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STRATEC SE

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EQS-AGM News vom 05.04.2023

STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2023 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: STRATEC SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2023 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
05.04.2023 / 15:08 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

STRATEC SE

Birkenfeld

ISIN DE000STRA555 / WKN STRA55

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung der STRATEC SE

am

Mittwoch, 17. Mai 2023, um 13:00 Uhr (MESZ)

ein.


Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) stattfinden.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE und des Konzerns zum 31. Dezember 2022, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung

zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 98.126.363,76 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,97 € je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 22. Mai 2023, das heißt insgesamt 11.791.263,74 € und Vortrag von 86.335.100,02 € auf neue Rechnung.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,97 € je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat - gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Prüfungsausschuss - schlägt vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2023 vor, soweit diese erfolgt.

6.

Beschlussfassung über die Reduzierung des Bedingten Kapitals VIII/2018 sowie Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals X/2023 zur Bedienung der Aktienoptionsrechte sowie damit verbundene Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

I. Reduzierung des Bedingten Kapitals VIII/2018

Aus dem von der Hauptversammlung am 30. Mai 2018 beschlossenen Aktienoptionsprogramm können nach dem 29. Mai 2023 keine Optionen mehr ausgegeben werden. Für bereits ausgegebene Optionen genügt ein verbleibendes Bedingtes Kapital VIII/2018 in Höhe von EUR 220.000,00. Das bisher noch bestehende Bedingte Kapital VIII/2018 in Höhe von EUR 783.654,00 soll daher auf EUR 220.000,00 reduziert und eine neue Ermächtigung zur Gewährung von neuen Aktienoptionen und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals für diesen Zweck beschlossen werden.

§ 4 Ziffer 4.6. Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 220.000,00, eingeteilt in bis zu 220.000 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital VIII/2018). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 30. Mai 2018 bis zum 29. Mai 2023. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.“

II. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. Mai 2028 den Arbeitnehmern der Gesellschaft oder verbundener Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG (nachfolgend: „verbundene Unternehmen“) oder den Geschäftsführungsmitgliedern verbundener Unternehmen bzw. der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen auf bis zu 750.000 Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung des Aktienoptionsprogramms obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Aktienoptionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, diese nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen optionsberechtigten Personen zu übertragen. Auch in diesem Fall können die Aktienoptionen nur von den Optionsberechtigten ausgeübt werden. Die Gewährung der Aktienoptionen für Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß den nachstehenden Bedingungen:

(1)

Berechtigte Personen

Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:

a)

die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft

b)

die Arbeitnehmer der Gesellschaft

c)

die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen

d)

die Arbeitnehmer der mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen

Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft die Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen ist wie folgt auf die Bezugsberechtigten zu verteilen:

75% auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft und auf die Arbeitnehmer verbundener Unternehmen;

25% auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und auf die Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen.

Anstelle von nicht mehr ausübbaren oder nicht bereits ausgeübten Aktienoptionen können neue Aktienoptionen begeben werden.

(2)

Recht zum Bezug von Aktien

Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der Option das Recht eine Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer 4 zu erwerben.

(3)

Erwerbs- und Ausübungszeiträume

Die Aktienoptionen können jederzeit während des Geschäftsjahres an die bezugsberechtigten Personen bis zum 16. Mai 2028 ausgegeben werden. Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen soll in nicht weniger als zwei Jahrestranchen ausgegeben werden. Keine Jahrestranche darf mehr als 50% des Gesamtvolumens der Optionsrechte umfassen. Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA)

nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung (Ausübungsfenster),

– oder –

nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet, oder 9-Monats-Ergebnisse, (Ausübungsfenster),

– und zwar –

unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster

ausüben.

(4)

Ausübungspreis

Der Ausübungspreis zum Bezug einer Aktie der Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem durchschnittlichen Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an den der Entscheidung über die Zuteilung der Optionsrechte vorausgehenden fünf Börsenhandelstage, mindestens aber dem rechnerischen Mindestbetrag je Aktie in Höhe von EUR 1,00.

Soweit Aktienoptionen Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft gewährt wurden und wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis um mehr als 200% übersteigt, erhöht sich der Ausübungspreis in dem Umfang, dass die Differenz nur 200% des ursprünglichen Ausübungspreises beträgt.

(5)

Anpassung bei Kapitalmaßnahmen

Der Ausübungspreis kann bei Kapitalmaßnahmen, die nicht mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden sind (beispielsweise Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, Kapitalherabsetzung, Neueinteilung des Grundkapitals) vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats angepasst werden, § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.

(6)

Wartezeiten

a)

Wird das Erfolgsziel gemäß nachstehendem Absatz (7) erfüllt, können die gewährten Aktienoptionen erstmals nach Ablauf von vier Jahren („Mindestwartefrist“) seit Zuteilung der jeweiligen Optionen vollständig ausgeübt werden.

b)

Die Aktienoptionen haben eine jeweilige Laufzeit von sieben Jahren ab ihrer Zuteilung. Mit Ablauf der Laufzeit verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos.

(7)

Erfolgsziel

Die Aktienoptionen können nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist nach Erfüllung folgender Erfolgsziele ausgeübt werden:

a)

Am Tag des Ablaufs der Mindestwartefrist von vier Jahren seit Zuteilung der jeweiligen Aktienoption bzw. dem darauf folgenden nächsten Börsenhandelstag muss der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein.

Wird an dem vorgenannten jeweiligen Stichtag dieses Erfolgsziel nicht erreicht, so können die jeweiligen Aktienoptionen in den folgenden Ausübungszeiträumen ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist.

b)

Am Tag vor Ausübung des Optionsrechts muss der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) um mindestens 20% gegenüber dem Ausübungspreis gestiegen sein.

(8)

Persönliche Rechte

Die Aktienoptionen können nur durch die berechtigten Personen selbst ausgeübt werden. Eine Verfügung über Aktienoptionen ist ausgeschlossen. Die Aktienoptionen sind vererblich. Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person und der Gesellschaft bzw. den verbundenen Unternehmen ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Optionsbedingungen können im Übrigen abweichend hiervon besondere Regelungen für den Todesfall und Fälle der Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung der berechtigten Personen vorsehen.

(9)

Regelung der Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms – einschließlich der Optionsbedingungen – für die berechtigten Personen festzulegen; für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft trifft der Aufsichtsrat die entsprechenden Bestimmungen. Der Vorstand ist weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Aktienoptionsbedingungen anzupassen, falls sich die bisherigen Regelungen angesichts tatsächlicher und rechtlicher Änderungen als nicht mehr durchführbar erweisen. Diese neuen Regelungen müssen dem Zweck der bisherigen Regelungen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahekommen.

(10)

Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 750.000,00 bedingt erhöht durch die Ausgabe von bis zu 750.000 neuen Aktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Jahres, in dem sie ausgegeben werden (Bedingtes Kapital X/2023).

Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 17. Mai 2023 gemäß vorstehenden Regelungen bis zum 16. Mai 2028 gewährt werden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital zu ändern.

III. § 4 Ziffer 4.6. der Satzung wird um den folgenden Absatz 3 ergänzt, der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 750.000,00, eingeteilt in bis zu 750.000 Aktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital X/2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Bezugsrechten (Aktienoptionsrechten) nach Maßgabe des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17. Mai 2023 bis zum 16. Mai 2028. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben werden, am Gewinn teil.“

7.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 2022, S. 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung der STRATEC SE wird um folgenden neuen Absatz 7 ergänzt:

„14.7. Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in die Handelsregister der Gesellschaft.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

www.stratec.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15.5. der Satzung der STRATEC SE wird wie folgt gefasst:

„15.5. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Sofern sie aus wichtigem Grund an der persönlichen Teilnahme verhindert sind oder die An- und Rückreise zum bzw. vom Ort der Hauptversammlung nicht am selben Tag möglich ist, können sie, mit Ausnahme des Versammlungsleiters, auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht die Versammlung leiten, darüber hinaus in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

www.stratec.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

9.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 4.2. zu Eintragungen im Aktienregister zur Anpassung an ein neues Gesetz

Die gesetzliche Regelung des § 67 Abs. 1 AktG wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10. August 2021 (MoPeG) (Bundesgesetzblatt I Nr. 53 2021, S. 3436 ff.) geändert werden. § 4.2. Satz 3 der Satzung der STRATEC SE, der sich am Wortlaut des derzeit geltenden § 67 Abs. 1 AktG orientiert, soll mit Blick auf diese und mögliche spätere gesetzliche Neuregelungen dahingehend angepasst werden, dass zukünftig nur noch auf die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben verwiesen wird.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 4 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der STRATEC SE wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben mitzuteilen.“

Die derzeit gültige Satzung ist über unsere Internetseite unter

www.stratec.com/hauptversammlung

zugänglich. Sie wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

10.

Beschlussfassung über die Bestätigung des geänderten Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Nach § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Bestätigung des nach § 113 AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen.

In der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde ein Aufsichtsratsvergütungssystem bereits bestätigt. Nunmehr soll die Aufsichtsratsvergütung auf ein allgemein übliches Niveau angehoben werden, um auch zukünftig qualifizierte Personen als Aufsichtsratsmitglieder gewinnen zu können. Statt eines Sitzungsgelds für die Ausschussteilnahme soll eine Fixvergütung gewährt werden, da ohnehin sämtliche Ausschussmitglieder zur wirksamen Beschlussfassung an den Ausschusssitzungen teilnehmen müssen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 13 der Satzung mit der unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Änderung zu bestätigen.

Die Vergütung wird nachfolgend zusammenfassend dargestellt:

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.

Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Ausschussmitglied eine fixe Vergütung von EUR 5.000,00.

Der Vergütung des Aufsichtsrats liegt das nachfolgend beschriebene System zugrunde:

Die Aufsichtsratsvergütung sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder sowie zur Lage der Gesellschaft stehen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG) und zudem sicherstellen, dass der STRATEC-Aufsichtsrat im Wettbewerb um geeignete Kandidatinnen und Kandidaten attraktiv ist. Eine angemessene und marktgerechte Aufsichtsratsvergütung fördert damit die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der STRATEC SE.

Einer Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex, der Empfehlung der meisten Investoren und Stimmrechtsberater sowie der ganz überwiegenden Praxis entsprechend, besteht die Aufsichtsratsvergütung bei STRATEC ausschließlich aus einer Festvergütung. Das entspricht der Funktion des Gremiums als unabhängiges Beratungs- und Kontrollorgan im Gefüge des deutschen Aktienrechts.

1. Überblick der Vergütungskomponenten des Aufsichtsrats

Die Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung bei der STRATEC SE ist von dem Grundgedanken getragen, neben einer angemessenen Grundvergütung den höheren zeitlichen Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, seines Stellvertreters sowie der Mitglieder der Ausschüsse adäquat zu berücksichtigen.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Grundvergütung. Die Zuschläge für den Aufsichtsratsvorsitz und dem Stellvertreter tragen der besonderen Verantwortung und dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung, der mit diesen Funktionen verbunden ist.

Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, fällt das Sitzungsgeld nur einmal an. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen im Geschäftsjahr beschränkt.

Eine Ausschussmitgliedschaft ist in der Regel mit einem weiteren Zeitinvestment verbunden. Mitglieder der Ausschüsse sollen daher ebenfalls ein fixes Sitzungsgeld erhalten.

Derzeit ist lediglich ein Prüfungsausschuss gebildet.

Die Vergütungen werden nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig.

Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsteils.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amts entstandenen notwendigen und angemessenen Auslagen und die von ihnen gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer erstattet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.

2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre von der Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die Hauptversammlung entweder lediglich die Vergütung des Aufsichtsrats bestätigen oder die Regelungen der Satzung zur Aufsichtsratsvergütung ändern. Davon unabhängig wird es von der Verwaltung regelmäßig überprüft.

11.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 13 (Vergütung des Aufsichtsrats)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen in Umsetzung des geänderten Systems der Aufsichtsratsvergütung vor, § 13 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

"§ 13 Vergütung des Aufsichtsrates

13.1. Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von EUR 40.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.

13.2. Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

13.3. Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Ausschussmitglied eine fixe Vergütung von EUR 5.000,00.

13.4. Die fixen Vergütungen sowie das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

13.5. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amts notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seine Auslagen entfallende Umsatzsteuer.

13.6. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft."

12.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Nach § 162 AktG, der mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geändert wurde, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr ein Vergütungsbericht von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG von dem Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt wiedergegebenen Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse

www.stratec.com/hauptversammlung

abrufbar.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 12:
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022

A. VORBEMERKUNGEN

Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2022 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen.

Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2022 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Es sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, wobei Herr Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 sowie Frau Prof. Dr. Remmele bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021 hierbei nicht als ehemalige Mitglieder zählen, in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 angefallen ist.

Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ veröffentlicht.

Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung 2023, die über das Geschäftsjahr 2022 abstimmt. Der für das Geschäftsjahr 2021 erstellte und nach § 162 Abs. 3 AktG geprüfte Vergütungsbericht wurde mit Beschluss der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 gebilligt.

Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

(1) Bisheriges und neues Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde dieses „neue“ Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt und wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet. Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des „neuen“ Vergütungssystems bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei, bis zum Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.

Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2022, unverändert zum Vorjahr, Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle und Herr Dr. Claus Vielsack an. Die betreffenden Vorstandsdienstverträge wurden für das Geschäftsjahr 2022 nicht geändert. Für das Geschäftsjahr 2022 ist damit für den Vorstand weiterhin das auf der Hauptversammlung am 6. Juni 2013 mehrheitlich gebilligte „bisherige“ Vergütungssystem, bestehend aus einer auf das Geschäftsjahr bezogenen fixen Vergütung, einer auf das Geschäftsjahr bezogenen variablen Vergütung, einer auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogenen variablen Vergütung sowie einer langfristigen, aktienkursbasierten Vergütung relevant. Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich folglich auf das „bisherige“ Vergütungssystem. Das „neue“ zukünftig anwendbare Vergütungssystem wird gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ dargestellt.

Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 24. November 2022 wurde Herr Dr. Georg Bauer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 für eine Amtszeit von drei Jahren zum Vorstand der STRATEC SE bestellt. Des Weiteren wurde mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. Dezember 2022 Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle sowie Herr Dr. Claus Vielsack jeweils für weitere fünf Jahre zum Vorstand der STRATEC SE bestellt. Auf die mit den vorgenannten Mitgliedern des Vorstands jeweils mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu geschlossenen Vorstandsdienstverträgen wurde jeweils das „neue“ Vergütungssystem angewendet. Die diesbezügliche Berichterstattung erfolgt damit im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023.

(2) Bestandteile des „bisherigen“ Vergütungssystems; Strategiebezug

Auf das Geschäftsjahr bezogene fixe Vergütung – Diese umfasst einen Grundbetrag, der monatlich als Gehalt ausbezahlt wird sowie Nebenleistungen wie beispielsweise die Bereitstellung eines angemessenen Personenkraftwagens. Die private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen und sonstiger Vergünstigungen in einem angemessenen Umfang ist ausdrücklich gestattet. Darüber hinaus umfasst dieser Vergütungsbestandteil auch Versicherungsleistungen und einzelvertragliche Regelungen bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Bezüglich der Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“.

Auf das Geschäftsjahr bezogene variable Vergütung (Short Term Incentive) – Diese umfasst eine Zielgrößen- als auch eine erweiterte Komponente. Die Zielgrößenkomponente bemisst sich nach einem je Mitglied des Vorstands festgelegten Prozentsatz von dem um einen Sockelbetrag in Höhe von 7,7 Mio.€ gekürzten nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) ermittelten Ergebnis vor Steuern und Zinsen sowie Abschreibungen und Wertminderungen im Konzern (Konzern-EBITDA). Die erweiterte Komponente in Höhe von maximal 30% des Grundbetrags wird durch den Aufsichtsrat unter der Maßgabe, dass dadurch besondere Leistungen des Vorstands honoriert werden sollen (Anerkennungsbonus), festgelegt. Die Auszahlung der Zielgrößenkomponente erfolgt nach der Hauptversammlung der STRATEC SE für das Geschäftsjahr 2022, wobei ein einvernehmlich festgelegter monatlicher Vorauszahlungsanspruch des Vorstands besteht. Die Auszahlung der erweiterten Komponente erfolgt unmittelbar nach dem Aufsichtsratsbeschluss, im welchem die Zusagen beschlossen wurde.

Auf das Geschäftsjahr und die beiden Folgejahre bezogene variable Vergütung (Mid Term Incentive bzw. MVV) – Diese beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene Komponente, eine individuelle Komponente und eine Zusatzkomponente, wobei sich die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt. Die festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen Komponenten sind dabei an die prozentuale Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA gekoppelt. Für eine 100%ige Zielerreichung ist hierbei ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 12,5% über den Zeitraum der MVV vorgegeben. Für die individuelle Komponente werden vom Aufsichtsrat mit dem jeweiligen Mitglied des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart, welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für die MVV bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen Dimension jeweils aus der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für das laufende Geschäftsjahr und der beiden Folgejahre sowie einem Zielbonus, d.h. dem Betrag, der im Fall einer 100%igen Zielerreichung aller Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung der einzelnen Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente 50% - 200%, Zusatzkomponente 0% - 200%) als auch vom Betrag jährlich sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung der im Geschäftsjahr 2022 zugesagten MVV 2022 beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger 62 T€ jährlich sowie 186 T€ insgesamt, bei Herrn Dr. Robert Siegle 51 T€ jährlich sowie 153 T€ insgesamt und bei Herrn Dr. Claus Vielsack 39 T€ jährlich sowie 117 T€ insgesamt. Des Weiteren erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur sofern das Drei-Jahres-Gesamtziel bei Anwendung der Untergrenzen und CAP von mindestens 50% erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt jeweils nach der Hauptversammlung der STRATEC SE des zweiten Folgejahres. Demzufolge erfolgt die Auszahlung der im Jahr 2020 (bzw. 2021 und 2022) gewährten MVV im Jahr 2023 (bzw. 2024 und 2025). Es können jedoch mit Rücksicht auf die Erreichung der individuellen Zielvorgaben und der Erreichung der Zwischenzielvorgaben jeweils Vorauszahlungen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres im Einvernehmen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat vorgenommen werden. Diese Möglichkeit der Vorauszahlung wurde bisher nicht in Anspruch genommen.

Langfristigen, aktienkursbasierte Vergütung (Long Term Incentive) – Diese beinhaltet im Verhältnis 75% zu 25% sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen Aktienkursentwicklung orientieren, ohne dass eine tatsächliche Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt (Aktienwertsteigerungsrechte) als auch Aktienoptionen.

Die Aktienoptionen sind grundsätzlich hinsichtlich Wartezeit, Erfolgsziele, Verfall, Begrenzung und Ausübungsfenster wie folgt ausgestaltet:

Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren sowie unter Erfüllung folgender Marktbedingungen ausgeübt werden:

Steigerung des Preises der STRATEC-Aktie zwischen dem Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens zwanzig Prozent gegenüber dem Ausübungspreis.

Wird dieses Erfolgsziel nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nicht erreicht, so können die gewährten Aktienoptionen bis zu deren Laufzeitende ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417 % des Ausübungspreises gestiegen ist.

Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos.

Darüber hinaus besteht eine Begrenzung insofern, wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der STRATEC–Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis um mehr als 200 % übersteigt, womit sich der Ausübungspreis in dem Umfang erhöht, so dass die Differenz nur 200 % des ursprünglichen Ausübungspreises beträgt.

Die Aktienoptionsrechte können, nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele, jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung oder nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet oder 9-Monats-Ergebnisse (Ausübungsfenster) unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausgeübt werden.

Änderungen an den vorgenannten Bedingungen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.

Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstandes entwickelten sich im Geschäftsjahr 2022 wie folgt (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG):

Angaben in Stück oder € Ausgabe-
datum
Ausübungs-
preis
Ausübungs-
datum
Stand
01.01.2022
Zugang
Abgang
Stand
31.12.2022
Stück Stück Stück
Marcus Wolfinger 25.01.2022 117,52 n/a 0 4.557 4.557
  08.03.2021 113,00 n/a 5.000 0 5.000
  23.01.2020 62,40 n/a 5.000 0 5.000
  15.01.2019 57,82 n/a 5.000 0 5.000
  25.10.2018 56,50 10.11.2022 5.000 -5.000 0
Dr. Robert Siegle 25.01.2022 117,52 n/a 0 2.500 2.500
  08.03.2021 113,00 n/a 2.500 0 2.500
  23.01.2020 62,40 n/a 2.500 0 2.500
  15.01.2019 57,82 n/a 2.500 0 2.500
  25.10.2018 56,50 10.11.2022 2.500 -2.500 0
Dr. Claus Vielsack 25.01.2022 117,52 n/a 0 2.500 2.500
  08.03.2021 113,00 n/a 2.500 0 2.500
  23.01.2020 62,40 n/a 2.500 0 2.500
  15.01.2019 57,82 n/a 2.500 0 2.500
  25.10.2018 56,50 13.11.2022 2.500 -2.500 0

Aufgrund der Überschreitung der vorgesehenen Maximalvergütung (CAP) im Geschäftsjahr 2021 erfolgte im Geschäftsjahr 2022 eine Kürzung der Herrn Marcus Wolfinger gewährten Aktienoptionen in Höhe von 443 Stück.

Die Aktienwertsteigerungsrechte sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:

Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der zu leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwertes der STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet vom Ausgabestichtag, mindestens fünf Jahre betragen, wobei eine erstmalige Auszahlung des Wertes der Wertsteigerungsrechte frühestens nach einer „Mindestwartezeit“ von zwei Jahren verlangt werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit der Rechte (vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit auf einen Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30 Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von Quartals- oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses Zeitfensters. Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats erfolgen und darf nicht innerhalb des vorgenannten Zeitfensters liegen. Im Übrigen hat ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen zu unterbleiben, sofern nach insiderrechtlichen Vorschriften oder nach festgelegten Compliance-Regeln zum jeweiligen Zeitpunkt Geschäfte mit Aktien der STRATEC SE nicht durchgeführt werden sollten. Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts abweichendes bestimmt, auf Basis der Steigerung des XETRA-Schlusskurses einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit (bezogen auf einen 30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich Dividenden) gegenüber dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des Ausgabestichtages (Bezugskurs) zu ermitteln, wobei die jährliche Kurssteigerung der Bezugsaktie – ohne dass die Kursentwicklung innerhalb der Laufzeit zu berücksichtigen ist – mindestens acht Prozent betragen muss (Auszahlungshürde). Sofern die Laufzeit der Rechte nicht einem vollen Jahr entspricht, ist die Kurssteigerung pro rata temporis zu ermitteln. Die Höhe des Auszahlungsanspruches nach Ablauf der Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird, errechnet sich, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der Laufzeit multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls multipliziert mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung an sich hat mit der nächsten Gehaltsabrechnung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der (verkürzten) Laufzeit zu erfolgen. Die STRATEC SE kann, bei Auszahlungsbeträgen über 100.000,00 € und unter Verpflichtung zur Verzinsung, verlangen, dass die Auszahlung in zwei gleich hohen Raten nach sechs und nach zwölf Monaten erfolgen soll.

Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Insbesondere wurden keinem der Mitglieder des Vorstands Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).

Strategiebezug – § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Die nachfolgende Tabelle gibt dazu einen Überblick, indem die einzelnen Vergütungsbestandteile, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs) sowie ihre konkrete Ausgestaltung bezogen auf die gewährte und geschuldete Vergütung im Berichtszeitraum 2022 dargestellt werden:

Fixe Vergütung
Grundbetrag Sachbezüge
und sonstige Zusatzleistungen
Betriebliche
Altersvorsorge
Bezug zur Strategie
 

Der fixe Vergütungsanteil muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, qualifizierte Führungskräfte für eine Vorstandstätigkeit bei STRATEC zu gewinnen und sie nachhaltig an das Unternehmen zu binden.

Verankerung im Vergütungssystem

Feste Jahresvergütung mit Orientierung an der Größe und Komplexität des Aufgabenbereichs sowie dem Umfang der Verantwortung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands

Bereitstellung eines angemessenen Dienstwagens sowie Mobiltelefons, jeweils auch zur privaten Nutzung

Private Nutzung dienstlich erworbener Bonusmeilen

Durchführung einer jährlichen Gesundheitsprüfung

Unmittelbare Versorgungszusage durch die STRATEC SE

Leistungen von dynamisierten Arbeitgeberbeiträgen zu rückgedeckten Unterstützungskassen

Absicherung bei Invalidität und Hinterbliebenen-versorgung

Variable Vergütung
Short Term Incentive Mid Term Incentive Long Term Incentive
Bezug zur Strategie Ein starkes operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) sowie die Anerkennung von besonderen Leistungen führt zu einer sicheren Liquiditätsbasis und bildet die Grundlage für eine positive Geschäftsentwicklung und operative Handlungsspielräume. Ein nachhaltiger Konzern-Umsatz als auch ein nachhaltiges operatives Ergebnis (Konzern-EBITDA) führen zu einer nachhaltigen Liquiditätsbasis und bilden die Grundlage für ein organisches Wachstum und eröffnet Handlungsspielräume für anorganisches Wachstum.

Des Weiteren soll eine wert- als auch werteorientierte Unternehmensentwicklung wie z.B. Steigerung der Marktstellung, Innovationsleistung, Ziele aus dem Bereich ESG sowie die Umsetzung der mit dem Aufsichtsrat vereinbarten Unternehmensstrategie ermöglicht werden.
Unterstützt die langfristige wertorientierte Unternehmensentwicklung von STRATEC und berücksichtigt zusätzlich die Interessen der Aktionäre an einer nachhaltigen Entwicklung ihres Investments.
Verankerung im Vergütungssystem

Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der Entwicklung des Konzern-EBITDA sowie Möglichkeit eines Anerkennungs-bonus für besondere Leistungen

Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der mittelfristigen Entwicklung des Konzernumsatzes, des Konzern-EBITDA, individueller Zielerreichung sowie vom Ermessen des Aufsichtsrats

Jährliche Gewährung von Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungs-rechten, deren Ausübung bzw. Auszahlung vom Erreichen von im Voraus determinierter Wartzeiten und Erfolgszielen abhängig ist

Anwendung im Berichtszeitraum 2022

Marcus Wolfinger:

0,75% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung

Dr. Robert Siegle:

0,55% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung

Dr. Claus Vielsack:

0,45% Konzern-EBITDA abzgl. Sockelbetrag, 100% Anerkennung

Marcus Wolfinger:

Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%

Dr. Robert Siegle:

Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%

Dr. Claus Vielsack:

Zielerreichung MVV 2019 Konzernumsatz 111%, Konzern-EBITDA 67%, Individuelle Komponente 100%, Zusatzkomponente 100%

Die %-Sätze berücksichtigen dabei die jeweilige Regelungen zur Begrenzung der MVV 2019

Marcus Wolfinger:

Ausübung 15.000 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020

Dr. Robert Siegle:

Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020

Dr. Claus Vielsack:

Ausübung 7.500 Aktienwertsteigerungs-rechte T 1 2020

Begrenzungen (CAP) – Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch in Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen. So ist zum Beispiel bei jedem Mitglied des Vorstands die Vergütung, die sich aus der Zielgrößenkomponente im Rahmen der „Short Term Incentive“, der „Mid Term Incentive“ sowie der „Long Term Incentive“ ergibt, insgesamt auf das maximal zweifache des Grundbetrages zuzüglich bestimmter Nebenleistungen und Versorgungszusagen begrenzt (Maximalvergütung). Der Anerkennungsbonus für besondere Leistungen wird dabei nicht, im Geschäftsjahr gewährte Aktienoptionen und Aktienwertsteigerungsrechte werden dabei mit einem Drittel des nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) ermittelten beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung, berücksichtigt. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten. Darüber hinaus beinhalten die bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge weder Regelungen zu einer möglichen Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile noch wurde eine solche Rückforderung von Seiten STRATEC bzw. dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 gestellt. Eine entsprechende Clawback-Regelung wurde in das „neue“ zukünftige Vergütungssystem aufgenommen.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die anwendbare Maximalvergütung für die Geschäftsjahre 2022 und 2021.

2022 2021
T€ T€
Marcus Wolfinger Maximalbetrag 875 859
Variable Vergütung 804 865
Über-/ Unterdeckung 71 -6
Dr. Robert Siegle Maximalbetrag 726 713
Variable Vergütung 546 593
Über-/ Unterdeckung 180 120
Dr. Claus Vielsack Maximalbetrag 529 530
Variable Vergütung 462 500
Über-/ Unterdeckung 67 30

Aufgrund einer Anpassung bei der Einbeziehung der Versorgungszusagen in Höhe von 4 T€ im Rahmen der Ermittlung der Maximalvergütung des Vorjahres von Herrn Marcus Wolfinger verminderte sich die Unterdeckung des Vorjahres entsprechend um das Zweifache.

Sofern die variable Vergütung den anwendbaren Maximalbetrag übersteigt, so erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anzahl der im folgenden Geschäftsjahr zu gewährenden Aktienoptionen. Im Geschäftsjahr 2022 erfolgte diesbezügliche eine Kürzung der Herrn Marcus Wolfinger gewährten Aktienoptionen in Höhe von 443 Stück. Dabei wurde die für das Geschäftsjahr 2021 ermittelte Unterdeckung in Höhe von 5.803,91 € sowie ein Drittel des nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung) für die im Geschäftsjahr 2022 gewährten Aktienoptionen ermittelten beizulegenden Zeitwert in Höhe von 39,30 € zugrunde gelegt.

Die Kürzung wurde bei der anwendbaren Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 nicht mit einbezogen.

(3) Gewährte und geschuldete Vergütung

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Berichtsjahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“. Von einer freiwilligen Darstellung dieser Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.

Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive sowie Mid Term Incentive wird dabei als geschuldete Vergütung betrachtet. Somit werden diese Auszahlungsbeträge in dem Berichtszeitraum angegeben, in welchem die entsprechende Verpflichtung für das Geschäftsjahr gemäß Vorstandsdienstverträge fällig wird. Neben der Höhe der Vergütung wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben.

Marcus Wolfinger 2022
T€
2021
T€
Feste Vergütung   Grundbetrag 272 272
Nebenleistungen 21 21
Summe 293 293
Variable Vergütung         Short Term Incentive 522 414
Mid Term Incentive 179 158
Long Term Incentive    
- Aktienoptionen 179 166
- Aktienwertsteigerungsrechte 927 863
Summe 1.807 1.601
Relativer Anteil der festen Vergütung 14% 15%
Relativer Anteil der variablen Vergütung 86% 85%

Dr. Robert Siegle 2022
T€
2021
T€
Feste Vergütung   Grundbetrag 239 239
Nebenleistungen 13 13
Summe 252 252
Variable Vergütung         Short Term Incentive 395 315
Mid Term Incentive 147 130
Long Term Incentive    
- Aktienoptionen 98 83
- Aktienwertsteigerungsrechte 463 432
Summe 1.103 960
Relativer Anteil der festen Vergütung 19% 21%
Relativer Anteil der variablen Vergütung 81% 79%

Dr. Claus Vielsack 2022
T€
2021
T€
Feste Vergütung   Grundbetrag 210 210
Nebenleistungen 11 11
Summe 221 221
Variable Vergütung         Short Term Incentive 327 262
Mid Term Incentive 113 100
Long Term Incentive    
- Aktienoptionen 98 83
- Aktienwertsteigerungsrechte 463 432
Summe 1.001 877
Relativer Anteil der festen Vergütung 18% 20%
Relativer Anteil der variablen Vergütung 82% 80%

(4) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand

Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:

Altersversorgung – Die Mitglieder des Vorstands erhalten eine Versorgung von der STRATEC SE, wenn sie das Versorgungseintrittsalter, welches zwischen 60 bis 67 Jahren beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands beendet haben. Die Versorgung wird dabei wahlweise als Einmalbetrag oder laufende lebenslange Rentenzahlung geleistet. Die Versorgungsansprüche bleiben, sofern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters erfolgt, unter bestimmten Voraussetzungen ungekürzt bestehen. Die Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch die STRATEC SE sowohl mittel- als auch unmittelbar. Zusätzlich zu den genannten Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger noch eine lebenslange Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart. Im Geschäftsjahr 2022 wurden für die zugesagten Leistungen im Rahmen der Altersversorgung, ohne Berücksichtigung des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 135 T€ (Vorjahr: 157 T€), für Herrn Dr. Robert Siegle 120 T€ (Vorjahr: 128 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 49 T€ (Vorjahr: 53 T€) aufgewendet. Die nach IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) ermittelten Barwerte der bis zum 31. Dezember 2022 aus denen im Rahmen der Altersversorgung zugesagten Leistungen erworbenen Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus Wolfinger 1.088 T€ (Vorjahr: 1.435 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle 770 T€ (Vorjahr: 1.028 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 234 T€ (Vorjahr: 339 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher oder niedriger ausfallen als dargestellt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes von 24 Monaten erhält jedes Mitglied des Vorstands für die ersten zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 75% und für die darauffolgenden zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 50% seiner zuletzt vertragsmäßig vereinbarten jährlichen Gesamtvergütung. Die Auszahlung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes hat dabei monatlich zu erfolgen. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann von Seiten der STRATEC SE bedingt (für die Monate 13 bis 24) verzichtet werden.

Aktienwertsteigerungsrechte – Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte bleiben in vollem Umfang, inklusive dem Recht des vorzeitigen Auszahlungsverlangens, bis zum Ende der Laufzeit erhalten.

Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.

(5) Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand

Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen zum Abschlussstichtag die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:

Abfindungen – Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsvertrages ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei Gesamtjahresvergütungen gemäß der letzten vollständigen Vergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres zu leisten (Abfindungs-Cap). Bei Beendigung des Amtes im Fall eines „Change of Control“ gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung in Höhe von 150% des Abfindungs-Caps.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung – Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes und der Altersversorgung im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.

Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod – Wird der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrages dauerhaft erwerbsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Vergütung bemisst sich danach entsprechend den Regelungen der regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrages, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Fortzahlung der fixen Vergütung sowie der variablen Vergütung ohne Anerkennungsbonus für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate, jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands unabhängigen Ende des Anstellungsvertrages.

Aktienwertsteigerungsrechte – Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsvertrages werden die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte, zum Zeitpunkt des Ausscheidens auf Basis des durchschnittlichen XETRA-Schlusskurses der 30 Börsenhandelstage bis zum Ausscheidungszeitpunkt entsprechend denen zum Ende der Laufzeit der Rechte geltenden Bedingungen, abgerechnet. Bestehende Auszahlungshürden in Form einer bestimmten prozentualen oder absoluten Kurssteigerung sind dabei pro rata temporis zu ermitteln.

Änderungen an den vorgenannten Zusagen haben sich im Geschäftsjahr 2022 nicht ergeben.

C. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von 25.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.

Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Dieses Sitzungsgeld ist auf maximal drei Ausschusssitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.

Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied, die durch die Ausübung seines Amtes notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die einer etwaigen auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2022 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Dr.-Ing. Frank Hiller 2022 2021
T€ Anteil T€ Anteil
Fixum 37 84% 37 88%
Sitzungsentgelt 7 16% 5 12%
- davon Teilnahme
Prüfungsausschuss
2   0  
Summe 44 100% 42 100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Mitglied des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021

Dr. Rolf Vornhagen 2022 2021
T€ Anteil T€ Anteil
Fixum 25 78% 25 83%
Sitzungsentgelt 7 22% 5 17%
- davon Teilnahme
Prüfungsausschuss
2   0  
Summe 32 100% 30 100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021

Dr. med. Patricia Geller 2022 2021
T€ Anteil T€ Anteil
Fixum 15 79% 0 0%
Sitzungsentgelt 4 21% 0 0%
Summe 19 100% 0 0%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 10. Juni 2022

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

(1) Entwicklung der relevanten Kennzahlen

Wie unter „B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS“ erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen von der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen Entwicklung des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung des Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des § 26j EGAktG wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Vergleichszeitraum nicht über die letzten fünf Geschäftsjahre dargestellt.

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Veränderung die für die variable Vergütung des Vorstands zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des Jahresüberschusses gemäß HGB dar:

2022 ggü. 2021 2021 ggü. 2020
Konzernumsatz -4% 15%
Konzern-EBITDA -13% 28%
Jahresüberschuss HGB 28% 169%

Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte sich in dem für die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum wie folgt:

31.12.2022 31.12.2021 31.12.2020 31.12.2019
XETRA-Aktienkurs 81,80 € 137,80 € 122,80 € 61,00 €

(2) Entwicklung der jährlichen Vergütung

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für den Berichtszeitraum 2022 und 2021 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Werten.

2022 ggü. 2021 2021 ggü. 2020
Marcus Wolfinger 9,8% 0,3%
Dr. Robert Siegle 10,5% 2,5%
Dr. Claus Vielsack 10,1% 1,3%

Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats

2022 ggü. 2021 2021 ggü. 2020
Prof. Dr. Georg Heni n/a n/a
Dr.-Ing. Frank Hiller 4,8% -20,8%
Dr. Rolf Vornhagen 6,7% 76,5%
Dr. med. Patricia Geller n/a n/a

Aufgrund der Veränderungen im Aufsichtsrat während des Berichtszeitraums wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats, die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2022 und 2021 Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.

2022 ggü. 2021 2021 ggü. 2020
Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats in 2022 und 2021 (bzw. 2021 und 2020) 21,5% -1,5%

Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC SE

Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird für 2022 auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE, ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie etwa einem Inflationsausgleich oder Aktienoptionen, abgestellt. Dabei wurde auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten die während des gesamten Vergleichszeitraums angestellt waren abgestellt. Auszubildende, Studierende, überlassene Arbeitnehmer sowie Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden dabei nicht berücksichtigt.

2022 ggü. 2021 2021 ggü. 2020
Mitarbeiter der STRATEC SE 2,2% 4,6%

Die zugrundeliegende durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter der STRATEC SE wurde dabei für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 69 T€ sowie für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von 67 T€ berücksichtigt.


Birkenfeld, im März 2023

STRATEC SE

Für den Aufsichtsrat Der Vorstand
Prof. Dr. Georg Heni
Vorsitzender des Aufsichtsrats
Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands
  Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands
  Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands
  Dr. Georg Bauer
Mitglied des Vorstands


Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die STRATEC SE, Birkenfeld

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.


Stuttgart, 28. März 2023

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Oliver Striebel
Wirtschaftsprüfer
Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer

 

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der STRATEC SE am 17. Mai 2023 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der STRATEC SE bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen.

Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen wie nachfolgend unter „5. Rechte der Aktionäre“ beschrieben einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Hauptversammlung zuschalten. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung, und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens Mittwoch, 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), erfolgt sein. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten Einladungsunterlagen.

Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich in Textform bei der STRATEC SE anzumelden. Ein Anmeldebogen, der sowohl für die Anmeldung als auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann, wird den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen übersandt.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis spätestens Mittwoch, 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

 

STRATEC SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2023 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber über die vorstehend genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit den Zugangsdaten zum Aktionärsportal anfordern.

3.

Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis Mittwoch, 10. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich Mittwoch, 17. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister vorgenommen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können per Post oder E-Mail bis spätestens Montag, 15. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden

 

STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland

E-Mail: stratec2023@itteb.de

Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht den Anmeldebogen verwenden, welcher zusammen mit den Einladungsunterlagen zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

zum Download zur Verfügung.

Wird eine Vollmacht erst nach Ablauf der Frist erteilt, muss der Bevollmächtigte nicht mehr angemeldet werden, sondern kann das Stimmrecht des Aktionärs ungeachtet einer eigenen Anmeldung ausüben, sofern der Aktionär selbst rechtzeitig angemeldet war und der Aktionär ihm den erteilten Zugangscode zum Aktionärsportal weitergibt. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden oder per Post oder E-Mail bis spätestens Montag, 15. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden

 

STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland

E-Mail: stratec2023@itteb.de

Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht den Anmeldebogen verwenden, welcher zusammen mit den Einladungsunterlagen zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

zum Download zur Verfügung.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.

Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben.

Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E- Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

5.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis Sonntag, 16. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

 

STRATEC SE
Vorstand
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse

 

STRATEC SE
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

E-Mail: hauptversammlung@stratec.com

bis zum Dienstag, 2. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation gestellt werden.

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Donnerstag, 11. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zu erfolgen.

Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, spätestens am Freitag, 12. Mai 2023 bis 24:00 Uhr (MESZ), im Aktionärsportal veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG

Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2023 an bis zu deren Ende Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.157.841,00 €, eingeteilt in 12.157.841 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.157.841 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

7.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter

www.stratec.com/hauptversammlung
 

zugänglich sein.

8.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) vom 25. Mai 2018 möchten wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung informieren.

Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR statt.

Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der STRATEC SE.

Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der STRATEC SE zu keinem Zeitpunkt statt.

Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis 20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

 

STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

Telefon: +49 7082 7916-0

Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

 

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

E-Mail: datenschutz@stratec.com

 

Birkenfeld, im April 2023

STRATEC SE

Der Vorstand



05.04.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



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