VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Zörbig
ISIN DE000A0JL9W6 WKN A0JL9W
Einladung zur virtuell stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung am 25. August 2023
Entsprechend der Ermächtigung in § 15a der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ("Gesellschaft") hat der Vorstand der Gesellschaft beschlossen, die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 25. August 2023
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter)
am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Die außerordentliche virtuelle Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG findet am
Freitag, den 25. August 2023, 10.00 Uhr (MESZ),
in den Räumlichkeiten des
Leipzig Marriott Hotel, Am Hallischen Tor 1, 04109 Leipzig,
statt.
Unter der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und (ggfs. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und
Ton verfolgen, ihr Stimmrecht und Rederecht ausüben, Vollmachten erteilen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir unsere Aktionäre um Beachtung der Hinweise,
die Sie im Folgenden nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen finden.
1 |
Beschlussfassung über die Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea,
SE)
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG soll gemäß Art. 2 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft ("SE-VO") in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) mit der Firma Verbio SE umgewandelt werden. Die Gründe für die
beabsichtigte Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG werden in dem Umwandlungsbericht des Vorstands vom 11. Juli 2023
eingehend erläutert.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
Dem Umwandlungsplan vom 11. Juli 2023 über die Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in eine Europäische Gesellschaft
(Societas Europaea, SE) wird zugestimmt und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Verbio SE wird genehmigt.
Der Wortlaut des Umwandlungsplans und die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Verbio SE sind unter Ziffer
II dieser Einladung abgedruckt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt sind über die Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
folgende Unterlagen zugänglich:
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Umwandlungsplan inkl. Satzung der Verbio SE vom 11. Juli 2023;
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Umwandlungsbericht des Vorstands vom 11. Juli 2023;
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Bericht über die Prüfung der Kapitaldeckung gemäß Art. 37 Abs. 6 SE-VO der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft als gerichtlich bestelltem sachverständigen Prüfer vom 10. Juli 2023.
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2 |
Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Verbio SE
Gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-Verordnung), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) und §
10 Abs. 1 der Satzung der Verbio SE, die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist, wird bei der Verbio SE ein Aufsichtsrat
gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen
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2.1 |
Herr Alexander von Witzleben, Erlenbach (Kanton Zürich, Schweiz), Diplom-Kaufmann;
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2.2 |
Frau Ulrike Krämer, Ludwigsburg, Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin;
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2.3 |
Herr Dr. Klaus Niemann, Oberhausen, Diplom-Chemiker;
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in den ersten Aufsichtsrat der Verbio SE und
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2.4 |
Herrn Christian Doll, Burgau, Vorstand Stiftung Bienenwald, Burgau;
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als Ersatzmitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung der Verbio SE, die über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025, das am 30. Juni 2025 endet, beschließen wird.
Die Wahl des Ersatzmitglieds erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Christian Doll Mitglied des Aufsichtsrats wird, wenn eines
der gleichzeitig mit ihm in dieser Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit das Aufsichtsratsmandat
niederlegt, abberufen wird oder aus einem sonstigen Grund ausscheidet und dass er seine Stellung als Ersatzmitglied zurückerlangt,
sobald die Hauptversammlung für das ausgeschiedene, durch das Ersatzmitglied ersetzte Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt.
Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Verbio SE wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass
Herr Alexander von Witzleben voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Verbio SE gewählt werden wird.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 des Deutschen Corporate Governance
Kodex im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
Herr Alexander von Witzleben und Frau Ulrike Krämer verfügen über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der
Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu den Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und Mitgliedschaften
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Herr Alexander von Witzleben
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Exekutiver Verwaltungsratspräsident und CEO, Arbonia AG, Arbon, Schweiz
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Verwaltungsratspräsident, Feintool International Holding AG, Lyss, Schweiz
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Mitglied des Verwaltungsrats, Artemis Holding AG, Hergiswil, Schweiz
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Mitglied des Aufsichtsrats, Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA, Siegburg, Deutschland
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Vorsitzender des Aufsichtsrats, PVA TePla AG, Wettenberg, Deutschland
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• |
Mitglied des Verwaltungsrats, KAEFER Management SE, Bremen, Deutschland
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Frau Ulrike Krämer
Herr Dr. Klaus Niemann
Herr Christian Doll
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen der Kandidaten zur VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG bzw. zukünftigen Verbio SE, deren Vorstand oder wesentlich beteiligten Aktionären, die nach der Empfehlung
C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vom 28. April 2022) offenzulegen wären.
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3 |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der Verbio SE
Gemäß § 30 Abs. 1 AktG, welcher als aktienrechtliche Gründungsvorschrift gemäß Art. 15 Abs. 1 SE-VO und § 197 Satz 1 UmwG
ergänzend zu den Vorschriften der SE-VO Anwendung findet, ist bereits im Rahmen des Formwechsels der Abschlussprüfer für das
erste Geschäftsjahr der Verbio SE zu bestellen.
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Leipzig zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Verbio SE zu bestellen. Das erste Geschäftsjahr
der Verbio SE ist das Geschäftsjahr, in dem die Verbio SE in das Handelsregister eingetragen wird, also voraussichtlich das
zum 30. Juni 2024 endende Geschäftsjahr (Geschäftsjahr 2023/2024).
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt
wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
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4 |
Beschlussfassung über die Aufhebung des durch Beschluss der Hauptversammlung vom 18. September 2006 geschaffenen bedingten
Kapitals zur Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die im Rahmen des "VERBIO Aktienoptionsplans 2006 – 2011" ausgegeben
wurden
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. September 2006 hatte einen Aktienoptionsplan beschlossen, unter dem Aktienoptionen
an Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Organmitglieder und Arbeitnehmer von Tochterunternehmen
der Gesellschaft i.S.d. § 290 Abs. 2 HGB im In- und Ausland nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des Ermächtigungsbeschlusses
der Hauptversammlung vom 18. September 2006 ausgegeben werden konnten. Zur Bedienung von Bezugsrechten aus diesen Aktienoptionen
wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.000.000, eingeteilt in bis zu 2.000.000 auf den Inhaber lautende Aktien
ohne Nennwert (Stückaktien) der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht
(nachstehend auch "Bedingtes Kapital 2006"). Das Bedingte Kapital 2006 diente ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten
aus dem vorgenannten Aktienoptionsplan.
Der genannte Aktienoptionsplan ist zwischenzeitlich ausgelaufen und es bestehen keine Optionen mehr auf den Bezug von Aktien
aus diesem Aktienoptionsplan. Das Bedingte Kapital 2006 soll daher aufgehoben werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
Das bedingte Kapital in Höhe von EUR 2.000.000, das von der Hauptversammlung vom 18. September 2006 zur Bedienung von Bezugsrechten
aus Aktienoptionen geschaffen wurde, die im Rahmen des "VERBIO Aktienoptionsplans 2006 – 2011" ausgegeben wurden, wird aufgehoben.
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II. |
UMWANDLUNGSPLAN (MIT SATZUNG DER VERBIO SE ALS ANLAGE)
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Umwandlungsplan
gemäß Art. 37 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, ABl. EG Nr. L 294 vom 10. November 2001, S. 1 ("SE-VO")
über die Umwandlung der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG,
Thura Mark 18
06780 Zörbig
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435
in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE)
Vorbemerkungen
(A) |
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (nachfolgend auch die "Gesellschaft") ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Zörbig, Deutschland. Sie ist die oberste Konzernmuttergesellschaft
des VERBIO-Konzerns, der weltweit in der Produktion von Bioenergie tätig und der einzige großindustrielle Produzent von Biodiesel,
Bioethanol und Biomethan in Europa ist.
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(B) |
Die Gesellschaft hält seit mindestens zwei Jahren jeweils hundertprozentige Beteiligungen unter anderem an folgenden Gesellschaften,
die jeweils der Rechtsordnung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegen:
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XiMo Hungary Kft., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ungarischen Rechts (korlátolt felelösségü társaság) mit Sitz in Budapest, Ungarn, eingetragen beim Bezirksgericht der Stadt Budapest (Fövárosi Törvényszék Cégbírósága) unter Nummer Cg. 01-09-948571;
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• |
VERBIO Polska Sp.z o.o., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung polnischen Rechts (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością) mit Sitz in Szczecin, Polen, eingetragen beim Bezirksgericht Szczecin unter Nummer KRS 0000220850.
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(C) |
Die Gesellschaft soll im Wege der Umwandlung gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft
(Societas Europaea - kurz "SE") umgewandelt werden. Im Rahmen der Umwandlung soll die Firma der Gesellschaft in "Verbio SE" geändert werden.
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Dies vorausgeschickt, stellt der Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG folgenden Umwandlungsplan gemäß Art. 37 Abs.
4 SE-VO auf:
1. |
Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in eine SE
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1.1. |
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO in eine Europäische Gesellschaft (Societas
Europaea - SE) umgewandelt. Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hat seit über zwei Jahren Tochtergesellschaften, die jeweils
dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen,
insbesondere die Tochtergesellschaften, die in Vorbemerkung (B) dieses Umwandlungsplans aufgeführt sind. Die notwendigen
Voraussetzungen für die Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in eine SE sind daher erfüllt.
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1.2. |
Die Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in die Rechtsform der SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch
die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft besteht aufgrund
der Identität des Rechtsträgers auch nach Wirksamwerden der Umwandlung unverändert fort.
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2. |
Wirksamwerden der Umwandlung
Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Verbio SE im Handelsregister wirksam.
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3. |
Rechtsform, Firma und Sitz der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG und der Verbio SE
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3.1. |
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Zörbig, Deutschland. Sie ist
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435. Ihre Firma lautet "VERBIO Vereinigte BioEnergie AG".
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3.2. |
Durch die Umwandlung soll die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG die Rechtsform der SE erhalten. Im Zuge der Umwandlung soll
die Firma geändert werden. Nach der Umwandlung wird die Firma der Gesellschaft "Verbio SE" lauten. Sitz der Gesellschaft wird
auch nach der Umwandlung unverändert Zörbig, Deutschland, sein.
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4. |
Beteiligungsverhältnisse, Aktien und Grundkapital
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4.1. |
Mit Wirksamwerden der Umwandlung durch Eintragung im Handelsregister der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG werden die Aktionäre
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG Aktionäre der Verbio SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Art und Anzahl
an Aktien am Grundkapital der Verbio SE beteiligt, wie sie es unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung am Grundkapital
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG waren. Der rechnerisch auf jede Stückaktie entfallende anteilige Betrag am Grundkapital
bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung bestand. Alle Aktien der Verbio SE sind, wie die Aktien
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Stammaktien und lauten auf den Inhaber.
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4.2. |
Das gesamte Grundkapital der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in der zum Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister
bestehenden Höhe und in der zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung bestehenden Einteilung sowie mit dem auf die einzelne
Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals wird zum Grundkapital der Verbio SE. Das Grundkapital der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG beträgt derzeit (11. Juli 2023) EUR 63.517.206,00 und ist eingeteilt in 63.517.206 auf den Inhaber
lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00.
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4.3. |
Die Aktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG sind in einer Globalurkunde verbrieft. Diese wird nach der Umwandlung durch
eine auf die Verbio SE lautende Globalurkunde ersetzt.
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5. |
Satzung der Verbio SE und Kapitalia; Unternehmensgegenstand
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5.1. |
Die Verbio SE erhält die diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung, die Bestandteil dieses Umwandlungsplans ist.
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5.2. |
Sämtliche Kapitalia der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG setzen sich mit Wirksamwerden der Umwandlung mit ihrem zu diesem Zeitpunkt
bestehenden Inhalt und Umfang in der Verbio SE fort.
(a) |
Das Grundkapital der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in seiner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden
Höhe und in seiner zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in Aktien besteht mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher
Höhe und mit gleicher Einteilung der Aktien als Grundkapital der Verbio SE fort.
Das Grundkapital der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist in § 4 Abs. 1 der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ausgewiesen
und beträgt derzeit (11. Juli 2023) EUR 63.517.206,00. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ist
es derzeit (11. Juli 2023) eingeteilt in 63.517.206 Stückaktien, die gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG auf den Inhaber lauten.
Daher ist auch das Grundkapital der Verbio SE in § 4 Abs. 1 der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der
Verbio SE mit EUR 63.517.206,00 ausgewiesen und gemäß § 4 Abs. 2 der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung
der Verbio SE eingeteilt in 63.517.206 Stückaktien, die gemäß § 4 Abs. 3 der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten
Satzung der Verbio SE auf den Inhaber lauten.
Soweit die tatsächliche Höhe des Grundkapitals und die tatsächliche Stückzahl der Aktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung nicht mit dem in der derzeitigen Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG und dem in der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Verbio SE ausgewiesenen Grundkapitalbetrag bzw.
der ausgewiesenen Stückzahl der Aktien übereinstimmt (etwa infolge zwischenzeitlicher Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen),
besteht das Grundkapital mit Wirksamwerden der Umwandlung in der Höhe und mit der Einteilung in Stückaktien in der Verbio
SE fort, wie es zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG tatsächlich bestand.
Für den Fall, dass sich die Grundkapitalziffer und Stückzahl der Aktien der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG nach Aufstellung
dieses Umwandlungsplans und vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister ändert und deshalb nicht mit der Grundkapitalziffer
und Stückzahl der Aktien übereinstimmt, die in der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Verbio SE ausgewiesen
ist, wird der Aufsichtsrat der Verbio SE ermächtigt, die in der Satzung der Verbio SE ausgewiesene Grundkapitalziffer und
Stückzahl der Aktien vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister entsprechend zu korrigieren.
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(b) |
Genehmigte Kapitalia der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in ihrer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung bestehenden
Höhe und mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Inhalt bestehen mit Wirksamwerden der Umwandlung in gleicher Höhe und mit dem
gleichen Inhalt als genehmigte Kapitalia der Verbio SE fort.
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG verfügt derzeit (11. Juli 2023) über ein genehmigtes Kapital wie in § 4 Abs. 4 der Satzung
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG ausgewiesen (Genehmigtes Kapital 2022).
Ein entsprechendes genehmigtes Kapital (ebenfalls bezeichnet als Genehmigtes Kapital 2022) ist daher auch in § 4 Abs. 4 der
diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Verbio SE ausgewiesen. Insbesondere entsprechen der Betrag, die
Anzahl der Aktien und die sonstigen Vorgaben des Genehmigten Kapitals 2022 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der Verbio SE denen
in § 4 Abs. 4 der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG. Soweit die tatsächliche Höhe oder der sonstige Inhalt des Genehmigten
Kapitals 2022 der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG sich vor dem Wirksamwerden der Umwandlung ändern sollte, besteht das Genehmigte
Kapital 2022 mit Wirksamwerden der Umwandlung in der Höhe und mit dem Inhalt in der Verbio SE fort, wie es im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Umwandlung in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG bestand.
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5.3. |
Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird im Zuge der Umwandlung neu gefasst. Gemäß § 2 Abs. 1 der diesem Umwandlungsplan
als Anlage beigefügten Satzung der Verbio SE ist Gegenstand des Unternehmens die Produktion und der Handel von erneuerbaren,
synthetischen und biomassebasierten Produkten und Komponenten für den Mobilitätsbereich, die Landwirtschaft, die Nahrungs-
und Futtermittelindustrie sowie die chemische Industrie.
Die Regelungen in § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügten Satzung der Verbio SE, sehen vor,
dass die Gesellschaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt ist, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des
Gesellschaftszwecks förderlich erscheinen, und sie ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
ausüben, Unternehmen erwerben, veräußern, unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen
oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen
ausgliedern oder ihn diesen überlassen kann. Diese Regelungen entsprechen unverändert den Regelungen in § 2 Abs. 2 und Abs.
3 der Satzung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG.
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6. |
Kein Barabfindungsangebot
Aktionären, die der Umwandlung widersprechen, wird kein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien gegen Barabfindung unterbreitet, da
das Gesetz ein solches Barabfindungsangebot bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE nicht vorsieht.
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7. |
Sonderrechtsinhaber und Inhaber anderer Wertpapiere
Die VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hat keine Sonderrechte gewährt und keine weiteren Wertpapiere als Stammaktien ausgegeben.
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8. |
Vorstand
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8.1. |
Die Ämter sämtlicher Mitglieder des Vorstands der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG enden mit Wirksamwerden der Umwandlung.
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8.2. |
Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Verbio SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO wird
an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass davon auszugehen ist, dass die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG auch zu Mitgliedern des ersten Vorstands der Verbio SE bestellt werden. Dies sind die Herren Claus Sauter, Prof.
Dr. Oliver Lüdtke, Olaf Tröber, Theodor Niesmann, Bernd Sauter und Stefan Schreiber. Die derzeitigen Vorstandsdienstverträge
sollen hinsichtlich Laufzeit und Konditionen unverändert bleiben.
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9. |
Aufsichtsrat
Gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Verbio SE, die diesem Umwandlungsplan als Anlage beigefügt ist, wird bei der Verbio SE ein
Aufsichtsrat gebildet, der aus drei Mitgliedern besteht. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der Verbio SE werden von der
Hauptversammlung der Verbio SE ohne Bindung an Wahlvorschläge bestellt werden.
Die Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Verbio SE sollen durch Beschluss der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie
AG bestellt werden, die über die Zustimmung zum Umwandlungsplan beschließt.
Der Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG beabsichtigt in diesem Zusammenhang, der Hauptversammlung der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG die Bestellung folgender Personen zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats der Verbio SE vorzuschlagen:
(a) |
Herr Alexander von Witzleben, Erlenbach (Kanton Zürich, Schweiz), Diplom-Kaufmann;
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(b) |
Frau Ulrike Krämer, Ludwigsburg, Steuerberaterin/Wirtschaftsprüferin;
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(c) |
Herr Dr. Klaus Niemann, Oberhausen, Diplom-Chemiker.
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Ferner beabsichtigt der Aufsichtsrat, der Hauptversammlung die Bestellung von Herr Christian Doll, Burgau, Geschäftsführender
Gesellschafter der Südramol GmbH & Co. KG, zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorzuschlagen.
Die Bestellung soll jeweils für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung erfolgen, die über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024/2025, also für das zum 30. Juni 2025 endende Geschäftsjahr, beschließt,
wobei die Amtszeit spätestens nach sechs Jahren endet.
Die vorgenannten Personen bilden auch den derzeit amtierenden Aufsichtsrat der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG.
Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Verbio SE wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass
der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Herr Alexander von Witzleben, voraussichtlich
zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Verbio SE gewählt werden wird.
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10. |
Sondervorteile
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10.1 |
Im Zuge der Umwandlung werden keine Sondervorteile an den gerichtlich bestellten Sachverständigen gewährt, der gemäß Art.
37 Abs. 6 SE-VO geprüft und bescheinigt hat, dass die Gesellschaft über Nettovermögenswerte mindestens in Höhe ihres Kapitals
zuzüglich der kraft Gesetzes oder Statut nicht ausschüttungsfähigen Rücklagen verfügt.
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10.2 |
Es werden im Zuge der Umwandlung auch keine Sondervorteile an Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG gewährt.
Aus Gründen äußerster Vorsicht und unbeschadet der Entscheidungszuständigkeiten des Aufsichtsrats der Verbio SE wird jedoch
an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG voraussichtlich zu Mitgliedern
des Vorstands der Verbio SE bestellt werden sollen (siehe Ziffer 8 dieses Umwandlungsplans).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass auf Vorschlag des Aufsichtsrats der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG seine derzeitigen
Mitglieder von der Hauptversammlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, die über die Zustimmung zum Umwandlungsplan beschließt,
als Mitglieder des ersten Aufsichtsrats der Verbio SE bestellt werden sollen und der derzeitige Vorsitzende des Aufsichtsrats
der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG voraussichtlich zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Verbio SE gewählt werden wird (siehe
Ziffer 9 dieses Umwandlungsplans).
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Vorstandsmitglieder Herr Claus Sauter, Herr Prof. Dr. Oliver Lüdtke, Herr Theodor
Niesmann und Herr Bernd Sauter zusammen mit weiteren Aktionären der Gesellschaft Mitglieder eines Poolvertrags sind, der sie
in der Regel zu einer einheitlichen Stimmabgabe aus ihren Aktien an der Gesellschaft verpflichtet. Dieser Poolvertrag bleibt
von der Umwandlung unberührt und gilt dementsprechend in Bezug auf die dann auf die Verbio SE lautenden Aktien fort.
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11. |
Angaben zu dem Verfahren zur Regelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE
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11.1 |
Grundlagen zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Verbio SE
(a) |
Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE war anhand des Verfahrens festzulegen, das das deutsche Gesetz über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz - SEBG) hierfür vorsieht. Das SEBG
sieht Verhandlungen zwischen der Unternehmensleitung der Gründungsgesellschaft - hier: dem Vorstand der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG - und den Arbeitnehmern vor, die dabei durch ein von ihnen oder ihren Vertretungen bestimmtes besonderes Verhandlungsgremium
("BVG") repräsentiert werden (zum Verhandlungsverfahren siehe nachfolgend Ziffer 11.4). Das BVG setzt sich aus Vertretern der
Arbeitnehmer sowohl der an der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft als auch deren Tochtergesellschaften und Betrieben
zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (jeweils ein "Mitgliedstaat" bzw. "Mitgliedstaaten") beschäftigt sind. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich gemäß den Bestimmungen
des SEBG nach der Anzahl der in dem jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer (siehe dazu auch nachfolgend Ziffer
11.3).
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(b) |
Ziel des Verhandlungsverfahrens ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE,
die vorliegend am 11. Juli 2023 abgeschlossen wurde. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE richtet sich folglich
nach dieser Vereinbarung (zum Inhalt der Vereinbarung siehe nachfolgend Ziffer 11.4(b)). Wäre keine Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE abgeschlossen worden, würde sich die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio
SE nach den gesetzlichen Auffangregelungen des SEBG richten.
Beteiligung der Arbeitnehmer bezeichnet in diesem Zusammenhang gemäß § 2 Abs. 8 SEBG jedes Verfahren - einschließlich der
Unterrichtung, Anhörung, Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung in der Gesellschaft
Einfluss nehmen können.
Beteiligungsrechte sind gemäß § 2 Abs. 9 SEBG Rechte, die den Arbeitnehmern und ihren Vertretern im Bereich der Unterrichtung,
Anhörung, Mitbestimmung und der sonstigen Beteiligung zustehen. Hierzu kann auch die Wahrnehmung dieser Rechte in den Konzernunternehmen
der SE gehören.
Unterrichtung bezeichnet gemäß § 2 Abs. 10 SEBG die Unterrichtung des SE-Betriebsrats oder anderer Arbeitnehmervertreter durch
die Leitung der SE über Angelegenheiten, welche die SE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe
in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats
hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung sind dabei so zu wählen, dass es den Arbeitnehmervertretern möglich
ist, zu erwartende Auswirkungen eingehend zu prüfen und gegebenenfalls eine Anhörung mit der Leitung der SE vorzubereiten.
Anhörung bezeichnet gemäß § 2 Abs. 11 SEBG die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem SE-Betriebsrat
oder anderer Arbeitnehmervertreter und der Leitung der SE oder einer anderen zuständigen mit eigenen Entscheidungsbefugnissen
ausgestatteten Leitungsebene. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen dem SE-Betriebsrat auf der Grundlage der erfolgten
Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen der Leitung der SE ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses
innerhalb der SE berücksichtigt werden kann.
Mitbestimmung bedeutet gemäß § 2 Abs. 12 SEBG die Einflussnahme der Arbeitnehmer auf die Angelegenheiten der Gesellschaft
durch
1. |
die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft zu wählen oder
zu bestellen, oder
|
2. |
die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der Gesellschaft
zu empfehlen oder abzulehnen.
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11.2 |
Einleitung des Verfahrens
Die Einleitung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Verbio SE erfolgte nach den Vorschriften des
SEBG. Danach ist vorgeschrieben, dass die Leitung der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft - hier: der Vorstand der
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG - im ersten Schritt die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertretungen über die beabsichtigte Umwandlung
informiert und zur Bildung des BVG auffordert.
Die Information erstreckt sich dabei gemäß § 4 SEBG auf (i) Identität und Struktur der an der Umwandlung beteiligten Gesellschaft
- hier also der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG - sowie betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe - dies
sind vorliegend die Tochtergesellschaften und Betriebe der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG - und deren Verteilung auf die
Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der
zum Zeitpunkt der Information in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer sowie die daraus zu
errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen zum
Zeitpunkt der Information Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen.
Da es weder in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG noch in ihren Tochtergesellschaften und Betrieben Arbeitnehmervertretungen
gibt, hat der Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG die Arbeitnehmer in Deutschland sowie in den Mitgliedstaaten, in
denen der VERBIO-Konzern Arbeitnehmer beschäftigt, mit Schreiben vom 17. März 2023 über die beabsichtigte Umwandlung der VERBIO
Vereinigte BioEnergie AG in die Rechtsform der SE informiert, die übrigen in § 4 SEBG vorgesehenen Informationen erteilt und
zur Bildung des BVG aufgefordert.
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11.3 |
Bildung und Zusammensetzung des BVG
Bildung und Zusammensetzung des BVG richteten sich vorliegend nach § 5 Abs. 1 SEBG.
Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft sowie deren Tochtergesellschaften und
Betrieben, die in den Mitgliedstaaten Arbeitnehmer beschäftigen, sind danach Mitglieder für das BVG zu wählen oder zu bestellen.
Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einen Bruchteil
davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG zu wählen oder zu bestellen.
Im Zeitpunkt der oben unter Ziffer 11.2 angeführten Information der Arbeitnehmer vom 17. März 2023 waren insgesamt 862 Arbeitnehmer
in den Mitgliedstaaten in der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG bzw. ihren Tochtergesellschaften und Betrieben beschäftigt.
Ausgehend von diesen Arbeitnehmerzahlen hat sich folgende Sitzverteilung im BVG ergeben:
Mitgliedstaat
|
Anzahl Arbeitnehmer
|
Prozent
|
Anzahl BVG-Mitglieder
|
Deutschland |
822 |
95,36% |
10 |
Polen |
16 |
1,86% |
1 |
Ungarn |
24 |
2,78% |
1 |
Gesamt
|
862
|
100%
|
12
|
Treten während der Tätigkeitsdauer des BVG solche Änderungen in der Struktur oder Zahl der in den jeweiligen Mitgliedstaaten
beschäftigten Arbeitnehmer des VERBIO-Konzerns auf, dass sich die konkrete Zusammensetzung des BVG ändern würde, so ist das
BVG entsprechend neu zusammenzusetzen (§ 5 Abs. 4 SEBG). Vorliegend sind solche Änderungen nicht aufgetreten, so dass die
Zusammensetzung des BVG unverändert blieb.
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11.4 |
Verhandlungsverfahren und Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Verbio SE
(a) |
Verhandlungsverfahren
Sind alle Mitglieder des BVG bestimmt oder sind seit der Information der Arbeitnehmer und Aufforderung zur Bildung des BVG
zehn Wochen vergangen, in denen aus Gründen, die die Arbeitnehmerseite zu vertreten hat, nicht alle Mitglieder des BVG bestimmt
wurden (§ 11 Abs. 2 SEBG), lädt die Unternehmensleitung - hier: der Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG - zur konstituierenden
Sitzung des BVG ein. Mit dem in der Einladung vorgesehenen Termin beginnt gemäß § 20 Abs. 1 SEBG die sechsmonatige Verhandlungsfrist,
die gemäß § 20 Abs. 2 SEBG von BVG und Unternehmensleitung einvernehmlich auf insgesamt bis zu ein Jahr verlängert werden
kann.
Die auf Deutschland entfallenden Mitglieder des BVG wurden in einer Wahlversammlung am 26. und 27. April 2023 im Wege der
sogenannten Urwahl gemäß § 8 Abs. 7 SEBG gewählt. Das auf Polen entfallende Mitglied wurde am 31. März 2023 in einer Wahlversammlung
nach Maßgabe des polnischen Rechts gewählt und das auf Ungarn entfallende Mitglied wurde am 21. April 2023 in einer Wahlversammlung
nach Maßgabe des ungarischen Rechts gewählt.
Der Vorstand der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG hat die gewählten Mitglieder des BVG mit Schreiben vom 28. April 2023 zur
konstituierenden Sitzung des BVG für den 11. Mai 2023 eingeladen. Die konstituierende Sitzung fand am 11. Mai 2023 statt.
Die Verhandlungsfrist wäre daher - vorbehaltlich einer einvernehmlichen Fristverlängerung - am Montag, den 13. November 2023
abgelaufen.
Das Verhandlungsverfahren endet jedoch vor Ablauf der Frist, sobald eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer
abgeschlossen wird. Da eine Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE vorliegend am 11. Juli 2023
abgeschlossen wurde (siehe zu der Vereinbarung sogleich unter Ziffer 11.4(b)), endete das Verhandlungsverfahren zu diesem
Zeitpunkt.
Der Abschluss einer Vereinbarung erforderte einen Beschluss des BVG mit der Mehrheit seiner Mitglieder, die zugleich die Mehrheit
der vertretenen Arbeitnehmer darstellt (§ 15 Abs. 2 SEBG). Vorliegend stimmte das BVG dem Abschluss der Vereinbarung über
die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE am 21. Juni 2023 durch einstimmigen Beschluss zu, so dass die vorgenannte
Anforderung erfüllt ist.
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(b) |
Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE
Die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Verbio SE sieht im Einklang mit den Vorgaben von § 21 SEBG Regelungen
zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Verbio SE durch ein besonderes Gremium (sog. "Besonderes Beteiligungsgremium", kurz "BBG") vor.
Im Einzelnen regelt sie insbesondere den Geltungsbereich der Vereinbarung, die Zuständigkeiten und Zusammensetzung des BBG,
die jährliche Unterrichtung und Anhörung sowie die Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen, die Information
der Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten und weitere Themen wie Wahlen zum BBG, Sitzungen und Beschlussfassungen, die Bildung
eines geschäftsführenden Ausschusses, Fortbildungen und Hinzuziehung von Sachverständigen, Kosten und Auslagen, Vertraulichkeit
und Schutz der Mitglieder des BBG.
|
|
11.5 |
Kosten des Verhandlungsverfahrens und der Bildung des BVG
Die Kosten, die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstanden sind, trägt die Gesellschaft. Die Kostentragungspflicht
umfasst die sachlichen und persönlichen Kosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG einschließlich der Verhandlungen,
insbesondere für Räumlichkeiten und sachliche Mittel (z.B. Telefon, Literatur), Dolmetscher und Büropersonal im Zusammenhang
mit den Verhandlungen sowie die notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG.
|
12. |
Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
Auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wirkt sich die Umwandlung im Übrigen wie folgt aus:
|
12.1. |
Arbeitsverhältnisse
Die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer von Gesellschaften des VERBIO-Konzerns aus den bestehenden Anstellungs- und Arbeitsverträgen
bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch in Bezug auf die bei der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG beschäftigten Arbeitnehmer
selbst; die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen bleiben unverändert bestehen. § 613a BGB findet auf
die Umwandlung keine Anwendung, da aufgrund der Identität des Rechtsträgers kein Betriebsübergang stattfindet. Die Umwandlung
führt zu keinen Veränderungen der betrieblichen Struktur und der betrieblichen Organisation.
Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach der Umwandlung vom Vorstand der Verbio SE ausgeübt.
|
12.2. |
Kollektivrechtliche Regelungen
Es bestehen keine tarifvertraglichen Bindungen und keine Betriebsvereinbarungen. Für die Arbeitnehmer der Gesellschaft geltende
sonstige kollektivarbeitsrechtliche Regelungen gelten unverändert nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarung fort.
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12.3. |
Arbeitnehmervertretungen
Bislang sind in den Gesellschaften und Betrieben des VERBIO-Konzerns keine Arbeitnehmervertretungen gebildet.
|
12.4. |
Sonstige Maßnahmen
Aufgrund der Umwandlung sind auch keine Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Situation der Arbeitnehmer
hätten.
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13. |
Kosten der Umwandlung
Die Kosten der Umwandlung trägt die Gesellschaft bis zu dem in § 24 Abs. 2 der Satzung der Verbio SE festgelegten Betrag von
EUR 375.000,00.
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Anlage zum Umwandlungsplan
Satzung der Verbio SE
I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. |
Die Firma der Gesellschaft lautet: Verbio SE.
|
2. |
Sitz der Gesellschaft ist Zörbig.
|
3. |
Das Geschäftsjahr beginnt zum 1. Juli eines Jahres und endet am 30. Juni des Folgejahres.
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§ 2
Gegenstand des Unternehmens
1. |
Gegenstand des Unternehmens ist die Produktion und der Handel von erneuerbaren, synthetischen und biomassebasierten Produkten
und Komponenten für den Mobilitätsbereich, die Landwirtschaft, die Nahrungs- und Futtermittelindustrie sowie die chemische
Industrie.
|
2. |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar der Erreichung des Gesellschaftszwecks
förderlich erscheinen.
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3. |
Die Gesellschaft kann ihre Geschäftstätigkeit auch durch in- oder ausländische Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen
ausüben. Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und
Unternehmensverträge im Sinne von §§ 291, 292 AktG mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken.
Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise auf verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.
|
§ 3
Bekanntmachungen
1. |
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden ausschließlich durch Einstellung in den elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht,
soweit nicht gesetzlich zwingend die Veröffentlichung in anderer Weise vorgesehen ist.
|
2. |
Die Gesellschaft kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Inhabern zugelassener Wertpapiere Informationen auch im
Wege der Datenfernübertragung übermitteln.
|
3. |
Die Bestimmung des § 43 WpHG (Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen) findet auf die Gesellschaft keine
Anwendung.
|
II.
Grundkapital und Aktien
§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 63.517.206,00 (in Worten: Euro dreiundsechzigmillionenfünfhundertsiebzehntausendzweihundertundsechs).
|
2. |
Das Grundkapital ist eingeteilt in 63.517.206 (in Worten: dreiundsechzigmillionenfünfhundertsiebzehntausendzweihundertundsechs)
Stückaktien.
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3. |
Die Aktien lauten auf den Inhaber.
|
4. |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 03.02.2027 durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender
Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 31.258.242,00 zu erhöhen, jedoch
höchstens bis zu dem Betrag, in dessen Höhe das Genehmigte Kapital 2022 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG unmittelbar vor Wirksamwerden der Umwandlung der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG in eine Europäische Gesellschaft
(SE) noch vorhanden ist (Genehmigtes Kapital 2022).
Bei Aktienausgaben gegen Sacheinlagen ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats
bis zu einem Betrag von EUR 12.636.726,00, das entspricht 20 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals,
auszuschließen. Hiervon umfasst ist auch die Nutzung des Genehmigten Kapitals zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten
auf Aktien der Gesellschaft, die mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
vereinbart wurden oder werden. Diese Art der Aktienausgabe setzt voraus, dass der Aufsichtsrat in Bezug auf die derzeitige
Vergütungsregelung zuvor jeweils von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat, die aktienbasierte Vergütung nicht in bar, sondern
durch die Ausgabe von Aktien zu erfüllen oder eine neue aktienbasierte Vergütungsform eingeführt hat.
Wird das Kapital gegen Bareinlagen erhöht, ist den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren; neue Aktien können auch von Kreditinstituten
oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug
anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn der Ausgabebetrag den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.
Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um bis zu
einem anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 neue Aktien an Mitarbeiter der Verbio SE oder mit der Verbio SE i.S.d. § 15 AktG
verbundenen Unternehmen auszugeben.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.
Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe festzulegen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
und, falls das Genehmigte Kapital 2022 bis zum 3. Februar 2027 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf
der Ermächtigung anzupassen.
|
§ 5
Verbriefung der Aktien
1. |
Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden)
auszustellen. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine
werden nicht ausgegeben.
|
2. |
Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln
erforderlich ist, die an der Börse gelten, an der die Aktien zugelassen werden.
|
III.
Organisationsverfassung
§ 6
Organe der Gesellschaft
1. |
Die Gesellschaft unterliegt dem dualistischen System.
|
2. |
Organe der Gesellschaft sind das Leitungsorgan ("Vorstand"), das Aufsichtsorgan ("Aufsichtsrat") und die Hauptversammlung.
|
IV.
Der Vorstand
§ 7
Zusammensetzung und Geschäftsordnung; Amtsdauer
1. |
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder obliegt dem Aufsichtsrat.
Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
|
2. |
Der Aufsichtsrat bestellt die ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder; er kann ein Mitglied des Vorstands zum
Vorstandsvorsitzenden und weitere Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.
|
3. |
Falls nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, gibt sich der Vorstand selbst durch einstimmigen
Beschluss seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
|
4. |
Die Vorstandsmitglieder werden jeweils für eine Amtszeit von höchstens fünf Jahren bestellt. Die ein- oder mehrmalige Wiederbestellung
eines Mitglieds ist zulässig.
|
§ 8
Vertretung der Gesellschaft
1. |
Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder
oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten; jedoch kann der Aufsichtsrat bestimmen,
dass einzelne Vorstandsmitglieder allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Stellvertretende Vorstandsmitglieder
stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Mitgliedern gleich.
|
2. |
Soweit rechtlich zulässig, kann der Aufsichtsrat einzelne oder alle Vorstandsmitglieder vom Verbot des § 181 BGB befreien;
§ 112 AktG bleibt unberührt.
|
§ 9
Geschäftsführung; zustimmungsbedürftige Geschäfte
1. |
Der Vorstand darf folgende Geschäfte nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen:
(a) Festlegung des Unternehmens- und Finanzplans,
(b) Errichtung und Aufgabe von Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen, Aufgabe bestehender Geschäftszweige.
|
2. |
Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss oder in der Geschäftsordnung für den Vorstand weitere Geschäfte anordnen, die die Zustimmung
des Aufsichtsrats erfordern.
|
V.
Der Aufsichtsrat
§ 10
Zusammensetzung und Amtsdauer, Ersatzmitglieder
1. |
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden,
wenn nicht die Hauptversammlung ein anderes beschließt, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die
über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit
beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit endet in jedem Fall spätestens nach sechs Jahren. Die ein- oder mehrmalige
Wiederwahl ist möglich.
|
2. |
Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können Ersatzmitglieder gewählt werden, die in einer bei der Wahl
festgelegten Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder treten. Eine Person kann für mehrere
Aufsichtsratsmitglieder zum Ersatzmitglied bestellt werden.
|
3. |
Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines ausgeschiedenen Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer
des ausgeschiedenen Mitglieds. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt mit Beendigung
der nächsten Hauptversammlung, in der eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit
des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.
|
4. |
Im Falle einer vor Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds stattfindenden Neuwahl lebt die ursprüngliche
Ersatzmitgliedschaft eines für mehrere Aufsichtsratsmitglieder bestellten und für das ausgeschiedene Mitglied in den Aufsichtsrat
nachgerückten Ersatzmitglieds wieder auf.
|
5. |
Bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und etwaiger Ersatzmitglieder ist der Leiter der Hauptversammlung berechtigt, über
eine vom Aufsichtsrat oder von Aktionären vorgelegte Liste mit Wahlvorschlägen abstimmen zu lassen. Werden Ersatzmitglieder
in einer Liste gewählt, so treten sie, sofern bei der Wahl keine anderweitige Bestimmung getroffen wird, in der Reihenfolge
ihrer Benennung an die Stelle vorzeitig ausscheidender Aufsichtsratsmitglieder.
|
6. |
Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Die Niederlegung
erfolgt durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung und die Benachrichtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden,
wobei eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist, sofern nicht der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter und ein
weiteres Aufsichtsratsmitglied der fristlosen Amtsniederlegung zustimmen.
|
§ 11
Vorsitzender und Stellvertreter
1. |
Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt
worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf. ln dieser Sitzung
wählt der Aufsichtsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 10 Abs. 1 bestimmte Amtsdauer
der Gewählten. Der Stellvertreter hat die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.
|
2. |
Scheiden der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich
eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.
|
§ 12
Einberufung
1. |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter, mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der
Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. ln dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und die
Sitzung auch mündlich oder fernmündlich einberufen.
|
2. |
Rechtzeitig vor der Sitzung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und etwaige Beschlussvorschläge zu übermitteln.
Ist eine Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied
widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden
festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss
wird in diesem Fall erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder
wenn sie zugestimmt haben.
|
§ 13
Beschlussfassung
1. |
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz und bestimmt die Reihenfolge, in
der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
|
2. |
Die Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Durch Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltete
Mitglieder des Aufsichtsrats gelten als anwesend und können ihre Stimme in der Sitzung telefonisch oder per Videozuschaltung
abgeben.
Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden Beschlüsse des Aufsichtsrats schriftlich, fernmündlich, per
Telefax oder per e-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen
Frist widerspricht. Solche Beschlüsse werden vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet. Für
Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. (3), (4) und (6) entsprechend.
|
3. |
Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere
Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder
ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Leiter der Sitzung zu bestimmenden angemessenen Frist
mündlich, fernmündlich, per Telefax, per e-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel, insbesondere
per Videozuschaltung, abgeben, sofern kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
|
4. |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse
des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes zwingend
vorschreibt. Dies gilt auch für Wahlen. Dabei gilt eine Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe, sie gilt aber als Teilnahme
an der Beschlussfassung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
|
5. |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und
allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.
|
6. |
Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen
Willenserklärungen abzugeben und Willenserklärungen, die gegenüber dem Aufsichtsrat abzugeben sind, entgegenzunehmen.
|
§ 14
Geschäftsordnung, Änderung der Satzungsfassung
1. |
Der Aufsichtsrat gibt sich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung.
|
2. |
Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen befugt, die nur die Fassung betreffen.
|
§ 15
Vergütung
1. |
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält nach Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung in Höhe von € 45.000,00 p.a.
Der Vorsitzende erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieses Betrages. Bei unterjährigem Eintritt oder
Ausscheiden wird die Vergütung zeitanteilig (pro rata temporis) gezahlt.
|
2. |
Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied seine baren Auslagen. Darüber hinaus werden Umsatzsteuern erstattet,
soweit das Aufsichtsratsmitglied berechtigt ist, Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen, und es dieses Recht ausübt.
|
3. |
Die Gesellschaft kann zugunsten der Mitglieder des Aufsichtsrats eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung der Risiken
aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (D & O-Versicherung) mit einer marktüblichen Gesamtprämie in angemessener Höhe abschließen.
|
VI.
Die Hauptversammlung
§ 16
Ort und Einberufung
1. |
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder einer deutschen Stadt mit
mehr als 100.000 Einwohnern statt. Sie wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen durch den Aufsichtsrat
einberufen.
|
2. |
Die Hauptversammlung, die über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Gewinnverwendung, die Wahl des Abschlussprüfers
und, soweit erforderlich, über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), wird innerhalb
der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs der Gesellschaft abgehalten. Außerordentliche Hauptversammlungen können
so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
|
3. |
Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre anmelden und ihre Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen müssen, durch Veröffentlichung im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
|
§ 17
Virtuelle Hauptversammlung
1. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
|
2. |
Die vorstehende Ermächtigung gemäß Abs. 1 ist befristet und endet mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der betreffenden
Satzungsänderung bei der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB
6435) in das Handelsregister, also mit Ablauf des 2. Mai 2028.
|
§ 18
Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung
1. |
Um an der Hauptversammlung teilnehmen, das Stimmrecht ausüben oder Anträge stellen zu können, müssen sich die Aktionäre vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür
mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.
|
2. |
Für den Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 ist ein in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer
Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 67 c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten
Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
|
3. |
Soweit Aktien betroffen sind, die zum nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten
Aktiendepot verwahrt werden, kann die Bescheinigung nach Absatz 2 von der Gesellschaft, von einem Notar, einer Wertpapiersammelbank
oder einem Kreditinstitut innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden.
|
4. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne
einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben können („Online-Teilnahme“). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum
Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt zu machen.
|
5. |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich
oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren
der Briefwahl zu treffen.
|
6. |
Fristen nach den Bestimmungen der §§ 16 und 18 der Satzung sind jeweils vom nicht mitzählenden Tag der Hauptversammlung zurückzurechnen.
Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
|
§ 19
Vorsitz in der Hauptversammlung; Teilnahme von Vorstands- und
Aufsichtsratsmitgliedern; Bild- und Tonübertragung
1. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter
oder eine andere vom Aufsichtsrat bestimmte Person. Übernimmt keine der vorgenannten Personen den Vorsitz, so wird der Versammlungsleiter
durch die Hauptversammlung gewählt.
|
2. |
Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form und die
weiteren Einzelheiten der Abstimmung. Das Abstimmungsergebnis wird durch Feststellung der Ja- und Nein- Stimmen ermittelt.
Die Art der Feststellung, die auch durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den bei der Abstimmung insgesamt
präsenten Stimmen getroffen werden kann, wird ebenfalls vom Vorsitzenden angeordnet.
|
3. |
Der Vorsitzende kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und ist außerdem ermächtigt, das Frage- und Rederecht der
Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt
oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen.
|
4. |
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder
können auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn sie aus wichtigem Grund an der Teilnahme verhindert sind
oder die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (virtuell) abgehalten wird.
|
5. |
Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die auszugsweise oder vollständige
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton anordnen.
|
§ 20
Beschlussfassung
1. |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit der einfachen
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der
einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen, erfordert ein Beschluss der Hauptversammlung über die Änderung der Satzung eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals bei der Beschlussfassung vertreten ist, die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
|
2. |
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
|
3. |
Der Aktionär kann sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gilt die gesetzlich vorgeschriebene Form. Die Gesellschaft bietet mindestens
einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises an. Die Einzelheiten werden in der Einladung zur
Hauptversammlung bekannt gemacht.
|
VII.
Rechnungslegung und Gewinnverwendung
§ 21
Jahresabschluss und Lagebericht
1. |
Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung
und Anhang) sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich
mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des
Bilanzgewinns unterbreiten will, mitzuteilen.
|
2. |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht des Vorstands vom Abschlussprüfer prüfen zu lassen und nach Entgegennahme
des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns
zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat dem Vorstand seinen Bericht
innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen des Vorstands zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss,
so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der
Hauptversammlung zu überlassen.
|
3. |
Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche
Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Die Vorlagen
zur Hauptversammlung sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme der Aktionäre auszulegen,
sofern sie nicht zeitgleich über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
|
4. |
Soweit die Gesellschaft gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, hat der Vorstand in den ersten
vier Monaten des Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzern Geschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht
aufzustellen. Diese oder ein gemäß den §§ 291, 292a HGB aufgestellter befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht
sind unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
|
§ 22
Rücklagen und Gewinnverwendung
1. |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie Beträge bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in
andere Gewinnrücklagen einstellen. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag
vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
|
2. |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss
gebunden.
|
3. |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz geregelt werden.
|
VIII.
Sacheinlagen
§ 23
Sacheinlagen
1. |
Das Grundkapital der Gesellschaft wurde durch Sacheinlagen derart erbracht, dass die nachfolgend genannten Gründer jeweils
die nachfolgend näher bezeichneten Kommanditanteile, GmbH-Geschäftsanteile und Aktien nach Maßgabe eines gesonderten Einbringungsvertrages
mit Wirkung zum 31. Dezember 2005, 24:00 Uhr, in die Gesellschaft eingebracht und dafür jeweils Aktien wie folgt erhalten
haben:
a) |
Herr Claus Sauter brachte
aa) |
(i) einen Kommanditanteil von € 330.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRA 12113 eingetragenen
MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 9.900,00 an der im Handelsregister
beim Amtsgericht Stendal unter HRB 15913 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungwerke Verwaltungs GmbH, der zur Hälfte
eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 120.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRA
12318 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie GmbH & Co. KG, (iv) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 3.600,00 an
der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 16629 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie Verwaltungs GmbH,
der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt € 21.000,00.
|
sowie
bb) |
39 Namenaktien im Nennbetrag von jeweils CHF 1.000,00 an der im Handelsregister des Kantons St. Gallen/Schweiz unter der Firmennummer
CH-320.3.052.703-0 eingetragenen SBE Swiss BioEnergy AG und seine Rechtsstellung als Treugeber gegenüber Herrn Peter Muri,
geboren am 6. November 1958, wohnhaft Kapellstraße 17, 9543 St. Margarethen (Schweiz), in Bezug auf eine weitere Namenaktie
im Nennbetrag von CHF 1.000,00 an der im Handelsregister des Kantons St. Gallen / Schweiz unter der Firmennummer CH-320.3.052.703-0
eingetragenen SBE Swiss BioEnergy AG in die Gesellschaft ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals
von insgesamt von € 9.000,00.
|
|
b) |
Herr Bernd Sauter brachte
aa) |
(i) einen Kommanditanteil von € 330.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRA 12113 eingetragenen
MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 9.900,00 an der im Handelsregister
beim Amtsgericht Stendal unter HRB 15913 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke Verwaltungs GmbH, der zur Hälfte
eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 120.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRA
12318 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie GmbH & Co. KG, (iv) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 3.600,00 an
der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 16629 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie Verwaltung GmbH,
der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt € 14.000,00.
|
sowie
bb) |
40 Namenaktien im Nennbetrag von jeweils CHF 1.000,00 an der im Handelsregister des Kantons St. Gallen / Schweiz unter der
Firmennummer CH-320.3.052.703-0 eingetragenen SBE Swiss BioEnergy AG in die Gesellschaft ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 6.000,00.
|
|
c) |
Frau Daniela Sauter brachte
aa) |
(i) einen Kommanditanteil von € 380.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRA 1923 FF eingetragenen
NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 19.000,00 an der im Handelsregister
beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 10029 FF eingetragenen NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke Verwaltung GmbH,
der zur Hälfte eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 380.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal
unter HRA 12318 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie GmbH & Co. KG, (iv) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von €
11.400,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 16629 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie Verwaltung
GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, (v) einen Kommanditanteil von € 500.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht
Frankfurt (Oder) unter HRA 1815 FF eingetragenen NBE Nordbrandenburger BioEnergie GmbH & Co. KG, (vi) einen Geschäftsanteil
im Nennbetrag von € 15.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 9754 FF eingetragenen
NBE Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltung GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft ein und erhielt dafür
Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 7.000,00.
|
sowie
bb) |
20 Namenaktien im Nennbetrag von jeweils CHF 1.000,00 an der im Handelsregister des Kantons St. Gallen / Schweiz unter der
Firmennummer CH-320.3.052.703-0 eingetragenen SBE Swiss BioEnergy AG in die Gesellschaft ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen
Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 3.000,00.
|
|
d) |
Frau Marion Sauter brachte (i) einen Kommanditanteil von € 380.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter
HRA 12318 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 19.000,00
an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 16629 eingetragenen MBE Mitteldeutsche BioEnergie Verwaltung
GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 500.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht
Frankfurt (Oder) unter HRA 1815 FF eingetragenen NBE Nordbrandenburger BioEnergie GmbH & Co. KG und (iv) einen Geschäftsanteil
im Nennbetrag von € 15.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 9754 FF eingetragenen
NBE Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltung GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft ein und erhielt dafür
Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 10.000,00.
|
e) |
Die Pollert Familien GmbH & Co. KG brachte (i) einen Kommanditanteil von € 33.333,33 an der im Handelsregister beim Amtsgericht
Stendal unter HRA 12113 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag
von € 1.000,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 15913 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke
Verwaltungs GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 12.000,00 an der im Handelsregister beim
Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRA 1923 FF eingetragenen NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke GmbH & Co. KG und (iv)
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 600,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 10029
FF eingetragenen NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke Verwaltung GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft
ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 3.000,00.
|
f) |
Die Pollert Holding GmbH & Co. KG brachte (i) einen Kommanditanteil von € 306.666,67 an der im Handelsregister beim Amtsgericht
Stendal unter HRA 12113 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke GmbH & Co. KG, (ii) einen Geschäftsanteil im Nennbetrag
von € 9.200,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Stendal unter HRB 15913 eingetragenen MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke
Verwaltungs GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, (iii) einen Kommanditanteil von € 108.000,00 an der im Handelsregister beim
Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRA 1923 FF eingetragenen NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke GmbH & Co. KG und (iv)
einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von € 5.400,00 an der im Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter HRB 10029
FF eingetragenen NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke Verwaltung GmbH, der zur Hälfte eingezahlt ist, in die Gesellschaft
ein und erhielt dafür Aktien im anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt € 27.000,00.
|
Die Einbringung der genannten, nicht voll eingezahlten Geschäftsanteile an den dort bezeichneten Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (nämlich der MUW Mitteldeutsche Umesterungswerke Verwaltungs GmbH, der NUW Nordbrandenburger Umesterungswerke Verwaltung
GmbH, der MBE Mitteldeutsche BioEnergie Verwaltung GmbH und der NBE Nordbrandenburger BioEnergie Verwaltung GmbH) geschieht
in der Weise, dass die Gesellschaft als weitere Gegenleistung neben der Ausgabe der jungen Aktien die Verpflichtung übernimmt,
die auf diese Geschäftsanteile noch ausstehenden Leistungen bei Anforderung einzuzahlen.
|
2. |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 63.517.206,00 (in Worten: Euro dreiundsechzigmillionenfünfhundertsiebzehntausendzweihundertundsechs)
wurde sodann durch den Formwechsel der im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 6435 eingetragenen VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG mit Sitz in Zörbig in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, kurz SE) erbracht.
|
IX.
Schlussbestimmungen
§ 24
Gründungskosten
1. |
Die Gesellschaft übernimmt die Gründungskosten (Notar- und Registergebühren, Veröffentlichungskosten, Rechts- und Steuerberatungskosten
sowie Kosten der Prüfung durch den gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer) in geschätzter Höhe von € 250.000,00. Diese
werden von der Gesellschaft aus der Kapitalrücklage beglichen, ohne dass das Grundkapital der Gesellschaft dafür in Anspruch
genommen werden kann.
|
2. |
Die Kosten des Formwechsels der Gesellschaft in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) (insbesondere Notar- und
Registergebühren, Veröffentlichungskosten, Rechts- und Steuerberatungskosten, Prüfungskosten sowie Kosten des Verfahrens zur
Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung und Kosten der Hauptversammlung) trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von EUR 375.000,00.
|
III. |
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR DURCHFÜHRUNG DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten;
Übertragung in Bild und Ton im InvestorPortal
Die außerordentliche Hauptversammlung wird am 25. August 2023 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft) mit der Möglichkeit der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Stimmrechtsausübung im Wege der
elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal durchgeführt. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können nicht physisch
am Ort der Hauptversammlung teilnehmen.
Die vorgesehene Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne
des §118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Internetgestütztes, passwortgeschütztes InverstorPortal
Unter der Website
www.verbio.de/Hauptversammlung |
unterhält die Gesellschaft ein internetgestütztes, passwortgeschütztes Online-Portal (InvestorPortal). Über dieses können
die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton
verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Redebeiträge halten, das Auskunftsrecht ausüben oder Widerspruch
zu Protokoll erklären. Die erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach
der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung EUR 63.517.206,00 und
ist in 63.517.206 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie vermittelt eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte ebenfalls
63.517.206 beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird am 25. August 2023,ab 10:00 Uhr (MESZ) vollständig in Bild und Ton für unsere Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im InvestorPortal unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
übertragen.
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation, per
Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auszuüben.
Den elektronisch zur Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und deren Bevollmächtigten wird ein Recht zum Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt. Der Widerspruch ist während der
Hauptversammlung, d.h. von ihrer Eröffnung bis zu ihrer Beendigung, ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über
das InvestorPortal zu erklären.
Wir bitten Sie um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:
Um an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben zu können, müssen sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung
und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der Adresse
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 18. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Für den Nachweis ist ein in Textform und in deutscher und englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den 4. August 2023, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung
für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal
übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen.
Bedeutung des Nachweisstichtages (
Record Date
)
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts
als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen und aus diesen Aktien kein Stimmrecht ausüben,
es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht
haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie
die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Record Date hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
Stimmrechtsausübung und Stimmrechtsvertretung
Der ordnungsgemäß angemeldete Aktionär kann sein Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen bevollmächtigten
Dritten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Die
Wahrnehmung des Stimmrechts durch die Aktionäre bzw. die von ihnen bevollmächtigten Dritten erfolgt entweder mittels elektronischer
Briefwahl oder mittels Beauftragung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter.
(a) |
Stimmrechtsausübung durch bevollmächtigte Dritte
Auch im Fall einer Bevollmächtigung, z.B. eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder eines
sonstigen Dritten, ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich
der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben, mit der Anmeldebestätigung
zur virtuellen Hauptversammlung. Die Übermittlung der Vollmacht kann an die im Folgenden angegebene Adresse oder über das
genannte InvestorPortal erfolgen.
Für die Bevollmächtigung von Intermediären, Vereinigungen von Aktionären, Stimmrechtsberatern oder anderen diesen gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Instituten oder Unternehmen können Besonderheiten insbesondere hinsichtlich der
Form der Vollmachtserteilung gelten, da die gesetzlichen Vorgaben insoweit die Textform nicht verlangen und auch die Satzung
für diesen Fall keine besondere Regelung enthält. Die Aktionäre werden gebeten, sich in diesem Fall rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Sie
können die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf bzw. eine Änderung einer bereits erteilten Vollmacht
oder den Nachweis der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten über das genannte InvestorPortal sowohl vor dem als auch am
Tag der virtuellen Hauptversammlung (Freitag, 25. August 2023) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Hauptversammlung durch
den Versammlungsleiter erklären. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest.
Alternativ bietet die Gesellschaft für die Übermittlung der Vollmachtserteilung oder den Widerruf derselben bzw. eine Änderung
einer bereits erteilten Vollmacht oder des Nachweises der Bevollmächtigung eines Bevollmächtigten folgende Adresse an, wobei
die jeweilige Erklärung bis zum 24. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein muss (die Nutzung eines der nachfolgend genannten Übermittlungswege ist ausreichend):
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Später über die vorstehenden Übermittlungswege zugegangene Vollmachten, Widerrufe, Änderungen oder Nachweise können aus organisatorischen
Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftlich oder per E-Mail übermittelte Vollmachten müssen einem angemeldeten Aktionär
ausdrücklich zuordenbar sein. Wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgt, erübrigt
sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung.
Bitte beachten Sie, dass Bevollmächtigte ebenfalls nicht physisch am Ort der Hauptversammlung teilnehmen können. Sie können
das Stimmrecht für die sie bevollmächtigenden Aktionäre nur im Wege der elektronischen Briefwahl oder mittels Vollmacht und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
|
(b) |
Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl
Aktionäre oder von ihnen bevollmächtigte Dritte können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation durch Briefwahl abgeben.
Hierzu ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Vor und während
der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen
Briefwahl ausschließlich das genannte InvestorPortal zur Verfügung.
Über das genannte InvestorPortal kann das Stimmrecht per elektronischer Briefwahl auch noch am Tag der Hauptversammlung (Freitag,
25. August 2023) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter ausgeübt werden. Den genauen
Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Gleiches gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige Änderung bereits abgegebener
elektronischer Briefwahlstimmen.
|
(c) |
Stimmrechtsausübung durch die weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, ihr Stimmrecht nach Maßgabe ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft als von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall
ist für eine fristgemäße Anmeldung nach den vorstehend beschriebenen Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Vollmacht an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss Weisungen für die Stimmrechtsausübung enthalten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für
den betreffenden Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform (§ 126b BGB) übermittelt werden; hierzu kann das genannte
InverstorPortal genutzt oder das zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandte Vollmachtsformular verwendet werden.
Die vollständig ausgefüllte Vollmacht mit Weisungen für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, Änderungen
oder Widerrufe derselben müssen - sofern nicht das genannte InvestorPortal genutzt wird - der Gesellschaft bis zum 24. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter einem der nachfolgend genannten Übermittlungswege zugegangen sein:
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
Bei Nutzung des genannten InvestorPortals kann die Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der
Hauptversammlung (Freitag, 25. August 2023) bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter übermittelt
werden. Den genauen Zeitpunkt legt der Versammlungsleiter fest. Das Gleiche gilt für einen etwaigen Widerruf bzw. eine etwaige
Änderung einer bereits abgegebenen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft weder im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung noch während
derselben Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Beschlussfassungen oder zum Stellen von Fragen,
Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen können. Die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
ist nur für Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger angepasster Beschlussvorschläge) von Vorstand und Aufsichtsrat oder
zu Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich, die mit dieser Einberufung oder später gemäß § 124 Abs. 1 oder 3 AktG bekannt
oder gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht worden sind.
|
(d) |
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder gemäß § 67c Abs.
1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212)
durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Elektronisch über das InvestorPortal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3
AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung ((EU) 2018/1212), 3. per E-Mail,
4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich
zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich. Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen
haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und
Letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.
Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt
abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
|
Weitere Informationen zur Abstimmung (gemäß Tabelle 3 der EU-DVO)
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auszuüben. Die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 1 haben
verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit "Ja" (Befürwortung) oder "Nein" (Ablehnung)
abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).
Angaben zu den Rechten der Aktionäre
(a) |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 Prozent) des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital
von EUR 500.000,00 (letzteres entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden.
Ein solches Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30
Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 25. Juli 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:
|
Vorstand VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
c/o Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof)
04109 Leipzig
|
Die Antragssteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen
vor dem Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; bei der Fristberechnung sind §§ 121 Abs. 7, 70 AktG zu beachten.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt
gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann,
dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem über die Website der Gesellschaft
unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
den Aktionären zugänglich gemacht.
|
(b) |
Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG bzw. § 127 AktG
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder von
Aufsichtsratsmitgliedern ankündigen. Solche Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten
an:
|
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Investor Relations
Ritterstraße 23 (Oelßner's Hof)
04109 Leipzig
E-Mail: hv2023@verbio.de
|
Gegenanträge sollen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis zum 10. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der vorstehend genannten Anschrift eingegangen sind, werden unverzüglich auf der Website der
Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
öffentlich zugänglich gemacht, soweit die übrigen Voraussetzungen für eine Veröffentlichung gemäß §§ 126 und 127 AktG erfüllt
sind.
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
In § 126 Abs. 2 AktG nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht
werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft
www.verbio.de/Hauptversammlung |
angegeben.
Der Vorstand braucht Wahlvorschläge außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie
nicht die Angaben von §§ 124 Abs. 3 Satz 4, 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen
Person bzw. bei juristischen Personen die Firma und den Sitz des vorgeschlagenen Abschlussprüfers) enthalten. Nach § 127 Satz
1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Website
zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
angegeben.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt ihrer Zugänglichmachung
gestellt. Sie werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als unterbreitet berücksichtigt, sofern die Gegenanträge und
Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet haben.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der
Versammlung im Wege der Videokommunikation Gegenanträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen, auch ohne
dass diese wie vorstehend beschrieben vor der Hauptversammlung übermittelt bzw. zugänglich gemacht wurden.
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(c) |
Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, § 130a Abs. 1 bis 4 AktG
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen
zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür
steht ihnen mit den entsprechenden Zugangsdaten das passwortgeschützte InvestorPortal auf der Website der VERBIO Vereinigte
BioEnergie AG unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
zur Verfügung.
Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren im InvestorPortal als Datei im Dateiformat PDF einzureichen
und dürfen den Umfang von 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ebenfalls im InvestorPortal einzureichen; sie dürfen
eine Dateigröße von 1 GB und eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die Einreichung mehrerer Stellungnahmen ist
möglich. Es sind nur solche Stellungnahmen im Videoformat zulässig, in denen der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter selbst
in Erscheinung tritt. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die
Stellungnahme unter Nennung seines Namens im passwortgeschützten InvestorPortal zugänglich gemacht wird. Die Stellungnahmen
sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 19. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer
Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung,
also spätestens am 20. August 2023, 24:00 Uhr (MESZ), in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortal
auf der Website der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
verfügbar gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform oder im
Videoformat eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw.
Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse
der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
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(d) |
Rederecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 130a Abs. 5 und 6 AktG
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht
in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten
über das passwortgeschützte InvestorPortal auf der Website der VERBIO Vereinigte BioEnergie AG unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
ihren Redebeitrag anmelden.
Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen,
sowie das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG. Der Leiter der Versammlung kann das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich
angemessen beschränken und Näheres dazu bestimmen. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während
ihres Verlaufes einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner festzulegen.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und
Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und den Redebeitrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
nicht sichergestellt ist.
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(e) |
Auskunftsrecht gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 131 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben,
soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht
besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen
Unternehmen.
Fragen können von angemeldeten Aktionären in deutscher Sprache in der Hauptversammlung gestellt werden. Fragen in Fremdsprachen
werde nicht berücksichtigt. Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung festlegen wird, dass das Auskunftsrecht
in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das von der Gesellschaft angebotene InvestorPortal,
also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazu oben unter Buchst. (d)), ausgeübt werden darf. Die notwendigen Zugangsdaten
für das InvestorPortal können die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten der Anmeldebestätigung entnehmen.
Rede- und Auskunftsrecht können auch von hierzu bevollmächtigten Dritten eines Aktionärs ausgeübt werden. Die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter üben diese Rechte jedoch nicht für die bevollmächtigenden Aktionäre aus.
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(f) |
Widerspruchsrecht § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten
Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das InvestorPortal erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft werden keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden
Notars erklären. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice
ermächtigt und erhält Widersprüche darüber.
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Hinweis zum Datenschutz gemäß Art. 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)
Die rechtskonforme Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre haben für die Gesellschaft einen hohen
Stellenwert. Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien und Nummer der Anmeldebestätigung, IP-Adresse) erfolgen auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung zwingend
erforderlich und erfolgen zum Zweck der Ermöglichung einer Teilnahme für jeden sich anmeldenden Aktionär. Die Gesellschaft
ist für die Erhebung und Verarbeitung verantwortlich. Es ist unsere rechtliche Verpflichtung, eine Hauptversammlung durchzuführen
und die Ausübung des Stimmrechts zu ermöglichen. Hierfür müssen wir die benannten Daten verarbeiten. Rechtsgrundlage für die
Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist hierbei das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. C) DS-GVO.
Die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, München, als externer Dienstleister, der zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt wird, erhält nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich
sind, und verarbeitet die Daten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung der Gesellschaft.
Ihre Daten werden ausschließlich in Ländern verarbeitet, die der Europäischen Union angehören.
Alle Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich
der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DS-GVO. Diese Rechte
können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
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VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Thura Mark 18, 06780 Zörbig
Frau Daniela Sauter, Datenschutzbeauftragte
Tel.: +49 341 30 85 30 295
E-Mail: datenschutzqverbio.de
Website: https://www.verbio.de/
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Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu unseren Aufbewahrungspflichten und Ihren Rechten, stehen auf der Website
der Gesellschaft (www.verbio.de/Hauptversammlung) zum Abruf zur Verfügung.
Hinweis auf die Website der Gesellschaft
Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
abrufbar. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Website veröffentlicht.
Hinweis zur virtuellen Hauptversammlung
(a) |
Technische Hinweise
Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des InvestorPortals und zur Ausübung der oben genannten
Aktionärsrechte benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit
empfohlen.
Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für die Zuschaltung für Redebeiträge ist darüber hinaus eine Kamera sowie ein Mikrofon notwendig.
Für den Zugang zum passwortgeschützten InvestorPortal der Gesellschaft benötigen Sie ihre individuellen Zugangsdaten, die
Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können
Sie sich im InvestorPortal anmelden.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben.
Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre in der an sie übersandten
Anmeldebestätigung bzw. im Internet unter
www.verbio.de/Hauptversammlung |
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(b) |
Hinweis zur Verfügbarkeit der Übertragung
Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung über das InvestorPortal verfolgen. Die Bild- und
Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des InvestorPortals kann nach dem heutigen Stand der
Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen
von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher
keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste,
der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum InvestorPortal und dessen
generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den
Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleitungsunternehmen, soweit nicht
Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung,
insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend
erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung
zu unterbrechen oder ganz einzustellen.
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(c) |
Hinweis zu Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung und in den weiteren Angaben zur Einberufung sind in der für Deutschland zum Zeitpunkt
der Einberufung maßgeblichen Mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte
Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden. MESZ entspricht demnach UTC +2.
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(d) |
Genderneutrale Sprache
Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung auf eine
geschlechterspezifische Sprache verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung
als geschlechtsneutral zu verstehen.
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Zörbig, im Juli 2023
VERBIO Vereinigte BioEnergie AG
Der Vorstand
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