RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Bad Neustadt a. d. Saale
Freiwillige Bekanntmachung zum Ergebnis des Aktienrückkaufs 2015
Die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (die "Gesellschaft") hat am 9. September 2015 die Angebotsunterlage ("Angebotsunterlage") für ihr öffentliches Angebot zum Erwerb von bis zu 7.108.824 eigenen Aktien gegen Zahlung des Angebotspreises von EUR 25,54 pro Rhön-Aktie veröffentlicht (das "Öffentliche Erwerbsangebot"). Die Frist zur Annahme des Öffentlichen Erwerbsangebots ("Annahmefrist") ist am 8. Oktober 2015, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit) abgelaufen. Das Öffentliche Erwerbsangebot kann nicht mehr angenommen werden.
I. Ergebnis des Aktienrückkaufs 2015
Am Ende der Annahmefrist, am 8. Oktober 2015, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit) ("Meldestichtag"), betrug das Grundkapital der Gesellschaft EUR 183.704.650,00 und war eingeteilt in 73.481.860 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hielt zum Meldestichtag 24.000 Stück eigene Aktien, welche die Gesellschaft bereits vor Durchführung des Aktienrückkaufs 2015 erworben hatte.
Insgesamt wurde das Öffentliche Erwerbsangebot bis zum Meldestichtag für insgesamt 6.519.390 Rhön-Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von ca. 9 % des gesamten zum Meldestichtag ausgegebenen Grundkapitals (berechnet ohne Abzug der 24.000 eigenen Aktien).
"Auch die zweite Tranche des Aktienrückkaufs war mit einem Gesamtvolumen von rund EUR 167 Millionen ein Erfolg und Vertrauensbeweis des Marktes.", sagte CFO Jens-Peter Neumann. "Wir konnten über das zugrundeliegende Festpreisangebot in den vergangenen Wochen rund 9 % unserer Aktien zurückerwerben. Mit dem nunmehr weiter bereinigten Bilanzgefüge haben wir den Anforderungen unserer Investoren für einen kapitalkostenorientierten Ressourceneinsatz Rechnung getragen und haben gleichzeitig die besten Voraussetzungen geschaffen, um unsere organischen und akquisitorischen Wachstumschancen im deutschen Klinikmarkt entschlossen nutzen zu können."
II. Abwicklung des Öffentlichen Erwerbsangebots und Zahlung des Kaufpreises
Gemäß Ziffer 3.4 der Angebotsunterlage erfolgt die Zahlung des Kaufpreises für die Rhön-Aktien, für die das Öffentliche Erwerbsangebot angenommen wurde (die "Eingereichten Rhön-Aktien"), an die depotführenden Wertpapierdienstleister Zug um Zug gegen Übertragung der Eingereichten Rhön-Aktien auf das Depot der Baader Bank AG bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Gesellschaft. Derzeit ist vorgesehen, dass diese Zahlungen und Übertragungen am 13. Oktober 2015 erfolgen werden.
Mit der Gutschrift bei dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister hat die Gesellschaft ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister, den Kaufpreis dem entsprechenden Rhön-Aktionär gutzuschreiben. Der genaue Zeitpunkt der Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des jeweiligen Rhön-Aktionärs hängt von dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister ab und wird regelmäßig nach dem vorgenannten Zeitpunkt liegen, zu dem der Kaufpreis dem jeweiligen depotführenden Wertpapierdienstleister zur Verfügung steht.
III. Einziehung der zurückerworbenen Aktien
Die Einziehung der aufgrund des Öffentlichen Erwerbsangebots zurückerworbenen Aktien wird am 15. Oktober 2015 erfolgen. Dadurch wird das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 167.406.175,00, eingeteilt in 66.962.470 auf den Inhaber lautende Stückaktien, herabgesetzt.
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Bad Neustadt a. d. Saale
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Wichtiger Hinweis
Diese Bekanntmachung dient lediglich Informationszwecken. Sie stellt weder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Verkauf von Rhön-Aktien noch ein Angebot zum Kauf von Rhön-Aktien dar. Ein Angebot zum Erwerb der Rhön-Aktien erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der in der Angebotsunterlage enthaltenen Regelungen und Bedingungen.
Das Öffentliche Erwerbsangebot für die Rhön-Aktien wird ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland sowie bestimmten anwendbaren Vorschriften des US-Wertpapierrechts unterbreitet. Eine Durchführung des öffentlichen Erwerbsangebots nach den Bestimmungen anderer Rechtsordnungen als denen der Bundesrepublik Deutschland und bestimmten anwendbaren Vorschriften des US-Wertpapierrechts erfolgt nicht.
Diese Bekanntmachung ist nicht zur Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung, auch nicht auszugsweise, in Rechtsordnungen bestimmt, in denen eine solche Veröffentlichung, Versendung oder Verteilung eine Verletzung des jeweiligen Rechts darstellen würde.