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Deutsche Börse AG: Weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran reichen in den USA Klage ein, in der auch Deutsche Börse AG Tochtergesellschaft Clearstream Banking S.A. als Beklagte benannt wird
27.08.2020 / 19:19 CET/CEST
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Deutsche Börse AG: Weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran reichen in den USA Klage ein, in der auch Deutsche Börse AG Tochtergesellschaft Clearstream Banking S.A. als Beklagte benannt wird
Clearstream Banking S.A., Luxemburg ("Clearstream"), eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Deutsche Börse AG, erfuhr heute, dass weitere Vollstreckungsgläubiger des Iran (die "Ofisi-Kläger") am Mittwoch, dem 26. August 2020, eine Klage vor dem United States District Court des Southern District von New York eingereicht haben. In der Klage werden Iran, die iranische Staatsbank, Bank Markazi, und verschiedene Finanzinstitute einschließlich Clearstream als Beklagte benannt.
Die Ofisi-Kläger erwirkten 2014 in den USA ein Gerichtsurteil gegen Iran und andere, das ihnen Schadenersatz in Höhe von rund USD 8,7 Mrd. wegen u.a. dem Iran zugeschriebener Terrorakte zusprach. Mit der nun eingereichten Klage erstreben sie die Vollstreckung des Urteils. Dazu verlangen die Ofisi-Kläger von Clearstream die Herausgabe von Vermögenswerten, die der Bank Markazi zugerechnet werden. Die Herausgabe dieser Vermögenswerte ist bereits Gegenstand anderer von Vollstreckungsgläubigern des Iran gegen Clearstream eingereichter Klagen. Bank Markazi ihrerseits hat Clearstream in Luxemburg auf Herausgabe im Wesentlichen der gleichen Vermögenswerte verklagt (Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Börse AG vom 18. Januar 2018). Zudem machen die Ofisi-Kläger in Höhe ihres Schadenersatztitels auch Ersatzansprüche zuzüglich eines Strafschadenersatzes unmittelbar gegen Clearstream geltend.
Die Klage entspricht weitestgehend dem Vorbringen und Vorgehen der Havlish-Kläger (Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Börse AG vom 19. Oktober 2016).
Clearstream hält jegliche gegen sie gerichteten Schadenersatzansprüche in diesem Zusammenhang für unbegründet und wird alle notwendigen und geeigneten Maßnahmen ergreifen, um derartige Ansprüche entschieden zurückzuweisen. Die Herausgabe von Vermögenswerten, soweit sich diese noch bei Clearstream befinden, wird nach den gerichtlichen Entscheidungen und unter Wahrung der Pflichten der Clearstream als Zentralverwahrer zu regeln sein.
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