigerung des Anteils nachhaltiger Produkte, sogenannte „Next Generation Solutions“ (40 Prozent Gewichtung), sowie ein Ziel die Steigerung eines „Social“-Index (20 Prozent Gewichtung) beinhaltet. Der „Social“-Index umfasst Inhalte aus den Bereichen Gesundheit, Lernen und Diversity. Die vorgenannten Nachhaltigkeitsziele werden im Vergütungsbericht des nächsten Jahres inklusive Zielwerten ausführlich dargestellt.

 

Informationen zur Gewährung der LTI-Tranche 2022

 

Für die LTI-Tranche 2022 hat der Aufsichtsrat als Leistungskriterium die langfristige Steigerung des Unternehmenswertes festgelegt, und zwar gemessen an

-

der absoluten Entwicklung des Evonik-Aktienkurses sowie

-

der relativen Entwicklung des Evonik-Aktienkurses (auf Total-Shareholder-Return-Basis) im Vergleich zu einem ausgewählten Aktienindex (MSCI World Chemicals IndexSM).
 

 

 


Der für den LTI 2022 maßgebliche Zuteilungskurs der Evonik-Aktien zur Umrechnung in fiktive Aktien betrug 27,80 €. Die Zuteilung erfolgte am 16. Mai 2022. Dieses Datum wird zur Ermittlung des Grant Value zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage herangezogen. Als Startwert für den MSCI World Chemicals IndexSM wurde der Wert 746,116 ermittelt. Die vertraglichen Zielbeträge sowie die zugeteilten fiktiven Aktien stellen sich für die einzelnen Mitglieder des Vorstandes wie folgt dar:

 

Information zur Zuteilung des LTI 2022

in € Zielbetrag (bezogen auf 100 % Zielerreichung) Maximalbetrag (300 %) Anzahl zugeteilter fiktiver Aktien Grant Value
Christian Kullmann 1.650.000 4.950.000 59.353 1.297.457
Dr. Harald Schwager 1.200.000 3.600.000 43.165 943.587
Thomas Wessel 900.000 2.700.000 32.374 707.696
Ute Wolf 900.000 2.700.000 32.374 707.696
 

Vorläufige Feststellung der Zielerreichung der LTI-Tranchen 2018 und 2019

 

Die LTI-Tranchen 2018 und 2019 waren zum einen von der absoluten Kursentwicklung der Evonik-Aktie, zum anderen von der Kursentwicklung der Evonik-Aktie im Vergleich zu einem ausgewählten Aktienindex (MSCI World Chemicals IndexSM) abhängig. Bis einschließlich der Tranche 2018 wird ausschließlich am Ende des Performancezeitraums eine Zielerreichungsbemessung vorgenommen und die Tranche 2018 hat als letzte Tranche zwei Ausübungsoptionsfenster. Die Tranche 2018 hatte im Jahr 2021, also im ersten Ausübungsfenster, keine Werthaltigkeit. Deshalb hat sich der Performancezeitraum automatisch um ein Jahr verlängert. Ab der Tranche 2019 wird die Werthaltigkeit des LTI am Ende eines jeden Jahres des vierjährigen Performancezeitraums gemessen. Die Möglichkeit, den Performancezeitraum zu verlängern, entfällt.

 

Vorläufige Feststellung des Ausübungsbetrags für den LTI 2018 – 2. Ausübungsfenster

Zugeteilte fiktive Aktien Aktienkurs (Ø 60 letzte Handelstage 2022) Relative Performancea Auszahlungsbetrag
Christian Kullmann 39.949 18,42 € 49 % 360.590 €
Dr. Harald Schwager 31.959 18,42 € 49 % 288.457 €
Thomas Wessel 23.969 18,42 € 49 % 216.343 €
Ute Wolf 23.969 18,42 € 49 % 216.343 €
 

a 1+ Entwicklung Evonik-Aktie auf TSR-Basis in Prozent – Entwicklung MSCI World Chemicals IndexSM in Prozent.
Siehe hierzu auch: Von Zielerreichung abweichende Auszahlung bei langfristig variabler Vergütung.

 

Vorläufige Feststellung des Ausübungsbetrags für den LTI 2019

Zugeteilte fiktive Aktien Jahresbetrag 2019a
(Jahresendkurs: 25,24 €; rel. Perf.: 90 %)
Jahresbetrag 2020a
(Jahresendkurs: 24,14 €; rel. Perf.: 76 %)
Jahresbetrag 2021a
(Jahresendkurs: 27,80 €; rel. Perf.: 64 %)
Jahresbetrag 2022a
(Jahresendkurs: 18,42 €; rel. Perf.: 50 %)
Auszahlungs-
betragb
Christian Kullmann 64.504 1.465.283 € 1.183.439 € 1.147.667 € 594.082 € 1.097.618 €
Dr. Harald Schwager 46.912 1.065.658 € 860.688 € 834.667 € 432.060 € 798.269 €
Thomas Wessel 35.184 799.250 € 645.504 € 626.000 € 324.045 € 598.700 €
Ute Wolf 35.184 799.250 € 645.504 € 626.000 € 324.045 € 598.700 €
 

a Errechnung des Jahresbetrags: fiktive Anzahl Aktien x Faktor „relative Performance“ (aufgerundet auf ganze fiktive Aktien) x Jahresendkurs (Ø 60 letzte Handelstage des Jahres). Siehe hierzu auch: Von Zielerreichung abweichende Auszahlung bei langfristig variabler Vergütung.

 

b Auszahlungsbetrag = Durchschnittsbetrag der Jahresbeträge 2019 bis 2022.

 

Übersicht LTI-Tranchen 2017 bis 2022

 

Die beizulegenden Zeitwerte der LTI-Tranchen 2017 bis 2022 zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:

 

LTI-Tranchena

2017 2018 2019
Anzahl fiktiver Aktien in Tausend € Anzahl fiktiver Aktien in Tausend € Anzahl fiktiver Aktien in Tausend €
Christian Kullmann 41.787 1.033 39.949 1.018 64.504 1.429
Dr. Harald Schwager 12.090 299 31.959 814 46.912 1.039
Thomas Wessel 27.203 672 23.969 611 35.184 779
Ute Wolf 27.203 672 23.969 611 35.184 779
Summe 108.283 2.676 119.846 3.054 181.784 4.026
2020 2021 2022
Anzahl fiktiver Aktien in Tausend € Anzahl fiktiver Aktien in Tausend € Anzahl fiktiver Aktien in Tausend €
Christian Kullmann 65.372 1.303 68.351 1.918 59.353 1.297
Dr. Harald Schwager 47.544 948 49.710 1.395 43.165 944
Thomas Wessel 35.658 711 37.283 1.046 32.374 708
Ute Wolf 35.658 711 37.283 1.046 32.374 708
Summe 184.232 3.673 192.627 5.405 167.266 3.657
 

a Der Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage entspricht dem Zeitpunkt der Gewährung.

 

Der Gesamtaufwand 2022 aller LTI-Tranchen des Vorstandes beträgt 3.861 Tausend €. Im Einzelnen beträgt der Aufwand für Herrn Kullmann 1.347 Tausend €, für Herrn Dr. Schwager 1.006 Tausend €, für Herrn Wessel 754 Tausend € sowie für Frau Wolf 754 Tausend €.

 

Claw-back-Klausel

 

Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit – soweit diese gegeben war –, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten bzw. zurückzufordern, keinen Gebrauch gemacht.

 

Gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022

 

In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 individuell dargestellt. Nach den Regelungen des § 162 AktG sind als gewährte und geschuldete Vergütung die Beträge anzugeben, die mit Ablauf des Berichtszeitraums vollständig erdient sind. Insoweit wird grundsätzlich der erdienungsorientierten Sichtweise gefolgt. Abweichend davon wird ausschließlich die langfristige Vergütung nach dem Zuflussprinzip, also mit dem Zahlbetrag innerhalb des Berichtsjahres, angegeben.

 

Die Angaben zur Vergütung werden jeweils unterteilt in fixe und variable Vergütungsbestandteile. Die fixen Vergütungsbestandteile umfassen die erfolgsunabhängigen festen Jahresvergütungen und Nebenleistungen. Die variablen Vergütungsbestandteile unterteilen sich in die einjährige und mehrjährige variable Vergütung. Diese für das Berichtsjahr angegebene Vergütung umfasst die tatsächlich im Berichtsjahr erdienten und ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteile zuzüglich der im Geschäftsjahr fälligen und ausgezahlten mehrjährigen variablen Vergütungen (Auszahlungen aus den LTI-Tranchen 2017 und 2018) sowie die im Geschäftsjahr vollständig erdiente einjährige variable Vergütung, die im Frühjahr des Folgejahres (2023) ausgezahlt wird. Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung nicht als gewährte oder geschuldete Vergütung gemäß § 162 AktG zu klassifizieren ist, wird dieser aus Gründen der Transparenz in der nachfolgenden Tabelle zusätzlich unter der Gesamtvergütung gemäß § 162 AktG ausgewiesen.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Christian Kullmann Dr. Harald Schwager
Vorsitzender des Vorstandes Stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes
in Tausend € in % in Tausend € in %
Festvergütung 1.400 55,5 1.130 61,8
Nebenleistungen 61 2,4 51 2,8
Summe 1.461 58,0 1.181 64,6
Einjährige variable Vergütunga (Jahrestantieme) 1.060 42,0 648 35,4
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)        
     LTI 2017 bis 2021
     LTI 2018 bis 2021
Summe variable Vergütung 1.060 42,0 648 35,4
Gesamtvergütung (i.S.v. § 162 AktG) 2.521 100,0 1.829 100,0
Dienstzeitaufwand 925   932  
Gesamtvergütung (inkl. Dienstzeitaufwand) 3.446   2.761  
Thomas Wessel Ute Wolf
Personalvorstand/Arbeitsdirektor Finanzvorstand
in Tausend € in % in Tausend € in %
Festvergütung 800 58,9 800 58,4
Nebenleistungen 73 5,4 39 2,8
Summe 873 64,3 839 61,3
Einjährige variable Vergütunga (Jahrestantieme) 485 35,7 530 38,7
Mehrjährige variable Vergütung (LTI)        
     LTI 2017 bis 2021
     LTI 2018 bis 2021
Summe variable Vergütung 485 35,7 530 38,7
Gesamtvergütung (i.S.v. § 162 AktG) 1.358 100,0 1.369 100,0
Dienstzeitaufwand 441   437  
Gesamtvergütung (inkl. Dienstzeitaufwand) 1.799   1.806  
 

a Mandatsbezüge werden teilweise mit der einjährigen variablen Vergütung verrechnet, die in den Nebenleistungen enthalten ist; 2022: Schwager 15 Tausend €, Wessel 45 Tausend €.

 

Angabe zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung im Vergleich zur Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

 

Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der einzelnen Vorstände dar. Dem werden im Vergleichszeitraum (ab 2020, in den Folgejahren sukzessive aufbauend, bis ein Fünfjahreszeitraum erreicht ist) die Entwicklungen ausgewählter Ertragskennziffern der Gesellschaft und des Konzerns gegenübergestellt. Ferner wird die Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis im Vergleich dargestellt. Die Durchschnittswerte der Arbeitnehmer werden aus den ausgezahlten Vergütungsbestandteilen des Geschäftsjahres mit Ausnahme von Sonderzahlungen ermittelt. Variable Vergütungsbestandteile werden auf Basis der gebildeten Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt. Herangezogen wird die Stammbelegschaft in Deutschland, die sich aus den Mitarbeitern aller in Deutschland konsolidierten Unternehmen, aber ohne den Vorstand selbst sowie ohne Auszubildende und Praktikanten zusammensetzt.

 

Gewährte/Geschuldete Vergütung des Vorstandes in Relation zur Entwicklung der übrigen Belegschaft und zur Ertragsentwicklung des Unternehmens

Vergütungen der Organmitglieder in Tausend € 2020 Veränderung
in %
2021 Veränderung
in %
2022
Gegenwärtige Vorstandsmitglieder:          
Christian Kullmann 2.756 29,2 3.561 – 29,2 2.521
Dr. Harald Schwager 1.979 24,7 2.468 – 25,9 1.829
Thomas Wessel 1.492 25,8 1.877 – 27,7 1.358
Ute Wolf 1.468 27,5 1.872 – 26,9 1.369
Frühere Vorstandsmitglieder:          
Dr. Wolfgang Colberg 292 292 5,1 307
Dr. Klaus Engel 2.008 – 61,9 765 1,0 773
Dr. Thomas Haeberle 347 3,5 359 3,1 370
Dr. Dahai Yu 0   16 1.087,5 190
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmera in Tausend €          
Stammbelegschaft in Deutschland 82 8,5 89 – 4,5 85
Ertragsentwicklung der Gesellschaftb          
Bereinigtes EBITDA in Mio. €c des Evonik-Konzerns 1.906 25,0 2.383 4,5 2.490
Bereinigte EBITDA-Marge in % des Evonik-Konzerns 15,6 2 15,9 – 15,1 13,5
Free Cashflowd in Mio. € des Evonik-Konzerns 780 22 950 – 17,4 785
Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (–) in Mio. € der Evonik Industries AG (HGB) – 40 1.930 732 – 130,5 – 223
 

a Die relativen Veränderungen der durchschnittlichen Barvergütungen können durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst sein und über Vorstand und Belegschaft sowie die Zeit hinweg variieren. Hierzu zählen zum Beispiel Veränderungen in der Zusammensetzung der Belegschaft, unterschiedliche Gehaltsanpassungen im tariflichen und im außertariflichen Bereich, Ein- und Ausgliederungen von Geschäftseinheiten oder personalpolitische Maßnahmen.

 

b Es werden die erstmals für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlichten Ertragskennziffern und nicht die gegebenenfalls im Folgejahr angepassten Werte herangezogen.

 

c Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuern, Abschreibungen und nach Bereinigungen, fortgeführte Aktivitäten.

 

d Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit fortgeführter Aktivitäten abzüglich Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen.

 

Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022

 

Die Einhaltung der Maximalvergütung ergibt sich aus der Summe der Vergütungskomponenten für das Geschäftsjahr 2022. Da die Zielerreichung und damit der Auszahlungsbetrag für den im Geschäftsjahr 2022 zugeteilten LTI aufgrund des vierjährigen Performancezeitraums erst nach Abschluss des Berichtsjahres 2025 vorliegt, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 abschließend erst im Rahmen des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2025 berichtet werden. Bereits heute ist jedoch absehbar, dass selbst bei Erreichen des Maximalwertes für den LTI 2022 die festgelegte Maximalvergütung eingehalten wird.

 

Einhaltung der Maximalvergütung

in Tausend € Festgelegte Maximal-
vergütung
Festvergütung und Nebenleistungen 2022 Einjährige variable Vergütunga Mehrjährige variable Vergütungb Dienstzeitaufwand 2022 Gesamt
Christian Kullmann 9.700 1.461 1.060 925 3.446
Dr. Harald Schwager 7.200 1.181 648 932 2.761
Thomas Wessel 5.200 873 485 441 1.799
Ute Wolf 5.200 839 530 437 1.806
 

a Mandatsbezüge werden teilweise mit der einjährigen variablen Vergütung verrechnet, die in den Nebenleistungen enthalten ist; 2022: Schwager 15 Tausend €, Wessel 45 Tausend €.

 

Einhaltung der Aktienhaltevorschriften

 

Alle Vorstandsmitglieder haben zum 31. Dezember 2022 die Aktienhaltevorschrift erfüllt und für mindestens 100 Prozent der festen Jahresvergütung auf eigene Rechnung Aktien der Evonik Industries AG erworben.

 

Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

 

Im Berichtszeitraum ist keine Tätigkeit im Vorstand beendet worden.

 

Sonstiges

 

Zum 31. Dezember 2022 bestanden keine Vorschüsse und Kredite an die Mitglieder des Vorstandes. Ebenso wurde im Geschäftsjahr keinem Vorstandsmitglied von einem Dritten eine Leistung zugesagt oder gewährt, die sich auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied bezieht.

 

Gewährte und geschuldete Vergütung der früheren Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

 

Die Gesamtbezüge für frühere Mitglieder des Vorstandes und ihre Hinterbliebenen beliefen sich für das Geschäftsjahr 2022 auf 3.141 Tausend €. Im Einzelnen enthält die folgende Tabelle die den früheren Mitgliedern des Vorstandes, die ihre Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Geschäftsjahre beendet haben, im abgelaufenen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung einschließlich des relativen Anteils nach § 162 AktG. Nicht einzeln aufgeführt sind Zahlungen an Vorstandsmitglieder, deren Tätigkeit vor mehr als zehn Jahren endete, Versorgungsleistungen von Vorarbeitgebern sowie Versorgungsleistungen an Hinterbliebene. Hier wurden im Geschäftsjahr 2022 insgesamt 1.501 Tausend € (+ 2,2 Prozent gegenüber Vorjahr) gezahlt.

 

Gewährte und geschuldete Vergütung

Dr. Wolfgang Colberg
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.04.2009 – 30.09.2013
Dr. Klaus Engel
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.01.2007 – 31.12.2008
Vorstandsvorsitzender
01.01.2009 – 23.05.2017
Dr. Thomas Haeberle
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.04.2011 – 30.06.2013
Dr. Dahai Yu
Ordentliches Vorstandsmitglied
01.04.2011 – 30.06.2013
in Tausend € in % in Tausend € in % in Tausend € in % in Tausend € in %
Bezug Altersversorgunga 307 100 773 100 354 96 190 100
Auszahlung DCb 16 4
Gesamtvergütung 307 100 773 100 370 100 190 100
 

a Ohne Vorarbeitgeberübertragungen.

 

b Deferred Compensation: durch Entgeltumwandlung zusätzlich erworbene Versorgungsbezüge.

 

3. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

 

3.1 Vergütungssystem

 

Die Vergütung des Aufsichtsrates wird in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelt.

 

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

 

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wird von der Verwaltung regelmäßig überprüft. Maßgeblich sind dabei insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme der Aufsichtsratsmitglieder sowie die von anderen, vergleichbaren Gesellschaften gewährten Aufsichtsratsvergütungen.

 

Die feste jährliche Vergütung unterscheidet sich in der Höhe für den Vorsitzenden (250 Tausend €), seinen Stellvertreter (175 Tausend €) sowie die übrigen Mitglieder (100 Tausend €).

 

Der Vorsitzende des Präsidialausschusses erhält eine zusätzliche Vergütung von 60 Tausend €, der stellvertretende Vorsitzende von 45 Tausend € und die übrigen Mitglieder je 35 Tausend €. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält eine zusätzliche Vergütung von 90 Tausend €, der stellvertretende Vorsitzende von 60 Tausend € und die übrigen Mitglieder von je 50 Tausend €. Der Vorsitzende des Finanz- und Investitionsausschusses erhält eine zusätzliche Vergütung von 60 Tausend €, der stellvertretende Vorsitzende von 45 Tausend € und die übrigen Mitglieder von je 35 Tausend €. Der Vorsitzende des Innovations- und Forschungsausschusses erhält eine zusätzliche Vergütung von 30 Tausend €, der stellvertretende Vorsitzende von 20 Tausend € und die übrigen Mitglieder von je 15 Tausend €. Die Vorsitzenden des Nominierungsausschusses und des Vermittlungsausschusses erhalten eine zusätzliche Vergütung von je 20 Tausend €, die stellvertretenden Vorsitzenden von je 10 Tausend € und die übrigen Mitglieder von je 10 Tausend €. Ein Anspruch auf die zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit im Vermittlungsausschuss besteht nur, wenn der Ausschuss tatsächlich innerhalb des Geschäftsjahres zusammengetreten ist.

 

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates für jede Sitzung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse, an der sie teilgenommen haben, ein Tagesgeld in Höhe von 1 Tausend €. Sofern an einem Tag mehrere Sitzungen stattfinden, wird nur ein Tagesgeld gezahlt.

 

Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt. Entsprechendes gilt für die Erhöhung der Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen Stellvertreter sowie für die Erhöhung der Vergütung für Mitgliedschaft und Vorsitz in einem Aufsichtsratsausschuss.

 

3.2 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

 

Gewährte und geschuldete Vergütung für das Geschäftsjahr 2022

 

In der nachfolgenden Tabelle wird die gewährte und geschuldete Vergütung jedes einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2022 individuell dargestellt. Dabei handelt es sich im Einzelnen bei der Festvergütung und der Vergütung für Ausschusstätigkeiten um Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2022, deren Auszahlung im Folgejahr (2023) erfolgt. Insoweit wird der erdienungsorientierten Sichtweise gefolgt. Bei den Tagungsgeldern handelt es sich um die tatsächlich 2022 zugeflossenen Beträge.

 

Gewährte und geschuldete Vergütung

Feste Vergütung Vergütung für Ausschusstätigkeiten Tagungsgelder Summe
in Tausend € in % in Tausend € in % in Tausend € in % in Tausend € in %
Bernd Tönjes 250 63,5 130 33,0 14 3,5 394 100,0
Karin Erhard 175 63,9 90 32,8 9 3,3 274 100,0
Martin Albers 100 55,5 70 38,9 10 5,6 180 100,0
Prof. Dr. Barbara Albert 100 73,0 30 21,9 7 5,1 137 100,0
Jens Barnhusen (bis 31.03.2022) 25 62,5 13 32,5 2 5,0 40 100,0
Prof. Aldo Belloni 100 53,8 75 40,3 11 5,9 186 100,0
Birgit Biermann (bis 25.05.2022) 42 59,2 25 35,2 4 5,6 71 100,0
Hussin El Moussaoui 100 82,0 15 12,3 7 5,7 122 100,0
Werner Fuhrmann 100 95,2 5 4,8 105 100,0
Prof. Dr. Barbara Grunewald 100 62,9 50 31,4 9 5,7 159 100,0
Alexandra Krieger (ab 26.05.2022) 67 59,8 40 35,7 5 4,5 112 100,0
Martin Kubessa 100 95,2 5 4,8 105 100,0
Frank Löllgen (bis 25.05.2022) 42 61,8 23 33,8 3 4,4 68 100,0
Cedrik Neike 100 97,1 3 2,9 103 100,0
Martina Reisch 100 82,0 15 12,3 7 5,7 122 100,0
Gerhard Ribbeheger 100 62,1 50 31,1 11 6,8 161 100,0
Michael Rüdiger 100 42,0 125 52,5 13 5,5 238 100,0
Dr. Thomas Sauer 100 62,9 50 31,4 9 5,7 159 100,0
Gerd Schlengermann (ab 01.04.2022) 75 63,0 38 31,9 6 5,1 119 100,0
Harald Sikorski (ab 26.05.2022) 67 60,9 37 33,6 6 5,5 110 100,0
Angela Titzrath 100 63,7 50 31,8 7 4,5 157 100,0
Dr. Volker Trautz 100 59,2 60 35,5 9 5,3 169 100,0
Ulrich Weber 100 65,0 45 29,2 9 5,8 154 100,0
Summe 2.243   1.031   171   3.445  
 

Für die im Jahr 2022 ausgeschiedenen bzw. eingetretenen -Aufsichtsratsmitglieder wurden die Werte zeitanteilig gewährt.

 

Angabe zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung im Vergleich zur Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

 

Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der für das jeweilige Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder dar. Dem werden im Vergleichszeitraum (ab 2020, in den Folgejahren sukzessive aufbauend, bis ein Fünfjahreszeitraum erreicht ist) die Entwicklungen ausgewählter Ertragskennziffern der Gesellschaft und des Konzerns gegenübergestellt. Ferner wird die Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis im Vergleich dargestellt. Die Durchschnittswerte der Arbeitnehmer werden aus den ausgezahlten Vergütungsbestandteilen des Geschäftsjahres mit Ausnahme von Sonderzahlungen ermittelt. Variable Vergütungsbestandteile werden auf Basis der gebildeten Rückstellungen für das Geschäftsjahr 2022 berücksichtigt. Herangezogen wird die Stammbelegschaft in Deutschland, die sich aus den Mitarbeitern aller in Deutschland konsolidierten Unternehmen, aber ohne den Vorstand selbst sowie ohne Auszubildende und Praktikanten zusammensetzt.

 

Gewährte/Geschuldete Vergütung des Aufsichtsrates in Relation zur Entwicklung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Vergütungen der Organmitglieder in Tausend € 2020 Veränderung
in %
2021 Veränderung
in %
2022
Gegenwärtige Aufsichtsratsmitglieder:          
Bernd Tönjes 395 1,5 401 – 1,7 394
Karin Erhard 211 35,5 286 – 4,2 274
Martin Albers 180 1,1 182 – 1,1 180
Prof. Dr. Barbara Albert 136 0,7 137 137
Jens Barnhusen (bis 31.03.2022) 154 3,2 159 – 74,8 40
Prof. Aldo Belloni 153 15,0 176 5,7 186
Birgit Biermann (ab 01.09.2020 bis 25.05.2022) 56 198,2 167 – 57,5 71
Hussin El Moussaoui 121 0,8 122 122
Werner Fuhrmann (ab 03.06.2021)   60 75,0 105
Prof. Dr. Barbara Grunewald 158 0,6 159 159
Alexandra Krieger (ab 26.05.2022)     112
Martin Kubessa 104 1,0 105 105
Frank Löllgen (bis 25.05.2022) 160 3,8 166 – 59,0 68
Cedrik Neike (ab 03.06.2021)   61 68,9 103
Martina Reisch 121 0,8 122 122
Gerhard Ribbeheger (ab 01.04.2021)   118 36,4 161
Michael Rüdiger 168 26,2 212 12,3 238
Dr. Thomas Sauer 158 0,6 159 159
Gerd Schlengermann (ab 01.04.2022)     119
Harald Sikorski (ab 26.05.2022)     110
Angela Titzrath 157 1,3 159 – 1,3 157
Dr. Volker Trautz 169 2,4 173 – 2,3 169
Ulrich Weber 153 2,6 157 – 1,9 154
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmera in Tausend €          
Stammbelegschaft in Deutschland 82 8,5 89 – 4,5 85
Ertragsentwicklung der Gesellschaftb          
Bereinigtes EBITDA in Mio. €c des Evonik-Konzerns 1.906 25,0 2.383 4,5 2.490
Bereinigte EBITDA-Marge in % des Evonik-Konzerns 15,6 1,9 15,9 – 15,1 13,5
Free Cashflowd in Mio. € des Evonik-Konzerns 780 21,8 950 – 17,4 785
Jahresüberschuss (+)/Jahresfehlbetrag (-) in Mio. € der Evonik Industries AG (HGB) -40 1.930,0 732 – 130,5 – 223
 

a Die relativen Veränderungen der durchschnittlichen Barvergütungen können durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst sein und über Belegschaft sowie die Zeit hinweg variieren.

Hierzu zählen zum Beispiel Veränderungen in der Zusammensetzung der Belegschaft, unterschiedliche Gehaltsanpassungen im tariflichen und im außertariflichen Bereich, Ein- und Ausgliederungen von Geschäftseinheiten oder personalpolitische Maßnahmen.

 

b Es werden die erstmals für das jeweilige Geschäftsjahr veröffentlichten Ertragskennziffern und nicht die gegebenenfalls im Folgejahr angepassten Werte herangezogen.

 

c Ergebnis vor Finanzergebnis, Steuern, Abschreibungen und nach Bereinigungen, fortgeführte Aktivitäten.

 

d Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit fortgeführter Aktivitäten abzüglich Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen.

 

Sonstiges

 

Zum 31. Dezember 2022 bestanden keine Vorschüsse und Kredite an Mitglieder des Aufsichtsrates. Darüber hinaus haben die Aufsichtsratsmitglieder im Jahr 2022 keine Vergütungen für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten.

 

Schließlich besteht zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrates eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, welche die Haftungsrisiken aus der Organtätigkeit abdeckt. Diese sieht für den Versicherungsfall einen Selbstbehalt in Höhe von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds vor.

 

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

 

An die Evonik Industries AG, Essen,

 

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

 

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Evonik Industries AG, Essen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

 

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

 

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Evonik Industries AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

 

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

 

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

 

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

 

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

 

Prüfungsurteil

 

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

 

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

 

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

 

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

 

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Evonik Industries AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.


Essen, den 1. März 2023

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Dr. Hain
Wirtschaftsprüfer
Dr. Ackermann
Wirtschaftsprüferin

 



17.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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