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DGAP-Ad-hoc News vom 27.04.2016

RIB Software AG beschließt Wiederaufnahme des Aktienrückkaufs

RIB Software AG / Schlagwort(e): Aktienrückkauf
27.04.2016 15:49

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG: Aktienrückkauf
RIB Software AG beschließt Wiederaufnahme des Aktienrückkaufs
Stuttgart, 27. April 2016 - Der Vorstand der RIB Software AG (ISIN DE000A0Z2XN6) hat beschlossen, das Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft wieder aufzunehmen.

Der Beschluss zur Wiederaufnahme des Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012, bis zum 23. Mai 2017 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10% des Grundkapitals zu erwerben, was einem Umfang von 3.871.542 Aktien entspricht.

Die Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Aktienrückkaufprogramme I und II in den Jahren 2012 und 2013 bereits insgesamt 1.716.765 Aktien zurückgekauft.
Der Vorstand hat nunmehr beschlossen, ihr Rückkaufprogramm wieder aufzunehmen und bis zum 15. April 2017 bis zu 1 Mio. weitere Aktien zurückzukaufen. Im Hinblick auf die Hauptversammlung der Gesellschaft am 31. Mai 2016 werden in den Kalenderwochen vom 23. und 30. Mai 2016 keine Aktienrückkäufe stattfinden. Die Aktien werden ausschließlich über die Börse zurückgekauft. Der Kaufpreis je Aktie darf den nach näherer Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 zu ermittelnden Börsenpreis der Aktie im Xetra-Handel um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Die Aktien können zu allen in der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. Mai 2012 genannten Zwecken verwendet werden, insbesondere als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen oder zur Bedienung von Rechten aus
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen.

Der Aktienrückkauf wird unter Führung eines Kreditinstituts vorgenommen. Die Gesellschaft hat das Kreditinstitut angewiesen, die Handelsbedingungen des Artikels 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (Abl. L 336/33 vom 23. Dezember 2003) (nachfolgend "EG-Verordnung") und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Vorgaben einzuhalten und der Gesellschaft die Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um den in der EG-Verordnung vorgeschriebenen Mitteilungspflichten nachzukommen. Das Kreditinstitut trifft die jeweiligen Entscheidungen über den Zeitpunkt und Umfang des Erwerbs unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Das Rückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit ausgesetzt werden. Die RIB Software AG wird über die Fortschritte des Aktienrückkaufprogramms unter www.rib-software.com regelmäßig informieren.


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