Deutsche Konsum REIT-AG

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EQS-AGM News vom 06.02.2023

Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Deutsche Konsum REIT-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Konsum REIT-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.03.2023 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
06.02.2023 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Deutsche Konsum REIT-AG

Broderstorf

ISIN DE000A14KRD3 / WKN A14KRD

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

am 16. März 2023


Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Donnerstag, den 16. März 2023, um 11:00 Uhr (MEZ) im Ludwig Erhard Haus, Großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Deutsche Konsum REIT-AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a des Handelsgesetzbuchs (HGB)

Diese Unterlagen können ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021/2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021/2022 in Höhe von EUR 16.985.537,79 wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn zum 30.09.2022 EUR 16.985.537,79
davon Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,48 je dividendenberechtigter Stückaktie EUR 16.874.850,24
davon Vortrag auf neue Rechnung EUR 110.687,55

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung nach Kenntnis der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021/2022 dividendenberechtigten Stückaktien.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 21. März 2023, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das am 1. Oktober 2021 begonnene und am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands abstimmen zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das am 1. Oktober 2021 begonnene und am 30. September 2022 abgelaufene Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Reduzierung der Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Satzungsanpassung

§ 9 Abs. 1 der Satzung legt die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats fest. Bisher besteht der Aufsichtsrat aus sechs Mitgliedern. Der Aufsichtsrat soll verkleinert werden und künftig aus vier Mitgliedern bestehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgenden Beschluss vor:

a)

§ 9 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern."

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderungen der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

6.

Wahl zum Aufsichtsrat

Nach der Niederlegung von drei Aufsichtsratsmandaten (Frau Cathy Bell-Walker, Herr Kristian Schmidt-Garve, Herr Nicholas Cournoyer) aus persönlichen Gründen ist ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied

Frau Antje Lubitz, Geschäftsführerin, wohnhaft in Schulzendorf, Deutschland

für eine Amtsperiode bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, wobei gem. § 9 Abs. 2 S. 2 der Satzung das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist.

Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023 und für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für das am 1. Oktober 2022 begonnene und am 30. September 2023 endende Geschäftsjahr zu wählen.

Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die DOMUS AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, Lentzeallee 107, 14195 Berlin, zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das am 1. Oktober 2022 begonnene und am 30. September 2023 endende Geschäftsjahr sowie für das am 1. Oktober 2023 beginnende Geschäftsjahr bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu bestellen.

8.

Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021/2022

Der mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu eingeführte § 120a AktG sieht in Absatz 4 vor, dass die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorangegangene Geschäftsjahr beschließt. Die erstmalige Beschlussfassung hat für den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu erfolgen. Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer dahingehend geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der vom Abschlussprüfer über die Prüfung des Vergütungsberichts erstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 kann ab sofort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, August-Bebel-Straße 68, 14482 Potsdam, und im Internet unter

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Die genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022 zu billigen.

9.

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und Satzungsanpassung, Billigung des angepassten Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder

Der Deutsche Corporate Governance Kodex sieht vor, dass bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder auch der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb folgenden Beschluss vor, um den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zukünftig eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit zu gewähren:

a)

§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„§ 17 Vergütung des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses

1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich EUR 5.000. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich EUR 2.500.

2. Die Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses erhalten je das Doppelte, die jeweiligen Stellvertreter je das Eineinhalbfache dieser Beträge. Aufsichtsrats- oder Prüfungsausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.“

§ 17 Abs. 3 und Abs. 4 bleiben unverändert.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

c)

Angesichts der Vergütungsanpassung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das diesbezüglich geänderte Vergütungssystem gemäß § 113 AktG zu billigen.

Das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft ist nachstehend dargestellt sowie auch das über die Internetseite der Deutsche Konsum REIT-AG unter der Internetadresse

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

abrufbar.

Darstellung des Vergütungssystems für Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft:

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird in § 17 der Satzung der Gesellschaft geregelt.

Der Aufsichtsrat leistet im Rahmen der ihm gesetzlich obliegenden Überwachung der Geschäftsführung durch den Vorstand einen Beitrag zur nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und der Förderung der Geschäftsstrategie. Die Vergütungsstruktur trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Die Vergütungsstruktur besteht dabei - wie vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgeschlagen - ausschließlich aus einer Festvergütung, eine variable Vergütungskomponente wird nicht gewährt. Zusätzlich erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen und mandatsspezifischen Aufwendungen durch die Gesellschaft. Zudem schließt die Gesellschaft eine Haftpflichtversicherung (D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder ab, deren Kosten sie trägt. Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine zusätzliche Festvergütung. Da die Tätigkeit des Aufsichtsrats mit den Aufgaben und Tätigkeiten der Arbeitnehmer der Gesellschaft nicht vergleichbar ist, findet ein vertikaler Vergleich nicht statt.

Es findet eine regelmäßige Überprüfung der Vergütung des Aufsichtsrats durch die Verwaltung statt. Hierbei werden insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme und der Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben berücksichtigt, sowie ggf. ein Vergleich mit dem Vergütungssystem anderer, der Gesellschaft vergleichbarer Gesellschaften. Sollten Vorstand und Aufsichtsrat hierbei Anlass für eine Änderung sehen, werden sie der Hauptversammlung ein angepasstes Vergütungssystem sowie einen Änderungsvorschlag bezüglich § 17 der Satzung der Gesellschaft unterbreiten. Mindestens alle vier Jahre wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung vorgelegt.

Die feste jährliche Vergütung beträgt für den Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich EUR 10.000,00, für die stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden jährlich je EUR 7.500,00 sowie für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder jährlich je EUR 5.000,00, jeweils zuzüglich der ggf. auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Zusätzlich erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jährlich EUR 5.000,00, die stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses jährlich EUR 3.750,00 sowie die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses jährlich je EUR 2.500,00, jeweils zuzüglich der ggf. auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer. Im Falle, dass ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat oder dem Prüfungsausschuss nicht während des gesamten Geschäftsjahrs angehört, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Vergütungssystem des Aufsichtsrats sind in der Vergangenheit nicht vorgekommen. Sollte es im Zusammenhang mit der Überprüfung des Vergütungssystems des Aufsichtsrats in der Zukunft zu Interessenkonflikten kommen, wird das betroffene Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied einen solchen Konflikt möglichst frühzeitig offenlegen und sich an der Beschlussfassung - im Falle schwerer Interessenkonflikte auch an der Beratung - nicht beteiligen.

10.

Beschlussfassung über die Möglichkeit zur zukünftigen Abhaltung virtueller Hauptversammlungen und Satzungsanpassung

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit auch für Hauptversammlungen, die nach dem 31. August 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Vorliegend soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand ermächtigt ist, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden. Die bisherige in § 20 Absatz 5 der Satzung enthaltene Regelung wird durch die Einfügung einer neuen Regelung zu virtuellen Hauptversammlungen obsolet. § 20 Absatz 5 der Satzung sollen daher aufgehoben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb folgenden Beschluss vor:

a)

§ 19 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer Deutschen Wertpapierbörse im Bundesgebiet oder in einer anderen deutschen Stadt mit mindestens 100.000 Einwohnern statt. Der Vorstand wird ermächtigt unter den Voraussetzungen des § 118a Abs. 1 S. 2 AktG vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung ist befristet bis zum 15. März 2028.“

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die vorstehend unter lit. a) benannte Änderung der Satzung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.

Angaben zu Tagesordnungspunkt 6

Lebenslauf der Kandidatin Frau Antje Lubitz für den Aufsichtsrat

Immobilienökonomin, Geschäftsführerin 3PM Services GmbH, Berlin, Deutschland

Geburtsjahr: 1973
Nationalität: deutsch
Wohnort: Schulzendorf, Deutschland

Beruflicher Werdegang:

Seit 2016 Geschäftsführerin / Gesellschafterin, 3PM Services GmbH, Berlin, Deutschland
2020 - 2022 Mitglied des Aufsichtsrats der Deutsche Industrie REIT-AG, Rostock, Deutschland
2016 - 2017 Vice President, Finance & Controlling; Managing Director Dream Global Luxembourg Holdings S.a.r.l, Luxemburg, Luxemburg
2011 - 2016 Geschäftsführerin, Round Hill Capital Management GmbH, Berlin, Deutschland
2009 - 2011 Accounting Director, ELAD Germany GmbH, Berlin, Deutschland
2003 - 2009 Senior Financial Controller, Tishman Speyer Properties Deutschland GmbH, Berlin, Deutschland
2002 - 2003 Leitung Hauptbuch, Contipark Parkgaragen GmbH, Berlin, Deutschland
1997 - 2002 Bilanzbuchhalterin, GROTH GRUPPE, Berlin, Deutschland
1996 - 1997 Finanzbuchhalterin, R&W Immobilienanlagen GmbH, Berlin, Deutschland
1993 - 1996 Miet-/ Finanzbuchhalterin, ULRICI Baufinanz GmbH, Berlin, Deutschland
1992 - 1993 Kaufmännische Angestellte, TELAFLEX Zeitarbeit GmbH, Berlin, Deutschland
1992 - 1992 Kaufmännische Angestellte, DEUTAG Asphalttechnik GmbH, Berlin, Deutschland

Ausbildung/Akademischer Werdegang:

2014 - 2015 Studium Immobilienökonomie, IREBS Real Estate Academy (Universität Regensburg), Abschluss: Immobilienökonom, Regensburg, Deutschland
2008 Fortbildung zum Bilanzbuchhalter International, Steuerfachschule Dr. Endriss, Berlin, Deutschland
2002 Fortbildung zum Bilanzbuchhalter (IHK), bbw Akademie für Betriebswirtschaftslehre Weiterbildung GmbH, Berlin, Deutschland
1989 - 1992 Ausbildung zur Industriekauffrau, Werk für Fernsehelektronik GmbH und Oberstufenzentrum für Industrie und Datenverarbeitung, Berlin, Deutschland

Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Deutsche Konsum REIT-AG:

Kandidatin für den Aufsichtsrat (Hauptversammlung 2023)

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten (Inland):

Keine

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Keine

Unabhängigkeit

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Antje Lubitz einerseits und der Deutsche Konsum REIT-AG, deren Organen oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutsche Konsum REIT-AG beteiligten Aktionär andererseits.

Derzeit bestehen keine weiteren wesentlichen Tätigkeiten für die Deutsche Konsum REIT-AG von Frau Antje Lubitz im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Antje Lubitz vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Stand: Januar 2023

Angaben zu Tagesordnungspunkt 8: Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021/2022

BERICHT ÜBER DIE GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS DER GESELLSCHAFT (AKTIENRECHTLICHER VERGÜTUNGSBERICHT NACH § 162 AKTG)

Definition von „gewährt und geschuldet“ im Sinne des § 162 Abs. 1 AktG

Für den folgenden Vergütungsbericht werden gewährte Zuwendungen als im Geschäftsjahr zugeflossen definiert. Geschuldet wird eine Vergütung dann, wenn die Gesellschaft eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Organmitglied hat, die fällig, aber noch nicht erfüllt ist. Die DKR hat in den Geschäftsjahren 2020/2021 sowie 2021/2022 alle Verpflichtungen gegenüber ihren Organmitgliedern bei Fälligkeit zum Monatsende beglichen, sodass die in den Geschäftsjahren 2020/2021 und 2021/2022 jeweils „gewährte“ Vergütung gemäß der für die Zwecke dieses Vergütungsberichts gewählten Definition betragsmäßig identisch zur jeweils „geschuldeten“ Vergütung ist.

Zusätzlich wird auch die im jeweiligen Geschäftsjahr erdiente Vergütung der Vorstandsmitglieder dargestellt. Diese umfasst die im jeweiligen Geschäftsjahr vereinbarte Festvergütung inkl. Nebenleistungen sowie die aufgrund der Zielerreichung errechnete variable Vergütung, deren Kurzfristanteil (STI) im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt wird und deren Langfristanteil (LTI) erst nach drei Folgejahren zur Auszahlung kommt.

Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Barvergütung von TEUR 5. Die Deutsche Konsum schließt für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine angemessene Organhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ab und übernimmt die Prämie. Die Stellvertreter des Vorsitzenden erhalten das 1,5-Fache dieser Grundvergütung, der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das 2-Fache.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre zusätzliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss keine gesonderte Vergütung. Weitere Ausschüsse wurden nicht gegründet und Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Eine variable Vergütung, die sich am Erfolg der Gesellschaft oder an anderen Kriterien orientiert, wird nicht gewährt.

Die Vergütung des Aufsichtsrats (definitionsgemäß gewährte und damit zugeflossene Zuwendungen) im Geschäftsjahr 2021/2022 betrug TEUR 40,0 (2020/2021: TEUR 40,0) zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer. Die Aufsichtsratsvergütung verteilt sich wie folgt:
 


Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sind für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ausschließlich feste Vergütungsbestandteile zuzüglich Auslagenersatz sowie Versicherungsschutz, nicht aber variable Vergütungsbestandteile vorgesehen. Die Fixvergütung stärkt dabei die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und leistet so einen mittelbaren Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Vergütungssystem für den Vorstand

Grundsätzliches Vergütungssystem

Die Vorstände der DKR erhalten eine erfolgsunabhängige Grundvergütung sowie eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die sich an kurzfristigen und langfristigen Zielen orientiert. Der Vorstandsvorsitzende Rolf Elgeti ist von diesem Vergütungssystem ausgenommen und erhält eine pauschale Jahresvergütung von rund TEUR 71,4. Die Vergütung erfolgt durch Kostenumlage von der Obotritia Capital KGaA, da zwischen der Gesellschaft und dem Vorstandsvorsitzenden kein Anstellungsvertrag besteht.

Die erfolgsunabhängige Grundvergütung besteht aus dem festen Jahresgehalt, das in zwölf monatlichen Raten ausgezahlt wird. Zum Teil nutzen die Vorstände Dienstwagen, die als geldwerter Vorteil versteuert werden. Außerdem werden Zuschüsse zur Rentenversicherung gezahlt. Weitere Leistungen als sonstige Bezüge werden nicht gewährt. Pensionsansprüche begründen die Vorstandsverträge nicht.

Für die variable Vergütung gibt es ein Vergütungssystem, welches sich an operativen Zielen orientiert und das grundlegend auf einem festen Berechnungsschema basiert, das kurz- und langfristige Komponenten beinhaltet. Nur in Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat im Hinblick auf besondere Situationen und/oder besondere Leistungen des einzelnen Vorstandsmitglieds etwas Abweichendes beschließen. Der Aufsichtsrat kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen auch die Gewichtung einzelner Kriterien verändern. Im Falle des regulären Ausscheidens eines Vorstands hat dieser Anspruch auf Auszahlung der ihm zustehenden, dann noch nicht ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile. Weitere Ansprüche ergeben sich im Falle des regulären Ausscheidens nicht.

Für den Fall einer sonstigen vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses enthalten die Vorstandsverträge die Regelung, dass Zahlungen den Wert von zwei Jahresvergütungen (mit Zielerreichungsgrad von 100 % bei den variablen Vergütungsbestandteilen) nicht überschreiten dürfen (Abfindungs-Cap). Im Falle eines Kontrollwechsels („Change of Control“), d.h. wenn ein Aktionär oder mehrere gemeinsam handelnde Aktionäre mindestens 30 % der Stimmrechte an der DKR erwerben, steht den Mitgliedern des Vorstands das Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit einer zweimonatigen Frist (Sonderkündigungsrecht) zu. Wird von diesem Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, so zahlt die Gesellschaft eine zum Ausscheidenszeitpunkt fällige Bruttoabfindung in Höhe der gemäß dem Dienstvertrag ausstehenden Vergütung, jedoch maximal 150 % des Abfindungs-Cap.

Variable Vergütung für das Geschäftsjahr 2021/2022

Vor dem Hintergrund der Fortschreibung des Deutschen Corporate Governance Kodex („DCGK“) im Jahre 2017, der im Hinblick auf die variable Vergütung eine mehrjährige, zukunftsbezogene Bemessungsgrundlage empfiehlt, hat sich der Aufsichtsrat im Oktober 2017 mit einer Aktualisierung der variablen Vergütung des Vorstands befasst und in seiner Sitzung am 8. März 2018 eine Neuregelung beschlossen, die seit dem Geschäftsjahr 2017/2018 gültig ist.

Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 16. Dezember 2020 wurde die variable Vorstandsvergütung in ihrer Zielgewichtung auf den Schwerpunkt FFO-Wachstum ausgerichtet sowie die erreichbare variable Vergütung aufgrund der gewachsenen Unternehmensgröße angehoben. Weiterhin wurde das Vergütungssystem hinsichtlich der langfristigen variablen Vergütungskomponente an die aktuellen Empfehlungen des DCGK angepasst, welche die variable Vorstandsvergütung noch langfristiger ausrichten. Mit weiterem Beschluss des Aufsichtsrats vom 13. Dezember 2021 wurde eine geringfügige Modifikation an einer Ziel-Kennzahl vorgenommen: Aufgrund einer Neudefinition von Seiten der EPRA wird anstelle einer Erhöhung des EPRA NAV je Aktie nunmehr auf eine Steigerung des EPRA NTA je Aktie abgestellt. Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. März 2022 hat diese vom Aufsichtsrat vorgeschlagene Änderung des Vergütungssystems des Vorstands gebilligt. In seiner Sitzung vom 11. März 2022 setzte der Aufsichtsrat das von der Hauptversammlung gebilligte Vergütungssystem des Vorstands gemäß § 87a Abs. 2 AktG fest.

Demnach wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021/2022 für die variable Vorstandsvergütung die folgenden, gleichgewichteten Ziele zugrunde gelegt:

-

Erhöhung des Aktienkurses um 20 % im Geschäftsjahr (nach Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende),

-

Erhöhung des EPRA NTA1 je Aktie (Vorjahr: EPRA NAV2 je Aktie) um 20 % im Geschäftsjahr (nach Eliminierung der im Geschäftsjahr gezahlten Dividende),

-

Erhöhung des FFO je Aktie (ohne Verkäufe) um 20 % im Geschäftsjahr (Vorjahr: 25 % im Geschäftsjahr).

1 Der EPRA NTA ist eine von der EPRA (European Public Real Estate Association) definierte und standardisierte Kennzahl, die den langfristig orientierten Substanzwert einer Immobiliengesellschaft, bezogen auf einen Stichtag, darstellt. Der EPRA NTA ist dabei stets auf voll verwässerter Basis - im Falle der DKR also unter Berücksichtigung des verwässernden Effekts der Wandelanleihen - zu ermitteln. Da sich der EPRA NTA auf eine größere Aktienanzahl bezieht, ist insofern das Wachstumsziel von 20 % entsprechend mit einem Umrechnungsfaktor, der das Verhältnis zwischen ausstehenden Aktien (35,2 Mio. Stück) und der Aktienanzahl auf vollverwässerter Basis (50,2 Mio. Stück) widerspiegelt, anzupassen. Insofern beträgt das Zielwachstum für den EPRA NTA effektiv 14.0 %

2 Vor der Neudefinition durch die EPRA war der EPRA NAV die von der DKR genutzte Kennzahl. Wesentlicher Unterschied ist hierbei, dass der EPRA NAV auf unverwässerter Basis, bezogen auf die Deutsche Konsum also ohne den verwässernden Effekt der Wandelanleihen, zu ermitteln war.

Bei voller Zielerreichung (100 %) hat der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021/2022 eine variable Vergütung von TEUR 125 (Vorjahr: TEUR 125) je Vorstandsmitglied festgelegt. Bei Übererfüllung dieser Zielerreichung steigt die variable Vergütung proportional zum Zielerreichungsgrad an, aber beträgt maximal TEUR 187,5 („Cap“).

Die sich ergebende variable Vergütung teilt sich anschließend

-

zu 45 % auf in eine kurzfristige Vergütungskomponente STI („Short Term Incentive“), die mit Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat sofort auszahlbar wird, und

-

zu 55 % auf in eine langfristige Vergütungskomponente LTI („Long Term Incentive“), die erst nach dem Ablauf drei weiterer Geschäftsjahre zur Auszahlung gelangt, soweit in den Geschäftsjahren bis zur regulären Auszahlung des LTI jeweils eine Mindestzielerreichung von 30 % erreicht wird. Anderenfalls entfällt der Auszahlungsanspruch.

Als Ausgangsbasis für den Entwicklungsvergleich des entsprechenden Geschäftsjahres werden herangezogen:

-

der volumengewichtete Durchschnittspreis der DKR-Aktie im Monat September,

-

der EPRA NTA je Aktie (Vorjahr: EPRA NAV je Aktie) zum Stichtag 30. September,

-

der FFO je Aktie im Berichtszeitraum.

Die beiden letztgenannten Kennzahlen basieren auf dem IFRS-Abschluss des zugrundeliegenden Geschäftsjahres. Die ermittelten Werte werden anschließend prozentual ins Verhältnis zu den jeweiligen, nach dem gleichen Verfahren ermittelten Vorjahreswerten gesetzt.

Eine Auszahlung des LTI in Form von DKR-Aktien behält sich der Aufsichtsrat für den Fall der Einführung eines Mitarbeiteraktienprogramms vor. Derzeit ist die Einführung eines solchen Programms jedoch nicht vorgesehen.

Erdiente Bezüge des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022

Die Bezüge des Vorstands, die im abgelaufenen Geschäftsjahr erdient wurden, belaufen sich auf TEUR 434,3 (2020/2021: TEUR 485,3).

Die individuelle Vorstandsvergütung stellte sich auf Basis der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2021/2022 wie folgt dar:
 


Für die oben genannten variablen Vergütungsbestandteile mit langfristiger Anreizwirkung wurden Rückstellungen in Höhe von TEUR 34,6 gebildet, die sich wie folgt auf die Vorstandsmitglieder verteilen:

Herr Rolf Elgeti TEUR 0,0

Herr Alexander Kroth TEUR 17,3

Herr Christian Hellmuth TEUR 17,3

Gewährte und geschuldete Bezüge des Vorstands im Geschäftsjahr 2021/2022

Gemäß den gesetzlichen Regelungen des § 162 Abs. 1 S. 1 AktG ist die gewährte und geschuldete Vergütung des Geschäftsjahres anzugeben. Wie bereits weiter oben beschrieben, hat sich die DKR hier für eine Auslegung gemäß dem Zuflussprinzip entschieden.

Demnach ergeben sich - der erwähnten Definition von „gewährt“ und „geschuldet“ folgend - für das Geschäftsjahr 2021/2022 folgende Vergütungsbestandteile:
 


Die Leistungskriterien wurden im Geschäftsjahr 2021/2022 wie folgt angewendet:

STI

Für die Darstellung der Leistungskriterien der im Geschäftsjahr 2021/2022 zugeflossenen variablen Vergütungsbestandteile gelten für den STI die Kennzahlen des Geschäftsjahres 2020/2021. Für ein vollständiges Erreichen der Leistungskriterien war für das Geschäftsjahr 2020/2021 eine Erhöhung des FFO je Aktie von EUR 1,06 auf EUR 1,32 (tatsächlich erreicht: EUR 1,17 je Aktie/Zielerreichung 43,6 %), eine Steigerung des Aktienkurses nach Dividendenbereinigung von EUR 16,12 auf EUR 19,35 (tatsächlich erreicht: EUR 14,25/Zielerreichung 0,0 %) und eine Steigerung des EPRA NAV je Aktie nach Dividendenbereinigung von EUR 11,11 auf EUR 13,33 (tatsächlich erreicht: EUR 13,71 je Aktie/Zielerreichung 116,9 %), erforderlich. Die Gesamtzielerreichung betrug damit zielübergreifend 53,5 %.

LTI

Im Geschäftsjahr 2021/2022 kam der LTI des Geschäftsjahres 2018/2019 nach 2-jähriger Sperrfrist zur Auszahlung. In den Geschäftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 wurde die Mindestquote zur Gesamtzielerreichung von 30 % erfüllt, wodurch die Voraussetzung für die Auszahlung des für 2018/2019 ermittelten LTIs erfüllt wurde. Dem LTI aus dem Geschäftsjahr 2018/2019 liegt eine deutliche Übererfüllung sämtlicher Kennzahlen zugrunde, weshalb für den variablen Teil der Vorstandsvergütung die maximale Vergütung (Cap) in Höhe von 150 % der Zielvergütung erreicht wurde.

Dem maßgeblichen Vergütungssystem wurde damit im Geschäftsjahr 2021/2022 entsprochen. Es wurden keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert.

Vergleichende Darstellung gem. § 162 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG

Für die vergleichende Darstellung der Vorstands- sowie der Aufsichtsratsbezüge mit der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung wurden zwei Vergleichsgruppen gebildet: Alle am Hauptsitz der DKR beschäftigten, festangestellten kaufmännischen Arbeitnehmer (ohne befristet eingestellte Praktikanten) sowie die an verschiedenen Objektstandorten arbeitenden Hausmeister oder Objektbetreuer.

Für die Entwicklung der Vorstandsbezüge wurden die im Geschäftsjahr zugeflossenen (gewährten) Beträge angegeben.

Der EPRA NAV je Aktie wurde für die Zwecke der Vorstandsvergütung letztmalig für das Geschäftsjahr 2020/2021 ermittelt. Der EPRA NAV je Aktie wurde im Geschäftsjahr 2021/2022 durch die Kennzahl EPRA NTA je Aktie abgelöst.
 


Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft

Eine feste Grundvergütung sowie jeweilige Nebenleistungen entsprechen den Gepflogenheiten des Arbeitsmarkts und sind somit vielfach Bedingung für den Abschluss neuer und die Verlängerung bestehender Vorstandsverträge. Den Vorstandsmitgliedern fließt somit ein Grundeinkommen zu, das die mit der jeweiligen Position verbundenen Aufgaben und die damit einhergehende Verantwortung angemessen widerspiegelt und das Eingehen unangemessener Risiken verhindert. Die Grundvergütung als erfolgsunabhängiger Vergütungsbestandteil soll darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass der Vorstand auch dann seine volle Arbeitskraft der Gesellschaft widmet, wenn die im Rahmen der variablen Vergütung vereinbarten Ziele nicht oder nur in unwesentlichem Rahmen erreicht werden können.

Die variablen Vergütungsbestandteile sollen Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der DKR setzen. Ziel ist dabei die Schaffung langfristiger Unternehmenswerte entlang der gesamten Wertschöpfungskette der Gesellschaft. Die variable Vergütung trägt dazu bei, die Interessen der Aktionäre mit jenen des Vorstandes weiter zu harmonisieren. Ferner trägt sie zu einem langfristigen Engagement der Vorstandsmitglieder bei.

Die langfristigen Anteile an der variablen Vorstandsvergütung übersteigen die kurzfristigen Anteile und reflektieren die Unternehmensentwicklung in einem kurzfristigen, auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogenen, und einem langfristigen dreijährigen Zeitraum.

Maximalvergütung

Das derzeitige Bruttojahresfestgehalt beträgt für die Vorstandsmitglieder TEUR 120,0 p.a. Eine Ausnahme bildet der Vorstandsvorsitzende, der ein Festgehalt von TEUR 71,4 bezieht und an den keine variablen Vergütungsbestandteile ausgezahlt werden.

Eine Obergrenze für Nebenleistungen (wie z.B. die Nutzung eines Dienstwagens) wurde bislang nicht beschlossen. Die von den Vorstandsmitgliedern in Anspruch genommenen Nebenleistungen bewegen sich jedoch im üblichen Rahmen.

Im STI beträgt die Zielvergütung je Vorstandsmitglied TEUR 56,3 und die Maximalvergütung (Cap) TEUR 84,4. Im LTI beläuft sich die Zielvergütung je Vorstandsmitglied auf TEUR 68,8. Als Maximalvergütung wurden TEUR 103,1 festgelegt.

Die Maximalvergütung (ohne Nebenleistungen) für die Mitglieder des Vorstands - mit Ausnahme des Vorstandsvorsitzenden - stellt sich demnach wie folgt dar:
 


Die festgelegte Maximalvergütung wurde im Geschäftsjahr eingehalten.

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die Deutsche Konsum REIT-AG, Broderstorf

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Deutsche Konsum REIT-AG für das Geschäftsjahr vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.


Berlin, den 19. Dezember 2022

DOMUS AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Prof. Dr. Hillebrand
Wirtschaftsprüfer

Kalbow
Wirtschaftsprüferin


II. Ergänzende Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 35.155.938,00 und ist in 35.155.938 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft gewährt jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme.

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft und der Stimmrechte somit jeweils auf 35.155.938.

2.

Auslage von Unterlagen

Das Geschäftslokal zur Einsichtnahme in die Unterlagen zur Hauptversammlung befindet sich in 14482 Potsdam, August-Bebel-Straße 68.

3.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 9. März 2023 (24:00 Uhr (MEZ)) unter der nachstehenden Adresse:

Deutsche Konsum REIT-AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachweisen. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im Aktiengesetz hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss. Alternativ hierzu reicht ein vom Letztintermediär ausgestellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Gemäß § 123 Abs. 4 S. 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 23. Februar 2023 (0:00 Uhr MEZ) („Record Date") zu beziehen. Wie die Anmeldung muss auch dieser Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 9. März 2023 (24:00 Uhr (MEZ)) zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Alternativ ist die Übermittlung des Nachweises gemäß § 67c Abs. 3, 1 AktG möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass in der Mitteilung der Gesellschaft nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß EU-DVO 2018/1212 aufzustellen ist, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO 2018/1212 als Aufzeichnungsdatum der 22. Tag vor der Hauptversammlung angegeben wird. In dieser Hinsicht folgt die Gesellschaft der Empfehlung des Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für den deutschen Markt. Dieses in der Mitteilung gemäß § 125 AktG genannte Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 22. Februar 2023) ist daher nicht identisch mit dem gesetzlichen Nachweisstichtag (sog. Record Date) im Sinne von § 123 Abs. 4 AktG.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts bemisst sich ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist zwar keine Sperre für die Veräußerung oder den Erwerb von Aktien verbunden, eine Veräußerung oder ein Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben jedoch keine Auswirkungen mehr auf den Umfang des Stimmrechts. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag keine Bedeutung. Auch bei Veräußerung sämtlicher Aktien nach dem Nachweisstichtag oder eines Teils hiervon ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend. Wer erst nach dem Nachweisstichtag Aktionär wird und vorher keine Aktien besessen hat, ist nicht berechtigt, die Hauptversammlung zu verfolgen und ein Stimmrecht auszuüben, es sei denn, er hat sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorgenannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft Sorge zu tragen.

4.

Stimmabgabe durch Bevollmächtigung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder eine Intermediär ausüben lassen. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), soweit die Vollmacht nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt wird. Formulare zur Bevollmächtigung stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

zur Verfügung.

Die Vollmachtsformulare können darüber hinaus auch unter der Adresse

Deutsche Konsum REIT-AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

angefordert werden.

Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Nachweis elektronisch an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft

info@deutsche-konsum.de

übermittelt werden.

Für die Erteilung einer Vollmacht an einen Intermediär, Aktionärsvereinigungen und andere durch § 135 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter können in Textform (§ 126b BGB), auch durch elektronische Nachricht (E-Mail) mit dem den Aktionären zur Verfügung stehenden Formular zur Weisungserteilung vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden. Sie stehen im Übrigen auch zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung zur Verfügung. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft der Stimme enthalten. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis spätestens zum Ablauf des 15. März 2023 bei den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft bei der folgenden Adresse eingehen:

Deutsche Konsum REIT-AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Alternativ sind eine Übergabe der Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft während der Hauptversammlung möglich.

5.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d. h. mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 13. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Entsprechende Verlangen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

 
 

Deutsche Konsum REIT-AG
- Vorstand -
z. Hd. Investor Relations (HV)
August-Bebel-Straße 68
14482 Potsdam
oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail:
info@deutsche-konsum.de

 

Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben zudem nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das Quorum von fünf Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

6.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse zu richten:

 
 

Deutsche Konsum REIT-AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

 

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung, die spätestens bis zum Ablauf des 1. März 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter dieser Adresse eingegangen sind, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären im Internet unter

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Von einem Zugänglichmachen eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Von der Veröffentlichung eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 127 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Es wird darauf hingewiesen, dass Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übersandt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge zum relevanten Tagesordnungspunkt auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu machen, bleibt unberührt.

7.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung mündlich zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, zum Beispiel, wenn die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht der Aktionäre und Aktionärsvertreter zeitlich angemessen zu beschränken, insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung oder während der Hauptversammlung einen zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für die einzelnen Frage- und Redebeiträge festzusetzen (vgl. § 22 Abs. 3 der Satzung).

8.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen nach § 124a AktG zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.deutsche-konsum.de/investor-relations/hauptversammlung/

zu finden.

9.

Datenschutzinformationen für Aktionäre der Deutsche Konsum REIT-AG

Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienbestand, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte und Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme von Aktionären und Aktionärsvertretern an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister und Berater der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zu Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat; letzteres etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung.

Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@deutsche-konsum.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Deutsche Konsum REIT-AG
Geschäftsanschrift:
August-Bebel-Str. 68
14482 Potsdam
Telefon: +49 (0) 331 74 00 76 - 50
Telefax: +49 (0) 331 74 00 76 - 520

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Sie erreichen unsere Datenschutzbeauftragte unter:

Herting Oberbeck Datenschutz GmbH
Hallerstraße 76
20146 Hamburg

Ansprechpartner: David Oberbeck

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.deutsche-konsum.de/datenschutzerklaerung/
zu finden.

 

Potsdam, im Januar 2023

Deutsche Konsum REIT-AG

Der Vorstand

 



06.02.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



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