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DGAP-Ad-hoc News vom 20.02.2013

EASY SOFTWARE AG: Bericht über die Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 AktG

EASY SOFTWARE AG / Schlagwort(e): Sonstiges
20.02.2013 20:36

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Ad-hoc-Meldung
der EASY SOFTWARE AG, Mülheim an der Ruhr vom 20. Februar 2013
Der EASY SOFTWARE AG ist heute der Sonderprüfungsbericht der mit Beschluss vom 26. Juli 2012 bestellten Sonderprüferin WP/StB Rosemarie Helwig vorgelegt worden.

Die Sonderprüfung bezieht sich auf den Zeitraum von 2002 bis 2012.
Die Sonderprüferin hat die folgenden Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen im Prüfungszeitraum als üblich qualifiziert:

1. Die im Rahmen der Anteilsübernahme der EASY SOFTWARE AG und anschließenden finanziellen Restrukturierung durch Manfred A. Wagner und Rudolf Schwaab abgeschlossenen Verträge.

2. Der Dienstleistungsvertrag mit einer Manfred A. Wagner nahe stehenden Person, die mit EUR 5.000 zuzüglich der Nutzung eines Firmenfahrzeugs vergütet wurde, einschließlich der anschließenden Veräußerung des Firmenfahrzeugs an die nahe stehende Person.

3. Die Abwicklung des Kaufvertrages hinsichtlich der Anteile an der otris software AG.

4. Die Leistungsabrechnung des Beratungsvertrages mit Prof. Dr. Helmut Balzert mit der EASY SOFTWARE AG sowie den Dienstleistungsvertrag mit der RE-EST Consulting GmbH, die von René Scheer kontrolliert wird.
5. Die Verträge über Buchhaltungsdienstleistungen mit GfU Gesellschaft für Unternehmensberatung, Planung und Organisation mbH.
6. Die Dienstleistungsverträge über die Reinigung der Hauptverwaltung der EASY SOFTWARE AG mit Cleaners GmbH.

7. Die Dienstleistungsverträge mit Unternehmen, die von Manfred A. Wagner kontrolliert werden, über die Überlassung von Leasingfahrzeugen.
8. Die Dienstleistungsverträge mit Unternehmen, die von Manfred A. Wagner kontrolliert werden, über Gastronomiedienstleistungen sowie Logistikdienstleitungen.

Daneben hat die Sonderprüferin folgende Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen und Unternehmen identifiziert, die nach ihren Feststellungen nicht wie unter fremden Dritten üblich vereinbart oder abgewickelt wurden. Eine rechtliche Bewertung auf Pflichtverstöße der handelnden Personen hat die Sonderprüferin einer juristischen Prüfung vorbehalten.

1. Übernahme einer Höchstbetragsbürgschaft der Gesellschaft zugunsten der EASY SOLUTIONS GmbH in Höhe von TEUR 400 und Erhöhung auf TEUR 450 und spätere Inanspruchnahme EASY SOFTWARE AG, die zu einem finanziellen Nachteil in Höhe von TEUR 449 führten.

2. Gewährung kurzfristiger unbesicherter Darlehen in einer Gesamthöhe von EUR 3,3 Mio. an die GfU Gesellschaft für Unternehmensberatung, Planung und Organisation mbH bzw. HOMA Gesellschaft für Hochstrom-Magnetschalter V. Vollenbroich GmbH & Co. KG, zu Zinsen, die die Sonderprüferin als nicht marktüblich qualifiziert. Die Gesellschaft hat Zinsen in Höhe von TEUR 21 vereinnahmt. Nach Ansicht der Sonderprüferin wären Zinsen in Höhe von TEUR 41 marktüblich gewesen.

3. Übernahme von Aufwendungen der EASY SOLUTIONS GmbH, Mülheim an der Ruhr, und Ausweis dieser Aufwendungen als 'Durchlaufender Posten' als Forderung in den Jahresabschlüssen.

4. Ablösung eines Darlehens in Höhe von TEUR 133, das von Manfred A. Wagner und der RS Consulting GmbH an die EASY SOFTWARE (UK) PLC vergeben wurde, vor Fälligkeit der Darlehensrückzahlung. Ob und inwieweit ein finanzieller Nachteil entstanden ist, konnte durch die Sonderprüfung nicht festgestellt werden.

5. Dokumentation und die Durchführung der Nutzung und Weiterbelastung von Kosten für die Nutzung der angemieteten Loge von Schalke 04 in der Veltins-Arena.

6. Leistungsbeziehungen mit der sbr health it GmbH, die zu einem finanziellen Nachteil für die EASY SOFTWARE AG in Höhe von TEUR 1.778 geführt haben.

7. Abnahme-, Genehmigungs- und Freigabeprozesse im Zusammenhang mit dem Erwerb von ARCHIMED IS.

8. Fehlerhafte Leistungsabrechnungen durch die trafo2 GmbH, die zu einem finanziellen Nachteil in Höhe von TEUR 178 geführt haben.
9. Die Preisgestaltung für die abgerechneten Leistungen der Baumann Technologie GmbH ist hinsichtlich Üblichkeit und vertragsgemäßer Leistungserbringung und -abrechnung nicht prüffähig.
Die rechtlichen Berater der Gesellschaft wurden mit der weiteren Prüfung beauftragt, ob sich aus den vorgelegten Feststellungen Pflichtverletzungen von Organen und Schadensersatzansprüche gegen Dritte ergeben.
Der Vorstand wird zu den vorgelegten Ergebnissen der Sonderprüferin eine Stellungnahme veröffentlichen. In der kommenden Hauptversammlung, die voraussichtlich am 23. Mai 2013 stattfinden wird, erfolgt eine ausführliche Berichterstattung über die Sonderprüfung und deren Ergebnisse.
EASY SOFTWARE AG
Der Vorstand


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