Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden der Mitteilungspflichtigen entweder direkt gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG oder gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 iVm Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der zugerechnet. Die Meldepflichtige und ihre Tochtergesellschaften verwalten die Fonds, welche die Stimmrechte halten.
Die Investition der Mitteilungspflichtigen - einer langfristig orientierten Verwaltungsgesellschaft, die Anlagen im Auftrag ihrer Kunden tätigt - dient ausschließlich der Erzielung von Handelsgewinnen. Die Investition dient nicht der Umsetzung strategischer Entscheidungen hinsichtlich des Tagesgeschäfts der Emittentin.
Es ist möglich, dass die Mitteilungspflichtige in den nächsten zwölf Monaten weitere Stimmrechte erwerben wird, wobei diese Entscheidung von der Einschätzung des Börsenwerts der Emittentin durch die Mitteilungspflichtige und dem Zufluss weiterer Kundengelder abhängt.
Auch diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
Es ist möglich, dass die Mitteilungspflichtige als langfristig orientierte Investorin der Gelder ihrer Kunden mit der Emittentin in einen Dialog treten wird, um auf die Umsetzung gemeinhin akzeptierter Prinzipien guter Unternehmensführung hinzuwirken, auch durch die Ausübung von Stimmrechten.
Der Dialog der Mitteilungspflichtigen mit der Emittentin mag sich auch auf Fragen hinsichtlich der Kapitalstruktur der Emittentin erstrecken. Das genaue Engagement der Mitteilungspflichtigen wird auch von der Beurteilung des Aktienwerts der Emittentin und der dann aktuellen Kapitalstruktur abhängen.
Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.