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A.S. Création Tapeten AG

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DGAP-Ad-hoc News vom 01.12.2014

A.S. Création Tapeten AG: Bundeskartellamt erhebt keine weiteren Tatvorwürfe gegen A.S. Création

A.S. Création Tapeten AG / Schlagwort(e): Rechtssache
01.12.2014 12:35

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Mit der Ad-hoc-Meldung vom 25. Februar 2014 ist mitgeteilt worden, dass das Bundeskartellamt einen Bußgeldbescheid erlassen hat, der sich auf zwei der ursprünglich fünf Tatvorwürfe stützt. Einen Tatvorwurf hatte das Bundeskartellamt bereits zu diesem Zeitpunkt fallen gelassen; jedoch stand die Entscheidung des Bundeskartellamtes noch aus, ob die beiden verbliebenen, nicht im Bußgeldbescheid enthaltenen, Tatvorwürfe weiter verfolgt werden sollen. Mit Schreiben des Bundeskartellamtes vom 24. November 2014, zugestellt am 28. November 2014, steht nunmehr fest, dass die entsprechenden Verfahren nach vier Jahren intensiver Ermittlungstätigkeit seitens des Bundeskartellamtes eingestellt wurden.
Damit wird es in Deutschland neben den beiden bekannten Vorwürfen, auf die sich der Bußgeldbescheid vom Februar 2014 bezieht, keine weiteren Verfahren mehr geben. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat die A.S. Création Tapeten AG zwischenzeitlich Einspruch eingelegt. Die zuständige Generalstaatsanwaltschaft bzw. das Oberlandesgericht Düsseldorf werden nun prüfen, ob die vom Bundeskartellamt erhobenen Vorwürfe, dass die Preiserhöhung zum 1. März 2006 sowie die Preiserhöhung zum 1. Januar 2008 zwischen der A.S. Création Tapeten AG und anderen deutschen Tapetenherstellern abgesprochen worden sein sollen, überhaupt zutreffend sind und, sollte dies ganz oder teilweise bejaht werden, ob das verhängte Bußgeld in Höhe von 10,0 Mio. EUR angemessen ist. Im Jahresabschluss 2013 hatte die A.S. Création Tapeten AG aus Vorsichtsgründen eine Rückstellung in Höhe von 2,0 Mio. EUR gebildet.

Die ursprünglich erhobenen fünf Tatvorwürfe stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben der Tapetenfabrik Gebr. Rasch GmbH & Co. KG, die als Kronzeuge (sog. Bonusantragssteller) die Ermittlungen seitens des Bundeskartellamtes ausgelöst hatte. Da sich inzwischen drei der fünf Tatvorwürfe als nicht haltbar herausgestellt haben, ist aus Sicht des Vorstands der A.S. Création Tapeten AG die Glaubwürdigkeit des Kronzeugen insgesamt in Frage gestellt. Entsprechend schätzen der Vorstand und seine Rechtsberater die Erfolgsaussichten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unverändert positiv ein.
In Frankreich, wo die französische Kartellbehörde ("Autorité de la concurrence") ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines ihrer Auffassung nach kartellrechtswidrigen Informationsaustausches eingeleitet hatte, liegen nach wie vor noch keine Informationen über die Höhe eines möglichen Bußgeldes vor. Entsprechend wurde hierfür noch keine Rückstellung gebildet. Von diesem Verfahren, das ebenfalls durch einen entsprechenden Bonusantrag der Tapetenfabrik Gebr. Rasch GmbH & Co. KG ausgelöst wurde, sind mit der SCE - Société de la conception et d'édition SAS und der MCF Investissement SAS zwei Gesellschaften der A.S. Création Gruppe betroffen.
Gummersbach, den 1. Dezember 2014

A.S. Création Tapeten AG

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D-51645 Gummersbach
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