bet-at-home.com AG: Urteil des Bundesgerichtshofes: Anbieten von Sportwetten nicht bet-at-home.com AG / Rechtssache Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Urteil des Bundesgerichtshofes: Anbieten von Sportwetten nicht wettbewerbswidrig Der Bundesgerichtshof hat am 14.02 die Klagen gegen private Anbieter von Sportwetten abgewiesen. Die Beklagten hatten im Zeitraum zwischen Januar 2003 bis Dezember 2005 die Beteiligung an Sportwetten mit festen Gewinnquoten angeboten, für die ihnen in Deutschland eine behördliche Erlaubnis nicht erteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten darin einen Verstoß gegen die Strafvorschrift des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) gesehen, nach der das Veranstalten und Vermitteln von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. Wegen des in der Zuwiderhandlung gegen § 284 StGB liegenden Wettbewerbsverstoßes waren die Beklagten unter anderem zur Unterlassung verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Beurteilung nicht angeschlossen, da das staatliche Monopol vor dem 28.03.2006 gegen das Grundgesetz und gegen den Art. 43 und 49 EG garantierte Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehr verstößt. Prüfung, ob die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nunmehr mit europäischem Gemeinschaftsrecht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist, bedurfte es in den entschiedenen Fällen, in denen die Angebote privater Sportwettenanbieter aus der Zeit vor dem 28. März 2006 zu beurteilen waren, nicht. Die bet-at-home.com AG begrüßt diese Entscheidung. Es wurde seitens des Unternehmens immer klargestellt, dass die operative Beteiligung bet-at-home.com Internet Ltd. in Malta ihre Dienstleistungen in Deutschland anbieten darf. Aufsichtsratsvorsitzender und Wettrechtsexperte Dr. Martin Arendts erklärt: 'Die Europäische Kommission hat den Staatsvertrag bereits im letzten Jahr mehrfach als europarechtswidrig beurteilt und nunmehr ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Eine gerichtliche Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof wird er nicht überleben.' Über bet-at-home.com AG: Die bet-at-home.com AG ist eine eGambling-Beteiligungsgesellschaft mit Tochtergesellschaften in Deutschland, Österreich und Malta. Über Tochterunternehmen verfügt man über eine Casino- und Sportwetten Lizenz, ausgestellt vom EU-Land Malta. Sportwetten und Casinospiele werden auf www.bet-at-home.com, Pferdewetten auf www.racebets.com angeboten. Investor Relations: Guido Schmitt, Investor Relations bet-at-home.com AG Kronprinzenstraße 82-84 40217 Düsseldorf GERMANY Telefon: +49(0)211/17934770 Fax: +49(0)211/17934757 Email:ir@bet-at-home.com www.bet-at-home.ag ISIN: DE000A0DNAY5 WKN: A0DNAY Kuerzel: ACX Börsen: : Frankfurt, Xetra, Wien 15.02.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP |