Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung - MAR)
TLG IMMOBILIEN und Aroundtown einigen sich auf wesentliche Eckpunkte für möglichen Unternehmenszusammenschluss
Berlin, 26. Oktober 2019. Nach dem Erwerb eines Aktienpakets an der Aroundtown SA ("Aroundtown") durch die TLG IMMOBILIEN AG ("TLG") (ISIN: DE000A12B8Z4) haben beide Unternehmen das Potenzial eines erfolgreichen Unternehmenszusammenschlusses und die bestmögliche Zusammenführung ihrer Geschäfte aus wirtschaftlicher, finanzieller, operativer, rechtlicher und steuerlicher Sicht analysiert. Der Vorstand der TLG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates am heutigen Tag mit Aroundtown ein rechtlich nicht verbindliches Term Sheet über wesentliche Eckpunkte eines möglichen Zusammenschlusses der beiden Unternehmen unterzeichnet.
Das Term Sheet sieht einen Unternehmenszusammenschluss durch ein freiwilliges öffentliches Angebot der Aroundtown für alle TLG-Aktien vor, wobei die Gegenleistung in Aroundtown-Aktien besteht.
Vorbehaltlich der gesetzlichen Mindestpreisvorgaben würden die geplante Transaktion und das beabsichtigte Umtauschangebot auf einem Umtauschverhältnis beruhen, welches auf Grundlage des jeweiligen EPRA NAV pro Aktie der TLG und Aroundtown ermittelt wird.
Es ist geplant, dass das zusammengeführte Unternehmen sein Geschäft unter einem von Aroundtown und TLG zu bestimmenden neuen Namen führt und seinen operativen Hauptsitz in Berlin hat.
Für den Fall, dass Aroundtown einen Anteil von 50 % oder mehr aller TLG-Aktien hält ("Halteschwelle"), ist vorgesehen, dass Aroundtown eine aus einem Geschäftsleitungsorgan (Comité de Direction) mit fünf Mitgliedern und einem Verwaltungsrat aus sechs oder sieben Mitgliedern bestehende Struktur der Unternehmensführung einführt. Drei Mitglieder des Verwaltungsrates sollen unabhängig von beiden Parteien sein.
Bei Erreichen der Halteschwelle wird TLG den ersten Vorsitzenden von Aroundtown's Verwaltungsrat und den Finanzvorstand (CFO) nominieren. Wenn Aroundtown mindestens 66 % aller TLG-Aktien hält, wird TLG ein weiteres Mitglied des Geschäftsleitungsorgans benennen. Eines der von TLG nominierten Mitglieder wird als Co-CEO fungieren. Die übrigen Positionen des Geschäftsleitungsorgans (einschließlich des CEO) und des Verwaltungsrats werden weiterhin von Aroundtown benannt.
Auf Grundlage der bisher geführten Gespräche haben Aroundtown und TLG Möglichkeiten für Wertschöpfung durch einen Unternehmenszusammenschluss identifiziert. Die Parteien werden damit fortfahren, ihre Analyse zu bewerten und weiter zu differenzieren, um Potential für Synergien zu ermitteln.
Die Unterzeichnung einer rechtsverbindlichen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Einigung beider Parteien im Hinblick auf alle Konditionen eines Zusammenschlusses, zufriedenstellender Ergebnisse der Due Diligence-Prüfungen sowie der Zustimmung zu einer endgültigen Vereinbarung durch Vorstand und Aufsichtsrat der TLG sowie durch den Verwaltungsrat der Aroundtown.
Kontakt:
Oliver Sturhahn
Investor Relations
TLG IMMOBILIEN AG
Hausvogteiplatz 12
10117 Berlin
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E-Mail: ir@tlg.de
Internet: www.tlg.de
DICLAIMER
DIESE VERÖFFENTLICHUNG STELLT WEDER EIN ANGEBOT ZUM TAUSCH ODER KAUF NOCH EIN ANGEBOT ODER EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM TAUSCH ODER KAUF VON WERTPAPIEREN DAR. FERNER STELLT DIESE VERÖFFENTLICHUNG WEDER EIN ANGEBOT ZUM ERWERB NOCH EINE AUFFORDERUNG ZUR ABGABE EINES ANGEBOTS ZUM ERWERB VON WERTPAPIEREN AN DER AROUNDTONW SA DAR. DIE AROUNDTOWN SA HAT NOCH KEINE ENTSCHEIDUNG IM HINBLICK AUF IHRE ABSICHT ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS UND DIE BEDINGUNGEN EINER SOLCHEN ABSICHT ZUR ABGABE EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS SIND EINER ANGEBOTSUNTERLAGE, DIE DURCH DIE BUNDESANSTALT FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGSAUFSICHT ZU GESTATTEN IST, VORBEHALTEN. AROUNDTOWN SA WIRD MÖGLICHERWEISE ÜBERHAUPT KEINE ENTSCHEIDUNG ZUR EINLEITUNG EINES ÖFFENTLICHEN ÜBERNAHMEANGEBOTS TREFFEN:
DIE IN DIESER VERÖFFENTLICHUNG GENANNTEN WERTPAPIERE WURDEN UND WERDEN NICHT NACH DEM WERTPAPIERGESETZ DER VEREINIGTEN STAATEN VON 1933 IN SEINER JEWEILS GÜLTIGEN FASSUNG ("WERTPAPIERGESETZ") REGISTRIERT UND DÜRFEN NICHT IN DEN VEREINIGTEN STAATEN ODER EINER ANDEREN RECHTSORDNGUNG, IN DER DIES EINEN VERSTOSS GEGEN GELTENDES RECHT DARSTELLEN WÜRDE, ANGEBOTEN ODER VERKAUFT WERDEN. ES WIRD KEIN ÖFFENTLICHES ANGEBOT VON WERTPAPIEREN DER AROUNDTOWN SA IN DEN VEREINIGTEN STAATEN GEBEN.
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