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DGAP-Ad-hoc News vom 13.01.2011

MOLOGEN AG gibt Beschluss über Kapitalerhöhung aus Genehmigtem Kapital bekannt

MOLOGEN AG / Schlagwort(e): Kapitalerhöhung
13.01.2011 19:53

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Der Vorstand der Mologen AG (ISIN: DE 000 663 720 0) hat heute mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das bestehende Genehmigte Kapital 2010 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung zu nutzen und eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre vorzunehmen. Durch Ausgabe von bis zu 1.245.927 Neuen Aktien soll das Grundkapital von derzeit EUR 11.213.348,-- auf bis zu EUR 12.459.275,-- erhöht werden. Der Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung dient der Stärkung der Eigenkapitalbasis. Er soll zur Finanzierung des weiteren Unternehmenswachstums durch den Ausbau der Produktpipeline sowie zur Finanzierung des dafür notwendigen laufenden Geschäftsbetriebs eingesetzt werden. Die Neuen Aktien sind ab dem 01. Januar 2010 gewinnberechtigt.

Im Rahmen des Bezugsangebots wird den Aktionären für die bis zu 1.245.927 Neuen Aktien ein mittelbares Bezugsangebot eingeräumt. Die Aktionäre der Gesellschaft werden durch Veröffentlichung des Bezugsangebotes am 14. Januar 2011 im elektronischen Bundesanzeiger aufgefordert, ihr Bezugsrecht zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit vom 17. bis zum 31. Januar 2011 (jeweils einschließlich) auszuüben. Das Bezugsverhältnis ist 9:1, d.h. je neun bestehende Mologen-Aktien berechtigen zum Bezug von einer Neuen Aktie zum Bezugspreis. Jeder Aktionär kann über das gesetzliche Bezugsrecht hinaus - ohne die Garantie der Zuteilung - eine weitere verbindliche Bezugsorder abgeben. Der Überbezug ist inner¬halb der gleichen Frist auszuüben wie der ordentliche Bezug. Für sich aus dem individuellen Aktienbestand aufgrund des Bezugsverhältnisses von 9:1 rechnerisch ergebende Bruchteile von Aktien können die Aktionäre keine Neuen Aktien beziehen. Es ist nur der Bezug von einer Neuen Aktie oder einem ganzzahligen Vielfachen davon möglich. Als Bezugsstelle fungiert die quirin bank AG, Berlin, die auch zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien zugelassen ist.

Der Bezugspreis wird erst während der Bezugsfrist, spätestens jedoch am 26. Januar 2011 um 12:00 Uhr MEZ, unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation von der Gesellschaft festgelegt. Der Bezugspreis wird zwischen (jeweils einschließlich) dem gewichteten Durchschnittskurs der Aktien der Gesellschaft im elektronischen Handelssystem XETRA der Frankfurter Wertpapierbörse vom Beginn der Bezugsrechtsfrist bis zur Festlegung des Bezugspreises und dem aktuellen Aktienkurs der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Bezugspreises festgelegt werden. Zur Festlegung des endgültigen Bezugspreises behält sich die Gesellschaft vor, von dem zunächst bestimmten Preis zusätzlich einen Abschlag von bis zu 15 % vorzunehmen. Der Bezugspreis beträgt mindestens EUR 1,- je Aktie, entsprechend dem geringsten Ausgabebetrag.

Soweit Neue Aktien aus nicht ausgeübten Bezugsrechten und nach Überbezug zur Verfügung stehen sollten, werden diese nicht bezogenen Neuen Aktien im Rahmen einer internationalen Privatplatzierung in Deutschland und weiteren Ländern bei interessierten Anlegern zum Bezugspreis verwertet. Die Privatplatzierung beginnt am 01. Februar 2011 und endet voraussichtlich am 02. Februar 2011 um 16:00 Uhr MEZ (Verlängerung oder Verkürzung möglich).

Hinweis:
Diese Ad-hoc-Mitteilung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren - insbesondere nicht in den USA und nicht in solchen Ländern oder Jurisdiktionen, in denen ein Angebot, die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder der Verkauf ohne vorherige Registrierung oder Zulassung unter den jeweils einschlägigen wertpapierrechtlichen Vorschriften unzulässig wäre - dar.
Diese Ad-hoc-Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Verkauf der auf den Inhaber lautenden Stückaktien noch eine Aufforderung, ein Angebot zum Kauf der Stückaktien abzugeben, dar, sondern dient ausschließlich der Information.


Für weitere Informationen:

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