Zalando SE
                           Berlin
                           ISIN DE000ZAL1111 (WKN ZAL111)
                           
                              
                           
                           Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
                           
                               Wir laden die Aktionär*innen unserer Gesellschaft hiermit zu der am Dienstag, dem 27. Mai 2025, um 10.00 Uhr (MESZ) stattfindenden
                            
                           ordentlichen Hauptversammlung  
                           
                           ein. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten
                              (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen) statt.
                            
                           Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär*innen sowie ihre Bevollmächtigten können sich zu der gesamten Hauptversammlung
                              über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft (HV-Portal) unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           elektronisch zuschalten. 
                           Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen erfolgt - auch bei der Bevollmächtigung von Dritten
                              - ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
                              Stimmrechtsvertreter*innen. Die Aktionär*innen werden gebeten, auch die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung
                              mit den Beschlussvorschlägen zu beachten.
                            
                           Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Unternehmenszentrale der Zalando SE, Valeska-Gert-Straße 5, 10243
                              Berlin. Die physische Präsenz der Aktionär*innen sowie ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
                              Stimmrechtsvertreter*innen) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
                            
                           
                           
                              
                                 | 1. | 
                                 
                                     
                                       Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2024 mit dem zusammengefassten
                                          Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, der zusammengefassten nichtfinanziellen Erklärung für die Zalando
                                          SE und den Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden Berichten zu den Angaben nach §§ 289a,
                                          315a HGB*
                                       
                                     
                                    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2024 am 5.
                                       März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keiner Beschlussfassung
                                       der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                                    zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
                                    
                                       *Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden
                                       auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung
                                       (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SEVO) Anwendung, soweit
                                       sich aus spezielleren Vorschriften der SEVO nichts anderes ergibt.
                                     
                                  | 
                               
                              
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                                       Verwendung des Bilanzgewinns
                                       
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Zalando SE für das abgelaufene Geschäftsjahr 2024 in Höhe von
                                       565.999.292,00 EUR vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 3. | 
                                 
                                     
                                       Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für
                                       diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 4. | 
                                 
                                     
                                       Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
                                       für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 5. | 
                                 
                                     
                                       Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht und für den Nachhaltigkeitsbericht
                                       
                                     
                                    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
                                                   2025, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr
                                                   des Geschäftsjahres 2025 sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne
                                                   von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2025 bestellt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher
                                                   unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2026 bis zur nächsten Hauptversammlung bestellt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht für das Geschäftsjahr
                                                   2025 bestellt.
                                                 
                                                Die Bestellung eines Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht erfolgt vorsorglich für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber
                                                   in Umsetzung von Art. 37 der Abschlussprüfer-RL (RL 2006/43/EG) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen
                                                   Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG,
                                                   2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen eine ausdrückliche Wahl dieses
                                                   Prüfers durch die Hauptversammlung verlangen sollte, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung also nach dem deutschen
                                                   Umsetzungsgesetz („CSRD-Umsetzungsgesetz“) nicht ohnehin dem Abschlussprüfer obliegen sollte. Der zu diesem Zeitpunkt vorliegende
                                                   Gesetzentwurf sieht die Bestellung eines Prüfers für den Nachhaltigkeitsbericht durch die Hauptversammlung vor.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
                                       die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
                                     
                                    Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a), 5 lit. b) bzw. 5 lit. c) einzeln abstimmen zu lassen. 
                                  | 
                               
                              
                                 | 6. | 
                                 
                                     
                                       Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
                                       
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern
                                       des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung
                                       gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
                                     
                                    Der von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2024 erstellte Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch
                                       den Abschlussprüfer der Zalando SE, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich
                                       geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1, 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte durch den
                                       Abschlussprüfer auch eine inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts im Hinblick auf die Angaben des § 162 Abs. 1, 2 AktG.
                                       Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist diesem beigefügt.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. 
                                    Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer ist auf der
                                       Internetseite der Gesellschaft unter
                                     
                                    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                                    zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. 
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                                 | 7. | 
                                 
                                     
                                       Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
                                       
                                     
                                    Mit Ablauf der am 27. Mai 2025 stattfindenden Hauptversammlung endet die Amtszeit sämtlicher Anteilseignervertreter*innen
                                       und sämtlicher Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat. Es ist deshalb eine Neuwahl der Anteilseignervertreter*innen und
                                       Neubestellung der Arbeitnehmervertreter*innen erforderlich.
                                     
                                    Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SEVO, (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs.
                                       3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando
                                       SE vom 17. März 2014 (Beteiligungsvereinbarung) und (v) § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern
                                       der Anteilseigner*innen und drei Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer*innen.
                                     
                                    Die sechs Anteilseignervertreter*innen werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft von der Hauptversammlung
                                       gewählt. Die drei Arbeitnehmervertreter*innen werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft i.V.m. § 19 der
                                       Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren Ersatzmitgliedern vom SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der Hauptversammlung
                                       der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die Hauptversammlung ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der Beteiligungsvereinbarung
                                       an diese Vorschläge gebunden.
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 
                                                   Wahl der Anteilseignervertreter*innen
                                                   
                                                 
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                                    Der Aufsichtsrat schlägt - gemäß der Empfehlung des Nominierungsausschusses - vor, folgende Personen jeweils mit Wirkung ab
                                       Beendigung der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung
                                       für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, als Anteilseignervertreter*innen in den Aufsichtsrat der Zalando SE zu wählen:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | aa) | 
                                             
                                                 Kelly Bennett, Vorsitzender des Aufsichtsrats und Executive Advisor, wohnhaft in Amsterdam (Niederlande); 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | bb) | 
                                             
                                                 Alice Delahunt, Chief Executive Officer und Gründerin der SYKY, Inc., wohnhaft in New York (USA); 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | cc) | 
                                             
                                                 Niklas Östberg, Chief Executive Officer und Mitgründer der Delivery Hero SE, wohnhaft in Zürich (Schweiz); 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | dd) | 
                                             
                                                 Anders Holch Povlsen, Chief Executive Officer der Bestseller A/S, wohnhaft in Viby (Dänemark); 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | ee) | 
                                             
                                                 Mariella Röhm-Kottmann, Chief Financial Officer der Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société
                                                   Anonyme, wohnhaft in Athen (Griechenland);
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | ff) | 
                                             
                                                 Susanne Schröter-Crossan, Chief Financial Officer der sennder Technologies GmbH, wohnhaft in London (Großbritannien). 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 7 lit. a) lit. aa) bis lit. ff) einzeln abstimmen zu lassen. 
                                    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat nach Ziffer C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung
                                       vom 28. April 2022, im Folgenden Deutscher Corporate Governance Kodex genannt) für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
                                       für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für seine Zusammensetzung, das Kompetenzprofil sowie der
                                       Stand der Umsetzung in Form einer Qualifikationsmatrix sind in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2024
                                       beschrieben. Diese steht im Internet unter
                                     
                                    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                                    zur Verfügung. 
                                    Es ist vorgesehen, dass Kelly Bennett im Fall seiner Wahl durch die Hauptversammlung im Rahmen der Konstituierung des neuen
                                       Aufsichtsrats als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.
                                     
                                    Über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG und über Sachverstand auf dem Gebiet der
                                       Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG verfügen insbesondere Frau Mariella Röhm-Kottmann und Frau Susanne Schröter-Crossan.
                                     
                                    Mariella Röhm-Kottmann ist Diplom-Wirtschaftsingenieurin, hat das deutsche Wirtschaftsprüfer- und Steuerberaterexamen abgelegt
                                       und weist eine langjährige Berufserfahrung als Audit-Partnerin bei einer Big4-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf. In ihrer
                                       derzeitigen Position als Chief Financial Officer der Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société
                                       Anonyme überwacht Mariella Röhm-Kottmann die Finanzgeschäfte, Strategie und ESG-Initiativen des Unternehmens. In ihrer vorherigen
                                       Position als Senior Vice President Finance der ZF Friedrichshafen AG verantwortete sie insbesondere für den Gesamtkonzern
                                       das externe und interne Rechnungswesen, das ESG-Reporting, das Risikomanagement- und interne Kontrollsystem sowie die globalen
                                       Shared Services. Seit Mai 2023 ist Mariella Röhm-Kottmann Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses
                                       der Siltronic AG. Mariella Röhm-Kottmann ist unabhängiges, die Anteilseigner*innen vertretendes Mitglied des Aufsichtsrats.
                                     
                                    Susanne Schröter-Crossan ist Diplom-Kauffrau und hat einen Master in Business Administration. Seit März 2024 leitet Susanne
                                       Schröter-Crossan als Chief Financial Officer die Finanzabteilung der sennder Technologies GmbH. Von Juli 2020 bis März 2023
                                       war sie Chief Financial Officer der LEG Immobilien SE und verantwortete dort die Bereiche Investor Relations, Finance & Controlling,
                                       Portfoliomanagement und Accounting & Taxes. Seit Mai 2021 ist Susanne Schröter-Crossan Mitglied des Aufsichtsrats der HelloFresh
                                       SE und ist dort Mitglied des Prüfungsausschusses. Seit Juli 2023 ist sie Vorsitzende des Prüfungsausschusses der HelloFresh
                                       SE. In diesen Positionen ist sie regelmäßig in vielfältige rechnungslegungs- und abschlussprüfungsbezogene Themen involviert.
                                       Susanne Schröter-Crossan ist unabhängiges, die Anteilseigner*innen vertretendes Mitglied des Aufsichtsrats.
                                     
                                    
                                       Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex
                                       
                                     
                                    Herr Anders Holch Povlsen ist Chief Executive Officer der Bestseller A/S. Er hält über die Bestseller Gruppe indirekt mehr
                                       als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Zalando SE und ist damit ein wesentlich an der Gesellschaft beteiligter Aktionär
                                       im Sinne von Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Bestseller Gruppe unterhält überdies Handels- und Lieferbeziehungen
                                       mit der Zalando SE.
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 
                                                   Bestellung der Arbeitnehmervertreter*innen
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung werden seitens der Arbeitnehmer*innen die folgenden Vorschläge
                                       für die durch die Hauptversammlung zu bestellenden Arbeitnehmervertreter*innen und deren Ersatzmitglieder unterbreitet:
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | aa) | 
                                             
                                                 Folgende Personen werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer*innen jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27.
                                                   Mai 2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt,
                                                   als Arbeitnehmervertreter*in in den Aufsichtsrat der Zalando SE bestellt:
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Zbigniew Laskowski, ausgeübter Beruf: Regional Manager WHIT der Zalando Logistics Operations Polska sp. z o.o., wohnhaft in
                                                               Szczecin (Polen);
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Rose Reynolds, ausgeübter Beruf: Team Lead Lounge Support & Assistance der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deutschland); 
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Maggie Sloan, ausgeübter Beruf: Senior Manager Environmental Sustainability der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deutschland). 
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | bb) | 
                                             
                                                 Folgende Personen werden auf Vorschlag der Arbeitnehmer*innen jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 27.
                                                   Mai 2025 für einen Zeitraum bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt,
                                                   als Ersatzmitglieder für die Arbeitnehmervertreter*innen im Aufsichtsrat der Zalando SE bestellt:
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Surbhi Marwah, ausgeübter Beruf: Head of Product, Content Experiences der Zalando Finland Oy, wohnhaft in Espoo (Finnland)
                                                               als Ersatzmitglied für Zbigniew Laskowski;
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Klaus Møller-Arentoft, ausgeübter Beruf: Head of Portfolio Management der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deutschland) als
                                                               Ersatzmitglied für Rose Reynolds;
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | - | 
                                                         
                                                             Andrea Ricciarelli, ausgeübter Beruf: Head of Corporate Communications Markets der Zalando SE, wohnhaft in Berlin (Deuschland)
                                                               als Ersatzmitglied für Maggie Sloan.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                Sie werden wie aufgeführt Mitglieder des Aufsichtsrats, wenn das Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer*innen, für das sie
                                                   als Ersatzmitglied bestellt wurden, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und der SE-Betriebsrat nicht vor diesem
                                                   Ausscheiden eine*n Nachfolger*in gewählt hat und diese*r auf Vorschlag der Arbeitnehmer*innen von der Hauptversammlung bestellt
                                                   worden ist. Die Amtszeit von in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitgliedern endet mit der Beendigung der Hauptversammlung,
                                                   in der ein*e vom SE-Betriebsrat gewählte*r Nachfolger*in für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der
                                                   Arbeitnehmer*innen von der Hauptversammlung bestellt wird, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit
                                                   der*des Letzteren abgelaufen wäre.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                    Weitere Informationen zu den Kandidat*innen einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden
                                       Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer
                                       II. „Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7“ aufgeführt und stehen, ebenso wie eine Qualifikationsmatrix mit Angaben zu
                                       den vorgeschlagenen Kandidat*innen, vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter
                                     
                                    https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                                    zur Verfügung. 
                                  | 
                               
                              
                                 | 8. | 
                                 
                                     
                                       Neue Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen, und entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Die Hauptversammlung am 24. Mai 2023 hat den Vorstand ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz
                                       der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die
                                       entsprechende Regelung in § 16a der Satzung wurde am 4. Juli 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen. Die
                                       Ermächtigung gilt für Hauptversammlungen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in
                                       das Handelsregister abgehalten werden.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Format der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung
                                       in § 118a Aktiengesetz für Zalando bewährt hat und besonders gut zu unserem Selbstverständnis als ein führendes Online-Unternehmen
                                       passt. Als digital geprägtes Unternehmen mit einem breit aufgestellten internationalen Aktionariat bietet die virtuelle Hauptversammlung
                                       zahlreiche Vorteile: Sie ermöglicht eine niedrigschwellige, ortsunabhängige und effiziente Teilnahme für unsere Aktionär*innen,
                                       unabhängig davon, wo sie sich befinden. Gleichzeitig erlaubt das digitale Format eine moderne, transparente und interaktive
                                       Kommunikation, die unserem Anspruch an innovative und zukunftsorientierte Prozesse entspricht.
                                     
                                    Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die virtuelle Durchführung unserer Hauptversammlung sowohl inhaltlich
                                       als auch organisatorisch reibungslos funktioniert. Sie stellt die Teilhabe unserer Aktionäre sicher durch Minimierung potenzieller
                                       logistischer Risiken, wie etwa Reisebeschränkungen oder andere unvorhergesehene Ereignisse, die eine physische Teilnahme erschweren
                                       könnten. Zudem leistet das digitale Format einen nachhaltigen Beitrag zur Ressourcenschonung, indem der Reiseaufwand reduziert
                                       wird.
                                     
                                    Entscheidend ist dabei auch, dass die Ausgestaltung der Aktionärsrechte bei der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a Aktiengesetz
                                       an jene der physischen Hauptversammlung angeglichen wurde. Auf den vergangenen virtuellen Hauptversammlungen der Gesellschaft
                                       nach der gesetzlichen Neuregelung wurde den Aktionär*innen während der Hauptversammlung entsprechend der physischen Hauptversammlung,
                                       das heißt ohne Verlagerung von Fragen in das Vorfeld der Hauptversammlung, ein Auskunfts-, Antrags- und Rederecht eingeräumt.
                                       Dadurch konnte die Interaktion mit unseren Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten gleichermaßen in der Hauptversammlung
                                       stattfinden. Die Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten haben diese Möglichkeiten sehr gut angenommen und von ihren Rechten
                                       in vergleichbarem Umfang wie bei unseren Hauptversammlungen mit physischer Präsenz Gebrauch gemacht. Auch waren unsere Aktionär*innen
                                       bei den virtuellen Hauptversammlungen weiterhin in erfreulich hoher Präsenz vertreten.
                                     
                                    Mit Blick auf die positiven Erfahrungen soll der Vorstand erneut die Möglichkeit erhalten, die Abhaltung einer virtuellen
                                       Hauptversammlung vorzusehen. Diese Möglichkeit ist keine Festlegung, dass der Vorstand hiervon Gebrauch machen wird. Der Vorstand
                                       wird vor jeder Hauptversammlung unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände sowie der Erfahrungen aus vorherigen Hauptversammlungen
                                       über das Format der Hauptversammlung nach pflichtgemäßem Ermessen im besten Interesse der Gesellschaft und der Aktionär*innen
                                       entscheiden. Bei dieser Entscheidung können auch die anstehenden Tagesordnungspunkte eine Rolle spielen. So dürften etwa regelmäßig
                                       wiederkehrende Tagesordnungspunkte weniger Anlass für eine Hauptversammlung in Präsenz geben, während außergewöhnliche Strukturmaßnahmen
                                       für die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung sprechen könnten. Sofern der Vorstand zukünftig von der vorgeschlagenen
                                       Ermächtigung Gebrauch macht und sich dafür entscheidet, die Hauptversammlung als virtuelle Versammlung abzuhalten, wird die
                                       Wahrung der Aktionärsrechte eine entscheidende Rolle bei der Ausgestaltung und Durchführung der Hauptversammlung spielen.
                                       Den Aktionär*innen wird auch in zukünftigen virtuellen Hauptversammlungen ein volles Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung
                                       selbst eingeräumt und auf eine Vorabeinreichung von Fragen einschließlich der damit verbundenen Beschränkungen der Rechte
                                       der Aktionär*innen verzichtet werden. Bei seinen Entscheidungen über das Format der Hauptversammlungen wird der Vorstand -
                                       wie auch bisher - den Aufsichtsrat einbeziehen.
                                     
                                    Die vorgeschlagene Ermächtigung nutzt die nach § 118a AktG zulässige maximale Laufzeit von fünf Jahren erneut nicht vollständig
                                       aus. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Ermächtigung auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Eintragung ins Handelsregister
                                       zu befristen.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                    § 16a der Satzung der Zalando SE wird wie folgt neu gefasst: 
                                    „Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
                                       am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung (Ermächtigung 2025)
                                       ist befristet und gilt für Hauptversammlungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung dieser von der Hauptversammlung
                                       am 27. Mai 2025 beschlossenen Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden. Die Ermächtigung kann durch entsprechenden
                                       Beschluss der Hauptversammlung (auch mehrmals) verlängert oder erneuert werden.“
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 9. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
                                          § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
                                       
                                     
                                    Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 22. Juni
                                       2025 aus. Deshalb soll diese Ermächtigung nunmehr aufgehoben und der Vorstand erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener
                                       Aktien für fünf Jahre ermächtigt werden.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb
                                                   eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und deren Verwendung sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts wird
                                                   zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. g) dieses Tagesordnungspunkts
                                                   9 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 26. Mai 2030 eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt
                                                   der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung der
                                                   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen
                                                   mit anderen Aktien der Gesellschaft, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen
                                                   sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals betragen.
                                                 
                                                Der Erwerb von Aktien der Zalando SE („Zalando-Aktien“) erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse oder über ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz,
                                                   (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots, (iii) mittels eines öffentlichen Tauschangebots
                                                   gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft, oder (iv) durch die Einräumung von Andienungsrechten
                                                   an die Aktionäre. Angebote nach vorstehenden Ziffern (ii) und (iii) können auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von
                                                   Angeboten erfolgen.
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | aa) | 
                                                         
                                                             Erfolgt der Erwerb über die Börse oder ein multilaterales Handelssystem, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert
                                                               je Zalando-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse durch die Eröffnungsauktion
                                                               ermittelten Kurs einer Zalando-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vorbehaltlich anderer anwendbarer
                                                               Rechtsvorschriften um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | bb) | 
                                                         
                                                             Erfolgt der Erwerb über ein Erwerbsangebot, kann die Gesellschaft entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen,
                                                               zu dem/der sie bereit ist, die Aktien zu erwerben. Wird eine Kaufpreisspanne festgelegt, bestimmt die Gesellschaft den endgültigen
                                                               Kaufpreis auf Grundlage der eingegangenen Verkaufsangebote.
                                                             
                                                            Der Kaufpreis bzw. die Grenzwerte der Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten) dürfen - vorbehaltlich einer Anpassung
                                                               während der Angebotsfrist - den durchschnittlichen Kurs der Zalando-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten
                                                               drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung des Erwerbsangebots, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels
                                                               der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten
                                                               und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen
                                                               des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen
                                                               Kurs der Zalando-Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung
                                                               einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder
                                                               einem vergleichbaren Nachfolgesystem), abgestellt. Das Erwerbsangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
                                                             
                                                            Sofern bei einem Erwerbsangebot das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen überschreitet, soll die
                                                               Annahme grundsätzlich im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre
                                                               Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
                                                               Stückzahlen bis zu maximal 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
                                                               Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | cc) | 
                                                         
                                                             Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Tauschangebot gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten
                                                               Gesellschaft („Tauschaktien“), darf der von der Gesellschaft geleistete Tauschpreis (in Form einer oder mehrerer Tauschaktien, etwaiger rechnerischer
                                                               Bruchteile sowie einer etwaigen Barkomponente) je Zalando-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den maßgeblichen Wert einer Zalando-Aktie
                                                               um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Als Basis für die Berechnung des maßgeblichen
                                                               Werts ist dabei für die Zalando-Aktien und für die Tauschaktien jeweils der durchschnittliche Börsenkurs an der Frankfurter
                                                               Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über das Angebot beziehungsweise
                                                               die Annahme von Angeboten der Aktionäre, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel
                                                               (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) anzusetzen. Werden die Tauschaktien nicht im Xetra-Handel gehandelt, ist der Börsenkurs
                                                               derjenigen Börse maßgeblich, an der die Tauschaktien im vorausgegangenen abgelaufenen Kalenderjahr den höchsten Handelsumsatz
                                                               erzielten. Ergeben sich nach der öffentlichen Ankündigung nicht unerhebliche Abweichungen der maßgeblichen Kurse, so kann
                                                               das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird jeweils auf den durchschnittlichen Börsenkurs an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                                               an den letzten drei Börsenhandelstagen vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung, ermittelt auf der Basis
                                                               des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), abgestellt.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | dd) | 
                                                         
                                                             Erfolgt der Erwerb durch Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre, so können diese pro Zalando-Aktie zugeteilt werden.
                                                               Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Zalando-Aktien
                                                               berechtigt eine entsprechend festgesetzte Anzahl von Andienungsrechten zur Veräußerung einer Zalando-Aktie an diese. Andienungsrechte
                                                               können auch dergestalt zugeteilt werden, dass jeweils ein Andienungsrecht pro Anzahl von Aktien zugeteilt wird, die sich aus
                                                               dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für
                                                               diesen Fall werden die entsprechenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen.
                                                             
                                                            Die Gesellschaft kann dabei entweder einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festlegen, zu dem/der bei Ausübung von einem
                                                               oder mehreren Andienungsrechten eine Zalando-Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann. Wird eine Kaufpreisspanne festgelegt,
                                                               bestimmt die Gesellschaft den endgültigen Kaufpreis auf Grundlage der eingegangenen Ausübungserklärungen. Für die Bestimmung
                                                               des Kaufpreises oder der Grenzwerte der Kaufpreisspanne (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem bei Ausübung von einem oder
                                                               mehreren Andienungsrechten eine Zalando-Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, wird nach Maßgabe der Regelungen
                                                               im vorstehenden lit. bb) bestimmt. Dabei ist für die Ermittlung der relevanten Schlusskurse auf den Tag der Veröffentlichung
                                                               des Rückkaufangebots unter Einräumung von Andienungsrechten und im Falle einer Anpassung des Rückkaufangebots auf den Tag
                                                               der Veröffentlichung der Anpassung abzustellen. Die Gesellschaft kann die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere
                                                               ihren Inhalt, die Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit bestimmen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                Die Ermächtigung nach diesem lit. b) kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer
                                                   Zwecke durch die Gesellschaft, oder durch von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende
                                                   Unternehmen oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr abhängigen oder in deren Mehrheitsbesitz stehenden
                                                   Unternehmen ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der unter lit. b) erteilten oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71 Abs.
                                                   1 Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen Zalando-Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats - neben der Veräußerung über die Börse oder
                                                   durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre - zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, zu verwenden:
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | aa) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
                                                               bedürfen. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien
                                                               am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Stückaktien
                                                               in der Satzung ermächtigt.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | bb) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können auch im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen
                                                               Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen) sowie im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen gegen Sachleistungen
                                                               veräußert werden. „Veräußern“ in diesem Sinne umfasst auch die Einräumung von Wandel- oder Bezugsrechten oder von Erwerbsoptionen sowie die Überlassung
                                                               im Rahmen einer Wertpapierleihe.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | cc) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten aus oder im Zusammenhang mit Wandel-
                                                               und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten
                                                               (die Instrumente werden im Folgenden jeweils als „Schuldverschreibungen“ bezeichnet) verwendet werden, die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz
                                                               stehenden Unternehmen begeben werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | dd) | 
                                                         
                                                             Die Aktien dürfen gegen Barleistung veräußert werden, sofern der Veräußerungspreis den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft
                                                               zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG).
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | ee) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können zur Einführung von Zalando-Aktien an Börsen dienen, an denen sie bisher nicht zum Handel zugelassen sind.
                                                               Der Preis, zu dem diese Aktien an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem entsprechenden
                                                               Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor dem Tag der Börseneinführung um nicht
                                                               mehr als 5 % unterschreiten (ohne Nebenkosten).
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | ff) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können als Bestandteil einer etwaigen aktienbasierten Vergütung bzw. in Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs-
                                                               bzw. Belegschaftsaktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG verwendet
                                                               und an Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder
                                                               standen, sowie an Organmitglieder von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben werden. Sie können den vorgenannten
                                                               Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden,
                                                               wobei das Arbeits- bzw. Anstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen
                                                               muss. Die Aktien können auch an Dritte übertragen werden, wenn und soweit rechtlich sichergestellt ist, dass der Dritte die
                                                               Aktien den vorgenannten Personen und Organmitgliedern anbietet und überträgt. § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG bleibt unberührt.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | gg) | 
                                                         
                                                             Die Aktien können allen Aktionären angeboten werden, damit diese gegen (auch teilweise) Abtretung ihres mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
                                                               der Hauptversammlung entstandenen Anspruchs auf Auszahlung der Dividende Aktien der Gesellschaft beziehen können (Aktiendividende).
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf die gemäß den Ermächtigungen unter lit. cc) und dd) verwendeten Aktien entfällt,
                                                   darf 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausnutzung
                                                   dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen, soweit die Aktien bzw. Schuldverschreibungen in entsprechender
                                                   Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nicht wesentlich unter dem Börsenpreis
                                                   bzw. im Fall von Schuldverschreibungen unter deren theoretischem Marktwert ausgegeben werden. Auf diese Begrenzung sind Aktien
                                                   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung in direkter oder entsprechender
                                                   Anwendung dieser Vorschrift ausgegeben oder veräußert werden. Ferner sind Aktien anzurechnen, die aufgrund während der Laufzeit
                                                   dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG begebenen Schuldverschreibungen
                                                   auszugeben oder zu veräußern sind. Eine Anrechnung, die nach den beiden vorstehenden Sätzen wegen der Ausübung von Ermächtigungen
                                                   (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung
                                                   von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                                                   gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die
                                                   jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen
                                                   Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d) | 
                                             
                                                 Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund der unter lit. b) erteilten oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71
                                                   Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz erworbenen Zalando-Aktien, zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Zalando-Aktien
                                                   zu verwenden, die mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart wurden bzw. werden.
                                                   Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen
                                                   werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen
                                                   muss. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | e) | 
                                             
                                                 Die Ermächtigungen gemäß lit. c) und d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam durch
                                                   die Gesellschaft oder - in den Fällen von lit. c) bb) bis gg) - auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
                                                   stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | f) | 
                                             
                                                 Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die nach dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien wird ausgeschlossen, soweit diese
                                                   Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) bb) bis gg) oder lit. d) verwendet werden. Darüber hinaus kann
                                                   der Vorstand im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für
                                                   Spitzenbeträge ausschließen. Schließlich wird der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht auszuschließen, um den Inhabern bzw.
                                                   Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Zalando-Aktien zum Ausgleich von
                                                   Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten
                                                   zustünden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | g) | 
                                             
                                                 Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung, insbesondere über Gründe und den
                                                   Zweck des Erwerbs eigener Aktien, über die Zahl der erworbenen Aktien und den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals,
                                                   über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien jeweils unterrichten.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 10. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im
                                          Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
                                       
                                     
                                    Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten läuft am
                                       22. Juni 2025 aus. Deshalb soll diese Ermächtigung nunmehr aufgehoben und der Vorstand in Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt
                                       9 vorgesehenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erneut ermächtigt werden, eigene Aktien
                                       auch unter Einsatz von Derivaten (Put-Optionen oder Call-Optionen oder Terminkäufe oder einer Kombination dieser Instrumente)
                                       zu erwerben. Dadurch soll das Volumen an Aktien, das insgesamt erworben werden darf, nicht erhöht werden; es werden lediglich
                                       im Rahmen der Höchstgrenze des Tagesordnungspunkts 9 und unter Anrechnung auf diese Höchstgrenze weitere Handlungsalternativen
                                       zum Erwerb eigener Aktien eröffnet.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossene Ermächtigung zum Einsatz
                                                   von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
                                                   wird zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehenden lit. b) bis einschließlich lit. f) dieses Tagesordnungspunkts
                                                   10 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 In Ergänzung zu der unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung, wird der Vorstand ermächtigt, bis zum 26. Mai 2030
                                                   eigene Aktien durch Einsatz von Derivaten zu erwerben.
                                                 
                                                Es können Optionen veräußert werden, die die Gesellschaft zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft bei Ausübung der Option verpflichten
                                                   (Put-Optionen). Darüber hinaus können Optionen erworben und ausgeübt werden, die der Gesellschaft das Recht vermitteln, Aktien
                                                   der Gesellschaft bei Ausübung der Option zu erwerben (Call-Optionen). Außerdem können Terminkaufverträge über Aktien der Gesellschaft
                                                   abgeschlossen werden, bei denen zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages und der Lieferung der erworbenen Aktien mehr als
                                                   zwei Börsentage liegen (Terminkäufe). Schließlich können Aktien der Gesellschaft unter Einsatz einer Kombination aus diesen
                                                   Derivaten erworben werden. Die vorstehend in diesem Absatz genannten Instrumente werden auch als „Derivate“ bezeichnet.
                                                 
                                                Alle Aktienerwerbe unter Einsatz von Derivaten sind dabei auf Aktien in einem Umfang von höchstens 5 % des zum Zeitpunkt der
                                                   Beschlussfassung der Hauptversammlung oder - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung
                                                   bestehenden Grundkapitals beschränkt.
                                                 
                                                Die Aktienerwerbe sind darüber hinaus auf die 10 %-Grenze der nach dem Tagesordnungspunkt 9 lit. b) von der Hauptversammlung
                                                   beschlossenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien anzurechnen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Die Derivate müssen mit einem oder mehreren von der Gesellschaft unabhängigen Kreditinstitut(en) und/oder einem oder mehreren
                                                   nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen abgeschlossen werden.
                                                   Sie sind so auszugestalten, dass sichergestellt ist, dass die Derivate nur mit Aktien beliefert werden, die zuvor unter Wahrung
                                                   des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) erworben wurden; dem genügt der Erwerb der Aktien über die Börse.
                                                 
                                                Der in dem jeweiligen Derivat vereinbarte Preis (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung einer etwaigen gezahlten
                                                   oder erhaltenen Optionsprämie) für den Erwerb einer Aktie bei Ausübung von Optionen oder Erfüllung von Terminkäufen darf den
                                                   durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen
                                                   vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts, ermittelt auf der Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise
                                                   im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20
                                                   % unterschreiten. Der von der Gesellschaft für Optionen gezahlte Erwerbspreis darf nicht wesentlich über und der von der Gesellschaft
                                                   vereinnahmte Veräußerungspreis für Optionen nicht wesentlich unter dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
                                                   theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem der vereinbarte Ausübungspreis
                                                   zu berücksichtigen ist. Der von der Gesellschaft bei Terminkaufverträgen vereinbarte Terminkurs darf nicht wesentlich über
                                                   dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen, bei dessen Ermittlung unter
                                                   anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.
                                                 
                                                Die Laufzeit eines Derivats darf jeweils 18 Monate nicht überschreiten und muss so gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien
                                                   in Ausübung des Derivats nicht nach dem 26. Mai 2030 erfolgt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d) | 
                                             
                                                 Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | e) | 
                                             
                                                 Werden eigene Aktien unter Einsatz von Derivaten unter Beachtung der vorstehenden Regelungen erworben, ist ein Recht der Aktionäre,
                                                   solche Derivate mit der Gesellschaft abzuschließen, sowie ein etwaiges Andienungsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | f) | 
                                             
                                                 Für die Verwendung eigener Aktien, die unter Einsatz von Derivaten erworben werden, gelten die in lit. c) bis g) des Beschlussvorschlags
                                                   zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 festgelegten Regelungen entsprechend. Insbesondere wird das
                                                   Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien entsprechend Ermächtigungen unter lit.
                                                   c) bb) bis gg) und lit. d) des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 verwendet
                                                   werden.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 11. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020 mit gleichzeitiger Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
                                          (Genehmigtes Kapital 2025) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Der Vorstand der Gesellschaft wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 ermächtigt, mit Zustimmung des
                                       Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Juni 2025 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis
                                       zu EUR 100.266.384 durch Ausgabe von bis zu 100.266.384 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
                                       zu erhöhen und hierbei auch in bestimmten Fällen das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital
                                       2020, § 4 Absatz 3 der Satzung). Diese Ermächtigung, von der bis zur Einberufung dieser Hauptversammlung in Höhe von EUR 1.011.665,00
                                       Gebrauch gemacht wurde und von der noch EUR 99.254.719,00 verbleiben, läuft jedoch am 22. Juni 2025 aus.
                                     
                                    Um die Gesellschaft auch in Zukunft in die Lage zu versetzen, ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können, soll
                                       das Genehmigte Kapital 2020 aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital 2025 soll
                                       in Höhe von EUR 79.181.289 (also rund 30 % des bestehenden Grundkapitals) geschaffen werden und bis zum 26. Mai 2030 ausgeübt
                                       werden können. Die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen soll auf insgesamt
                                       10 % des Grundkapitals beschränkt werden. Zu diesem Zweck soll § 4 Abs. 3 der Satzung entsprechend angepasst werden.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Das Genehmigte Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung wird, soweit es noch besteht, in dem Zeitpunkt aufgehoben, zu dem
                                                   das Genehmigte Kapital 2025 und die Neufassung des § 4 Abs. 3 der Satzung in das Handelsregister eingetragen worden sind.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 Der Vorstand wird durch und nach Maßgabe der nachfolgenden Satzungsänderung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
                                                   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26. Mai 2030 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 79.181.289
                                                   durch Ausgabe von bis zu 79.181.289 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
                                                   (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von
                                                   einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
                                                   Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung
                                                   übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien
                                                   nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung
                                                   des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen
                                                   Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns
                                                   gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Das von der Hauptversammlung am 23. Juni 2020 beschlossene, in § 4 Absatz 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2020
                                                   wird gestrichen und § 4 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
                                                 
                                                
                                                   „Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 26.
                                                      Mai 2030 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 79.181.289 durch Ausgabe von bis zu 79.181.289 neuen, auf den Inhaber
                                                      lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich
                                                      ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut, Wertpapierinstitut
                                                      oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-,
                                                      Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten
                                                      (sog. mittelbares Bezugsrecht). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit
                                                      rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von § 60 Abs. 2 AktG abweichend festlegen,
                                                      dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein
                                                      Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   Der Vorstand ist ferner ermächtigt, jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrates in den folgenden Fällen das Bezugsrecht der
                                                      Aktionäre einmalig oder mehrmals auszuschließen:
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | (i) | 
                                                         
                                                             
                                                               soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (ii) | 
                                                         
                                                             
                                                               soweit dies erforderlich ist, um Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten
                                                                  bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen
                                                                  begeben wurden oder noch werden, (i) auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang
                                                                  zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden, oder (ii) Aktien der Gesellschaft
                                                                  zu gewähren bei der Erfüllung einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht bzw. um Wandlungs- und/oder Optionsrechte aus den Schuldverschreibungen
                                                                  nach erfolgter Ausübung dieser Rechte zu bedienen;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (iii) | 
                                                         
                                                             
                                                               soweit die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
                                                                  börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah
                                                                  zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
                                                                  gilt jedoch nur, soweit der rechnerisch auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen
                                                                  Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder das bei Wirksamwerden
                                                                  dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital.
                                                                  Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung
                                                                  aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
                                                                  veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
                                                                  Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
                                                                  der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
                                                                  des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Eine Anrechnung, die nach dem vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen
                                                                  (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung
                                                                  von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                                                                  mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. -pflichten gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt
                                                                  mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n),
                                                                  von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (iv) | 
                                                         
                                                             
                                                               soweit die neuen Aktien gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen,
                                                                  Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen, ausgegeben werden;
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (v) | 
                                                         
                                                             
                                                               zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende, bei der den Aktionären angeboten wird, ihren Dividendenanspruch wahlweise
                                                                  (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 in die Gesellschaft einzulegen.
                                                               
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   Die insgesamt aufgrund der vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Bar-
                                                      und/oder Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
                                                      noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die (i) während
                                                      der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
                                                      3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden und die (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten
                                                      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können oder müssen, sofern die Schuldverschreibungen
                                                      nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
                                                      der Aktionäre ausgegeben werden.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, den weiteren
                                                      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.
                                                   
                                                 
                                                
                                                   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals
                                                      2025 sowie nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 12. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020, die Aufhebung der bestehenden und die Erteilung einer neuen
                                          Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die
                                          Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft
                                       am 22. Juni 2025 aus. Von der Ermächtigung hat der Vorstand der Gesellschaft durch Beschluss vom 29. Juli 2020 mit Zustimmung
                                       des Aufsichtsrats ebenfalls vom 29. Juli 2020 durch Ausgabe nicht nachrangiger, unbesicherter Wandelschuldverschreibungen
                                       mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von fünf Jahren (Tranche A) bzw. mit einem Gesamtnennbetrag
                                       von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von sieben Jahren (Tranche B) teilweise Gebrauch gemacht. Nach einer Reduzierung
                                       der Tranche A durch teilweisen Rückkauf ausstehender Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von EUR 100 Millionen am 6.
                                       August 2024 beträgt das ausstehende Volumen der Tranche A derzeit EUR 400 Millionen. Der anfängliche Wandlungspreis beträgt
                                       EUR 87,64 (Tranche A) bzw. EUR 92,25 (Tranche B). Nach Aufhebung der in der Hauptversammlung 2020 beschlossenen Ermächtigung
                                       können unter dieser keine neuen Schuldverschreibungen mehr ausgegeben werden.
                                     
                                    Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu Fremdkapital soll die
                                       bestehende in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung vom 23. Juni 2020 sowie das in § 4 Absatz 6 der Satzung
                                       geregelte Bedingte Kapital 2020 aufgehoben werden und der Vorstand erneut in vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von Wandel-
                                       und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes Kapital 2025 beschlossen werden. Das neu zu schaffende
                                       Bedingte Kapital 2025 soll hierbei (i) der Unterlegung der in dieser Hauptversammlung unter nachstehendem lit. b) dieses Tagesordnungspunkts
                                       12 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) der Unterlegung
                                       der derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 23. Juni 2020 (Tagesordnungspunkt 11 lit. b)) bereits bestehenden Ermächtigung
                                       des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen dienen, soweit unter der bestehenden Ermächtigung
                                       bereits Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begeben wurden oder werden und jeweils ausstehend sind.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Aufhebung der Ermächtigung vom 23. Juni 2020 und Aufhebung des Bedingten Kapitals 2020 
                                                Mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 12 lit. d) vorgeschlagenen Satzungsänderungen in das Handelsregister wird die
                                                   Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen vom 23. Juni 2020 aufgehoben, soweit
                                                   sie nach der teilweisen Ausnutzung durch Beschluss vom 29. Juli 2020 fortbestanden hat. Zum selben Zeitpunkt wird das durch
                                                   Beschluss der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 geschaffene Bedingte Kapital 2020 gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung aufgehoben.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | aa) | 
                                                         
                                                             Allgemeines 
                                                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 26. Mai 2030 auf den Inhaber und/oder Namen lautende
                                                               Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“)
                                                               im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 2.400.000.000 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung zu begeben und den Inhabern beziehungsweise
                                                               Gläubigern dieser Schuldverschreibungen Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte (auch mit Wandlungs- bzw. Optionspflicht)
                                                               auf neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt
                                                               bis zu EUR 48.879.168 nach näherer Maßgabe der Emissionsbedingungen dieser Schuldverschreibungen (nachstehend „Emissionsbedingungen“)
                                                               zu gewähren.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können gegen Bareinlage, aber auch gegen Sacheinlage, insbesondere gegen die Beteiligung an anderen
                                                               Unternehmen, begeben werden. Die jeweiligen Emissionsbedingungen können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht
                                                               sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien der Gesellschaft vorsehen (in beliebiger Kombination). Die
                                                               Ermächtigung umfasst die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft zu gewähren, soweit die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von
                                                               Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise
                                                               Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen oder gleichzeitig in verschiedenen Tranchen
                                                               begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen
                                                               Rechten und Pflichten auszustatten, können aber gegenüber anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch nachrangig ausgestaltet
                                                               werden.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen
                                                               Währung eines OECD-Landes begeben werden. Bei der Begebung in einer anderen Währung als in Euro ist der entsprechende Gegenwert,
                                                               berechnet nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Beschlussfassung über die Begebung der Schuldverschreibungen,
                                                               zugrunde zu legen.
                                                             
                                                            Die Schuldverschreibungen können auch durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden; in diesem Fall
                                                               wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die emittierende Gesellschaft die Garantie für die Rückzahlung
                                                               der Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern beziehungsweise Gläubigern solcher Schuldverschreibungen zur Erfüllung
                                                               der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte sowie Wandlungs- beziehungsweise
                                                               Optionspflichten Aktien der Gesellschaft zu gewähren sowie weitere, für die erfolgreiche Begebung der Schuldverschreibungen
                                                               erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | bb) | 
                                                         
                                                             Wandelschuldverschreibungen 
                                                            Die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen haben das Recht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach
                                                               näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Die Bedingungen der Schuldverschreibung
                                                               können auch Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit oder einem früheren Zeitpunkt vorsehen. In den Bedingungen kann vorgesehen
                                                               werden, dass die Gesellschaft berechtigt ist, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibung und dem
                                                               in den Bedingungen näher zu bestimmenden Wandlungspreis - wie unter lit. ee) beschrieben - multipliziert mit dem Umtauschverhältnis
                                                               ganz oder teilweise in bar auszugleichen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | cc) | 
                                                         
                                                             Optionsschuldverschreibungen 
                                                            Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht oder Optionsausübungspflicht werden jeder Schuldverschreibung
                                                               ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die die Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden
                                                               Emissionsbedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des
                                                               Emittenten beinhalten.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | dd) | 
                                                         
                                                             Umtausch- und Bezugsverhältnis 
                                                            Das Umtauschverhältnis ergibt sich bei Wandelschuldverschreibungen aus der Division des Nennbetrages beziehungsweise eines
                                                               unterhalb des Nennbetrages liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine
                                                               Aktie der Gesellschaft.
                                                             
                                                            Die Emissionsbedingungen können außerdem vorsehen, dass das Umtausch- beziehungsweise Bezugsverhältnis variabel und der Wandlungspreis
                                                               anhand künftiger Börsenkurse innerhalb einer bestimmten Bandbreite zu ermitteln ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet
                                                               werden kann; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen
                                                               zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
                                                             
                                                            In keinem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung beziehungsweise bei Optionsausübung je Schuldverschreibung
                                                               auszugebenden Aktien den Nennbetrag und Ausgabebetrag der Wandel- beziehungsweise Optionsschuldverschreibungen übersteigen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | ee) | 
                                                         
                                                             Wandlungs-/Optionspreis 
                                                            Der in den Emissionsbedingungen jeweils festzusetzende Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie muss - auch
                                                               bei einem variablen Umtauschverhältnis und unter Berücksichtigung von Rundungen und Zuzahlungen - entweder
                                                             
                                                            
                                                               
                                                               
                                                                  
                                                                     | (i) | 
                                                                     
                                                                         mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionspreises der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel
                                                                           (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor
                                                                           dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibung betragen
                                                                           oder,
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | (ii) | 
                                                                     
                                                                         - im Fall der Einräumung eines Bezugsrechts nach Wahl des Vorstands alternativ - mindestens 80 % des volumengewichteten durchschnittlichen
                                                                           Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der
                                                                           Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden
                                                                           letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen. Die Veröffentlichung des Wandlungs- beziehungsweise Optionspreises
                                                                           für eine Aktie erfolgt in letzterem Fall spätestens drei Kalendertage vor dem Ende der Bezugsfrist.
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                
                                                               
                                                             
                                                            Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionsausübungspflicht bzw. einem Recht der Gesellschaft, den Inhabern
                                                               bzw. Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft
                                                               zu gewähren, kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis (80 %) betragen oder dem
                                                               volumengewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie der Gesellschaft an mindestens drei Börsenhandelstagen an der Frankfurter
                                                               Wertpapierbörse im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) unmittelbar vor der Ermittlung des Wandlungs-
                                                               /Optionspreises nach näherer Maßgabe der Bedingungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten
                                                               Mindestpreises (80 %) liegt.
                                                             
                                                            § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 AktG bleiben unberührt. 
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | ff) | 
                                                         
                                                             Verwässerungsschutz 
                                                            Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Emissionsbedingungen in bestimmten Fällen
                                                               Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können
                                                               insbesondere vorgesehen werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft
                                                               kommt (etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch in Zusammenhang mit
                                                               Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- /Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer
                                                               Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- beziehungsweise Wandlungsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen
                                                               eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen
                                                               können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- /Optionspreises sowie durch die Veränderung
                                                               oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | gg) | 
                                                         
                                                             Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, Ersetzungsbefugnis 
                                                            Die Emissionsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass zur Bedienung der Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechte sowie
                                                               von Wandlungs- beziehungsweise Optionspflichten außer einem bedingten Kapital, insbesondere dem im Zusammenhang mit dieser
                                                               Ermächtigung zu schaffenden Bedingten Kapital 2025, nach Wahl der Gesellschaft auch Aktien aus einem genehmigten Kapital oder
                                                               eigene Aktien der Gesellschaft verwendet werden können.
                                                             
                                                            Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Wandlungs- beziehungsweise Optionsberechtigten
                                                               oder den entsprechend Verpflichteten nicht oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder
                                                               teilweise in Geld zahlt, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen Schlussauktionskurses
                                                               der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
                                                               während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs entspricht.
                                                             
                                                            Die Emissionsbedingungen können ferner vorsehen oder gestatten, dass die Gesellschaft den Gläubigern der Schuldverschreibungen
                                                               ganz oder teilweise anstelle der Zahlung eines fälligen Geldbetrags neue Aktien oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt.
                                                               Die Aktien werden jeweils mit einem Wert angerechnet, der nach näherer Maßgabe der Bedingungen dem volumengewichteten durchschnittlichen
                                                               Schlussauktionskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
                                                               Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung der Ausübung der Ersetzungsbefugnis (Gewährung
                                                               von Aktien anstelle Geldzahlung) entspricht.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | hh) | 
                                                         
                                                             Bezugsrecht, Bezugsrechtsausschluss 
                                                            Bei der Ausgabe der Schuldverschreibungen steht den Aktionären das gesetzliche Bezugsrecht zu. Die Schuldverschreibungen können
                                                               den Aktionären auch im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden; sie werden dann von Kreditinstituten, Wertpapierinstitut
                                                               oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-,
                                                               Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Werden die Schuldverschreibungen
                                                               durch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts
                                                               für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.
                                                             
                                                            Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen
                                                               auszuschließen:
                                                             
                                                            
                                                               
                                                               
                                                                  
                                                                     | (i) | 
                                                                     
                                                                         um etwaige Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; 
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | (ii) | 
                                                                     
                                                                         um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs-/Optionspflichten
                                                                           auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung
                                                                           dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten zustünden;
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | (iii) | 
                                                                     
                                                                         bei gegen Bareinlage ausgegebenen Schuldverschreibungen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung
                                                                           gelangt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten
                                                                           theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch nur
                                                                           für Schuldverschreibungen mit Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder Wandlungs- bzw. Optionsausübungspflichten auf Aktien der
                                                                           Gesellschaft, deren Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder das bei Wirksamwerden
                                                                           dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital noch das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehende Grundkapital.
                                                                           Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                                                                           bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186
                                                                           Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen
                                                                           mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind,
                                                                           sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss
                                                                           des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Eine Anrechnung, die nach dem
                                                                           vorstehenden Satz wegen der Ausübung von Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
                                                                           Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz
                                                                           4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandungs- oder Optionspflicht
                                                                           gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn und soweit die
                                                                           jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen
                                                                           Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden; oder
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                  
                                                                     | (iv) | 
                                                                     
                                                                         sofern Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren)
                                                                           Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern ausgegeben
                                                                           werden.
                                                                         
                                                                      | 
                                                                   
                                                                
                                                               
                                                             
                                                            Die insgesamt unter den vorstehenden Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Schuldverschreibungen
                                                               sind auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht
                                                               auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und
                                                               zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
                                                               Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden angerechnet (i) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
                                                               Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
                                                               unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie (ii) diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                                                               bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem
                                                               Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | ii) | 
                                                         
                                                             Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Bedingungen 
                                                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen,
                                                               insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz (einschließlich variablen und gewinnabhängigen Zinssätzen), Ausgabekurs, Laufzeit
                                                               und Stückelung, Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis und den Wandlungs- beziehungsweise Optionszeitraum festzusetzen beziehungsweise
                                                               im Einvernehmen mit den Organen der die Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen begebenden nachgeordneten Konzernunternehmen
                                                               festzulegen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Schaffung eines bedingten Kapitals 
                                                Das Grundkapital wird um bis zu EUR 48.879.168 durch Ausgabe von bis zu 48.879.168 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                                   bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | (i) | 
                                                         
                                                             der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine
                                                               Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt
                                                               12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai 2030 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
                                                               der Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                                               der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (ii) | 
                                                         
                                                             der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine
                                                               Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt
                                                               11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 22. Juni 2025 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen
                                                               der Gesellschaft begeben werden oder wurden und ein Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende
                                                               Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen.
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2025 darf nur zu einem Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis erfolgen,
                                                   welcher
                                                 
                                                
                                                   
                                                   
                                                      
                                                         | (i) | 
                                                         
                                                             den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
                                                               oder
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                      
                                                         | (ii) | 
                                                         
                                                             den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung
                                                               entspricht,
                                                             
                                                          | 
                                                       
                                                    
                                                   
                                                 
                                                und zwar jeweils abhängig davon, welche Ermächtigung für die Ausgabe der relevanten Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                                                   oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente jeweils maßgeblich war.
                                                 
                                                Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht beziehungsweise
                                                   der Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird oder Andienungen von Aktien erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung
                                                   eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise
                                                   Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender Pflichten entstehen (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend
                                                   hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am Gewinn teil,
                                                   falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres
                                                   noch keinen Beschluss gefasst hat.
                                                 
                                                Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen
                                                   festzusetzen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d) | 
                                             
                                                 Satzungsänderung 
                                                § 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                                
                                                   „Das Grundkapital ist um bis zu EUR 48.879.168 durch Ausgabe von bis zu 48.879.168 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien
                                                      bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient (i) der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise
                                                      Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß
                                                      der von der Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 26. Mai
                                                      2030 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden und ein Wandlungs-
                                                      beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise eine
                                                      Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen und (ii) der Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise
                                                      Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente, die gemäß
                                                      der von der Hauptversammlung vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung bis zum 22.
                                                      Juni 2025 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft begeben werden oder wurden und
                                                      ein Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren beziehungsweise
                                                      eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital
                                                      2025 darf nur zu einem Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis erfolgen, welcher (i) den Vorgaben der von der Hauptversammlung
                                                      vom 27. Mai 2025 unter Tagesordnungspunkt 12 lit. b) beschlossenen Ermächtigung oder den Vorgaben der von der Hauptversammlung
                                                      vom 23. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 11 lit. b) beschlossenen Ermächtigung entspricht, und zwar jeweils abhängig davon,
                                                      welche Ermächtigung für die Ausgabe der relevanten Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher
                                                      dieser Instrumente jeweils maßgeblich war. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Wandlungs-
                                                      bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht beziehungsweise der Wandlungs-/Optionspflicht genügt wird oder Andienungen von Aktien
                                                      erfolgen und nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres
                                                      an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten oder durch Erfüllung entsprechender Pflichten
                                                      entstehen (Entstehungs-Geschäftsjahr), am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr
                                                      vorhergehenden Geschäftsjahrs an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem
                                                      Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat. Der Vorstand ist ermächtigt, mit
                                                      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von bedingten Kapitalerhöhungen festzusetzen.“
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | e) | 
                                             
                                                 Ermächtigung zur Satzungsanpassung 
                                                Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 6 der Satzung entsprechend der jeweiligen
                                                   Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur
                                                   Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung
                                                   des Bedingten Kapitals 2025 nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/Optionsfristen.
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | 13. | 
                                 
                                     
                                       Beschlussfassung über die Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2014 und des Bedingten Kapitals 2016 und entsprechende Satzungsänderung
                                       
                                     
                                    Nach § 4 Abs. 4 der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.053.650 bedingt erhöht durch Ausgabe von
                                       bis zu 3.053.650 Stückaktien (Bedingtes Kapital 2014). Das Bedingte Kapital 2014 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten,
                                       die an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft
                                       im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 nach Maßgabe des Beschlusses
                                       der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014, angepasst durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, vom 23. Juni 2020
                                       und vom 18. Mai 2022, gewährt wurden. Das Bedingte Kapital 2014 wird nun teilweise nicht mehr benötigt, da das zugrundeliegende
                                       Aktienoptionsprogramm 2014 zwischenzeitlich geschlossen und durch ein neues Programm ersetzt wurde und im Rahmen dieses Programms
                                       keine weiteren Optionen mehr ausgegeben werden. Das Bedingte Kapital 2014 kann somit auf EUR 164.051 (das ist der maximal
                                       zur Bedienung der ausstehenden Bezugsrechte erforderliche Betrag) herabgesetzt werden.
                                     
                                    Nach § 4 Abs. 6 der Satzung ist das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.001.764 bedingt erhöht durch Ausgabe von
                                       bis zu 3.001.764 neuen Stückaktien (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient ausschließlich der Bedienung
                                       von Bezugsrechten, die an die Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals - zum Teil als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten
                                       (Stock Appreciation Rights) - nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 gewährt werden. Das Bedingte
                                       Kapital 2016 wird nun teilweise nicht mehr benötigt, da das zugrundeliegende aktienbasierte Vergütungsprogramm zwischenzeitlich
                                       geschlossen und durch ein neues Programm ersetzt wurde und im Rahmen dieses Programms keine weiteren Optionen mehr ausgegeben
                                       werden. Das Bedingte Kapital 2016 kann somit auf EUR 2.222.038 (das ist der maximal zur Bedienung der ausstehenden Bezugsrechte
                                       erforderliche Betrag) herabgesetzt werden.
                                     
                                    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 
                                    
                                       
                                       
                                          
                                             | a) | 
                                             
                                                 Das in § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2014 wird von EUR 3.053.650 auf EUR 164.051 herabgesetzt. 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | b) | 
                                             
                                                 § 4 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                                
                                                   „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 164.051 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 164.051 auf den Inhaber
                                                      lautenden Stückaktien (Bedingtes Kapital 2014). Das Bedingte Kapital 2014 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten,
                                                      die an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft
                                                      im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2014 nach Maßgabe des Beschlusses
                                                      der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014, angepasst durch Beschlüsse der Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, vom 23. Juni 2020
                                                      und vom 18. Mai 2022, gewährt wurden oder werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie gemäß dem
                                                      Aktienoptionsprogramm 2014 nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 3. Juni 2014, angepasst durch Beschlüsse
                                                      der Hauptversammlung vom 11. Juli 2014, vom 23. Juni 2020 und vom 18. Mai 2022, Bezugsrechte ausgegeben wurden oder werden,
                                                      die Inhaber der Bezugsrechte von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte
                                                      keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn
                                                      teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres
                                                      an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden
                                                      Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.“
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | c) | 
                                             
                                                 Das in § 4 Absatz 6 der Satzung der Gesellschaft enthaltene Bedingte Kapital 2016 wird von EUR 3.001.764 auf EUR 2.222.038
                                                   herabgesetzt.
                                                 
                                              | 
                                           
                                          
                                             | d) | 
                                             
                                                 § 4 Absatz 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
                                                
                                                   „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.222.038 gegen Bar- und Sacheinlage bedingt erhöht durch Ausgabe von
                                                      bis zu 2.222.038 neuen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 zur Bedienung von Bezugsrechten
                                                      auf Aktien der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient ausschließlich der Bedienung von Bezugsrechten,
                                                      die an die Bezugsberechtigten einmalig oder mehrmals - zum Teil als Bestandteil von Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation
                                                      Rights) - nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016, angepasst durch Beschluss der Hauptversammlung
                                                      der Gesellschaft vom 18. Mai 2022, gewährt werden. Die Einlagen auf die Bezugsaktien werden entweder durch Zahlung des geringsten
                                                      Ausgabebetrages i. S. d. § 9 Abs. 1 AktG im Wege der Bareinlage oder durch Einbringung der Vergütungsansprüche der Bezugsberechtigten
                                                      aus den ihnen gewährten Aktienwertsteigerungsrechten (Stock Appreciation Rights) im Wege der Sacheinlage erbracht, die aufgrund
                                                      der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016, angepasst durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom
                                                      18. Mai 2022, gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie nach Maßgabe des Beschlusses
                                                      der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016, angepasst durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 18. Mai 2022, Bezugsrechte
                                                      oder Aktienwertsteigerungsrechte (Stock Appreciation Rights) mit Bezugsrechten gewährt werden, die Inhaber der Bezugsrechte
                                                      von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft die Bezugsrechte nicht durch eigene Aktien oder eine Geldzahlung
                                                      erfüllt. Die Bezugsaktien werden zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1,00 ausgegeben. Die neuen Stückaktien nehmen vom Beginn
                                                      des Geschäftsjahres an, in dem die Ausgabe erfolgt, am Gewinn teil; abweichend hiervon nehmen die neuen Aktien von Beginn
                                                      des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahrs an am Gewinn teil, falls die Hauptversammlung über die Verwendung
                                                      des Bilanzgewinns des dem Entstehungs-Geschäftsjahr vorhergehenden Geschäftsjahres noch keinen Beschluss gefasst hat.“
                                                   
                                                 
                                              | 
                                           
                                        
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              
                                 | II. | 
                                 
                                     
                                       Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                               
                              Kelly Bennett, Amsterdam (Niederlande)
                            
                           Aufsichtsratsmitglied und Executive Advisor 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    7. April 1972 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Nanaimo, BC (Kanada) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    kanadisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 1992-1995 | 
                                    Simon Fraser University - BA Business Administration | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2024 | 
                                    AG1 - Berater | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2021 | 
                                    TCV - Venture - Berater | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2021 | 
                                    Strava, Inc. - Executive Berater | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2020 | 
                                    Nubank - Executive Berater | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2019 | 
                                    Microsoft Xbox - Executive Berater | 
                                  
                                 
                                    | Seit 2019 | 
                                    Spotify - Executive Berater | 
                                  
                                 
                                    | 2022-2023 | 
                                    One Football GmbH - Executive Berater | 
                                  
                                 
                                    | 2012-2019 | 
                                    Netflix Inc. - Chief Marketing Officer | 
                                  
                                 
                                    | 2010-2012 | 
                                    Warner Bros. Entertainment - Vice President Interactive, Word Wide Marketing
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 2008-2010 | 
                                    Warner Bros. Entertainment - Director New Media & Interactive Marketing EMEA | 
                                  
                                 
                                    | 2004-2008 | 
                                    Warner Bros. Entertainment - Director, Promotions EMEA | 
                                  
                                 
                                    | 2003-2004 | 
                                    Warner Bros. Entertainment - Business Development Manager, EMEA | 
                                  
                                 
                                    | 2001-2003 | 
                                    Dow Jones International - Business Development Manager, International | 
                                  
                                 
                                    | 1998-2001 | 
                                    Cimex Media - Partner | 
                                  
                                 
                                    | 1997-1998 | 
                                    Ignition Marketing - Business Development Director | 
                                  
                              
                            
                           
                              Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
                              
                            
                           Seit Mai 2019 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025) 
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           Keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Kelly Bennett als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein. 
                           *** 
                           
                              Alice Delahunt, New York (USA)
                            
                           Chief Executive Officer und Gründerin der SYKY, Inc. 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    20. Januar 1987 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Dublin (Irland) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    irisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2005-2009 | 
                                    Trinity College Dublin - Honours Bachelor Degree in Economics & Social Studies (B.E.S.S) | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2022 | 
                                    SYKY, Inc. - Chief Executive Officer und Gründerin | 
                                  
                                 
                                    | 2019-2022 | 
                                    Ralph Lauren - Chief Digital Officer & Chief Content Officer | 
                                  
                                 
                                    | 2019-2019 | 
                                    Ralph Lauren - Chief Digital Officer & Chief Marketing Officer (Acting) | 
                                  
                                 
                                    | 2018-2019 | 
                                    Ralph Lauren - Chief Digital Officer | 
                                  
                                 
                                    | 2016-2018 | 
                                    Burberry - Global Director of Digital & Social Media Marketing | 
                                  
                                 
                                    | 2015-2016 | 
                                    Burberry - Global Director of Brand Marketing and Social Media | 
                                  
                                 
                                    | 2011-2015 | 
                                    Burberry - Global Senior Social Media Manager | 
                                  
                                 
                                    | 2010-2011 | 
                                    JWT - Global Account Management Team | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                               keine
                            
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           Mitglied des Verwaltungsrates der Soho House & Co. Inc. (USA) 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           Mitglied des Beirats des Trinity College Business School (Irland) 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Alice Delahunt als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein. 
                           *** 
                           
                              Niklas Östberg, Zürich (Schweiz)
                            
                           Chief Executive Officer und Mitgründer der Delivery Hero SE 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    12. März 1980 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Skinnskatteberg (Schweden) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    schwedisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2000-2005 | 
                                    Royal Institute of Technology Stockholm & ETH Zurich - Master of Industrial Engineering & Management | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2011 | 
                                    Delivery Hero SE - Mitgründer und Chief Executive Officer | 
                                  
                                 
                                    | 2007-2011 | 
                                    OnlinePizza.se/pizza.nu - Mitbegründer und Vorsitzender | 
                                  
                                 
                                    | 2005-2010 | 
                                    Oliver Wyman, Zurich - Projekt Manager | 
                                  
                              
                            
                           
                              Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
                              
                            
                           Seit Mai 2021 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025) 
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                               keine
                            
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           Mitglied des Verwaltungsrats bei trivago N.V., Deutschland 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Niklas Östberg als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex ein. 
                           *** 
                           
                              Anders Holch Povlsen, Viby (Dänemark)
                            
                           Chief Executive Officer der Bestseller A/S 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    4. November 1972 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Ringkjøbing/Skjern (Dänemark) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    dänisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 1991-1996 | 
                                    Anglia Ruskin Universität, Cambridge, Vereinigtes Königreich, und Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin - gemeinsamer
                                       BA in European Business Administration
                                     | 
                                  
                                 
                                    | 1987-1990 | 
                                    Business College in Herning, Dänemark | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2001 | 
                                    Bestseller A/S - Chief Executive Officer | 
                                  
                              
                            
                           
                              Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
                              
                            
                           Seit Dezember 2013 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025 
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           Mitglied des Verwaltungsrats der 
                           
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Heartland A/S und verschiedener Gesellschaften der Heartland-Gruppe (einschließlich Unternehmen der Bestseller-Gruppe sowie
                                       Intervare A/S und deren Tochtergesellschaften) sowie bei Gesellschaften mit Familienbezug
                                     
                                  | 
                               
                              
                                 | - | 
                                 
                                     J.Lindeberg AB 
                                  | 
                               
                              
                                 | - | 
                                 
                                     Donau Agro Invest P/S 
                                  | 
                               
                            
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           Mitglied des Verwaltungsrats der Bestseller Foundation, Dänemark 
                           Mitglied des Verwaltungsrats der Foundation Conservation Carpathia (FCC), Brașov, Rumänien 
                           Vorsitzender des Verwaltungsrats der Holch Povlsen Foundation, Dänemark 
                           Mitglied des Verwaltungsrats der Conservation International Foundation, USA 
                           Mitglied des Beirats von Deichmann SE, Deutschland 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Anders Holch Povlsen als nicht unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance
                              Kodex ein.
                            
                           *** 
                           
                              Mariella Röhm-Kottmann, Athen (Griechenland)
                            
                           Chief Financial Officer der Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société Anonyme 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    25. Februar 1967 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Karlsruhe (Deutschland) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    deutsch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 1997 | 
                                    Wirtschaftsprüfer, Deutschland | 
                                  
                                 
                                    | 1995 | 
                                    Steuerberater, Deutschland | 
                                  
                                 
                                    | 1992 | 
                                    Diplom Wirtschaftsingenieurin an der Technischen Universität Karlsruhe, Deutschland | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2024 | 
                                    Sunlight Group Energy Storage Systems Industrial and Commercial Société Anonyme - CFO | 
                                  
                                 
                                    | 2016-2024 | 
                                    ZF Friedrichshafen AG - Senior Vice President Finance | 
                                  
                                 
                                    | 2014-2016 | 
                                    Leitung der KPMG Board Services - Co-Vorsitzende des KPMG Audit Committee Institute | 
                                  
                                 
                                    | 2002-2016 | 
                                    KPMG München - Audit Engagement Partner und Leadpartner für internationale Mandate | 
                                  
                                 
                                    | 2001-2002 | 
                                    KPMG Montvale, USA - Senior Manager | 
                                  
                                 
                                    | 1997-2001 | 
                                    KPMG München - Manager / Senior Manager | 
                                  
                                 
                                    | 1992-1997 | 
                                    KPMG Stuttgart - Prüferin in verschiedenen Positionen | 
                                  
                              
                            
                           
                              Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
                              
                            
                           Seit Mai 2019 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025) 
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           Mitglied des Aufsichtsrats der Siltronic AG, Deutschland 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           Mitglied des Beirats der Lehmann Marine GmbH 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Mariella Röhm-Kottmann als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance
                              Kodex ein.
                            
                           *** 
                           
                              Susanne Schröter-Crossan, London (Großbritannien)
                            
                           Chief Financial Officer der sennder Technologies GmbH 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    14. Oktober 1979 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Kassel (Deutschland) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    deutsch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2005 | 
                                    Universität Mannheim - Master in Business Administration | 
                                  
                                 
                                    | 2002 | 
                                    Universität Lund - Business Administration | 
                                  
                                 
                                    | 2001 | 
                                    Otto-Friedrich-Universität Bamberg - Vordiplom Business Administration | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2024 | 
                                    sennder Technologies GmbH - Chief Financial Officer | 
                                  
                                 
                                    | 2023-2024 | 
                                    Selbständige Beraterin | 
                                  
                                 
                                    | 2020-2023 | 
                                    LEG Immobilien SE - Finanzvorstand (Chief Financial Officer) | 
                                  
                                 
                                    | 2011-2020 | 
                                    Deutsche Bank AG - Managing Director | 
                                  
                                 
                                    | 2010-2011 | 
                                    Standard Chartered Bank - Director | 
                                  
                                 
                                    | 2005-2010 | 
                                    Morgan Stanley International - Associate | 
                                  
                              
                            
                           
                              Mitglied des Aufsichtsrats der Zalando SE
                              
                            
                           Seit Mai 2023 (aktuelle Bestellung bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2025) 
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           Mitglied des Aufsichtsrats bei HelloFresh SE 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           Der Aufsichtsrat schätzt Susanne Schröder-Crossan als unabhängig im Sinne von C.6 und C.7 des Deutschen Corporate Governance
                              Kodex ein.
                            
                           *** 
                           
                              Zbigniew Laskowski, Szczecin (Polen)
                            
                           Regional Manager WHIT der Zalando Logistics Operations Polska sp. z o.o. 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    3. März 1982 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Szczecin (Polen) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    polnisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2013 | 
                                    West Pomeranian Business School - Executive MBA in IT | 
                                  
                                 
                                    | 2006 | 
                                    Technical University of Szczecin - M.Sc. Eng. in Computer Science | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2017 | 
                                    Zalando Logistics Operations Polska sp. z o.o. - Regional Manager WHIT | 
                                  
                                 
                                    | 2009-2017 | 
                                    Cargotec Poland Sp. z o.o. - IT Coordinator EMEA / Customer Relations | 
                                  
                                 
                                    | 2008-2009 | 
                                    Oticon Polska Production Sp. z o.o. - IT Specialist | 
                                  
                                 
                                    | 2006-2007 | 
                                    Sonion Polska Sp. z o.o. - Corporate IT Specialist | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           *** 
                           
                              Rose Reynolds, Berlin (Deutschland)
                            
                           Team Lead Lounge Support & Assistance der Zalando SE 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    29. Oktober 1983 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Kopenhagen (Dänemark) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    dänisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2009-2011 | 
                                    London South Bank University - Master of Science in International Marketing | 
                                  
                                 
                                    | 2008-2009 | 
                                    London South Bank University - Bachelor of Arts in Business Management | 
                                  
                                 
                                    | 2005-2007 | 
                                    Niels Brock Copenhagen Business College - AP Financial Economist | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2020 | 
                                    Lounge by Zalando, Zalando SE - Team Lead Lounge Support & Assistance | 
                                  
                                 
                                    | 2017-2020 | 
                                    Lounge by Zalando, Zalando SE - Internal Communications & Community Manager | 
                                  
                                 
                                    | 2015-2017 | 
                                    Zalando zLabels GmbH - Junior Buyer | 
                                  
                                 
                                    | 2011-2014 | 
                                    McKinsey & Company - Executive Assistant | 
                                  
                                 
                                    | 2005-2008 | 
                                    EjendomsInvest - Property Investment Coordinator | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           *** 
                           
                              Maggie Sloan, Berlin (Deutschland)
                            
                           Senior Manager Environmental Sustainability der Zalando SE 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    11. Mai 1991 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Lewiston, Maine (USA) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    amerikanisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2016 | 
                                    University of Oxford - Master of Science, Environmental Governance | 
                                  
                                 
                                    | 2014 | 
                                    University of Edinburgh - Master of Arts, International Relations | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2022 | 
                                    Zalando SE - Senior Manager, Environmental Sustainability | 
                                  
                                 
                                    | 2020-2022 | 
                                    adelphi Research gGmbH - Consultant, Sustainable Entrepreneurship | 
                                  
                                 
                                    | 2018-2020 | 
                                    adelphi Research gGmbH - Research Analyst, Sustainable Entrepreneurship | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           *** 
                           
                              Surbhi Marwah, Espoo (Finnland)
                            
                           Head of Product, Content Experiences der Zalando Finland Oy 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    19. Mai 1990 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Delhi (Indien) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    indisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2016 | 
                                    Massachusetts Institute of Technology, USA - Big Data and Social Analysis | 
                                  
                                 
                                    | 2014 | 
                                    Singapore Management University, Singapur - Master of IT in Business - Analytics | 
                                  
                                 
                                    | 2012 | 
                                    Amity University, Indien - Bachelor of Technology in Computer Science and Engineering | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2019 | 
                                    Zalando Finland Oy - Head of Product | 
                                  
                                 
                                    | 2018 | 
                                    Hooq - Product Manager, Client Engineering (Web, Apps (TV, iOS & Android)) and Analytics Instrumentation | 
                                  
                                 
                                    | 2015-2017 | 
                                    Zalora - Product Manager, Analytics Tracking and Payments | 
                                  
                                 
                                    | 2014-2015 | 
                                    Mobilewalla - Associate Analyst, Product Engineering | 
                                  
                                 
                                    | 2012-2013 | 
                                    Pure Software PVT. LTD. - Software Engineer | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           Gastdozentin bei Aalto University, Finnland 
                           *** 
                           
                              Klaus Møller-Arentoft, Berlin (Deutschland)
                            
                           Head of Portfolio Management der Zalando SE 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    10. November 1986 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Kopenhagen (Dänemark) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    dänisch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2009-2013 | 
                                    University of Copenhagen, Dänemark - MA Philosophy | 
                                  
                                 
                                    | 2006-2009 | 
                                    Roskilde University, Dänemark - BSc Sociology and Philosophy | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2024 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Head of Portfolio Management | 
                                  
                                 
                                    | 2024 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Principal Program Manager | 
                                  
                                 
                                    | 2022-2024 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Business & Technical Advisor | 
                                  
                                 
                                    | 2020-2022 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Executive Project Manager | 
                                  
                                 
                                    | 2018-2020 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Executive Assistant | 
                                  
                                 
                                    | 2013-2018 | 
                                    Berlin Cosmopolitan School, Deutschland - Erzieher, Lehrer | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           *** 
                           
                              Andrea Ricciarelli, Berlin (Deutschland)
                            
                           Head of Corporate Communications Markets der Zalando SE 
                           
                              Persönliche Daten
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Geburtsdatum: | 
                                    23. März 1983 | 
                                  
                                 
                                    | Geburtsort: | 
                                    Sansepolcro (Italien) | 
                                  
                                 
                                    | Nationalität: | 
                                    italienisch, deutsch | 
                                  
                              
                            
                           
                              Akademischer Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | 2007-2010 | 
                                    Universita ́ di Bologna, Bologna, Italien - Second Level Master in Public, Social and Political Communication | 
                                  
                                 
                                    | 2002-2007 | 
                                    Universita ́ di Bologna, Forli, Italien - Bachelor in International and Diplomatic Sciences | 
                                  
                              
                            
                           
                              Beruflicher Werdegang
                              
                            
                           
                              
                                 
                                 
                              
                              
                                 
                                    | Seit 2022 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Head of Corporate Communications Markets | 
                                  
                                 
                                    | 2021-2022 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Senior Team Lead Corporate Communications Northern, Eastern & Southern Europe | 
                                  
                                 
                                    | 2018-2021 | 
                                    Zalando SE, Deutschland - Lead Corporate Communications Northern and Mediterranean Europe | 
                                  
                                 
                                    | 2016-2018 | 
                                    trivago GmbH - Global B2B Content Marketing Communication and Global PR Team Lead | 
                                  
                                 
                                    | 2011-2015 | 
                                    ICWE GmbH - Corporate Communications Consultant | 
                                  
                                 
                                    | 2010-2011 | 
                                    Media Consulta GmbH - PR Consultant and Project Manager | 
                                  
                                 
                                    | 2009-2010 | 
                                    International Design Press Agency - PR Officer | 
                                  
                              
                            
                           
                              Weitere Aufsichtsratsmandate
                              
                            
                           keine 
                           
                              Andere Mandate in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien
                              
                            
                           keine 
                           
                              Weitere Tätigkeiten
                              
                            
                           keine 
                           *** 
                           
                              
                                 | III. | 
                                 
                                     
                                       Berichte des Vorstands (zu Tagesordnungspunkten 9-12)
                                       
                                     
                                  | 
                               
                            
                           
                              Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 der ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über den Ausschluss
                                    des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m.
                                    § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                              
                            
                           Die Gesellschaft soll in der diesjährigen Hauptversammlung ermächtigt werden, eigene Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu
                              erwerben. Mit der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll die Gesellschaft für fünf Jahre, also bis zum 26. Mai 2030,
                              Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals erwerben und die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken
                              verwenden können. Der Erwerb der eigenen Aktien kann (i) über die Börse oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von
                              § 2 Abs. 6 Börsengesetz, (ii) mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebot, (iii) mittels eines
                              öffentlichen Tauschangebots gegen Aktien einer im Sinne von § 3 Abs. 2 Aktiengesetz börsennotierten Gesellschaft, oder (iv)
                              durch die Einräumung von Andienungsrechten an die Aktionäre erfolgen. Angebote nach vorstehenden Ziffern (ii) und (iii) können
                              auch mittels einer Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen. Dabei soll der Erwerb auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz
                              der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder für ihre oder deren Rechnung von Dritten durchgeführt werden können.
                            
                           
                              Erwerbsverfahren und Ausschluss etwaiger Andienungsrechte
                              
                            
                           Die Gesellschaft soll neben einem Erwerb über die Börse oder ein multilaterales Handelssystem eigene Aktien auch durch ein
                              Erwerbsangebot erwerben können. Hierbei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft
                              die von der Gesellschaft nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen.
                              Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Offerten oder kleinerer Teile von Offerten bis zu maximal
                              100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
                              und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
                              Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Im Übrigen kann die Annahme nach dem Verhältnis der jeweils
                              angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach Beteiligungsquoten erfolgen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich
                              vernünftigen Rahmen technisch abwickeln lässt. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung
                              rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen
                              andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch
                              darzustellen. Der Vorstand hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre
                              für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
                            
                           Neben dem Erwerb über die Börse, ein multilaterales Handelssystem oder mittels eines Erwerbsangebots soll die Gesellschaft
                              auch die Möglichkeit erhalten, als Gegenleistung anstelle von Geld Aktien eines im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG börsennotierten
                              Unternehmens anzubieten. Als börsennotiert gelten Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich
                              anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich
                              ist. Damit wird der Gesellschaft größere Flexibilität eingeräumt, als wenn nur der Erwerb gegen Barleistung möglich wäre.
                              Zugleich erhält sie die Möglichkeit, auf diese Weise von ihr gehaltene Beteiligungen zu platzieren. Damit korrespondiert die
                              Möglichkeit der Aktionäre, ihre Aktien an der Gesellschaft ganz oder teilweise gegen Aktien solcher Gesellschaften zu tauschen.
                            
                           Außerdem sieht die Ermächtigung vor, dass der Erwerb durch die Einräumung von Andienungsrechten durchgeführt werden kann.
                              Diese Andienungsrechte werden so ausgestaltet, dass die Gesellschaft nur zum Erwerb ganzer Aktien verpflichtet wird. Soweit
                              danach Andienungsrechte nicht ausgeübt werden können, verfallen sie. Dieses Verfahren behandelt die Aktionäre gleich und erleichtert
                              die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs.
                            
                           
                              Verwendung erworbener Aktien und Bezugsrechtsausschluss
                              
                            
                           Die auf Basis der Ermächtigung durch die Hauptversammlung vom 27. Mai 2025 oder früher erteilter Ermächtigungen gemäß § 71
                              Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre wieder
                              veräußert werden. Mit dieser Möglichkeit wird dem gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen (§ 53a AktG).
                              Darüber hinaus sollen die erworbenen Aktien durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch unter Ausschluss des
                              Bezugsrechts der Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch wie folgt, verwendet werden können:
                            
                           Die auf Grund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
                              eingezogen werden. Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft die Einziehung ihrer voll
                              eingezahlten Stückaktien beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich
                              wird. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor.
                              Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen
                              Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand soll daher für diesen Fall ermächtigt werden, die erforderlich
                              werdende Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Zahl der Stückaktien vorzunehmen.
                            
                           Die Gesellschaft soll ferner die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien als Gegenleistung an Dritte zu übertragen, soweit dies
                              zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Teile von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände (einschließlich
                              Forderungen) zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Dabei soll das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls
                              ausgeschlossen sein. Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, in den nationalen
                              und internationalen Märkten schnell und flexibel zu handeln. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbsposition
                              mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Teile von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen zu erwerben.
                              Insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen kann es zudem wirtschaftlich sinnvoll
                              sein, auch sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben, etwa solche, die dem Unternehmen oder Unternehmensteil wirtschaftlich
                              dienen. Die im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung besteht im Einzelfall darin, den Unternehmenszusammenschluss
                              oder die Akquisition unter Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt zudem, dass sowohl
                              auf den internationalen als auch auf den nationalen Märkten als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen
                              und für attraktive Akquisitionsobjekte häufig die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird.
                            
                           Die Möglichkeit, Aktien zu diesen Zwecken zu gewähren, sieht zwar auch das unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagene Genehmigte
                              Kapital 2025 vor. Es soll aber darüber hinaus die Möglichkeit bestehen, zu diesen Zwecken Aktien der Gesellschaft zu gewähren,
                              ohne eine - insbesondere wegen des Erfordernisses der Handelsregistereintragung zeitaufwendigere und zudem mit höheren administrativen
                              Kosten verbundene - Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen
                              Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Unternehmenszusammenschluss oder zu Akquisitionen schnell und
                              flexibel ausnutzen zu können. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre dies nicht möglich und die damit für die Gesellschaft
                              verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Wenn sich entsprechende Vorhaben konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig
                              prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien Gebrauch machen soll. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
                              wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Vorstand den
                              Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenpreis ist indes nicht
                              vorgesehen, insbesondere damit einmal erzielte Verhandlungsergebnisse durch Schwankungen des Börsenpreises nicht wieder infrage
                              gestellt werden können. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht.
                            
                           Die Ermächtigung sieht weiter vor, dass die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Erfüllung von
                              Optionsrechten und/oder Umtauschrechten/-pflichten von Inhabern von durch die Gesellschaft oder deren Konzerngesellschaften
                              ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten/-pflichten (die Instrumente
                              werden im Folgenden jeweils „Schuldverschreibungen“ bezeichnet) verwendet werden können. Es kann zweckmäßig sein, anstelle neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung ganz oder
                              teilweise eigene Aktien zur Erfüllung der Optionsrechte und/oder Umtauschrechte/-pflichten einzusetzen. Insoweit hiervon Gebrauch
                              gemacht wird, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Allerdings sind die nachfolgend erläuterten Regelungen zur
                              10 %-Grenze in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu beachten.
                            
                           Des Weiteren sieht die Ermächtigung vor, dass die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts außerhalb der
                              Börse gegen Barleistung veräußert werden können. Voraussetzung dafür ist jeweils, dass die Aktien zu einem Preis veräußert
                              werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich
                              unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs.
                              3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum vereinfachten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Sie dient dem Interesse
                              der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei Veräußerung der eigenen Aktien. Die Gesellschaft wird so
                              in die Lage versetzt, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Chancen schnell und flexibel sowie kostengünstig
                              zu nutzen. Der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös führt in der Regel zu einem deutlich höheren
                              Mittelzufluss je veräußerter Aktie als im Falle einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, bei der es in der Regel zu nicht
                              unwesentlichen Abschlägen vom Börsenpreis kommt. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts
                              kann zudem der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen
                              der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
                              getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
                              Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand
                              wird sich dabei - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - bemühen, einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs
                              so niedrig wie möglich zu halten. Interessierte Aktionäre können ihre Beteiligungsquote zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen
                              durch Zukäufe im Markt aufrechterhalten.
                            
                           Die auf § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestützten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien sind
                              unter Einbeziehung etwaiger anderer Ermächtigungen zur Ausgabe bzw. Veräußerung von Aktien oder Schuldverschreibungen unter
                              Ausschluss des Bezugsrechts gemäß, entsprechend oder in sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf insgesamt höchstens
                              10 % des Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Der Vorstand wird darüber hinaus - vorbehaltlich einer erneuten Ermächtigung
                              zum Bezugsrechtsausschluss durch eine nachfolgende Hauptversammlung - von der Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien
                              unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in Höhe des anteiligen Grundkapitals keinen Gebrauch machen, welches auf Aktien
                              entfällt, die unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund anderer dem Vorstand erteilter Ermächtigungen ausgegeben
                              oder veräußert werden, soweit der Umfang des auf diese Aktien entfallenden anteiligen Grundkapitals 10 % des aktuellen Grundkapitals
                              der Gesellschaft übersteigt.
                            
                           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
                              Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
                              (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit
                              die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
                              gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung
                              erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder
                              entfallen ist. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss fällt nämlich die durch die
                              Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bzw. die durch die Veräußerung
                              eigener Aktien entstandene Sperre weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses
                              über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur
                              Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit
                              die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer
                              neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines
                              neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2,
                              § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186
                              Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Verwendung eigener Aktien
                              gemäß dieser Ermächtigung zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter
                              oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
                            
                           Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss
                              des Bezugsrechts zur Einführung an in- und ausländischen Börsen zu nutzen, an denen Aktien der Gesellschaft bisher nicht notiert
                              sind. Hierdurch können die Aktionärsbasis verbreitert, die Attraktivität der Aktie der Gesellschaft als Anlageobjekt weiter
                              gesteigert und eine angemessene Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital sichergestellt werden. Die angemessene Eigenkapitalausstattung
                              ist für die Finanzierung der Gesellschaft und insbesondere für eine weitere internationale Expansion von erheblicher Bedeutung.
                              Durch die vorgesehene Untergrenze für den Börseneinführungspreis, der den Schlusskurs im Xetra-Handel am letzten Börsenhandelstag
                              vor dem Tag der Börseneinführung um höchstens 5 % unterschreiten darf, wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft
                              zu erzielende Gegenleistung angemessen ist und die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile hinreichend geschützt
                              sind.
                            
                           Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen sowie Organmitgliedern von mit
                              der Gesellschaft verbundenen Unternehmen als Bestandteil einer etwaigen aktienbasierten Vergütung bzw. im Zusammenhang mit
                              aktienbasierten Vergütungs- bzw. Belegschaftsaktienprogrammen entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten werden.
                              Bei Ausnutzung dieser Ermächtigung sollten sowohl die Anzahl der insgesamt ausgegebenen Aktien als auch die den Begünstigten
                              gewährte Vergünstigung durch die verbilligten oder ohne Eigeninvestment gewährten Aktien in einem angemessenen Verhältnis
                              zur Lage der Gesellschaft sowie zu den zu erwartenden Vorteilen für das Unternehmen stehen. Die Ausgabe der Aktien kann an
                              weitere Bedingungen wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung bestimmter Ziele oder den Verbleib
                              im Konzern geknüpft werden. Die Ausgabe eigener Aktien zu diesen Zwecken liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre,
                              da hierdurch die Identifikation der begünstigten Personen mit der Gesellschaft und damit die Steigerung des Unternehmenswertes
                              gefördert werden. Die Nutzung vorhandener eigener Aktien als aktienkurs- und wertorientierte Vergütungsbestandteile statt
                              einer Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann für die Gesellschaft zudem wirtschaftlich sinnvoll sein. Hierzu muss das
                              Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden.
                            
                           Zurückerworbene eigene Aktien sollen auch zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft
                              verwendet werden können, die mit Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung
                              vereinbart wurden bzw. werden. Auch insoweit ist ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich. So können variable
                              Vergütungsbestandteile gewährt werden, die einen Anreiz für eine langfristige, auf Nachhaltigkeit angelegte Unternehmensführung
                              setzen, indem zum Beispiel ein Teil der variablen Vergütung statt in bar in für eine bestimmte Zeit veräußerungsgesperrten
                              Aktien oder in Zusagen auf Aktien mit einer Sperrfrist gewährt werden. Durch die Übertragung veräußerungsgesperrter Aktien
                              oder die Zusage von Aktien mit Sperrfrist oder die Gewährung sonstiger aktienbasierter Vergütungsinstrumente an Vorstandsmitglieder
                              können ein Teil der Vergütung aufgeschoben und somit die Bindung an die Gesellschaft erhöht werden, indem der Vorstand an
                              einer nachhaltigen Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert. Für neu zu übertragende, veräußerungsgesperrte Aktien oder
                              neu zu gewährende Aktienzusagen soll die Mindestsperrfrist rund vier Jahre betragen. Da eine Veräußerung solcher Aktien erst
                              nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen kann, nimmt das Vorstandsmitglied während der Sperrfrist nicht nur an positiven, sondern
                              auch an negativen Entwicklungen des Börsenkurses teil. Es kann somit zusätzlich zu dem Bonus- auch ein Malus-Effekt für die
                              Vorstandsmitglieder eintreten. Die Einzelheiten der Vergütung für die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat festgelegt.
                              Hierzu gehören auch Regelungen über weitere Bedingungen wie zum Beispiel Sperrfristen, Veräußerungssperren, die Erreichung
                              bestimmter Ziele, die Verfallbarkeit bzw. Unverfallbarkeit von Aktienzusagen sowie Regelungen über die Behandlung von Aktienzusagen
                              und veräußerungsgesperrten Aktien in Sonderfällen, wie etwa bei Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod sowie bei vorzeitigem
                              Ausscheiden aus dem Unternehmen, für die zum Beispiel ein Barausgleich oder ein Entfallen einer Veräußerungssperre oder Sperrfrist
                              vorgesehen werden kann.
                            
                           Darüber hinaus ist vorgesehen, dass eigene Aktien zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende verwendet werden können.
                              Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird allen Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
                              der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende abzutreten, um im Gegenzug eigene Aktien zu beziehen.
                              Der Vorstand soll in diesem Zusammenhang ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
                              um eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können.
                            
                           Die Entscheidung über die jeweils gewählte Gestaltung und Bedienungsart treffen der Aufsichtsrat zu den im Rahmen der Vorstandsvergütung
                              eingesetzten Aktien und der Vorstand zu den übrigen Aktien. Dabei werden sich diese Organe ausschließlich vom Interesse der
                              Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
                            
                           Bei der Durchführung der vorgenannten Ermächtigung soll - soweit gesetzlich zulässig - auch die Einschaltung geeigneter Dritter,
                              etwa von Emissionsunternehmen, möglich sein. Dies kann sinnvoll sein, insbesondere um die praktische Abwicklung zu erleichtern
                              oder um Aufwand zu verringern. Die Zwischenschaltung des Dritten erfolgt mit der Maßgabe, die Aktien nur gemäß der Ermächtigung
                              durch die Hauptversammlung - gegebenenfalls nach Ablauf einer Sperrfrist oder mit der Abrede von Haltefristen - weiterzugeben.
                            
                           Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein,
                              das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich,
                              um eine Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots an die Aktionäre technisch durchführbar zu machen.
                              Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
                              Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
                            
                           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten. 
                           
                              Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über den Ausschluss
                                    des Bezugsrechts und des Andienungsrechts bei Erwerb und Veräußerung eigener Aktien durch Einsatz von Derivaten gemäß § 71
                                    Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                              
                            
                           Neben den unter Tagesordnungspunkt 9 zur Beschlussfassung vorgesehenen Möglichkeiten zum konventionellen Erwerb eigener Aktien
                              soll der Gesellschaft auch der Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten ermöglicht werden. Durch diese zusätzliche,
                              in der Praxis vieler börsennotierter Unternehmen mittlerweile etablierte Handlungsalternative werden die Möglichkeiten der
                              Gesellschaft erweitert, den Erwerb eigener Aktien in optimaler Weise zu strukturieren. Für die Gesellschaft kann es unter
                              Umständen vorteilhaft sein, Put-Optionen zu verkaufen, Call-Optionen zu erwerben oder Aktien der Gesellschaft durch eine Kombination
                              aus Put- und Call-Optionen oder im Rahmen von Terminkäufen zu erwerben, anstatt eigene Aktien der Gesellschaft unmittelbar
                              zu erwerben.
                            
                           Dabei muss die Laufzeit der Optionen bzw. des Terminkaufvertrages dergestalt gewählt werden, dass der Erwerb der Aktien in
                              Ausübung der Optionen oder in Erfüllung von Terminkäufen nicht nach dem 26. Mai 2030 erfolgen kann. Damit soll die Ermächtigung
                              zwar grundsätzlich den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren nutzen, allerdings mit der Einschränkung, dass die Laufzeit
                              der einzelnen Derivate jeweils 18 Monate nicht übersteigen darf. Dies stellt sicher, dass Verpflichtungen aus den einzelnen
                              Derivaten zeitlich angemessen begrenzt werden und die Gesellschaft nach Auslaufen der bis zu diesem Datum gültigen Ermächtigung
                              nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG keine eigenen Aktien auf dieser Grundlage erwerben kann. Zudem ist der Erwerb eigener Aktien mittels
                              Derivaten auf 5 % des bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder - falls
                              dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
                              beschränkt.
                            
                           Die Gesellschaft räumt dem Erwerber einer Put-Option das Recht ein, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten
                              Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu verkaufen. Für dieses Recht erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die
                              unter Berücksichtigung unterschiedlicher Parameter - unter anderem Ausübungspreis und Laufzeit der Option, Volatilität der
                              Aktien der Gesellschaft - dem Wert des durch die Put-Option eingeräumten Veräußerungsrechts entspricht. Übt der Erwerber die
                              Put-Option aus, so vermindert die von ihm gezahlte Optionsprämie den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktien insgesamt
                              erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Erwerber der Put-Option nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn
                              der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausübung der Put-Option unter dem Ausübungspreis liegt, denn in diesem Fall kann der
                              Erwerber die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen. Aus Sicht der Gesellschaft bietet der Einsatz von Put-Optionen
                              umgekehrt den Vorteil, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität
                              erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Erwerber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis
                              liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie.
                            
                           Erwirbt die Gesellschaft eine Call-Option, so erhält sie gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine zuvor festgelegte
                              Anzahl von eigenen Aktien zu einem zuvor fest vereinbarten Preis (Ausübungspreis) vom Verkäufer der Option zu kaufen. Die
                              Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft in dem Fall wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktie über dem Ausübungspreis
                              liegt, denn in diesem Fall kann die Gesellschaft die Aktien zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Verkäufer kaufen. Durch
                              den Erwerb von Call-Optionen kann die Gesellschaft z. B. Kursrisiken eingrenzen, wenn sie selbst zur Übertragung von Aktien
                              zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet ist, etwa im Rahmen von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen. Zudem wird
                              die Liquidität der Gesellschaft geschont, da erst bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Erwerbspreis für die Aktien
                              gezahlt werden muss.
                            
                           Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in
                              der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen
                              kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau
                              sichern will.
                            
                           Durch die Verpflichtung Derivategeschäfte nur mit einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gleichgestellten Unternehmen
                              einzugehen und dabei sicherzustellen, dass die Derivate nur mit Aktien bedient werden, die unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
                              erworben wurden, wird ausgeschlossen, dass Aktionäre beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten benachteiligt
                              werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG genügt es zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes,
                              wenn die Aktien über die Börse zu dem im Zeitpunkt des börslichen Erwerbs aktuellen Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
                              erworben wurden. Da der Preis für die Option (Optionsprämie) marktnah ermittelt wird, erleiden die an den Optionsgeschäften
                              nicht beteiligten Aktionäre auch keinen wertmäßigen Nachteil. Andererseits wird die Gesellschaft durch die Möglichkeit, Derivate
                              zu vereinbaren, in die Lage versetzt, sich kurzfristig bietende Marktchancen zu nutzen und entsprechende Derivate abzuschließen.
                              Ein etwaiges Recht der Aktionäre auf Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft ist ebenso ausgeschlossen wie ein etwaiges
                              Andienungsrecht der Aktionäre. Dieser Ausschluss ist erforderlich, um den Einsatz von Derivaten im Rahmen des Rückerwerbs
                              eigener Aktien zu ermöglichen und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile zu erzielen. Ferner ermöglicht dieser
                              Ausschluss es der Gesellschaft, Derivategeschäfte auch kurzfristig abzuschließen und somit schnell auf Marktsituationen reagieren
                              zu können. Ein Abschluss entsprechender Eigenkapitalderivate mit sämtlichen Aktionären wäre nicht durchführbar.
                            
                           Der von der Gesellschaft zu zahlende Erwerbspreis für die Aktien ist der in der jeweiligen Put- bzw. Call-Option festgesetzte
                              Ausübungspreis oder der im jeweiligen Terminkauf festgelegte Terminkurs, jeweils unter Berücksichtigung einer etwaig erhaltenen
                              oder zu zahlenden Optionsprämie. Der bei Ausübung von Put- bzw. Call-Optionen zu zahlende Preis für eine Aktie der Gesellschaft
                              (Ausübungspreis) bzw. der bei Erfüllung des Terminkaufs zu zahlende Preis für eine Aktie der Gesellschaft (Terminkurs) kann
                              höher oder niedriger sein als der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft bei Veräußerung der Put-Option bzw. bei Erwerb der
                              Call-Option oder bei Abschluss des Terminkaufs. Der Ausübungspreis bzw. Terminkurs (ohne Erwerbsnebenkosten, aber unter Berücksichtigung
                              einer etwaig erhaltenen oder gezahlten Optionsprämie) darf jedoch den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie an der Frankfurter
                              Wertpapierbörse an den letzten drei Börsenhandelstagen vor Abschluss des betreffenden Derivategeschäfts, ermittelt auf der
                              Basis des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem), um
                              nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten.
                            
                           Die von der Gesellschaft beim Verkauf von Put-Optionen bzw. beim Erwerb von Call-Optionen vereinbarte Optionsprämie darf bei
                              Put-Optionen nicht wesentlich unter bzw. bei Call-Optionen nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen
                              Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der jeweiligen Optionen am Abschlusstag liegen, bei dessen Ermittlung unter anderem
                              der vereinbarte Ausübungspreis berücksichtigt ist. In gleicher Weise darf der von der Gesellschaft bei Terminkäufen vereinbarte
                              Terminkurs nicht wesentlich über dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Terminkurs liegen,
                              bei dessen Ermittlung unter anderem der aktuelle Börsenkurs und die Laufzeit des Terminkaufs zu berücksichtigen sind.
                            
                           Der Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. 
                           Den Aktionären der Gesellschaft soll ein Recht auf Andienung ihrer Aktien beim Rückkauf eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten
                              nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus dem jeweiligen Derivategeschäft gerade ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet
                              ist. Anderenfalls könnten Derivate für den Rückerwerb eigener Aktien nicht eingesetzt und die damit für die Gesellschaft verbundenen
                              Vorteile nicht realisiert werden. Der Vorstand hält die Ermächtigung zur Nichtgewährung bzw. Einschränkung eines etwaigen
                              Rechts der Aktionäre zum Abschluss solcher Derivate mit der Gesellschaft sowie eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre
                              nach Abwägung der Interessen der Aktionäre und der Interessen der Gesellschaft auf Grund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz
                              von Derivaten für die Gesellschaft ergeben können, daher grundsätzlich für gerechtfertigt.
                            
                           Im Hinblick auf die Verwendung der auf Grund von Derivaten erworbenen eigenen Aktien bestehen keine Unterschiede zu den in
                              Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagenen Verwendungsmöglichkeiten. Hinsichtlich der Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses
                              der Aktionäre bei der Verwendung der Aktien wird daher auf den Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 verwiesen.
                            
                           Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung informieren. 
                           
                              Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 der ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über den Ausschluss
                                    des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
                              
                            
                           Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 11 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital
                              2025) vorgeschlagen.
                            
                           Das bisherige Genehmigte Kapital 2020 wurde von der Hauptversammlung am 23. Juni 2020 für die Dauer von fünf Jahren beschlossen.
                              Von dieser Ermächtigung wurde bis zur Einberufung der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 in Höhe von EUR 1.011.665,00 Gebrauch
                              gemacht.
                            
                           Unter Tagesordnungspunkt 11 wird der Hauptversammlung die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR
                              79.181.289 (dies entspricht rund 30 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) durch Ausgabe von bis zu 79.181.289
                              neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen vorgeschlagen (Genehmigtes Kapital 2025). Allerdings
                              soll die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses für Kapitalerhöhungen gegen Bar- und Sacheinlagen auf insgesamt 10 % des
                              Grundkapitals beschränkt sein.
                            
                           Das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2025 soll die Verwaltung der Zalando SE für die folgenden fünf Jahre in einem angemessenen
                              Rahmen in die Lage versetzen, sich im Bedarfsfall erforderlich werdendes Eigenkapital rasch und flexibel beschaffen zu können.
                              Dabei ist die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen
                              von besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt
                              werden kann. Etwaige Transaktionen können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem häufig nur erfolgreich durchgeführt
                              werden, wenn gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber
                              hat dem sich daraus ergebenden Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt Aktiengesellschaften die Möglichkeit
                              ein, die Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss
                              zu erhöhen.
                            
                           Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die Aktien können dabei auch
                              von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG
                              gleichstehenden Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der
                              Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).
                            
                           Das Bezugsrecht der Aktionäre kann jedoch in den nachfolgend erläuterten Fällen ausgeschlossen werden. 
                           Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen für Spitzenbeträge
                              ausschließen können. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, im Hinblick auf den Betrag
                              der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts
                              hinsichtlich des Spitzenbetrages würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung
                              der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre
                              ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft
                              verwertet.
                            
                           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich
                              ist, um den Inhabern oder den Gläubigern von im Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehenden Schuldverschreibungen
                              mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien geben
                              zu können, wenn dies die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung vorsehen. Damit dient die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
                              dem Zweck, im Falle einer Ausnutzung dieser Ermächtigung den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend der so genannten
                              Verwässerungsschutzklausel der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen. Vielmehr soll auch den Inhabern oder
                              Gläubigern der Optionsscheine und Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden können, wie
                              es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts bzw. der Erfüllung der entsprechenden Pflichten zustehen würde.
                            
                           Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausschließen können, wenn
                              die Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.
                              Der Vorstand wird sich bemühen - unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten - einen eventuellen Abschlag auf
                              den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu bemessen. Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, auch sehr kurzfristig
                              einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, um Marktchancen in verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen.
                              Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. h. ohne
                              den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des
                              Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese
                              Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund
                              anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss
                              veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.
                              Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während
                              der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung
                              des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
                            
                           Mit dieser Begrenzung wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach Verwässerungsschutz für ihren Anteilsbesitz Rechnung getragen.
                              Die Aktionäre haben auf Grund des börsenkursnahen Ausgabepreises der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung
                              der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote durch Erwerb der erforderlichen
                              Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse aufrechtzuerhalten. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung
                              mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung
                              des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt bleiben, während der Gesellschaft im Interesse
                              aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
                            
                           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
                              Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
                              (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit
                              die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der
                              gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw. werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung
                              erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder
                              entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines anderen satzungsmäßigen
                              genehmigten Kapitals, (ii) erneut Schuldverschreibungen unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder (iii)
                              erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können, soll diese Möglichkeit auch
                              wieder für das Genehmigte Kapital 2025 bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
                              fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich des Genehmigten Kapitals 2025 weg. Die Mehrheitsanforderungen
                              an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung
                              zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten
                              Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung
                              der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs.
                              2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (also eines neuen genehmigten Kapitals), (ii) einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von
                              Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer neuen Ermächtigung zur Veräußerung
                              eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses
                              über die Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer
                              erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3
                              Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
                            
                           Das Bezugsrecht der Aktionäre soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen
                              werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen zum Erwerb
                              von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen.
                              So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien anzubieten. Die Möglichkeit,
                              Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, ist insbesondere im internationalen Wettbewerb um interessante
                              Akquisitionsobjekte erforderlich und schafft den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen,
                              Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend zu nutzen.
                              Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien somit sinnvoll sein. Die Ermächtigung
                              ermöglicht der Gesellschaft, in geeigneten Fällen auch größere Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben, soweit
                              dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Häufig bestehen die Verkäufer attraktiver Akquisitionsobjekte
                              darauf, als Gegenleistung Aktien zu erwerben, da das für sie günstiger sein kann. Auch bei Wirtschaftsgütern oder bei Forderungen
                              gegen die Gesellschaft sollte es möglich sein, sie unter Umständen gegen Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht
                              der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da eine solche Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann sie in der Regel nicht
                              von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf
                              das der Vorstand - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. Auch dafür soll das vorstehend vorgeschlagene
                              Genehmigte Kapital 2025 verwendet werden können. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien
                              gegen Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.
                              Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer
                              Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabepreis für die neuen Aktien erzielt wird. Der Vorstand wird
                              im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht,
                              falls sich die Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger
                              Vermögensgegenstände konkretisieren und dabei auch sorgfältig abwägen, ob als Gegenleistung zu übertragende Aktien ganz oder
                              teilweise durch eine Kapitalerhöhung oder - sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch Erwerb eigener Aktien
                              beschafft werden.
                            
                           Schließlich soll das Bezugsrecht auch zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende ausgeschlossen werden können. Dabei
                              wird den Aktionären angeboten, ihren Dividendenanspruch wahlweise (ganz oder teilweise) als Sacheinlage gegen Gewährung neuer
                              Aktien in die Gesellschaft einzulegen. Dadurch erhalten Aktionäre eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, ihre Dividende
                              in das Unternehmen zu reinvestieren. In der Regel wird eine solche Aktiendividende als echte Bezugsrechtsemission unter Wahrung
                              des Bezugsrechts der Aktionäre und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchgeführt. Es kann jedoch im Einzelfall
                              in bestimmten Kapitalmarktsituationen sinnvoll sein, die Durchführung der Aktiendividende so zu gestalten, dass der Vorstand
                              zwar allen dividendenberechtigten Aktionären und Aktionärinnen neue Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2025 gegen Abtretung
                              ihres Dividendenanspruchs zum Bezug anbietet, jedoch formal das Bezugsrecht insgesamt ausschließt. So kann die Aktiendividende
                              zu flexibleren Bedingungen durchgeführt werden, insbesondere ohne Bindung an die Mindestbezugsfrist oder den gesetzlich vorgegebenen
                              Zeitpunkt für die Bekanntgabe des Ausgabebetrags. Da in einem solchen Fall allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden
                              und überschießende Dividenden-Teilbeträge durch Zahlung der Bardividende abgegolten werden, ist der Ausschluss des Bezugsrechts
                              insoweit angemessen und gerechtfertigt. Der Vorstand wird sich bei seiner Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise eine
                              solche Aktiendividende durchgeführt werden soll, allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.
                            
                           Die insgesamt unter den vorstehend erläuterten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen sowohl
                              gegen Bareinlagen, als auch gegen Sacheinlagen ausgegebenen Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
                              der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung überschreiten. Dabei werden auf diese 10 %-Grenze Aktien angerechnet,
                              die unter Bezugsrechtsausschluss nach anderen Ermächtigungen, die ausdrücklich genannt werden, veräußert oder begeben werden
                              oder zu begeben sind. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem
                              genehmigten Kapital und darüber hinaus bei der bezugsrechtsfreien Veräußerung eigener Aktien und der bezugsrechtsfreien Begebung
                              von Schuldverschreibungen beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen
                              abgesichert.
                            
                           Der Vorstand wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft
                              in ihrem wohl verstandenen Interesse liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten
                              Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre nur dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche gesetzlichen
                              Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird der Vorstand in
                              der Hauptversammlung berichten, die auf eine etwaige Ausgabe von Aktien der Gesellschaft aus dem genehmigten Kapital folgt.
                              Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht.
                            
                           
                              Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 der ordentlichen Hauptversammlung der Zalando SE am 27. Mai 2025 über den Ausschluss
                                    des Bezugsrechts bei Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz
                                    2 AktG
                              
                            
                           Die in der Hauptversammlung 2020 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen läuft
                              am 22. Juni 2025 aus. Von der Ermächtigung hat der Vorstand der Gesellschaft durch Beschluss vom 29. Juli 2020 mit Zustimmung
                              des Aufsichtsrats ebenfalls vom 29. Juli 2020 durch Ausgabe nicht nachrangiger, unbesicherter Wandelschuldverschreibungen
                              mit einem Gesamtnennbetrag von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von fünf Jahren (Tranche A) bzw. mit einem Gesamtnennbetrag
                              von EUR 500 Millionen und mit einer Laufzeit von sieben Jahren (Tranche B) teilweise Gebrauch gemacht. Nach einer teilweisen
                              Reduzierung der Tranche A durch teilweisen Rückkauf ausstehender Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von EUR 100 Millionen
                              am 6. August 2024 beträgt das ausstehende Volumen der Tranche A derzeit EUR 400 Millionen. Der anfängliche Wandlungspreis
                              beträgt EUR 87,64 (Tranche A) bzw. EUR 92,25 (Tranche B). Nach Aufhebung der in der Hauptversammlung 2020 beschlossenen Ermächtigung
                              können unter dieser keine neuen Schuldverschreibungen mehr ausgegeben werden.
                            
                           Zur Sicherung einer möglichst umfassenden Flexibilität der Unternehmensfinanzierung und des Zugangs zu zinsgünstigem Fremdkapital
                              soll der Vorstand erneut in vergleichbarem Umfang zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen ermächtigt
                              und ein neues Bedingtes Kapital 2025 beschlossen werden. Das neu zu schaffende Bedingte Kapital 2025 soll hierbei (i) der
                              Unterlegung der in der Hauptversammlung am 27. Mai 2025 unter lit. b) des Tagesordnungspunkts 12 vorgeschlagenen Ermächtigung
                              zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder (ii) der Unterlegung der derzeit gemäß Hauptversammlungsbeschluss
                              vom 23. Juni 2020 (Tagesordnungspunkt 11 lit. b)) bereits bestehenden Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und/oder
                              Optionsschuldverschreibungen dienen, soweit unter der bestehenden Ermächtigung bereits Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                              begeben wurden oder werden und jeweils ausstehend sind.
                            
                           Der Hauptversammlung wird unter Tagesordnungspunkt 12 die erneute Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                              oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente (nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) sowie die Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2025 vorgeschlagen. Die von der Hauptversammlung vom 23. Juni
                              2020 beschlossene entsprechende Ermächtigung läuft am 22. Juni 2025 aus und soll aufgehoben werden, soweit sie nach der teilweisen
                              Ausnutzung durch Beschluss vom 29. Juli 2020 fortbestanden hat. Sie soll daher durch eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von
                              Wandel-/Optionsschuldverschreibungen in vergleichbarem Umfang ersetzt werden. Der Vorstand soll ermächtigt werden, Wandel-
                              und/oder Optionsschuldverschreibungen oder eine Kombination sämtlicher dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
                              2.400.000.000 auszugeben. Diese Ermächtigung sowie die Schaffung des dazugehörigen Bedingten Kapitals 2025 von bis zu EUR
                              48.879.168 (dies entspricht rund 18,5 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft) soll die nachfolgend noch näher erläuterten
                              Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
                              insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen
                              und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Die Ermächtigung soll für eine fünfjährige Laufzeit bis zum 26. Mai 2030 erteilt werden.
                              Das zur Unterlegung dieser Ermächtigung dienende Instrument des bedingten Kapitals, das kraft Gesetzes ein Volumen von insgesamt
                              bis zu 50 % des Grundkapitals haben kann, trägt zur Sicherung dieser Flexibilität der Finanzierung maßgeblich bei.
                            
                           
                              Vorteile des Finanzierungsinstruments
                              
                            
                           Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen Marktauftritt
                              des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art kann die Gesellschaft je nach aktueller
                              Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger Verzinsung
                              zufließen zu lassen. Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können durch die
                              Begebung von Schuldverschreibungen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue
                              Investorenkreise erschlossen werden. Die Möglichkeit, eine Verpflichtung zur Ausübung des Wandlungs-/Optionsrechts beziehungsweise
                              ein Andienungsrecht des Emittenten vorzusehen, sowie die Möglichkeit der Bedienung dieser Rechte beziehungsweise Pflichten
                              durch Lieferung eigener Aktien, Zahlung eines Barausgleichs oder Lieferung von Aktien aus genehmigtem Kapital erweitert die
                              Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.
                            
                           Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch nachgeordnete Konzernunternehmen der Gesellschaft
                              begeben und je nach Marktlage den deutschen oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen
                              außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können.
                            
                           
                              Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis
                              
                            
                           Der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie darf 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktie in der
                              Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an den letzten zehn Börsenhandelstagen an der Wertpapierbörse
                              Frankfurt/Main vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen
                              nicht unterschreiten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht, wird alternativ die Möglichkeit
                              eröffnet, den Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für eine Aktie anhand des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der
                              Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte
                              an der Frankfurter Wertpapierbörsen gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels,
                              festzulegen, wobei dieser ebenfalls mindestens 80 % des ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von Schuldverschreibungen
                              mit einer Wandlungs-/Optionspflicht beziehungsweise einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann hinsichtlich
                              des Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch abgestellt werden auf den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen
                              Zusammenhang der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Wandel-/Optionsbedingungen, auch wenn dieser
                              unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 AktG bleiben jedoch unberührt.
                            
                           Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 und § 199 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- beziehungsweise
                              Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen angepasst
                              werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt,
                              etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz beziehungsweise
                              Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/Optionsschuldverschreibungen,
                              Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Options- beziehungsweise Wandlungsrechte,
                              die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten).
                              Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung
                              des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
                            
                           
                              Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, variable Ausgestaltung der Konditionen
                              
                            
                           Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass im Fall der Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise
                              Optionsrechten oder der Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der
                              Gesellschaft gewährt werden. In den Schuldverschreibungsbedingungen kann - zur weiteren Erhöhung der Flexibilität - auch vorgesehen
                              oder gestattet werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- beziehungsweise Optionsberechtigten beziehungsweise entsprechend
                              Verpflichteten im Falle der Ausübung des Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechtes beziehungsweise der Erfüllung der entsprechenden
                              Pflichten nicht oder nicht nur Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert ganz oder teilweise in Geld auszahlt.
                              Solche virtuellen Schuldverschreibungen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne dass tatsächlich
                              eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals
                              im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandel- beziehungsweise Optionsrechte beziehungsweise der Erfüllung entsprechender
                              Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit der Barauszahlung die
                              Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer Aktien, da keine neuen
                              Aktien ausgegeben werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach näherer Maßgabe der Wandlungs- beziehungsweise
                              Optionsbedingungen dem Durchschnittspreis der Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
                              an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs.
                            
                           Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte oder nach Erfüllung der entsprechenden
                              Pflichten zu gewährenden Aktien beziehungsweise ein diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine ganze Zahl
                              auf- oder abgerundet werden kann. Darüber hinaus kann aus abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu leistende Zuzahlung
                              festgelegt und/oder vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
                            
                           
                              Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss
                              
                            
                           Den Aktionären soll bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen.
                              Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein durch
                              den Vorstand zu bestimmendes Kreditinstitut, Wertpapierinstitut oder diesem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden
                              Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit-, Wertpapier- oder Finanzinstitute mit der Verpflichtung
                              auszugeben, den Aktionären die Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186
                              Absatz 5 AktG).
                            
                           Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in sinngemäßer Anwendung der §§ 221 Abs. 4 Satz
                              2 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in den folgenden Fällen ausschließen.
                            
                           Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die sich aus dem Betrag
                              des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Umtausch- beziehungsweise Bezugsverhältnisses ergeben
                              können, ausschließen. Dies ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert die Abwicklung
                              des Bezugsrechts der Aktionäre.
                            
                           Darüber hinaus soll das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausgeschlossen werden können, um den Inhabern beziehungsweise
                              Gläubigern von Wandlungs-/Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/Optionspflichten
                              zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise
                              Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber/Gläubiger von bereits ausgegebenen
                              Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und mit einem eigenen
                              Verwässerungsschutz ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen
                              zu Gunsten eines höheren Mittelzuflusses in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden.
                            
                           Zudem soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen
                              gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis
                              der Schuldverschreibungen ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert
                              nicht wesentlich unterschreitet.
                            
                           Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch kurzfristig
                              rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können.
                              Demgegenüber ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Gewährung eines Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene Volatilität
                              der Aktienmärkte häufig weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt
                              fixiert werden muss, was zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von Börsensituation und Wert der Schuldverschreibung geht. Denn
                              günstige und möglichst marktnahe Konditionen können in aller Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese
                              nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Fristen im Rahmen einer Bezugsrechtsemission
                              ist regelmäßig ein deutlicher Sicherheitsabschlag auf den Preis erforderlich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung
                              des Bezugspreises (und damit bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Konditionen der Schuldverschreibung) bis
                              spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein Marktrisiko über mehrere Tage, was zu Sicherheitsabschlägen
                              im Rahmen der Konditionen der Schuldverschreibung führt. Abgesehen davon erschwert ein Bezugsrecht wegen der Ungewissheit
                              der Ausnutzung die alternative Platzierung bei Dritten beziehungsweise verursacht insofern zusätzlichen Aufwand. Letztlich
                              ist die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf Veränderungen der Marktverhältnisse zu
                              reagieren. Dies erschwert die Kapitalbeschaffung.
                            
                           Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Bareinlage unter Bezugsrechtsausschluss werden die Interessen der Aktionäre dadurch
                              gewahrt, dass die Schuldverschreibungen zu einem Kurs ausgegeben werden, der den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung
                              nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist der theoretische Marktwert insbesondere nach anerkannten finanzmathematischen Methoden
                              zu ermitteln. Die Verwaltung wird bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktsituation den
                              Abschlag von diesem Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibung
                              auf nahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil
                              entstehen kann. Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit eine Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung
                              ist aber beispielsweise auch bei Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Dabei werden die Investoren gebeten,
                              auf der Grundlage vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln, und dabei z.B. den für marktgerecht erachteten
                              Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung
                              marktnah bestimmt und sichergestellt, dass durch den Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte Verwässerung des Werts
                              der Aktie eintritt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies zu
                              annähernd gleichen Bedingungen durch einen Zukauf über den Kapitalmarkt erreichen. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen
                              angemessen gewahrt.
                            
                           Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes
                              dadurch geschützt, dass der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund von unter dieser Ermächtigung
                              gegen Bareinlagen auszugebenden Schuldverschreibungen auszugeben sind, 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und
                              zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer
                              Ausübung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
                              ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                              unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder (ii) zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
                              oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionsausübungspflichten ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
                              während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender
                              Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen
                              unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung
                              von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung
                              des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von
                              mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre.
                            
                           Einschränkend sieht der Beschlussvorschlag vor, dass eine Anrechnung, die nach vorstehender Regelung wegen der Ausübung von
                              Ermächtigungen (i) zur Ausgabe von neuen Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder
                              (ii) zur Veräußerung von eigenen Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG und/oder (iii) zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandungs- oder Optionspflicht gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
                              erfolgt ist, mit Wirkung für die Zukunft wieder entfällt, wenn und soweit die jeweilige(n) Ermächtigung(en), deren Ausübung
                              die Anrechnung bewirkte(n), von der Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erneut erteilt wird bzw.
                              werden. Denn in diesem Fall bzw. in diesen Fällen hat die Hauptversammlung erneut über die Möglichkeit zu einem erleichterten
                              Bezugsrechtsausschluss entschieden, so dass der Grund der Anrechnung wieder entfallen ist. Soweit (i) erneut neue Aktien unter
                              erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts nach Maßgabe eines satzungsmäßigen genehmigten Kapitals ausgegeben werden können,
                              (ii) erneut eigene Aktien unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden können oder (iii) erneut Schuldverschreibungen
                              unter erleichtertem Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund einer etwaigen anderen Ermächtigung ausgegeben werden können, soll
                              diese Möglichkeit auch wieder bei nach Maßgabe der vorliegend unter Tagesordnungspunkt 12 erteilten Ermächtigung erfolgten
                              Ausgabe der Schuldverschreibungen bestehen. Mit Inkrafttreten der neuen Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss
                              fällt nämlich die durch die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien bzw. zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              bzw. die durch die Veräußerung eigener Aktien entstandene Sperre hinsichtlich der Ermächtigung zur Ausgabe der Schuldverschreibungen
                              ohne Bezugsrecht der Aktionäre weg. Die Mehrheitsanforderungen an einen solchen Beschluss sind mit denen eines Beschlusses
                              über die Schaffung eines genehmigten Kapitals, der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Ermächtigung zur
                              Veräußerung eigener Aktien jeweils mit der Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss identisch. Deshalb ist - soweit
                              die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden - in der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Schaffung (i) einer
                              neuen Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, (ii) einer
                              neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder (iii) einer
                              neuen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugleich auch eine Bestätigung
                              hinsichtlich des Ermächtigungsbeschlusses über die Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Tagesordnungspunkt 12 gemäß § 221
                              Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu sehen. Im Falle einer erneuten Ausübung einer Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
                              in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt die Anrechnung erneut.
                            
                           Schließlich kann das Bezugsrecht auch ausgeschlossen werden, wenn die Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen ausgegeben
                              werden. Dies ermöglicht der Gesellschaft unter anderem, die Schuldverschreibungen in geeigneten Fällen als Akquisitionswährung
                              einzusetzen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen,
                              Beteiligungen an Unternehmen, Forderungen oder sonstigen Wirtschaftsgütern. Mit dieser Ermächtigung kann die Gesellschaft
                              auch im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie aller weiteren Stakeholder auf dem nationalen und internationalen
                              Markt schnell und flexibel auf vorteilhafte Gelegenheiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              reagieren. Die Verwaltung wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen soll,
                              wenn sich Erwerbsmöglichkeiten konkretisieren. Sie wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur ausschließen, wenn dies im wohlverstandenen
                              Interesse der Gesellschaft liegt.
                            
                           Die insgesamt unter dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebende Anzahl von Schuldverschreibungen ist
                              auf diejenige Anzahl von Schuldverschreibungen mit einem Options- oder Wandlungsrecht oder einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht
                              auf Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals, der insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und
                              zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden
                              Ermächtigung, beschränkt. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden angerechnet (i) eigene Aktien, die während der Laufzeit dieser
                              Ermächtigung bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht
                              unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden, sowie (ii) diejenigen Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
                              bis zur bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrecht oder -pflicht aus genehmigtem
                              Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
                            
                           Da nach der vorstehenden Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts bereits sehr eingeschränkt ist, wird
                              durch diese zusätzliche quantitative Beschränkung, über die gesetzlichen Einschränkungen hinausgehend, eine etwaige Beeinträchtigung
                              der Aktionäre in engen Grenzen gehalten.
                            
                           Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
                              und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn
                              dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig
                              ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der in dem Tagesordnungspunkt 12 erteilten
                              Ermächtigungen berichten.
                            
                           
                              Bedingtes Kapital 2025
                              
                            
                           Das bedingte Kapital 2025 wird benötigt, um die mit den Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verbundenen Wandlungs-/Optionsrechte
                              beziehungsweise die entsprechenden Pflichten bedienen zu können. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Wandlungs- beziehungsweise
                              Optionspreis.
                            
                           ***** 
                           
                              Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen
                              
                            
                           Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen
                              im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
                              unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglich. 
                           Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
                              von Aktionär*innen werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Unter dieser Internetadresse
                              werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
                            
                           Über die Internetseite ist auch das HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen
                              u. a. eine Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß
                              angemeldeten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten die Hauptversammlung am 27. Mai 2025 ab 10.00 Uhr (MESZ) in voller
                              Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Rede des Vorstands kann auch von der interessierten Öffentlichkeit auf der Internetseite
                              der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           live in Bild und Ton verfolgt werden. Die Rede des Vorstands steht dort nach der Hauptversammlung auch als Aufzeichnung zur
                              Verfügung.
                            
                           
                              Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
                              
                            
                           Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 264.122.978,00 EUR und ist in
                              264.122.978 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
                              Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils
                              auf 264.122.978. Zum Zeitpunkt der Übersendung der Einberufung an den Bundesanzeiger am 4. April 2025 sind in dieser Gesamtzahl
                              auch 4.018.670 eigene Aktien enthalten, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
                            
                           
                              Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten,
                                 Übertragung in Bild und Ton
                              
                            
                           Der Vorstand der Zalando SE hat in Ausübung der ihm in § 16a der Satzung der Gesellschaft eingeräumten Ermächtigung entschieden,
                              die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a AktG ohne physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer
                              Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der
                              Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen) am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
                            
                           Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, während der gesamten Dauer an der Hauptversammlung
                              teilzunehmen.
                            
                           Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu manchen Anpassungen beim Ablauf der Hauptversammlung
                              sowie bei der Ausübung der Aktionärsrechte gegenüber einer physischen Hauptversammlung. Daher wird um besondere Beachtung
                              der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten, gebeten.
                            
                           Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung über das HV-Portal
                              der Gesellschaft unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           live in Bild und Ton verfolgen und sich zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere zur Ausübung ihres Stimmrechts, zuschalten
                              (Zuschaltung).
                            
                           Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen wird ein HV-Ticket mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt.
                              Das HV-Ticket enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), mit denen die Aktionär*innen
                              das unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugängliche HV-Portal der Gesellschaft nutzen können. 
                           Die Stimmrechtsausübung der ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im
                              Wege der Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen.
                              Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal unter anderem ihr Stimmrecht
                              ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen sowie ihr Auskunfts- und Rederecht
                              ausüben. Schließlich können ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt
                              haben, über das HV-Portal der Gesellschaft Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
                              des Notars erklären.
                            
                           Zur besseren Vorbereitung der Aktionär*innen bzw. ihrer Bevollmächtigten auf die Hauptversammlung werden auf freiwilliger
                              Basis einige Tage vor der Hauptversammlung die wesentlichen Schwerpunkte der Rede der Co-CEOs auf der Internetseite der Gesellschaft
                              unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglich gemacht. Modifikationen der Rede für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten. 
                           
                              Passwortgeschütztes HV-Portal
                              
                            
                           Unter der Internetadresse 
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           unterhält die Gesellschaft ab dem 6. Mai 2025 ein passwortgeschütztes HV-Portal. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen
                              Sie sich mit den individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort), die Sie mit Ihrem HV-Ticket erhalten, einloggen.
                            
                           Weitere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionär*innen zusammen mit ihrem HV-Ticket bzw. auf der Internetseite der
                              Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025. 
                           Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung. 
                           
                              Voraussetzungen für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts
                              
                            
                           Zur Zuschaltung (über das HV-Portal der Gesellschaft) zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
                              des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionär*innen berechtigt, die sich bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) unter der
                              nachfolgend genannten Adresse anmelden und der Gesellschaft unter dieser Adresse einen von ihrem depotführenden Institut (Letztintermediär)
                              in Textform (§ 126b BGB) erstellten besonderen Nachweis über ihren Anteilsbesitz übermitteln (ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen):
                            
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     
                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: meldedaten@zalando.de
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Geschäftsschluss des 5. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen. Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des
                              20. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in jedem Fall ausreichend.
                            
                           Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Zuschaltung zur Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
                              des Stimmrechts, als Aktionär*in nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Wird dieser
                              Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft die*den Aktionär*in zurückweisen.
                            
                           Die Berechtigung zur Zuschaltung, zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich
                              nach dem Anteilsbesitz der jeweiligen Aktionär*innen zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für
                              die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
                              nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Zuschaltung zur Hauptversammlung und den Umfang des
                              Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der jeweiligen Aktionär*innen zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen
                              von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung der jeweiligen Aktionär*innen und auf den
                              Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die
                              zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär*in werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien
                              nur berechtigt (insbesondere stimmberechtigt), soweit sie sich von der*dem bisherigen Aktionär*in bevollmächtigen oder zur
                              Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
                            
                           Nach Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionär*innen
                              HV-Tickets für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung
                              und Passwort) für das HV-Portal der Gesellschaft zum Zwecke der Zuschaltung zur Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte
                              zugesandt.
                            
                           
                              Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
                              
                            
                           Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben
                              (Briefwahl).
                            
                           Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür das mit dem HV-Ticket übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Das entsprechende
                              Formular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München,
                              Deutschland, oder per E-Mail an briefwahl@zalando.de angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft
                              unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zum Download bereit. 
                           Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe (Textform gemäß § 126b BGB ist ausreichend) muss postalisch aus
                              organisatorischen Gründen bis spätestens zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs) bei der Gesellschaft
                              unter folgender Anschrift eingegangen sein:
                            
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     
                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt. 
                           Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der (elektronischen) Briefwahl auch
                              das unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           erreichbare HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die elektronische Briefwahl über das HV-Portal ist ab dem 6. Mai 2025
                              bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung
                              möglich.
                            
                           Bereits abgegebene Briefwahlstimmen können auf postalischem Weg bis zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs)
                              geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Widerrufsformular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link
                              Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an briefwahl@zalando.de angefordert
                              werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zum Download bereit. Über das HV-Portal können Sie auch vor und während der Hauptversammlung bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in
                              im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte
                              Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgaben.
                            
                           Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für
                              diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
                            
                           Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen zugesandt bekommen,
                              enthalten.
                            
                           
                              Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen
                              
                            
                           Als Service bieten wir unseren Aktionär*innen an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter*innen
                              zur Ausübung ihres Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind jeweils eine fristgerechte
                              Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Soweit
                              von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter*innen bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen zu den
                              einzelnen Tagesordnungspunkten oder etwaigen Gegenanträgen und Wahlvorschlägen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
                              Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne solche ausdrücklichen
                              Weisungen werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen das Stimmrecht nicht ausüben.
                            
                           Die Erteilung der Vollmacht, die Erteilung von Weisungen und deren Änderung sowie der Widerruf der Vollmacht an die von der
                              Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); sie sind nur auf den nachfolgend beschriebenen
                              Wegen möglich:
                            
                           Im Vorfeld der Hauptversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen
                              mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars möglich, das die Aktionär*innen zusammen mit dem HV-Ticket zur Hauptversammlung
                              erhalten. Das entsprechende Formular kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter
                              Allee 10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de angefordert werden und steht auch auf der Internetseite
                              der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zum Download bereit. 
                           Die mittels Vollmachts- und Weisungsformular vorgenommene Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen
                              und Erteilung von Weisungen an sie bereits im Vorfeld der Hauptversammlung muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen
                              bis 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die von
                              der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen mittels Vollmachts- und Weisungsformular sind ausschließlich an folgende
                              Adresse zu richten:
                            
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     
                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: vollmacht@zalando.de
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Bereits erteilte Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen können auf vorstehendem
                              Weg bis zum 26. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Widerrufsformular
                              kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee 10, 80637 München, Deutschland,
                              oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de angefordert werden und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zum Download bereit. 
                           Vor und während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen
                              auch elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen der Abstimmungen
                              festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal
                              erhalten die Aktionär*innen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025. 
                           Aufträge zu Redebeiträgen, zur Ausübung des Auskunftsrechts, Stellungnahmen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen,
                              zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
                              nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen nicht entgegen.
                            
                           Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen sind
                              auf dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen zugesandt bekommen, enthalten.
                            
                           
                              Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
                              
                            
                           Aktionär*innen können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, zum
                              Beispiel durch Intermediäre, eine Aktionärsvereinigung, eine*n Stimmrechtsberater*in oder eine sonstige bevollmächtigte dritte
                              Person, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis
                              des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits
                              durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter*innen ausüben (siehe
                              oben). Bevollmächtigt die*der Aktionär*in mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine
                              oder mehrere von diesen zurückweisen.
                            
                           Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß
                              § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG, § 17 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach §
                              135 AktG erteilt wird. Wir weisen darauf hin, dass bei einer Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Bevollmächtigung
                              von Stimmrechtsberater*innen, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach § 135
                              AktG Gleichgestellten) in der Regel Besonderheiten zu beachten sind. Aktionär*innen, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
                              nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden
                              zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
                            
                           Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber der*dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis
                              einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass die*der Bevollmächtigte den Nachweis (z.B. die Vollmacht
                              im Original oder in Kopie) an die folgende Adresse übermittelt:
                            
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     
                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: vollmacht@zalando.de
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
                              erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
                              bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorstehenden Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
                            
                           Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft
                              auf dem Postweg oder per E-Mail, so muss diese der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 26. Mai 2025, 24.00
                              Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen.
                            
                           Aktionär*innen, die eine*n Vertreter*in bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu
                              verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Es wird den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen als Bestandteil
                              des HV-Tickets zugesandt und kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee
                              10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular
                              auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           heruntergeladen werden. 
                           Für den Widerruf der Vollmacht kann postalisch unter der Adresse Zalando SE, c/o Link Market Services GmbH, Landshuter Allee
                              10, 80637 München, Deutschland, oder per E-Mail an vollmacht@zalando.de ein Widerrufsformular angefordert werden. Darüber
                              hinaus kann ein solches Formular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           heruntergeladen werden. 
                           Vor und während der Hauptversammlung können Vollmachten bis zu dem vom*von der Versammlungsleiter*in im Rahmen der Abstimmungen
                              festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das HV-Portal der Gesellschaft erteilt bzw. widerrufen
                              werden. Nähere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionär*innen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025. 
                           Die Nutzung des HV-Portals durch die*den Bevollmächtigte*n setzt voraus, dass die*der Bevollmächtigte die entsprechenden individuellen
                              Zugangsdaten zum HV-Portal erhält. Bei Vollmachtserteilung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft und unter Verwendung
                              des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulars kann hierzu eine Postadresse der*des Bevollmächtigten angegeben
                              werden. Bei Nutzung des HV-Portals für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft kann entweder eine Postadresse der*des
                              Bevollmächtigten oder eine E-Mail-Adresse der*des Bevollmächtigten angegeben werden. Weiterhin ist im HV-Portal auch der unmittelbare
                              Download der individuellen Zugangsdaten durch die*den Vollmachtgeber*in möglich, um die Zugangsdaten an die*den Bevollmächtigte*n
                              weiterzuleiten. Sofern von der*dem Vollmachtgeber*in keine Postadresse oder E-Mail-Adresse der*des Bevollmächtigten angegeben
                              wird, erfolgt der Versand der individuellen Zugangsdaten für die*den Bevollmächtigte*n per Post an die Adresse der jeweiligen
                              Vollmachtgeber*innen zur Weiterleitung an die*den Bevollmächtigte*n. Wenn lediglich der Nachweis der Bevollmächtigung an die
                              Gesellschaft übermittelt wird, werden die individuellen Zugangsdaten für die*den Bevollmächtigte*n an die im Nachweis angegebene
                              Postadresse versandt. Bitte berücksichtigen Sie bei Angabe einer Postadresse übliche Bearbeitungs- und Postlaufzeiten für
                              die Übermittlung der Zugangsdaten. Aktionär*innen, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen,
                              werden daher gebeten, dies frühzeitig zu tun, um einen rechtzeitigen Zugang der individuellen Zugangsdaten bei den jeweiligen
                              Bevollmächtigten zu ermöglichen.
                            
                           Stimmrechtsberater*innen, Aktionärsvereinigungen oder sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediären bzw. nach § 135 AktG
                              Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionär*innen vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich
                              der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:
                            
                           
                              
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                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: meldedaten@zalando.de
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf dem HV-Ticket, welches die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär*innen
                              zugesandt bekommen, enthalten.
                            
                           
                              Angaben zu den Rechten der Aktionär*innen nach Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
                                 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 AktG und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG
                              
                            
                           
                              Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG
                              
                            
                           Aktionär*innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR
                              erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
                              werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
                            
                           Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor
                              der Versammlung - der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung sind dabei nicht mitzurechnen -, also bis spätestens zum
                              Ablauf des 26. April 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden
                              nicht berücksichtigt.
                            
                           Tagesordnungsergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu übermitteln: 
                           
                              
                                 |   | 
                                 
                                     
                                       Zalando SE
                                        Vorstand Valeska-Gert-Straße 5 10243 Berlin
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung. 
                           
                              Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen nach §§ 126 Abs. 1 und Abs. 4, 127 AktG
                              
                            
                           Aktionär*innen können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten
                              sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und den Wahlen zum Aufsichtsrat übersenden. Gegenanträge müssen mit einer
                              Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es keiner Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung und Wahlvorschläge,
                              die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
                            
                           
                              
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                                       Zalando SE
                                        c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München E-Mail: gegenantraege@zalando.de
                                     
                                  | 
                               
                            
                           Bis spätestens zum Ablauf des 12. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Eingangs), unter der vorstehenden Adresse bei
                              der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG
                              einschließlich des Namens der jeweiligen Aktionär*innen und - bei Anträgen - der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang
                              auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
                           Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär*innen, die nach § 126 Abs. 1 bis Abs. 3 AktG bzw. §
                              127 AktG zugänglich zu machen sind, als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß
                              angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern der*die den Antrag stellende oder Wahlvorschlag
                              unterbreitende Aktionär*in nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss
                              der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
                            
                           
                              Einreichung von Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis Abs. 4 AktG
                              
                            
                           Vor der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten Stellungnahmen zu den
                              Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einreichen. Solche Stellungnahmen können der Gesellschaft
                              in Textform oder als Videobotschaft ausschließlich über das unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugängliche HV-Portal übermittelt werden und müssen spätestens bis zum 21. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
                              eingehen.
                            
                           Der Umfang einer Stellungnahme in Textform soll 10.000 Zeichen (inkl. Leerzeichen) bzw. im Fall von Videobotschaften fünf
                              Minuten nicht überschreiten. Es sind nur Stellungnahmen zulässig, in denen sich der*die Aktionär*in bzw. ihre Bevollmächtigten
                              selbst äußert bzw. persönlich in Erscheinung tritt. Stellungnahmen in Textform sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren
                              als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Stellungnahmen im Videoformat sind gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren in den
                              Dateiformaten MPEG-4 oder MOV einzureichen; sie dürfen eine Dateigröße von 1 GB nicht überschreiten. Weitere Hinweise zu den
                              technischen Voraussetzungen für die Einreichung von Stellungnahmen finden sich im unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglichen HV-Portal. 
                           Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten in dem
                              unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglichen HV-Portal bis spätestens zum 22. Mai 2025, 24.00 Uhr (MESZ), veröffentlicht. Stellungnahmen von Aktionär*innen
                              oder deren Bevollmächtigten werden unter Nennung des Namens im HV-Portal veröffentlicht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung
                              werden ebenfalls im genannten HV-Portal veröffentlicht. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, soweit sich der Vorstand
                              durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende
                              Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn der*die einreichende Aktionär*in zu erkennen gibt, dass er*sie an der Hauptversammlung
                              nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird.
                            
                           Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131
                              Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet,
                              es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung gestellt (dazu unten). Auch in Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge
                              und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser
                              Einberufung gesondert angegebenen Wegen einzureichen beziehungsweise zu stellen oder zu erklären.
                            
                           
                              Auskunfts-, Antrags- und Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6, § 131 Abs. 1 AktG
                              
                            
                           Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten können
                              im Wege elektronischer Kommunikation vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
                              und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den
                              Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung
                              erforderlich ist. Es ist vorgesehen, dass der*die Versammlungsleiter*in in der Hauptversammlung festlegen wird, dass das vorgenannte
                              Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, das heißt im
                              Rahmen von Redebeiträgen, ausgeübt werden darf. Der*die Versammlungsleiter*in wird hierzu während der Hauptversammlung weitergehende
                              Hinweise erteilen. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder
                              vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
                            
                           Daneben haben die ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zur Versammlung zugeschalteten Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten
                              in der Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation. Redebeiträge können ab Beginn der Hauptversammlung über
                              das unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugängliche HV-Portal angemeldet werden. Der*die Versammlungsleiter*in wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung
                              in der Hauptversammlung erläutern. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie das Auskunftsverlangen
                              nach § 131 Abs. 1 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.
                            
                           Die Ausübung des Rederechts im Wege der Videokommunikation erfordert ein internetfähiges Endgerät mit Kamera, Lautsprecher
                              bzw. Kopfhörer und Mikrofon sowie eine stabile Internetverbindung. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit
                              der Video-kommunikation zwischen Aktionär*innen bzw. ihren Bevollmächtigten auf der einen Seite und der Gesellschaft auf der
                              anderen Seite in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diese*n zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit
                              nicht sichergestellt ist. Weitere Hinweise zu den technischen Voraussetzungen und zum technischen Ablauf von Redebeiträgen
                              finden sich im unter der Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugänglichen HV-Portal. 
                           
                              Erklärung von Widersprüchen zur Niederschrift des Notars
                              
                            
                           Ordnungsgemäß angemeldete Aktionär*innen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet
                              sind, können von Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch die*den Versammlungsleiter*in über das unter der
                              Internetadresse
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           zugängliche HV-Portal der Gesellschaft im Wege elektronischer Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
                              zur Niederschrift des Notars erklären.
                            
                           
                              Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
                              
                            
                           Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionär*innen nach Art. 56 Satz 2 und 3 SEVO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG, § 122
                              Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 und Abs. 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1 und § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit §
                              245 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025. 
                           
                              UTC Zeiten
                              
                            
                           Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ)
                              angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC ist gleich MESZ minus zwei Stunden.
                            
                           
                              Information zum Datenschutz für Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten
                              
                            
                           Im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere wenn Sie
                              sich für die Hauptversammlung anmelden, unser HV-Portal nutzen, eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, sich zu der virtuellen
                              Hauptversammlung zuschalten, eine Stellungnahme einreichen bzw. weitere Aktionärsrechte ausüben, verarbeiten wir personenbezogene
                              Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets,
                              Ihre individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal, die IP-Adresse, von welcher Sie das HV-Portal nutzen, den Inhalt der von
                              Ihnen eingereichten Stellungnahmen, sowie erklärte Widersprüche) über Sie und/oder Ihre*n Bevollmächtigte*n. Dies geschieht,
                              um Aktionär*innen oder ihren Bevollmächtigten die Zuschaltung zur und die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen
                              Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen
                              im Zusammenhang mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung (insb. von gesetzlichen Melde- und Publikationspflichten
                              (insb. Stimmrechtsmitteilungen) und Aufbewahrungspflichten). Des Weiteren sind wir dazu berechtigt, Ihre personenbezogenen
                              Daten zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten zu verarbeiten, insbesondere zur Erstellung von Analysen und
                              Statistiken, zur Verhinderung und Aufdeckung von illegalen Aktivitäten, Betrug oder ähnlichen Bedrohungen, um uns vor einem
                              Schaden zu schützen, zur Geltendmachung und Ausübung von Rechtsansprüchen sowie zur Verteidigung gegen Rechtsansprüche.
                            
                           Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist: 
                           
                              
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                                       Zalando SE
                                        Valeska-Gert-Straße 5 10243 Berlin Telefon: + 49 (0)30 2000 88 400 E-Mail: impressum@zalando.de
                                     
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                           Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleistern bedienen, verarbeiten diese Ihre personenbezogenen
                              Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet. Zu den oben genannten Zwecken können Übermittlungen
                              Ihrer personenbezogenen Daten an unsere Rechtsberater*innen, Steuerberater*innen oder Wirtschaftsprüfer*innen erfolgen sowie
                              auch an Aktionär*innen und ihre Bevollmächtigten (ggf. in einem Land außerhalb der EU/des EWR) und infolge gesetzlicher Verpflichtungen.
                              Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jeder*m Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
                              Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer*seiner personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf
                              Datenübertragung und ein Recht auf Beschwerde bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu.
                            
                           Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und
                              zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025 
                           abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden: Zalando SE, Valeska-Gert-Straße 5, 10243 Berlin, E-Mail: datenschutz@zalando.de. 
                           
                              Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
                              
                            
                           Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten
                              benötigen Sie ein internetfähiges Endgerät sowie eine Internetverbindung. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
                              optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
                            
                           Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser
                              und Lautsprecher oder Kopfhörer. Möchten Sie von Ihrem Rederecht gemäß § 130a Abs. 5 und 6 AktG bzw. ihrem Auskunftsrecht
                              nach § 131 Abs. 1 AktG Gebrauch machen, benötigen Sie darüber hinaus auch eine Kamera sowie ein Mikrofon.
                            
                           Für den Zugang zum HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort),
                              die Sie mit dem HV-Ticket bzw. als Bevollmächtigte*r erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der
                              Anmeldeseite anmelden.
                            
                           Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung
                              zu vermeiden, wird empfohlen - soweit möglich - die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
                              auszuüben. Das HV-Portal der Gesellschaft ist ab dem 6. Mai 2025 zugänglich.
                            
                           Weitere Einzelheiten zum HV-Portal erhalten die Aktionär*innen zusammen mit dem HV-Ticket bzw. auf der Internetseite der Gesellschaft
                              unter
                            
                           https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/veranstaltungen/hauptversammlung/hauptversammlung-2025. 
                             
                           
                              Berlin, im April 2025 
                              Zalando SE 
                              Der Vorstand 
                            
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