Am 25. Oktober 2018 haben uns Herr Daniel Křetínský und Herr Patrik Tkáč Folgendes mitgeteilt:
'[...] mit Bezug auf die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33, 34 Wertpapierhandelsgesetz ('
WpHG') von Daniel Křetínský und Patrik Tkáč vom 5. Oktober 2018 (Konzernmitteilungen) betreffend die METRO AG teilen wir Ihnen im eigenen Namen und zugleich auch im Namen von Bermon94 a.s., EP Global Commerce a.s, EP Global Commerce GmbH und EP Global Commerce II GmbH (zusammen die '
Meldepflichtigen') gemäß § 43 WpHG wegen des Überschreitens der Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien der METRO AG im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel Folgendes mit:
- Der Erwerb der Stimmrechte dient der Umsetzung strategischer Ziele.
- Wir sind direkt und indirekt Inhaber von Optionsrechten auf den Erwerb von weiteren bis zu 20,59 % der Stimmrechte an der METRO AG. Wir sind direkt und indirekt Stillhalter unter einer Verkaufsoption über rund 5,4 % der Stimmrechte an der METRO AG. Diese Verkaufsoption wird voraussichtlich ausgeübt werden, sofern wir nicht vorher von unseren entsprechenden Erwerbsrechten Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigen wir, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte zu erwerben.
- Aufgrund der derzeitigen Höhe unserer Beteiligung an der METRO AG streben wir eine Einflussnahme auf die Besetzung des Aufsichtsrats der METRO AG an. Sollten wir im Aufsichtsrat vertreten sein, schließen wir eine Einflussnahme auf die Besetzung des Vorstands nicht aus.
- Wir streben derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der METRO AG insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik an.
- Soweit Stimmrechte durch die EP Global Commerce GmbH und die EP Global Commerce II GmbH erworben wurden, teilen wir gemäß § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass der Erwerb der Stimmrechte teilweise aus Eigenmitteln und teilweise aus Fremdmitteln finanziert wurde. Bei den übrigen Meldepflichtigen erfolgte der Erwerb als Folge der Zurechnung der Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG, so dass zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte weder Eigen- noch Fremdmittel aufgewendet wurden.'