Zu den Mitteilungspflichten nach § 43 Abs. 1 WpHG (Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen) hat uns Herr Bernd Günther, Hamburg, folgendes mitgeteilt:
Die mir übertragenen und auch gemeldeten Stimmrechte hatten nur für die Vertretung in der Hauptversammlung Gültigkeit und sind nach der Hauptversammlung auf Null.
Keiner der Anteilseigner hat mehr als 3%.