Deutsche Konsum REIT-AG
Broderstorf
ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am 13. Juli 2023
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 13. Juli 2023, um 11:00 Uhr (MESZ) im Ludwig Erhard
Haus, Goldberger Saal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG
(nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein.
I. TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr
mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
(HGB)
Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet
unter
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
|
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021/2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021/2022 in Höhe von EUR 16.985.537,79 wie
folgt zu verwenden:
Bilanzgewinn zum 30.09.2022 |
EUR |
16.985.537,79 |
davon Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie |
EUR |
4.218.712,56 |
davon Einstellung in Gewinnrücklagen gemäß § 13 Abs. 3 REITG |
EUR |
12.689.274,59 |
davon Vortrag auf neue Rechnung |
EUR |
77.550,64 |
Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr
2021/2022 dividendenberechtigten Stückaktien.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 18. Juli 2023, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 1. Oktober 2021 begonnene und am 30. September
2022 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen
zu lassen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2021 begonnene und am 30.
September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
abstimmen zu lassen.
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5. |
Beschlussfassung über die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsanpassung
§ 9 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats fest. Bisher besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern.
Der Aufsichtsrat soll verkleinert werden und künftig aus vier Mitgliedern bestehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:
a) |
§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern."
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat
Nach dem Ausscheiden von vier Aufsichtsratsmitgliedern (Frau Cathy Bell-Walker, Herr Kristian Schmidt-Garve, Herr Nicholas
Cournoyer, Herr Hans-Ulrich Sutter) aus persönlichen Gründen sind zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählende Mitglieder
a) |
Herrn Rolf Elgeti, Betriebswirt, wohnhaft in Potsdam, Deutschland
|
b) |
Frau Antje Lubitz, Geschäftsführerin, wohnhaft in Schulzendorf, Deutschland
|
für eine Amtsperiode bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr
nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei gem. § 9 Abs. 2 S. 2 der Satzung das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist.
Der Vorschlag von Herrn Rolf Elgeti basiert auf einem Vorschlag von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an
der Gesellschaft halten, § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG. Die Wahl von Herrn Elgeti erfolgt zum Ende der Hauptversammlung, mit der
der Vorgeschlagene sein Amt als Vorstandsvorsitzender niederlegt. Für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat ist vorgesehen,
dass Herr Elgeti dessen Vorsitz übernimmt.
Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.
|
7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023 und für die prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195
Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2022 begonnene und am 30. September 2023 endende Geschäftsjahr zu wählen.
Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee
107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1.
Oktober 2022 begonnene und am 30. September 2023 endende Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2023 beginnende Geschäftsjahr
bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen.
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8. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2021/2022
Der mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu eingeführte § 120a AktG sieht in Absatz
4 vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und
geprüften Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung hat für den
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu erfolgen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht
wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 kann ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, August-Bebel-Straße
68, 14482 Potsdam, und im Internet unter
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021/2022 zu billigen.
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9. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und Satzungsanpassung, Billigung des angepassten
Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder
Der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht vor, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch der höhere zeitliche
Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb folgenden Beschluss vor, um den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zukünftig eine
zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit zu gewähren:
a) |
§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:
|
„§ 17 Vergütung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses
1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare
Vergütung von jährlich EUR 5.000. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste,
nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich EUR 2.500.
2. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses erhalten je das Doppelte, die jeweiligen Stellvertreter
je das Eineinhalbfache dieser Beträge. Aufsichtsrats- oder Prüfungsausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres
dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“
|
§ 17 Abs. 3 und Abs. 4 bleiben unverändert.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
|
c) |
Angesichts der Vergütungsanpassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das diesbezüglich geänderte Vergütungssystem gemäß
§ 113 AktG zu billigen.
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Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie auch das über die Internetseite
der Deutsche Konsum REIT-AG unter der Internetadresse
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
abrufbar.
Darstellung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft:
Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt.
Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand einen
Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die Vergütungsstruktur
trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei
– wie vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgeschlagen – ausschließlich aus einer Festvergütung, eine variable Vergütungskomponente
wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen
Aufwendungen durch die Gesellschaft. Zudem schließt die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)
zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ab, deren Kosten sie trägt. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche
Festvergütung. Da die Tätigkeit des Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht
vergleichbar ist, findet ein vertikaler Vergleich nicht statt.
Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung statt. Hierbei werden insbesondere
die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt, sowie ggf. ein Vergleich mit dem
Vergütungssystem anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass
für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem sowie einen Änderungsvorschlag bezüglich
§ 17 der Satzung der Gesellschaft unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
vorgelegt.
Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 10.000,00, für die stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich je EUR 7.500,00 sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 5.000,00,
jeweils zuzüglich der ggf. auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Zusätzlich erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
jährlich EUR 5.000,00, die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jährlich EUR 3.750,00 sowie die übrigen
Mitglieder des Prüfungsausschusses jährlich je EUR 2.500,00, jeweils zuzüglich der ggf. auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer.
Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahrs
angehört, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.
Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen.
Sollte es im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats in der Zukunft zu Interessenkonflikten
kommen, wird das betroffene Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst frühzeitig offenlegen und
sich an der Beschlussfassung – im Falle schwerer Interessenkonflikte auch an der Beratung – nicht beteiligen.
|
10. |
Beschlussfassung über die Möglichkeit zur zukünftigen Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und Satzungsanpassung
Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie
insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit
eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle
Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit auch für Hauptversammlungen, die nach dem 31. August 2023 einberufen
werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen
werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen
Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden. Die bisherige in § 20 Absatz 5 der Satzung enthaltene Regelung wird durch die Einfügung
einer neuen Regelung zu virtuellen Hauptversammlungen obsolet. § 20 Absatz 5 der Satzung sollen daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb folgenden Beschluss vor:
a) |
§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Deutschen Wertpapierbörse im Bundesgebiet oder in einer
anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt. Der Vorstand wird ermächtigt unter den Voraussetzungen des
§ 118a Abs. 1 S. 2 AktG vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet bis zum
12. Juli 2028.“
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
|
|
11. |
Beschlussfassung über die Anpassung des bedingten Kapitals
§ 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft regeln das Bedingte Kapital I und das Bedingte Kapital II der Gesellschaft.
Gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung ist das Grundkapital um bis zu EUR 9.577.969 (Bedingtes Kapital I) und gemäß § 4 Abs. 5 um bis
zu EUR 8.000.000 (Bedingtes Kapital II) bedingt erhöht. Das Bedingte Kapital I dient dabei zur Bedienung etwaiger Options-
oder Wandlungsrechte, sofern die Gesellschaft auf Grund der von der Hauptversammlung am 11. März 2021 unter Tagesordnungspunkt
7 b) beschlossenen Ermächtigung Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgibt. Das Bedingte Kapital II dient dabei zur
Bedienung von Wandlungsrechten aus der bis zum 30. Januar 2025 laufenden Wandelteilschuldverschreibung. Zu den weiteren Details
wird auf die Bestimmungen in § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 der Satzung verwiesen.
Um im Fall einer Wandlung der bis zum 30. Januar 2025 laufenden Wandelteilschuldverschreibung hinreichend bedingtes Kapital
zur Ausgabe der neuen Aktien zur Verfügung zu haben, schlägt die Gesellschaft vor, das Bedingte Kapital II um EUR 200.000
auf EUR 8.200.000 zu erhöhen und zugleich das Bedingte Kapital I um EUR 200.000 auf EUR 9.377.969 zu reduzieren. Da die Gesellschaft
von der am 11. März 2021 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe weiterer Options- oder Wandelschuldverschreibungen bislang
keinen Gebrauch gemacht hat, steht § 192 Abs. 4 AktG einer Reduzierung des Bedingten Kapitals I nicht entgegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) |
Anpassung des Bedingten Kapitals I
Das Grundkapital wird unter Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 11. März 2021 zu Tagesordnungspunkt 7 c) um
bis zu EUR 9.377.969,00 durch Ausgabe von bis zu 9.377.969 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung
von Aktien an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß der von der Hauptversammlung vom 11. März 2021 unter Tagesordnungspunkt
7 b) beschlossenen Ermächtigung ausgegeben oder garantiert werden. Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bedingten Kapitals
I unverändert.
|
b) |
Anpassung des Bedingten Kapitals II
Das Grundkapital wird unter Abänderung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. März 2020 zu Tagesordnungspunkt 10 c) bb)
um bis zu EUR 8.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit Gewinnberechtigung
ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber der Wandelteilschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft am 30. Januar 2015 aufgrund
der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Januar 2015 in zwei Tranchen im Gesamtvolumen von EUR 37.000.000,00 ausgegeben
wurden und eine Laufzeit bis zum 30. Januar 2025 haben. Im Übrigen bleiben die Bedingungen des Bedingten Kapitals II unverändert.
|
c) |
Satzungsänderung
§ 4 Absatz 4 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 9.377.969,00 durch Ausgabe von bis zu 9.377.969 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital I).“
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 4 der Satzung unverändert.
§ 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:
„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 8.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 8.200.000 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II).“
Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 5 der Satzung unverändert.
|
d) |
Ermächtigung zur Eintragung der Satzungsänderung
Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. c) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen
der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
|
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Angaben zu Tagesordnungspunkt 6
Lebenslauf des Kandidaten Herrn Rolf Elgeti für den Aufsichtsrat
Betriebswirt, Vorstandsvorsitzender Deutsche Konsum REIT-AG (Niederlegung des Mandats zum Ende der Hauptversammlung), Broderstorf,
Deutschland
Geburtsjahr:
|
1976 |
Nationalität:
|
deutsch |
Wohnort:
|
Potsdam, Deutschland |
Beruflicher Werdegang:
Seit 2015 |
Vorstandsvorsitzender der Deutsche Konsum REIT-AG, Broderstorf, Deutschland |
2017 – 2022 |
Vorstandsvorsitzender der Deutsche Industrie REIT-AG, Rostock, Deutschland |
Seit 2014 |
Gründung Obotritia Capital KGaA, Potsdam |
2009 – 2014 |
Vorstandsvorsitzender der TAG Immobilien AG, Hamburg, Deutschland |
Seit 2007 |
selbständig als Immobilienfondsmanager, Gründung und Verwaltung diverser deutscher Immobilieninvestmentfirmen |
2004 – 2007 |
Chefstratege Aktien bei ABN AMRO, London, Vereinigtes Königreich |
2000 – 2004 |
Aktienstratege bei Commerzbank, London, Vereinigtes Königreich |
1999 – 2000 |
Aktienstratege bei UBS Warburg, London, Vereinigtes Königreich |
Ausbildung/Akademischer Werdegang:
1998 – 1999 |
Studium an der ESSEC, Paris, Frankreich (Diplomé de l’ESSEC und MBA) |
1996 – 1998 |
Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Mannheim, Deutschland (Diplom-Kaufmann) |
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche Konsum REIT-AG:
Kandidat für den Aufsichtsrat (Hauptversammlung 2023)
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (Inland):
• |
Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG, Frankfurt am Main (Aufsichtsratsvorsitzender)
|
• |
creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (Aufsichtsratsvorsitzender), börsennotiert
|
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
• |
NeXR Technologies SE, Berlin (Vorsitzender des Verwaltungsrats), börsennotiert
|
• |
Obotritia Hotel SE, Potsdam (Vorsitzender des Verwaltungsrats)
|
• |
OboTech Acquisition SE, Bitbourg, Luxemburg (Vorsitzender des Verwaltungsrats und CEO), börsennotiert
|
Unabhängigkeit
Herr Elgeti ist seit Dezember 2015 Vorstandsvorsitzender der Deutsche Konsum REIT-AG und hat sein Amt zum Ende der Hauptversammlung
niedergelegt. Die von § 100 Abs. 2 Nr. 4 AktG vorgesehene „Cooling-Off-Periode“ wird im Fall einer Wahl in den Aufsichtsrat
nicht eingehalten, da die Wahl auf Vorschlag von Aktionären erfolgt, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft
halten. Zudem kontrolliert Herr Rolf Elgeti direkt und indirekt insgesamt 28,69% der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche
Konsum REIT-AG. Diese Umstände begründen nach Auffassung des Aufsichtsrats eine fehlende Unabhängigkeit von Herrn Elgeti.
Der Aufsichtsrat ist jedoch der Auffassung, dass die Erfahrung und die Kompetenz von Herrn Elgeti es sinnvoll erscheinen lassen,
seine Fähigkeiten der Gesellschaft fortan im Rahmen einer Tätigkeit im Aufsichtsrat zuteilwerden zu lassen.
Mit Niederlegung des Vorstandsmandats bestehen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten für die Deutsche Konsum REIT-AG von
Herrn Rolf Elgeti im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Rolf Elgeti vergewissert,
dass dieser den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.
Stand: Juni 2023
Lebenslauf der Kandidatin Frau Antje Lubitz für den Aufsichtsrat
Immobilienökonomin, Geschäftsführerin 3PM Services GmbH, Berlin, Deutschland
Geburtsjahr:
|
1973 |
Nationalität:
|
deutsch |
Wohnort:
|
Schulzendorf, Deutschland |
Beruflicher Werdegang:
Seit 2016 |
Geschäftsführerin / Gesellschafterin, 3PM Services GmbH, Berlin, Deutschland |
2020 – 2022 |
Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Industrie REIT-AG, Rostock, Deutschland |
2016 - 2017 |
Vice President, Finance & Controlling; Managing Director Dream Global Luxembourg Holdings S.a.r.l, Luxemburg, Luxemburg |
2011 – 2016 |
Geschäftsführerin, Round Hill Capital Management GmbH, Berlin, Deutschland |
2009 – 2011 |
Accounting Director, ELAD Germany GmbH, Berlin, Deutschland |
2003 – 2009 |
Senior Financial Controller, Tishman Speyer Properties Deutschland GmbH, Berlin, Deutschland |
2002 – 2003 |
Leitung Hauptbuch, Contipark Parkgaragen GmbH, Berlin, Deutschland |
1997 – 2002 |
Bilanzbuchhalterin, GROTH GRUPPE, Berlin, Deutschland |
1996 – 1997 |
Finanzbuchhalterin, R&W Immobilienanlagen GmbH, Berlin, Deutschland |
1993 – 1996 |
Miet-/Finanzbuchhalterin, ULRICI Baufinanz GmbH, Berlin, Deutschland |
1992 – 1993 |
Kaufmännische Angestellte, TELAFLEX Zeitarbeit GmbH, Berlin, Deutschland |
1992 – 1992 |
Kaufmännische Angestellte, DEUTAG Asphalttechnik GmbH, Berlin, Deutschland |
Ausbildung/Akademischer Werdegang:
2014 – 2015 |
Studium Immobilienökonomie, IREBS Real Estate Academy (Universität Regensburg), Abschluss: Immobilienökonom, Regensburg, Deutschland |
2008 |
Fortbildung zum Bilanzbuchhalter International, Steuerfachschule Dr. Endriss, Berlin, Deutschland |
2002 |
Fortbildung zum Bilanzbuchhalter (IHK), bbw Akademie für Betriebswirtschaftslehre Weiterbildung GmbH, Berlin, Deutschland |
1989 – 1992 |
Ausbildung zur Industriekauffrau, Werk für Fernsehelektronik GmbH und Oberstufenzentrum für Industrie und Datenverarbeitung,
Berlin, Deutschland
|
Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche Konsum REIT-AG:
Kandidatin für den Aufsichtsrat (Hauptversammlung 2023)
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (Inland):
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:
Keine
Unabhängigkeit
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Antje Lubitz einerseits und der Deutsche Konsum REIT-AG, deren Organen oder
einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche Konsum REIT-AG beteiligten Aktionär
andererseits.
Derzeit bestehen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten für die Deutsche Konsum REIT-AG von Frau Antje Lubitz im Sinne des
Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Antje Lubitz vergewissert, dass diese den zu erwartenden
Zeitaufwand aufbringen kann.
Stand: Juni 2023
Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022
BERICHT ÜBER DIE GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS DER GESELLSCHAFT (AKTIENRECHTLICHER VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG)
Definition von „gewährt und geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG
Für den folgenden Vergütungsbericht werden gewährte Zuwendungen als im Geschäftsjahr zugeflossen definiert. Geschuldet wird
eine Vergütung dann, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig,
aber noch nicht erfüllt ist. Die DKR hat in den Geschäftsjahren 2020/2021 sowie 2021/2022 alle Verpflichtungen gegenüber ihren
Organmitgliedern bei Fälligkeit zum Monatsende beglichen, sodass die in den Geschäftsjahren 2020/2021 und 2021/2022 jeweils
„gewährte“ Vergütung gemäß der für die Zwecke dieses Vergütungsberichts gewählten Definition betragsmäßig identisch zur jeweils
„geschuldeten“ Vergütung ist.
Zusätzlich wird auch die im jeweiligen Geschäftsjahr erdiente Vergütung der Vorstandsmitglieder dargestellt. Diese umfasst
die im jeweiligen Geschäftsjahr vereinbarte Festvergütung inkl. Nebenleistungen sowie die aufgrund der Zielerreichung errechnete
variable Vergütung, deren Kurzfristanteil (STI) im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt wird und deren Langfristanteil (LTI)
erst nach drei Folgejahren zur Auszahlung kommt.
Vergütungssystem für den Aufsichtsrat
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Barvergütung
von TEUR 5. Die Deutsche Konsum schließt für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Organhaftpflichtversicherung
(D&O-Versicherung) ab und übernimmt die Prämie. Die Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten das 1,5-Fache dieser Grundvergütung,
der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-Fache.
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre zusätzliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss keine gesonderte Vergütung.
Weitere Ausschüsse wurden nicht gegründet und Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Eine variable Vergütung, die sich am Erfolg
der Gesellschaft oder an anderen Kriterien orientiert, wird nicht gewährt.
Die Vergütung des Aufsichtsrats (definitionsgemäß gewährte und damit zugeflossene Zuwendungen) im Geschäftsjahr 2021/2022
betrug TEUR 40,0 (2020/2021: TEUR 40,0) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Aufsichtsratsvergütung verteilt sich wie folgt:
Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
ausschließlich feste Vergütungsbestandteile zuzüglich Auslagenersatz sowie Versicherungsschutz, nicht aber variable Vergütungsbestandteile
vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt dabei die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen mittelbaren
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.
Vergütungssystem für den Vorstand
Grundsätzliches Vergütungssystem
Die Vorstände der DKR erhalten eine erfolgsunabhängige Grundvergütung sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die
sich an kurzfristigen und langfristigen Zielen orientiert. Der Vorstandsvorsitzende Rolf Elgeti ist von diesem Vergütungssystem
ausgenommen und erhält eine pauschale Jahresvergütung von rund TEUR 71,4. Die Vergütung erfolgt durch Kostenumlage von der
Obotritia Capital KGaA, da zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsvorsitzenden kein Anstellungsvertrag besteht.
Die erfolgsunabhängige Grundvergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt, das in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt wird.
Zum Teil nutzen die Vorstände Dienstwagen, die als geldwerter Vorteil versteuert werden. Außerdem werden Zuschüsse zur Rentenversicherung
gezahlt. Weitere Leistungen als sonstige Bezüge werden nicht gewährt. Pensionsansprüche begründen die Vorstandsverträge nicht.
Für die variable Vergütung gibt es ein Vergütungssystem, welches sich an operativen Zielen orientiert und das grundlegend
auf einem festen Berechnungsschema basiert, das kurz- und langfristige Komponenten beinhaltet. Nur in Ausnahmefällen kann
der Aufsichtsrat im Hinblick auf besondere Situationen und/oder besondere Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds etwas
Abweichendes beschließen. Der Aufsichtsrat kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen auch die Gewichtung einzelner Kriterien
verändern. Im Falle des regulären Ausscheidens eines Vorstands hat dieser Anspruch auf Auszahlung der ihm zustehenden, dann
noch nicht ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile. Weitere Ansprüche ergeben sich im Falle des regulären Ausscheidens
nicht.
Für den Fall einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten die Vorstandsverträge die Regelung,
dass Zahlungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (mit Zielerreichungsgrad von 100 % bei den variablen Vergütungsbestandteilen)
nicht überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap). Im Falle eines Kontrollwechsels („Change of Control“), d.h. wenn ein Aktionär
oder mehrere gemeinsam handelnde Aktionäre mindestens 30 % der Stimmrechte an der DKR erwerben, steht den Mitgliedern des
Vorstands das Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit einer zweimonatigen Frist (Sonderkündigungsrecht) zu. Wird
von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, so zahlt die Gesellschaft eine zum Ausscheidenszeitpunkt fällige Bruttoabfindung
in Höhe der gemäß dem Dienstvertrag ausstehenden Vergütung, jedoch maximal 150 % des Abfindungs-Cap.
Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021/2022
Vor dem Hintergrund der Fortschreibung des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) im Jahre 2017, der im Hinblick auf
die variable Vergütung eine mehrjährige, zukunftsbezogene Bemessungsgrundlage empfiehlt, hat sich der Aufsichtsrat im Oktober
2017 mit einer Aktualisierung der variablen Vergütung des Vorstands befasst und in seiner Sitzung am 8. März 2018 eine Neuregelung
beschlossen, die seit dem Geschäftsjahr 2017/2018 gültig ist.
Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. Dezember 2020 wurde die variable Vorstandsvergütung in ihrer Zielgewichtung auf den
Schwerpunkt FFO-Wachstum ausgerichtet sowie die erreichbare variable Vergütung aufgrund der gewachsenen Unternehmensgröße
angehoben. Weiterhin wurde das Vergütungssystem hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütungskomponente an die aktuellen
Empfehlungen des DCGK angepasst, welche die variable Vorstandsvergütung noch langfristiger ausrichten. Mit weiterem Beschluss
des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 2021 wurde eine geringfügige Modifikation an einer Ziel-Kennzahl vorgenommen: Aufgrund
einer Neudefinition von Seiten der EPRA wird anstelle einer Erhöhung des EPRA NAV je Aktie nunmehr auf eine Steigerung des
EPRA NTA je Aktie abgestellt. Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. März 2022 hat diese vom Aufsichtsrat vorgeschlagene
Änderung des Vergütungssystems des Vorstands gebilligt. In seiner Sitzung vom 11. März 2022 setzte der Aufsichtsrat das von
der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem des Vorstands gemäß § 87a Abs. 2 AktG fest.
Demnach wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021/2022 für die variable Vorstandsvergütung die folgenden, gleichgewichteten
Ziele zugrunde gelegt:
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Erhöhung des Aktienkurses um 20 % im Geschäftsjahr (nach Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende),
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Erhöhung des EPRA NTA1 je Aktie (Vorjahr: EPRA NAV2 je Aktie) um 20 % im Geschäftsjahr (nach Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende),
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Erhöhung des FFO je Aktie (ohne Verkäufe) um 20 % im Geschäftsjahr (Vorjahr: 25 % im Geschäftsjahr).
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1 Der EPRA NTA ist eine von der EPRA (European Public Real Estate Association) definierte und standardisierte Kennzahl, die
den langfristig orientierten Substanzwert einer Immobiliengesellschaft, bezogen auf einen Stichtag, darstellt. Der EPRA NTA
ist dabei stets auf voll verwässerter Basis – im Falle der DKR also unter Berücksichtigung des verwässernden Effekts der Wandelanleihen
– zu ermitteln. Da sich der EPRA NTA auf eine größere Aktienanzahl bezieht, ist insofern das Wachstumsziel von 20 % entsprechend
mit einem Umrechnungsfaktor, der das Verhältnis zwischen ausstehenden Aktien (35,2 Mio. Stück) und der Aktienanzahl auf vollverwässerter
Basis (50,2 Mio. Stück) widerspiegelt, anzupassen. Insofern beträgt das Zielwachstum für den EPRA NTA effektiv 14.0 %.
2 Vor der Neudefinition durch die EPRA war der EPRA NAV die von der DKR genutzte Kennzahl. Wesentlicher Unterschied ist hierbei,
dass der EPRA NAV auf unverwässerter Basis, bezogen auf die Deutsche Konsum also ohne den verwässernden Effekt der Wandelanleihen,
zu ermitteln war.
Bei voller Zielerreichung (100 %) hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021/2022 eine variable Vergütung von TEUR 125
(Vorjahr: TEUR 125) je Vorstandsmitglied festgelegt. Bei Übererfüllung dieser Zielerreichung steigt die variable Vergütung
proportional zum Zielerreichungsgrad an, aber beträgt maximal TEUR 187,5 („Cap“).
Die sich ergebende variable Vergütung teilt sich anschließend
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zu 45 % auf in eine kurzfristige Vergütungskomponente STI („Short Term Incentive“), die mit Feststellung des Jahresabschlusses
durch den Aufsichtsrat sofort auszahlbar wird, und
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zu 55 % auf in eine langfristige Vergütungskomponente LTI („Long Term Incentive“), die erst nach dem Ablauf drei weiterer
Geschäftsjahre zur Auszahlung gelangt, soweit in den Geschäftsjahren bis zur regulären Auszahlung des LTI jeweils eine Mindestzielerreichung
von 30 % erreicht wird. Anderenfalls entfällt der Auszahlungsanspruch.
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Als Ausgangsbasis für den Entwicklungsvergleich des entsprechenden Geschäftsjahres werden herangezogen:
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der volumengewichtete Durchschnittspreis der DKR-Aktie im Monat September,
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der EPRA NTA je Aktie (Vorjahr: EPRA NAV je Aktie) zum Stichtag 30. September,
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der FFO je Aktie im Berichtszeitraum.
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Die beiden letztgenannten Kennzahlen basieren auf dem IFRS-Abschluss des zugrundeliegenden Geschäftsjahres. Die ermittelten
Werte werden anschließend prozentual ins Verhältnis zu den jeweiligen, nach dem gleichen Verfahren ermittelten Vorjahreswerten
gesetzt.
Eine Auszahlung des LTI in Form von DKR-Aktien behält sich der Aufsichtsrat für den Fall der Einführung eines Mitarbeiteraktienprogramms
vor. Derzeit ist die Einführung eines solchen Programms jedoch nicht vorgesehen.
Erdiente Bezüge des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022
Die Bezüge des Vorstands, die im abgelaufenen Geschäftsjahr erdient wurden, belaufen sich auf TEUR 434,3 (2020/2021: TEUR
485,3).
Die individuelle Vorstandsvergütung stellte sich auf Basis der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021/2022 wie folgt dar:
Für die oben genannten variablen Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung wurden Rückstellungen in Höhe von
TEUR 34,6 gebildet, die sich wie folgt auf die Vorstandsmitglieder verteilen:
Herr Rolf Elgeti TEUR 0,0 Herr Alexander Kroth TEUR 17,3 Herr Christian Hellmuth TEUR 17,3
Gewährte und geschuldete Bezüge des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022
Gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres
anzugeben. Wie bereits weiter oben beschrieben, hat sich die DKR hier für eine Auslegung gemäß dem Zuflussprinzip entschieden.
Demnach ergeben sich – der erwähnten Definition von „gewährt“ und „geschuldet“ folgend – für das Geschäftsjahr 2021/2022 folgende
Vergütungsbestandteile:
Die Leistungskriterien wurden im Geschäftsjahr 2021/2022 wie folgt angewendet:
STI
Für die Darstellung der Leistungskriterien der im Geschäftsjahr 2021/2022 zugeflossenen variablen Vergütungsbestandteile gelten
für den STI die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2020/2021. Für ein vollständiges Erreichen der Leistungskriterien war für das
Geschäftsjahr 2020/2021 eine Erhöhung des FFO je Aktie von EUR 1,06 auf EUR 1,32 (tatsächlich erreicht: EUR 1,17 je Aktie/Zielerreichung
43,6 %), eine Steigerung des Aktienkurses nach Dividendenbereinigung von EUR 16,12 auf EUR 19,35 (tatsächlich erreicht: EUR
14,25/Zielerreichung 0,0 %) und eine Steigerung des EPRA NAV je Aktie nach Dividendenbereinigung von EUR 11,11 auf EUR 13,33
(tatsächlich erreicht: EUR 13,71 je Aktie/Zielerreichung 116,9 %), erforderlich. Die Gesamtzielerreichung betrug damit zielübergreifend
53,5 %.
LTI
Im Geschäftsjahr 2021/2022 kam der LTI des Geschäftsjahres 2018/2019 nach 2-jähriger Sperrfrist zur Auszahlung. In den Geschäftsjahren
2019/2020 und 2020/2021 wurde die Mindestquote zur Gesamtzielerreichung von 30 % erfüllt, wodurch die Voraussetzung für die
Auszahlung des für 2018/2019 ermittelten LTIs erfüllt wurde. Dem LTI aus dem Geschäftsjahr 2018/2019 liegt eine deutliche
Übererfüllung sämtlicher Kennzahlen zugrunde, weshalb für den variablen Teil der Vorstandsvergütung die maximale Vergütung
(Cap) in Höhe von 150 % der Zielvergütung erreicht wurde.
Dem maßgeblichen Vergütungssystem wurde damit im Geschäftsjahr 2021/2022 entsprochen. Es wurden keine variablen Vergütungsbestandteile
zurückgefordert.
Vergleichende Darstellung gem. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG
Für die vergleichende Darstellung der Vorstands- sowie der Aufsichtsratsbezüge mit der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung
wurden zwei Vergleichsgruppen gebildet: Alle am Hauptsitz der DKR beschäftigten, festangestellten kaufmännischen Arbeitnehmer
(ohne befristet eingestellte Praktikanten) sowie die an verschiedenen Objektstandorten arbeitenden Hausmeister oder Objektbetreuer.
Für die Entwicklung der Vorstandsbezüge wurden die im Geschäftsjahr zugeflossenen (gewährten) Beträge angegeben.
Der EPRA NAV je Aktie wurde für die Zwecke der Vorstandsvergütung letztmalig für das Geschäftsjahr 2020/2021 ermittelt. Der
EPRA NAV je Aktie wurde im Geschäftsjahr 2021/2022 durch die Kennzahl EPRA NTA je Aktie abgelöst.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Eine feste Grundvergütung sowie jeweilige Nebenleistungen entsprechen den Gepflogenheiten des Arbeitsmarkts und sind somit
vielfach Bedingung für den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Vorstandsverträge. Den Vorstandsmitgliedern fließt
somit ein Grundeinkommen zu, das die mit der jeweiligen Position verbundenen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung
angemessen widerspiegelt und das Eingehen unangemessener Risiken verhindert. Die Grundvergütung als erfolgsunabhängiger Vergütungsbestandteil
soll darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass der Vorstand auch dann seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft widmet, wenn
die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten Ziele nicht oder nur in unwesentlichem Rahmen erreicht werden können.
Die variablen Vergütungsbestandteile sollen Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der DKR setzen. Ziel
ist dabei die Schaffung langfristiger Unternehmenswerte entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Gesellschaft. Die variable
Vergütung trägt dazu bei, die Interessen der Aktionäre mit jenen des Vorstandes weiter zu harmonisieren. Ferner trägt sie
zu einem langfristigen Engagement der Vorstandsmitglieder bei.
Die langfristigen Anteile an der variablen Vorstandsvergütung übersteigen die kurzfristigen Anteile und reflektieren die Unternehmensentwicklung
in einem kurzfristigen, auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen, und einem langfristigen dreijährigen Zeitraum.
Maximalvergütung
Das derzeitige Bruttojahresfestgehalt beträgt für die Vorstandsmitglieder TEUR 120,0 p.a. Eine Ausnahme bildet der Vorstandsvorsitzende,
der ein Festgehalt von TEUR 71,4 bezieht und an den keine variablen Vergütungsbestandteile ausgezahlt werden.
Eine Obergrenze für Nebenleistungen (wie z.B. die Nutzung eines Dienstwagens) wurde bislang nicht beschlossen. Die von den
Vorstandsmitgliedern in Anspruch genommenen Nebenleistungen bewegen sich jedoch im üblichen Rahmen.
Im STI beträgt die Zielvergütung je Vorstandsmitglied TEUR 56,3 und die Maximalvergütung (Cap) TEUR 84,4. Im LTI beläuft sich
die Zielvergütung je Vorstandsmitglied auf TEUR 68,8. Als Maximalvergütung wurden TEUR 103,1 festgelegt.
Die Maximalvergütung (ohne Nebenleistungen) für die Mitglieder des Vorstands – mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden – stellt
sich demnach wie folgt dar:
Die festgelegte Maximalvergütung wurde im Geschäftsjahr eingehalten.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die Deutsche Konsum REIT-AG, Broderstorf
Prüfungsurteil
Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Konsum REIT-AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September
2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte
Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Berlin, den 19. Dezember 2022
DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|
Prof. Dr. Hillebrand
Wirtschaftsprüfer
|
Kalbow
Wirtschaftsprüferin
|
|
II. Ergänzende Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 35.155.938,00 und ist in
35.155.938 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt
jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte
somit jeweils auf 35.155.938.
|
2. |
Auslage von Unterlagen
Das Geschäftslokal zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur Hauptversammlung befindet sich in 14482 Potsdam, August-Bebel-Straße
68.
|
3. |
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts
Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf
des 6. Juli 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der nachstehenden Adresse:
Deutsche Konsum REIT-AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende
Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Alternativ hierzu reicht
ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Gemäß § 123 Abs. 4 S. 2 AktG hat sich der Nachweis
auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 22. Juni 2023 (0:00 Uhr MESZ) („Record Date")
zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse
spätestens bis zum Ablauf des 6. Juli 2023 (24:00 Uhr (MESZ)) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Alternativ ist die Übermittlung
des Nachweises gemäß § 67c Abs. 3, 1 AktG möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO
2018/1212 aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/1212 als Aufzeichnungsdatum der 22. Tag vor der Hauptversammlung
angegeben wird. In dieser Hinsicht folgt die Gesellschaft der Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher
Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für den deutschen Markt. Dieses in der Mitteilung gemäß § 125 AktG genannte
Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 21. Juni 2023) ist daher nicht identisch mit dem gesetzlichen Nachweisstichtag (sog.
Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 AktG.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts
bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung
hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils
hiervon ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu verfolgen
und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorgenannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
möglichst frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen.
|
4. |
Stimmabgabe durch Bevollmächtigung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder eine
Intermediär ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der
in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt wird. Formulare zur Bevollmächtigung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zur Verfügung.
Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse
Deutsche Konsum REIT-AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angefordert werden.
Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines
Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft
übermittelt werden.
Für die Erteilung einer Vollmacht an einen Intermediär, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 AktG im Hinblick auf
die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer
solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss
vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte
für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten
vorab geklärt werden.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in
der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können in Textform (§ 126b BGB), auch durch elektronische
Nachricht (E-Mail) mit dem den Aktionären zur Verfügung stehenden Formular zur Weisungserteilung vor der Hauptversammlung
bevollmächtigt werden. Sie stehen im Übrigen auch zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung zur Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter
üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
müssen bis spätestens zum Ablauf des 12. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der
folgenden Adresse eingehen:
Deutsche Konsum REIT-AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
Alternativ sind eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung
möglich.
|
5. |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in
elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand
der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 12. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
|
Deutsche Konsum REIT-AG
- Vorstand -
z. Hd. Investor Relations (HV)
August-Bebel-Straße 68
14482 Potsdam
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail:
info@deutsche-konsum.de
|
Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.
Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller
haben zudem nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind
und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag,
einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von
fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern
zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.
|
6. |
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge
von Aktionären gemäß § 127 AktG sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Adresse
oder E-Mail-Adresse zu richten:
|
Deutsche Konsum REIT-AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
|
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung, die spätestens bis zum Ablauf des 28. Juni 2023, 24:00
Uhr (MESZ), unter dieser Adresse eingegangen sind, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären
im Internet unter
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der
Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt
der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft
vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch
ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 127
Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen,
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags
von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Aktionäre
werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf
hingewiesen, dass Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung
nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.
|
7. |
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131
Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel, wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Versammlungsleiter
ist berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken,
insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf
der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die einzelnen Frage- und Redebeiträge
festzusetzen (vgl. § 22 Abs. 3 der Satzung).
|
8. |
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/ |
zu finden.
|
9. |
Datenschutzinformationen für Aktionäre der Deutsche Konsum REIT-AG
Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienbestand, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer
Rechte vor und während Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme von Aktionären und Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister und Berater der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden,
erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zu Verfügung gestellt, namentlich über
das Teilnehmerverzeichnis.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes
Interesse an der Speicherung hat; letzteres etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass
der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.
Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und
Löschungsrecht bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel
III der Datenschutz-Grundverordnung.
Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Deutsche Konsum REIT-AG Geschäftsanschrift: August-Bebel-Str. 68 14482 Potsdam Telefon: +49 (0) 331 74 00 76 - 50 Telefax: +49 (0) 331 74 00 76 - 520
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte unter:
Herting Oberbeck Datenschutz GmbH Hallerstraße 76 20146 Hamburg
Ansprechpartner: David Oberbeck
Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft
https://www.deutsche-konsum.de/datenschutzerklaerung/ |
zu finden.
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Potsdam, im Juni 2023
Deutsche Konsum REIT-AG
Der Vorstand
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