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Heidelberger Druckmaschinen AG

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DGAP-PVR News vom 19.06.2007

Heidelberger Druckmaschinen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Heidelberger Druckmaschinen AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Die RWE Aktiengesellschaft, Opernplatz 1, 45128 Essen, (nachfolgend 'RWE' genannt) hat uns am 18. Juni 2007 gemäß §§ 21, 22 und 24 WpHG wie folgt informiert:

In der Vergangenheit hatte uns die RWE mitgeteilt, dass ihr über Ihre Tochterunternehmen BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen mbH, Opernplatz 1, 45128 Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) und GBV Vierzehnte Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Opernplatz 1, 45128 Essen, (nachfolgend 'GBV' genannt) ein Stimmrechtsanteil an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, (nachfolgend 'Heidelberg' genannt) in Höhe von 14,949 % zuzurechnen ist (Zurechnung jeweils gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).

Zwischenzeitlich hat sich die Beteiligung der RWE an Heidelberg weiter reduziert.

Daher hat die RWE uns gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 WpHG, zugleich auch für ihre Tochterunternehmen BGE und GBV folgendes mitgeteilt:
1. Die GBV hat am 15. Juni 2007 die Schwellenwerte von 10 % der Stimmrechte an Heidelberg gem. § 21 Abs. 1 WpHG unterschritten. Ihr Stimmrechtsanteil an Heidelberg betrug an diesem Tag 9,620 %, das     entspricht 7.670.000 Stimmrechten.

2. Der BGE sind die von ihrem Tochterunternehmen GBV gehaltenen Stimmrechte an Heidelberg nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in voller Höhe zuzurechnen. Die BGE hat daher am 15. Juni 2007 ebenfalls den Schwellenwert von 10 % der Stimmrechte an Heidelberg unterschritten. Ihr Stimmrechtsanteil betrug an diesem Tag gleichfalls 9,620 %, das entspricht 7.670.000 Stimmrechten (kraft Zurechnung gem. § 22 Abs. 1     Satz 1 Nr. 1 WpHG).

3. Der RWE sind die durch die GBV an Heidelberg gehaltenen Stimmrechte über ihr Tochterunternehmen BGE ihrerseits nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG in voller Höhe zuzurechnen. Die RWE hat daher am 15. Juni 2007 ebenfalls den Schwellenwert von 10 % der Stimmrechte an Heidelberg unterschritten. Ihr Stimmrechtsanteil an Heidelberg betrug an diesem Tag gleichfalls 9,620 %, das entspricht 7.670.000 Stimmrechten (kraft Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG).
DGAP 19.06.2007 

 
Sprache:      Deutsch
Emittent:     Heidelberger Druckmaschinen AG
              Kurfürsten-Anlage 52-60
              69115 Heidelberg Deutschland
www:          www.heidelberg.com
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service  



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