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DGAP-PVR News vom 11.12.2020

E.ON SE: Veröffentlichung gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

E.ON SE
11.12.2020 / 11:03
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Am 9. Dezember 2020 hat uns die RWE Aktiengesellschaft folgendes mitgeteilt:
'[...] mit Stimmrechtsmitteilung vom 9. Dezember 2020 hat die RWE Aktiengesell­schaft, Essen, (nachfolgend 'RWE') mitgeteilt, dass sie über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Essen, (nachfolgend 'GBV 32') mittelbar 15% der Stimmrechte an der E.ON SE hält. Bisher wurde die Beteiligung der RWE an der E.ON SE mittelbar über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Essen, (nachfolgend 'GBV 34') gehalten.

Hiermit teilen wir im Namen der RWE sowie der GBV 32 nach § 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG folgendes mit:

  1. Der Erwerb der Stimmrechte durch die GBV 32 erfolgte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Wirksamwerden der Verschmelzung der GBV 34 als übertragende Gesellschaft auf die GBV 32 als übernehmende Gesellschaft mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der GBV 32 am 8. Dezember 2020. Der Erwerb der Stimmrechte dient damit nicht der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen. Vielmehr sieht RWE die Beteiligung an der E.ON SE weiterhin als Finanzbeteiligung an und behält sich vor, Teile der Beteiligung unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beschränkungen in der zwischen RWE und E.ON abgeschlossenen lnvestorenvereinbarung zu veräußern.
  2. RWE beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte an der E.ON SE zu erwerben.
  3. Der Vorstandsvorsitzende der RWE, Herr Dr. Rolf Martin Schmitz, ist Mitglied des Aufsichtsrats der E.ON SE und für eine Amtszeit bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 der E.ON SE gewählt. Darüber hinaus strebt RWE keine weitere Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der E.ON SE an.
  4. RWE strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der E.ON SE insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

Im Hinblick auf den Erwerb der Stimmrechte durch die GBV 32 teilen wir gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG ferner mit, dass eine Finanzierung des Erwerbs durch Eigen- oder Fremdmittel nicht erforderlich war. Die Aktien an der E.ON SE sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung ohne Anteilsgewährung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG der GBV 34 als übertragende Gesellschaft auf die GBV 32 als übernehmende Gesellschaft übergegangen.'



11.12.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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