Bekanntmachung nach Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Dresden, Deutschland, 23. September 2021 - Der Vorstand der Bike24 Holding AG (die "Gesellschaft") hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, eigene Aktien der Gesellschaft (ISIN: DE000A3CQ7F4) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von maximal bis zu EUR 425.000,00 und in einem Volumen von bis zu maximal 17.000 Aktien (etwa 0,04% des Grundkapitals) (das "Aktienrückkaufprogramm") über die Börse zu erwerben. Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse beginnt am 23. September 2021 und erfolgt für einen Zeitraum bis zum Ablauf des 1. Oktober 2021. Die zurückgekauften Aktien der Gesellschaft sollen als einmaliger geldwerter Vorteil (Bonus) im Zusammenhang mit dem Börsengang der Gesellschaft an Angestellte der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen weiterveräußert werden.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt durch ein Kreditinstitut. Sofern Aktien der Gesellschaft während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 in der berichtigen Fassung vom 21. Dezember 2016 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die Gesellschaft beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben, hat die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit der Abwicklung solcher Rückkäufe beauftragt, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Gesellschaft entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 unter Beachtung der vertraglichen Verpflichtungen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Der Erwerb eigener Aktien wird im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 durchgeführt. Sofern die Gesellschaft ein Kreditinstitut mit dem Erwerb von Aktien der Gesellschaft beauftragt hat, hat die Gesellschaft auch dieses entsprechend verpflichtet.
Die Aktien der Gesellschaft werden zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der Gesellschaft nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Gesellschaft an einem Handelstag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Gesellschaft die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (https://ir.bike24.com) im Bereich "Investor Relations", Unterabschnitt "Aktie", veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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