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DGAP-PVR News vom 20.09.2019

E.ON SE: Mitteilung nach § 43 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

E.ON SE

20.09.2019 / 15:09
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Am 19. September 2019 hat uns die RWE Aktiengesellschaft folgendes mitgeteilt:

' [...] mit Stimmrechtsmitteilung vom 19. September 2019 hat die RWE Aktiengesellschaft, Essen, (nachfolgend 'RWE') mitgeteilt, dass sie über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft GBV Vierunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Essen, (nachfolgend 'GBV') die Meldeschwelle von 10% an der E.ON SE überschritten hat.

Hiermit teilen wir im Namen beider Gesellschaften nach § 43 Abs. 1 S. 3 (Wertpapierhandelsgesetz - 'WpHG') folgendes mit:

1. Der Erwerb der Stimmrechte erfolgte im Rahmen des Vollzugs der am 12. März 2018 bekannt gemachten Transaktion zwischen RWE und der E.ON SE, Essen, und des damit verbundenen Tauschs von Geschäftsaktivitäten zwischen beiden Unternehmen. Im Rahmen der Transaktion hat RWE 16,67% der Aktien an der E.ON SE als Transaktionswährung im Tausch gegen innogy-Aktien erhalten. Darüber hinaus dient der Erwerb der Stimmrechte nicht der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen. Vielmehr sieht RWE die Beteiligung an der E.ON SE als Finanzbeteiligung an und behält sich vor, Teile der Beteiligung unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beschränkungen in der zwischen RWE und E.ON abgeschlossenen lnvestorenvereinbarung zu veräußern.

2. RWE beabsichtigt nicht, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte an der E.ON SE zu erwerben.

3. Es ist beabsichtigt, dass der Vorstandsvorsitzende der RWE Aktiengesellschaft, Herr Dr. Rolf Martin Schmitz, einen Sitz im Aufsichtsrat der E.ON SE erhält. Darüber hinaus strebt RWE keine weitere Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der E.ON SE an.

4. RWE strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der E.ON SE insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.

Im Hinblick auf den Erwerb der Stimmrechte durch die GBV teilen wir gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG ferner mit, dass eine Finanzierung des Erwerbs durch Eigen-­ oder Fremdmitteln nicht erforderlich war. Die Aktien an der E.ON SE sind als Transaktionswährung im Gegenzug für die Übertragung von Aktien an der innogy SE gewährt worden.'



20.09.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de



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