Bekanntmachung gemäß Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
Der Verwaltungsrat der RIB Software SE (die "Gesellschaft") hat am 17. Oktober 2018 unter Ausnutzung der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 ein Rückkaufprogramm für eigene Aktien beschlossen (das "Aktienrückkaufprogramm 2018"). Im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms 2018 können im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Oktober 2019 bis zu insgesamt 1 Mio. eigene Aktien (dies entspricht bis zu 1,94 % des Grundkapitals der Gesellschaft) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Nebenkosten) von maximal EUR 15 Mio. zurückgekauft werden.
Die erworbenen Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 genannten Zwecken verwendet werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und zur Bedienung von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung, ihre Führungskräfte und Arbeitnehmer sowie die Führungskräfte und Arbeitnehmer ihrer verbundenen Unternehmen aufgrund des von der Hauptversammlung am 10. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Aktienoptionsprogramms 2015 ausgegeben wurden.
Der Aktienrückkauf erfolgt nach Maßgabe der Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. April 2014 ("MAR") in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (die "Delegierte Verordnung (EU) 2016/1052"), mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 2 MAR und Art. 2 Abs. 1a) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052.
Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Aktienrückkauf kann an allen Handelsplätzen erfolgen, an denen die Aktie der Gesellschaft gehandelt wird, insbesondere also im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse.
Der Kaufpreis je Aktie darf den nach näherer Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Mai 2018 zu ermittelnden Börsenpreis der Aktie im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. In keinem Fall dürfen Aktien zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt, was auch dann gilt, wenn die Aktien auf unterschiedlichen Handelsplätzen gehandelt werden.
Der Aktienrückkauf wird im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein Kreditinstitut erfolgen, das im Rahmen des genannten Zeitraums seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend Art. 4 Abs. 2b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Die Gesellschaft wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen. Das Kreditinstitut hat sich gegenüber der Gesellschaft unter anderem auch dazu verpflichtet, die Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 und die in dem Aktienrückkaufprogramm 2018 enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
Das Aktienrückkaufprogramm 2018 kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt und wiederaufgenommen oder vorzeitig beendet werden.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2018 zusammenhängenden Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen bekanntgegeben werden.
Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Internetseite (www.rib-software.com) im Bereich "Investor Relations" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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