Heidelberger Druckmaschinen AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung Heidelberger Druckmaschinen AG / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie) Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Die RWE Aktiengesellschaft, Essen, Deutschland (nachfolgend 'RWE' genannt) hat uns am 25. Mai 2009 gemäß §§ 21, 22 und 24 WpHG wie folgt informiert: In der Vergangenheit hatte uns die RWE mitgeteilt, dass ihr über Ihre Tochterunternehmen BGE Beteiligungs-Gesellschaft für Energieunternehmen mbH, Essen, (nachfolgend 'BGE' genannt) und GBV Vierzehnte Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH, Essen, (nachfolgend 'GBV' genannt) ein Stimmrechtsanteil an der Heidelberger Druckmaschinen Aktiengesellschaft, Heidelberg, (nachfolgend 'Heidelberg' genannt) in Höhe von 9,620 % zuzurechnen ist (Zurechnung jeweils gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Der Stimmrechtsanteil hat sich zwischenzeitlich weiter reduziert auf nunmehr 8,008 %, das entspricht 6.250.000 Stimmrechten. Die GBV wurde unter Auflösung ohne Abwicklung auf ihre Muttergesellschaft, die BGE, verschmolzen. Die Verschmelzung ist am 20. Mai 2009 durch Eintragung im Handelsregister der BGE als übernehmendem Rechtsträger wirksam geworden. Daher hat die RWE uns gem. §§ 21 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 24 WpHG, zugleich auch für ihr Tochterunternehmen BGE, folgendes mitgeteilt: 1. Die der BGE bislang über die GBV zugerechneten Stimmrechte an Heidelberg sind mit Wirksamwerden der Verschmelzung der Gesellschaften am 20. Mai 2009 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die BGE übergegangen. Der nunmehr von der BGE unmittelbar gehaltene Stimmrechtsanteil gemäß § 21 Abs. 1 WpHG betrug an diesem Tag 8,008 %, das entsprach 6.250.000 Stimmrechten. 2. Die der RWE bisher über ihr Tochterunternehmen BGE und deren Tochterunternehmen, die vormalige GBV, zuzurechnenden Stimmrechte (Zurechnung jeweils nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG) an Heidelberg, sind der der RWE nunmehr seit dem 20. Mai 2009 ausschließlich über ihre Tochtergesellschaft BGE zuzurechnen. Der Stimmrechtsanteil der RWE an Heidelberg betrug an diesem Tag nach wie vor 8,008 %, das entsprach 6.250.000 Stimmrechten (Zurechnung gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG). 27.05.2009 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP Sprache: Deutsch Emittent: Heidelberger Druckmaschinen AG Kurfürsten-Anlage 52-60 69115 Heidelberg Deutschland Internet: www.heidelberg.com Ende der Mitteilung DGAP News-Service |