LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
München
- ISIN DE0005199905 / Wertpapier-Kenn-Nr. 519 990 -
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur
ordentlichen Hauptversammlung
am Dienstag, den 9. Mai 2023, 10.00 Uhr,
in München ein, die ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme
des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) abgehalten wird.
I. |
Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage von § 26n Abs. 1 EGAktG entschieden, dass die Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
gemäß § 118a AktG abgehalten wird. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Die gesamte Hauptversammlung wird im zugangsgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („Online-Service“) unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
in Bild und Ton übertragen.
Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands, des von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Marienplatz 11, 80327 München, statt. Hierbei handelt es sich um den Ort der Hauptversammlung
im aktienrechtlichen Sinn. Auch die weiteren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats nehmen an der Hauptversammlung
persönlich teil, und zwar im benachbarten Raum.
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II. |
Tagesordnung und Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungsgegenständen
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Gesellschaft und
den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie des erläuternden Berichts des Vorstands
zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB für das Geschäftsjahr 2022
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2. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers zur etwaigen prüferischen
Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023 und sonstiger unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die BTU Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische
Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2023 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts sowie
zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7
WpHG des Geschäftsjahres 2023 und 2024 zu bestellen, sofern eine solche prüferische Durchsicht vor der nächsten Hauptversammlung
erfolgt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung
der Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission) auferlegt wurde.
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5. |
Billigung des Vergütungsberichts
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter
Gesellschaften gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung
zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorzulegen haben.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 ("Vergütungsbericht 2022") wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer
daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die
Prüfung des Vergütungsberichts 2022 ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht 2022 mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist in dieser Einladung in Abschnitt III. abgedruckt und ist
seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf auch im Internet unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2022 zu billigen.
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6. |
Satzungsänderungen zur Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen und der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung
a) |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung in § 13 um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen
vorzusehen
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 27 2022, Seite 1166 ff.) hat die virtuelle Hauptversammlung
eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand
dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine solche Ermächtigung soll beschlossen
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
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"(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller
Hauptversammlungen in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der
Gesellschaft."
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b) |
Beschlussfassung über die Ergänzung der Satzung in § 13 zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an Hauptversammlungen
im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme
auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem
Aufwand möglich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
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"(4) |
Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung
im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts
im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die
physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung
abgehalten wird."
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Die Amtszeit aller vier derzeit amtierenden Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat endet mit Ablauf der Hauptversammlung
am 9. Mai 2023, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern und setzt sich gemäß §§ 96 Abs.
1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes aus vier von der Hauptversammlung und
zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) |
Herrn Dr. Bruno Sälzer, wohnhaft in Grünwald, Kaufmann,
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b) |
Herrn Sebastian Hejnal, wohnhaft in Haar, Kaufmann,
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c) |
Frau Clarissa Käfer, wohnhaft in München, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, und
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d) |
Frau Sandra Pabst, wohnhaft in Nürnberg, Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Reichenschwand,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner zu Mitgliedern
des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt des Weiteren vor,
e) |
Herrn Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum Stolzenberg, wohnhaft in München, Rechtsanwalt,
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mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 9. Mai 2023 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Ersatzmitglied für sämtliche nach lit.
a) bis d) von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder zu wählen. Er tritt an die Stelle desjenigen der nach
lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der zeitlich als erster vorzeitig aus dem Aufsichtsrat ausscheidet. Bei
gleichzeitigem vorzeitigem Ausscheiden mehrerer Aufsichtsratsmitglieder tritt das Ersatzmitglied an die Stelle desjenigen
der nach lit. a) bis d) gewählten Aufsichtsratsmitglieder, der in den Wahlvorschlägen nach lit. a) bis d) zuerst genannt ist.
Die vorgenannten Wahlvorschläge stehen im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats sowie den Zielen, die er sich
für seine Zusammensetzung gegeben hat. Über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG
verfügt Frau Clarissa Käfer. Daneben verfügt der zur Wahl vorgeschlagene Herr Sebastian Hejnal über Sachverstand auf dem Gebiet
der Rechnungslegung.
Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (1) und in
vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (2):
Zu a) Herr Dr. Bruno Sälzer |
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(2) – Beiratsratsmitglied Deichmann SE |
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(2) – Aufsichtsratsmitglied Lacoste Holding SAS |
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(2) – Verwaltungsratsmitglied Zino Davidoff SA |
Zu b) Herr Sebastian Hejnal |
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(1) – Aufsichtsratsvorsitzender DIBAG Industriebau AG |
Zu c) Frau Clarissa Käfer |
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(1) – Aufsichtsratsvorsitzende der Käfer AG |
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(2) – Mitglied des Aufsichtsrats Münchner Bank eG |
Zu d) Frau Sandra Pabst |
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(1) – Aufsichtsratsmitglied AURUM-Project AG |
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(1) – Aufsichtsratsmitglied Curameo AG |
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(2) – Beiratsmitglied Deutsche Bank AG |
Zu e) Herr Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum Stolzenberg |
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(1) – Aufsichtsratsmitglied TETRIS Grundbesitz AG |
Angaben gemäß Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
Gemäß der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die
Wahlentscheidung relevanten persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den
Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offengelegt werden. Dementsprechend
werden die folgenden Beziehungen offengelegt:
Zu a) |
Herr Dr. Bruno Sälzer hat keine solchen Beziehungen. |
Zu b) |
Herr Sebastian Hejnal hat ein Anstellungsverhältnis bei der Doblinger Beteiligung GmbH. Die Doblinger Beteiligung GmbH ist
mittelbar mit über 25 % an der Ludwig Beck AG beteiligt und damit ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär.
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Zu c) |
Die Feinkost Käfer GmbH, an der Frau Clarissa Käfer und ihr Ehemann beteiligt sind, hat eine Fläche im Kaufhaus LUDWIG BECK
angemietet und betreibt dort ein Bistro. Für die Anmietung der Bürofläche hat die Feinkost Käfer GmbH im Geschäftsjahr 2022
rund EUR 43.500 bezahlt. Für Gutscheine und Bewirtungsleistungen wurden der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 rund EUR 7.830
in Rechnung gestellt.
|
Zu d) |
Frau Sandra Pabst ist Geschäftsführerin der INTRO-Verwaltungs GmbH, die ein wesentlicher an der Gesellschaft beteiligter Aktionär
ist. Weiterer Geschäftsführer der INTRO-Verwaltungs GmbH ist Herr Christian Greiner, Vorstandsmitglied der Gesellschaft.
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Zu e) |
Herr Dr. Moritz Freiherr von Hutten zum Stolzenberg berät als Rechtsanwalt der Stolzenberg Rechtsanwälte PmbB Herrn Christian
Greiner, Mitglied des Vorstands der Gesellschaft, und die INTRO-Verwaltungs GmbH mit Sitz in Reichenschwand, die ein wesentlich
an der Gesellschaft beteiligter Aktionär ist.
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Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten, insbesondere ein aktueller Lebenslauf, der über deren Kenntnisse,
Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen Auskunft gibt, sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an und mindestens
bis zu deren Ablauf auch im Internet unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate- events/hauptversammlung
|
zugänglich.
Die Wahlen zum Aufsichtsrat werden als Einzelwahlen durchgeführt.
|
III. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht
Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht 2022 hat folgenden Inhalt:
Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sind Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK
am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft ("LUDWIG BECK AG") auch für das Geschäftsjahr 2022 verpflichtet, einen
Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Abschlussprüfer
hat den nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG geprüft und einen Vermerk über die Prüfung des
Vergütungsberichts erstellt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
Vergütungsbericht 2022
|
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I. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands
Der Aufsichtsrat der LUDWIG BECK AG hat in seiner Sitzung vom 24. März 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
der Ludwig Beck AG (das "Vergütungssystem") beschlossen. Das Vergütungssystem entspricht den Anforderungen des § 87a Abs. 1 AktG und berücksichtigt die diesbezüglichen
Empfehlungen des Deutscher Corporate Governance Kodex. Das Vergütungssystem wurde in der Hauptversammlung am 17. Mai 2021
mit einer Mehrheit von 99,02 % der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem gilt für alle Vergütungsentscheidungen
des Aufsichtsrats (insbesondere den Neuabschluss und die Verlängerung von Vorstands-Anstellungsverträgen sowie die Änderung
bestehender oder künftiger Vorstands-Anstellungsverträge), die nach der ordentlichen Hauptversammlung 2021 getroffen werden.
Abweichungen vom Vergütungssystem hat es im Geschäftsjahr 2022 nicht gegeben.
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1. |
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem der LUDWIG BECK AG ist insgesamt auf eine langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.
Es setzt für die einzelnen Vorstandsmitglieder und den Vorstand in seiner Gesamtheit durch eine gewichtige variable Vergütung
deutliche Leistungsanreize, ohne dadurch unverhältnismäßige Risiken zu begründen.
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung und eine variable Vergütung. Die variable Vergütung teilt sich
in einen auf einer mehrjährigen Bemessungsgrundlage beruhenden Long Term Incentive ("LTI") und eine im Ermessen des Aufsichtsrats
stehende Sondertantieme als Short Term Incentive ("STI") auf. Des Weiteren werden den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen
gewährt.
Der Schwerpunkt der Vergütung liegt auf der festen Grundvergütung. Innerhalb der variablen Vergütung liegt der Schwerpunkt
auf dem LTI, zumal der STI nicht regelmäßig, sondern nur im Ausnahmefall zur Honorierung besonderer Leistungen gewährt wird.
|
2. |
Vergütung und Geschäftsstrategie
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der LUDWIG BECK AG ausgerichtet.
LUDWIG BECK strebt die dauerhafte Festigung seiner vorderen Position unter den führenden Modekaufhäusern Deutschlands an.
Oberstes Strategieziel der LUDWIG BECK AG ist dabei die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts durch profitables Wachstum,
sowohl online als auch stationär. Das Vergütungssystem fördert die Umsetzung dieser Strategie durch ambitionierte Performance-Ziele.
Insbesondere der LTI ist auf ein kontinuierliches und nachhaltiges Umsatzwachstum bei gleichzeitiger Steigerung der Profitabilität
ausgerichtet und trägt damit zu einer positiven, langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und zur Erreichung des obersten
Strategieziels maßgeblich bei.
Die folgende Übersicht enthält eine stichwortartige Beschreibung der wesentlichen in den folgenden Abschnitten im Einzelnen
erläuterten Vergütungsbestandteile sowie Erläuterungen, wie die Vergütung die langfristige Entwicklung der Gesellschaft und
die Unternehmensstrategie fördert:
Vergütungsbestandteil
|
Ausgestaltung
|
Strategiebezug
|
Feste Grundvergütung
|
Festes Jahresgehalt |
Fixe Vergütung, die in zwölf gleichen Raten jeweils am Monatsende bezahlt wird. |
Gewinnung und Bindung qualifizierter Vorstandsmitglieder durch Gewährung einer wettbewerbsfähigen Vergütung |
Nebenleistungen |
Dienstwagen, dienstliches Mobiltelefon, dienstliches Tablet, Versicherungsschutz (Unfallversicherung und D&O-Versicherung)
sowie Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
|
Variable Vergütung
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STI (Sondertantieme) |
• |
Nur im Ausnahmefall nach dem Ermessen des Aufsichtsrats gewährte Sondertantieme
|
• |
Abhängig vom Erreichen besonderer finanzieller und besonderer nichtfinanzieller Ziele
|
• |
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung: 0% bis 50 %
|
• |
Auszahlung am Ende des Kalendermonats, in dem der Aufsichtsrat die Entscheidung über die Gewährung der Sondertantieme getroffen
hat, frühestens zehn Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses für das betroffene Geschäftsjahr in bar
|
|
• |
Incentivierung der Vorstandsmitglieder durch Honorierung besonderer Leistungen
|
• |
Anreiz für Vorstandsmitglieder durch das Erreichen besonderer finanzieller Ziele (etwa eines unerwartet hohen Konzernumsatzes
oder Konzernergebnisses) oder besonderer nichtfinanzieller Ziele (persönliche oder kollektive Leistungen der Vorstandsmitglieder
oder Nachhaltigkeitsaspekte) zur Erreichung der Strategieziele von LUDWIG BECK beizutragen
|
|
LTI |
• |
Variable Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung
|
• |
Abhängig von der durchschnittlichen Konzernumsatzrendite der Gesellschaft während der letzten drei Geschäftsjahre
|
• |
Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung: 10% bis 40 %
|
• |
Auszahlung zehn Tage nach Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung des Konzernabschlusses in bar
|
|
Anreize zur Förderung der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts durch profitables Wachstum bei gleichzeitiger Steigerung
der Profitabilität
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Sonstiges
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Malus und Clawback |
Möglichkeit zum vollständigen oder teilweisen Einbehalt (Malus) oder zur Rückforderung (Clawback) der variablen Vergütung |
Anreiz zur Sicherstellung einer nachhaltigen Unternehmensentwicklung und zur Vermeidung des Eingehens unangemessener Risiken |
Maximalvergütung |
Betragsmäßige Höchstgrenze aller Vergütungskomponenten |
Begrenzung der Vorstandsvergütung zur Sicherstellung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung und zur Vermeidung unverhältnismäßig
hoher Kosten für die Gesellschaft
|
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3. |
Zusammensetzung der Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht aus fixen Bestandteilen (festes Jahresgehalt und Nebenleistungen) und variablen
Bestandteilen (LTI und STI), deren Summe die Gesamtvergütung eines Vorstandsmitglieds bildet.
Die Ziel-Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus dem festen Jahresgehalt, dem Zielwert des LTI (bei Erreichen
einer Konzernumsatzrendite von mehr als 4 %) und dem Wert der Nebenleistungen in Höhe eines Betrags von bis zu T€ 50 p.a.
zusammen.
Die Gesamtvergütung setzt sich aus vier Bestandteilen zusammen:
a) |
Festes Jahresgehalt
Die feste jährliche Grundvergütung ist unter Berücksichtigung der Lage der Gesellschaft am Verantwortungsbereich und der individuellen
Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausgerichtet. Sie hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI
und Nebenleistungen) beim Vorstandsvorsitzenden einen Anteil von rund 65 % und bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern einen
Anteil von rund 55 %.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde Herrn Christian Greiner ein festes Jahresgehalt in Höhe von T€ 386 (Vorjahr: T€ 347, Verzicht
Vorjahr: T€ -39) und Herrn Jens Schott ein solches in Höhe von T€ 206 (Vorjahr: T€ 185, Verzicht Vorjahr: T€ -21) gezahlt.
|
b) |
LTI
Der LTI hat an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und Nebenleistungen) sowohl beim Vorstandsvorsitzenden
als auch bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern einen Anteil von rund 10% bis 40 %.
Die Höhe des zu gewährenden LTI ("LTI-Auszahlungsbetrag") ist in Abhängigkeit von der erreichten durchschnittlichen Konzernumsatzrendite
der letzten drei Geschäftsjahre zu ermitteln. Ziel ist eine durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre
in Höhe von mehr als 4 %. Wird dieser Zielwert erreicht, erhält das Vorstandsmitglied einen LTI, der beim Vorstandsvorsitzenden
rund 25 % und bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern rund 30 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmacht ("Ziel-LTI"). Wird der Zielwert
unterschritten, so vermindert sich der LTI-Auszahlungsbetrag je Prozentpunkt um einen bestimmten Betrag, der zwischen 25 %
und 35 % des Ziel-LTI beträgt. Beläuft sich die durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre auf
lediglich 2 % oder weniger, steht den Mitgliedern des Vorstands kein Anspruch auf LTI zu. Übersteigt die durchschnittliche
Konzernumsatzrendite der letzten drei Geschäftsjahre 5 %, erhält das Vorstandsmitglied einen LTI-Auszahlungsbetrag, der den
Ziel-LTI um mindestens 35 % und maximal 50 % übersteigt.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde den beiden Vorstandsmitgliedern kein LTI gewährt. Aufgrund der negativen Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie, der Lieferkettenproblematik, der hohen Inflation und des Krieges in der Ukraine in den Geschäftsjahren
2020 bis 2022 auf das operative Geschäft von LUDWIG BECK betrug die durchschnittliche Konzernumsatzrendite der letzten drei
Jahre -1,9%. Somit entstand kein „LTI-Auszahlungsanspruch“.
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c) |
STI
Beim STI handelt es sich um eine Sondertantieme, die nur im Ausnahmefall zur Honorierung besonderer Leistungen nach dem Ermessen
des Aufsichtsrats gewährt wird. Da die Sondertantieme nur im Ausnahmefall gewährt wird, ist sie nicht Bestandteil der Ziel-Gesamtvergütung.
Ihr Anteil an der Ziel-Gesamtvergütung (festes Jahresgehalt, Ziel-LTI und Nebenleistungen) beträgt sowohl beim Vorstandsvorsitzenden
als auch bei ordentlichen Vorstandsmitgliedern zwischen 0 % und knapp 50 %. Der hohe Prozentsatz von knapp 50 % kann allerdings
nur dann erreicht werden, wenn in dem betreffenden Geschäftsjahr kein LTI gewährt wird. Denn der Betrag des LTI und der Sondertantieme
dürfen zusammen nicht mehr als knapp 50 % der Ziel-Gesamtvergütung ausmachen. Der STI-Auszahlungsbetrag darf den LTI-Auszahlungsbetrag
nicht überschreiten, es sei denn, der STI wird für das Erreichen langfristig orientierter Ziele gewährt. Der STI kann vom
Aufsichtsrat sowohl für das Erreichen besonderer finanzieller als auch für das Erreichen besonderer nichtfinanzieller Ziele
gewährt werden.
Für das Geschäftsjahr 2022 wurde den beiden Vorstandsmitgliedern kein STI gewährt. Aufgrund der negativen Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie, der Lieferkettenproblematik, der hohen Inflation und des Krieges in der Ukraine in den Geschäftsjahren
2020 bis 2022 auf die Ertragslage des Konzerns sah der Aufsichtsrat die Zahlung eines STI als nicht angemessen an.
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d) |
Nebenleistungen
Die Vorstandsmitglieder erhielten zudem im und für das Geschäftsjahr 2022 Sach- und sonstige Bezüge (Nebenleistungen). Den
Vorstandsmitgliedern wird bis zur Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit ein ihrer Position angemessener Dienstwagen zur dienstlichen
und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Des Weiteren wird den Vorstandsmitgliedern ein dienstliches Mobiltelefon und
ein dienstliches Tablet kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner wird ihnen kostenlos Versicherungsschutz (Unfallversicherung
und D&O-Versicherung) gewährt und sie erhalten einen Zuschuss zu ihrer Kranken- und Pflegeversicherung. Im und für das Geschäftsjahr
2022 wurden Herrn Greiner Nebenleistungen in Höhe von T€ 19 und Herrn Schott in Höhe von T€ 9 gewährt.
|
e) |
Sonstiges
Die Vorstandsmitglieder erhalten neben der Vergütung für ihre Tätigkeit als Vorstand der LUDWIG BECK AG keine weiteren Vergütungen
für die Wahrnehmung von Geschäftsführungs- oder Aufsichtsratstätigkeiten in anderen Unternehmen, an denen die LUDWIG BECK
AG unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Altersversorgungszusagen wurden den beiden amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht erteilt, wohl aber früher amtierenden Vorstandsmitgliedern.
Es existieren keine Aktienoptionsprogramme und es werden auch keine aktienbasierten Vergütungen gewährt.
Die Vergütungsbestandteile werden den Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der Nebenleistungen in bar gewährt.
|
|
4. |
Maximalvergütung
Der Aufsichtsrat hat nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus fester Grundvergütung,
kurzfristiger variabler Vergütungskomponente (STI), langfristiger variabler Vergütungskomponente (LTI) und Nebenleistungen
festgelegt. Im Geschäftsjahr 2022 betrug die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden Christian Greiner T€ 800 und für
das Vorstandsmitglied Jens Schott T€ 500. Die den beiden Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung (siehe dazu im Einzelnen unten im Abschnitt I.7) lag deutlich unter den genannten Beträgen, weshalb die Maximalvergütung
jeweils eingehalten wurde.
|
5. |
Weitere vergütungsrelevante Regelungen
a) |
Malus und Clawback
Der im Geschäftsjahr 2022 aktuelle Anstellungsvertrag des Vorstandsvorsitzenden wie auch des Vorstandsmitglieds Jens Schott
enthält eine Malus- und Clawback-Regelung, die auf die gesamte variable Vergütung (LTI und STI) Anwendung findet.
Sofern der Vorstandsvorsitzende oder das Vorstandsmitglied Jens Schott vorsätzlich gegen eine wesentliche Sorgfaltspflicht
nach § 93 AktG oder eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt, kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte
variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt werden soll, nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen teilweise oder vollständig auf Null reduzieren ("Einbehaltungsrecht" oder "Malus").
Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat unter den vorgenannten Voraussetzungen auch den Bruttobetrag einer bereits ausbezahlten
variablen Vergütung, welche für das Geschäftsjahr, in dem der Verstoß stattgefunden hat, gewährt worden ist, nach pflichtgemäßem
Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern ("Rückforderungsrecht" oder "Clawback").
Im Geschäftsjahr 2022 lagen keine Umstände vor, die eine Anwendung der Malus- oder Clawback-Regelung gerechtfertigt hätten.
Der Aufsichtsrat hat daher von der Möglichkeit zum Einbehalt oder der Rückforderung der variablen Vergütungen gegenüber Herrn
Greiner und Herrn Schott keinen Gebrauch gemacht.
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b) |
Keine Leistungszusagen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder sehen keine Abfindungszahlungen oder anderweitigen Leistungszusagen für den
Fall der regulären oder vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit vor.
Altersversorgungszusagen wurden den amtierenden Vorstandsmitgliedern nicht gewährt, wohl aber früher amtierenden Vorstandsmitgliedern.
Im Geschäftsjahr 2022 kam es zu keiner Veränderung im Vorstand, weshalb keine Leistungen für den Fall des Ausscheidens eines
Vorstandsmitglieds gewährt oder geschuldet wurden.
|
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6. |
Keine Leistungen von Dritten
Im Geschäftsjahr 2022 wurde keinem Vorstandsmitglied eine Vergütung von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied
zugesagt oder gewährt.
|
7. |
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022
Die nachfolgende Tabelle enthält die den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Vorstandsmitgliedern gewährte und geschuldete Vergütung
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Dementsprechend enthält die Tabelle alle Beträge, die den amtierenden Vorstandsmitgliedern
tatsächlich im Geschäftsjahr 2022 zugeflossen sind (gewährte Vergütung) sowie alle fälligen, aber im Geschäftsjahr 2022 nicht
zugeflossenen Vergütungsbestandteile (geschuldete Vergütung).
|
Gewährte und
geschuldete Vergütung
in T€
|
Christian Greiner
|
Jens Schott
|
|
2022 |
In % der Gesamt- vergütung
|
2021 |
In % der Gesamt- vergütung
|
2022 |
In % der Gesamt- vergütung
|
2021 |
In % der Gesamt- vergütung
|
Festes Jahresgehalt1 |
386 |
95 |
347 |
96 |
206 |
96 |
185 |
95 |
Nebenleistungen |
19 |
5 |
15 |
4 |
9 |
4 |
9 |
5 |
Summe fester Grundvergütung
|
405
|
100
|
362
|
100
|
215
|
100
|
194
|
100
|
STI |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
LTI |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Summe variable Vergütung
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
0
|
Gesamtvergütung
|
405
|
100
|
362
|
100
|
215
|
100
|
194
|
100
|
|
Einem früheren Vorstandsmitglied wurden im Geschäftsjahr 2022 Versorgungsleistungen (Rentenzahlungen) in Höhe von T€ 113 (Vorjahr:
T€ 104) ausgezahlt. Die LUDWIG BECK AG hat die Beiträge für diese Versorgungsleistungen während der aktiven Dienstzeit bis
zur Vollendung des 63. Lebensjahres geleistet. Der Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen für ehemalige Vorstandsmitglieder
beläuft sich auf T€ 2.538. Laufende Renten sind indexiert. Im Übrigen wurde früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2022 eine Vergütung weder gewährt noch geschuldet.
|
1 Unter Berücksichtigung des Verzichts der Vorstandsmitglieder auf einen Teil des festen Jahresgehalts im Vorjahr aufgrund
der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft
II. |
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 12a der Satzung der Gesellschaft festgesetzt.
Das System zur Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats sieht eine reine Festvergütung vor. Darüber hinaus erhalten die
Mitglieder des Aufsichtsrats als weiteren Bestandteil der Vergütung den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der Versicherungsprämie
für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen Bedingungen
abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die die Gesellschaft trägt. Variable Vergütungsbestandteile oder eine
aktienbasierte Vergütung existieren nicht.
Die Aufsichtsratsvergütung setzt sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen: Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für
jedes Geschäftsjahr eine Vergütung in Höhe von T€ 25, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält T€ 50 und die stellvertretende
Vorsitzende T€ 37,5. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche
Vergütung in Höhe von T€ 2,5 pro Geschäftsjahr und pro Ausschussmitgliedschaft. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält T€
5 als zusätzliche Vergütung pro Geschäftsjahr.
Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere
Reisekosten). Die LUDWIG BECK AG gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern darüber hinaus den rechnerischen Pro-Kopf-Anteil der
Versicherungsprämie für eine im Namen der Gesellschaft zugunsten der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats zu marktüblichen
Bedingungen abgeschlossene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung als weiteren Bestandteil der Vergütung. Die Höhe und Ausgestaltung
der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte
Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Ausübung der Beratungs-
und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.
Die feste Vergütung wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.
Die nachfolgende Tabelle enthält, die den amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete
Vergütung:
In T€
|
Festver-
gütung
|
In % der
Gesamt-
vergütung
|
Vergütung
Ausschuss-
tätigkeit
|
In % der
Gesamt-
vergütung
|
Gesamt-
vergütung
|
Dr. Bruno Sälzer (2022)
|
50,0
|
87,0
|
7,5
|
13,0
|
57,5
|
(2021) |
40,0 |
87,0 |
6,0 |
13,0 |
46,0 |
Sandra Pabst (2022)
|
37,5
|
93,8
|
2,5
|
6,2
|
40,0
|
(2021) |
30,0 |
93,8 |
2,0 |
6,2 |
32,0 |
Clarissa Käfer (2022)
|
25,0
|
76,9
|
7,5
|
23,1
|
32,5
|
(2021) |
20,0 |
76,9 |
6,0 |
23,1 |
26,0 |
Josef Schmid (2022)
|
25,0
|
90,9
|
2,5
|
9,1
|
27,5
|
(2021) |
20,0 |
90,9 |
2,0 |
9,1 |
22,0 |
Michael Neumaier (2022)
|
25,0
|
100,0
|
0,0
|
0,0
|
25,0
|
(2021) |
20,0 |
100,0 |
0,0 |
0,0 |
20,0 |
Michael Eckhoff (2022)
|
25,0
|
100,0
|
0,0
|
0,0
|
25,0
|
(2021) |
20,0 |
100,0 |
0,0 |
0,0 |
20,0 |
Gesamt 2022
|
187,5
|
90,4
|
20,0
|
9,6
|
207,5
|
Gesamt 2021 |
150,0 |
90,4 |
16,0 |
9,6 |
166,0 |
|
III. |
Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Vergütung
Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung von LUDWIG BECK, die jährliche
Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen
Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten zwei Geschäftsjahre dar.
Die Ertragsentwicklung wird anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses der LUDWIG BECK AG dargestellt.
Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.
Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die Belegschaft von LUDWIG BECK in Deutschland
abgestellt, zu der im Geschäftsjahr 2022 durchschnittlich 266 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalent) zählten. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile
zur Sozialversicherung sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit
entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz
der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die folgende Tabelle stellt die Werte in einer Weise dar, die einen Vergleich ermöglicht:
Geschäftsjahr
|
2021
|
2022
|
Veränderung
2021 / 2022
in %
|
Ertragsentwicklung (in Mio. €)
|
Jahresfehlbetrag gemäß HGB |
-1,3 |
-0,6 |
53,4 |
Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer (in T€)
|
Belegschaft in Deutschland |
52 |
54 |
4,1 |
Vorstandsvergütung (in T€)
|
Christian Greiner |
363 |
405 |
11,6 |
Jens Schott |
194 |
215 |
10,8 |
Aufsichtsratsvergütung (in T€)
|
Dr. Bruno Sälzer |
46 |
58 |
25,0 |
Sandra Pabst |
32 |
40 |
25,0 |
Clarissa Käfer |
26 |
33 |
25,0 |
Josef Schmid |
22 |
28 |
25,0 |
Michael Neumaier |
20 |
25 |
25,0 |
Michael Eckhoff |
20 |
25 |
25,0 |
|
München, den 28. Februar 2023
Ludwig Beck AG
Für den Vorstand
|
Für den Aufsichtsrat
|
Christian Greiner
|
Jens Schott
|
Dr. Bruno Sälzer
|
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben den Vergütungsbericht der LUDWIG BECK am Rathauseck - Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft, München, – für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG
im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
GRUNDLAGE FÜR DAS PRÜFUNGSURTEIL
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
UMGANG MIT ETWAIGEN IRREFÜHRENDEN DARSTELLUNGEN
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
München, 22. März 2023
BTU TREUHAND GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Clemens Dornseifer
Wirtschaftsprüfer
|
Peter Häussermann
Wirtschaftsprüfer
|
|
|
|
|
|
IV. |
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
|
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die gesamte Hauptversammlung
wird im Online-Service unter der in Abschnitt I. dieser Einladung genannten Internetadresse in Bild und Ton übertragen.
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (mittels Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten)
sind gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet
(„Anmeldung“) und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
nachgewiesen haben („Nachweis“). Anmeldung und Nachweis bedürfen der Textform.
Der Nachweis ist in Textform zu führen, wobei ein Nachweis durch den Letztintermediär (z.B. das depotführende Kreditinstitut)
gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, mithin auf
den Beginn des 18. April 2023 (d.h. 18.04.2023, 0.00 Uhr MESZ) beziehen („Nachweiszeitpunkt“). Die Berechtigung im vorstehenden
Sinne bemisst sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt, ohne dass damit eine Sperre für
die Veräußerung des Anteilsbesitzes einherginge. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweiszeitpunkt ist für die Berechtigung ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs im Nachweiszeitpunkt maßgeblich;
d.h. Veräußerungen oder der Erwerb von Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens
Dienstag, den 2. Mai 2023, 24.00 Uhr,
|
eingehen (auch bei der Übersendung per Telefax oder per E-Mail ist für die Zwecke der Fristwahrung der Zeitpunkt des Eingangs
maßgebend):
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft c/o Better Orange IR&HV AG Haidelweg 48 81241 München Email: anmeldung@better-orange.de Fax: +49.89.88 96 906.33
Damit Aktionäre unter der oben in Abschnitt I. dieser Einladung genannten Internetadresse über den Online-Service die Bild-
und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen oder den Online-Service zur Ausübung ihres Stimmrechts oder zur Erteilung
oder Änderung von Vollmachten oder Weisungen nutzen können, ist die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der fristgemäße
Nachweis erforderlich. Nach fristgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises unter einer der vorstehend genannten Adressen
werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt, die die notwendigen Basisdaten für die Nutzung des
Online-Service enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre – ohne
mit dieser Bitte das Teilnahme- oder Stimmrecht der Aktionäre einzuschränken – frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung
und des Nachweises an die Gesellschaft unter einer der oben genannten Adressen Sorge zu tragen.
|
2. |
Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder mittels Briefwahl
a) |
Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen versammlungsbezogenen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten, ausüben lassen. Auch
im Falle der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind die fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis
nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abschnitt IV.1. dieser Einladung erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung oder eines diesen nach §
135 AktG gleichgestellten Rechtsträgers können Besonderheiten gelten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen
sind. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu bevollmächtigenden Rechtsträger rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht
für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl (vgl. Abschnitt IV. 2. c) dieser Einladung) oder durch
Erteilung von (Unter-)Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (vgl. Abschnitt
IV. 2. b) dieser Einladung) ausüben.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält die Gesellschaft Formulare bereit, die die Aktionäre verwenden
können, aber nicht müssen. Das Vollmachtsformular wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt. Darüber hinaus kann das Vollmachtformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der Hauptversammlung per Post, Fax oder per E-Mail an
eine der oben in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung angegebenen Adressen bis zum 8. Mai 2023, 24.00 Uhr, eingehend übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post, Fax
oder per E-Mail werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem – auch über den 8. Mai 2023, 24.00 Uhr, hinaus – bis
zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit der Übermittlung von Bevollmächtigungen, deren
Widerruf und Vollmachtsnachweisen über den Online-Service unter der oben in Abschnitt I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse.
|
b) |
Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet den Aktionären und deren Bevollmächtigten an, bereits vor oder während der virtuellen Hauptversammlung
einen von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind
die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen in Abschnitt
IV. 1. dieser Einladung erforderlich. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht im Falle der
Bevollmächtigung ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs
ist der weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nimmt der von der Gesellschaft
benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter Aufträge zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse,
zum Halten von Redebeiträgen oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisungen
erteilen möchten, können diese in Textform erteilen. Dafür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären zusammen
mit der Eintrittskarte zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt wird.
Es gibt zwei Möglichkeiten, den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen
und diesem Weisungen, wie er abstimmen soll, zu erteilen:
- |
Die Vollmacht nebst Weisungen für den Stimmrechtsvertreter sowie etwaige Änderungen und der Widerruf derselben ist vor der
Hauptversammlung per Post, Fax oder E-Mail an eine der oben in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung angegebenen Adressen bis
zum 8. Mai 2023, 24.00 Uhr, eingehend zu übermitteln. Später eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen (einschließlich deren Änderungen und Widerruf)
per Post, Fax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt.
|
- |
Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben des Weiteren – auch über den 8. Mai 2023, 24.00 Uhr, hinaus – bis zum Beginn
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung die Möglichkeit, die Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter über den Online-Service unter der oben in Abschnitt I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse
zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen.
|
Erhält der von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand sowohl
per Post, Fax oder E-Mail als auch über den Online-Service Vollmacht und Weisungen (einschließlich deren Änderung oder Widerruf),
werden unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die über den Online-Service erteilte Vollmacht und die erteilten Weisungen
als verbindlich angesehen.
|
c) |
Stimmabgabe durch Briefwahl
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch im Wege elektronischer Kommunikation nach § 118 Abs. 2 AktG durch sogenannte Briefwahl
ausüben. Auch im Fall der Briefwahl sind eine fristgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgemäßer Nachweis nach
Maßgabe der Bestimmungen in Abschnitt IV. 1. dieser Einladung erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Rechtsträger können
sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service unter der in Abschnitt
I. dieser Einladung angegebenen Internetadresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden, und zwar im Vorfeld oder während
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.
|
|
3. |
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG, Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und
6 AktG, Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG, Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß
§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG und Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2
Nr. 8 AktG
|
a) |
Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen
Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des
Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag
halten. Bei der Berechnung dieser 90 Tage bestehen nach § 70 AktG bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die ausdrücklich
hingewiesen wird.
Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Samstag, den 8. April 2023, 24.00 Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft - Vorstandssekretariat - Marienplatz 11 80331 München
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich gemacht.
|
b) |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär einen begründeten Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist nach näherer Maßgabe von § 126 Abs. 1 und Abs.
2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt
gemachten Adresse spätestens am Montag, den 24. April 2023, 24.00 Uhr, eingeht.
Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist nach näherer Maßgabe von §§ 127, 126 Abs. 1 und Abs. 2 AktG auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am Montag, den 24. April 2023, 24.00 Uhr, eingeht. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht die folgenden
Angaben enthält: Name, ausgeübter Beruf, Wohnort des zur Wahl Vorgeschlagenen sowie – bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
– die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG.
Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge im Internet unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden wir ebenfalls
unter der genannten Internetadresse zugänglich machen.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft - Vorstandssekretariat - Marienplatz 11 80331 München, oder Fax: +49 (0)89 23691-600, oder E-Mail: ir@ludwigbeck.de
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als
im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre
das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der
Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Abschnitt IV. 3. c)) gestellt werden.
|
c) |
Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung
ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre
Bevollmächtigten im Online-Service Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG,
das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können
Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 16a der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen
beschränken.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet
oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
|
d) |
Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht
auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter
Abschnitt IV. 3. c)), wahrgenommen werden kann.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb
der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen
in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich
ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über den Online-Service während der Hauptversammlung übermitteln können.
Weiter bestimmt § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG, dass ein Aktionär, dem eine Auskunft verweigert wird, verlangen kann, dass seine
Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Hauptversammlung aufgenommen
werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch
zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation
über den Online-Service während der Hauptversammlung übermitteln können.
Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Abs. 1d AktG
zu.
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e) |
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens zum Ablauf
des Mittwochs, den 3. Mai 2023, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über den Online-Service zu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000
Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahme bis spätestens zum Ablauf des Donnerstags, den 4. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über den Internetservice zur Hauptversammlung (Online-Service) unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich machen.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden,
strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass
er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten
Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, die Ausübung
des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den
in dieser Einladung beschriebenen Wegen möglich.
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f) |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft (Online-Service) unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
Den für den Online-Zugang über den Online-Service erforderlichen Zugangscode erhalten die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
mit ihrer Anmeldebestätigung.
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4. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 9.446.117,50 und ist in 3.695.000 Stückaktien (Stammaktien) eingeteilt. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
beträgt damit 3.695.000.
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5. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a AktG zur virtuellen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich.
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6. |
Anfragen von Aktionären
Anfragen zur virtuellen Hauptversammlung bitten wir nur an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft - Vorstandssekretariat - Marienplatz 11 80331 München, oder Fax: +49 (0)89 23691-600, oder E-Mail: ir@ludwigbeck.de
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7. |
Ausliegende Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Marienplatz 11, 80331 München, am Empfang im 6. Stockwerk) liegen seit Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss,
die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern, der Vergütungsbericht, der Geschäftsbericht und der Bericht des Aufsichtsrats,
jeweils für das Geschäftsjahr 2022, der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB und die Lebensläufe
der Aufsichtsratskandidaten zur Einsicht der Aktionäre aus.
Die vorbezeichneten Unterlagen sind seit Einberufung der virtuellen Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf auch im Internet
unter
https://kaufhaus.ludwigbeck.de/unternehmen/investor-relations/corporate-events/hauptversammlung |
zugänglich.
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8. |
Datenschutzhinweise
Verantwortlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Ludwig Beck am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft,
Marienplatz 11, 80331 München.
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (insbesondere Name und
Vorname sowie Anschrift von Aktionären, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und ggf. Name, Vorname und Anschrift
eines vom jeweiligen Aktionär benannten Bevollmächtigten), um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der
virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit
diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt
die depotführende Bank deren personenbezogene Daten an die Gesellschaft. Gegebenenfalls verarbeitet die Gesellschaft auch
Informationen zur Bearbeitung und Beantwortung von Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären oder ihren
Bevollmächtigten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Sofern Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit der Gesellschaft in Kontakt treten, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen
personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Bevollmächtigten
angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 Satz 1 lit. f) DSGVO.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung
sowie zur Ermöglichung der Ausübung Ihrer Aktionärsrechte zwingend erforderlich.
Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten
von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen
Daten so lange, wie dies für die vorstehend beschriebenen Zwecke erforderlich ist, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und
Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen
Verfahren erforderlich ist.
Sie haben nach Kapitel III der DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts- und Berichtigungsrecht sowie ein Recht auf Datenübertragung.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten oder deren
Löschung verlangen.
Soweit die Verarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO) erfolgt, können Sie
der Verarbeitung unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 21 DSGVO widersprechen. Im Falle eines solchen Widerspruchs ist
eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung von versammlungsbezogenen Aktionärsrechten allerdings möglicherweise
nicht möglich.
Die vorstehend genannten Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend
machen:
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft - Vorstandssekretariat - Marienplatz 11 80331 München oder Fax: +49 (0)89 23691-600 oder E-Mail: ir@ludwigbeck.de
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO zu.
Den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft erreichen Sie unter:
Dr. Florian Modlinger 12Tower GmbH Mitterweg 36a 83233 Bernau Telefon: +49 8031 28217 10 Fax: +49 8031 8873-969
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München, im März 2023
LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft, München
– Der Vorstand –
LUDWIG BECK AG
Marienplatz 11 80331 München, Postanschrift: 80327 München
Investor Relations
Tel.: +49 (0)89 23691-745 Fax: +49 (0)89 206021-600 E-Mail: ir@ludwigbeck.de
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