PVA TePla AG
Wettenberg
Wertpapierkennnummer (WKN): 746 100 International Securities Identification Number (ISIN): DE0007461006
Eindeutige Kennung des Ereignisses: TPE062023oHV
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 28. Juni 2023 in Gießen
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Mittwoch, dem 28. Juni 2023, um 13:00 Uhr (Einlass ab 12:00 Uhr)
in der Kongresshalle Gießen, Berliner Platz 2, 35390 Gießen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 nebst dem zusammengefassten
(Konzern-)Lagebericht für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 beendete
Geschäftsjahr, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts zu den Angaben
gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB
Die vorstehenden Unterlagen können im Internet eingesehen werden unter:
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bei der PVA TePla AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in
Höhe von EUR 56.243.600,99 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2022 amtiert haben, für dieses
Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die BDO AG, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem
Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission auferlegt wurde.
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6. |
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr
2022
Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist von
Vorstand und Aufsichtsrat nach Maßgabe von § 162 AktG ein Vergütungsbericht zu erstellen, der der Hauptversammlung zur Billigung
gemäß § 120a Absatz 4 AktG vorzulegen ist. Die Entscheidung der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungsberichts
hat empfehlenden Charakter. Der Vergütungsbericht sowie der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers sind im Anschluss an diese
Tagesordnung unter Ziffer 1 der "Informationen und Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt und auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/fileadmin/user_upload/Gruppenwebsite/ downloads/berichte/2022/verguetungsbericht-2022.pdf
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verfügbar.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der PVA TePla AG für
das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen betreffend ein Stichentscheidsrecht des Sprechers des Vorstands, die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats, virtuelle Hauptversammlungen und zu Modalitäten der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
a) |
Neufassung von § 7 Absatz (2) Satz 2 der Satzung betreffend das Stichentscheidsrecht des Sprechers des Vorstands bei Beschlussfassungen
des Vorstands
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§ 7 Absatz (2) Satz 2 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit vor, dass, soweit rechtlich zulässig, bei Stimmengleichheit
bei Beschlussfassungen des Vorstands die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidet. Es ist beabsichtigt, dieses Stichentscheidsrecht
auch einem Sprecher des Vorstands, wenn ein solcher anstelle eines Vorstandsvorsitzenden ernannt ist, einzuräumen. Klargestellt
wird zudem, dass das Stichentscheidsrecht nur besteht, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht, um eine rechtlich
nicht zulässige Alleinentscheidungsbefugnis des Vorstandsvorsitzenden bzw. Sprechers des Vorstands auszuschließen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 7 Absatz (2) Satz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw.
des Sprechers des Vorstands den Ausschlag."
b) |
Neufassung von § 11 Absatz (1) der Satzung betreffend die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Folgeänderung von § 12 Absatz
(2) der Satzung
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Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 11 Absatz (1) der Satzung der Gesellschaft aus derzeit drei Mitgliedern,
was die gesetzliche Minimalgröße ist. Vorstand und Aufsichtsrat erachten eine Vergrößerung des Aufsichtsrats auf vier Mitglieder
für sachgerecht, um den gestiegenen Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit sowohl in rechtlich-regulatorischer Hinsicht
als auch betreffend Entwicklung, Komplexität und Wachstum der Gesellschaft Rechnung zu tragen. Ebenso stärkt eine Erweiterung
auf vier Mitglieder die Handlungsfähigkeit des Aufsichtsrats und schafft mehr Raum für effizienteres Arbeiten von Ausschüssen.
In der Folge ist auch die Regelung in § 12 Absatz (2) der Satzung anzupassen, soweit sie bei Verhinderung des Vorsitzenden
und von dessen Stellvertreter dem dritten Aufsichtsratsmitglied Rechte zuweist. Diese Zuweisung ist nicht mehr eindeutig und
soll insgesamt entfallen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 11 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden."
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§ 12 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) |
Soweit dem Vorsitzenden nach Gesetz und Satzung Kompetenzen zustehen, werden diese im Falle seiner Verhinderung von dessen
Stellvertreter wahrgenommen."
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c) |
Neufassung von § 15 Absatz (5) der Satzung betreffend die Ermächtigung zur Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung
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Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts-
sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2022 I, S. 1166) in Kraft getreten. Gemäß dem durch
das Gesetz neu eingeführten § 118a AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die
Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.
Eine solche Ermächtigung des Vorstands soll beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen
Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll der Ermächtigungszeitraum auf zwei Jahre begrenzt
werden. Die Satzung der Gesellschaft enthält zwar in § 15 Absatz (5) bereits eine von der ordentlichen Hauptversammlung 2021
beschlossene Ermächtigung zur Durchführung der Hauptversammlung in virtueller Form, die aber an die neuen gesetzlichen Vorgaben
anzupassen ist.
Auch wenn die diesjährige Hauptversammlung als Präsenz-Hauptversammlung abgehalten wird, halten es Vorstand und Aufsichtsrat
für sinnvoll, auch weiterhin über Flexibilität betreffend das Format der Hauptversammlung zu verfügen. Um eine sach- und interessengerechte
Entscheidung im Einzelfall zu ermöglichen, ist beabsichtigt, den Vorstand durch Satzungsregelung zu ermächtigen, bei Einberufung
einer Hauptversammlung zu entscheiden, ob diese als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.
Während der Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu entscheiden, ob und in welcher konkreten
Ausgestaltung diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll. Es werden hierbei die jeweils maßgeblichen
konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, und der Vorstand wird seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zum
Wohle der Gesellschaft und der Aktionäre treffen. Dabei wird der Vorstand die angemessene Wahrung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Fragerechts der Aktionäre, Kosten, Aufwand, Nachhaltigkeitserwägungen und gegebenenfalls Aspekte des Gesundheitsschutzes
in seine Entscheidung einbeziehen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Absatz (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(5) |
Der Vorstand ist für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Eintragung der am 28. Juni 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen
Satzungsänderung zur Neufassung dieses Absatzes (5) in das Handelsregister der Gesellschaft ermächtigt, vorzusehen, dass die
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird
(virtuelle Hauptversammlung)."
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d) |
Neufassung von § 17 Absatz (2) der Satzung betreffend die Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung
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Gemäß § 118 Absatz 3 AktG sollen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung teilnehmen. Die
Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und
Tonübertragung erfolgen darf. Für die virtuelle Hauptversammlung regelt § 118a Absatz 2 Satz 1 und 2 AktG nun, dass die Mitglieder
des Vorstands am Ort der Hauptversammlung teilnehmen sollen und dies auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats gilt, sofern
deren Teilnahme nicht gemäß § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf.
§ 17 Absatz (2) der Satzung der Gesellschaft regelt bisher als einzigen Ausnahmefall, in denen eine Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern
im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen kann, die Wahrnehmung eigener Dienstgeschäfte. Die Abhaltung einer virtuellen
Hauptversammlung ist dort bis dato ebenso wenig als Ausnahmefall vorgesehen wie weitere inzwischen verbreitet geregelte Fälle.
Die satzungsmäßige Erlaubnis einer Teilnahme per Bild- und Tonübertragung trägt dem Umstand Rechnung, dass Aufsichtsratsmitglieder,
die nicht Versammlungsleiter sind, in der Hauptversammlung in der Regel eine passive Rolle haben – dies gilt umso mehr in
einer virtuellen Hauptversammlung. Die vorgeschlagene Satzungsklausel schafft die erforderliche Flexibilität, um in einer
solchen Situation die Anreise zur Hauptversammlung zu vermeiden – einschließlich des damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwands.
Dies ist nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch sinnvoll.
§ 17 Absatz (2) der Satzung soll daher neu gefasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 17 Absatz (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
"(2) |
Aufsichtsratsmitgliedern, die nicht Versammlungsleiter sind, ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an
der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen,
ihres Aufenthalts im Ausland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung
nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre, sowie in Fällen einer virtuellen Hauptversammlung."
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e) |
Ergänzung eines § 20 Absatz (3) Satz 3 der Satzung betreffend Beschränkungen des Nachfragerechts und des Fragerechts zu neuen
Sachverhalten in virtuellen Hauptversammlungen
|
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 e) stellt eine Folgeänderung dar, die der Vermeidung von Unklarheiten darüber
dient, ob die schon bislang in § 20 Absatz (3) der Satzung enthaltenen Befugnisse des Versammlungsleiters auch bei virtuellen
Hauptversammlungen in Bezug auf das Nachfragerecht (§ 131 Absatz 1d Satz 1 AktG) und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten
(§ 131 Absatz 1e Satz 1 AktG) gelten, welche den Aktionären nunmehr vom Aktiengesetz eingeräumt wurden. Die gesetzliche Grundlage
hierfür findet sich in § 131 Absatz 1d Satz 2 AktG bzw. § 131 Absatz 1e Satz 2 AktG, jeweils in Verbindung mit § 131 Absatz
2 Satz 2 AktG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Nach § 20 Absatz (3) Satz 2 wird ein neuer Satz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
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"Die in diesem Absatz (3) vorgesehenen Rechte des Versammlungsleiters zur Beschränkung des Fragerechts der Aktionäre umfassen
bei virtuellen Hauptversammlungen auch das Nachfragerecht und das Fragerecht zu neuen Sachverhalten."
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zur Neufassung des Unternehmensvertrags vom 2. Juni 2014 zwischen der PVA TePla AG und
der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH
Die PVA TePla AG hat am 2. Juni 2014 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der PVA Industrial Vacuum Systems
GmbH mit Sitz in Wettenberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 8238, ("PVA IVS") abgeschlossen, der am 29. August 2014 im Handelsregister für die PVA IVS eingetragen wurde. Dieser Vertrag ist Grundlage
für die sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der PVA TePla AG und der PVA IVS.
Der Unternehmensvertrag soll nunmehr insgesamt durch Vereinbarung mit Wirkung zum 1. Januar 2024 neu gefasst werden ("Neufassungsvereinbarung"). Dabei soll vor allem die beherrschungsvertragliche Komponente entfallen. Dies beruht insbesondere darauf, dass die PVA
IVS über eine hohe operative Eigenständigkeit verfügt und auch gewünscht ist, dass die Geschäftsleitung der PVA IVS hiervon
Gebrauch macht. Auch wenn kein Zwang zur Ausübung des beherrschungsvertraglichen Weisungsrechts besteht und letztlich das
Weisungsrecht der PVA TePla AG über den Weg der Gesellschafterversammlung der PVA IVS verbleibt, geht mit einem Beherrschungsvertrag
eine hohe Symbolkraft einher, die nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht der gewünschten Strategie entspricht
und daher beseitigt werden soll. Eine etwaige umsatzsteuerliche Organschaft, deren Begründung der Beherrschungsvertrag dienen
könnte, ist wirtschaftlich nicht bedeutsam. Ferner sollen in der Neufassungsvereinbarung die wichtigen Beendigungsgründe für
eine die steuerrechtliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigende Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit
redaktionell aktualisiert werden. Im Übrigen bleibt der Vertrag abgesehen von erforderlichen Regelungen zum Inkrafttreten
und zur Dauer inhaltlich unverändert.
Die PVA TePla AG und die PVA IVS haben am 4. Mai 2023 die Neufassungsvereinbarung abgeschlossen. Die Gesellschafterversammlung
der PVA IVS wird der Neufassungsvereinbarung kurzfristig nach der Hauptversammlung der PVA TePla AG die Zustimmung erteilen,
sofern die Hauptversammlung der PVA TePla AG der Neufassungsvereinbarung zustimmt.
Die Neufassungsvereinbarung hat folgenden wesentlichen Inhalt:
PVA IVS verpflichtet sich auch weiterhin, ihren gesamten Gewinn an die PVA TePla AG abzuführen, wobei Gewinn in diesem Sinne
der Jahresüberschuss ist, der bei der PVA IVS ohne Gewinnabführung auszuweisen wäre, vermindert um einen Verlustvortrag aus
dem Vorjahr. Aus dem so definierten Gewinn kann die PVA IVS jedoch mit Zustimmung der PVA TePla AG Beträge in andere Gewinnrücklagen
einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Während der Dauer des Vertrages in andere Gewinnrücklagen eingestellte Beträge sind auf Verlangen der PVA TePla AG nach
Auflösung entweder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Jedoch ist eine Abführung
aus anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn des Vertrages bei der PVA IVS bestanden, nicht zulässig. Im Übrigen gilt § 301
AktG für die Gewinnabführungsverpflichtung entsprechend. Ein beherrschungsvertragliches Weisungsrecht und eine entsprechende
Folgepflicht soll jedoch nicht mehr bestehen.
Die PVA TePla AG bleibt im Gegenzug auch weiterhin verpflichtet, jeden während der Dauer des Unternehmensvertrags entstehenden
Jahresfehlbetrag von PVA IVS auszugleichen, soweit dieser nicht durch Auflösung von während der Dauer des Unternehmensvertrags
gebildeten freien Rücklagen ausgeglichen wird. Für die Verlustausgleichspflicht gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung entsprechend.
Die Neufassung soll grundsätzlich mit Wirkung zum 1. Januar 2024 erfolgen. Sofern die Neufassungsvereinbarung nicht mehr im
Jahr 2023 in das Handelsregister für die PVA IVS eingetragen wird, gilt die Aufhebung der beherrschungsvertraglichen Komponente
mit Wirkung ab dem Eintragungszeitpunkt und die Neufassungsvereinbarung im Übrigen mit Rückwirkung zum Beginn des Geschäftsjahres,
in welches der Eintragungszeitpunkt fällt. Durch die Neufassungsvereinbarung soll die bestehende ertragsteuerliche Organschaft
zwischen der PVA TePla AG und der PVA IVS bei Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2024 bis mindestens 31. Dezember 2028 verlängert
werden; für den Fall, dass der Eintragungszeitpunkt nicht mehr im Jahr 2023 liegt, verlängert sich die ertragsteuerliche Organschaft
ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in welchem der Eintragungszeitpunkt liegt, um fünf Zeitjahre.
Im Übrigen verlängert sich die Neufassungsvereinbarung um jeweils ein Geschäftsjahr, wenn sie nicht spätestens sechs Monate
vor ihrem Ablauf schriftlich gekündigt wird. Hiervon bleibt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist unberührt. Für die PVA TePla AG soll insbesondere dann ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegen, wenn sie
ihre Beteiligung an der PVA IVS veräußert oder einer der in R 14.5 Absatz 6 Satz 2 KStR 2022 (oder eine an deren Stelle tretende
Verwaltungsanweisung) genannten Gründe für eine die steuerrechtliche Wirksamkeit nicht beeinträchtigende Beendigung vor Ablauf
der Mindestvertragslaufzeit vorliegt.
Wie bisher hat die PVA TePla AG den Gläubigern der PVA IVS bei Beendigung des Unternehmensvertrages entsprechend § 303 AktG
Sicherheit zu leisten.
Die Neufassungsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der PVA TePla AG und der Gesellschafterversammlung
der PVA IVS. Solange nicht beide erforderliche Zustimmungen vorliegen, bleibt daher der Unternehmensvertrag in seiner bisherigen
Form in Kraft.
Die PVA TePla AG war bei Abschluss des Unternehmensvertrags wie auch der Neufassungsvereinbarung direkt zu 100 % an der PVA
IVS beteiligt und ist dies noch immer. Vereinbarungen über Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter
von PVA IVS sind daher nach wie vor nicht vorzusehen. Eine Prüfung der Neufassungsvereinbarung ist aus diesem Grund entsprechend
§§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293b Absatz 1 AktG ebenfalls nicht erforderlich.
Der Vorstand der PVA TePla AG und die Geschäftsführung von PVA IVS haben einen gemeinsamen Bericht entsprechend §§ 295 Absatz
1 Satz 2, 293a AktG über die Neufassungsvereinbarung erstattet, der zusammen mit den weiteren zu veröffentlichenden Unterlagen
vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich ist, in den Geschäftsräumen der PVA TePla AG und der PVA IVS, Anschrift jeweils Im Westpark 10-12, 35435 Wettenberg,
ausliegt und auch in der Hauptversammlung der PVA TePla AG zugänglich gemacht wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, der Neufassungsvereinbarung vom 4. Mai 2023 betreffend den Unternehmensvertrag zwischen
der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH vom 2. Juni 2014 zuzustimmen.
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9. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG besteht gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 11 Absatz (1) der Satzung
der PVA TePla AG derzeit aus drei Mitgliedern. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden
daher als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt. Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt
7 b) zu beschließenden Satzungsänderung durch Eintragung im Handelsregister besteht er aus vier von der Hauptversammlung als
Vertreter der Anteilseigner zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern. Daher soll in dieser Hauptversammlung ein weiteres Aufsichtsratsmitglied,
Frau Dr. Myriam Jahn, deren Amtszeit mit Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 7 b) zu beschließenden Satzungsänderung beginnen
soll, gewählt werden.
Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagene Kandidatin die für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied
erforderliche Zeit aufwenden kann.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
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Frau Dr. Myriam Jahn, Geschäftsführerin und CEO der Possehl Digital GmbH, wohnhaft in Düsseldorf,
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in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 b) zu
beschließenden Satzungsänderung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das dritte Geschäftsjahr
nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.
Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele sowie das Diversitätskonzept
und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Eine Qualifikationsmatrix
findet sich in der Erklärung zur Unternehmensführung, die über die Internetseite
https://www.pvatepla.com/investor-relations/corporate-governance/ |
im Bereich "Erklärung zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung" abrufbar ist.
Frau Dr. Jahn soll unter anderem Kompetenzen in den Bereichen Personalmanagement / Human Resources und insbesondere Informationstechnologie
in den Aufsichtsrat einbringen. Ausführliche Informationen zur vorgeschlagenen Kandidatin finden sich in ihrem Lebenslauf,
der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt, und im Anschluss an die Tagesordnung unter Ziffer
2 der "Informationen und Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt ist.
Bei Wahl der Kandidatin würde zudem die vom Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat festgelegte Zielgröße erreicht.
Im Hinblick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex werden folgende Angaben gemacht:
Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden
persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Dr. Jahn und den Gesellschaften der PVA TePla-Gruppe, den Organen
der PVA TePla AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der PVA TePla AG
beteiligten Aktionär.
Frau Dr. Jahn ist als stellvertretende Vorsitzende Mitglied des gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats der SÜSS MicroTec SE
und Mitglied des Beirats der AUMA Riester GmbH & Co. KG als einem vergleichbaren inländischen Kontrollgremium eines Wirtschaftsunternehmens.
Weitere Mitgliedschaften von Frau Dr. Jahn in gesetzlichen zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen bestehen nicht.
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG, zum Ausschluss
des Bezugsrechts sowie der Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien
Die von der Hauptversammlung am 19. Juni 2018 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gilt
bis zum 18. Juni 2023 und wird somit zum Zeitpunkt der Hauptversammlung abgelaufen sein. Daher soll eine neue Ermächtigung
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) |
Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2028 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von bis
zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder – falls der nachfolgende Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen
eigenen Aktien, deren Inhaber die Gesellschaft ist oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen.
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b) |
Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
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c) |
Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.
aa) |
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten)
den Durchschnitt der Schlusspreise an den drei Börsenhandelstagen, welche der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorangehen,
("Referenztage") um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
"Schlusspreis" ist dabei, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der in der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn
ein solcher Schlusskurs an dem betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Handel ermittelte
Preis der Aktie der Gesellschaft. Abzustellen ist dabei für alle drei Referenztage auf denjenigen im XETRA-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse oder im Parketthandel an einer deutschen Wertpapierbörse gebildeten
Schlusskurs oder letzten im fortlaufenden Handel gebildeten Preis, welchem in den zehn Börsenhandelstagen vor dem ersten der
drei Referenztage der höchste Umsatz zugrunde lag.
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bb) |
Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot, darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie den
Durchschnitt der Schlusspreise (wie in lit. aa) definiert) an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.
"Stichtag" ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches Kaufangebot abzugeben, oder, bei einer
Angebotsänderung betreffend den Kaufpreis, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Angebotsänderung.
Das Kaufangebot kann Bedingungen vorsehen. Sofern der Gesellschaft mehr Aktien zum Rückerwerb angedient werden als die Gesellschaft
den Aktionären insgesamt zum Rückerwerb angeboten hat, erfolgt der Erwerb durch die Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten
Aktien. Es kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär erfolgen.
|
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d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere auch zu den folgenden Zwecken:
aa) |
Die Aktien können ganz oder zu einem Teil mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder
ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass die Aktien im vereinfachten
Verfahren auch ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen rechnerischen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital
der Gesellschaft eingezogen werden. In diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, die Angabe der Zahl der Stückaktien in
der Satzung anzupassen.
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bb) |
Die Aktien können gegen Sachleistung übertragen werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen
und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen.
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cc) |
Die Aktien können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die von
der Gesellschaft oder von Gesellschaften, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist,
ausgegeben wurden oder werden, oder im Zuge der Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen übertragen
werden.
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dd) |
Die Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis
veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
Sofern die veräußerten Aktien den Aktionären nicht unter Wahrung ihres Bezugsrechts angeboten werden, dürfen sie insgesamt
10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung
dieser Ermächtigung.
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ee) |
Die Aktien können im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen oder Vergütungskomponenten an
Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens oder
an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben werden; soweit Vorstandsmitgliedern
der Gesellschaft Aktien gewährt werden sollen, entscheidet hierüber der Aufsichtsrat der Gesellschaft, der hierdurch zu entsprechender
Verwendung ermächtigt wird.
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e) |
Die Ermächtigungen in lit. d) bb) bis ee) gelten auch für Aktien der Gesellschaft, die gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden.
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f) |
Die Ermächtigungen in lit. d) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden.
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g) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene Aktien kann insoweit ausgeschlossen werden, als diese gemäß den Ermächtigungen in
lit. d) bb) bis ee) verwendet werden. Auf die für Veräußerungen eigener Aktien gemäß der Ermächtigung in lit. d) dd) unter
Bezugsrechtsausschluss geltende 10 %-Grenze sind anzurechnen:
• |
Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in direkter oder sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, und
|
• |
Aktien, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben werden oder auszugeben sind,
sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer Anwendung von § 186 Absatz
3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
|
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h) |
Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund dieses Hauptversammlungsbeschlusses nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
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Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe, aus denen er ermächtigt sein soll, unter bestimmten Voraussetzungen
das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (§ 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz
2 AktG), ist im Anschluss an diese Tagesordnung unter Ziffer 3 der "Informationen und Berichte an die Hauptversammlung" abgedruckt.
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II. Informationen und Berichte an die Hauptversammlung
1. Informationen zu Tagesordnungspunkt 6
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022
1. |
ALLGEMEINE INFORMATIONEN
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Berichterstattendes Unternehmen und Geschäftsmodell
Die PVA TePla AG, Wettenberg (im Folgenden „PVA TePla AG“ bzw. „die Gesellschaft“) ist eine Aktiengesellschaft nach deutschem
Recht. Die Gesellschaft ist im Handelsregister am Amtsgericht Gießen unter der Nummer HRB 6845 registriert und hat ihren Sitz
in 35435 Wettenberg, Deutschland. Die Aktien der PVA TePla AG sind seit dem 21. Juni 1999 im Prime Standard an der Frankfurter
Wertpapierbörse notiert (ISIN: DE0007461006).
Die PVA TePla AG und die von ihr beherrschten Tochterunternehmen (im Folgenden „PVA TePla-Gruppe“) produzieren Anlagen, in
denen Kunden Werkstoffe herstellen und veredeln, die unter anderem in der Halbleiterindustrie zum Einsatz kommen. Der Fokus
der operativen Geschäftstätigkeit der PVA TePla-Gruppe liegt auf der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Hochtemperatur-
und Vakuumanlagen, Kristallzuchtanlagen sowie Qualitätsinspektionssystemen für feinstrukturierte Gegenstände. Die PVA TePla-Gruppe
unterhält weltweite Geschäftsbeziehungen über ihre Standorte in Deutschland, Frankreich, Italien, den USA, der VR China, Taiwan,
Singapur und Korea. Zu weiteren Erläuterungen des Geschäftsmodells der Unternehmensgruppe wird auf die Ausführungen im zusammengefassten
Lagebericht der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2022 in Abschnitt „2. Grundlagen des Konzerns“ verwiesen.
Grundlagen der Darstellung und Prüfung durch den Aufsichtsrat
Die PVA TePla AG ist gemäß § 162 AktG zur Erstellung eines Vergütungsberichts verpflichtet. Der nachfolgende Vergütungsbericht
beschreibt die Grundzüge des neuen Vergütungssystems und erläutert die Höhe und Struktur der Vergütung des Vorstands sowie
die satzungsgemäße Vergütung des Aufsichtsrats der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2022. Im Rahmen des Vergütungsberichts
werden die Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats individualisiert offengelegt. Der Vergütungsbericht
entspricht den Erfordernissen der aktienrechtlichen Angaben gemäß § 162 AktG. Darüber hinaus orientiert sich der Vergütungsbericht
insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes
(AktG).
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist. Die in diesem Vergütungsbericht
dargestellten Angaben wurden von der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, formell daraufhin geprüft,
ob alle gemäß § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben im Vergütungsbericht gemacht werden. Darüber hinaus wurde der vorliegende
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 vom Aufsichtsrat der PVA TePla AG geprüft, in seiner Bilanzsitzung vom 16. März
2023 genehmigt und zur Veröffentlichung auf der Homepage der PVA TePla AG freigegeben.
Unterscheidung zwischen Mutterunternehmen und Konzern
Um zu verdeutlichen, welche Angaben sich auf das Mutterunternehmen und welche sich auf die Unternehmensgruppe beziehen, wird
für das Mutterunternehmen stets „PVA TePla AG“ und für Angaben, die die Gruppe betreffen, „PVA TePla-Gruppe“ oder „Unternehmensgruppe“
verwendet. Wo vorstehende Unterscheidungen nicht zur Anwendung kommen und keine anderen gesonderten Hinweise erfolgen, betreffen
die Angaben gleichermaßen die Unternehmensgruppe wie das Mutterunternehmen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr 2022 der PVA TePla AG begann am 1. Januar 2022 und endete am 31. Dezember 2022. Die korrespondierende Vorjahresperiode
(im Folgenden auch kurz „VJ“) umfasst demnach den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021.
Rundungsdifferenzen
Aus rechentechnischen Gründen können in den in diesem Bericht dargestellten Informationen Rundungsdifferenzen in Höhe von
+/- einer Einheit (TEUR, % usw.) auftreten.
2. |
GRUNDZÜGE DES NEUEN VERGÜTUNGSSYSTEMS
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2.1. |
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG
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Ab dem Geschäftsjahr 2021 wurde für den Vorstand der PVA TePla AG ein neues Vergütungssystem („neues Vergütungssystem“) eingeführt,
das Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der Gesellschaft findet. Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat festgelegt,
welcher bei Bedarf externe, unabhängige Berater hinzuziehen kann. Ziel des Vergütungssystems ist die Förderung der nachhaltigen
und langfristigen Entwicklung der PVA TePla AG. Das Vergütungssystem beinhaltet sowohl eine kurzfristige als auch eine langfristige
variable Vergütung und knüpft dabei an unterschiedliche Leistungskriterien an. Daneben bestehen als feste Vergütungsbestandteile
das Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und Zuschüsse zur Altersversorgung. Das nachfolgend dargestellte neue Vergütungssystem
für die Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG entspricht den aktuellen Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) und gilt für alle
neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge. Im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle
vier Jahre, wird das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Für bestehende
Altverträge des Vorstands wurde weiterhin das bisherige Vergütungssystem angewandt („bisheriges Vergütungssystem“).
Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG, sowie Verfahren für die Bestimmung
der Ziel-Gesamtvergütung
Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung, verstanden als Summe aller für das jeweilige Geschäftsjahr durch
die Gesellschaft aufgewandten Vergütungsbeiträge, einschließlich Festgehalt, variabler Vergütung, Altersversorgungsbeiträge,
Nebenleistungen und etwaiger Anerkennungsprämie, ist im Sinne einer Maximalvergütung begrenzt. Diese Maximalvergütung beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden oder CEO TEUR 900 und für die sonstigen Vorstandsmitglieder TEUR 700. Die Maximalvergütung bezieht
sich auf die Aufwendungen der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, unabhängig davon, wann die konkrete Auszahlung der jeweiligen
Beträge erfolgt.
Sofern bei einem Vorarbeitgeber Vergütungsleistungen aufgrund des Wechsels zur PVA TePla AG verfallen (zum Beispiel Zusagen
langfristiger variabler Vergütung oder Versorgungszusagen), kann der Aufsichtsrat für das Eintrittsjahr des neuen Vorstandsmitglieds
einen Ausgleich in Form von Versorgungszusagen oder Barzahlungen zusagen, die ausnahmsweise zu einem Überschreiten der Maximalvergütung
führen können.
Sollte die Maximalvergütung aus einem anderen Grund als der Zusage eines Ausgleichs für verfallene Vergütungsleistungen des
Vorarbeitgebers überschritten werden, erfolgt eine Kürzung der Vergütungskomponenten in der folgenden Reihenfolge, um die
Begrenzung der Gesamtvergütung im Sinne der Maximalvergütung zu gewährleisten:
1. |
Variable Vergütung
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2. |
Festgehalt
|
Die aktienrechtlich vorgeschriebene Festlegung einer Maximalvergütung setzt lediglich eine absolute Grenze nach oben, um bei
unvorhergesehenen Entwicklungen unverhältnismäßig hohe Vergütungen zu vermeiden. Sie stellt nicht die vom Aufsichtsrat angestrebte
Vergütungshöhe für Vorstandsmitglieder dar.
Vielmehr legt der Aufsichtsrat jeweils für das anstehende Geschäftsjahr anhand des Vergütungssystems die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
für jedes Vorstandsmitglied fest. Dies ist jeweils die Summe aus Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistung, Altersversorgungsbeiträge)
und variabler Vergütung bei 100 %iger Zielerreichung. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen
des Vorstandsmitglieds stehen und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage und den Erfolg des Unternehmens berücksichtigen. Zudem
wird die Marktüblichkeit anhand einer internen und einer externen Angemessenheitsprüfung verifiziert, wobei diese Vergleiche
einer kritischen Würdigung unterzogen werden, um eine automatische Aufwärtsentwicklung zu vermeiden. Bei der Höhe der Ziel-Gesamtvergütung
wird jeweils die Funktion und der Verantwortungsbereich des Vorstandsmitglieds berücksichtigt.
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft, § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 AktG
Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der PVA TePla AG leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Durch die starke Gewichtung variabler Vergütungsbestandteile und ambitionierter
Zielvorgaben trägt das Vorstandsvergütungssystem dazu bei, den Vorstand zur effektiven Umsetzung der Geschäftsstrategie zu
motivieren. Indem mit der Marktkapitalisierung ein auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogenes, mehrjähriges Leistungskriterium
definiert wird, und die langfristigen Elemente im Rahmen der variablen Vergütungsbestandteile hoch gewichtet sind, leistet
das Vergütungssystem zudem einen wesentlichen Beitrag zur langfristigen und nachhaltigen Entwicklung der Unternehmensgruppe.
Die kurzfristige variable Vergütung ist an dem wirtschaftlichen Erfolgsziel Entwicklung des (positiven) Konzern-Betriebsergebnisses
vor Finanzergebnis und Steuern (EBIT, Earnings before Interest and Taxes) sowie an der Erreichung individueller Performance-Ziele
des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausgerichtet. Das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) gehört zu den zentralen Steuerungsgrößen
im Konzern. Die kurzfristige variable Vergütungskomponente fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie, da ein wesentlicher
Bestandteil der Geschäftsstrategie ist, profitabel und effizient zu wirtschaften, und das Vergütungssystem dafür mit dem Abstellen
auf das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) als Erfolgsziel einen Anreiz enthält. Neben dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) werden
im Rahmen der individuellen Performance-Ziele insbesondere auch für die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens wesentliche
Ziele, wie etwa die Zufriedenheit von Kunden und Mitarbeiter, berücksichtigt.
Die langfristige variable Vergütung leistet durch ihre mehrjährige Bemessungsgrundlage einen Beitrag zur langfristigen Unternehmensentwicklung.
Durch die Aktienkursorientierung der langfristigen variablen Vergütungskomponente wird die Vorstandsvergütung mit den Aktionärsinteressen
verknüpft. Die langfristige variable Vergütung honoriert den langfristigen Unternehmenserfolg im Vergleich zum Wettbewerb
sowie die langfristige positive Kursentwicklung der PVA TePla-Aktie.
Angaben zu allen festen und variablen Vergütungsbestandteilen und ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Vergütung, § 87a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG
Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren relative Anteile an der Gesamtvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Erstere umfassen
das Jahresfestgehalt sowie verschiedene Nebenleistungen und Altersversorgungsbeiträge. Als variable Vergütungsbestandteile
sind eine an ein kurzfristiges Jahresziel geknüpfte Komponente (Short Term-Incentive) (nachfolgend „STI-Komponente“) und eine
langfristig orientierte variable Vergütung (Long Term-Incentive) (nachfolgend „LTI-Komponente“) vorgesehen. Zudem besteht
die Möglichkeit einer Anerkennungsprämie für besondere Leistungen.
Betrachtet auf Grundlage der Ziel-Gesamtvergütung hat die Festvergütung (Jahresfestgehalt, Nebenleistungen und Altersversorgungsbeiträge)
voraussichtlich einen Anteil von rund 40%, die STI-Komponente von rund 30% und die LTI-Komponente von rund 30%. Die Möglichkeit
einer Anerkennungsprämie fließt hier nicht in die Berechnung ein, weil sie nur bei ganz außergewöhnlichen Leistungen in Erwägung
gezogen werden kann. Aufgrund von jährlichen Schwankungen der gewährten Nebenleistungen bzw. Altersversorgungsbeiträge legt
der Aufsichtsrat eine Ziel-Gesamtvergütung fest, deren Bestandteile innerhalb der folgenden prozentualen Bandbreiten liegen:
• |
Festvergütung: 35% bis 45%
|
• |
STI-Komponente: 25% bis 35%
|
• |
LTI-Komponente: 25% bis 35%
|
Festvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine feste Grundvergütung, die in 12 Monatsraten ausgezahlt wird. Sie kann für die einzelnen
Vorstandsmitglieder variieren. Zusätzlich werden den Vorstandsmitgliedern vertraglich festgelegte Nebenleistungen gewährt.
Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied ein angemessenes Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Ferner
werden Zuschüsse in Höhe des Arbeitgeberhöchstanteils der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie
der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer alternativen Versorgungseinrichtung oder Lebensversicherung gewährt. Schließlich
werden die Prämien für eine Unfallversicherung und eine D&O-Versicherung übernommen.
Variable Vergütungsbestandteile
STI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die STI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit einjährigem Bemessungszeitraum gewährt.
Leistungskriterium ist hierbei einerseits das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) nach IFRS-Grundsätzen erhöht um darin als Aufwand
etwa enthaltene Vorstandstantiemen und sonstige Boni. Das Vorstandsmitglied erhält eine direkte prozentuale Beteiligung. Zahlungen
aus der STI-Komponente setzen dem Grunde nach die Erreichung eines Schwellenwertes des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT)
nach IFRS-Grundsätzen im jeweiligen Geschäftsjahr voraus (nachfolgend "STI-Schwellenwert"). Der prozentuale Beteiligungswert
und der STI-Schwellenwert werden entweder bereits im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags geregelt oder für das jeweils bevorstehende
Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Weiteres Leistungskriterium der STI-Komponente ist
die individuelle Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle Kennzahlen erfasst. Der Aufsichtsrat
legt dabei für jedes Vorstandsmitglied für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr neue Leistungskriterien fest, und beurteilt
deren Erreichung nach Ablauf des Geschäftsjahres. Die Komponenten Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) und individuelle Performance
werden basierend auf der Zielvergütung innerhalb der STI-Komponente im Verhältnis 60% zu 40% gewichtet. Die Höhe der Auszahlung
aus der STI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap), welcher der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
für das jeweilige Geschäftsjahr entspricht.
Anerkennungsprämie: Für ganz außergewöhnliche Leistungen in einem Geschäftsjahr kann der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern im Einzelfall eine
Anerkennungsprämie gewähren.
LTI-Komponente: Den Vorstandsmitgliedern wird die LTI-Komponente als erfolgsabhängige Vergütung mit mehrjährigem Bemessungszeitraum gewährt.
Angaben zu allen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile,
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG
Nachfolgend werden die jeweiligen Leistungskriterien der variablen Vergütungsbestandteile benannt und deren Zusammenhang zur
Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft erläutert. Ergänzend wird auch auf die Methoden zur
Beurteilung der Erreichung der Leistungskriterien eingegangen.
STI-Komponente
Die STI-Komponente honoriert den im Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie, profitabel
und effizient zu wirtschaften, und trägt dadurch letzten Endes auch zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die
STI-Komponente ist eine erfolgsabhängige Vergütung mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Die STI-Komponente hängt sowohl
von einem für die Gesellschaft wesentlichen wirtschaftlichen Erfolgsziel, dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT), als auch von
der individuellen Performance der jeweiligen Vorstandsmitglieder, die finanzielle und nicht-finanzielle Leistungskriterien
umfasst, ab.
Konzern-Betriebsergebnis (EBIT): Die Zahlung aus diesem Teil der STI-Komponente setzt die Erreichung eines Schwellenwertes des Konzern-Betriebsergebnisses
(EBIT) im jeweiligen Geschäftsjahr voraus. Der konkrete STI-Schwellenwert wird im Vorstandsdienstvertrag oder vom Aufsichtsrat
nach pflichtgemäßem Ermessen für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Mit dem Konzern-Betriebsergebnis (EBIT)
wird an eine zentrale Steuerungsgröße angeknüpft, die für die strategische Ausrichtung der PVA TePla AG von wesentlicher Bedeutung
ist. Die Höhe der Auszahlungen aus diesem Teil der STI-Komponente hängt vom Erreichen bzw. Überschreiten des STI-Schwellenwerts
ab. Ist der STI-Schwellenwert erreicht, so beträgt die Höhe der Auszahlung aus diesem Teil der STI-Komponente einen bestimmten
Prozentsatz des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das Konzern-Betriebsergebnis (EBIT) den STI-Schwellenwert
übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der über den STI-Schwellenwert hinausgeht, als
Grundlage für die Berechnung der Höhe der Auszahlung herangezogen. Der konkrete Prozentsatz wird in den Vorstandsdienstverträgen
für die jeweiligen Vorstandsmitglieder oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
Individuelle Performance: Die STI-Komponente basiert neben dem finanziellen Kriterium des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) auch auf der individuellen
Performance des Vorstandsmitglieds, welche grundsätzlich auch nicht-finanzielle Kennzahlen umfasst. Die individuelle Performance
ermöglichen eine Differenzierung in Abhängigkeit von der jeweiligen Zuständigkeit und den konkreten strategischen Herausforderungen
der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Aufsichtsrat legt hierzu jährlich für das bevorstehende Geschäftsjahr neue Leistungskriterien
für die einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Als mögliche Kennzahlen kommen insbesondere in Betracht:
• |
Geschäftsentwicklung
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• |
Optimierung/Effizienzsteigerung
|
• |
Mitarbeiterzufriedenheit
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• |
Kundenzufriedenheit
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• |
Umwelt- oder Klimaschutz
|
Nach Ablauf des Geschäftsjahres beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des festgelegten Jahresziels auf Basis der Erreichung
der für die jeweiligen Vorstandsmitglieder festgelegten Leistungskriterien sowie der Erreichung des STI-Schwellenwertes auf
Grundlage des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) nach dem gebilligten Konzernabschluss der PVA TePla AG. Der Auszahlungsbetrag
ist innerhalb eines Monats ab dem Beschluss des Aufsichtsrats betreffend die Billigung des Konzernabschlusses zur Auszahlung
fällig. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird die STI-Komponente zeitanteilig gewährt.
LTI-Komponente
Der Vorstand ist dazu angehalten, sich langfristig für das Unternehmen zu engagieren und sein dauerhaftes Wachstum zu fördern.
Vor diesem Hintergrund ist ein bedeutender Teil der variablen Vergütung an die langfristige Entwicklung der PVA TePla-Aktie
gebunden. Leistungskriterium für die LTI-Komponente ist daher die Marktkapitalisierung der PVA TePla AG. Die LTI-Komponente
ist eine erfolgsabhängige Vergütung auf Grundlage eines drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums. Leistungskriterium ist
die Steigerung der Marktkapitalisierung. Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied im Vorstandsdienstvertrag oder
nach pflichtgemäßem Ermessen einen Prozentsatz betreffend die Steigerung der Marktkapitalisierung fest, der Grundlage für
die Berechnung der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist. Die Steigerung der Marktkapitalisierung wird durch einen Vergleich
der Marktkapitalisierung zu Beginn des Bemessungszeitraums gegenüber der Marktkapitalisierung am Ende des Bemessungszeitraums
ermittelt. Für die Ermittlung der Ausgangsmarktkapitalisierung ist der durchschnittliche Schlusskurs der XETRA-Aktie in den
sechs Monaten vor Beginn des Vorstandsdienstvertrags (dieser Tag eingeschlossen) maßgeblich. Dies gilt entsprechend für die
Endmarktkapitalisierung, bei deren Ermittlung der Zeitraum von sechs Monaten vor dem Ende des Bemessungszeitraums (dieser
Tag eingeschlossen) maßgeblich ist. Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente beträgt einen bestimmten Prozentsatz der
Steigerung der Marktkapitalisierung. Sondereffekte, z.B. Erhöhungen der Marktkapitalisierung aufgrund von Kapitalerhöhungen,
werden herausgerechnet. Nach Ablauf des Bemessungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat die Erreichung des Leistungskriteriums
der Steigerung der Marktkapitalisierung auf Basis der in dem Bemessungszeitraum eingetretenen Steigerung der Marktkapitalisierung
sowie des festgelegten Prozentsatzes. Der Aufsichtsrat ermittelt die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente innerhalb
eines Monats nach Ablauf des Bemessungszeitraums. Der ermittelte Betrag ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende des Bemessungszeitraums
zur Auszahlung fällig. Die Höhe der Auszahlung aus der LTI-Komponente ist insgesamt auf einen Betrag begrenzt (Cap), welcher
dem 1,0-fachen der Festvergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das erste volle Geschäftsjahr des jeweiligen Vorstandsdienstvertrags
entspricht. Noch offene variable Vergütungsbestandteile werden im Fall der regulären Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
entsprechend der Empfehlung des DCGK nach Maßgabe der ursprünglich vereinbarten Ziele und erst zu den jeweiligen im Vorstandsdienstvertrag
festgelegten Fälligkeitszeitpunkten ausgezahlt. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem
wichtigem Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.
Anerkennungsprämie
Neben der STI-Komponente und der LTI-Komponente können Vorstandsmitglieder durch eine Anerkennungsprämie für außergewöhnliche
Leistungen in einem Referenzjahr vergütet werden. Hierdurch wird ein weiterer Anreiz gesetzt, die Geschäftsstrategie durch
besondere Leistungen zu befördern. Naturgemäß werden hierfür vorab keine Kriterien festgelegt, und die Zuerkennung liegt im
pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG
Der Auszahlungsbetrag aus der LTI-Komponente wird erst nach Ablauf des drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraums fällig.
Regelungen, welche die Fälligkeit eines bereits entstandenen Anspruchs über gewöhnliche Zahlungsziele hinausschieben, sind
nicht vorgesehen.
Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG
Dass bereits ausgezahlte Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher Ereignisse wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt
werden müssten, ist nicht vorgesehen.
Sonderangaben bei aktienbasierter Vergütung, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 AktG
Die Mitglieder des Vorstands werden nicht mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht man aktienbasierte
Vergütung jedoch als alle solche Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten Vorteils an den Wert
der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist, kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die Höhe dieser
Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe der Marktkapitalisierung
wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus reellen oder virtuellen Aktien
oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie z.B. Wartefristen (im Sinne
eines bestimmten Zeitraums bis zur Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im Sinne eines Zeitraums ab
Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte Vergütung erst angespart
wird). Es gibt lediglich einen drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung der Höhe der Marktkapitalisierung
ermittelt wird. Auch Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit naturgemäß nicht. Die LTI Komponente
führt zur verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären und fördert aufgrund des mehrjährigen
Bemessungszeitraums das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung der Unternehmensgruppe.
Angaben hinsichtlich vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG
Erstbestellungen werden höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren vorgenommen, Folgebestellungen sind auf einen Zeitraum
von maximal fünf Jahren begrenzt. Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit werden Zahlungen an das Vorstandsmitglied
einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten ("Abfindungs-Cap") und nicht mehr als
die Restlaufzeit des Anstellungsvertrages vergüten. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird auf die Gesamtvergütung des
abgelaufenen Geschäftsjahres und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr
abgestellt. Wird der Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretendem wichtigem Grund beendet, erfolgen
keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied. Im Einklang mit den aktienrechtlichen Vorgaben sehen die Vorstandsdienstverträge
keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor; das beiderseitige Recht zur fristlosen Kündigung des Vorstandsdienstvertrags
aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Bei unterjährigem Eintritt in beziehungsweise Ausscheiden aus dem Vorstand wird die
Vergütung pro rata temporis berechnet. Dies gilt nicht für die Vergütung bei einer außerordentlichen Kündigung des Vorstandsmitglieds
durch die Gesellschaft aufgrund eines durch das Vorstandsmitglied zu vertretenen wichtigen Grundes; in diesem Falle besteht
kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr des Ausscheidens. Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne
Aufsichtsratsmandate wahrnehmen oder Tätigkeiten in Verbänden oder Ehrenämtern übernehmen, erfolgt grundsätzlich keine separate
Vergütung. Sollte ausnahmsweise eine Vergütung gewährt werden, wird diese auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds angerechnet.
Bei der Übernahme konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen
ist.
Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems,
§ 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 AktG
Die Angemessenheit der Vergütung der Vorstandsmitglieder wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Hierbei wird auch
ein Vergleich mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (sog. Vertikalvergleich) vorgenommen. Einbezogen wird hierbei
die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft
auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Bestandteil des Vertikalvergleichs ist insbesondere auch
das Verhältnis der Vorstandsvergütung zu dieser Vergleichsgruppe in der zeitlichen Entwicklung.
Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems, § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 AktG
Gemäß der gesetzlichen Vorgabe nach § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG beschließt der Aufsichtsrat ein klares und verständliches Vergütungssystem
für die Mitglieder des Vorstands. Nachdem der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern besteht und kein Vergütungsausschuss oder
sonstiger mit Personalfragen betrauter Ausschuss gebildet wurde, obliegt dies dem Gesamtgremium. Das Vergütungssystem legt
der Aufsichtsrat gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, der Hauptversammlung
zur Billigung vor. Die Vergütung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegten
System festzusetzen, § 87a Abs. 2 Satz 1 AktG. Der Aufsichtsrat kann jedoch vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren
des Abweichens sowie die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen abgewichen werden kann, benennt, § 87a Abs. 2 Satz
2 AktG. Der Aufsichtsrat der PVA TePla AG darf gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG nach pflichtgemäßem Ermessen vorübergehend von
folgenden Bestandteilen des Vergütungssystems abweichen: Maximalvergütung, Struktur der Zielvergütung, Erfolgsziele und Bemessungsmethoden
der variablen Vergütung, maßgebliche Zeiträume für die Ermittlung der variablen Vergütung und Auszahlungszeitpunkte der variablen
Vergütung. Unter den genannten Umständen hat der Aufsichtsrat z.B. das Recht, neu eintretenden Vorstandsmitgliedern Sonderzahlungen
zum Ausgleich von Gehaltsverlusten aus einem vormaligen Dienstverhältnis zu gewähren, was vorübergehend auch zu einer abweichenden
Höhe der Maximalvergütung führen kann. Eine Abweichung von dem Vergütungssystem ist nur aufgrund eines entsprechenden Aufsichtsratsbeschlusses
möglich, der die außergewöhnlichen Umstände und die Notwendigkeit einer Abweichung feststellt. Dies ist dann gemäß § 162 Abs.
1 Satz 2 Nr. 5 AktG im Vergütungsbericht zu erläutern. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, wird der
Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes System zur Billigung
vorlegen. Der Aufsichtsrat überprüft das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig nach pflichtgemäßem
Ermessen. Neben dem bereits oben dargestellten vertikalen Vergütungsvergleich führt er dabei einen horizontalen Vergütungsvergleich
durch. Dies bedeutet, dass Vergütungshöhe und Vergütungsstruktur einer definierten Peer Group von Unternehmen betrachtet werden,
die in der Regel ebenfalls börsennotiert sind, der gleichen Branche angehören und eine vergleichbare Marktstellung haben.
Der Aufsichtsrat kann bei Bedarf unabhängige, externe Berater hinzuziehen. Der Aufsichtsrat stellt sicher, dass etwaige Interessenkonflikte
der Aufsichtsratsmitglieder bei den Beratungen und Entscheidungen über das Vorstandsvergütungssystem erkannt und adäquat behandelt
werden. Diese sind unverzüglich offenzulegen, und je nach Einschätzung kann vorgesehen werden, dass das betroffene Mitglied
an den Beratungen nicht teilnimmt und sich bei der Entscheidung der Stimme enthält.
2.2. |
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der PVA TePla AG
|
Die Aufsichtsratsvergütung ist als reine Festvergütung ausgestaltet. Dies entspricht der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen
Corporate Governance Kodex. Auf Basis der dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Neufassung von § 14 Abs. 1 der Satzung erhalten
die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Jahresvergütung von TEUR 25. Wie von G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex
empfohlen, ist die Vergütung für den Aufsichtsratsvorsitzenden und seine Stellvertreter höher und beträgt TEUR 70 bzw. TEUR
40. Ferner berücksichtigt die Vergütungsregelung ebenfalls in Übereinstimmung mit G.17 des Deutschen Corporate Governance
Kodex den höheren zeitlichen Aufwand für den Vorsitz und die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Für einen Ausschussvorsitz
erhält das Aufsichtsratsmitglied eine zusätzliche jährliche Vergütung von TEUR 10 und für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss
von jährlich TEUR 5.
Vergütung für Mitgliedschaften in Ausschüssen
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats Vorsitzender und/oder Mitglied mehrerer Ausschüsse des Aufsichtsrats ist, erfolgt die
zusätzliche Vergütung nur einmal und zwar für den Ausschuss, bei dem es die höchste Vergütung erhält, so dass der Erhöhungsbetrag
auf TEUR 10 jährlich begrenzt ist, sofern das Aufsichtsratsmitglied Vorsitzender zumindest eines Ausschusses ist und auf TEUR
5 jährlich, sofern das Aufsichtsratsmitglied Mitglied eines oder mehrerer Ausschüsse, nicht jedoch Ausschussvorsitzender ist.
Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen wird die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf
volle Monate gezahlt. Die maximale Festvergütung kann daher für den Aufsichtsratsvorsitzenden bei TEUR 80 jährlich, für seine
Stellvertreter bei TEUR 50 jährlich und für sonstige Aufsichtsratsmitglieder bei TEUR 35 jährlich liegen. Die Vergütung wird
nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.
Regelung zum Auslagenersatz, Umsatzsteuererstattung und D&O-Versicherung
Eine Regelung zum Auslagenersatz ist auf Grundlage der dieser Hauptversammlung vorgeschlagenen Aufhebung von § 14 Abs. 2 der
Satzung nicht mehr vorgesehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben aber auch ohne eine solche Regelung einen Anspruch auf
Ersatz ihrer erforderlichen und angemessenen Auslagen. Ferner erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern eine
etwaige auf ihre Vergütung anfallende Umsatzsteuer und übernimmt die Beträge einer durch die Gesellschaft für die Aufsichtsratsmitglieder
abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) einschließlich der darauf etwa entfallenden Einkommenssteuer.
Bestimmung der Festvergütung
Die Ausgestaltung als reine Festvergütung fördert die neutrale Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats. Auf
diese Weise fördert sie die langfristige Entwicklung der PVA TePla AG. Die Höhe der Festvergütung wird durch den Aufsichtsrat
regelmäßig anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. In diesem Rahmen bezieht er auch die Aufsichtsratsvergütung in vergleichbaren
Unternehmen (nach Branche, Marktstellung und Marktkapitalisierung) in die Überprüfung mit ein. Wegen der Besonderheit der
Aufsichtsratstätigkeit, namentlich der überwachenden und beratenden Begleitung des Vorstands bei der Geschäftsführung, findet
jedoch entsprechend der üblichen Praxis kein Vergleich mit der Vergütung der Arbeitnehmer der Gesellschaft und weiterer Gruppenunternehmen
statt. Sofern Bedarf besteht, kann sich der Aufsichtsrat eines unabhängigen, externen Vergütungsberaters bedienen. Ergibt
sich auf Grundlage der Prüfung Anpassungsbedarf, werden Aufsichtsrat und Vorstand der Hauptversammlung einen entsprechenden
Vorschlag zur Vergütungsanpassung unterbreiten. Davon unabhängig beschließt die Hauptversammlung gemäß § 113 Abs. 3 AktG spätestens
alle vier Jahre über die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems, wobei auch ein
die Vergütung bestätigender Beschluss möglich ist. Aufgrund dieser Zuständigkeiten liegt es zwar in der Natur der Sache, dass
die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung ihres Vergütungssystems eingebunden sind, etwaigen daraus resultierenden
Interessenkonflikten wird aber dadurch Rechnung getragen, dass die Entscheidung über die Vergütung und das dieser zugrundeliegende
Vergütungssystem kraft Gesetzes durch die Hauptversammlung erfolgt und dieser hierzu lediglich ein Beschlussvorschlag sowohl
des Aufsichtsrats als auch des Vorstands unterbreitet wird.
Vergütungsbezogene Vereinbarungen
Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern, die über
die Bestimmungen der Satzung zur Vergütung hinausgehen.
Amtszeit
Die Aufsichtsratsmitglieder werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl für die Zeit bis
zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit
beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Aufsichtsratsmitglieder können unter
Beachtung der aktienrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch die Hauptversammlung abberufen werden. Sie können unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen ihr Amt ohne wichtigen Grund niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Frist, sofern die Niederlegung nicht zur Unzeit erfolgt, bleibt unberührt. Es gibt weder eine weitere Vergütung
im Falle des Ausscheidens als Aufsichtsratsmitglied noch eine Vereinbarung betreffend eine Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern
nach Ablauf der Amtszeit.
3. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS
|
Anwendung des neuen Vergütungssystems
Mit Billigung der Hauptversammlung vom 18. Juni 2021 (Zustimmungsquote von 71,3%) wurde ein neues Vergütungssystem für den
Vorstand der PVA TePla AG eingeführt („neues Vergütungssystem“). Das im Geschäftsjahr 2021 eingeführte neue Vergütungssystem
des Vorstands der PVA TePla AG steht im Einklang mit den inhaltlichen Anforderungen des ARUG II und orientiert sich an den
Empfehlungen des neuen am 20. März 2020 in Kraft getretenen Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019 (DCGK 2020). Das neue Vergütungssystem wird Anwendung auf alle neuen Verträge des Vorstands der PVA TePla AG finden.
Mit Blick auf das Geschäftsjahr 2022 beruhen indes sämtliche Vorstandsverträge der PVA TePla AG noch auf dem bisherigen Vergütungssystem
(„bisheriges Vergütungssystem“). Zu Einzelheiten betreffend das bisherige Vergütungssystem wird auf die einschlägigen Ausführungen
in Abschnitt „6. Vergütungsbericht“ im zusammengefassten Lagebericht der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2020 verwiesen.
Nachfolgend werden die konkreten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2022 dargestellt und detaillierte Informationen zur
Gesamtvergütung des Vorstands sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder (ausnahmslos
basierend auf dem bisherigen Vergütungssystem) angegeben.
Anwendung des bisherigen Vergütungssystems
Das bisherige Vergütungssystem fand im Geschäftsjahr 2022 Anwendung bei den Verträgen von:
• |
Manfred Bender (CEO), Vorstandsmitglied seit Januar 2021, bestellt bis 31.12.2023
|
• |
Jalin Ketter (CFO), Vorstandsmitglied seit Juni 2020, bestellt bis 30.06.2023
|
• |
Oliver Höfer (COO), Vorstandsmitglied seit Dezember 2013, bestellt bis 25.06.2025
|
• |
Dr. Andreas Mühe (CTO), Vorstandsmitglied seit Juni 2020, bestellt bis 30.06.2023
|
3.1. |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Die gesamten Vorstandsbezüge für das Geschäftsjahr 2022 beliefen sich auf TEUR 1.509 (VJ: TEUR 2.936).
Erfolgsunabhängige Vergütung (inkl. Zuschüsse zur Altersversorgung)
Die erfolgsunabhängige Festvergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 belief sich auf insgesamt TEUR 970 (VJ: TEUR
1.114). Davon entfallen TEUR 855 (VJ: TEUR 965) auf das Jahresfestgehalt, TEUR 54 (VJ: TEUR 70) auf Nebenleistungen und TEUR
61 (VJ: TEUR 79) auf Zuschüsse zur Altersversorgung.
Die Zuschüsse zur Altersversorgung sind Teil der erfolgsunabhängigen Festvergütung des Vorstands. Die im Geschäftsjahr 2022
amtierenden Mitglieder des Vorstands verfügen nicht über individuelle Pensionszusagen, so dass keine Pensionsrückstellungen
gebildet werden. Stattdessen werden Zuschüsse zur Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder mit dem Gehalt ausgezahlt oder
in einen Versicherungsvertrag mit Unterstützungskassenzusage eingezahlt.
Erfolgsabhängige Vergütung
Die erfolgsabhängige, variable Vergütung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 belief sich auf insgesamt TEUR 540 (VJ:
TEUR 1.822). Davon entfallen TEUR 855 (VJ: TEUR 1.040) auf die kurzfristig orientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente)
und TEUR -315 (VJ: TEUR 782) auf die langfristig orientierte variable Vergütungskomponente (LTI-Komponente).
Aktienoptionsprogramme
Aktienoptionen sind weder Bestandteile des bisherigen Vergütungssystems noch des oben beschriebenen neuen Vergütungssystems.
Den Vorstandmitgliedern wurden im Geschäftsjahr 2022 ebenso wir im Vorjahr 2021 keine Aktien oder Aktienoptionen gemäß § 162
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG im Rahmen der langfristig orientierten, erfolgsabhängigen variable Vergütung (LTI) gewährt oder zugesagt.
Die Mitglieder des Vorstands werden insoweit nicht mit reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen vergütet. Versteht
man aktienbasierte Vergütung jedoch als alle solche Vergütungsbestandteile, bei denen die Höhe des gewährten geldwerten Vorteils
an den Wert der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist, kann auch die LTI-Komponente hierunter subsumiert werden, denn die
Höhe dieser Vergütungskomponente richtet sich nach der Steigerung der Marktkapitalisierung im Bemessungszeitraum. Die Höhe
der Marktkapitalisierung wird auch maßgeblich vom Wert der Aktien der Gesellschaft bestimmt. Weil die Vergütung nicht aus
reellen oder virtuellen Aktien oder Aktienoptionen besteht, gibt es keine typischen Fristen aktienbasierter Vergütungen, wie
z.B. Wartefristen (im Sinne eines bestimmten Zeitraums bis zur Ausübbarkeit), Ausübungsfristen, Halte- bzw. Sperrfristen (im
Sinne eines Zeitraums ab Erwerb, in dem die Aktie nicht veräußert werden darf) oder Vesting-Perioden (in denen die aktienbasierte
Vergütung erst angespart wird). Es gibt lediglich einen drei- bis fünfjährigen Bemessungszeitraum, innerhalb dessen die Entwicklung
der Höhe der Marktkapitalisierung ermittelt wird. Auch Bedingungen für das Halten von Aktien nach dem Erwerb gibt es damit
naturgemäß nicht. Die LTI Komponente führt zur verstärkten Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären
und fördert aufgrund des mehrjährigen Bemessungszeitraums das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.
Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Vorjahr 2021 wurden Leistungen in Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
erbracht (z. B. Abfindungszahlungen).
Abweichungen vom Vergütungssystem
Im Geschäftsjahr 2022 gab es keine Abweichungen vom und keine Anpassungen am Vergütungssystem, im Vergleich zum Hauptversammlungsbeschluss
über das Vergütungssystem datierend aus Juni 2021.
Angaben zur Claw-Back-Regelung
Eine Rückforderung von bereits an Vorstandsmitglieder ausgezahlte variable Vergütungsbestandteile aufgrund nachträglicher
Ereignisse durch die PVA TePla AG im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG ist nicht vorgesehen (Claw-back-Klausel).
3.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Die nachfolgenden Tabellen stellen die den aktiven Mitgliedern des Vorstands der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr 2022 (einschließlich
des Vorjahres) gewährte bzw. geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellenspalten „gewährte bzw.
geschuldete Vergütung“ enthalten alle von der PVA TePla AG an die einzelnen Vorstandsmitglieder rechtsverbindlich zugesagten
Vergütungsbestandteile, die mit erbrachten Leistungen in den betreffenden Geschäftsjahren in Verbindung stehen.
In diesem Zusammenhang müssen etwaige aufschiebende Bedingungen erfüllt bzw. auflösende Bedingungen weggefallen sein. Daher
werden langfristige Vergütungen aus LTI-Komponenten nicht bereits im Zeitpunkt der Zusage, sondern erst im Jahr der Gewährung
als Teil der Vergütung gezeigt. Die Zuflüsse der LTI-Komponenten werden erst dann gezeigt, wenn sie den einzelnen Vorstandsmitgliedern
tatsächlich ausbezahlt werden.
Die Zuordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Geschäftsjahr, in dem der rechtliche Vergütungsanspruch entstanden ist - und zwar
unabhängig davon, ob periodengleich auch eine Auszahlung erfolgt ist („gewährte Vergütung“) oder die Auszahlung erst zeitlich
nachgelagert erfolgt („geschuldete Vergütung“). Daneben erfolgt der Ausweis der individuell möglichen Minimal- und Maximalwerte
der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022. Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative
Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben. Die hier am Ende jeder Tabelle
angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile
gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Die kurzfristige variable Vergütung nach dem bisherigen Vergütungssystem beläuft sich für das Vorstandsmitglied Manfred Bender
pro rata temporis auf 3% p.a. sowie für die Vorstandsmitglieder Oliver Höfer, Jalin Ketter und Dr. Andreas Mühe auf 2% p.a.
des Betriebsergebnisses (EBIT) für die PVA TePla-Gruppe gem. IFRS-Konzernabschluss (erhöht um darin als Aufwand enthaltene
Vorstandstantiemen und sonstige Boni) und wird in bar geleistet. Der dabei anzuwendende Sockelbetrag beläuft sich für das
Geschäftsjahr 2022 für
• |
Manfred Bender auf EUR 3 Mio.;
|
• |
Jalin Ketter auf EUR 3 Mio.;
|
• |
Oliver Höfer auf EUR 1 Mio.;
|
sowie
• |
Dr. Andreas Mühe auf EUR 3 Mio.
|
Bei dem Sockelbetrag handelt es sich um den Betrag, der mindestens erreicht werden muss, damit die kurzfristige variable Vergütung
dem jeweiligen Vorstandmitglied von der PVA TePla AG gewährt wird. Ist der Sockelbetrag erreicht, so beträgt die Höhe der
Auszahlung einen bestimmten Prozentsatz des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT) insoweit, als das Konzern-Betriebsergebnis
(EBIT) diesen Sockelbetrag übersteigt. Somit wird nur der Teil des Konzern-Betriebsergebnisses (EBIT), der über den Sockelbetrag
hinausgeht, als Grundlage für die Berechnung der variablen Vergütung herangezogen. Die kurzfristige variable Vergütung darf
dabei den Betrag des Jahresfestgehalts des jeweiligen Vorstandmitglieds nicht überschreiten (Aufwands-Cap).
Insgesamt betrug die Vorstandvergütung („gewährte und geschuldete Vergütung“) für das Geschäftsjahr 2022 TEUR 1.825 (VJ: TEUR
2.155) und entsprach damit dem im Geschäftsjahr 2022 maximal möglichen Betrag (Aufwands-Cap) für die Vorstandsmitglieder.
Für das ehemalige Vorstandsmitglied Peter Abel betrug die Vergütung (Pensionszahlungen) im Geschäftsjahr 2021 TEUR 44 (VJ:
TEUR 43).
Manfred Bender
CEO
(seit dem 1. Januar 2021) [in TEUR]
|
Gewährte bzw. geschuldete Vergütung
|
Zufluss
|
2021
|
2022
|
2022
(Zielerreichung
Minimum)
|
2022
(Zielerreichung
Maximum)
|
2021
|
2022
|
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung
|
Jahresfestgehalt |
260 |
260 |
260 |
260 |
260 |
260 |
Nebenleistungen |
11 |
11 |
11 |
11 |
11 |
11 |
Altersversorgung |
35 |
35 |
35 |
35 |
35 |
35 |
Summe
|
306
|
306
|
306
|
306
|
306
|
306
|
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
260
|
260
|
-
|
260
|
-
|
260
|
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
STI 2021 |
260 |
- |
- |
- |
- |
260 |
STI 2022 |
- |
260 |
- |
260 |
- |
- |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
LTI 2021-2024 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
566
|
566
|
306
|
566
|
306
|
566
|
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige Vergütung |
54% |
54% |
100% |
54% |
100% |
54% |
Anteil erfolgsabhängige Vergütung |
46% |
46% |
0% |
46% |
- |
46% |
Jalin Ketter
CFO
Vorstandsmitglied seit Juni 2020 [in TEUR]
|
Gewährte bzw. geschuldete Vergütung
|
Zufluss
|
2021
|
2022
|
2022 (Zielerreichung Minimum)
|
2022 (Zielerreichung Maximum)
|
2021
|
2022
|
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung
|
Jahresfestgehalt |
170 |
170 |
170 |
170 |
170 |
170 |
Nebenleistungen |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
15 |
Altersversorgung |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
Summe
|
193
|
193
|
193
|
193
|
193
|
193
|
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
170
|
170
|
-
|
170
|
85
|
170
|
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
85 |
- |
STI 2021 |
170 |
- |
- |
- |
- |
170 |
STI 2022 |
- |
170 |
- |
170 |
- |
- |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
326
|
326
|
193
|
326
|
278
|
363
|
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige Vergütung |
59% |
59% |
100% |
59% |
69% |
53% |
Anteil erfolgsabhängige Vergütung |
41% |
41% |
0% |
41% |
31% |
47% |
Oliver Höfer
COO
Vorstandsmitglied seit Dezember 2013 [in TEUR]
|
Gewährte bzw. geschuldete Vergütung
|
Zufluss
|
2021
|
2022
|
2022 (Zielerreichung Minimum)
|
2022 (Zielerreichung Maximum)
|
2021
|
2022
|
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung
|
Jahresfestgehalt |
220 |
240 |
240 |
240 |
220 |
240 |
Nebenleistungen |
18 |
18 |
18 |
18 |
18 |
18 |
Altersversorgung |
8 |
10 |
10 |
10 |
8 |
10 |
Summe
|
246
|
268
|
268
|
268
|
246
|
268
|
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
220
|
240
|
-
|
240
|
200
|
220
|
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
200 |
- |
STI 2021 |
220 |
- |
- |
- |
- |
220 |
STI 2022 |
- |
240 |
- |
240 |
- |
- |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
LTI 2017-2020 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
466
|
518
|
268
|
518
|
446
|
488
|
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige Vergütung |
55% |
52% |
100% |
52% |
55% |
55% |
Anteil erfolgsabhängige Vergütung |
45% |
48% |
0% |
48% |
45% |
45% |
Dr. Andreas Mühe
CTO
Vorstandsmitglied seit Juni 2020 [in TEUR]
|
Gewährte bzw. geschuldete Vergütung
|
Zufluss
|
2021
|
2022
|
2022 (Zielerreichung Minimum)
|
2022 (Zielerreichung Maximum)
|
2021
|
2022
|
Erfolgs-
unabhängige
Vergütung
|
Jahresfestgehalt |
185 |
185 |
185 |
185 |
185 |
185 |
Nebenleistungen |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
10 |
Altersversorgung |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
8 |
Summe
|
203
|
203
|
203
|
203
|
203
|
203
|
Erfolgs-
abhängige
Vergütung
|
Kurzfristige variable Vergütung (STI)
|
185
|
185
|
-
|
185
|
93
|
185
|
STI 2020 |
- |
- |
- |
- |
93 |
- |
STI 2021 |
185 |
- |
- |
- |
- |
185 |
STI 2022 |
- |
185 |
- |
185 |
- |
- |
Langfristige variable Vergütung (LTI)
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
-
|
LTI 2020-2023 |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
Gesamtvergütung
|
388
|
351
|
203
|
351
|
296
|
388
|
davon in % |
Anteil erfolgsunabhängige Vergütung |
52% |
58% |
100% |
58% |
69% |
52% |
Anteil erfolgsabhängige Vergütung |
48% |
42% |
0% |
42% |
31% |
48% |
3.3. |
Vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit der Ertragsentwicklung
der PVA TePla-Gruppe und der durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften
|
Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der prozentualen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit
der Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer
auf der Basis von Vollzeitäquivalenten gegenüber dem Vorjahr (Geschäftsjahr 2022 versus Geschäftsjahr 2021). Die in der Tabelle
enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Geschäftsjahr 2022 bzw. im Geschäftsjahr 2021 gewährte und
geschuldete Vergütung des jeweiligen Vorstands ab und entspricht damit den in den vorangestellten Vergütungstabellen in der
Spalte „gewährte bzw. geschuldete Vergütung“ im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Beträgen. Soweit Mitglieder
des Vorstands in einzelnen Geschäftsjahren nur anteilig vergütet wurden, zum Beispiel aufgrund eines unterjährigen Eintritts
oder Ausscheidens, wurde die Vergütung für dieses Geschäftsjahr auf ein volles Jahr hochgerechnet (annualisiert), um die Vergleichbarkeit
herzustellen.
Die Ertragsentwicklung wird grundsätzlich anhand der Entwicklung des Jahresüberschusses der PVA TePla AG gemäß § 275 Abs.
3 Nr. 16 HGB dargestellt. Da die Vergütung der Mitglieder des Vorstands auch maßgeblich vom Geschäftserfolg der PVA TePla-Gruppe
abhängig ist, wird darüber hinaus auch die Entwicklung der Umsatzerlöse, des Betriebsergebnisses (EBIT) und des Ergebnisses
nach Steuern für die PVA TePla-Gruppe angegeben.
Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die durchschnittliche Vergütung
der Belegschaft des Mutterunternehmens PVA TePla AG und deren wesentlichen Tochterunternehmen abgestellt. Einbezogen wird
hierbei die Vergütung sowohl des oberen Führungskreises der Unternehmensgruppe als auch der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft
auf Ebene der Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften. Diese Vergleichsgruppe wurde auch bei der Prüfung der Angemessenheit
der Vergütung der Mitglieder des Vorstands herangezogen.
Vergleich jährliche Veränderung der Vorstandsvergütung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 AktG
Jährliche Veränderung (in %) |
Vergleich Geschäftsjahr 2022
mit Geschäftsjahr 2021
|
Vorstandsvergütung (erfolgsunabhängige Vergütung und STI)
|
Manfred Bender |
+0% |
Oliver Höfer |
+4% |
Jalin Ketter |
+0% |
Dr. Andreas Mühe |
+0% |
Ertragsentwicklung der PVA TePla AG und der PVA TePla-Gruppe
|
Umsatz der PVA TePla-Gruppe (IFRS) |
+32% |
Betriebsergebnis (EBIT) der PVA TePla-Gruppe (IFRS) |
+37% |
Ergebnis nach Steuern der PVA TePla-Gruppe (IFRS) |
+45% |
Jahresüberschuss der PVA TePla AG (HGB) |
+110% |
Durchschnittliche jährliche Veränderung der Vergütung der Mitarbeiter über die letzten fünf Jahre
|
Jährliche Veränderung der Vergütung der Mitarbeiter (Mitarbeiter der wesentlichen Konzerngesellschaften der PVA TePla-Gruppe)
|
0% (2018 zu 2017) 2% (2019 zu 2018) 1% (2020 zu 2019) 2% (2021 zu 2020) 2% (2022 zu 2021)
|
* Vorstandsmitglied bis 30. Juni 2021, daher Betrag für 2021 annualisiert gerechnet
3.4. |
Ausblick auf die Anwendung des neuen Vergütungssystems für das Geschäftsjahr 2023
|
Bei Neubestellungen aufgrund auslaufender Vorstandsverträge wird für die Mitglieder des Vorstands mit Blick auf das Geschäftsjahr
2023 das neue Vergütungsmodell zur Anwendung kommen. Für die bestehenden Altverträge kommt bis dahin das bisherige Vergütungssystem
zur Anwendung.
Ausweislich der Angaben in Abschnitt „5. Prognosebericht“ des zusammengefassten Lageberichts der PVA TePla AG für das Geschäftsjahr
2022 erwartet der Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 angesichts der vorhandenen Projektstruktur im Auftragsbestand einen
Umsatz in der Bandbreite von 240 - 260 Mio. EUR und ein operatives Ergebnis vor Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zwischen
36 und 40 Mio. EUR. Ein Erreichen dieser prognostizierten Entwicklung der PVA TePla-Gruppe vorausgesetzt, wird sich die kurzfristig
orientierte variable Vergütungskomponente (STI-Komponente), soweit sie auf das EBITDA bezogen ist, auch im Geschäftsjahr 2023
für sämtliche Mitglieder des Vorstands voraussichtlich in Höhe der maximal erreichbaren Vergütung (Aufwands-Cap) belaufen.
Etwaige andere aus der Anwendung des neuen Vergütungssystems resultierende individuelle Performance-Ziele wurden noch nicht
vereinbart und dementsprechend noch nicht berücksichtigt. Unter Annahme einer unveränderten Fortführung der zum Bilanzstichtag
bestehenden Vorstandsverträge für das gesamte Geschäftsjahr 2023 entspräche dies einer gesamten Vergütung für die STI-Komponente
im Geschäftsjahr 2023 in Höhe von voraussichtlich TEUR 855 (2021: TEUR 835). Das Erreichen der langfristig orientierten variablen
Vergütungskomponente (LTI-Komponente) ist abhängig von der künftigen Entwicklung der Marktkapitalisierung der PVA TePla AG.
Da die Marktkapitalisierung auch von außerhalb des Einflussbereichs des Managements der PVA TePla-Gruppe stehenden exogenen
Faktoren beeinflusst wird, ist eine Prognose aufgrund der aktuell erheblichen Unsicherheiten mit Blick auf die gesamtwirtschaftliche
Lage u. a. bedingt durch den Ukraine-Krieg nur eingeschränkt möglich.
4. |
VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS
|
4.1. |
Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der PVA TePla AG geregelt. Das aktuell gültige neue Vergütungssystem
für den Aufsichtsrat wurde zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juni 2021 gebilligt (Zustimmungsquote 99,86%)
und wird seit August 2021 angewendet. Zu Einzelheiten betreffend das bis Juli 2021 angewendete bisherige Vergütungssystem
wird auf die einschlägigen Ausführungen im Vergütungsbericht 2021 verwiesen. Nachfolgend werden die konkreten Bezüge für die
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 dargestellt und detaillierte Informationen zur Gesamtvergütung des
Aufsichtsrats sowie individualisierte Angaben zur Vergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats (ausnahmslos basierend
auf dem neuen Vergütungssystem) angegeben.
Die gesamten Bezüge für die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beliefen sich auf TEUR 155 (VJ: TEUR 123).
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschuss führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der oben
genannten Vergütung für jeden angefangenen Monat der entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
Die PVA TePla AG übernimmt für die Mitglieder des Aufsichtsrats ferner die Beitragslasten einschließlich der hierauf entfallenden
Einkommensteuer für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus
der Aufsichtsratstätigkeit. Es wird auf die weiteren Ausführungen in Abschnitt 5. verwiesen.
4.2. |
Individualisierte Angabe der Vergütung für das Geschäftsjahr 2022
|
Die in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 auf die einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats entfallende Vergütung wird in der
nachfolgenden Tabelle individualisiert dargestellt. Wie in den Vorjahren erfolgte auch im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung
für persönlich erbrachte Leistungen von Aufsichtsratsmitgliedern.
Mitglieder des Aufsichtsrats der PVA TePla AG
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[in TEUR]
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Gesamtvergütung der Aufsichtsratsmitglieder
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2022
fixe Vergütung
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2021
fixe Vergütung
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Alexander von Witzleben, Erlenbach (Schweiz)
- |
Vorsitzender des Aufsichtsrats
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- |
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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75 |
60 |
Prof. Dr. Gernot Hebestreit, Leverkusen
- |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
|
- |
Vorsitzender des Prüfungsausschusses
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|
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50 |
35 |
Prof. Dr. Markus H. Thoma, Schöffengrund |
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30 |
27 |
Summe
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155
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123
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Erfolgsabhängige Bestandteile sind in der Vergütung des Aufsichtsrats nicht enthalten.
5. |
DIRECTORS- & OFFICERS-VERSICHERUNG (D&O)
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In Übereinstimmung mit den Vorgaben des § 93 Abs. 2 AktG hat die PVA TePla AG für alle Mitglieder des Vorstandes eine D&O-Versicherung
gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abgeschlossen, die jeweils einen Selbstbehalt von mindestens
10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds in dem
jeweiligen Jahr vorsieht. Der Selbstbehalt findet ausschließlich Anwendung auf die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche,
welche durch die Gesellschaft geltend gemacht werden. Für die Mitglieder des Aufsichtsrates der PVA TePla AG hat die Gesellschaft
D&O-Versicherungen abgeschlossen, die ebenfalls einen entsprechenden Selbstbehalt vorsehen.
VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG
An die PVA TePla AG, Wettenberg
Prüfungsurteile
Wir haben den Vergütungsbericht der PVA TePla AG, Wettenberg für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022
daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit
§ 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.
1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards:
Die Prüfung des Vergütungsberichts nach§ 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben.
Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung
für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen,
der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben
mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.
In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen
Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse
aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene
Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung
vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Frankfurt am Main, 20. März 2023
BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
|
Dr. Jan Faßhauer
Wirtschaftsprüfer
|
Saskia Scheffer-Hüller
Wirtschaftsprüferin
|
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2. Informationen zu Tagesordnungspunkt 9
In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 9 sind nachfolgend der Lebenslauf und weitere Informationen zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat
vorgeschlagenen Kandidatin wiedergegeben. Einen noch ausführlicheren Lebenslauf finden Sie unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
Frau Dr. Myriam Jahn
Geschäftsführerin und CEO der Possehl Digital GmbH
Geboren am 2. Dezember 1968 in Monschau (Nordrhein-Westfalen), Deutschland
Beruflicher Werdegang
Seit 2021 |
Possehl Digital GmbH, Lübeck, Geschäftsführerin und CEO |
2018–2020 |
q.beyond AG (QSC AG bis 09/2020), Köln, Mitglied der Geschäftsleitung |
2016–2018 |
TiSC AG, Siegen, Mitglied des Vorstands, Vertriebsvorstand/CSO |
2003–2015 |
Ifm-Unternehmensgruppe, Essen: ifm datalink gmbh, ifm consulting gmbh, ifm identicom gmbh und ifm electronic gmbh, Geschäftsführerin
Sales, Geschäftsführerin Marketing & Business Development bzw. Hauptabteilungsleiterin Marketing
|
1999–2002 |
Deutsche Gesellschaft für Mittelstandsberatung (DGM), Düsseldorf, Mitglied der Niederlassungsleitung, Beratungsbereich Strategie |
1994–1998 |
The Boston Consulting Group, Düsseldorf, Unternehmensberatung |
Ausbildung
2009–2013 |
Hochschule Darmstadt, berufsbegleitendes Studium, Abschluss: Master of Science in Elektrotechnik |
2000–2003 |
Universität Duisburg-Essen, Abschluss: Promotion (Dr. rer. pol.) in Wirtschaftswissenschaften, Institut für Produktion und
Industrielles Informationsmanagement
|
1997–1999 |
Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Controlling und Logistik, WHU Koblenz |
1989–1993 |
Otto Beisheim School of Management (WHU), Koblenz, Abschluss: Diplom in Betriebswirtschaftslehre |
1988–1989 |
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule (RWTH), Aachen, Informatik, ohne Abschluss |
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats der SÜSS MicroTec SE, Garching (seit 2020; seit 2017 Mitglied des Aufsichtsrats)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Mitglied des Beirats der AUMA Riester GmbH & Co. KG, Müllheim (seit 2022)
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Dr. Myriam Jahn begann ihre berufliche Laufbahn 1994 als Unternehmensberaterin bei der Boston Consulting Group in Düsseldorf
und wechselte 1999 zur Deutschen Gesellschaft für Mittelstandsberatung (DGM), wo sie schwerpunktmäßig im Bereich Strategieberatung
tätig war. Nach ihrer Dissertation und Promotion an der Universität Duisburg-Essen im Jahr 2003 startete sie bei der ifm-Unternehmensgruppe
in Essen. Dort hatte sie verschiedene verantwortungsvolle Positionen in den Bereichen Vertrieb und Verwaltung inne. Von 2016
bis 2018 war Frau Dr. Jahn Mitglied des Vorstands der TiSC AG, eines Tochterunternehmens innerhalb der ifm-Gruppe, und verantwortete
den Vertriebsbereich. Nach zwei Jahren als Mitglied der Geschäftsleitung der q.beyond AG (früher: QSC AG), einem Unternehmen,
das auf die Digitalisierung im Mittelstand spezialisiert ist, leitet Dr. Jahn heute den Digitalisierungs-Geschäftsbereich
der Possehl-Gruppe als Geschäftsführerin. Die Possehl-Gruppe ist insbesondere im Bereich Maschinenbau tätig und beschäftigt
weltweit 13.000 Mitarbeiter.
Frau Dr. Jahn kann somit ausgewiesene Expertise insbesondere in den Bereichen IT, Digitalisierung, Automatisierung, Human
Resources, ESG und Compliance in den Aufsichtsrat der PVA TePla AG einbringen. Sie verfügt nicht zuletzt über weitreichende
Erfahrungen sowohl im Management als auch im Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen.
Frau Dr. Jahn besitzt darüber hinaus einen herausragenden akademischen Hintergrund, ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen
insbesondere im Bereich Industrie 4.0 und Digitalisierung, und übte bis 2021 eine Dozententätigkeit an der Fachhochschule
für Ökonomie und Management zu den Themen Qualitative Marktforschung, Strategic Business Development und Big Data aus.
3. Zu Punkt 10 der Tagesordnung berichten wir wie folgt:
Gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG erstattet der Vorstand folgenden
Bericht:
Die zu Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG eigene
Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft über die Börse oder durch ein öffentliches
Kaufangebot zu anderen Zwecken als dem Wertpapierhandel zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll bis zum 27. Juni
2028 gelten.
Bei einem Erwerb durch ein öffentliches Kaufangebot kann jeder Aktionär entscheiden, wie viele Aktien er zum Kauf anbieten
möchte. Hierbei ist der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Übersteigt die Anzahl der zum festgesetzten
Preis angebotenen Aktien die Höchstmenge der von der Gesellschaft nachgefragten Aktien, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis maximal 100
Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, die technische Abwicklung zu erleichtern und kleine Restbestände zu vermeiden.
Die Ermächtigung sieht vor, dass der angebotene Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) bei einem Erwerb über die Börse
den Durchschnitt der Schlusspreise (wie im vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschluss definiert) an den drei Börsenhandelstagen,
die der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb vorausgehen, um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten darf.
Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusspreise
an den drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag ebenfalls um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Als Stichtag beim
Erwerb durch öffentliches Kaufangebot ist der Tag der Veröffentlichung der Entscheidung der Gesellschaft, ein öffentliches
Angebot abzugeben, oder, bei einer Angebotsänderung betreffend den Kaufpreis, der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands
über die Angebotsänderung vorgesehen. Das Kaufangebot kann Bedingungen enthalten, z.B. das Erreichen einer Mindestannahmequote.
Die auf Grund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft
bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr zuzurechnen sind, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten.
Die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien sollen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden dürfen,
insbesondere auch zu den folgenden:
Die Gesellschaft soll die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung
einziehen können. Dies soll sowohl mit als auch ohne Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft möglich sein. Im letzteren
Fall erhöht sich automatisch der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am Grundkapital, welches unverändert bleibt.
Der Aufsichtsrat soll daher in diesem Fall auch ermächtigt werden, die Anzahl der Stückaktien, die sich durch die Einziehung
verringert, in der Satzung anzupassen.
Es ist geplant, dass die Veräußerung eigener Aktien auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
erfolgen kann. Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als Gegenleistung im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen,
dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern zur Verbesserung
der Wettbewerbsposition der Gesellschaft zu verwenden. Nicht selten wird bei derartigen Transaktionen eine Gegenleistung in
Form von Aktien verlangt oder erscheint aus Sicht der Gesellschaft zur Schonung ihrer Liquidität sinnvoll. Die vorgeschlagene
Ermächtigung gibt der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, sich insoweit bietende Gelegenheiten schnell und flexibel
ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung.
Bei der Ausnutzung dieser Ermächtigung wird der Vorstand darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt
werden. Der Vorstand wird sich bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu übertragenden PVA TePla-Aktien an deren
Börsenpreis orientieren.
Der Beschlussvorschlag enthält ferner die Ermächtigung, erworbene eigene Aktien außerhalb der Börse gegen Barzahlung unter
Ausschluss des Bezugsrechts zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in
Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht.
Durch die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann ein schnellerer Mittelzufluss bei der Gesellschaft erreicht werden
als bei einem unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgenden Erwerbsangebot an alle Aktionäre. Zudem könnte die
Gesellschaft bei Einräumung eines Bezugsrechts wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige Marktverhältnisse
reagieren.
Diese Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität bei der Eigenkapitalbeschaffung
verhilft. Da der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien nicht wesentlich vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung abweichen
darf, wird dem Interesse der Aktionäre an einer wertmäßigen Nicht-Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Es ist
ihnen zudem möglich, ihre Beteiligungsquote durch Zukäufe an der Börse aufrecht zu erhalten.
Die Aktien sollen auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die
von der PVA TePla AG oder von Gesellschaften, an denen die PVA TePla AG unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt
ist, ausgegeben wurden oder werden oder im Zuge der Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Wandelschuldverschreibungen
übertragen werden können. Es kann sinnvoll sein, auf eine Kapitalerhöhung zu verzichten und stattdessen bereits vorhandene
eigene Aktien zu verwenden.
Die Ermächtigung soll zudem mit der Maßgabe gelten, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3
Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Auf diese 10 %-Grenze sind neue Aktien anzurechnen, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder sinngemäßer Anwendung
von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG oder zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben
werden oder auszugeben sind, sofern und soweit die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung in sinngemäßer
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.
Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts auch dazu zu verwendet werden
dürfen, sie an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder des Vertretungsorgans eines mit der Gesellschaft verbundenen
Unternehmens oder an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Soweit die eigenen
Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ausgegeben werden sollen, entscheidet im Rahmen der von der Hauptversammlung
erteilten Ermächtigung nicht der Vorstand, sondern entsprechend der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat
der Gesellschaft. Die Aktienausgabe an Führungskräfte oder Arbeitnehmer fördert die Identifikation mit dem Unternehmen und
unterstützt die Bereitschaft zur Übernahme von Mitverantwortung im Unternehmen.
Die aktienbasierte Vergütung bietet zudem die Möglichkeit, die Vergütung von Führungskräften oder Arbeitnehmern in geeigneten
Fällen auf eine langfristige Unternehmensentwicklung auszurichten. Im Hinblick auf die Vergütung von Vorstandsmitgliedern
empfiehlt der Deutsche Corporate Governance Kodex in G.10, dass die dem Vorstandsmitglied gewährten variablen Vergütungsbeträge
von ihm unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft angelegt oder entsprechend
aktienbasiert gewährt werden sollen. Statt anderer Kapitalmaßnahmen kann dafür die Verwendung eigener Aktien eine sinnvolle
Alternative sein, weil sie den Aufwand und den Verwässerungseffekt vermeidet, der mit einer Kapitalerhöhung und der Zulassung
neuer Aktien verbunden ist. Der mit dieser Verwendung der eigenen Aktien verbundene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
liegt damit im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Derzeit bestehen keine konkreten Pläne zur Ausnutzung dieser
Ermächtigung.
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten soll – mit Ausnahme der Einziehung ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss
– nicht nur hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden können, die auf Grund eines Ermächtigungsbeschlusses gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien soll vielmehr auch solche Aktien
umfassen, die gemäß § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft weitere Flexibilität, diese eigenen
Aktien in gleicher Weise verwenden zu können.
Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über die Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. Der Aufsichtsrat kann
im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens bestimmen, dass Maßnahmen des Vorstands auf Grund der Ermächtigung nur mit seiner
Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen
aus den genannten Gründen für sachlich gerechtfertigt und auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre für angemessen.
III. Weitere Angaben und Hinweise
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich zur Hauptversammlung
frist- und formgerecht angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz frist- und formgerecht nachgewiesen haben. Die
Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist nachzuweisen. Als Nachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär erforderlich, wobei ein Nachweis des Anteilsbesitzes
gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung,
also auf den 7. Juni 2023, 00:00 Uhr (MESZ), (sogenannter Nachweisstichtag) zu beziehen.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils bis spätestens am 21. Juni
2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
|
PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: anmeldung@better-orange.de
|
zugehen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes bis spätestens am 21. Juni
2023, 24:00 Uhr (MESZ), werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung sowie die für die Nutzung des passwortgeschützten
Internetservices unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
erforderlichen Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
werden die Aktionäre gebeten, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer den zuvor beschriebenen Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und
der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis genannten Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag.
Mit dem Nachweisstichtag bzw. der Erbringung des Nachweises geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der nachgewiesenen Aktien
einher. Ebenso werden die Aktien durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über
ihre Aktien auch ab dem Nachweisstichtag und auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen
oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe
und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Für die Dividendenberechtigung hat der Nachweisstichtag
keine Bedeutung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre können sich hinsichtlich der Teilnahme an der Hauptversammlung, der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung
und sonstiger hauptversammlungsbezogener Rechte durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor
als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden.
Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und der form- und fristgerechte Nachweis des
Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung
für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution
bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung, die Änderung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der
Gesellschaft zumindest der Textform.
Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen
gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach
dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3
Satz 3 AktG findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt
jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2
AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden
Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung
nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht
zumindest in Textform (§ 126b BGB) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes
ergibt, also insbesondere bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder
diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Instituten bzw. Unternehmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht
werden.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann ferner an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:
|
PVA TePla AG c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Deutschland E-Mail: pvatepla@better-orange.de
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Vorstehende Übermittlungswege für den Nachweis der Bevollmächtigung stehen auch für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in
diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Eine Vollmacht kann ferner im Internet unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
über den passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 27. Juni 2023, 24:00
Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices erforderlichen
Zugangsdaten (Zugangskennung und Passwort) werden zusammen mit den Eintrittskarten nach form- und fristgerechter Anmeldung
zugesandt.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die
entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht auch das Formular verwenden,
welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht
auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung. Darüber hinaus können Aktionäre eine andere Person auch noch in der Hauptversammlung bevollmächtigen.
Hierfür kann z.B. das den Stimmkartenbögen beigefügte Formular verwendet werden.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten an der Hauptversammlung selbst teilnehmen und seine
Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme als Widerruf der dem Dritten erteilten Vollmacht.
Stimmrechtsvertretung durch den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, Dr. Gert Fisahn,
(Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgerechte Anmeldung
und der form- und fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
erforderlich (siehe oben unter "Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts").
Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihre Änderung sowie ihr Widerruf bedürfen zumindest
der Textform. Sofern der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen
für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.
Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist verpflichtet, das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs
auszuüben. Soweit eine eindeutige und ausdrückliche Weisung fehlt, wird sich der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt
eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Der Stimmrechtsvertreter
darf im Übrigen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum
Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. Auch in diesen Fällen wird er sich der Stimme enthalten oder nicht an der
Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung
des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist
nicht möglich.
Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können an die vorstehend im Abschnitt "Verfahren für
die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten" genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse sowie über den passwortgeschützten Internetservice
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ablauf des 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen
werden. Ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ist nicht erforderlich.
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann,
erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte und steht auch unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, dem Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des dafür vorgesehenen,
den Stimmkartenbögen beigefügten, Formulars.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters an der
Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die
persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht. In diesem Fall wird der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
1. |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt oder bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand
der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen
Form des § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss
der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Adresse
lautet wie folgt:
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PVA TePla AG Vorstand Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail (nur mit qualifizierter elektronischer Signatur): gert.fisahn@pvatepla.com
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Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.
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2. |
Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung können durch Aktionäre bzw. deren Vertreter in der Hauptversammlung
gestellt bzw. unterbreitet werden, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder
sonstigen besonderen Handlung bedarf.
Anträge im Sinne des § 126 AktG (nebst einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2023, 24:00 Uhr
(MESZ), unter der Adresse oder E-Mail-Adresse
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PVA TePla AG Investor Relations Im Westpark 10-12 35435 Wettenberg Deutschland E-Mail: gert.fisahn@pvatepla.com
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zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG
erfüllt sind.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich
zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder
oder Prüfer oder die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden
Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung
abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden,
haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.
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3. |
Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen
sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 8 entsprechend §§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293g Absatz 3 AktG jedem Aktionär auf Verlangen
in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über alle für den Abschluss der Neufassungsvereinbarung betreffend den Unternehmensvertrag
mit der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH wesentlichen Angelegenheiten der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH zu geben.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.
Ferner bestimmt § 20 Absatz (3) der Satzung der Gesellschaft, dass der Versammlungsleiter ermächtigt ist, das Rede- und Fragerecht
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist auch berechtigt, zu Beginn oder im Verlaufe der Hauptversammlung
den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung und für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag festzusetzen.
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4. |
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127 und § 131 Absatz 1 AktG,
insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende, Voraussetzungen finden sich unter
der Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/ |
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Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind
Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind alsbald nach der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich:
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der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,
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eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,
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die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:
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der festgestellte Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2022,
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der gebilligte Konzernabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2022,
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der zusammengefasste (Konzern-)Lagebericht für die PVA TePla AG und für den PVA TePla-Konzern für das Geschäftsjahr 2022,
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Satz 1, 315a Satz 1 HGB,
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der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022,
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der Geschäftsbericht 2022,
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der Vergütungsbericht 2022 (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
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Informationen zu Tagesordnungspunkt 8:
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Neufassungsvereinbarung vom 4. Mai 2023 betreffend den Unternehmensvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial
Vacuum Systems GmbH vom 2. Juni 2014,
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Gemeinsamer Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und der Geschäftsführung der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH entsprechend
§§ 295 Absatz 1 Satz 2, 293a AktG betreffend die Neufassungsvereinbarung vom 4. Mai 2023 betreffend den Unternehmensvertrag
zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH vom 2. Juni 2014,
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Ursprünglicher Unternehmensvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH vom 2. Juni 2014,
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Ursprünglicher gemeinsamer Bericht des Vorstands der PVA TePla AG und der Geschäftsführung der PVA Industrial Vacuum Systems
GmbH entsprechend § 293a AktG betreffend den ursprünglichen Unternehmensvertrag zwischen der PVA TePla AG und der PVA Industrial
Vacuum Systems GmbH vom 2. Juni 2014,
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Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2022 nebst Lagebericht,
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Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2021 nebst Lagebericht,
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Jahresabschluss der PVA TePla AG zum 31. Dezember 2020 nebst Lagebericht,
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Jahresabschluss der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH zum 31. Dezember 2022,
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Jahresabschluss der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH zum 31. Dezember 2021,
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Jahresabschluss der PVA Industrial Vacuum Systems GmbH zum 31. Dezember 2020,
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der Lebenslauf der zur Wahl in den Aufsichtsrat stehenden Kandidatin (Tagesordnungspunkt 9) (auch abgedruckt als Kurzfassung
in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),
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der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10,
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die Satzung der Gesellschaft,
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die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,
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die Formulare, die für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,
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nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und Auskunftsrecht.
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Etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des § 122 Absatz 2 AktG, weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung
und – nach der Hauptversammlung – die Abstimmungsergebnisse werden unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auch während der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft
unter
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich sein und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Zur Durchführung der Hauptversammlung und um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen, verarbeitet die Gesellschaft personenbezogenen Daten. Darüber hinaus werden diese Daten für damit in Zusammenhang
stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet.
Nähere Informationen zum Datenschutz sind über die Internetadresse
https://www.pvatepla.com/investor-relations/hauptversammlung/
abrufbar. Die PVA TePla AG sendet diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 21.749.988 nennwertlose
Stammaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesamtzahl der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt dementsprechend 21.749.988.
Wettenberg, im Mai 2023
PVA TePla AG
Der Vorstand
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