Kai Möhrle hat JOST Werke AG gemäß § 43 WpHG am 21. April 2022 im Zusammenhang mit der Überschreitung bzw. Erreichung der 15%-Schwelle gemäß Stimmrechtsmitteilung vom 23. März 2022 Folgendes mitgeteilt:
Mitteilung gemäß § 43 WpHG
Mit Stimmrechtsmeldung vom 23. März 2022 haben Herr Kai Möhrle, PMF Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, Beteiligungsgesellschaft PMF Vermögensverwaltungs GmbH, PMF Holding GmbH & Co. KG, Peter Möhrle Holding GmbH & Co. KG (ehemals Peter Möhrle GmbH & Co. KG) und Vierunddreißigste PMB Management GmbH (gemeinsam die 'Meldepflichtigen') mitgeteilt, dass sie die Stimmrechtsschwelle von 15 % an der JOST Werke AG überschritten haben. Vor diesem Hintergrund teilen die Meldepflichtigen der JOST Werke AG hiermit gemäß § 43 WpHG das Folgende mit:
1. Ziele des Erwerbs der Stimmrechte (§ 43 Abs. 1 Satz 3 WpHG)
(a) Der Erwerb der Stimmrechte an der JOST Werke AG durch die Meldepflichtigen erfolgte (mittelbar) durch die Vierunddreißigste PMB Management GmbH. Die Investition wird als langfristiges strategisches Investment betrachtet.
(b) Die Meldepflichtigen beabsichtigen, abhängig vom Börsenkurs und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der JOST Werke AG, innerhalb der nächsten zwölf Monate gegebenenfalls weitere Stimmrechte an der Gesellschaft zu erwerben.
(c) Die Meldepflichtigen streben an, dass mindestens ein von der Peter Möhrle Gruppe unterstützter Kandidat in den Aufsichtsrat der JOST Werke AG gewählt wird. Eine darüberhinausgehende Einflussnahme auf die Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane wird aktuell nicht angestrebt.
(d) Die Meldepflichtigen streben derzeit grundsätzlich keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der JOST Werke AG an. Im Hinblick auf die Dividendenpolitik unterstützen die Meldepflichtigen allerdings den Ansatz, vorrangig die finanzielle Flexibilität und Stärkung der Finanzkraft der JOST Werke AG zur Finanzierung weiteren Wachstums zu erhalten und weiter zu verbessern, und das Ziel möglichst hoher Ausschüttungen nur nachrangig zu verfolgen.
2. Herkunft der zum Kauf der Stimmrechte verwendeten Mittel (§ 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG)
Die Meldepflichtigen (ausgenommen die Vierunddreißigste PMB Management GmbH) haben zum mittelbaren Erwerb der Stimmrechte keine Eigen- und Fremdmittel verwendet. Die Vierunddreißigste PMB Management GmbH hat zum Erwerb der Stimmrechte ausschließlich Mittel der Peter Möhrle Gruppe verwendet.