Koenig & Bauer AG
Würzburg
WKN 719 350 ISIN DE0007193500
98. Ordentliche Hauptversammlung
Sehr herzlich laden wir die Aktionär:innen zur 98. Ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Hauptversammlung
findet am Freitag, 16. Juni 2023, um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center (VCC), Max-Planck-Straße 7/9 (Eingang Ost), 97082 Würzburg, Deutschland, statt.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2022, des nichtfinanziellen Konzernberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
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7. |
Beschlussfassung über die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats und die entsprechende Satzungsänderung (Abschnitt V, Ziffer
9.2)
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Satzungsänderung
(Abschnitt VI, neue Ziffer 14.11)
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II. |
Vorschläge zur Beschlussfassung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts
für die Koenig & Bauer AG und die Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe zum 31. Dezember 2022, des nichtfinanziellen Konzernberichts
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB sowie nach § 315a Abs.
1 HGB. Die Dokumente sind vom Tag der Einberufung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
veröffentlicht und abrufbar. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Ferner werden sie den Aktionär:innen
auf Anfrage per Post zugesandt. Die Abschlüsse und Berichte werden auch in der Hauptversammlung erläutert. Auf der genannten
Internetseite finden sich auch die Erklärung zur Unternehmensführung mit der Berichterstattung zur Corporate Governance und
der Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 21. März 2023 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt, der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Er hat in derselben Sitzung ferner den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
ist zu diesem Punkt der Tagesordnung daher keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn in Höhe von 1.334.307,70 € in die Gewinnrücklagen der Gesellschaft
einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für
diesen Zeitraum zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, wird zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 bestellt.”
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen
Einflussnahme Dritter. Auch wurden dem Prüfungsausschuss sowie dem Aufsichtsrat keine Beschränkungen im Hinblick auf die Auswahl
eines:einer bestimmten Abschlussprüfers:Abschlussprüferin oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft (Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung)
auferlegt.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der PricewaterhouseCoopers GmbH, Frankfurt am Main,
Niederlassung Nürnberg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2022 den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, welcher der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vorgelegt wird.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.”
Der Vergütungsbericht ist in Abschnitt III „Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu den Punkten der Tagesordnung“ dieser
Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
zugänglich.
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7. |
Beschlussfassung über die Amtszeit der Mitglieder des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung (Abschnitt V, Ziffer
9.2)
Abschnitt V, Ziffer 9.2 der Satzung der Koenig & Bauer AG in der derzeit gültigen Fassung sieht vor, dass die Wahl der Mitglieder
des Aufsichtsrats durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgt, die über
die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beschließt. Das Geschäftsjahr,
in welchem gewählt wird, wird nicht mitgerechnet.
Im Ergebnis entspricht dies einer regelmäßigen Amtszeit von fünf Jahren. Angesichts der aktuellen Diskussion über die Dauer
der Amtszeit von Aufsichtsrät:innen wurde beschlossen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, Abschnitt V, Ziffer 9.2 der Satzung
der Koenig & Bauer AG an den Wortlaut des § 102 AktG anzupassen, wonach Aufsichtsratsmitglieder nicht für längere Zeit gewählt
werden können als bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn
der Amtszeit beschließt. Dies ermöglicht es, einzelne Kandidat: innen der Hauptversammlung auch für eine kürzere Amtsperiode
zur Wahl vorzuschlagen.
Damit können die Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats angemessen berücksichtigt werden, insbesondere im Hinblick
auf die Altersgrenze und die Zugehörigkeitsdauer. Zudem kann flexibel auf sich ändernde Anforderungen an die Kompetenzen reagiert
werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
Abschnitt V, Ziffer 9.2. wird wie folgt neu gefasst:
„Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt längstens für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem
die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.“
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8. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner:innen, Herr Matthias Hatschek, hat sein Mandat mit Wirkung zum Ablauf dieser Hauptversammlung
niedergelegt und wird daher zu diesem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Daher ist ein neues Mitglied auf der Seite
der Vertreter:innen der Anteilseigner:innen durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat zu wählen.
Der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG besteht nach §§ 96 Abs. 1, Abs. 2 und 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
MitbestG sowie Abschnitt V, Ziffer 9.1 der Satzung der Koenig & Bauer AG aus zwölf Mitgliedern und setzt sich aus je sechs
Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner:innen und Arbeitnehmervertreter:innen sowie zu jeweils mindestens 30 Prozent aus
Frauen und Männern zusammen.
Die Mindestquote ist im Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG für beide Seiten, sowohl für die Seite der Anteilseigner:innen
als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter:innen jeweils getrennt zu erfüllen, da der Gesamterfüllung widersprochen
wurde. Es müssen daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner:innen als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter:innen
mindestens zwei Sitze von Frauen und mindestens zwei Sitze von Männern besetzt sein. Vertreterinnen im Aufsichtsrat sind Frau
Dagmar Rehm und Frau Prof. Dr.-Ing. Gisela Lanza auf der Seite der Anteilseigner:innen sowie Frau Julia Cuntz und Frau Simone
Walter auf der Seite der Arbeitnehmervertreter:innen. Die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats sind Männer. Das Mindestanteilsgebot
wird somit auf beiden Seiten derzeit erfüllt.
Die Satzung der Koenig & Bauer AG sieht derzeit je Wahlperiode eine Amtszeit von fünf Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor.
Durch die unter Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung vorgeschlagene Satzungsänderung können zur Wahl stehende Aufsichtsratsmitglieder
auch für eine kürzere Amtsperiode zur Wahl vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, von dieser Satzungsänderung
bereits bei dieser Wahl Gebrauch zu machen und die Amtszeit des neu zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds auf vier Jahre zu
beschränken.
Auf Vorschlag des Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung der Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats sowie
des für das gesamte Gremium entwickelten Kompetenzprofils und Diversitätskonzepts schlägt der Aufsichtsrat vor,
Herrn Claus Bolza-Schünemann, im Ruhestand, wohnhaft in Lübeck
als Vertreter der Anteilseigner:innen in den Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG zu wählen.
Vorbehaltlich der Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen
Satzungsänderung in das zuständige Handelsregister erfolgt die Wahl von Herrn Claus Bolza-Schünemann für die Dauer bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2026 der Gesellschaft
beschließen wird.
Kommt der zu Tagesordnungspunkt 7 dieser Hauptversammlung unterbreitete Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat nicht
zustande oder wird die vorgeschlagene Satzungsänderung nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung
in das zuständige Handelsregister eingetragen, so gilt die derzeit satzungsmäßig vorgeschriebene Amtszeit, d.h. die Wahl erfolgt
für die Dauer bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr
2027 der Gesellschaft beschließen wird.
Als ehemaliger Vorstandsvorsitzender ist Herr Claus Bolza-Schünemann mit der Koenig & Bauer AG, ihren Geschäftsfeldern und
insbesondere dem Produktportfolio bestens vertraut. Aufgrund seines spezifischen Kompetenzprofils als Branchenexperte und
erfahrener CEO stärkt und erweitert er im Falle seiner Wahl die Expertise des gesamten Gremiums insbesondere in den Bereichen
Innovation, Forschung & Entwicklung, Technologie im Maschinen- und Anlagenbau sowie den Sachverstand im Bereich der Druck-
und Medienbranche sowie im Verpackungsdruck.
Angaben gemäß der Empfehlung C. 13 DCGK (in der aktuell gültigen Fassung vom 28. April 2022)
Bei der Koenig & Bauer AG werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex hinsichtlich der Unabhängigkeit
der Aufsichtsratsmitglieder (Empfehlungen C. 6 bis C. 12) vollumfänglich eingehalten.
Herr Claus Bolza-Schünemann ist zum 31. Dezember 2020 aus dem Vorstand der Koenig & Bauer AG ausgeschieden. Die für ehemalige
Vorstandsmitglieder gesetzlich vorgesehene zweijährige Cooling-Off Periode gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG ist bereits
zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Der Aufsichtsrat hat sich davon überzeugt, dass der Kandidat die für die Ausübung des Mandats
erforderliche Zeit aufbringen kann. Herr Bolza-Schünemann hat erklärt, dass er im Falle seiner Wahl das Mandat annehmen und
nicht als Vorsitzender des Aufsichtsrats kandidieren werde.
Gleichzeitig soll gemäß der Empfehlung C.6 auf der Seite der Anteilseigner:innen des Aufsichtsrats die Eigentümerstruktur
berücksichtigt werden. Herr Claus Bolza-Schünemann hält einen Anteil von 5,0% am Grundkapital der Koenig & Bauer AG. Er ist
damit der größte Einzelaktionär im Stamm der Familie Bolza-Schünemann.
Auf der Seite der Anteilseigner:innen gehören dem Aufsichtsrat mit Herrn Prof. Dr.-Ing. Raimund Klinkner, Frau Dagmar Rehm,
Herrn Carsten Dentler, Frau Prof. Dr.-Ing. Gisela Lanza und Herrn Dr. Johannes Liechtenstein fünf im Sinne der Empfehlungen
des DCGK unabhängige Mitglieder an. Damit steht der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats im Einklang mit dem Ziel, dass mindestens
drei Mitglieder auf Seite der Anteilseigner:innen unabhängig im Sinne des DCGK sein sollen.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 AktG sowie weitere Informationen über den unter diesem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen
Kandidaten:
Herr Claus Bolza-Schünemann ist Mitglied im Beirat der Erich NETZSCH GmbH & Co. Holding KG., Selb/Oberfranken.
Den Lebenslauf und das Kompetenzprofil von Herrn Claus Bolza-Schünemann sowie weitere Informationen finden Sie unter Abschnitt
III - Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten - sowie auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen und entsprechende Satzungsänderung
(Abschnitt VI, neue Ziffer 14.11)
Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166
ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass
die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten
wird (virtuelle Hauptversammlung). Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale
Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt.
Vorstand und Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG präferieren grundsätzlich die Durchführung der Hauptversammlung als Präsenzveranstaltung.
Dennoch sind beide Gremien der Auffassung, dass sich das virtuelle Format als solches in den vergangenen beiden Jahren bewährt
hat und dass es der Gesellschaft zumindest auch zukünftig möglich sein sollte, Hauptversammlungen auch in der modernen virtuellen
Form abhalten zu können. Gegenüber den Hauptversammlungen nach dem sogenannten COVID-19-Gesetz hat der Gesetzgeber die Rechte
der Aktionär:innen in virtuellen Hauptversammlung nach § 118a Abs. 1. S. 1 AktG erheblich erweitert und damit das Format der
virtuellen Hauptversammlung Präsenz-Hauptversammlungen stark angenähert. Insbesondere muss in virtuellen Hauptversammlungen
nach Maßgabe des neuen Formats auch während der Hauptversammlung eine direkte Interaktion zwischen den Aktionär:innen und
dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat gewährleistet sein. Aktionär:innen haben im Wege elektronischer Kommunikation und/oder
Videokommunikation weitreichende Frage-, Rede- und Antragsrechte.
Um unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionär:innen und der Gesellschaft flexibel über das Format der Hauptversammlung
entscheiden zu können, soll die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durch die Satzung angeordnet, sondern
der Vorstand ermächtigt werden, das jeweilige Format der Hauptversammlung festzulegen. Die vorgeschlagene Satzungsänderung
erlaubt es dem Vorstand, flexibel über das Format zukünftiger Hauptversammlungen zu entscheiden und dabei auf unvorhergesehene
Ereignisse und rechtliche Beschränkungen entsprechend zu reagieren. Der Vorstand wird im Einzelnen nach pflichtgemäßem Ermessen
abwägen und im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen entscheiden, in welchem Format die jeweilige Hauptversammlung
durchgeführt werden soll. Bei dieser Entscheidung wird der Vorstand unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel
einer möglichst breiten und flexiblen Beteiligung der Aktionär:innen und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes
sowie Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigen und im Lichte dieser Kriterien abwägen.
Die Satzungsermächtigung soll zunächst auf einen Zeitraum von zwei Jahren nach ihrem Wirksamwerden durch Eintragung in das
Handelsregister befristet werden. Die Aktionär:innen der Gesellschaft können durch diese Befristung zeitnah darüber entscheiden,
ob sich die Satzungsermächtigung aus ihrer Sicht bewährt hat.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
Unter Abschnitt VI, Ziffer 14 wird die neue Ziffer 14.11 wie folgt eingefügt:
„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung des Vorstands gilt für einen Zeitraum
von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister.”
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III. |
Berichte, Anlagen und weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten
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Bericht zu TOP 6: Vergütungsbericht für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022
Der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG stellt die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder und die Aufsichtsratsmitglieder
dar und erläutert den Aufbau und die Höhe der Vergütung der selbigen. Ausführliche Informationen hierzu finden sich auf der
Internetseite unter
https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetung/
Mit dem Vergütungsbericht sollen die Aktionär:innen umfassend über die Organvergütung informiert werden. Dabei ist die Vergütung
jedes einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglieds von Vorstand und Aufsichtsrat darzustellen, die von dem Unternehmen
selbst und von Unternehmen desselben Konzerns im letzten Geschäftsjahr gewährt und geschuldet wird.
Gewährt ist eine Vergütung dann, wenn sie im Berichtsjahr tatsächlich zugeflossen (= gewährt) ist. Geschuldet ist die Vergütung,
wenn die zugrundeliegende Verpflichtung fällig (= geschuldet) ist. Entsprechend setzt sich die gemäß § 162 Abs.1 AktG gewährte
und geschuldete Vergütung im Berichtsjahr aus den fixen Vergütungsbestandteilen für das Geschäftsjahr 2022 sowie den kurzfristigen
variablen Vergütungsbestandteilen (STI) für das Geschäftsjahr 2021 zusammen. Für das Berichtsjahr selbst wird bei den variablen
Vergütungsbestandteilen lediglich die erwartete variable Vergütung veröffentlicht (Zielvergütung).
Vorstandsvergütung
Aktive Vorstandsmitglieder des Berichtsjahres sind Herr Dr. Pleßke als Vorstandssprecher, Herr Dr. Kimmich, Herr Müller, Herr
Sammeck und Herr Ulverich als ordentliche Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2022 beschlossen,
die laufende Bestellung von Herrn Sammeck und Herrn Müller im jeweiligen Einvernehmen zum Ablauf des 30. Juni 2022 aufzuheben
und mit Wirkung ab dem 01.07.2023 erneut, nunmehr für die Laufzeit von drei Jahren bis zum 30.06.2025 bei Herrn Sammeck und
für die Laufzeit von vier Jahren bis zum 30.06.2026 bei Herrn Müller, zum Mitglied des Vorstands mit gleichlautenden Vorstandsverträgen
wie bisher zu bestellen. Im Übrigen wurden die Vorstandsverträge auch sonst im Berichtsjahr nicht angepasst.
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Das aktuell gültige Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 22.03.2021 beschlossen. Das Vergütungssystem
des Vorstands entspricht allen derzeit geltenden gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen.
In der Hauptversammlung am 11.05.2021 wurde dieses Vergütungssystem (Vorstandsvergütungssystem 2021) mit einer Mehrheit von
69,54% des vertretenen Kapitals gebilligt. Eine Darstellung des Vergütungssystems findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft:
https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetung/
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 ist mit einer Mehrheit von 56,78 % des vertretenen Kapitals gebilligt worden.
Der Aufsichtsrat ist bestrebt, durch erhöhte Transparenz in Zukunft mehr Zustimmung, sowohl zum nächsten Vergütungssystem
als auch zum Vergütungsbericht zu erreichen. Das aktuelle Vergütungssystem ist jedoch Grundlage für alle bereits geschlossenen
Vorstandsverträge, die Homogenität der Vorstandsverträge war eines der Ziele im Vergütungssystem und die Verträge mit den
Vorständen sind für die Vertragslaufzeit fest. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2021, in dem über eine einmalige Sonderzahlung
für das Jahr 2020 entschieden wurde, gab es im Berichtsjahr keine Gewährung einer Sondervergütung. Im Zuge der personellen
Veränderungen im Vorstand wird das Vergütungssystem sich zudem weiterentwickeln.
Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied dessen konkrete Ziel- und Maximalvergütung
fest. Bei der Festsetzung legt der Aufsichtsrat Wert darauf, die Vorstandsmitglieder angemessen zu vergüten. Kriterien dafür
sind Angaben, persönliche Leistung und Erfahrung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie wirtschaftliche Lage, Erfolg und
Zukunftsaussichten des Unternehmens und die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Marktumfelds (horizontale
Angemessenheit) und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im Unternehmen gilt (vertikale Angemessenheit). Für die Beurteilung
der horizontalen Angemessenheit werden Unternehmen des MDAX und des SDAX herangezogen. Dabei wird sich der Aufsichtsrat entweder
an veröffentlichten Vergütungsstudien renommierter Institutionen oder einer von ihm gebildeten Vergleichsgruppe von Unternehmen
des MDAX oder SDAX orientieren oder einen unabhängigen Vergütungsberater um die Einordnung in eine mit dem Aufsichtsrat abgestimmte
Gruppe von Vergleichsunternehmen bitten. Bei der Auswahl der Vergleichsgruppe wird der Aufsichtsrat im Rahmen einer überschlägigen
Plausibilisierung die Marktstellung der Koenig & Bauer AG und wesentliche Kennzahlen, etwa Umsatz, Mitarbeiterzahl und Marktkapitalisierung
zur Plausibilisierung heranziehen. Da die Vergütungssysteme der Unternehmen des MDAX und des SDAX nur bedingt vergleichbar
sind, soll der horizontale Vergleich vor allen dazu dienen, anhand der tatsächlich gewährten bzw. geleisteten Gesamtvergütung
eine überschlägige Einordnung in die ausgewählte Vergleichsgruppe zu erreichen. In vertikaler Hinsicht berücksichtigt der
Aufsichtsrat die Entwicklung der Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft
in Deutschland. Den oberen Führungskreis grenzt der Aufsichtsrat wie folgt ab: Die oberen Führungskräfte sind sämtliche Führungskräfte,
die direkt an Mitglieder des Vorstands berichten. Die weitere Belegschaft setzt sich zusammen aus tariflichen und außertariflichen
Mitarbeitenden der Koenig & Bauer AG. Der Aufsichtsrat behält sich vor, anstelle einer auf die Koenig & Bauer AG bezogene
Sicht eine konzernweite Vergleichssicht einzuführen. Dazu sind aber gegenwärtig noch keine Entscheidungen getroffen.
Die Anstellungsverträge aller Vorstandsmitglieder sind in 2020 im Hinblick auf die geänderten gesetzlichen Anforderungen,
insbesondere den Anforderungen des Aktiengesetzes und den Anforderungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie
(ARUG II) und den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019, geändert worden. Zwei Bestandsverträge sind
zum 01.01.2021 entsprechend angepasst worden. Die Vergütungsregeln stimmen damit seit dem Geschäftsjahr 2021 für alle Vorstände
überein.
Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Koenig & Bauer AG hat wie schon in der Vergangenheit vier Kernkomponenten:
Eine Festvergütung, eine kurzfristige variable Vergütung, eine langfristige variable Vergütung und eine Versorgungszusage.
Das Vergütungssystem ist darauf angelegt:
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Anreize für eine erfolgreiche Umsetzung von operativen und strategischen Zielen zu setzen,
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neben finanziellen Zielen auch nichtfinanzielle Ziele zu setzen,
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ein angemessenes Verhältnis zwischen der Vergütungsfunktion einerseits und erfolgsorientierten Anreizen andererseits zu schaffen,
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die vertrauensvolle Zusammenarbeit der Vorstandsmitglieder an den gemeinsam entwickelten Zielen als Team zu fördern, aber
auch Einzelleistungen zu honorieren,
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eine angemessene Abstimmung mit den Leistungsanreizen für Führungskräfte unterhalb des Vorstands zu gewährleisten,
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eine attraktive Vergütung zu bieten, um die besten Kandidatinnen und Kandidaten für Führungspositionen in der Koenig & Bauer
Unternehmensgruppe zu gewinnen und zu halten, und
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die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung zu fördern. Letzteres wird dadurch erreicht, dass sowohl die jährliche
Tantieme (STI) als auch die vom langfristigen Erfolg abhängige Vergütung (LTI), insgesamt zwischen 50,87 % und 52,64 % der
Vergütung, an Ziele geknüpft sind, die nach Überzeugung des Aufsichtsrats einen Anreiz schaffen, das Unternehmen in Übereinstimmung
mit den kommunizierten operativen und strategischen Zielen nachhaltig zu führen. Während die operativen Ziele sich individuell
für das jeweilige Vorstandsmitglied unterscheiden, richten sich die strategischen Ziele nach der mit dem Aufsichtsrat erörterten
mittelfristigen Strategie, namentlich das Effizienzprogramm Performance P24x. Für die jeweils festgelegten nichtfinanziellen
Ziele werden konzernweite und ressortspezifische ESG-Faktoren (environmental-social-governance) herangezogen. Darüber hinaus
bewirkt die beim LTI festgesetzte Sperrfrist von vier Jahren, dass sich die Vergütungsanreize für Vorstandsmitglieder in der
langfristigen Entwicklung parallel zum Aktienkurs der Gesellschaft entwickeln (share owner-ship).
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Der Aufsichtsrat behält sich vor, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen für künftige außerordentliche Leistungen oder Erfolge
der Vorstandsmitglieder über Sonderleistungen einschließlich einer Sondervergütung zu entscheiden. Eine Sondervergütung wurde
im Berichtsjahr nicht geschuldet.
Die jährliche Gesamtvergütung ist auf einen Maximalbetrag beschränkt. Die Begrenzung der jährlichen Tantieme und die zeitliche
Staffelung der jährlichen Tantieme leisten einen Beitrag, dass sich Vorstandsmitglieder bei der eigenverantwortlichen Leitung
der Gesellschaft nicht von kurzfristigen Vergütungsinteressen leiten lassen.
Eine Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden ist gedeckelt. Die Zahlungen dürfen einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen
nicht übersteigen.
Die Gesellschaft kann die Auszahlung der jährlichen Tantieme und der vom langfristigem Unternehmenserfolg abhängigen jährlichen
Vergütung („erfolgsorientierte Vergütung“) in bestimmten geregelten Fällen ganz oder teilweise verweigern sowie geleistete
Zahlungen in dem letzten Jahr seit der Auszahlung zurückfordern (Claw-back). Es gab auch in diesem Geschäftsjahr keinen Anlass,
von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat das Recht, vorübergehend von dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem
abzuweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat sah keine
Notwendigkeit, die Vergütung anzupassen, weder innerhalb noch außerhalb des Vergütungssystems.
Der Aufsichtsrat ist überzeugt, dass der Vorstand das Unternehmen erfolgreich und verantwortlich führt und ohne Vernachlässigung
kurzfristiger Zielsetzungen auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung ausrichtet. Das System der Vorstandsvergütung
unterstützt dies durch jährlich wiederkehrende Zielvereinbarungen sowie die Art und Auswahl der vereinbarten Ziele, durch
die Deckelung der jährlichen variablen Vergütungskomponenten, die eine stetige Entwicklung stärker fördern als die Wahrnehmung
kurzfristiger Opportunitäten, durch die Anknüpfung der langfristigen variablen Vergütung an den Börsenkurs der Aktien für
eine Dauer von vier Jahren und durch einen angemessenen Festvergütungsanteil.
* Die Gesamtvergütung wird berechnet aus der Summe von Festvergütung, der jährlichen Tantieme (bei Erreichung der Ziele zu
100 Prozent), dem jährlichen Grundbetrag der am langfristigen Erfolg orientierten Vergütung (bei Erreichung der Ziele zu 100
Prozent), dem Beitrag zur Altersversorgung und Nebenleistungen.
Das Vorstandsvergütungssystem kam für alle aktiven Vorstandsmitglieder für das Berichtsjahr zur Anwendung. Gewährt und geschuldet
wurden im Berichtsjahr die Festvergütungsbestandteile, welche dem Vergütungssystem 2021 entsprechen. Die im Geschäftsjahr
2022 erdiente variable Vergütung wurde ebenfalls entsprechend dem oben beschriebenen Vergütungssystem gewährt.
Feste Vergütungselemente
Die Festvergütung besteht aus den drei Bestandteilen Festvergütung, Nebenleistung und Altersvorsorge.
Festvergütung
Die Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung, jeweils in derselben Höhe, ausgenommen des Vorstandssprechers,
dessen feste Vergütung um bis zu 25 % erhöht ist. Die im jeweiligen Anstellungsvertrag vereinbarte feste jährliche Grundvergütung
beträgt 480.000 € bzw. 600.000 €. Die feste Grundvergütung wird monatlich in zwölf gleichen Anteilen gezahlt.
Die Gewährung eines festen Grundgehalts fördert eine unabhängige, risikoadjustierte und eigenverantwortliche Leitung der Gesellschaft.
Die Struktur soll fördern, dass die Vorstandsmitglieder teamorientiert entscheiden.
Nebenleistungen
Die Gesellschaft gewährt den Vorstandsmitgliedern Nebenleistungen, die gegebenenfalls als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Dazu können etwa gehören: D&O (Directors & Officers)-Versicherung; Strafrechtsschutzversicherung; die Bereitstellung eines
Firmenwagens auch zur privaten Nutzung; Pflege und Wartung des Fahrzeugs; Leistungen zur freiwilligen Rentenversicherung sowie
zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung (mit Invaliditäts- und Todesfallversicherung); Kosten einer ärztlichen Jahresuntersuchung;
Mietkostenzuschüsse / einmalige Umzugskostenzuschüsse; Spesen und Erstattung von Kosten (etwa Reisekosten); Erstattung des
Aufwands für Heimfahrten.
Versorgungszusagen
Die Vorstandsmitglieder erhalten während ihrer Dienstzeit eine Versorgungszusage auf Basis eines beitragsorientierten Systems.
Basis der Altersversorgung ist eine extern abgeschlossene Rückdeckungsversicherung mit jährlicher Zuführung in Höhe von 200.000
€. Nach den Vorschriften des IAS 19 beliefen sich zum Jahresende 2022 die Barwerte der Pensionsverpflichtungen gegenüber Herrn
Dr. Pleßke auf 857.712 €, gegenüber Herrn Dr. Kimmich auf 187.216 €, gegenüber Herrn Müller auf 2.939.484 €, gegenüber Herrn
Sammeck auf 2.995.249 €, gegenüber Herrn Ulverich auf 233.450 €. Der Dienstzeitaufwand (Betrag, der jährlich durch Pensionszusagen
seitens des Unternehmens hinzukommt und die Pensionsrückstellungen dadurch erhöht) für das Jahr 2022 betrug für Herrn Dr.
Pleßke 143.680 €, für Herrn Dr. Kimmich 128.670 €, für Herrn Müller 110.975 €, für Herrn Sammeck 196.425 € und für Herrn Ulverich
160.487 €.
Variable Vergütungselemente
Die variablen Vergütungselemente unterscheiden sich in eine kurzfristige variable Vergütung und eine langfristige variable
Vergütung, für die eine jährliche Zielvereinbarung getroffen wird.
Jährliche Zielvereinbarung
Der Aufsichtsrat trifft mit jedem Vorstandsmitglied die für das jeweilige Geschäftsjahr über die Bemessung der jährlichen
Tantieme maßgeblichen Zielsetzungen („Zielvereinbarung“). In der Zielvereinbarung wird festgelegt, wann die einzelnen Ziele
zu 100 % erreicht sind und bei Erreichen welcher Ziele der Schwellenwert von 50 % bzw. eine 150 % Zielerreichung gegeben ist.
Die jährlichen Zielvereinbarungen werden so vereinbart, dass sie nach Überzeugung des Aufsichtsrats einen Anreiz schaffen,
das Unternehmen in Übereinstimmung mit dem kommunizierten operativen und strategischen Zielen nachhaltig zu führen. Der Aufsichtsrat
will damit einen Beitrag leisten, um langfristig eine attraktive und nachhaltige Rendite für seine Aktionär:innen sicherzustellen
und sie am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen.
Ausrichtung der Ziele
Die jeweilige variable Vergütung ist abhängig
1. |
zu 50 Prozent vom Unternehmenserfolg (Konzern) und
|
2. |
zu 50 Prozent von der Erreichung individueller Ziele bei der Führung des von dem Vorstandsmitglied geleiteten Vorstandsressorts
(einschließlich der etwa übernommenen zusätzlichen Aufgaben).
|
Bei der Festsetzung von individuellen Zielen sind neben finanziellen Zielen insbesondere solche mit qualitativer Ausprägung
festzulegen.
Mit dem Ziel einer wertorientierten Unternehmenssteuerung werden die vom Unternehmenserfolg abhängigen Ziele an der zentralen
Steuerungsgröße des Konzerns, der EBIT-Marge, ausgerichtet. Maßgebend ist die EBIT-Marge, wie sie sich aus dem geprüften und
mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehenen sowie vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschluss
des Unternehmens ergibt. Die EBIT-Marge ermittelt sich, indem der relative Anteil des Gewinns vor Steuern und Zinsen (EBIT)
am Gesamtumsatz des Konzerns berechnet wird.
Es wird jeweils eine EBIT-Marge festgelegt für eine
Zielerreichung von 100 % Zielerreichung von 50 % Zielerreichung von 150%
Bei Zielerreichung zwischen den festgelegten Zielerreichungsgraden (50 %; 100 %; 150 %) wird linear interpoliert. Bei einer
Zielerreichung von weniger als 50 % fällt die jährliche Tantieme aus und die vom langfristigen Erfolg abhängige jährliche
Vergütung ist auf den Zielgrundbetrag beschränkt. Wird der Maximalwert erreicht, so führt eine weitere Steigerung der EBIT-Marge
weder zu einer Erhöhung der jährlichen Tantieme noch des Grundbetrags der vom langfristigen Erfolg abhängigen jährlichen Vergütung.
Bei der Festsetzung von individuellen Zielen werden neben finanziellen Zielen auch nichtfinanzielle Ziele, insbesondere solche
mit qualitativer Ausprägung festgelegt. Es soll in der Regel (i) ein operatives, (ii) ein strategisches und (iii) ein nichtfinanzielles
Ziel vereinbart werden, die die folgende Gewichtung haben sollen: 40:40:20. Die genannten Gewichtungen sollen ohne sachliche
Begründung nicht um mehr als 15 Punkte über- oder unterschritten werden.
Die operativen Ziele richten sich nach den Ressortaufgaben des Vorstandsmitglieds oder von ihm geleiteter Sonderaufgaben oder
Projekte. Die strategischen Ziele richten sich nach der mit dem Aufsichtsrat erörterten mittelfristigen Strategie bis 2022
nach dem Effizienzprogramm Performance 24x. Für die nichtfinanziellen Ziele werden konzernweite auch nichtfinanzielle Ziele
und ressortspezifische ESG-Faktoren (environmental-social-governance) herangezogen.
Alle Ziele sind entweder mit KPIs oder konkreten Maßnahmenplänen unterlegt, die eine objektivierte Bewertung ihrer jeweiligen
Erfüllung ermöglichen.
Höhe kurzfristige variable Vergütung (STI)
Die jährliche Tantieme beträgt brutto 60 % des festen Jahresgehalts („Ziel-Tantieme“), wenn die mit dem Aufsichtsrat vereinbarten
Ziele zu 100 % erreicht werden, und maximal brutto 90 % des festen Jahresgehalts („Maximal-Tantieme), wenn die gesetzten Ziele
zu 150 % erreicht werden.
Kurzfristig variable Vergütung (STI), gewährt und geschuldet
Gewährt und geschuldet wurde im Berichtsjahr die kurzfristige variable Vergütung (einjährige variable Vergütung) für das Geschäftsjahr
2021. Für das Berichtsjahr wurde die kurzfristige variable Vergütung zugestellt, da ein Beschluss über die Gewährung vom Aufsichtsrat
noch nicht erfolgt ist.
Die kurzfristige variable Vergütung, welche für das Geschäftsjahr 2021 gewährt wurde, errechnet sich gemäß dem Vergütungssystem.
Leistungskriterien für die kurzfristige einjährige variable Vergütung sind zu 50 % der Unternehmenserfolg des Unternehmens,
gemessen an der EBIT-Marge des Konzerns (Konzernziel). Zu weiteren 50 % hängt die Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung
von den folgenden Leistungskriterien ab: 20 % operatives Ziel, 20% strategisches Ziel und 10 % ESG Ziel.
70 % der Ziele sind bei allen Vorständen allein über Kennzahlen gesteuert. Weitere 20 % der Ziele, die strategischen Ziele,
sind bei den Vorständen Herrn Dr. Pleßke, Herrn Müller, Herrn Sammeck und Herrn Ulverich ebenfalls an eine Kennzahl geknüpft.
Bei Herrn Dr. Kimmich ist das strategische Ziel an einen Projektplan (Migration auf S4/Hana) geknüpft, der in angemessener
Verantwortung für das Unternehmen umgesetzt werden soll, so dass eine Bewertungskomponente durch den Aufsichtsrat enthalten
ist. Damit enthalten 90 % der Ziele bei den Vorständen keine Ermessenskomponente, ausgenommen Herr Dr. Kimmich, bei dem es
70 % sind. Die letzten 10 % der Ziele, die ESG Ziele, sind für alle Vorstände vom Aufsichtsrat anhand von Maßnahmenplänen
zu bewerten.
Konzernziel 2021
Für das Geschäftsjahr 2021 soll für das EBIT des Konzerns mindestens eine EBIT-Marge von -1,8 % erreicht werden, um eine Auszahlung
in Höhe von 50 % der Zielgröße der Tantieme zu erhalten. Bei 0,2 % EBIT-Marge wird die Zielgröße der Tantieme ausbezahlt,
bei 2,2 % EBIT-Marge ist die Auszahlung bei 150 % der Zielgröße gedeckelt. Die EBIT-Marge des Konzerns betrug im Geschäftsjahr
2021 2,55 %. Das für das Geschäftsjahr 2021 gesetzte Konzernziel der EBIT-Margen für den Konzern wurde somit erreicht und
bei 150 % der Zielgröße gedeckelt.
Operatives Ziel 2021
Das operative Ziel knüpft an die EBIT-Marge des zu betreuenden Segments, Business Units oder Bereichs an, bzw. bei Herrn Dr.
Kimmich an den Free Cash-Flow-Planwert. Die Grundsätze der Zielfestlegung entsprechen den Festlegungen bei dem Unternehmensziel,
d.h. die vom Aufsichtsrat genehmigte Planung gilt als Zielwert für die 100 % Zielerreichung. Zudem ist ein Mindest-Ziel als
auch ein Maximal-Ziel für die Auszahlung von 50 % bzw. 150 % der Zielgröße festgelegt. Für Herrn Dr. Pleßke ist das EBIT Segment
Special maßgeblich. Die EBIT-Marge für das Segment Special betrug 8,94 %, die Ziel-Marge betrug 4,2% mit einer minimalen bzw.
maximalen Deckelung bei – bzw. + 2 Prozentpunkte Abweichung vom Zielwert. Für Herrn Dr. Kimmich ist der Free Cash-Flow gemäß
Planung als operatives Ziel maßgeblich. Das Free Cash-Flow betrug 56,3 Mio. €, der Planwert betrug -56,7 Mio. €, mit einer
minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. +5 Prozentpunkte Abweichung vom Zielwert. Bei Herrn Müller ist die EBIT-Marge
des Segments D&W maßgeblich. Die EBIT-Marge für das Segment D&W betrug – 31,71 %, die Ziel-Marge hingegen -5,9 % mit einer
minimalen bzw. maximalen Deckelung von - bzw. +2 Prozentpunkte Abweichung vom Zielwert. Für Herrn Sammeck ist EBIT-Marge für
das Segment Sheetfed maßgeblich. Die EBIT-Marge für das Segment Sheetfed betrug 3,74 %, die Ziel-Marge betrug 0,1 % mit einer
minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. +2 Prozentpunkte Abweichung vom Zielwert. Für Herrn Ulverich ist die EBIT-Marge
der Business Unit INDAG maßgeblich. Die EBIT-Marge für die Business Unit INDAG betrug 3,83 %, die Ziel-Marge betrug 0,2 %,
mit einer minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. + 2 Prozentpunkte Abweichung vom Zielwert.
Die für das Geschäftsjahr 2021 gesetzten operativen Ziele werden somit durch Herrn Dr. Pleßke, Herrn Dr. Kimmich, Herrn Sammeck
und Herrn Ulverich erreicht und bei 150 % der Zielgröße gedeckelt. Herr Müller erreicht sein operatives Ziel nicht.
Strategisches Ziel 2021
Das strategische Ziel knüpft für Herrn Dr. Pleßke, Herrn Müller, Herrn Sammeck und Herrn Ulverich wie auch im Geschäftsjahr
2020 an die Realisierung des Effizienzprogramms 2024x. Das Programm zielt mit einer fünfjährigen Laufzeit auf eine Vielzahl
von operativen Veränderungen, strategischen Maßnahmen, Effizienzverbesserungen und Prozessanpassungen ab. Zur Stärkung der
Positionierung als führender Anbieter im Verpackungs-, Industrie-, Wertpapierdruck und in der Weiterverarbeitung sowie zur
Steigerung der operativen Ertragskraft im Konzern hat der Vorstand das zum Jahreswechsel 2019/20 aufgesetzte Effizienzprogramm
Performance 2024 deutlich ausgeweitet und im September 2020 als Programm Performance 2024 extended beschlossen. Dieses konnte
in 2020 erfolgreich starten. Neben der Effizienzsteigerung und Skalierung des Konzerns auf das in den nächsten Jahren erwartete
moderate Umsatzwachstum zielt das über fünf Jahre laufende Programm auf die langfristige Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
des Unternehmens ab. Durch eine Vielzahl von Initiativen werden das breite Produktportfolio weiterentwickelt und ausgebaut,
Prozesse und Serviceangebote digitalisiert sowie insbesondere die Herstellungskosten gesenkt. Zusätzlich zu einem Freiwilligenprogramm
wurden Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretungen und Sozialpartnern aufgenommen, um über die konkrete und möglichst sozialverträgliche
Ausgestaltung des Abbaus der von dem Programm kurz- und mittelfristig betroffenen Arbeitsplätzen im Konzern zu verhandeln.
Basis für die Beurteilung sind zudem die in der Produktion vielfältigen Projekte zur Steigerung der Produktivität. Neben der
Fertigung aller Kernkompetenzteile in der internen Produktion und der Mehrmaschinenbedienung in der Fertigung, Montageoptimierung
und Leerkostenvermeidung gehört die Optimierung von Leitungsaufgaben über ein Shopfloor-Management zum umfassenden Maßnahmenbündel.
Dabei gilt die vom Aufsichtsrat genehmigte Planung hinsichtlich der Einspareffekte für das Jahr 2021 als Zielwert für die
100 % Zielerreichung, d.h. aus dem zum 31. Dezember 2021 erzielten Ist-EBIT-Effekt gegenüber dem Budget. Der Ist-EBIT-Effekt
aus den P24x-Maßnahmen zum 31. Dezember 2021 lag bei 65,2 Mio. €, und damit um 13 % über dem Budget von 57,5 Mio. €. Daraus
ergibt sich eine Zielerreichung in Höhe von 113 %. Für Herrn Dr., Kimmich ist das strategische Ziel an die Umsetzung der Planung
des sogenannten POINT-Projekt zur SAP S4/Hana Einführung geknüpft. Im Rahmen des ihm gegebenen Ermessens hat der Aufsichtsrat
in seiner Sitzung vom 22. März 2022 die Umsetzung gegenüber dem Projektplan ausführlich gewürdigt und eine Zielerreichung
von 100 % angenommen und beschlossen.
Nicht-finanzielles (ESG) Ziel 2021
Durch das ESG-Ziel soll sichergestellt werden, dass die gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmens deutlicher wird und
die notwendigen Weichen für die operativen Herausforderungen der kommenden Jahre gestellt werden. Die ESG-Ziele sind damit
in der Verantwortung des gesamten Vorstands zu sehen, auch wenn die Berichterstattung und Messung der einzelnen Ziele einzelnen
Vorstände zugeordnet ist. Verantwortung und Engagement für Soziales, Umwelt und Gesellschaft haben zum Teil eine über 200-jährige
Tradition. Dieser Tradition verpflichtet, soll dieses Engagement durch das ESG-Ziel sichtbarer werden. Für die Bewertung der
ESG-Ziele sind aus allen cluster environment, social und governance Ziele benannt worden. Zum cluster social gehörten Konzepte
und Umsetzung im Bereich der Gleichstellung, d.h. Level Playing Field. Bewertet wurden hierbei verschiedene Strategien, Ideen
und Maßnahmen, die Attraktivität der Arbeitsplätze des Unternehmens für alle Geschlechter anzugleichen. Insbesondere soll
dadurch der Anteil von Frauen im Unternehmen gesteigert werden, aber auch das Tätigkeitsfeld Maschinenbau für den weiblichen
Fachkräftemarkt sichtbarer werden. Ein weiteres Ziel ist, Initiativen gegen Diskriminierung im Konzern zu entwickeln und durchzuführen.
Das Unternehmen fühlt sich aufgrund seiner weltweiten Aktivitäten und den unterschiedlichen Standorten in aller Welt zu Hause.
Angesichts des Terroranschlags 2019 in Halle und allgemeinen Umfragen des Politischen Instituts Dimap zu Rassismus und Antisemitismus,
aber auch im erweiterten Kontext zur Diversitätsstrategie hat der Aufsichtsrat dem Vorstand dieses Ziel gesetzt. Durch verschiedene
Maßnahmen, wie z.B. Ausweitung des Onboardings, Erweiterung des whistleblower Konzepts durch eine Kategorie „Rassismus“, Sichtbarmachung
der weltoffenen Haltung durch Werbung und Mitgliedschaft in Wirtschaftsvereinen, Praktika im Ausland wurden v.a. präventive
Maßnahmen eingeführt. Die soziale Verantwortung des Unternehmens hat lange Tradition und geht bereits bis zur Witwe des Firmengründers,
Fanny Koenig, zurück. Das Engagement des Unternehmens und die Übernahme der sozialen Verantwortung sichtbar zu machen, ist
aus diesem Grund ein weiteres gegebenes Ziel. Im Zuge dessen wurde die Unterstützung des Unternehmens für Gemeinwohl-Zwecke
neu geordnet und v.a. ein Schwerpunkt in Afrika gelegt. Da sich jede Reduktion des Energie- und Ressourcenverbrauchs in sinkenden
CO2-Emissionen niederschlägt, hat sich Koenig & Bauer mit seinem Green Energy Konzept zum Ziel gesetzt, über den Bezug bzw.
die Eigenerzeugung grüner Primärenergie zum Klimaschutz beizutragen. Deshalb wurde im cluster environment ein Fokus auf die
Umsetzung des green energy Konzepts gelegt. Dabei wurden Maßnahmen bewertet, durch die der CO2 Footprint reduziert wurde.
Der Schutz der digitalen Vermögenswerte ist für Koenig & Bauer ebenfalls wichtig. Deshalb wurde im cluster governance im Geschäftsjahr
2021 das Ziel der Durchführung eines Cyber Security Screenings gesetzt. Die Erkenntnisse und hieraus abgeleitete Maßnahmen
wurden dem Aufsichtsrat vorgestellt und vom Aufsichtsrat bewertet.
Die Zielerreichung wird vom Aufsichtsrat für die einzelnen Vorstände mit jeweils 100 % bewertet.
Zielerreichung 2021 insgesamt
Hieraus ergibt sich insgesamt, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtung folgende Zielerreichung, welche in der Aufsichtsratssitzung
vom 22. März 2022 beschlossen wurde:
Zielerreichung 2021 für das STI
Die Ziel-Tantieme bei 100 % Zielerreichung entspricht brutto 60 % des festen Jahresgehalts, maximal jedoch brutto 90 % des
festen Jahresgehalts bei 150 % Zielerreichung.
Gemäß dieser Vorgabe ist für die Vorstandsmitglieder abgeleitet aus der Gesamtzielerreichung des Vorstands folgendes STI für
das Geschäftsjahr 2021 im Geschäftsjahr 2022 gewährt und geschuldet:
Zugesagte kurzfristige variable Vergütung für das Berichtsjahr
Die für das Berichtsjahr zugesagte kurzfristige variable Vergütung an die Vorstandsmitglieder wird im Gesamt-Aufsichtsrat
in der Bilanz-Aufsichtsratssitzung nach der Feststellung des Jahresabschlusses bzw. Billigung des Konzernabschlusses entschieden.
Deshalb werden im Vergütungsbericht die hierzu erwarteten Auszahlungsbeträge gezeigt, die in der Aufsichtsrats-Sitzung am
7. Dezember 2022 als zu erwartende Auszahlungsbeträge beschlossen wurden.
Zielkriterien 2022:
Die Zielkriterien für das Berichtsjahr wurden, dem Vergütungssystem folgend, in der Aufsichtsratssitzung vom 10. Dezember
2021 beschlossen.
Leistungskriterien für die kurzfristige einjährige variable Vergütung für das Berichtsjahr sind zu 50 % der Unternehmenserfolg
des Unternehmens, gemessen am EBIT des Konzerns. Zu weiteren 50 % hängt die Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung
von den folgenden Leistungskriterien ab: 20 % operatives Ziel, 20 % strategisches Ziel und 10 % ESG Ziel.
Der Aufsichtsrat hat mit jedem Vorstandsmitglied eine Vereinbarung über die für die Bemessung der jährlichen Tantieme maßgeblichen
Zielsetzungen („Zielvereinbarung“) getroffen. In der Zielvereinbarung wurde festgelegt, wann die einzelnen Ziele zu 100 Prozent
erreicht sind und bei Erreichen welcher Ziele zu 100 Prozent erreicht sind und bei Erreichen welcher Ziele eine 150 %-ige
Zielerreichung gegeben ist. Die jährlichen Zielvereinbarungen wurden dahingehend getroffen, dass sie nach Überzeugung des
Aufsichtsrats einen Anreiz schaffen, das Unternehmen in Übereinstimmung mit den kommunizierten operativen und strategischen
Zielen nachhaltig zu führen.
70 % der Ziele sind bei allen Vorständen allein über Kennzahlen gesteuert. Weitere 20 % der Ziele, die strategischen Ziele,
sind bei den Vorständen Herrn Dr. Pleßke, Herrn Müller, Herrn Sammeck und Herrn Ulverich ebenfalls an eine Kennzahl geknüpft,
bei Herrn Dr. Kimmich ist das strategische Ziel an einem Projektplan geknüpft worden, der an feste Umsetzungstermine anknüpft
und daher ebenfalls keine Ermessenskomponente enthält. Damit enthalten 90 % der Ziele keine Ermessenskomponente. Die letzten
10 % der Ziele, die ESG-Ziele, sind vom Aufsichtsrat mit Ermessen zu bewerten.
Konzernziel 2022
Für das Berichtsjahr soll für das Konzernziel eine Mindest-EBIT-Marge in Höhe von 0,6 % erreicht werden, um eine Auszahlung
in Höhe von 50 % der Zielgröße der kurzfristigen variablen Vergütung zu erhalten. Die vom Aufsichtsrats genehmigte Planung
in Höhe von 2,6 % gilt als Zielwert für die 100 % Zielerreichung. Ebenso ist bei 150 % der Zielgröße (4.6%) die Auszahlung
der kurzfristigen variablen Vergütung gedeckelt.
Operatives Ziel 2022
Das operative Ziel knüpft an das EBIT des zu betreuenden Segments, Business Units oder Bereichs an. Die Grundsätze der Zielfestlegung
entsprechend den Festlegungen bei dem Unternehmensziel, d.h. die vom Aufsichtsrat genehmigte Planung gilt als Zielwert für
die 100 % Zielerreichung. Zudem ist ein Mindest-Ziel als auch ein Maximal-Ziel für die Auszahlung von 50 % bzw. von 150 %
der Zielgröße festgelegt. Für Herrn Dr. Pleßke ist das EBIT Segment Special maßgeblich. Zielwert gemäß Planung sind 6,8 %
mit einer minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. +2 Prozentpunkte Abweichung. Für Herrn Dr. Kimmich ist der Free Cash-Flow
gemäß Planung 2022 als operatives Ziel maßgeblich. Die Zielplanung liegt bei -8,9 Mio. € mit einer minimalen bzw. maximalen
Deckelung bei – bzw. + 5 Prozentpunkte Abweichung. Für Herrn Müller ist das EBIT Segment D&W maßgeblich. Zielwert gemäß Planung
sind – 6,4 % mit einer minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. +2 Prozentpunkte Abweichung. Für Herrn Sammeck ist das
EBIT Segment Sheetfed maßgeblich. Zielwert gemäß Planung sind 3,6 % mit einer minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw.
+ 2 Prozentpunkte Abweichung. Für Herrn Ulverich ist das EBIT Business Unit INDAG maßgeblich. Zielwert gemäß Planung sind
1,6 % mit einer minimalen bzw. maximalen Deckelung bei – bzw. +2 Prozentpunkte Abweichung.
Strategisches Ziel 2022
Das strategische Ziel knüpft für Herrn Dr. Pleßke, Herrn Müller, Herrn Sammeck und Herrn Ulverich zu 5 % an die Realisierung
des Effizienzprogramms 2024x. Das Programm zielt mit einer fünfjährigen Laufzeit auf eine Vielzahl von operativen Veränderungen,
strategischen Maßnahmen, Effizienzverbesserungen und Prozessanpassungen ab. Die weiteren 50 % dieses Ziels sind bei Dr. Pleßke
an ein HR Programm zur Zukunftssicherung der entscheidenden Berufe geknüpft. Bei Herrn Müller sind die weiteren 50 % an ein
Service-Ertragswachstum Konzept geknüpft, bei Herrn Sammeck an die Realisierung von definierten digitalen Geschäftsmodellen
und bei Herrn Ulverich an die Umsetzung des definierten Maschinen Plattform Konzepts. Bei Herrn Dr. Kimmich knüpft das strategische
Ziel zu 50 % an die Umsetzung des Projekt Point und zu 50 % an den M&A Prozess und Mobilisierung.
Nichtfinanzielles (ESG) Ziel 2022
Durch das ESG-Ziel sichergestellt werden, dass die gesellschaftliche Verantwortung des Unternehmens deutlicher wird. Verantwortung
und Engagement für Soziales, Umwelt und Gesellschaft haben zum Teil eine über 200-jährige Tradition und dieses Engagement
soll sichtbarer werden. Für die Bewertung der ESG-Ziele sind aus allen clustern environment, social und governance Ziele benannt
worden. Zum cluster social gehören Umsetzung im Bereich der Gleichstellung, d.h. Level Playing Field und Initiativen gegen
Diskriminierung im Konzern und die Sichtbarmachung der Sozialen Verantwortung des Unternehmens. Im cluster environment wird
das Ziel der Umsetzung des green energy Konzepts gesetzt, im cluster governance die Umsetzung der Erkenntnisse des Cyber Security
Screening gefordert.
In der folgenden Tabelle sind die rückgestellten Vergütungsbeträge aus dem STI 2022 dargestellt und den Vergütungsbeträgen
aus dem STI 2021 gegenübergestellt:
Vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder schließt eine jährliche Komponente ein, die vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängig
ist. Dazu wird jährlich einen Grundbetrag tatsächlich oder virtuell in Aktien der Gesellschaft angelegt, die nach Ablauf von
vier Jahren freigegeben oder in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses abgerechnet werden. Die vom langfristigen
Unternehmenserfolg abhängige Vergütungskomponente bewirkt, dass sich die Vergütungsanreize für Vorstandsmitglieder in der
langfristigen Entwicklung parallel zum Aktienkurs der Gesellschaft entwickeln (share owner-ship).
Der Grundbetrag der vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängigen jährlichen Vergütung entspricht brutto mindestens 65 %
der Festvergütung (Ziel-Grundbetrag) und beinhaltet die Möglichkeit, bei Übererfüllung auf bis zum 130 % der Festvergütung
zu steigen (150 % der Zielerreichung). Der Ziel-Grundbetrag ist nicht von der Erreichung bestimmter Ziele oder weiterer Voraussetzungen
abhängig. Er entspricht jedoch einem Zielerreichungsgrad von 100 %. Eine Vergütung über den Ziel-Grundbetrag hinaus richtet
sich nach dem Grad der Zielerreichung der in der einjährigen variablen Vergütung gesetzten Ziele. Zwischen den Zielen wird
linear interpoliert. Die Feststellung des Grundbetrags erfolgt erst am Tag nach der Hauptversammlung, die über die Entlastung
des Vorstandsmitglieds für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt („Umtauschtag“). Der Grundbetrag wird nach Wahl des
Vorstandsmitglieds durch eine beauftragte Bank in Aktien der Gesellschaft angelegt und in einem Sperrdepot gehalten oder ab
diesem Tag zugunsten des Vorstandsmitglieds als virtuelle Aktien der Koenig & Bauer AG geführt („Vergütungsaktien“). Nach
Ablauf einer vierjährigen Sperrfrist kann das Vorstandsmitglied die Vergütungsaktien aus dem Sperrdepot entnehmen oder sich
den entsprechenden Betrag (Grundbetrag zuzüglich Kursgewinn bzw. abzüglich Kursverlust) auszahlen lassen.
Vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung
Zur Feststellung eines Anspruchs kam im Jahr 2022 die für das Geschäftsjahr 2021 vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige
Vergütung. Die von langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung, wie im Vergütungssystem definiert, wurde erstmals
für das Geschäftsjahr 2020, jedoch nur für die in 2020 neu in den Vorstand eingetretenen Herrn Dr. Kimmich und Herrn Ulverich
ausbezahlt. Nach Anpassung der Vorstandsverträge gemäß dem Vergütungssystem erhalten seit dem Geschäftsjahr 2021 alle Vorstände
eine nach dem oben dargestellten Vergütungssystem errechnete vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung. Während
der Grundbetrag, das Minimum in Höhe von 65 % von keinen Zielen abhängig ist, richtet sich ein über den Grundbetrag hinausgehende
Vergütung am Grad der Zielerreichung der in der einjährigen variablen Vergütung gesetzten Ziele.
Das LTI ist in seinen Zielen zu 30 % (strategisches und ESG Ziel) an mittelfristige Ziele geknüpft. Insbesondere das Programm
24x erstreckt sich als Projekt über mehrere Jahre. Gleiches gilt für die ESG Ziele. Insbesondere ist die Höhe dieser Vergütung
von der mittelfristigen Entwicklung des Aktienkurses abhängig, in der sich der langfristige Unternehmenserfolg widerspiegelt.
Für die Gesamt-Zielerreichung 2021 für die vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung wird auf die Tabelle Zielerreichung
2021 für das STI verwiesen.
Zielerreichung 2021 für das LTI
Der Ziel Grundbetrag bei 100 % Zielerreichung entspricht brutto 65 % des festen Jahresgehalts, maximal jedoch brutto 130 %
des festen Jahresgehalts bei 150 % Zielerreichung.
Gemäß dieser Vorgabe ist für die Vorstandsmitglieder abgeleitet aus der Gesamtzielerreichung des Vorstands folgendes LTI für
das Geschäftsjahr 2021 gewährt und geschuldet:
(Virtuelle) Anlage in Aktien der Gesellschaft
Der Grundbetrag der vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängigen jährlichen Vergütung wird nach Wahl des Vorstandsmitglieds
durch eine beauftragte Bank in Aktien der Gesellschaft angelegt und in einem Sperrdepot gehalten oder ab diesem Tag zugunsten
des Vorstandsmitglieds als virtuelle Aktien der Koenig & Bauer AG geführt („Vergütungsaktien“). Die (virtuellen) Aktien unterliegen
einer Sperrfrist von vier Jahren. Das Vorstandsmitglied ist während der Sperrfrist nicht befugt, die Aktien zu veräußern und/oder
– gleich in welcher Form – zu übertragen. Nach Ablauf der Sperrfrist erfolgt die Auszahlung des Grundbetrags zuzüglich des
Kursgewinns bzw. abzüglich des Kursverlustes.
Die Aktien sind in Form von virtuellen Vergütungsaktien zugesagt worden. Die Vorstände haben diese Option gewählt, da die
Gesellschaft aufgrund eine KfW-Kredits den Ankauf von Aktien nicht hätte ermöglichen können. Die virtuellen Aktien unterliegen
seit dem Umtauschtag einer Sperrfrist von vier Jahren. Der Umtauschkurs betrug am Umtauschtag (Tag nach der Hauptversammlung,
am 25. Mai 2022) 15,66 € (Schlusskurs vom 24. Mai 2022, XETRA). Insofern sind insgesamt 2,857 Mio. € bzw. 182.471,26 virtuelle
Aktien in 2022 angelegt worden.
Zugesagte, vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige Vergütung für das Berichtsjahr:
In der Aufsichtsrats-Sitzung am 7. Dezember 2022 wurden zu erwartende Auszahlungsbeträge für die vom langfristigen Unternehmenserfolg
abhängige Vergütung beschlossen. Von den maximal erreichbaren 130 % eines Brutto-Jahresgehalts, wurden jeweils 65 % eines
Bruttojahresgehalts zurückgestellt. Eine Erhöhung über den Ziel-Grundbetrag hinaus ist aufgrund der angenommenen Zielerreichung
in 2022 nicht gegeben.
In der folgenden Tabelle sind die rückgestellten Vergütungsbeträge aus dem LTI 2022 dargestellt und den Vergütungsbeträgen
aus dem LTI 2021 gegenübergestellt.
Gewährt und geschuldet
In der nachstehenden Tabelle ist die im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung der
Vorstandsmitglieder angegeben. Gewährt und geschuldet sind dabei diejenigen Vergütungsbestandteile, die den Vorstandsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2022 zugeflossen sind. Dies sind die fixen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2022 sowie die kurzfristige
variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2021
* Die Nebenleistungen enthalten die Kosten für beziehungsweise den geldwerten Vorteil von Sachbezügen und weitere Nebenleistungen
wie die Bereitstellung von Dienstwagen, Zuschüsse zu Versicherungen, Rechts-, Steuerberatungs-, Wohnungs- und Umzugskosten,
einschließlich der gegebenenfalls hierauf übernommenen Steuern, Währungsausgleichszahlungen sowie Kosten in Zusammenhang mit
Vorsorgeuntersuchungen
Zielvergütung
In der nachstehenden Tabelle ist die angenommene Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2022 angegeben. Hierbei wird der STI
für das Geschäftsjahr 2022 im Geschäftsjahr 2023 ausbezahlt. Die Zielvergütung besteht für das jeweilige Geschäftsjahr aus
dem fixen Vergütungsbestandteil und den voraussichtlich erdienten variablen Vergütungsbestandteilen. Der Zufluss zeigt die
Höhe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2021 und des im Geschäftsjahr 2022 festgestellten LTI für das Geschäftsjahr 2021.
Im Vergütungssystem ist die Möglichkeit einer Sondervergütung für außerordentliche Leistungen oder Erfolge der Vorstandsmitglieder
nach pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats enthalten. Für das Vergütungssystem, welches spätestens im Jahr 2025 der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegt werden muss, wird der Aufsichtsrat diese Klausel evaluieren und insbesondere die Interessen der Aktionär:innen
nach Transparenz berücksichtigen.
Der Aufsichtsrat hat weder für das Geschäftsjahr 2021 noch für das Geschäftsjahr 2022 eine Sondervergütung gewährt und/oder
geschuldet.
Die einmalige Sondervergütung in 2020 war der Heterogenität der Vorstandsverträge in dem Jahr geschuldet. Seit 2021 besteht
Homogenität der Verträge.
Angaben zu ehemaligen Vorstandsmitgliedern
Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder erhielten im Berichtsjahr außer Rentenbezügen keine weitere Vergütung. Die Gesamtbezüge
(laufende Pensionen) früherer Mitglieder des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen beliefen sich auf 1.428.916,57 € (Vorjahr
1.418.355,74 €). Für Pensionsverpflichtungen gegenüber früheren Mitgliedern des Vorstands und ihrer Hinterbliebenen wurden
nach IFRS 20.984.171,00 € (Vorjahr: 29.389.886 €) zurückgestellt; nach HGB beträgt die Rückstellung 27.539.332,00 € (Vorjahr:
27.972.631 €).
Gemäß § 162 AktG sind die Gesamtbezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstands in den ersten zehn Jahren nach Beendigung ihrer
Tätigkeit individualisiert anzugeben.
Im Folgenden ist die gewährte und geschuldete Vergütung ehemaliger Vorstandsmitglieder, die noch nicht länger als zehn ihre
Tätigkeit beendet haben, dargestellt. Die Rentenbezüge sind feste Vergütungen und es gibt keine variablen Anteile. Die Erhöhung
im Jahr 2022 beruht darauf, dass ein Teil der Rentenbezüge erst 2022 wirksam geworden ist.
Die jährliche Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder ist auf einen Maximalbetrag beschränkt, der zwischen 1.750.000 € (ordentliche
Vorstandsmitglieder) und 2.170.000 € (Vorstandssprecher) liegt (Gewährungs-Cap und Zufluss-Cap). Die Gesamtvergütung berechnet
sich sowohl für Zielvergütung als auch den Zufluss jeweils aus der Summe von (i) festem Jahresgehalt, (ii) jährlicher Tantieme,
(iii) Grundbetrag der vom langfristigem Unternehmenserfolg abhängigen jährlichen Verfügung, (iv) etwaiger Sondervergütung,
(v) jährlichem Versorgungsbeitrag und (vi) Nebenleistungen. Die Maximalvergütung wurde weder im Geschäftsjahr 2021 noch wird
sie voraussichtlich im Berichtsjahr 2022 erreicht.
Share Ownership Guidelines
Durch die Anknüpfung der langfristigen variablen Vergütung an den Börsenkurs der Aktien für eine Dauer von vier Jahren werden
die Interessen der Vorstände und Aktionär:innen weiter angeglichen. Weitergehende Share Ownership Guidelines bestehen nicht.
Claw-back
Die Koenig & Bauer AG kann die Auszahlung der jährlichen Tantieme und der vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängigen
jährlichen Vergütung (nachfolgend „erfolgsorientierte Vergütung“) in den vertraglich geregelten Fällen ganz oder teilweise
verweigern sowie geleistete Zahlungen in dem letzten Jahr seit der Auszahlung zurückfordern (Claw-back). Die Anstellungsverträge
sehen z.B. als claw-back-Fall vor:
Wenn sich nachträglich erweist, dass die Bemessung der erfolgsorientierten Vergütung auf unrichtiger oder unvollständiger
Information über die vereinbarten Bemessungsgrundlagen beruht oder wenn das Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr, in dem die
erfolgsorientierte Vergütung gewährt worden ist, in schwerwiegender Weise gegen den Code of Conduct der Koenig & Bauer Unternehmensgruppe
oder gesetzliche Verbote verstoßen hat.
Es gab keinen Anlass, die Regelungen für ein Claw-back im Berichtsjahr anzuwenden.
Abfindung bei vorzeitigem Ausscheiden
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit wird die Gesellschaft nicht mehr als den Wert der Ansprüche für die
Restlaufzeit des Vertrags vergüten. Die Zahlungen dürfen einschließlich Nebenleistungen zwei Jahresvergütungen nicht übersteigen
(Abfindungs-Cap). Die Berechnung der Jahresvergütung bestimmt sich als Summe aus (i) dem festen Jahresgehalt, (ii) der jährlichen
Tantieme gemäß der zuletzt geltenden Zielvereinbarung, (III) sonstigen Nebenleistungen und (IV) Beiträgen zur Altersversorgung.
Etwaige Sondervergütungen oder Ansprüche auf die vom langfristigen Unternehmenserfolg abhängige jährliche Vergütung werden
bei der Berechnung des Abfindungs-Cap nicht berücksichtigt. Geschieht die vorzeitige Beendigung auf Wunsch des Vorstandsmitglieds
oder liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung durch die Gesellschaft vor, werden keine Abfindungsleistungen geleistet.
Aufsichtsratsvergütung
Die für das Geschäftsjahr 2022 maßgeblichen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats sind in Abschnitt V,
Ziffer 13 der Satzung der Koenig & Bauer AG festgesetzt und wurden von der Hauptversammlung 2021 beschlossen. Aufsichtsrat
und Vorstand sind nach der gesetzlich geforderten regelmäßigen Überprüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die Vergütungsregelungen
für den Aufsichtsrat in einigen Punkten nicht mehr marktkonform sind. Deshalb haben Aufsichtsrat und Vorstands der Hauptversammlung
2021 ein neues Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagen. Dieses wurde in der Hauptversammlung am
11. Mai 2021 mit 99,95 % des vertretenen Kapitals gebilligt und wurde erstmals ab dem Geschäftsjahr 2022 angewandt. Ausführliche
Informationen mit einer Gegenüberstellung der aktuellen und der zukünftigen Vergütungsregelungen finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.koenig-bauer.com/de/investor-relations/corporate-governance/verguetung/
Für das Geschäftsjahr 2022 gelten somit folgende Regelungen: Neben dem Sitzungsgeld und Auslagenersatz erhält jedes Mitglied
des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung von 45.000 €. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält 120.000 € und seine Stellvertreter
jeweils 80.000 €. Der Vorsitz bzw. die Ausschusstätigkeit wird im Prüfungsausschuss mit 22.500 € bzw. 15.000 €, im Strategieausschuss
mit 20.000 € bzw. 13.000 € und im Personalausschuss mit 10.000 € bzw. 8.000 € jährlich vergütet. Die Mitglieder der übrigen
Ausschüsse erhalten keine gesonderte Vergütung. Die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats wird nur einmal vergütet,
wobei sich die Vergütung bei einer Tätigkeit in mehreren Ausschüssen nach der am höchsten dotierten Funktion bemisst. Ferner
erhält jedes in der Sitzung anwesende Mitglied ein Tagegeld in Höhe von € 250, für Sitzungen der Ausschüsse wird kein Tagegeld
gewährt.
Für die Mitglieder des Aufsichtsrats besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt von 2.500 €.
Im Berichtsjahr wurde auf der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 Herr Carsten Dentler in seinem Amt als Aufsichtsrat für eine
Dauer von 5 Jahren mit 90,54 % Stimmenanteil bestätigt.
In der nachstehenden Tabelle ist die im Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 Abs. 1 AktG gewährte und geschuldete Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder angegeben. Gewährt und geschuldet ist dabei jeweils die feste Vergütung und die Vergütung für die
Ausschusstätigkeit, die den Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 zugeflossen ist. Dies ist die Vergütung für das
Geschäftsjahr 2021.
Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung
Für den horizontalen Vergleich hat der Aufsichtsrat Koenig & Bauer zwei Vergütungsstudien bekannter Institutionen zugrunde
gelegt, die DAX, M-DAX und SDAX bzw. DAX und M-DAX Unternehmen im Vergleich aufzeigen. Verglichen wurden die Gesamtdirektvergütung,
welche die Grundvergütung, das STI und das LTI beinhalten. Nicht enthalten sind in Vergleichsstudien Nebenleistungen, sonstige
Leistungen und die Altersvorsorge. Verglichen wurden innerhalb der Branche Maschinenbau/Anlagen, nach Größe des Unternehmens,
und nach Umsatz. Je nach Vergleich waren die Bezüge des Vorstands im unteren Quartil, vereinzelt im Median.
Die folgende Darstellung enthält den vertikalen Vergleich der Vergütung im Unternehmen. Da der Vorstand auch am Ertrag des
Konzerns gemessen wird, ist auch die Ertragsentwicklung des Konzerns dargestellt. Führungskräfte sind sämtliche Führungskräfte,
die direkt an die Mitglieder des Vorstands berichten, die weitere Belegschaft besteht aus tariflichen und außertariflichen
Angestellten des Unternehmens. Alle Arbeitnehmer:innen des Unternehmens sind in Deutschland beschäftigt. Die variablen Vergütungen
wurden beim Vorstand jeweils dem Vorjahr des Auszahlungsjahres zugeordnet.
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers
An die Koenig & Bauer AG, Würzburg
Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsberichts der Koenig & Bauer AG, Würzburg für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats
Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Koenig & Bauer AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und
der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung
eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung
so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.
Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen
Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen
Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter
– falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt
der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben.
Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch
die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat
ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts einschließlich
der dazugehörigen Angaben.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für
unser Prüfungsurteil zu dienen.
Prüfungsurteil
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.
Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG
Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte
formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.
Verwendungsbeschränkung
Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage des mit der Koenig & Bauer AG geschlossenen Auftrags. Die Prüfung wurde
für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis
der Prüfung bestimmt. Unsere Verantwortung für die Prüfung und für unseren Prüfungsvermerk besteht gemäß diesem Auftrag allein
der Gesellschaft gegenüber. Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Anlage- und/oder Vermögens-)
Entscheidungen treffen. Dritten gegenüber übernehmen wir demzufolge keine Verantwortung, Sorgfaltspflicht oder Haftung; insbesondere
sind keine Dritten in den Schutzbereich dieses Vertrages einbezogen. § 334 BGB, wonach Einwendungen aus einem Vertrag auch
Dritten entgegengehalten werden können, ist nicht abbedungen.
Nürnberg, den 21. März 2023
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Marco See
Wirtschaftsprüfer
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ppa. Dr. Felix Canitz
Wirtschaftsprüfer
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Anlagen und Angaben zu TOP 8: Lebenslauf und Kompetenzprofil von Herrn Claus Bolza-Schünemann
Persönliche Daten:
Wohnort: Lübeck Geboren: 1956 Nationalität: deutsch
Aktuell ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit:
- keine -
Beruflicher Werdegang und Berufserfahrungen:
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Seit Januar 2021 |
Ruhestand |
November 2011 - Dezember 2020 |
Koenig & Bauer AG (ab 2015) Vorstandsvorsitzender
|
Juni 2003 – Oktober 2011 |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft stellv. Vorstandsvorsitzender
|
Juni 1992 – Mai 2003 |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft ordentliches Mitglied des Vorstands für Konstruktion und Entwicklung
|
Januar 1992 – Mai 1992 |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft stellv. Mitglied des Vorstands für Konstruktion und Entwicklung
|
Januar 1989 – Dezember 1991 |
Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Bereichsleiter Elektroplanung und –konstruktion, Prokurist, Mitglied der Geschäftsleitung
|
Mai 1986 – Dezember 1988 |
Brown, Boveri & Cie. AG, Baden /Schweiz ab 1988 Asea Brown Boveri (ABB) Leiter Projektierungsgruppe für Zeitungsdruckmaschinen, Antriebs- und Steuerungstechnik, Hard- und Softwarekonzepte, Installation
und Inbetriebnahme, fachtechnische Leitung für Großanlagen u.a. in Göteborg, Düsseldorf, Neuss, Aarhus und Konstanz.
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Juli 1985 - April 1986 |
Brown, Boveri & Cie. AG, Baden/Schweiz Entwicklungs- und Projektierungsingenieur im Bereich Industrieautomation
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September 1984 - Mai 1985 |
Schnellpressenfabrik Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Forschungsingenieur (befristetes Arbeitsverhältnis)
|
Qualifikation:
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September 1980 - Juni 1984 |
Technische Universität Darmstadt, Studium der Elektrotechnik, Schwerpunkt Digitaltechnik Abschluss: Diplomingenieur
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März 1980 - August 1980 |
Schnellpressenfabrik Koenig & Bauer Aktiengesellschaft Praktikant Elektrokonstruktion, Erstentwicklung der Colortronic-Farbsteuerung
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September 1977 - Februar 1980 |
Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker Würzburg |
Juli 1976 - September 1977 |
Grundwehrdienst, Ausbildung zum Funk- und Radarmechaniker |
September 1974 - Juni 1976 |
Technische Fachoberschule Würzburg Abschluss Fachhochschulreife
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Weitere Mandate (nicht börsennotiert):
Mitglied im Beirat der Erich NETZSCH GmbH & Co. Holding KG., Selb/Oberfranken
Mitgliedschaften und Ehrenämter:
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2013 - 2021 |
drupa-Komitee, Messe Düsseldorf |
2010 - 2013 |
Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt Vizepräsident
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2007 - 2010 |
Industrie- und Handelskammer Würzburg- Schweinfurt Präsident
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2005 - 2020 |
Forschungsgemeinschaft Druckmaschinen e.V. im VDMA, Frankfurt am Main Vorsitzender
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2004 - 2007 |
Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt Vizepräsident
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Besondere Kompetenzen und Fähigkeiten:
Herr Bolza-Schünemann verfügt über langjährige Führungserfahrung sowie eine ausgeprägte strategische Expertise. Als CEO der
Koenig & Bauer AG hat er das Unternehmen auf internationaler Ebene geführt und kennt die Herausforderungen und Chancen des
globalen Marktes. In seiner 9-jährigen Amtszeit hat er erfolgreich Restrukturierungsmaßnahmen, wie die Verschlankung der Konzernstruktur
im Rahmen des Programms Fit@all, umgesetzt, um die Koenig & Bauer AG wieder auf Wachstum zu bringen. Während seiner Zeit als
Vorstand war er unter anderem für die Bereiche Konstruktion, Forschung & Entwicklung, IT und Produktion, später als CEO für
Patente Schutzrechtswesen, Konzern-Technikstandards, Recht und Versicherung, Human Resources, Investor Relations sowie Corporate
Communications verantwortlich.
Er besitzt fundierte Kenntnisse der Elektro-, Antriebs-, Steuerungs- und Digitaltechnik sowie große praktische Erfahrung in
der Entwicklung und Umsetzung durch zahlreiche Maschinen-Inbetriebnahmen bei internationalen Kund:innen. Herr Bolza-Schünemann
ist Inhaber von mehr als 100 Patenten und hat während seiner Zeit bei Koenig & Bauer Innovationen vorangetrieben, die das
Unternehmen zu einem führenden Anbieter in der Branche gemacht haben. Mit über 35 Jahren Erfahrung in der Druck- und Medienindustrie
zeichnet er sich nicht nur durch einen hohen Sachverstand bei der Beurteilung neuer Technologien und Geschäftsfelder aus,
sondern er ist auch bestens mit den Herausforderungen der Branche und den Bedürfnissen und Erwartungen internationaler Kund:innen
vertraut.
Als Präsident der drupa 2016 in Düsseldorf - die weltweit führende Messe der Druck- und Medienbranche - sowie bis zu seinem
Ausscheiden aus der Koenig & Bauer AG - Mitglied des Vorstands des Fachverbands Druck- und Papiertechnik des Verbands Deutscher
Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) hat Herr Bolza-Schünemann ein umfassendes Netzwerk aufgebaut und verfügt über wertvolle
Beziehungen zu Führungskräften und Expert:innen. Als ehemaliger CEO eines börsennotierten Unternehmens besitzt er zudem langjährige
Erfahrung in der Kommunikation mit verschiedenen Stakeholdern wie z.B. Aktionär:innen, Investor:innen, Kund:innen und Mitarbeiter:innen.
Aufgrund seines spezifischen Kompetenzprofils als Branchenexperte und erfahrener CEO stärkt und erweitert er im Falle seiner
Wahl die Expertise des gesamten Gremiums in den Bereichen Innovation, Forschung & Entwicklung, Technologie im Maschinen- und
Anlagenbau, der Druck- und Medienindustrie sowie insbesondere durch branchenspezifische Markt- und Wettbewerbskenntnisse.
IV. |
Mitteilungen und Informationen an die Aktionär:innen
|
1. |
Anzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Koenig & Bauer AG („Gesellschaft”) zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt 42.964.435,80 € und ist eingeteilt in 16.524.783 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Jede Stückaktie ist stimmberechtigt und gewährt eine Stimme. Die Gesamtanzahl der Stückaktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung beträgt daher jeweils 16.524.783. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien.
|
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß Abschnitt VI, Ziffer 14.2 der Satzung der
Gesellschaft nur diejenigen Aktionär:innen - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft angemeldet und ihre Berechtigung gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 9. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse
Koenig & Bauer AG ℅ Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Als Nachweis der Berechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus.
Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung, demnach auf Freitag, 26. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag”) zu beziehen.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für die Berechtigung der Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung
des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär:in nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag
erbracht hat. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkung auf die Veräußerbarkeit der Aktie.
In der Regel übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes
für ihre Kund:innen, nachdem die Kund:innen einen Auftrag zur Anmeldung zur Hauptversammlung erteilt haben. Die Aktionär:innen
werden daher gebeten, sich rechtzeitig an ihr depotführendes Institut zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu
veranlassen.
Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten Aktionär:innen die Eintrittskarte von der
Anmeldestelle.
|
3. |
InvestorPortal
Die Gesellschaft stellt auf ihrer Internetseite unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
ein internetgestütztes Hauptversammlungssystem („InvestorPortal”) zur Verfügung. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte
sogenannte Eintrittskarten, auf denen Zugangsdaten abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionär:innen
oder deren Bevollmächtigte im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen bestimmte Aktionärsrechte
ausüben, insbesondere ihr Stimmrecht durch elektronische Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft ausüben.
Die Ausübung von Aktionärsrechten auf anderem Wege - wie nachstehend ebenfalls beschrieben - bleibt hiervon unberührt. Das
InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 30. Mai 2023 zur Verfügung stehen.
|
4. |
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Für die interessierte Öffentlichkeit werden die einleitenden Ausführungen und die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie
der Bericht des Vorstands am 16. Juni 2023 ab 11:00 Uhr (MESZ) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
live übertragen. Angemeldeten Aktionär:innen, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen können, bietet die Gesellschaft
die Möglichkeit, die Hauptversammlung ab 11:00 Uhr bis zum Ende der Generaldebatte im InvestorPortal zu verfolgen.
|
5. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und Vertretung durch Dritte
Zur Ausübung ihres Stimmrechts können Aktionär:innen unterschiedliche Möglichkeiten nutzen. Diese werden nachstehend beschrieben.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die Voraussetzung für alle Möglichkeiten die form- und fristgerechte Anmeldung und der Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Abschnitts IV ist.
• Stimmabgabe per Briefwahl
Aktionär:innen, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch im Wege der Briefwahl abgeben. Die
Stimmabgabe kann entweder schriftlich (Textform ist ausreichend) unter Verwendung des hierfür mit der Eintrittskarte übermittelten
Briefwahlformulars oder im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
vorgenommen werden.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe kann per Post oder E-Mail übermittelt werden und muss bis spätestens
Donnerstag, 15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter nachstehender Adresse zugegangen sein:
Koenig & Bauer AG ℅ Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die elektronische Briefwahl über das InvestorPortal ist bis Donnerstag, 15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Die Zugangsdaten zum InvestorPortal werden angemeldeten Aktionär:innen mit der Eintrittskarte übersandt.
Bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater:innen und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte
Personen sowie sonstige von Aktionär:innen Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechts-vertreter:innen)
können sich ebenfalls der Möglichkeit der Briefwahl nach Maßgabe der vorgenannten Regelungen bedienen.
Möchte ein:e Aktionär:in trotz bereits durch Briefwahl erfolgter Stimmabgabe persönlich oder durch einen Bevollmächtigten
an der Hauptversammlung teilnehmen, so ist dies möglich, gilt aber als Widerruf der schriftlichen bzw. im Wege der elektronischen
Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.
• Verfahren für die Stimmabgabe durch die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet Aktionär:innen wieder die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
ausüben zu lassen. Die Gesellschaft hat Herr Bernd Borchardt und Frau Denise Schaub - beide Legal Counsels bei der Koenig
& Bauer AG - mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung als Stimmrechtsvertreter:Stimmrechtsvertreterin der Gesellschaft benannt.
Soweit Aktionär:innen Herrn Borchardt und/oder Frau Schaub bevollmächtigen, müssen sie ihnen in jedem Fall ausdrücklich Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Herr Borchardt und Frau Schaub sowie ihre jeweiligen Unterbevollmächtigten sind
verpflichtet, nur nach Maßgabe der Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Die Ausübung bestimmter Teilnahmerechte (wie beispielsweise das Stellen von Fragen oder Anträgen, die Abgabe von Erklärungen
sowie die Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung) durch die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft
ist nicht möglich.
Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter:innen, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen
der Textform. Aktionär:innen können für die Bevollmächtigung entweder das mit der Eintrittskarte übermittelte Vollmacht- und
Weisungsformular nutzen oder über das InvestorPortal ihre Vollmachten und Weisungen erteilen.
Sofern Aktionär:innen das mit der Eintrittskarte übermittelte Formular verwenden möchten, müssen Vollmachten und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft bis Donnerstag, 15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), per Post oder E-Mail bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:
Koenig & Bauer AG ℅ Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht- und Weisungserteilung über das InvestorPortal ist bis Donnerstag, 15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen bzw. Änderungen der über das Internet
erfolgten Vollmacht- und Weisungserteilung über das InvestorPortal möglich.
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und auf der Hauptversammlung persönlich erschienene Aktionär:innen sowie deren
Bevollmächtigte, soweit sie das Recht zur Unterbevollmächtigung haben, die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft auch
während der Hauptversammlung bis zum Eintritt in die Abstimmung zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen und ihnen Weisungen
erteilen.
Auch nach Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft können Aktionär:innen persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen. Nimmt der:die Aktionär:in persönlich an der Hauptversammlung teil, so gilt dies als Widerruf der Vollmacht- und
Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft.
• Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionär:innen, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben
möchten, können einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine:n Stimmrechtsberater:in oder eine andere Person ihrer Wahl
zur Ausübung ihrer Stimmrechte bevollmächtigen. Das Erfordernis der Anmeldung gemäß den unter vorstehender Ziffer 2 beschriebenen
Voraussetzungen bleibt davon unberührt. Bevollmächtigt ein:e Aktionär:in mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Die Erteilung der
Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Der Nachweis einer erteilten Vollmacht kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die
Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Ebenso kann der Widerruf durch persönliches Erscheinen des:der Aktionärs:Aktionärin
zur Hauptversammlung erklärt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft können im Übrigen
vorab elektronisch über das InvestorPortal mit den Zugangsdaten auf der Eintrittskarte unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
bis zum 15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), erfolgen.
Alternativ genügt der Zugang der Erteilung der Vollmacht, ihres Widerrufs und des Nachweises der Bevollmächtigung bis zum
15. Juni 2023, 18:00 Uhr (MESZ), per Post oder E-Mail unter der nachstehenden Adresse:
Koenig & Bauer AG ℅ Computershare Operations Center 80249 München E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
In diesem Fall werden die Aktionär:innen gebeten, für die Erteilung der Vollmacht das auf der Eintrittskarte hierfür vorgesehene
Formular zu verwenden.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater: innen und andere in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können
für ihre Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Die Aktionär:innen werden gebeten, sich
in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht
abzustimmen.
• Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Post, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c
Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU)
2018/1212)) durch Briefwahl ausgeübt beziehungsweise Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig
vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. elektronisch über das InvestorPortal 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
((EU) 2018/1212) 3. per E-Mail 4. per Post
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgerecht mehrere Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene
Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe. Der zuletzt
zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Vollmacht und Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen
Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, eine:n Stimmrechtsberater:in gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellten Person. Soweit nach einer Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft
Stimmen per Briefwahl abgegeben werden, gilt dies als Widerruf der Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter:innen
der Gesellschaft; in diesem Fall werden die Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die persönliche Teilnahme gilt als Widerruf der zuvor abgegebenen Erklärungen.
• Nachweis der Stimmzählung
Abstimmende Aktionär:innen oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 S. 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem
Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Der Nachweis über die Stimmzählung
(Abstimmbestätigung) ist für den gesetzlichen Zeitraum auf Anfrage bei der Gesellschaft unter
hauptversammlung@koenig-bauer.com |
erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 S. 3 AktG
unverzüglich dem:der Aktionär:in zu übermitteln.
|
6. |
Rechte der Aktionär:innen
1. Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 2.148.221,79 € oder aufgerundet
auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl 826.240 Stück) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht aufgerundet
auf die nächsthöhere Aktienzahl 192.308 Stück) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig & Bauer AG zu richten und muss der Gesellschaft
mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Der letzte Zugangstermin ist daher Dienstag, der 16. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu
richten:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Str. 4 97080 Würzburg
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller:innen müssen nachweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber:in der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
2. Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionär:innen können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten
der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder zur Wahl von Abschlussprüfern
gemäß § 127 AktG unterbreiten. Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft zugänglich
gemacht, wenn sie bis Donnerstag, 1. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), über einen der folgenden Kontaktwege eingegangen sind:
Koenig & Bauer AG Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße 4 97080 Würzburg oder per Fax: +49 931 909 4880 oder per E-Mail: hauptversammlung@koenig-bauer.com
Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des:der Aktionärs:Aktionärin und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
veröffentlicht. Für Wahlvorschläge gelten gemäß § 127 S.1 AktG die vorstehend genannten Regelungen nach § 126 AktG sinngemäß.
Die Gesellschaft braucht Wahlvorschläge von Aktionär:innen außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG gemäß § 127 S.3 AktG
auch dann nicht zugänglich machen, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort (bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Sitz) des:der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidat: in beziehungsweise des:der zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers:Prüferin
und bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben zur deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten enthält.
Eventuelle Stellungnahmen des Vorstands werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
wurden, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt werden. Das Recht eines: einer jeden Aktionär:in,
während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten zu stellen, bleibt
davon unberührt.
3. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jede r Aktionär:in und Aktionärsvertreter:in vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs.
1 AktG).
Die Ausübung des gesetzlichen Auskunftsrechts gemäß § 131 Abs. 1 AktG setzt die Teilnahme an der Hauptversammlung voraus.
Hierfür sind also die unter vorstehender Ziffer 2 dieses Abschnitts IV dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme, insbesondere
die Anmeldefrist bis zum 9. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zu beachten.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in
der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Nach Abschnitt VI, Ziffer 15.2 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht
des:der Aktionärs:Aktionärin zeitlich angemessen zu beschränken. Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im Aktiengesetz
abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die Auskunft zu verweigern, etwa, weil die Erteilung der Auskunft nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen.
4. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen
Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär:innen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
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V. |
Weitere Informationen zur Hauptversammlung
1. Zeitangaben in dieser Einberufung
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MESZ) angegeben.
Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
2. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Versammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Die Kernaussagen
des Berichts des Vorstands und die Rede des Aufsichtsratsvorsitzenden sind ab Montag, 12. Juni 2023, ebenfalls unter der oben
genannten Internetadresse zugänglich.
3. Abstimmungsergebnisse
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
veröffentlicht.
4. Hinweise zum Datenschutz
Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Koenig & Bauer AG personenbezogene
Daten über Sie und/oder Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionär:innen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der
Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Koenig & Bauer AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren
Rechten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Website der Gesellschaft unter
https://investors.koenig-bauer.com/de/hauptversammlung/ |
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Würzburg, im April 2023
Koenig & Bauer AG
Der Vorstand
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