Bayer Aktiengesellschaft

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EQS-AGM News vom 02.03.2023

Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Bayer Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.04.2023 in Virtuell/Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
02.03.2023 / 15:07 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Bayer Aktiengesellschaft

Leverkusen

- ISIN DE000BAY0017 –

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 28. April 2023
als virtuelle Hauptversammlung


Wir berufen hiermit unsere ordentliche Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung für Freitag, den 28. April 2023, 10:00 Uhr, ein.


Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2022, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, von dem im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 2.382.306.539,65 einen Betrag von Euro 2.357.817.796,80 zur Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,40 je dividendenberechtigter Aktie zu verwenden und den verbleibenden Betrag von Euro 24.488.742,85 in andere Gewinnrücklagen einzustellen.

Die Dividendensumme beruht auf der Anzahl der dividendenberechtigten Aktien am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält und deshalb die Anzahl der zum Zeitpunkt der Hauptversammlung dividendenberechtigten Aktien niedriger ist als diejenige am Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend angepassten Gewinnverwendungsvorschlag unterbreiten mit der Maßgabe, dass bei unveränderter Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,40 je dividendenberechtigter Aktie und bei unveränderter Einstellung eines Betrags von Euro 24.488.742,85 in andere Gewinnrücklagen der verbleibende Betrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung vorgetragen wird.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz (AktG) ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 4. Mai 2023, fällig.

Der vom Vorstand am 17. Februar 2023 aufgestellte Jahresabschluss ist vom Aufsichtsrat am 24. Februar 2023 gemäß § 172 Satz 1 AktG gebilligt worden; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zugleich hat der Aufsichtsrat den Konzernabschluss gebilligt. Einer Beschlussfassung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses nach § 173 AktG bedarf es deshalb nicht. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung – einer Beschlussfassung hierzu bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und Abs. 2, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz 1976 aus 20 Mitgliedern zusammen. Von den 20 Aufsichtsratsmitgliedern sind jeweils 10 Mitglieder durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer zu wählen. Mindestens 30 Prozent der Aufsichtsratsmitglieder müssen Frauen und mindestens ebenso viele Aufsichtsratsmitglieder müssen Männer sein. Der Mindestanteil ist grundsätzlich vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat jedoch der Gesamterfüllung aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden widersprochen. Der Mindestanteil für die anstehende Wahl ist daher von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen und beträgt jeweils drei Frauen und drei Männer. Von der Seite der Anteilseigner sind zurzeit vier Frauen und sechs Männer im Aufsichtsrat vertreten; der Mindestanteil wird also derzeit von den Anteilseignervertretern erfüllt.

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2023 endet die Amtszeit des von den Anteilseignern gewählten Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Norbert Winkeljohann. Das von den Anteilseignern gewählte Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Fei-Fei Li hatte ihr Aufsichtsratsmandat bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt und schied damit aus dem Aufsichtsrat aus. Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 1. September 2022 wurde Kimberly Mathisen als Nachfolgerin von Frau Prof. Dr. Li bis zur Wahl eines neuen Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2023 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastungen für das Geschäftsjahr 2026 beschließen wird, zu wählen:

1)

Prof. Dr. Norbert Winkeljohann, Osnabrück

Selbstständiger Unternehmensberater

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Bayer Aktiengesellschaft (Vorsitzender, börsennotiert)

Bohnenkamp AG (Vorsitzender)

Deutsche Bank Aktiengesellschaft (stellvertretender Vorsitzender, börsennotiert)

Georgsmarienhütte Holding GmbH

Sievert SE (Vorsitzender)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

2)

Kimberly Mathisen, Oslo, Norwegen

Chief Executive Officer HUB Ocean

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Bayer Aktiengesellschaft (börsennotiert)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Aker BioMarine ASA, Lysaker, Norwegen (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors, börsennotiert)

Aize AS, Lysaker, Norwegen (nicht geschäftsführendes Mitglied des Board of Directors)

Diese Vorschläge des Aufsichtsrats sind gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele, des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium. Es wird darauf hingewiesen, dass vorgesehen ist, Herrn Prof. Dr. Winkeljohann im Fall seiner Wiederwahl erneut zum Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu wählen. An der Beschlussempfehlung des Nominierungsausschusses zu seiner Wiederwahl hat Herr Prof. Dr. Winkeljohann als dessen Vorsitzender nicht mitgewirkt.

Die Wahlen zum Mitglied des Aufsichtsrats sollen als Einzelwahlen und jeweils für eine Amtszeit von vier Jahren erfolgen. Die vorgeschlagene Amtszeit von vier Jahren berücksichtigt die Erwartungen insbesondere internationaler Investoren. Die Gesellschaft macht damit von der in der Satzung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Höchstdauer von fünf Jahren zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 der Satzung).

Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen vergewissert, dass sie auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Mandate den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können. Herr Prof. Dr. Winkeljohann nahm im Geschäftsjahr 2022 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse des Aufsichtsrats teil. Frau Mathisen nahm nach ihrer gerichtlichen Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats am 1. September 2022 an allen Sitzungen des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 teil. Mitglied eines Ausschusses des Aufsichtsrats war Frau Mathisen nach ihrer gerichtlichen Bestellung zum Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 nicht.

Der Aufsichtsrat betrachtet Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen als unabhängig. Abgesehen von den Mitgliedschaften von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen im Aufsichtsrat der Gesellschaft bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Prof. Dr. Winkeljohann bzw. Frau Mathisen einerseits und den Gesellschaften des Bayer-Konzerns, den Organen der Bayer Aktiengesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent der stimmberechtigten Aktien an der Bayer Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär andererseits.

Herr Prof. Dr. Winkeljohann verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG und Empfehlung D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Weitere Angaben sind den Lebensläufen von Herrn Prof. Dr. Winkeljohann und Frau Mathisen, die im Internet unter

www.bayer.de/hauptversammlung

zugänglich sind, zu entnehmen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG sieht vor, dass die Hauptversammlung über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr beschließt.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind im Anschluss an diese Tagesordnung als Anhang zu Tagesordnungspunkt 5 wiedergegeben. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen (Änderung von § 13 der Satzung)

Der neu eingeführte § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen oder den Vorstand zu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). § 118a Abs. 5 AktG sieht vor, dass eine derartige Satzungsermächtigung für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach ihrer Eintragung in das Handelsregister zulässig ist.

In der Satzung der Bayer Aktiengesellschaft soll eine entsprechende Ermächtigung aufgenommen werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung in den vergangenen drei Jahren, in denen Hauptversammlungen aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen ebenfalls virtuell durchgeführt wurden, grundsätzlich bewährt hat. Durch die virtuelle Hauptversammlung, wie sie in § 118a AktG nun dauerhaft im Aktiengesetz geregelt ist, werden die Rechte der Aktionäre im Vergleich zu den zuvor vorübergehend seit 2020 vorgesehenen Formen der virtuellen Hauptversammlung deutlich erweitert. Diese entsprechen nun weitestgehend den Aktionärsrechten in der Präsenzhauptversammlung. Die neue Form der virtuellen Hauptversammlung sieht in Annäherung an Präsenzhauptversammlungen etwa den direkten Austausch zwischen Aktionären und Verwaltung während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation vor. Insbesondere besteht während der virtuellen Hauptversammlung ein Antrags- und Wahlvorschlags- sowie ein Rederecht der Aktionäre. Zudem steht den Aktionären ein Auskunftsrecht zu. Bayer plant nicht, im Fall der Durchführung virtueller Hauptversammlungen die Einreichung von Fragen bereits vor der Versammlung zuzulassen und dabei den Umfang der Einreichung von Fragen in der Einberufung zu beschränken. Gleichwohl kann es Gründe geben, Hauptversammlungen der Gesellschaft als Präsenzhauptversammlungen durchzuführen und von der Möglichkeit der Durchführung virtueller Hauptversammlungen keinen Gebrauch zu machen. Vor der Einberufung einer Hauptversammlung wird die Gesellschaft deshalb in jedem Einzelfall prüfen, ob diese als virtuelle Hauptversammlung oder als Präsenzhauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird bei der Entscheidung über das Format der Hauptversammlung unter anderem die Gegenstände der Tagesordnung, das Ziel einer möglichst breiten Beteiligung der Aktionäre und neben Kostenaspekten auch Fragen des Gesundheitsschutzes sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen. Die Satzungsermächtigung für den Vorstand zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen ist auf zwei Jahre nach ihrer Eintragung in das Handelsregister befristet. Die Aktionäre erhalten dadurch die Möglichkeit, zeitnah darüber zu befinden, ob sich diese Regelung aus ihrer Sicht bewährt hat.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung der Gesellschaft (Ort der Hauptversammlung) wird um einen Absatz 2 ergänzt, wodurch der bisherige Satz 1 von § 13 zu Absatz 1 wird und § 13 insgesamt wie folgt neugefasst wird:

 

§ 13 Ort der Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 16 Abs. 3, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

7.

Beschlussfassung über die Möglichkeit für die Aufsichtsratsmitglieder, an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (Änderung von § 15 der Satzung)

Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Aufsichtsratsmitglieder haben mit Ausnahme des Versammlungsleiters in der Hauptversammlung keine aktive Rolle und können den Aktionären bei einer virtuellen Hauptversammlung auch nicht in Präsenz gegenübertreten. Es ist daher nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat gerechtfertigt, dass die Aufsichtsratsmitglieder mit Ausnahme des Versammlungsleiters im Fall der Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen dürfen. Die Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder im Wege der Bild- und Tonübertragung hat keine Auswirkungen auf die Aktionäre und deren Rechte, spart aber Aufwand und Kosten und ist mangels Reiseerfordernis nachhaltiger.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahmeberechtigung) wird um folgenden Absatz 5 ergänzt:

 

„(5) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist bei virtuellen Hauptversammlungen die Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, als Jahres- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie als Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 sowie etwaiger verkürzter Abschlüsse und Zwischenlageberichte zum 30. September 2023 und zum 31. März 2024 zu wählen.

Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (mit Vorwort) einschließlich des Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers (Anhang zu Tagesordnungspunkt 5)

1. Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

im Namen des Aufsichtsrats und Vorstands der Bayer AG freue ich mich, Ihnen den Vergütungsbericht 2022 vorzulegen.

Neben der einleitenden Zusammenfassung zur Performance des Unternehmens im Jahr 2022 und den daraus resultierenden Entscheidungen des Aufsichtsrats zur Vergütung des Vorstands möchte ich Ihnen im Folgenden auch erläutern, welche Maßnahmen der Aufsichtsrat nach dem enttäuschenden Abstimmungsergebnis über den Vergütungsbericht 2021 eingeleitet hat.

Performance im Geschäftsjahr 2022

Zunächst freue ich mich, dass das Geschäftsjahr 2022 trotz unerwarteter Herausforderungen in der Versorgungssicherheit der Produktionsstandorte, Lieferkettenproblemen und des Kriegs in der Ukraine sehr erfolgreich war. Die ursprüngliche Guidance des Bayer Konzerns für Umsatz- und Ergebniswachstum wurde übertroffen. Damit liegen wir nun bereits im Korridor der für 2024 avisierten Mittelfristziele. Vor allem die deutlich besser als erwartete Entwicklung der Agrarmärkte sowie ein erneut deutlich über dem Markt liegendes Wachstum des Consumer-Health-Geschäfts haben positiv dazu beigetragen.

Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Die sehr gute Performance von Crop Science und Consumer Health führte damit zu einer Zielerreichung von 200 % (Cap) für Crop Science und 138,3 % für Consumer Health in der Divisionskomponente. Andererseits konnte die Division Pharmaceuticals ihre Wachstumsziele nicht erreichen. Dies ist unter anderem auf die unerwarteten COVID-bedingten Auswirkungen in China als auch auf Teile des Women’s-Health-Geschäfts in den USA zurückzuführen. Damit bleibt auch die incentivierte STI-Zielerreichung der Division mit 8,8 % hinter den gesetzten Zielen zurück.

Die erfreuliche operative Entwicklung des Konzerns fand auch im bereinigten Ergebnis je Aktie von 7,94 € ihren Niederschlag. Der Zielwert wurde mit 200 % (Cap) deutlich übertroffen.

Der Free Cashflow für 2022 belief sich auf 3,1 Mrd. €, was unserer Prognose entspricht. Allerdings wurde das incentivierte Free-Cashflow-Ziel verfehlt, welches ambitioniert gesetzt wurde. Somit wurde eine incentivierte Performance von lediglich 60 % des Zielwertes für diese Komponente erzielt.

Der Aufsichtsrat hat für 2022 ebenfalls diskretionäre Anpassungserfordernisse für außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs liegende Sachverhalte bewertet. Die Umstände der zusätzlichen Rückstellung für den Vergleich mit dem US-Bundesstaat Oregon für PCB-bezogene Schäden wurden intensiv geprüft. Hier gab es keinen Anlass einen Eingriff in die Vorstandsvergütung zu erwägen. Die signifikanten Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf des Environmental-Science-Geschäfts für professionelle Kunden sowie des Produktes NebidoTM waren nicht Teil der incentivierten Performance.

Abschließend hat der Aufsichtsrat die Zielerreichung im Bereich der qualitativen Konzernziele sowie der individuellen Ziele der jeweiligen Vorstandsmitglieder bewertet. Im Fokus standen dabei u. a. Aktivitäten zur Verbesserung der Kapitalmarktarbeit und Performance der Bayer-Aktie, Pipeline-Entwicklung, Fortschritte bei der Abarbeitung der Haftungskomplexe, Transformationsprogramme sowie Nachhaltigkeitsziele. Insgesamt hat der Vorstand auch hier sehr gute Arbeit geleistet. Im Verhältnis zu den vorab festgelegten Zielen und Zielerreichungskriterien konnte eine gute Performance oberhalb der Zielvorgaben erreicht werden.

Der Aufsichtsrat hat jedoch im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen Jahres Rechnung.

Die durchschnittliche Gesamtzielerreichung des Vorstands für den STI lag damit insgesamt bei 129,5 %, verglichen mit 175,47 % im Jahr 2021.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Die langfristige aktienbasierte Vergütung (LTI) Aspire 2.0, die in 2019 zugesagt wurde, ist zur Auszahlung gekommen. Zwar hat sich die Aktie 2022 absolut und im Vergleich zum EURO STOXX 50 gut entwickelt, allerdings liegt der ermittelte Kurswert deutlich unter dem Zuteilungskurs von 2019 und noch deutlicher unter dem EURO STOXX 50 als relativer Performanceindex. Folgerichtig und auf Basis der festgelegten Berechnungsmethodik liegt die erreichte Auszahlung inklusive der Dividendenäquivalente bei nur 62 % des Wertes der ursprünglichen Zuteilung. Die Langfristkomponente stellt mit etwa 45 % den größten Anteil an der Zieldirektvergütung der Vorstandsmitglieder dar. Damit wird sichergestellt, dass die Vorstandsvergütung am Aktionärsinteresse bestmöglich ausgerichtet ist.

Pay-For-Performance Zusammenhang

Der Aufsichtsrat setzte ambitionierte Zielwerte für die Leistungskriterien. Insgesamt konnte Bayer unabhängig vom sehr guten Geschäftsjahr die vereinbarten Zielwerte für den Leistungszeitraum insgesamt nur leicht übertreffen. Trotz einer durchschnittlichen Zielerreichung des STI über Zielwert wurde die zugeteilte Zieldirektvergütung (Grundvergütung und variable Komponenten), aufgrund der geringen Zielerreichung des LTI, unterschritten. Die für den Vorstand im Durchschnitt gewährte Direktvergütung 2022 liegt bei 87,3 % der zugesagten Zieldirektvergütung (im Vergleich zu 92,4 % im Jahr 2021 und 46,8 % in 2020).

Umgang von Aufsichtsrat und Personalausschuss mit Votum der Hauptversammlung 2022 zum Vergütungsbericht

Das aktuell geltende Vergütungssystem für den Vorstand hat auf der Hauptversammlung 2020 von unseren Investoren eine große Zustimmung von 94,02 % erhalten. Der Vergütungsbericht 2021 erhielt hingegen auf der Hauptversammlung 2022 nur 24,11 % Unterstützung und wurde damit abgelehnt.

Als Reaktion auf das Ergebnis hat der Aufsichtsrat im Anschluss an die Hauptversammlung 2022 einen Aktionsplan bezüglich relevanter Themen innerhalb des bestehenden Vergütungssystems für die Zeit bis zur Hauptversammlung 2023 erstellt. Dieser Aktionsplan basiert auf einer detaillierten Überprüfung und Analyse des Feedbacks, sowie umfassenden Gesprächen mit Aktionären, die rund die Hälfte unseres Kapitals repräsentieren, das von institutionellen Aktionären gehalten wird. Ich habe an rund dreiviertel der Diskussionen teilgenommen, um ihre Ansichten und Meinungen direkt zu hören. Der Aktionsplan adressiert den Umgang von Bayer mit dem Feedback an den Vergütungsergebnissen und die Entwicklung konkreter Aktivitäten zur verbesserten Transparenz und Berücksichtigung unserer Aktionärserwartungen. Für Details dazu möchte ich auf das Kapitel 3.1.2 verweisen.

Um die Governance unserer Vergütungspraxis noch robuster zu gestalten, haben wir ergänzend die folgenden Schritte unternommen:

Ausweitung der Rolle des Personalausschusses, jetzt Personal- und Vergütungsausschuss genannt, um den gestiegenen Anforderungen im Bereich der Nachfolgeplanung und Vergütungsaufgaben Rechnung zu tragen.

Etablierung neuer Prozessschritte in Bezug auf Zielsetzung, Zielerreichung und Nachfolgeplanung und gleichzeitig Optimierung der Schnittstellen zu anderen relevanten Ausschüssen, wie des Prüfungs- und des ESG-Ausschusses. Weitere Informationen finden Sie im Kapitel 3.1.3.

Erweiterung des Personal- und Vergütungsausschusses um die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

Weitere Aspekte der Vergütung des Vorstands

Im Berichtsjahr hat der Aufsichtsrat keine Erhöhung der Vorstandsvergütung vorgenommen. Die in den Tabellen für die Vorstandsvergütung enthaltenen Veränderungen beziehen sich einzig auf die annualisierten Effekte aus der zum 4. Quartal 2021 vorgenommenen Vergütungserhöhung. Diese erfolgte auf Basis einer erstmals seit 2018 durchgeführten Benchmark-Überprüfung.

Ausblick 2023

Die für 2023 gesetzten Ziele konzentrieren sich weiterhin auf die wesentlichen Werttreiber im Bereich der operativen Performance, die Innovations- und Nachhaltigkeitsziele und weiteren Fortschritten bei den Produkthaftungsfällen. Diese sind ambitioniert im Rahmen der jeweiligen Markt- und Wettbewerbssituation der Divisionen, sowie für die qualitativen Ziele des Vorstands und des Managements. Dabei sind alle operativen Ziele darauf ausgerichtet, die Wertsteigerung des Unternehmens voranzutreiben und dies auch in einer weiteren Kursverbesserung reflektiert zu sehen.

Im Laufe des Jahres 2023 werden wir das Vergütungssystem für den Vorstand überprüfen, um es auf der Hauptversammlung 2024 zur Abstimmung zu stellen.

Im Namen von Aufsichtsrat und Vorstand möchte ich unseren Aktionären für ihr Feedback und ihr Engagement danken. Wir werden den intensiven Dialog auch 2023 fortsetzen und freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
Vorsitzender des Aufsichtsrats

 

2. Vergütung 2022 im Überblick
 

C 2/1

1 Relativer Total Shareholder Return; Vergleichsindex EURO STOXX 50 TR
 

2 Für die Definition und Details zur Zielerreichung siehe Abschnitt 3.3.2. Für individuelle Zielerreichungen (Performance-Faktor) und für Zielerreichungen auf Divisionsebene (EBITDA-Marge / wpb. Umsatzwachstum) wird der Vorstandsvorsitzende gezeigt (gerundet).

3 LTI-Kennzahlen weichen vom aktuellen Vergütungssystem ab, da der LTI-Plan in der Performance-Periode 2019–2022 auf dem „Aspire 2.0‟-Design beruht; siehe Abschnitt 3.3.2.
 

4 Exkl. Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) und Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand. Für die Definition und die Bestandteile der ausbezahlten Vergütung, siehe Abschnitt 3.3.

5 LTI-Kennzahlen weichen vom aktuellen Vergütungssystem ab, da der LTI-Plan in der Performance-Periode 2019–2022 auf dem „Aspire 2.0‟-Design beruht; siehe Abschnitt 3.3.2.


3. Vergütungsbericht

Der vom Vorstand und Aufsichtsrat der Bayer AG erstellte Vergütungsbericht erläutert die Grundzüge der Vergütungssysteme für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Bayer Aktiengesellschaft (Bayer AG) und berichtet über die im Geschäftsjahr 2022 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde. Der Bericht entspricht damit den regulatorischen Vorgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022. Darüber hinaus werden die Leitlinien für eine nachhaltige Vorstandsvergütung in ihrer aktuellen Fassung vom September 2021 berücksichtigt.

Entsprechend den Vorgaben des § 120a Abs. 4 AktG werden wir die Hauptversammlung am 28. April 2023 über die Billigung des erstellten und geprüften Vergütungsberichts beschließen lassen.

3.1 Rückblick auf das Geschäftsjahr

3.1.1 Performance im Geschäftsjahr 2022

Das Wachstum der Weltwirtschaft hat sich im Jahr 2022 deutlich abgeschwächt. Dies lag u. a. an den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, wie steigende Preise und anhaltende Sorgen über die Energieversorgung.

Die Auswirkungen der Coronapandemie, alternative Energiebeschaffung und der Erhalt stabiler Lieferketten, um Produkte für Landwirte sowie für das Gesundheitswesen verfügbar zu halten, stellten eine besondere Herausforderung für unser Unternehmen dar.

Innerhalb dieses herausfordernden Marktumfelds konnte der Umsatz des Bayer-Konzerns signifikant im Berichtsjahr auf 50.739 Mio. € gesteigert werden. Der Umsatz von Crop Science (wpb. +15,3 %1) wuchs deutlich im Vergleich zum Vorjahr, hierzu trugen alle Regionen bei. Bei Pharmaceuticals stieg der Umsatz (wpb. +0,6 %1) vor allem aufgrund einer starken Entwicklung bei EyleaTM, unserem Radiologiegeschäft und den neuen Produkten NubeqaTM und KerendiaTM. Damit konnten Rückgänge u. a. durch weitere Tenderverfahren in China mehr als ausgeglichen werden. Consumer Health erzielte einen erfreulichen Umsatzanstieg (wpb. +7,4 %1) mit Zuwächsen in allen Regionen und Kategorien.

Das EBITDA vor Sondereinflüssen des Bayer-Konzerns stieg deutlich um 20,9 % auf 13.513 Mio. €. Dadurch verbesserte sich die EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen von 25,4 % im Vorjahr auf nun 26,6 %. Die Division Crop Science konnte das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge: 27,3 %) erheblich aufgrund der verbesserten Geschäftsentwicklung steigern. Zusätzliche Beiträge aus den laufenden Effizienzprogrammen untermauern deren erfolgreiche Umsetzung. Bei Pharmaceuticals stieg das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge: 30,5 %) aufgrund der gestiegenen Umsatzerlöse sowie in geringerem Umfang durch Erträge aus dem Verkauf von Randgeschäften. Consumer Health steigerte das EBITDA vor Sondereinflüssen (EBITDA-Marge: 22,5 %) durch die deutliche Umsatzerhöhung sowie ein erfolgreiches Kosten- und Preismanagement.

Der incentivierte Free Cashflow belief sich im Berichtsjahr auf 4.276 Mio. €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 60 % und liegt damit unterhalb unseres ambitionierten Ziels, welches u. a. aufgrund inflationärer Effekte innerhalb des Working Capitals nicht erreicht wurde. Das bereinigte Konzernergebnis je Aktie lag mit 7,94 € deutlich über dem Vorjahr und signifikant über unserer Kapitalmarktguidance. Ausschlaggebend hierfür war der positive Ergebnisbeitrag der Division Crop Science. Die gute operative Leistung im Berichtsjahr spiegelt sich in der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) des Vorstands wider.

1 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um –0,4 Prozentpunkte bei der Division Crop Science, –0,5 Prozentpunkte bei Pharmaceuticals und –1,0 Prozentpunkte bei Consumer Health im Rahmen der Ermittlung der Zielerreichung angepasst.

3.1.2 Umgang mit der Abstimmung zum Vergütungsbericht 2021 auf der Hauptversammlung 2022

Im Jahr 2020 wurde das Vergütungssystem für den Vorstand nach der anwendbaren gesetzlichen Regelung (ARUG II) der Hauptversammlung vorgelegt und hat von den Investoren eine große Zustimmung von 94,02 % erhalten. Bei der Abstimmung über den Vergütungsbericht 2021 auf der Hauptversammlung 2022 erhielt dieser hingegen die Unterstützung von nur 24,11 % der teilnehmenden Aktionäre. Der Aufsichtsrat hat als Reaktion auf das Ergebnis im Anschluss an die Hauptversammlung einen Aktionsplan bis zur Hauptversammlung 2023 und darüber hinaus erstellt. Zum besseren Verständnis von spezifischen Feedback und Kritikpunkten trugen Gespräche mit Aktionären zu dem Aktionsplan bei.

Dieser Aktionsplan umfasst unter anderem den Umgang von Bayer mit der Kritik an der Vergütung und die Entwicklung konkreter Aktivitäten zur verbesserten Transparenz und stärkeren Berücksichtigung der Aktionärserwartungen. Dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen des Aufsichtsrats und des Personal- und Vergütungsausschusses hervorzuheben:

Analyse der Kritikpunkte von Investoren und Stimmrechtsberatern, getrennt nach Kritik am System selbst und an der Anwendung des Systems,

Überprüfung des bestehenden Systems und Analysen aktueller Markttrends,

Engagement-Roadshow mit Investoren im Oktober 2022,

Entwurf eines Aktionsplans mit konkreten Maßnahmen, Verpflichtungen und Offenlegung für die Zukunft.

Mit unserem Aktionsplan nehmen wir das Feedback wie folgt auf:

C 3.1/1

Fokusbereiche von Investoren und Reaktionen

Fokusbereich Investorenfeedback und Reaktion von Bayer
Vergütungssystem   Investoren sahen keine Notwendigkeit, das allgemeine Vergütungssystem 2023 zu ändern, aber erwarten von Bayer, dass das Investorenfeedback bei den Systemänderungen 2024 berücksichtigt wird.
// Bayer wird den intensiven Dialog mit den Investoren fortsetzen, um ihre Ansichten zum System zu verstehen und das Feedback der Investoren und Stimmrechtsberater bei der Anpassung des Vergütungssystems zu berücksichtigen und auf der Hauptversammlung 2024 zur Abstimmung vorzulegen.
Zielsetzungsprozess     Einige Aktionäre merkten an, dass der Zielsetzungsprozess nicht anspruchsvoll genug sei, teilweise aufgrund fehlender Übereinstimmung mit der Kapitalmarktguidance.
// Bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt der Aufsichtsrat schon immer neben den Planungswerten auch externe Parameter. Dazu zählen z. B. Marktwachstumsprognosen, Wettbewerbsinformationen, Analystenerwartungen sowie weitere Faktoren, die das Chancen- und Risikoprofil des Geschäftsjahres erheblich beeinflussen können.
// Der Aufsichtsrat stellt ab 2022 als Grundprinzip sicher, dass die Zielsetzung für alle Kennzahlen im Einklang mit der Kapitalmarktguidance liegt.
Diskretionärer Eingriff                 Einige Aktionäre äußerten Bedenken hinsichtlich der wahrgenommenen Ermessensbefugnis des Aufsichtsrats, die Auswirkungen bestimmter Posten aus der Berechnung der Auszahlungen auszuschließen, darunter Kosten für Rechtsstreitigkeiten.
// Der Aufsichtsrat hat keinerlei diskretionäre Eingriffe oder Vergütungsentscheidungen außerhalb der systemseitig notwendigen individuellen Performancebewertung der Vorstandsmitglieder getroffen.
// Bayer achtet darauf, dass Zielsetzung und -erreichung immer auf Basis der gleichen und konsistenten Grundlage erfolgt. Um einen angemessenen Leistungsanreiz zu gewährleisten, werden wesentliche ungeplante und aperiodische Effekte – positiver und negativer Art – sowohl bei der Zielsetzung als auch bei der Berechnung der Auszahlung ausgeschlossen (siehe dazu 3.2.3).
// In Bezug auf das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat in Zusammenarbeit mit externen Vergütungsberatern validiert, dass es Best Practice entspricht, Zahlungen im Zusammenhang mit bestimmten laufenden Rechtsstreitigkeiten nicht zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat stellt damit marktüblich sicher, dass der Vorstand motiviert, incentiviert und für die von ihm beeinflussbaren operativen Leistungsfaktoren vergütet wird.
Von einigen Aktionären wurde gefragt, weshalb der Aufsichtsrat nicht diskretionär eingegriffen hat, um die Auszahlungen 2021 zu verringern.
// Bei der Operationalisierung des auf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 genehmigten Vergütungssystems wurde großer Wert auf den weitestgehenden Ausschluss diskretionärer Performance Anpassungen gelegt. Das aktuelle Vergütungssystem erlaubt insofern keine diskretionären Eingriffe des Aufsichtsrats, abgesehen von bestehenden Malus-/Clawback-Regelungen.
// Der Aufsichtsrat hat daher im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen Jahres Rechnung.
// Entsprechend dem Investorenfeedback und dem Wunsch, die Auszahlungen besser mit der Shareholder Experience in Einklang zu bringen, wird der Aufsichtsrat ab dem Geschäftsjahr 2023 einen begrenzten Eingriffsvorbehalt bei der individuellen Performancebewertung vorsehen.
// Ein umfassenderes Eingriffsrecht soll für das Vergütungssystem erarbeitet werden, welches auf der Hauptversammlung 2024 zur Abstimmung vorgelegt wird. Bayer wird über diskretionäre Eingriffe immer transparent berichten.
Dienstzeitaufwand bei Pensionszusagen     Einige Aktionäre äußerten die Befürchtung, dass alte beitragsbezogene Versorgungszusagen zu einem überhöhten Dienstzeitaufwand führen, der nicht der Marktpraxis entspricht.
// Ein diskretionärer Eingriff bzw. eine diskretionäre Anpassung der Zusage durch den Aufsichtsrat hat nicht stattgefunden. Der erhöhte Dienstzeitaufwand für die Altersversorgung von Werner Baumann resultierte aus bilanziellen Sondereffekten, insbesondere aus der Änderung versicherungsmathematischer Annahmen, wie z. B. des Rechnungszinssatzes.
// Der Vergütungsbericht wird künftig erweiterte Angaben zu Faktoren enthalten, die sich auf den Dienstzeitaufwand auswirken.
Zeitpunkt von Zahlungen im Fall des Ausscheidens       Aktionäre beanstandeten die ihrer Ansicht nach vorzeitige Auszahlung aller ausstehenden LTI-Tranchen für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied.
// Ein diskretionärer Eingriff des Aufsichtsrats hat nicht stattgefunden. Bayer hat nicht und wird auch keine vorzeitigen LTI-Zahlungen vor geplanten ursprünglichen Auszahlungszeitpunkten gewähren.
// Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds waren alle laufenden LTI-Tranchen vollumfänglich erdient und wurden im Sinne der tätigkeitsbezogenen, d.h. nicht zahlungsbasierten, Auslegung der Rechnungslegungsvorschriften gemäß § 162 AktG in voller Höhe als gewährte Vergütung ausgewiesen.
// Der Vergütungsbericht wird künftig erweiterte Angaben über die Vorgehensweise bei Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder enthalten.
Transparenz         Aktionäre forderten eine größere Transparenz im Vergütungsprozess.
// Der Aufsichtsrat hat umfangreiche Maßnahmen ergriffen, mit besonderem Fokus auf:
  1. Entwicklung eines Rahmens von Grundsätzen zur Unterstützung eines klaren Ansatzes bei der Festlegung von Zielen, der Anwendung von Anpassungen sowie der Leistungsermittlung und -bewertung.
2. Festlegung von Prozessen, um sicherzustellen, dass Zielsetzung und Leistungsbewertung die Erwartungen der Aktionäre besser berücksichtigen, z. B. durch Angleichung der Zielsetzung an die externe Kapitalmarktguidance.
3. Bessere Offenlegung der vom Aufsichtsrat getroffenen Entscheidungen.
// Als Ergebnis wurden der Zielsetzungs- und Zielerreichungsprozess robuster und transparenter dargestellt (siehe dazu 3.2.3) sowie die Arbeit des zukünftigen Personal- und Vergütungsausschusses noch stärker an internationale Standards angeglichen (siehe dazu 3.1.3).
// Im Vergütungsbericht 2022 wird das Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden um eine Erläuterung und Zusammenfassung erweitert, die die Angleichung von Unternehmensperformance und Vorstandsvergütung klar und verständlich darstellt.

3.1.3 Zusammensetzung des Personal- und Vergütungsausschusses

Der Personal- und Vergütungsausschuss hat insbesondere die Vorbereitung der Personal- und Vergütungsentscheidungen des Aufsichtsratsplenums sowie die Beratung über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand zur Aufgabe. Aufgrund der steigenden Anforderungen wurde der Ausschuss mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden verstärkt und umfasst nun sechs Mitglieder.

Im Jahr 2022 wurde zudem ein detaillierter Prozess entwickelt und etabliert, der die Arbeit im Ausschuss noch robuster gestaltet. Dazu wurden neue Prozessschritte und turnusmäßige Ausschusssitzungen im Jahresverlauf ergänzt. Darüber hinaus wurde die Einbindung anderer wesentlicher Ausschüsse wie des Prüfungs- und des ESG-Ausschusses sichergestellt.

Zusammengefasst beinhaltet die zukünftige Arbeit des Personal- und Vergütungsausschusses die folgenden bisherigen und verstärkten Fokusthemen in Hinblick auf die Vorstandsangelegenheiten:

Überprüfung und Festsetzung der Vergütungshöhe und -struktur

Überprüfung und Weiterentwicklung des Vergütungssystems

Reporting und Berichterstattung zu Vergütungsfragen

Zielsetzung und Monitoring der Leistungskriterien der variablen Vergütung

Performance Assessment der variablen Vergütung (STI/LTI)

Nachfolgeplanung

3.1.4 Festsetzung der Vorstandsvergütung für das Geschäftsjahr 2022

Die Vergütung soll im Einklang mit der Performance des Unternehmens stehen und zugleich die Stakeholder Experience abbilden. Vor diesem Hintergrund prüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhe auf Anpassungsbedarf sowie die sich rechnerisch auf Basis des Vergütungssystems und der vor Beginn des Geschäftsjahres definierten Zielsetzung ergebenden Auszahlungen im Rahmen von Short-Term Incentives (STI).

Ergebnis der Vergütungsüberprüfung im Geschäftsjahr

Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat keine Erhöhungen der Vorstandsvergütung vorgenommen. Der Aufsichtsrat hat sich mit der aktuellen Marktentwicklung beschäftigt und trotz vorhandener Lücken im Vergleich zur Referenzgruppe keine Anpassungen für 2022 beschlossen.

Die letzte Vergütungserhöhung erfolgte zum Oktober 2021 auf Basis eines externen Marktgutachtens, nachdem die vorherige marktbasierte Anpassung etwa fünf Jahre zurück liegt. Die unterjährige Anpassung hat sich daher nur teilweise auf die Zielvergütung und die Ist-Vergütung für 2021 ausgewirkt. Die für 2022 ausgewiesene Zielvergütung weist nun den vollen Effekt der im Jahr 2021 vorgenommenen Anpassungen in den tabellarischen Darstellungen weiter unten aus. Zusätzlich wurden im Rahmen dieses Beschlusses mit Wirkung zum 1. Januar 2022 für alle Vorstandsmitglieder die Zielbeträge der langfristigen variablen Barvergütung von 150 % auf 160 % der Grundvergütung erhöht und die Zielbeträge der kurzfristigen variablen Barvergütung im gleichen Maße von 100 % auf 90 % der Grundvergütung reduziert. Auf diese Weise wird die Vergütungsstruktur der Vorstandsmitglieder noch stärker auf die langfristige Entwicklung des Unternehmens und des Aktienkurses ausgerichtet und damit stärker an den Interessen der Aktionäre orientiert.

Außergewöhnliche Ereignisse

Der Aufsichtsrat hat mögliche Sondereffekte aus der Rückstellungsbildung für PCB im Rahmen des Haftungskomplexes des Staates Oregon im Detail geprüft. Im Ergebnis werden diese als nicht leistungsrelevant für die operative Performance und außerhalb des Einflussbereichs des Vorstands im Geschäftsjahr bewertet.

C 3.1/2

Erwägungen des Personal- und Vergütungsausschuss

Faktor Prüfungsergebnis
Finanzielle Auswirkung Der Aufsichtsrat erachtete die finanziellen Belastungen aus dem Rechtskomplex PCB als so wesentlich, dass sie die nähere Prüfung möglicher Maßnahmen außerhalb der üblichen Praxis rechtfertigt.
Bayer hat im Rahmen des PCB Komplex weitreichende Regressansprüche gegenüber Abnehmern von PCB und macht diese sowohl gerichtlich als auch in laufenden Verhandlungen geltend. Die Belastung von Ergebnis und Cashflow ist vor diesem Hintergrund und aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften gegebenenfalls nur von vorübergehender Natur.
Individuelle Leistung und Rolle der Vorstandsmitglieder Der Aufsichtsrat hat geprüft, ob der Vorstand das Rechtsrisiko im Zusammenhang mit PCB bei der Entscheidung über die Monsanto-Übernahme ausreichend untersucht hat. Ein externes Rechtsgutachten kommt zu dem Schluss, dass die Vorstandsmitglieder bei ihrer Entscheidung, das Merger Agreement mit Monsanto abzuschließen, mit Blick auf Haftungsrisiken im Zusammenhang mit PCB im Rahmen der Business Judgement Rule pflichtgemäß handelten.
Im Rahmen der Bewertung des Prozessrisikos im U.S.-Bundesstaat Oregon hat der Vorstand im Unternehmens- und Aktionärsinteresse entschieden einen Vergleich anzustreben. Dazu wurden umfangreiche Analysen erstellt, die durch den Aufsichtsrat genehmigt wurden.
5 der 6 Vorstandsmitglieder waren zum Zeitpunkt der Akquisition von Monsanto noch nicht im Vorstand von Bayer und haben vor diesem Hintergrund keine aktive Rolle gehabt.
Strategieunterstützung Die Entscheidung, das Merger Agreement mit Monsanto abzuschließen, war aus strategischer Sicht eine richtige unternehmerische Entscheidung. Die Entscheidung des Vorstands basierte auf angemessener Informationsgrundlage und spiegelt die bestmögliche Entscheidung für die nachhaltige Entwicklung von Bayer wider.
Einfluss externer Entwicklungen Mögliche Rechtsrisiken aus der Monsanto-Akquisition im Zusammenhang mit PCB waren von Anfang an bekannt und bewertet worden. Derartige Rechtsrisiken können bei Unternehmensakquisitionen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Vergütungsstruktur Die Entwicklung des Rechtskomplexes PCB spiegelt sich in der Aktienkursentwicklung von Bayer wider und beeinflusst daher die LTI-Auszahlung negativ. Ebenso werden die im Rahmen der Share Ownership Guidelines und darüber hinaus gehaltenen Aktien negativ beeinflusst. Die operative Performance im Geschäftsjahr, reflektiert im STI, bleibt davon unberührt. Zahlungen im Zusammenhang mit PCB-Rechtsstreitigkeiten sind nicht in der Free-Cashflow-Kennzahl enthalten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistungsmessung bei der Zielsetzung und bei der Feststellung der Zielerreichung nach denselben Kriterien erfolgt. Diese Vorgehensweise ist marktüblich im Hinblick auf Rechtsstreitigkeiten und die Grundvoraussetzung für eine effektive Anreizwirkung des Free Cashflows.
Neutralität und Konsistenz Gleicher Ansatz wie in den letzten Jahren, in denen keine negative Anpassung der formelbasierten Ergebnisse der kurz- und langfristigen variablen Vergütung vorgenommen wurde.

3.2 Ausgestaltung der Vorstandsvergütung

Die Vorstandsvergütung wird gemäß § 87 Absatz 1 AktG vom Aufsichtsrat festgesetzt. Das aktuelle Vergütungssystem für den Vorstand der Bayer AG gilt in der durch die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2020 mit großer Mehrheit (94,02 %) gebilligten Fassung. Im Falle wesentlicher Änderungen des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Der Aufsichtsrat orientiert sich bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems an den folgenden Leitlinien und Grundsätzen:
 

C 3.2/1


Im Folgenden wird ein Überblick über das Vergütungssystem des Vorstands gegeben. Eine ausführliche Beschreibung des Vergütungssystems finden Sie unter

www.bayer.com/vgb

sowie im Kapitel 3.3 Vergütungselemente im Detail.

3.2.1 Ausgestaltung des Vergütungssystems

Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Über 70 % der vertraglich vereinbarten Zieldirektvergütung ist erfolgsabhängig:
 

C 3.2/2

1 Die minimale Auszahlung wird hier vereinfachend mit 100 % Grundvergütung dargestellt, obwohl bereits erfolgte Dividendenzahlungen pro virtuelle Aktie im jeweiligen vierjährigen LTI-Erdienungszeitraum zusätzlich ausgezahlt werden müssen.

2 Die konkrete, individuelle Vergütungsstruktur in einem Geschäftsjahr kann im Einzelfall – aufgrund unterjähriger Vergütungsanpassungen – leicht von der dargestellten Struktur abweichen.
 

C 3.2/3

Vergütungssystem für den Vorstand 2022

Vergütungsbestandteil Ausgestaltung
Grundvergütung   // Feste vertraglich vereinbarte Vergütung
// Wird in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt
Kurzfristige variable Barvergütung (STI)           Die Auszahlung nach einem Jahr ergibt sich auf Basis des Zielbetrags zum Jahresende gemäß den folgenden Parametern:
// 1/3 Gewichtung: Core EPS auf Konzernebene
// 1/3 Gewichtung: Free Cashflow auf Konzernebene
// 1/3 Gewichtung: Bereinigte EBITDA-Marge und wpb.1 Umsatzwachstum auf Divisionsebene
// Individueller Performance-Faktor (0,8–1,2) als Multiplikator
// Auszahlungsbegrenzung bei 200 % des individuellen Zielbetrags
Langfristige variable Barvergütung (LTI)           Die Auszahlung nach vier Jahren ergibt sich auf Basis der Zielerreichungen zum Jahresende des vierten Jahres gemäß den folgenden Parametern:
// Absolute Kursentwicklung der Bayer-Aktie
// 40 % Gewichtung: Relative Entwicklung zum EURO STOXX 50 Total Return
// 40 % Gewichtung: ROCE auf Konzernebene
// 20 % Gewichtung: Nachhaltigkeitsziele zzgl. der Höhe der im Vierjahreszeitraum gezahlten Dividenden der Bayer AG für jede zu Beginn einer Tranche bedingt zugeteilte virtuelle Aktie
// Auszahlungsbegrenzung bei 250 % des individuellen Zielbetrags
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen)           // Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen
// Versicherungsleistungen
// Bereitstellung eines Dienstwagens inkl. Fahrer bzw. des entsprechenden Budgets
// Sicherungseinrichtungen am privaten Wohnhaus
// Erstattung berufsbedingter Umzugskosten
// Ausgleichszahlungen an neue Vorstände für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen
Versorgungszusagen/
Versorgungsentgelt  
// Ab dem 1. Januar 2020 neu bestellte Vorstandsmitglieder: Pauschaler, zweckgebundener Betrag als Prozentsatz bezogen auf die Grundvergütung, der direkt ausbezahlt wird (Versorgungsentgelt).
// Vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder: Beitragsbezogene Versorgungszusage
Maximale Gesamtvergütung // Die maximale Auszahlung für die Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr liegt für den Vorstandsvorsitzenden bei 12 Mio. € und für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 7,5 Mio. € pro Jahr.
Malus und Clawback // Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Falle von grobem Fehlverhalten oder Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern (Clawback).
Share Ownership Guidelines   // Verpflichtung, einen Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu erwerben
// Halteverpflichtung während der Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus
Vertragsbeendigung   // Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellungsperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, können Abfindungen in Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen gezahlt werden, jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags.
// Nachvertragliches Wettbewerbsverbot von zwei Jahren; Karenzentschädigung in Höhe der Grundvergütung, evtl. Abfindungszahlungen werden auf die Karenzentschädigung angerechnet.
Kontrollwechsel // Im Falle eines Kontrollwechsels haben die Mitglieder des Vorstands unter engen Voraussetzungen einen Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung bzw. Mitglieder des Vorstands, die bis 2010 bestellt wurden, 200 % der jährlichen Barvergütung, jeweils beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags und auf die Höhe von maximal zwei Jahresvergütungen.

1 wpb. = währungs- und portfoliobereinigt

3.2.2 Festsetzung der Vergütungshöhen

Auf Basis des Vergütungssystems überprüft der Aufsichtsrat die individuellen Vergütungshöhen, um eine marktübliche und im Wettbewerbsumfeld angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder sicherzustellen. Bayer führt mindestens alle drei Jahre Benchmarks mit seinen Vergleichsgruppen durch.

Externer Vergütungsvergleich

Als Orientierung für die Festsetzung der Vergütungshöhen werden die gesamten DAX-40-Unternehmen und internationale Wettbewerber mit vergleichbarer Größe und Branche herangezogen.

Die Unternehmen des DAX eignen sich vor allem im Hinblick auf Größe und Land als primäre Vergleichsgruppe. Die wirtschaftliche Lage von Bayer wird berücksichtigt, indem die relative Größenpositionierung gemessen an Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter und Marktkapitalisierung im DAX40 regelmäßig überprüft wird. Bayer strebt daraus abgeleitet eine relative Positionierung der Zielgesamtvergütung im oberen Drittel des DAX40 an. Mit der Überprüfung der Vergütungshöhen der Vorstandsmitglieder sowie der Berücksichtigung der Größenkriterien im Zeitverlauf wird sichergestellt, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Bayer AG im angemessenen Verhältnis zur Positionierung der Gesellschaft steht.

Die internationale Vergleichsgruppe wird als zusätzliche Indikation herangezogen, um die Vorstandsvergütung auch international auf Wettbewerbsfähigkeit hin zu validieren. Die internationale Vergleichsgruppe setzt sich derzeit aus den folgenden Unternehmen zusammen:
 

C 3.2/4


Vergütungsentwicklung im Vergleich zur Belegschaft

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung berücksichtigt der Aufsichtsrat auch die unternehmensinterne Vergütungsstruktur in Deutschland. Der Aufsichtsrat vergleicht hierzu die durchschnittliche Zieldirektvergütung des Konzernvorstands mit der durchschnittlichen Zieldirektvergütung unterschiedlicher Führungsebenen und der Gesamtbelegschaft. Es werden sowohl die aktuellen Relationen als auch die Veränderungen der Relationen im Zeitverlauf berücksichtigt:

der ersten Managementebene unter dem Vorstand,

der leitenden Beschäftigten,

der Gesamtbelegschaft sowie

des Tarifbereichs.

3.2.3 Zielsetzungs- und Zielerreichungsprozess

Ziel und Anspruch des Aufsichtsrats sind es, ambitionierte und gleichzeitig erreichbare Ziele zu setzen, die im Einklang mit den Erwartungen der Investoren und des Kapitalmarkts stehen.

Die Ziele des Short Term Incentive orientieren sich an den wesentlichen Kenngrößen, die den operativen Erfolg der Organisation im aktuellen Geschäftsjahr bestimmen.

Die Ziele des Long Term Incentive sind darauf ausgerichtet, die langfristige Wertschaffung zu incentivieren. Neben dem ROCE und ESG-Kennzahlen ist die Zielerreichung wesentlich von der absoluten Aktienkursentwicklung und der Aktienkursentwicklung im Verhältnis zum EURO Stoxx 50 Total Return abhängig, um eine hohe Angleichung von Investoreninteressen und Managementincentivierung zu gewährleisten.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat auf Basis der operativen Planung für alle incentivierten Leistungskennzahlen den Mindestwert, einen Zielkorridor, den Maximalwert sowie weitere Eckwerte fest. Bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt der Aufsichtsrat neben den Planungswerten auch die folgenden Parameter und aktualisierte Erkenntnisse, soweit diese nicht schon in der operativen Planung enthalten sind:

Marktwachstumsprognosen und Wettbewerbsinformationen,

Kapitalmarktguidance,

Analystenerwartungen,

weitere Faktoren, die das Chancen- und Risikoprofil des Geschäftsjahres erheblich beeinflussen können.

Ebenso legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres die nichtfinanziellen Konzernziele sowie die individuellen Jahresziele der einzelnen Vorstandsmitglieder fest. Wo möglich werden auch hier auf Basis von Leistungskennzahlen die Zielwerte bestimmt.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres bewertet der Aufsichtsrat die Performance des Vorstands anhand der Zielerreichungsgrade der einzelnen finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskennzahlen. Die Bewertung von Sondersachverhalten sowie signifikanten, ungeplanten und aperiodischen Effekten erfolgt auf Basis der bestehenden Richtlinien. Dabei wird sichergestellt, dass eine konsistente Behandlung im Rahmen der Zielerreichung erfolgt.

Sondersachverhalte und signifikante, ungeplante und aperiodische Effekte

Sondersachverhalte zur Ermittlung des EBITDA vor Sondereinflüssen und des Core EPS sind im Lagebericht Kapitel 2.3 beschrieben. Darüber hinaus kann es signifikante, ungeplante und aperiodische Effekte geben, die bezüglich ihres Eintritts, ihres Zeitpunkts sowie ihrer Größenordnung nicht ausreichend zuverlässig geplant werden können und welche die operative Performance der Leistungsperiode gegebenenfalls erheblich beeinflussen können. Konsistent mit den jeweiligen Planungsannahmen können bestimmte Effekte auf Basis eines festgelegten Kriterienkatalogs bei der Messung der Zielerreichung ausgeschlossen werden, sofern sie bestimmte Schwellenwerte übersteigen. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Aufsichtsrat.

Im Berichtsjahr 2022 gab es keine Anpassungen aufgrund von signifikanten, ungeplanten oder aperiodischen Effekten.

Ausblick 2023: Umgang mit außergewöhnlichen Ereignissen

Bei der Operationalisierung des auf der ordentlichen Hauptversammlung 2020 genehmigten Vergütungssystems wurde großer Wert auf den weitestgehenden Ausschluss diskretionärer Performance-Anpassungen gelegt. Vor dem Hintergrund der großen Volatilität der vergangenen Geschäftsjahre und eines potenziell erheblichen Einflusses aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie der COVID-Pandemie und aktueller politischer Krisen ist jedoch deutlich geworden, dass für außergewöhnliche und weit über den gewöhnlichen Geschäftsverlauf hinausgehende Ereignisse entsprechende Eingriffsrechte des Aufsichtsrats vorgesehen werden sollten. Ab dem Geschäftsjahr 2023 wird der Aufsichtsrat im Rahmen des bestehenden Systems begrenzte Diskretionsrechte einführen, um auch in solchen Fällen eine der operativen Performance im Geschäftsjahr angemessenen Leistungsbewertung sicherstellen zu können. Diskretionäre Anpassungen können dann innerhalb des engen Rahmens des nichtfinanziellen Performance-Faktors der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) zur Anwendung kommen. Die bereits beschriebenen signifikanten, ungeplanten und aperiodischen Effekte bleiben davon unberührt. Ein umfassendes systemseitig verankertes Eingriffsrecht soll zur Hauptversammlung 2024 erarbeitet werden. Bayer wird über diskretionäre Eingriffe immer transparent berichten.

3.3 Vergütungselemente im Detail

3.3.1 Grundvergütung

Die Grundvergütung ist eine feste und vertraglich vereinbarte jährliche Vergütung, die in monatlichen Teilbeträgen innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt wird. Die Höhe der Grundvergütung spiegelt die Rolle im Vorstand, den Verantwortungsbereich sowie die Marktverhältnisse wider.

3.3.2 Kurzfristige variable Barvergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2022

Die kurzfristige variable Barvergütung richtet sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg im jeweiligen Geschäftsjahr. Sie incentiviert operativen Erfolg und profitables Wachstum innerhalb der definierten strategischen Rahmenparameter; ebenso werden gezielte Anreize zur Steigerung der Profitabilität (Core EPS) und Cashflow-Entwicklung (Free Cashflow) gesetzt. Darüber hinaus wird die individuelle Leistung der Vorstandsmitglieder über einen Performance-Faktor bewertet, der die Verankerung von weiteren und insbesondere nichtfinanziellen Zielen erlaubt. Die Zielerreichung des STI hängt von den drei gleichgewichteten finanziellen Komponenten sowie dem individuellen Performance-Faktor ab. Für die einzelnen finanziellen Zielkomponenten wie auch für den Gesamt-STI besteht eine Kappungsgrenze von 200 %. Die Komponenten der kurzfristigen variablen Barvergütung sind in der folgenden Grafik dargestellt.
 

C 3.3/1


Konzernkomponente I

Die Konzernkomponente I ermittelt sich auf Basis des bereinigten Konzernergebnisses je Aktie („Core EPS“). Das Core EPS bildet die Grundlage unserer Dividendenpolitik. Damit setzt das Core EPS gezielte Anreize zur Steigerung der Profitabilität im Bayer-Konzern und dient gleichzeitig der Wertschaffung für unsere Aktionäre.

Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielwert sowie den Maximalwert für das Core EPS im Geschäftsjahr 2022:
 

C 3.3/2


Bezogen auf das Geschäftsjahr 2022 wurde für die Konzernkomponente I ein Core EPS-Ziel von 7,00 € festgelegt. Das erreichte Core EPS betrug 7,94 €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 200 %.

Konzernkomponente II

Die Konzernkomponente II bemisst sich am incentivierten Free Cashflow auf Konzernebene. Mit dieser Komponente wollen wir einen Anreiz schaffen, den Kapitalfluss zu steigern, der zur Dividendenzahlung und Entschuldung sowie für Akquisitionen zur Verfügung steht und die Liquidität im Bayer-Konzern sichert.

Die folgende Grafik zeigt den Mindestwert, den Zielkorridor sowie den Maximalwert für den incentivierten Free Cashflow 2022:
 

C 3.3/3


Bereits in der Kennzahldefinition des incentivierten Free Cashflow sind Zahlungen in den laufenden Haftungskomplexen Glyphosat, Dicamba, PCB und Essure™ für Vergütungszwecke ausgeschlossen, da die Zahlungsströme aufgrund ihrer Größenordnung und des zeitlichen Anfalls nicht zuverlässig geplant werden können und damit in der Zielerreichung die operative Performance vollkommen überlagern könnten. Somit werden sie weder bei der Zielsetzung noch bei der Ermittlung der Zielerreichung relevant. Für das Geschäftsjahr 2022 wurde für den incentivierten Free Cashflow ein Zielkorridor von 4,75 Mrd. € bis 5,25 Mrd. € festgelegt.

Der Free-Cashflow für 2022 belief sich auf 3.111 Mio. €. Bereinigt um die Zahlungen in den laufenden Haftungskomplexen in Höhe 1.165 Mio. € ergibt sich ein incentivierter Free Cashflow in Höhe von 4.276 Mio. €. Dies entspricht einer Zielerreichung von 60 %.

Divisionskomponente

Die Divisionskomponente bemisst sich anhand einer bereinigten EBITDA-Marge und dem wpb. Umsatzwachstum, die in einer Matrix zueinander in Relation gesetzt werden. Dabei werden Vorstandsmitglieder mit Divisionsverantwortung zu 100 % anhand ihrer zu verantwortenden Division und Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung anhand eines gewichteten Durchschnitts der Ergebnisse aller Divisionen bemessen. Letzterer wird derzeit anhand folgender Gewichtung ermittelt: Crop Science mit 45 %, Pharmaceuticals mit 45 % und Consumer Health mit 10 %. Mithilfe der Matrix wird gezielt das profitable Wachstum der einzelnen Divisionen incentiviert. Wachstum soll nur unter Einhaltung der Profitabilität erzeugt werden und die kurzfristige Steigerung der Profitabilität soll nicht zulasten des Wachstums incentiviert werden. Am Ende eines Geschäftsjahres werden für jede Division die tatsächlich erzielte bereinigte EBITDA-Marge sowie das wpb. Umsatzwachstum mit der zuvor festgelegten Zielmatrix für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Bei Unterschreitung einer der beiden Mindestwerte beträgt die Zielerreichung der Divisionskomponente 0 %.

C 3.3/4

STI-Auszahlungsmatrizen der finanziellen Divisionsziele 2022

EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen
Mindest-
wert
Ziel-
korridor
Maximal-
wert
          CS 25,0 % 26,0–26,4 % 28,4 %
          PH 30,5 % 31,5 %   33,5 %
          CH 21,5 % 22,5 % 24,5 %
    CS PH CH            
Umsatzwachstum
(wpb.)
Mindestwert 4,1 % 0,2 % 3,0 %   0 % 50 % 150 %
   
Zielkorridor 6,6–8,1 % 2,7 % 5,5 %   50 % 100 % 200 %
     
Maximalwert 13,1 % 7,7 % 10,5 %   150 % 200 % 200 %

wpb. = währungs- und portfoliobereinigt; CS = Crop Science; PH = Pharmaceuticals; CH = Consumer Health

Bezogen auf das Geschäftsjahr 2022 wurden für die Divisionen das folgende wpb. Umsatzwachstum und die EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen erreicht.

Crop Science

// wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: Ist-Wert 15,3 %2
// EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: Ist-Wert 27,3 %
// Die Zielerreichung lag bei 200,0 % (Maximalwert).  

Pharmaceuticals

// wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: Ist-Wert 0,6 %2
// EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: Ist-Wert 30,5 %
// Die Zielerreichung lag bei 8,8 %.  

Consumer Health

// wpb. Umsatzwachstum gegenüber Vorjahr: Ist-Wert 7,4 %2
// EBITDA-Marge vor Sondereinflüssen: Ist-Wert 22,5 %
// Die Zielerreichung lag bei 138,3 %.  

Für Vorstandsmitglieder mit Funktionsverantwortung führt dies zu einer Zielerreichung von 107,8 %.

2 Das wpb. Umsatzwachstum wurde aufgrund von hyperinflationsbedingtem Wachstum in Argentinien und der Türkei um –0,4 Prozentpunkte bei der Division Crop Science, –0,5 Prozentpunkte bei Pharmaceuticals und –1,0 Prozentpunkte bei Consumer Health im Rahmen der Ermittlung der Zielerreichung angepasst.

Performance-Faktor

Um der kollektiven Verantwortung der Vorstandsmitglieder als Organ Rechnung zu tragen, werden darüber hinaus Teamziele vereinbart. Als Teamziele werden die vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat genehmigten Konzernziele für das Jahr 2022 herangezogen. Für 2022 wurden die Teamziele häufig erreicht. Über die Themenbereiche gibt die nachstehende Tabelle einen Überblick. Innerhalb der Themenfelder sind konkrete Ziele mit entsprechenden Leistungskennzahlen hinterlegt.

C 3.3/5

Teamziele 2022

Themenbereich     
Engagieren –
für eine erfolgreiche Performance-Kultur     
// Mitarbeiterengagement steigern und Performance-Kultur fördern
// Engagement für die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeiter verbessern und gesellschaftliche Akzeptanz (License to Operate) sicherstellen
// Inklusion und Vielfalt fördern und I&D-Plan umsetzen
Gestalten –
unseres Geschäfts und unserer Organisationen,
um langfristige Chancen zu ergreifen     
// Vertrauen von Investoren stärken und die Reputation des Unternehmens bei wichtigen Stakeholder-Gruppen sichern
// Unseren Unternehmenszweck verfolgen, indem wir weitere bahnbrechende Innovationen und neue Technologien nutzen
// Nachhaltigkeitsversprechen einhalten, um nachhaltige Wirkung zu erzielen
Leisten –
und so unsere Versprechen erfüllen und die
Grundlage für den Erfolg schaffen     
// Durchgängiges Wachstumsnarrativ beibehalten durch unsere Transformationsagenda
// Gemeinsame Erfolge mit Kunden, Konsumenten und Patienten erzielen sowie über dem Marktdurchschnitt wachsen und Lieferziele erreichen
// IT-Systeme stabilisieren und vereinfachen und das Benutzererlebnis verbessern

Alle Mitglieder des Vorstands erhalten darüber hinaus individuelle Ziele, die auf die jeweiligen Verantwortungsbereiche zugeschnitten sind und nach Ablauf des Geschäftsjahres individuell bewertet werden.

Die Zielerreichung für Teamziele und individuelle Ziele werden vom Aufsichtsrat bewertet. Der Faktor, der für das einzelne Vorstandsmitglied multiplikativ auf die Erreichung der finanziellen Ziele angewandt wird, kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Die für 2022 festgelegten Zielerreichungswerte können der nachstehenden Tabelle entnommen werden.

C 3.3/6

Individuelle Zielvereinbarungen und Zielerreichung 2022

Vorstandsmitglied Themenfelder für die individuellen Zielvereinbarungen Zielerreichung Team- und individuelle Ziele
Werner Baumann        // Umsetzung des 5-Punkte-Plans für Glyphosat 109 %       
// Voranbringen der Strategie und Transformationsagenda
// Aktives Management von nachhaltiger Performance und Kapitalmarktkommunikation
// Vorantreiben der Nachhaltigkeitsstrategie
Rodrigo Santos        // Steigerung von Geschäftswachstum und Umsatz 106 %       
// Entwickeln des digitalen Geschäftsmodells und zentraler Innovationsprojekte
// Vorantreiben eines nachhaltigen Ernährungssystems
// Fördern von Mitarbeiter-Engagement sowie Inklusion und Vielfalt
Sarena Lin       // Wahrnehmen der Rolle einer deutschen Arbeitsdirektorin 100 %       
// Umsetzen der Transformation der Personalfunktion
// Stärken der Leistungskultur durch das neue Performance-Management-Programm
// Fördern von Inklusion und Vielfalt sowie integrierter Talententwicklungsprogramme
Wolfgang Nickl        // Operationale Steuerung zur Erreichung der Finanzkennzahlen 106 %       
// Optimierung von Refinanzierungsaktivitäten
// Verbesserung geschäftskritischer Bereiche in den Geschäftseinheiten und Funktionen
// Mitwirken an effektiver Aktionärsbetreuung und Kommunikation
Stefan Oelrich        // Effektive Kommunikation des Innovations- und Forschungsportfolios 115 %       
// Erfolgreiche Umsetzung der Ziele der „True North Now“ Strategie
// Integration neuer Teammitglieder und Stärkung der Leistungskultur
// Vorantreiben der Markteinführung neu eingeführter Produkte
Heiko Schipper        // Erfolgreiche Umsetzung des „Fit to Win“ Programms 107 %       
// Erfolgreicher Ausbau des Portfolios
// Weitere Stärkung des Wachstumspotentials
// Integration neuer Teammitglieder und Stärkung der Leistungskultur

Auszahlung der kurzfristigen variablen Vergütung (STI)

Die Auszahlung des STI erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Folgejahres und berechnet sich für das Geschäftsjahr 2022 wie folgt:

C 3.3/7

Kurzfristige variable Vergütung 2022 auf einen Blick

Zielerreichung
Zielbetrag
in €
Konzern-
komponente I
„cEPS“
Konzern-
komponente II
„FCF“
Divisions-
komponente
Individueller
Performance-
Faktor
Gesamt Auszahlungs-
betrag in €
Werner Baumann 1.597.500 200,0 % 60,0 % 107,8 % 1,09–0,14 116,5 % 1.861.088
Sarena Lin 810.000 107,8 % 1,00 122,6 % 993.060
Wolfgang Nickl 810.000 107,8 % 1,06 130,0 % 1.053.000
Stefan Oelrich 837.000 8,8 % 1,15 103,0 % 862.110
Rodrigo Santos 837.000 200,0 % 1,06 162,5 % 1.360.125
Heiko Schipper 810.000 138,3 % 1,07 142,1 % 1.151.010

Der Aufsichtsrat hat im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden dessen individuellen Performance-Faktor um 14 Prozentpunkte reduziert. Damit tragen Aufsichtsrat und Vorstandsvorsitzender dem Aktionärsfeedback aus den Governance Roadshows des vergangenen Jahres Rechnung.

3.3.3 Langfristige aktienbasierte Barvergütung (LTI) für 2022

Mitglieder des Vorstands sind zur Teilnahme an den jährlichen Tranchen des vierjährigen aktienbasierten Vergütungsprogramms Aspire berechtigt, soweit sie nach vorgegebenen Regelungen eine individuell festgelegte Anzahl an Bayer-Aktien innerhalb eines Vierjahreszeitraums als Eigeninvestment erwerben und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus halten. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Vorstand werden in der Regel individuelle Regelungen für die im laufenden Jahr und in Vorjahren zugeteilten LTI-Tranchen getroffen.

Die Auszahlung der LTI-Tranchen erfolgt erst zum Fälligkeitszeitpunkt mit Ablauf der Performanceperiode. Bayer hat und wird keine vorzeitigen LTI-Zahlungen gewähren.

Bis 2019 jährlich aufgelegte Aspire-2.0-Tranchen

Für die bis 2019 jährlich aufgelegten Aspire-2.0-Tranchen ergeben sich die LTI-Zielbeträge aus dem vertraglich vereinbarten Zielprozentsatz von 150 %, bezogen auf die Grundvergütung. Der jeweilige Startwert wird zudem mit dem individuellen STI-Auszahlungsfaktor des jeweiligen Vorstandsmitglieds für das Jahr vor der Auflage der jeweiligen Tranche multipliziert. Die LTI-Auszahlung entspricht nach vier Jahren dem LTI-Zielwert, adjustiert um die Kursentwicklung der Bayer-Aktie und ihrer relativen Performance zum EURO STOXX 50 zuzüglich der zwischenzeitlich gezahlten Dividenden basierend auf der virtuell erworbenen Aktienanzahl („Total Shareholder Return“-Ansatz):
 


Durch den relativen Abgleich zum EURO STOXX 50 erhöht sich der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance bzw. vermindert sich dieser um den Prozentsatz der Unterperformance, jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt.

Für einen Überblick über die Zielerreichung der im Geschäftsjahr 2022 ausgelaufenen Aspire-2.0-Tranche 2019 sowie der im Geschäftsjahr 2021 ausgelaufenen Aspire-2.0-Tranche 2018, einschließlich der Start- und Endwerte der Bayer-Aktie und des EURO STOXX 50, die als Durchschnitt der letzten 30 Handelstage zum jeweiligen Stichtag ermittelt werden, siehe folgende Tabelle:

C 3.3/8

Aspire-Auszahlungsprozentsätze

Tranche 20181 Tranche 2019
Startkurs Bayer-Aktie 104,91 € 63,08 €
Endkurs Bayer-Aktie 46,37 € 52,15 €
Entwicklung Bayer-Aktie –55,80 % –17,33 %
Startkurs EURO STOXX 50 3.566,8 3.094,3
Endkurs EURO STOXX 50 4.207,8 3.901,6
Entwicklung EURO STOXX 50 17,97 % 26,09 %
Dividendenäquivalent 10,36 € 9,60 €
Auszahlungsprozentsatz 31,97 % 62,00 %

1 Der Startkurs für die Tranche 2018 wurde aufgrund der durchgeführten Kapitalmaßnahme vom 6. Juni 2018 um den Faktor 0,98409496 modifiziert.

Ab 2020 jährlich aufgelegte Aspire-3.0-Tranchen

Die jährlichen Aspire-3.0-Tranchen werden in Form von virtuellen Aktien zugeteilt und unterliegen einem Leistungszeitraum von jeweils vier Jahren. Zur Berechnung der bedingt zugeteilten Anzahl an virtuellen Aktien wird die Grundvergütung mit dem vertraglich vereinbarten Zielprozentsatz multipliziert und durch das arithmetische Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn des jeweiligen Leistungszeitraums dividiert.

Der Auszahlungsbetrag bestimmt sich, indem die zugeteilte Anzahl an virtuellen Aktien mit dem arithmetischen Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Ende des Leistungszeitraums und der Erfolgszielerreichung multipliziert wird. Zusätzlich erhalten die Vorstandsmitglieder ein Dividendenäquivalent, das sich an der Summe der über den Vierjahreszeitraum bezahlten Dividenden für jede bedingt zugeteilte virtuelle Aktie bemisst. Die Komponenten der langfristigen variablen Barvergütung (LTI) sind in der folgenden Abbildung dargestellt.
 

C 3.3/9


Relative Kapitalmarktperformance

Die relative Kapitalmarktperformance bemisst sich anhand der Differenz des Total Shareholder Return (TSR) von Bayer und dem EURO STOXX 50 Total Return als Vergleichsindex. Der TSR bezeichnet die relative Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums. Damit wird die Kapitalmarktperformance von Bayer in Relation zum EURO STOXX 50 Total Return berücksichtigt. Ausgangs- und Endwert für die Ermittlung des TSR basieren auf dem arithmetischen Mittel der XETRA-Schlusskurse der Bayer-Aktie über die letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende des jeweiligen Leistungszeitraums, wobei der Endwert zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während des vierjährigen Leistungszeitraums ermittelt wird. Die Zielerreichung wird ermittelt, indem die Differenz zwischen dem TSR von Bayer und dem TSR des EURO STOXX 50 Total Return gebildet wird. Bei einer Differenz von 0 %-Punkten – also einer Gleichperformance mit dem Index – beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer Differenz von mehr als –30 %-Punkten ergibt sich eine Zielerreichung von 0 %. Bei einer Differenz von –30 %-Punkten beträgt die Zielerreichung 40 %. Bei einer Differenz von +50 %-Punkten oder mehr beträgt die Zielerreichung 200 %. Die Zielerreichungskurve für das relative TSR-Ziel ist in der folgenden Grafik dargestellt.
 

C 3.3/10


Kapitalrendite

Die Kapitalrendite ermittelt sich auf Basis des Return on Capital Employed (ROCE) auf Konzernebene. Der jährliche Vergleich des ROCE mit den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten zeigt die Wertgenerierung des Unternehmens an. Der ROCE ist ein Bestandteil des Bayer-Steuerungssystems. Zu Beginn einer jeden Tranche bestimmt der Aufsichtsrat einen Mindestwert, Zielkorridor, Maximalwert sowie weitere Eckwerte für den ROCE. Der Mindestwert basiert dabei auf den durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten (WACC) zum Begebungszeitpunkt der jeweiligen Tranche. Der Zielkorridor für 100 % Zielerreichung ergibt sich auf Basis der durchschnittlichen gewichteten Kapitalkosten sowie eines ambitionierten Zuschlagswerts. Am Ende des vierjährigen Leistungszeitraums wird der im letzten Jahr des Leistungszeitraums erzielte ROCE mit dem zuvor festgelegten Zielkorridor für die jeweilige LTI-Tranche verglichen. Bei einem Erreichen des Zielkorridors beträgt die Zielerreichung 100 %. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors folgt die Zielerreichung der Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %.

Im Falle einer durch den Aufsichtsrat vorgenommenen Anpassung an der Zielerreichung des ROCE wird nach Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums im entsprechenden Vergütungsbericht eine Erläuterung veröffentlicht (siehe Kapitel 3.2.3).

Nachhaltigkeit

Der Aufsichtsrat hat konkrete Nachhaltigkeitsziele für den vierjährigen Leistungszeitraum ab der Tranche 2021 bestimmt. Diese werden mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt. Dabei können Nachhaltigkeitsziele sowohl auf Divisions- als auch auf Konzernebene berücksichtigt werden.

Der Aufsichtsrat hat bei der Festlegung der Nachhaltigkeitsziele darauf geachtet, dass sich diese als Minimum an den Sustainable-Development-Zielen der Vereinten Nationen orientieren sowie bezüglich der Ermittlung, Messbarkeit und Überprüfbarkeit internationaler Best Practice wie etwa der Science Based Targets initiative (SBTi) folgen. Alle unten stehenden Nachhaltigkeitsziele fließen mit der gleichen Gewichtung ein. Zudem hat der Aufsichtsrat für die einzelnen Nachhaltigkeitsziele einen Mindestwert, Zielkorridor sowie Maximalwert bestimmt. Oberhalb oder unterhalb des Zielkorridors folgt die Zielerreichung einer Zielfunktion innerhalb des Intervalls von 0 % bis 200 %.

C 3.3/11

Nichtfinanzielle Konzernziele bis 2030

Kennzahl1 Ziel 2030
Anzahl an Kleinbauern in Ländern mit geringem bis mittlerem Einkommensniveau, die durch Produkte und Dienstleistungen sowie über Partnerschaften unterstützt werden 100 Millionen
Anzahl an Frauen in Ländern mit geringem bis mittlerem Einkommensniveau mit Zugang zu moderner Empfängnisverhütung aufgrund von Maßnahmen, die durch Bayer unterstützt werden 100 Millionen
Anzahl der Menschen in unterversorgten Regionen2, deren alltägliche Gesundheitsversorgung durch Interventionen von Bayer unterstützt wird 100 Millionen
Scope-1-und-23-Treibhausgas-Emissionen Reduktion um 42 %4, 6
Scope-3-Treibhausgas-Emissionen relevanter7 Kategorien Reduktion um 12,3 %5, 6
Kompensation verbleibender Scope 1-und-2-Treibhausgas-Emissionen 100 %

1 Eine detailliertere Beschreibung der Berechnungsmethoden ist auf unserer Website unter www.bayer.com/de/nachhaltigkeit zu finden.

2 Ökonomisch oder medizinisch

3 Umfasst Scope-1-und-2-Emissionen (marktbasiert) von Standorten mit einem Energieverbrauch größer als 1,5 TJ

4 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die globale Erderwärmung auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen

5 In Übereinstimmung mit dem Nachhaltigkeitsziel, die globale Erderwärmung auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen

6 Bis Ende 2029

7 In Bezug auf das Nachhaltigkeitsziel sind für Bayer gemäß den Kriterien der „Science Based Targets initiative“ die folgenden Scope-3-Kategorien relevant: (1) Eingekaufte Güter und Dienstleistungen, (2) Kapitalgüter, (3) Brennstoff- und energiebezogene Emissionen, (4) Transport und Verteilung (vorgelagert) und (6) Geschäftsreisen.

Über die im Einzelnen festgelegten Nachhaltigkeitsziele und deren Zielerreichung und – sofern zutreffend – eine Erläuterung und Begründung durch den Aufsichtsrat vorgenommener Anpassungen wird nach Ablauf des Leistungszeitraums im entsprechenden Vergütungsbericht berichtet (siehe Kapitel 3.2.3).

Laufende Tranchen der langfristigen variablen Barvergütung (LTI)

Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht der im Geschäftsjahr 2022 laufenden Tranchen der amtierenden Vorstandsmitglieder der Bayer AG:

C 3.3/12

LTI-Tranchen der zum 31.12.2022 amtierenden Vorstandsmitglieder im Überblick

Übersicht der zugeteilten LTI-Tranchen

Zielbetrag
in T €
Startkurs
Bayer-
Aktie
in €
Anzahl
bedingt zugeteilter virtueller Aktien1
Ziel-
erreichung der Per-
formance-Kompo-
nente2
Endkurs
Bayer-
Aktie
in €
Gesamt-
dividende je virtuelle Aktie
in €
Aus-
zahlungs-
prozentsatz
Aus-
zahlungs-
betrag3
in T €
Aspire-2.0-
Tranche 2019
(01.01.2019–
31.12.2022)
Werner Baumann 2.804 63,08 44.454 –43 % 52,15 9,60 62,00 % 1.739
Wolfgang Nickl 1.319 20.912 818
Stefan Oelrich 1.226 19.431 760
Heiko Schipper 1.181 18.721 732
Aspire-3.0-
Tranche 2020
(01.01.2020–
31.12.2023)
Werner Baumann 2.502 69,95 35.773 Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2020 endet am 31.12.2023
Wolfgang Nickl 1.194 17.069
Stefan Oelrich 1.274 18.206
Heiko Schipper 1.194 17.069
Aspire-3.0-
Tranche 2021
(01.01.2021–
31.12.2024)
Werner Baumann 2.513 47,99 52.352 Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2021 endet am 31.12.2024
Sarena
Lin
1.174 24.460
Wolfgang Nickl 1.199 24.980
Stefan Oelrich 1.279 26.643
Heiko Schipper 1.199 24.980
Aspire-3.0-
Tranche 2022
(01.01.2022–
31.12.2025)
Werner Baumann 2.840 46,37 61.246 Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0 Tranche 2022 endet am 31.12.2025
Sarena
Lin
1.440 31.055
Wolfgang Nickl 1.440 31.055
Stefan Oelrich 1.488 32.090
Rodrigo Santos4 1.488 32.090
Heiko Schipper 1.440 31.055

1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien ermittelt sich, indem der LTI-Zielbetrag durch den Durchschnittskurs der letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert wird.

2 Die Zielerreichung des Aspire 2.0 ergibt sich aus der relativen Performance der Bayer-Aktie zum EURO STOXX 50. Diese erhöht den Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance bzw. vermindert diesen um den Prozentsatz der Unterperformance, jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt. Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus der gewichteten Zielerreichung der drei Leistungskriterien „Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie „Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr 2021).

3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag. Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den dargestellten Parametern rechnerisch resultierende Auszahlungsbetrag davon abweichen.

4 Nicht aufgeführt sind die LTI-Tranchen 2019–2021, die vor der Ernennung von Rodrigo Santos zum Vorstandsmitglied zugesagt wurden. Mit Ablauf einer Leistungsperiode wird die jeweilige Tranche in der Tabelle „Gewährte und geschuldete Vergütung" ausgewiesen.

Gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex werden bereits zugeteilte LTI-Tranchen im Falle der Beendigung des Vorstandsvertrags am Ende des vertraglich festgelegten Leistungszeitraums und nach den ursprünglich vereinbarten Zielen abgerechnet. Die folgende Tabelle zeigt daher die laufenden Tranchen der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bayer AG:

C 3.3/13

LTI-Tranchen der ehemaligen Vorstandsmitglieder im Überblick

Übersicht der zugeteilten LTI-Tranchen

Zielbetrag
in T €
Startkurs
Bayer-
Aktie
in €
Anzahl
bedingt zugeteilter virtueller Aktien1
Ziel-
erreichung der Per-
formance-Komponente2
Endkurs
Bayer-
Aktie
in €
Gesamt-
dividende je virtuelle Aktie
in €
Aus-
zahlungs-
prozentsatz
Aus-
zahlungs-
betrag3
in T €
Aspire-2.0-
Tranche 2019
(01.01.2019–
31.12.2022)
Liam Condon 1.841 63,08 29.187 –43 % 52,15 9,60 62,00 % 1.141
Dr. Hartmut Klusik 1.240 19.658 769
Kemal Malik 1.253 19.867 777
Aspire-3.0-
Tranche 2020
(01.01.2020–
31.12.2023)
Liam Condon 1.441 69,95 20.597 Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2020 endet am 31.12.2023
Kemal Malik 1.190 17.008
Aspire-3.0 Tranche 2021
(01.01.2021– 31.12.2024)
Liam Condon 1.446 47,99 30.141 Der Leistungszeitraum der Aspire-3.0-Tranche 2021 endet am 31.12.2024
Kemal Malik 1.285 26.775

1 Die Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien ermittelt sich, indem der LTI-Zielbetrag durch den Durchschnittskurs der letzten 30 Handelstage vor Auflage einer Tranche dividiert wird.

2 Die Zielerreichung des Aspire 2.0 ergibt sich aus der relativen Performance der Bayer-Aktie zum EURO STOXX 50. Diese erhöht den Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz einer Überperformance bzw. vermindert diesen um den Prozentsatz der Unterperformance, jedoch in beide Richtungen auf 50 %-Punkte begrenzt. Die Zielerreichung des Aspire 3.0 ergibt sich aus der gewichteten Zielerreichung der drei Leistungskriterien „Relative Kapitalmarktperformance“ und „Kapitalrendite“ sowie „Nachhaltigkeit“ (seit dem Geschäftsjahr 2021).

3 Dargestellt ist der tatsächliche Auszahlungsbetrag. Bedingt durch systemtechnische Rundungsdifferenzen kann der aus den dargestellten Parametern rechnerisch resultierende Auszahlungsbetrag davon abweichen.

3.3.4 Sachbezüge und sonstige Leistungen

Als Sachbezüge und sonstige Leistungen werden die Kosten für Vorsorgeuntersuchungen übernommen und verschiedene Versicherungsleistungen im dienstlichen Zusammenhang abgedeckt. Weiterhin steht jedem Vorstandsmitglied eine Bereitstellung eines Dienstwagens inkl. Fahrer zur betrieblichen und angemessenen privaten Nutzung bzw. das entsprechende Budget zu. Außerdem werden die Kosten für Sicherheitseinrichtungen am privaten Wohnhaus übernommen. Zudem werden die berufsbedingten Umzugskosten erstattet bzw. pauschaliert abgegolten. Des Weiteren können Ausgleichszahlungen an neu bestellte Vorstandsmitglieder für bei ehemaligen Arbeitgebern zugesagte variable Vergütungen, die durch den Wechsel zu Bayer verfallen, erfolgen. Sie sind in den sonstigen Leistungen enthalten.

3.3.5 Versorgungszusage bzw. Versorgungsentgelt

Auf eine betriebliche Altersversorgung wird für Neueintritte ab dem 1. Januar 2020 verzichtet. Neu bestellte Vorstandsmitglieder erhalten ein sogenanntes Versorgungsentgelt als zweckgebundenen Betrag zum Zwecke der Altersversorgung, der direkt ausgezahlt wird. Das Versorgungsentgelt beträgt 40 % der jeweiligen Grundvergütung. Damit entfallen für das Unternehmen alle Zinsrisiken und sonstigen biometrischen Risiken für die Finanzierung einer Zusage. Darüber hinaus entfällt die Komplexität aus den versicherungsmathematischen Berechnungen und der Administration. Der Aufbau einer Altersversorgung wird in die Hände der Vorstände gelegt.

Vorstandsmitglieder, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestellt wurden, haben weiterhin Anspruch auf eine beitragsbezogene Versorgungszusage. Bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stellt Bayer Firmenbeiträge als Ergänzung der Eigenbeiträge von 2 % zur Verfügung. Es werden Firmenbeiträge in Höhe von zurzeit 8 % in die Bayer-Pensionskasse bzw. 2 % in die Rheinische Pensionskasse für Festeinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt. Darüber hinaus stellt Bayer für Festeinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze jährlich einen fiktiven Beitrag in Höhe von 42 % der jeweiligen Grundvergütung zur Verfügung. Dieser Prozentsatz setzt sich zusammen aus einem Grundbeitrag von 6 % und einem Matching-Beitrag von 36 %, dem Vierfachen des Eigenbeitrags des Vorstandsmitglieds von 9 %. Der gesamte jährliche Beitragsaufwand wird nach der Verrentungstabelle eines Versicherungstarifs der Rheinischen Pensionskasse VVaG in einen Rentenbaustein umgewandelt. Der jährliche Pensionsanspruch bei Pensionierung ergibt sich als Summe der angesammelten Rentenbausteine einschließlich einer eventuellen Überschussbeteiligung. Die Überschussbeteiligung wird jährlich auf Basis der in der Rheinischen Pensionskasse VVaG erzielten Nettorendite abzüglich der im Tarif eingerechneten und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigten Mindestverzinsung ermittelt. Zukünftige Pensionsleistungen werden jährlich überprüft und unter Berücksichtigung der jeweiligen Zusage angepasst.

Im Falle einer Beendigung des Vertrags mit dem Vorstandsmitglied aufgrund einer dauernden Arbeitsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr wird eine Invalidenpension gewährt.

Zusätzlich existieren für vor dem 1. Januar 2020 bestellte Vorstandsmitglieder folgende Vereinbarungen:

Werner Baumann hat aus der Zeit vor der Ernennung zum Vorstandsvorsitzenden einen festen Besitzstand auf eine jährliche Pensionsleistung ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von 443.940 € erworben. Zum 1. Mai 2016, mit Bestellung zum Vorstandsvorsitzenden, wurde seine Altersversorgung auf die beitragsbezogene Zusage umgestellt. Im Zusammenhang mit der Umstellung auf die beitragsbezogene Zusage hat Herr Baumann eine zusätzliche, unverfallbare Pensionszusage über eine jährliche Pensionsleistung von 200 T € ab Vollendung des 60. Lebensjahres erhalten.

Heiko Schipper nimmt aufgrund seines gesplitteten Vertrags anteilig teil an den Pensionsplänen in Deutschland (30 %), im Rahmen seiner Vorstandstätigkeit für die Bayer AG, und der Schweiz (70 %), im Rahmen seines lokalen Anstellungsvertrags als Leiter Consumer Health bei der BCC AG in Basel. Bei Herrn Schippers Altersversorgungszusage in der Schweiz handelt es sich um einen leistungsorientierten Plan, bei dem Beiträge auf einem Konto gesammelt werden, die bei Rentenbeginn verrentet werden.

Im Rahmen eines Treuhandvertrags (Contractual Trust Agreement = CTA) werden zur Deckung von aus Direktzusagen resultierenden Pensionszusagen in Deutschland Vermögenswerte treuhänderisch im Bayer Pension Trust e. V. verwaltet. Dies führt zu einer zusätzlichen – über die Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) hinausgehenden – materiellen Absicherung der betreffenden Pensionsansprüche der Vorstandsmitglieder und weiterer Führungskräfte in Deutschland.

Im laufenden Jahr wurde für die Vorstandsmitglieder ein Dienstzeitaufwand in Höhe von insgesamt 2.284 T € (Vorjahr: 3.800 T €) nach IFRS aufwandswirksam berücksichtigt. In der folgenden Übersicht sind der auf die einzelnen Vorstandsmitglieder entfallende Dienstzeitaufwand nach IFRS und der Barwert der Pensionsverpflichtungen abgebildet:

C 3.3/14

Pensionszusagen nach IFRS

Aufwand1 Anwartschaftsbarwert der Versorgungszusagen zum 31.12.
In T € 2021 2022 2021 2022
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder        
Beitragsbezogene Versorgungszusage        
Werner Baumann (Vorsitzender) 2.088 1.547 26.654 18.554
Wolfgang Nickl 325 276 1.144 799
Stefan Oelrich 344 284 1.042 772
Heiko Schipper 259 177 7.243 5.817

1 Im Falle der beitragsbezogenen Versorgungszusage handelt es sich um den Dienstzeitaufwand der Pensionszusage nach IFRS.

Der Dienstzeitaufwand nach IFRS wird auf Basis vertraglicher Verpflichtungen und versicherungsmathematischer Annahmen berechnet. Er stellt den versicherungsmathematisch berechneten Betrag dar, der im laufenden Jahr vom Vorstandsmitglied durch seine Arbeitskraft erdient und aufwandswirksam erfasst wurde. Er entspricht dem Barwert der neu erdienten zukünftigen Rentenzahlungen und ist beeinflusst von aktualisierten versicherungsmathematischen Anpassungen. Der Dienstzeitaufwand stellt weder einen Auszahlungsbetrag dar, noch handelt es sich um aktuelle Zahlungen an Vorstände. Der Dienstzeitaufwand eines Jahres steigt je niedriger der Abzinsungssatz zu Jahresbeginn war, je höher die erwarteten Gehalts- und Rentensteigerungen angenommen werden und je kürzer die Erdienungsdauer in Jahren ist.

Der Dienstzeitaufwand nach IFRS unterliegt daher von Jahr zu Jahr Schwankungen. Bestehende Pensionszusagen für ein Vorstandsmitglied können rechtlich nicht einseitig von Bayer angepasst werden.

3.3.6 Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten und maximale Gesamtvergütung

Werden die Ziele nicht erreicht, kann die variable Vergütung bis auf null sinken. Werden die Ziele deutlich übertroffen, so ist die Auszahlung auf 200 % (STI Cap) bzw. 250 % (LTI Cap) des individuellen Zielbetrags begrenzt.

Darüber hinaus hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG einen absoluten Euro-Wert für die maximale Auszahlung der in einem Geschäftsjahr zugesagten Vergütung definiert. Für den Vorstandsvorsitzenden liegt die maximale Gesamtvergütung bei 12 Mio. € pro Jahr und für die übrigen Vorstandsmitglieder bei 7,5 Mio. €. Die Maximalvergütung für ein Geschäftsjahr schließt sämtliche feste und variable Vergütungsbestandteile mit ein:

Grundvergütung,

Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen),

kurzfristige variable Barvergütung (STI),

langfristige variable Barvergütung (LTI) und

Versorgungsentgelt bzw. Dienstzeitaufwand nach IFRS für Versorgungszusage.

Über die Einhaltung der festgelegten Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder kann erst nach erfolgter Auszahlung aller Vergütungsbestandteile, die für ein Geschäftsjahr zugesagt wurden, abschließend berichtet werden. Das heißt, für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 kann erst nach Ablauf des jeweiligen vierjährigen Leistungszeitraums des LTI berichtet werden.

Die jeweiligen Ist-Vergütungen für das Referenzjahr 2019 lagen für alle Vorstandsmitglieder deutlich unter der festgelegten Maximalvergütung.

3.3.7 Malus- und Clawback-Regelungen für die variable Vergütung

Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, im Fall von grobem Fehlverhalten und Fehldarstellung in der Finanzberichterstattung die kurzfristige und langfristige variable Barvergütung für Geschäftsjahre ab 2020 einzubehalten (Malus) oder – sofern bereits ausbezahlt – auch zurückzufordern (Clawback).

Bei Verstößen gegen wesentliche Sorgfaltspflichten, wesentliche dienstvertragliche Pflichten oder sonstige wesentliche Handlungsgrundsätze, z. B. aus dem Verhaltenskodex für Vorstände oder der Corporate Compliance Policy, kann der Aufsichtsrat die noch nicht ausbezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig bis auf null reduzieren (Malus). Des Weiteren kann er den Bruttobetrag einer bereits ausgezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig zurückfordern (Clawback).

Darüber hinaus sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, eine bereits ausbezahlte variable Vergütung für Geschäftsjahre ab 2020 entsprechend der vorzunehmenden Korrekturen zurückzubezahlen, soweit sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernabschluss fehlerhaft war. Auf ein Verschulden der Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Fall nicht an. Unabhängig davon besteht bei schadenstiftendem pflichtwidrigen Verhalten von Vorstandsmitgliedern auf gesetzlicher Grundlage die Möglichkeit zu einer Kürzung von Auszahlungen bzw. einem Rückgriff.

Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass gesehen, eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung zu reduzieren (Malus) oder eine bereits ausbezahlte variable Vergütung zurückzufordern (Clawback).

3.3.8 Share Ownership Guidelines

Zur weiteren Angleichung der Interessen von Vorstand und unseren Aktionären sowie zur Stärkung einer nachhaltigen Entwicklung sind die Bayer Share Ownership Guidelines fester Bestandteil des Vergütungssystems. Die Bayer Share Ownership Guidelines verpflichten die Mitglieder des Vorstands, einen wesentlichen Bestand an Bayer-Aktien bis zum Ablauf einer vierjährigen Aufbauphase zu erwerben. Die Verpflichtung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 200 %, für die weiteren Mitglieder des Vorstands 100 % der Grundvergütung. Mindestens diesen Aktienbestand haben die Vorstandsmitglieder während ihrer Zugehörigkeit zum Vorstand und zwei Jahre über das Mandatsende hinaus zu halten. Kann der Aktienbestand nicht nachgewiesen werden, so verfällt der Anspruch auf den LTI. Die im Rahmen des LTI-Programms zugeteilten virtuellen Aktien werden nicht auf die benötigte Anzahl an Bayer-Aktien nach den Share Ownership Guidelines angerechnet.

Die folgende Übersicht zeigt den aktuellen Stand der Share Ownership Guidelines:

C 3.3/15

Status der Share Ownership Guidelines

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder

Vorstandsmitglied Ziel
(in % der Grundvergütung)
Enddatum
Aufbauphase
Status
Werner Baumann1 200 % 31.03.21 Erfüllt
Sarena Lin 100 % 31.01.25 In Aufbauphase
Wolfgang Nickl 100 % 25.04.22 Erfüllt
Stefan Oelrich 100 % 31.10.22 Erfüllt
Rodrigo Santos 100 % 31.12.25 In Aufbauphase
Heiko Schipper 100 % 28.02.22 Erfüllt

1 Im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Ziele für die Share Ownership Guidelines im Jahr 2020 wurde das Enddatum der Aufbauphase neu festgesetzt.

3.3.9 Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Bei Vertragsbeendigung vor Ablauf der Bestellperiode auf Veranlassung des Unternehmens, außer bei Kündigung aus wichtigem Grund, werden die Zusagen aus den Vorstandsdienstverträgen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erfüllt.

Die Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten und Bedingungen, eine vorzeitige Auszahlung der variablen Vergütungskomponenten erfolgt nicht. Bayer folgt hierbei den Grundsätzen guter Unternehmensführung: An ausscheidende Vorstandsmitglieder werden so auch bereits gewährte LTI-Zuteilungen gemäß den ursprünglichen Zahlungsplänen ausgezahlt und nach den zuvor vereinbarten Regeln berechnet.

Entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ist in den Vorstandsdienstverträgen die Regelung enthalten, dass Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags vergüten.

Kontrollwechsel

Zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit haben die Vorstandsmitglieder im Fall eines Kontrollwechsels im Sinne des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes unter engen Voraussetzungen ebenfalls Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch auf eine Abfindung entsteht nur, falls das Dienstverhältnis durch einvernehmliche Beendigung auf Veranlassung der Gesellschaft endet oder falls sich infolge des Kontrollwechsels die Stellung des Vorstandsmitglieds wesentlich ändert und das Vorstandsmitglied innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt des Kontrollwechsels kündigt. Die Stellung des Vorstandsmitglieds ist insbesondere bei einer der folgenden Voraussetzungen wesentlich berührt:

wesentliche Veränderungen in der Strategie des Unternehmens,

wesentliche Veränderungen im eigenen Tätigkeitsbereich oder

wesentliche Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen der Gesellschaft.

In diesen Fällen hat das Mitglied des Vorstands einen Abfindungsanspruch in Höhe von 250 % der jährlichen Grundvergütung, jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des jeweiligen Vorstandsvertrags. Für Vorstände, die bis 2010 bestellt wurden, beträgt der Abfindungsanspruch 200 % der jährlichen Barvergütung (Grundvergütung, Ziel-STI und Ziel-LTI), jedoch beschränkt auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrags. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Beendigung aus einem durch das Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund (§ 626 BGB) erfolgt.

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Mit den Vorstandsmitgliedern bestehen nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die eine von der Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung für die Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von zwei Jahren vorsehen. Diese Entschädigung beträgt für beide Jahre jeweils 100 % der durchschnittlichen Grundvergütung der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses werden eventuelle Abfindungszahlungen auf eine Karenzentschädigung angerechnet, die auf den verbleibenden Teil der ursprünglichen Vertragslaufzeit entfallen. Bei Vertragsbeendigung kann unternehmensseitig auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichtet werden. Eine Entschädigungszahlung würde in diesem Fall entfallen.

Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit werden den Vorstandsmitgliedern die vertraglich festgelegten Bezüge weiterbezahlt. Der Aufsichtsrat kann den Vorstandsvertrag vorzeitig beenden, wenn das Vorstandsmitglied ununterbrochen mindestens 18 Monate arbeitsunfähig und voraussichtlich auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben uneingeschränkt zu erfüllen (dauernde Arbeitsunfähigkeit).

3.3.10 Mandatsbezüge und Leistungen Dritter

Sofern Vorstandsmitglieder konzerninterne Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, wird die Mandatsvergütung auf die Grundvergütung angerechnet. Externe Mandate können nur nach vorheriger Genehmigung durch den Aufsichtsrat übernommen werden. Bei der Übernahme von externen Aufsichtsratsmandaten entscheidet der Aufsichtsrat darüber hinaus, ob und inwieweit die Vergütung anzurechnen ist. Bei den aktuellen externen Aufsichtsratsmandaten findet keine Anrechnung statt.

Im vergangenen Geschäftsjahr wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit als Organmitglied gewährt.

3.4 Individualisierte Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022

3.4.1 Zielvergütung

In den folgenden Tabellen werden die individuellen Zielbeträge ergänzt um Minimal- und Maximalbeträge für die im Jahr 2022 vertraglich vereinbarten Vergütungskomponenten dargestellt, einschließlich der Aufwände für Nebenleistungen und Versorgungszusagen, sowie die relativen Anteile der einzelnen Vergütungskomponenten.

C 3.4/1

Zielvergütung (Teil I)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Werner Baumann
(Vorsitzender)
Sarena Lin2
(Arbeitsdirektorin)
Eintritt 1.1.2010 Eintritt 1.2.2021
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T €
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T €
Grundvergütung 1.775 22,7 1.775 1.775 1.733 900 19,9 900 900 758
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 65 0,8 65 65 99 1.006 22,3 1.006 1.006 1.282
Versorgungsentgelt 360 8,0 360 360 303
Kurzfristige variable Barvergütung                    
     STI 2021 1.775 825
     STI 2022 1.598 20,4 0 3.195 810 17,9 0 1.620
Langfristige aktienbasierte Barvergütung                    
     Aspire-3.0 2021
     (1.1.2021–31.12.2024)
2.513 1.174
     Aspire-3.0 2022
     (1.1.2022–31.12.2025)
2.840 36,3 0 7.100 1.440 31,9 0 3.600
Dienstzeitaufwand nach IFRS 1.547 19,8 1.547 1.547 2.088
Gesamtbezüge 7.825 100,0 3.387 13.682 8.208 4.516 100,0 2.266 7.486 4.342

C 3.4/2

Zielvergütung (Teil II)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Wolfgang Nickl
(Finanzen)
Stefan Oelrich3
(Pharmaceuticals)
Eintritt 26.4.2018 Eintritt 1.11.2018
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T. €
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T €
Grundvergütung 900 25,3 900 900 824 930 26,0 930 930 872
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 137 3,8 137 137 202 32 0,9 32 32 861
Versorgungsentgelt
Kurzfristige variable Barvergütung                    
     STI 2021 900 930
     STI 2022 810 22,7 0 1.620 837 23,4 0 1.674
Langfristige aktienbasierte Barvergütung                    
     Aspire-3.0 2021
     (1.1.2021–31.12.2024)
1.199 1.279
     Aspire-3.0 2022
     (1.1.2022–31.12.2025)
1.440 40,5 0 3.600 1.488 41,7 0 3.720
Dienstzeitaufwand nach IFRS 276 7,7 276 276 325 284 8,0 284 284 344
Gesamtbezüge 3.563 100,0 1.313 6.533 3.450 3.571 100,0 1.246 6.640 4.286

C 3.4/3

Zielvergütung (Teil III)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Rodrigo Santos
(Crop Science)
Heiko Schipper4
(Consumer Health)
Eintritt 1.1.2022 Eintritt 1.3.2018
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T €
2022
in T €
2022
in %
Min. 2022
in T €
Max.1 2022
in T €
2021
in T €
Grundvergütung 930 25,5 930 930 900 26,8 900 900 824
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 26 0,7 26 26 30 0,9 30 30 443
Versorgungsentgelt 372 10,2 372 372
Kurzfristige variable Barvergütung                    
     STI 2021 900
     STI 2022 837 22,9 0 1.674 810 24,1 0 1.620
Langfristige aktienbasierte Barvergütung                    
     Aspire-3.0 2021
     (1.1.2021–31.12.2024)
1.199
     Aspire-3.0 2022
     (1.1.2022–31.12.2025)
1.488 40,7 0 3.720 1.440 42,9 0 3.600
Dienstzeitaufwand nach IFRS 177 5,3 177 177 259
Gesamtbezüge 3.653 100,0 1.328 6.722 3.357 100,0 1.107 6.327 3.625

1 In der Summe der maximalen Beträge sind die Gesamt-Caps noch nicht berücksichtigt (siehe C 3.2/3).

2 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Sarena Lin sind für 2021 und 2022 jeweils Entschädigungszahlungen für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 959 T € sowie für 2021 Erstattungen für Hausverkaufskosten in den USA, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, enthalten.

3 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Stefan Oelrich ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 808 T € enthalten.

4 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Heiko Schipper ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 431 T € enthalten.

3.4.2 Gewährte und geschuldete Vergütung

Die Tabellen umfassen alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sowie deren jeweiligen relativen Anteil je Vorstandsmitglied. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde, auch wenn der Zufluss (d. h. die tatsächliche Auszahlung) erst im folgenden Geschäftsjahr erfolgt. Eine Vergütung gilt als geschuldet, wenn eine rechtliche Verpflichtung bereits besteht, die fällig ist, aber dem Vorstand noch nicht zugeflossen ist.

Die beschriebene Zuordnung sei am Beispiel der kurzfristigen variablen Barvergütung (STI) sowie der langfristigen aktienbasierten Barvergütung (LTI) verdeutlicht:

In der Spalte der gewährten und geschuldeten Vergütung werden die Auszahlungsbeträge des STI 2022 sowie der Aspire-2.0-Tranche 2019 dem Geschäftsjahr 2022 zugeordnet, da mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 die der Vergütung zugrunde liegende einjährige bzw. vierjährige Tätigkeit durch das jeweilige Vorstandsmitglied vollständig erfolgt ist. Dass die tatsächliche Zahlung erst im Folgejahr geleistet wird, wird vernachlässigt, um den Zusammenhang zwischen Vergütung und Leistungserbringung durch den Vorstand periodengerecht darstellen zu können.

An einvernehmlich ausscheidende Vorstandsmitglieder werden bereits in der Vergangenheit gemachte Aspire-Zusagen entsprechend der Programmbedingungen nach Ablauf von vier Jahren ausgezahlt. Das heißt, es erfolgt keine vorzeitige Auszahlung bei Ausscheiden (sog. Accelerated Vesting). Im Jahr, in dem die Arbeitsleistung, die für die Erdienung der Aspire-Tranche notwendig war, vollständig erbracht wurde, gilt die Tranche als gewährt. Die Tranche gilt somit im Jahr des Ausscheidens als gewährt, wenn dies entsprechend vereinbart wurde. Als gewährte Vergütung wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt des Ausscheidens in der Zeile „Sonstiges“ dargestellt. Der spätere Auszahlungsbetrag wird davon abweichen. Die nach dem Ausscheiden erfolgenden Wertschwankungen bis zur Auszahlung sind den nachfolgenden Tabellen entnehmbar, insbesondere der Tabelle „Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung“.

Ergänzend wird zudem als Teil der Vergütung des Vorstands der Dienstzeitaufwand nach IFRS dargestellt, auch wenn dieser nicht als gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 AktG gilt.

C 3.4/4

Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil I)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Werner Baumann
(Vorsitzender)
Eintritt 1.1.2010
Sarena Lin1
(Arbeitsdirektorin)
Eintritt 1.2.2021
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
Grundvergütung 1.775 32,6 1.733 900 27,6 758
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 65 1,2 99 1.006 30,9 1.282
Versorgungsentgelt 360 11,0 303
Kurzfristige variable Barvergütung            
     STI 2021 3.218 1.366
     STI 2022 1.861 34,2 993 30,5
Langfristige aktienbasierte Barvergütung            
     Aspire 2.0 2018
     (1.1.2018–31.12.2021)
652
     Aspire 2.0 2019
     (1.1.2019–31.12.2022)
1.739 32,0
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung 5.440 100,0 5.702 3.259 100,0 3.709
Dienstzeitaufwand nach IFRS 1.547   2.088  
Gesamtbezüge 6.987   7.790 3.259   3.709

C 3.4/5

Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil II)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Wolfgang Nickl
(Finanzen)
26.4.2018
Stefan Oelrich2
(Pharmaceuticals)
1.11.2018
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
Grundvergütung 900 30,9 824 930 36,0 872
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 137 4,7 202 32 1,2 861
Versorgungsentgelt
Kurzfristige variable Barvergütung            
     STI 2021 1.632 1.600
     STI 2022 1.053 36,2 862 33,4
Langfristige aktienbasierte Barvergütung            
     Aspire 2.0 2018
     (1.1.2018–31.12.2021)
338 311
     Aspire 2.0 2019
     (1.1.2019–31.12.2022)
818 28,2 760 29,4
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung 2.908 100,0 2.996 2.584 100,0 3.644
Dienstzeitaufwand nach IFRS 276   325 284   344
Gesamtbezüge 3.184   3.321 2.868   3.988

C 3.4/6

Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil III)

Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Rodrigo Santos3
(Crop Science)
1.1.2022
Heiko Schipper4
(Consumer Health)
1.3.2018
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
2022
in T €
2022
in %
2021
in T €
Grundvergütung 930 32,8 900 32,0 824
Sachbezüge und sonstige Leistungen (Nebenleistungen) 26 0,9 30 1,1 443
Versorgungsentgelt 372 13,1
Kurzfristige variable Barvergütung            
     STI 2021 1.553
     STI 2022 1.360 48,0 1.151 40,9
Langfristige aktienbasierte Barvergütung            
     Aspire 2.0 2018
     (1.1.2018–31.12.2021)
353
     Aspire 2.0 2019
     (1.1.2019–31.12.2022)
148 5,2 732 26,0
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung 2.836 100,0 2.813 100,0 3.173
Dienstzeitaufwand nach IFRS   177   259
Gesamtbezüge 2.836   2.990   3.432

1 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Sarena Lin sind für 2021 und 2022 jeweils Entschädigungszahlungen für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 959 T € sowie für 2021 Erstattungen für Hausverkaufskosten in den USA, bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, enthalten.

2 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Stefan Oelrich ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 808 T € enthalten.

3 Für Rodrigo Santos ist die von Bayer vor seiner Ernennung zum Vorstand zugesagte LTI Tranche 2019 als gewährte Vergütung ausgewiesen.

4 In den Sachbezügen und sonstigen Leistungen von Heiko Schipper ist in 2021 eine Entschädigungszahlung für beim früheren Arbeitgeber zugesagte und durch den Wechsel zu Bayer verfallene variable Vergütungsbestandteile in Höhe von 431 T € enthalten.

C 3.4/7

Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil I)

Dr. Hartmut Klusik2
Austritt 31.12.2019
Kemal Malik
Austritt 31.12.2019
  2022
in T €
2022
in %
2022
in T €
2022
in %
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1 –208 152,9 –223 100,0
Ruhegeldzahlungen 72 –52,9
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung –136 100,0 –223 100,0

C 3.4/8

Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil II)

Johannes Dietsch
Austritt 31.5.2018
Erica Mann
Austritt 31.3.2018
Dieter Weinand
Austritt 31.10.2018
2022
in T €
2022
in %
2022
in T €
2022
in %
2022
in T €
2022
in %
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1 –98 –816,7 –131 100,0 –234 100,0
Ruhegeldzahlungen 110 916,7
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung 12 100,0 –131 100,0 –234 100,0

C 3.4/9

Gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen Vorstandsmitglieder (Teil III)

Dr. Marijn Dekkers
Austritt 30.4.2016
Prof. Dr.
Wolfgang Plischke2
Austritt 29.4.2014
Dr. Richard Pott2
Austritt 31.5.2013
2022
in T €
2022
in %
2022
in T €
2022
in %
2022
in T €
2022
in %
Langfristige aktienbasierte Barvergütung1
Ruhegeldzahlungen 664 100,0 448 100,0 625 100,0
Sonstiges
Summe der gewährten und geschuldeten Vergütung 664 100,0 448 100,0 625 100,0

1 Als langfristige aktienbasierte Barvergütung wird die Differenz zwischen dem ursprünglichen mit Ausscheiden aus dem Vorstand vollständig gewährten beizulegenden Zeitwert und der tatsächlichen Auszahlung im Auszahlungsjahr dargestellt.

2 Beinhaltet Ruhegeldzahlungen aus der Bayer-Pensionskasse VVaG.

4. Vergütung des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach den entsprechenden Satzungsbestimmungen. Diese wurden zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 27. April 2021 geändert.

4.1 Grundsätze der Aufsichtsratsvergütung

Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung und Überwachung des Vorstands, der die Gesellschaft unter eigener Verantwortung leitet und deren Geschäfte führt. Die Vergütung soll gemäß § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen. Bei der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft Berücksichtigung. Eine angemessene Aufsichtsratsvergütung stellt sicher, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage sein wird, hervorragend qualifizierte, auch internationale Kandidatinnen und Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft zu gewinnen. Hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.

4.2 Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten neben dem Ersatz für ihre Aufwendungen eine feste Jahresvergütung sowie eine zusätzliche Vergütung für den Vorsitz bzw. die Mitgliedschaft in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld:
 

C 4.2/1

1 Für mehrere Sitzungen, die an einem Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.


Die Aufsichtsratsmitglieder haben gegenüber dem Aufsichtsrat im Rahmen einer Selbstverpflichtung erklärt, dass sie in den ersten fünf Jahren der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat für jeweils 25 % der gewährten festen Vergütung einschließlich der Vergütung für Ausschusstätigkeit (vor Abzug von Steuern) Bayer-Aktien kaufen und jeweils während der Dauer ihrer Mitgliedschaft halten werden.

Die folgenden Tabellen fassen die Komponenten der gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats sowie die jeweiligen relativen Anteile der Komponenten an der Gesamtvergütung zusammen. Als gewährte Vergütung wird dabei diejenige Vergütung dargestellt, für die die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres vollständig erbracht wurde.

4.3 Gewährte und geschuldete Vergütung

C 4.3/1

Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil I)

Festvergütung Ausschussvergütung
2022 2021 2022 2021
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder in T€ in % in T€ in T€ in % in T€
Dr. Paul Achleitner 160 66,1 151 59 24,4 75
Dr. Simone Bagel-Trah 160 71,4 151 40 17,9 14
Horst Baier 160 52,1 151 121 39,4 154
Dr. Norbert W. Bischofberger 160 76,2 151 30 14,3 30
André van Broich 160 58,4 151 90 32,8 82
Ertharin Cousin 160 58,4 151 90 32,8 20
Yasmin Fahimi1 32 91,4 1 2,9
Dr. Barbara Gansewendt2 108 65,5 40 24,2
Colleen A. Goggins 160 67,8 151 50 21,2 45
Francesco Grioli3 108 81,8 13 9,8
Heike Hausfeld
(stellvertretende Vorsitzende)4
268 86,5 151 19 6,1 31
Frank Löllgen 160 59,0 151 90 33,2 83
Kimberly Mathisen5 53 89,8 0,0
Andrea Sacher 160 68,4 151 50 21,4
Claudia Schade6 108 90,8 0,0
Heinz Georg Webers7 108 76,6 21 14,9
Alberto Weisser 160 62,5 109 73 28,5 41
Michael Westmeier8 108 90,8 0,0
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler 160 66,7 151 60 25,0 51
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Vorsitzender)
480 94,1 453 0,0
In den Jahren 2021/2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder            
Dr. Thomas Elsner9 52 64,2 151 20 24,7 92
Johanna W. (Hanneke) Faber10 0,0 42 0,0
Robert Gundlach11 52 75,4 151 9 13,0 30
Reiner Hoffmann12 117 79,1 151 13 8,8
Dr. Fei-Fei Li13 107 100,0 109 0,0
Prof. Dr. Wolfgang Plischke14 0,0 42 0,0 43
Petra Reinbold-Knape15 52 76,5 151 7 10,3 55
Michael Schmidt-Kießling16 52 85,2 151 0,0
Oliver Zühlke17 104 90,4 302 0,0

C 4.3/2

Gewährte und geschuldete Vergütung (Teil II)

Sitzungsgeld18 Gesamtvergütung
2022 2021 2022 2021
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder in T€ in % in T€ in T€ in T€
Dr. Paul Achleitner 23 9,5 11 242 237
Dr. Simone Bagel-Trah 24 10,7 9 224 174
Horst Baier 26 8,5 17 307 322
Dr. Norbert W. Bischofberger 20 9,5 11 210 192
André van Broich 24 8,8 14 274 247
Ertharin Cousin 24 8,8 11 274 182
Yasmin Fahimi1 2 5,7 35
Dr. Barbara Gansewendt2 17 10,3 165
Colleen A. Goggins 26 11,0 12 236 208
Francesco Grioli3 11 8,3 132
Heike Hausfeld
(stellvertretende Vorsitzende)4
23 7,4 9 310 191
Frank Löllgen 21 7,7 12 271 246
Kimberly Mathisen5 6 10,2 59
Andrea Sacher 24 10,3 9 234 160
Claudia Schade6 11 9,2 119
Heinz Georg Webers7 12 8,5 141
Alberto Weisser 23 9,0 14 256 164
Michael Westmeier8 11 9,2 119
Prof. Dr. Otmar D. Wiestler 20 8,3 11 240 213
Prof. Dr. Norbert Winkeljohann
(Vorsitzender)
30 5,9 20 510 473
In den Jahren 2021/2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder          
Dr. Thomas Elsner9 9 11,1 17 81 260
Johanna W. (Hanneke) Faber10 0,0 42
Robert Gundlach11 8 11,6 11 69 192
Reiner Hoffmann12 18 12,2 9 148 160
Dr. Fei-Fei Li13 0,0 8 107 117
Prof. Dr. Wolfgang Plischke14 0,0 85
Petra Reinbold-Knape15 9 13,2 14 68 220
Michael Schmidt-Kießling16 9 14,8 9 61 160
Oliver Zühlke17 11 9,6 17 115 319

1 Aufsichtsratsmitglied seit 21. Oktober 2022

2 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022

3 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022

4 Stellvertretende Vorsitzende seit 29. April 2022

5 Aufsichtsratsmitglied seit 1. September 2022

6 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022

7 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022

8 Aufsichtsratsmitglied seit 29. April 2022

9 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022

10 Aufsichtsratsmitglied bis 27. April 2021

11 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022

12 Aufsichtsratsmitglied bis 25. September 2022

13 Aufsichtsratsmitglied vom 27. April 2021 bis 31. August 2022

14 Aufsichtsratsmitglied bis 27. April 2021

15 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022

16 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022

17 Aufsichtsratsmitglied bis 29. April 2022

18 Die Einzelwerte in der Tabelle sind gerundet. Die Summe der nicht gerundeten Sitzungsgelder beträgt 435 T €.

Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, bestanden nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt.

5. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und jährlichen Veränderung der Vergütung

Die nachstehende Übersicht stellt die Entwicklung der gewährten und geschuldeten Vergütung der aktiven und ehemaligen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Beschäftigten sowie die Entwicklung ausgewählter Ertragskennziffern des Konzerns und der Bayer AG über die letzten fünf Jahre dar.

Als ehemalige Vorstandsmitglieder werden alle Mitglieder berücksichtigt, die in den letzten zehn Jahren aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Als ehemalige Aufsichtsratsmitglieder werden alle Mitglieder berücksichtigt, die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütungen erhalten haben.

Die im Nachfolgenden ausgewiesene Vergütung der Beschäftigten bzw. Tarif- und Gesamtbelegschaft in Deutschland umfasst die Beschäftigten der Gesellschaften Bayer AG, Leverkusen, Bayer Intellectual Property GmbH, Monheim am Rhein, und der Pallas Versicherung Aktiengesellschaft, Leverkusen. Die Animal-Health-Mitarbeiter sind ab dem Jahr 2018 unberücksichtigt. Die Beschäftigten der Bayer Business Services (BBS) GmbH, Leverkusen, sind seit Januar 2020 in der Bayer AG, Leverkusen, berücksichtigt.

C 5/1

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

in T € 2018 Δ
in %
2019 Δ
in %
2020 Δ
in %
2021 Δ
in %
2022
Zum 31.12.2022 amtierende Vorstandsmitglieder                  
  Werner Baumann (Vorsitzender)1 3.250 13,4 3.687 7,9 3.978 43,3 5.702 –4,6 5.440
  Sarena Lin 3.709 –12,1 3.259
  Wolfgang Nickl 1.135 51,0 1.714 –23,3 1.315 127,8 2.996 –2,9 2.908
  Stefan Oelrich 277 866,1 2.676 –20,4 2.129 71,2 3.644 –29,1 2.584
  Rodrigo Santos 2.836
  Heiko Schipper 1.816 22,7 2.228 –3,9 2.141 48,2 3.173 –11,3 2.813
Ehemalige Vorstandsmitglieder                  
  Liam Condon1, 2 1.921 31,3 2.523 –16,6 2.104 292,1 8.249
  Dr. Marijn Dekkers1 220 –35,9 141 –626,2 –742 –187,6 650 2,2 664
  Johannes Dietsch1, 2 3.937 –108,6 –338 –56,5 –147 134,7 –345 –103,5 12
  Dr. Hartmut Klusik1, 2 1.612 220,0 5.158 –98,6 72 –505,6 –292 –53,4 –136
  Michael König1 –334 –0,9 –331 –29,9 –232
  Kemal Malik1, 2 1.633 632,2 11.957 –363 –38,6 –223
  Erica Mann1, 2 7.600 –49 475,5 –282 –53,5 –131
  Prof. Dr. Wolfgang Plischke1 332 29,8 431 1,2 436 0,7 439 2,1 448
  Dr. Richard Pott 586 2,6 601 1,0 607 0,8 612 2,1 625
  Dieter Weinand1, 2 3.815 –52 765,4 –450 –48,0 –234
Zum 31.12.2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder                  
  Dr. Paul Achleitner 204 204 –2,5 199 19,1 237 2,1 242
  Dr. Simone Bagel-Trah 137 137 –2,9 133 30,8 174 28,7 224
  Horst Baier 201 60,2 322 –4,7 307
  Dr. Norbert W. Bischofberger 170 0,6 171 –2,9 166 15,7 192 9,4 210
  André van Broich 205 205 –2,4 200 23,5 247 10,9 274
  Ertharin Cousin 34 291,2 133 36,8 182 50,5 274
  Yasmin Fahimi 35
  Dr. Barbara Gansewendt 165
  Colleen A. Goggins 136 13,2 154 7,1 165 26,1 208 13,5 236
  Francesco Grioli 132
  Heike Hausfeld (stellvertretende Vorsitzende) 172 172 –2,9 167 14,4 191 62,3 310
  Frank Löllgen 208 208 –3,8 200 23,0 246 10,2 271
  Kimberly Mathisen 59
  Andrea Sacher 41 290,2 160 46,3 234
  Claudia Schade 119
  Heinz Georg Webers 141
  Alberto Weisser 164 56,1 256
  Michael Westmeier 119
  Prof. Dr. Otmar D. Wiestler 170 0,6 171 –2,9 166 28,3 213 12,7 240
  Prof. Dr. Norbert Winkeljohann (Vorsitzender) 165 75,8 290 26,6 367 28,9 473 7,8 510
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder3                  
  Dr. Thomas Elsner (bis 29.04.2022) 208 8,2 225 3,6 233 11,6 260 –68,8 81
  Robert Gundlach (bis 29.04.2022) 5 2.600,0 135 42,2 192 –64,1 69
  Reiner Hoffmann (bis 25.09.2022) 136 –0,7 135 –1,5 133 20,3 160 –7,5 148
  Dr. Fei-Fei Li (bis 31.08.2022) 117 –8,5 107
  Petra Reinbold-Knape (bis 29.04.2022) 204 0,5 205 –2,9 199 10,6 220 –69,1 68
  Michael Schmidt-Kießling (bis 29.04.2022) 138 –0,7 137 –2,9 133 20,3 160 –61,9 61
  Oliver Zühlke (stellvertretender Vorsitzender bis 29.04.2022) 273 –1,1 270 –1,5 266 19,9 319 –63,9 115
Arbeitnehmer                  
  Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer4 101 6,9 108 –1,9 106 –1,9 104 17,3 122
Ertragsentwicklung                  
  EBITDA vor Sondereinflüssen in Mio. €
(Bayer Konzen)5
9.547 20,5 11.503 –0,4 11.461 –2,5 11.179 20,9 13.513
  Bereinigtes Ergebnis je Aktie (in €)6 5,94 7,7 6,40 –0,2 6,39 1,9 6,51 22,0 7,94
  Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
(Bayer AG)
2.117 115,3 4.557 –155,9 –2.547 –261,4 4.110 15,9 4.764

1 Zwischen der in Vorjahren gewährten Vergütung (aufgrund der vollständigen Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ausscheiden eines Vorstands) und der tatsächlichen Auszahlung Jahre später bei einem LTI-Programm gibt es immer einen Unterschiedsbetrag. Dieser wird als negativer Betrag dargestellt wenn die tatsächliche Auszahlung niedriger ist als die in Vorjahren entsprechend dargestellte gewährte Vergütung. Ein positiver Unterschiedsbetrag ergibt sich, wenn die Auszahlung höher ausgefallen ist als die ursprünglich als gewährt gezeigte Vergütung. Da die Auszahlung immer erst im Folgejahr nach Ablauf des vierjährigen Leistungszeitraums erfolgt, wird der obige Unterschiedsbetrag bei ausgeschiedenen Vorständen erst im Jahr der Auszahlung als gewährt gezeigt. Im Gegensatz dazu erfolgt dies bei den aktuellen Vorständen bereits im vierten Jahr des Leistungszeitraums. Aus diesem Grund wird im Folgejahr des Austritts bei ehemaligen Vorständen in der Regel keine gewährte Vergütung nach § 162 AktG dargestellt.

2 Im letzten Jahr der aktiven Vorstandstätigkeit wurden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags ggf. verschiedene Abfindungsleistungen und Karenzentschädigungen gewährt. Die Abfindungsleistungen setzten sich z. B. aus der Grundvergütung, STI und LTI sowie Pensionsbausteinen zusammen, die dem Vorstand im Rahmen des ursprünglichen Vorstandsvertrags bis zu dessen Ende zugesagt waren.

3 In 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

4 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer und Führungskräfte auf Vollzeitäquivalenzbasis umfasst die Grundvergütung (für Tarifmitarbeiter das Jahrestarifeinkommen sowie in Abhängigkeit zur Tätigkeit gewährte Schichtzulagen und -zuschläge und bei den anderen Mitarbeitergruppen das jährliche Funktionseinkommen [FE]), den Jahresbonus, der im Geschäftsjahr ausgezahlt wurde (Auszahlung Short Term Incentive [STI], gemäß tatsächlicher Zielerreichung des Vorjahres) sowie (soweit die entsprechenden Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind) die vierjährige aktienbasierte Vergütung, die im Geschäftsjahr ausbezahlt wurde. Für die Tarifmitarbeiter wurden das 13. Gehalt sowie das zugesagte Urlaubsgeld berücksichtigt. Als Nebenleistungen wurden berücksichtigt, die Arbeitgeber-Beiträge zu den Sozialversicherungen und, soweit Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind, die für einen Dienstwagen zur Verfügung stehenden Budgets. Unberücksichtigt blieben Aufwendungen für Nebenleistungen (z. B. Sicherungseinrichtungen an Gebäuden, Entschädigungen für beim früheren Arbeitgeber verfallene variable Vergütungsbestandteile) wegen ihrer unregelmäßigen Gewährung.

5 2018–2021 wie ursprünglich berichtet und der Vergütung zugrunde liegend

6 Bereinigtes Ergebnis je Aktie aus fortzuführendem Geschäft, 2018–2021 wie ursprünglich berichtet und der Vergütung zugrunde liegend.

Die nachstehende freiwillige Übersicht zeigt die Entwicklung der Zieldirektvergütung des Vorstands in Relation sowohl zur Gesamtbelegschaft als auch zu den Tarifmitarbeitern, jeweils in Deutschland. Hierdurch soll eine bessere Vergleichbarkeit der Vergütungsentwicklung hergestellt werden. Zugrunde gelegt wurden die vertraglich vereinbarten Zielvergütungen bezogen auf die Grundvergütung, die kurzfristige variable Barvergütung sowie (soweit die entsprechenden Mitarbeitergruppen teilnahmeberechtigt sind) die vierjährige langfristige aktienbasierte Barvergütung. Für die Tarifmitarbeiter wurden das 13. Gehalt sowie das fest zugesagte Urlaubsgeld berücksichtigt. Somit wird beim Vorstand und bei den anderen Mitarbeitergruppen eine Zielerreichung von 100 % bei den variabel ausgestalteten Vergütungsbestandteilen unterstellt. Unberücksichtigt blieben Aufwendungen für Nebenleistungen (z. B. Sicherungseinrichtungen an Gebäuden, Entschädigungen für beim früheren Arbeitgeber verfallene variable Vergütungsbestandteile) wegen ihrer unregelmäßigen Gewährung und Aufwendungen für Altersversorgung wegen der Zinssensitivität der Aufwandshöhe. Veränderungen in der pro Jahr ausgewiesenen Zieldirektvergütung können maßgeblich durch Restrukturierungs- oder M&A-Aktivitäten sowie einer Veränderung der Vorstandszusammensetzung bedingt sein.

C 5/2

Entwicklung der durchschnittlichen Zieldirektvergütung1 des Vorstands und der Arbeitnehmer

in € 2018 Verände-
rung
in %
2019 Verände-
rung
in %
2020 Verände-
rung
in %
2021 Verände-
rung
in %
2022
Vorstand 3.123.600 5,9 3.307.600 7,3 3.548.790 4,7 3.715.425 –0,5 3.695.417
Gesamtbelegschaft2 in Deutschland 93.678 4,0 97.445 0,6 98.014 1,4 99.390 4,7 104.101
Tarifmitarbeiter in Deutschland 62.351 4,4 65.123 –0,6 64.763 1,3 65.623 2,3 67.162

1 Grundvergütung, STI, LTI (ohne Berücksichtigung des individuellen STI-Auszahlungsfaktors), ohne Altersversorgung und Nebenleistungen, auf Vollzeitbeschäftigung normiert. Die relativen Veränderungen der durchschnittlichen Zieldirektvergütungen können durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst sein und über Vorstand, Gesamtbelegschaft und Tarifmitarbeiter sowie die Zeit hinweg variieren. Hierzu zählen bspw. Veränderungen in der Zusammensetzung der Belegschaft, unterschiedliche Gehaltsanpassungen im Tarif und im außertariflichen Bereich, Ein- und Ausgliederungen von Geschäftseinheiten oder personalpolitische Maßnahmen. Mit Umsetzung von §162 AktG wurden die Vergütungsdaten im Hinblick auf Konsistenz zwischen der vorhandenen Vertikalitätsanalyse und vergleichenden Darstellung (Tabelle C 5/1) neu ermittelt.

2 Ohne den Vorstand selbst

Im Jahr 2022 ergibt sich zwischen der durchschnittlichen Vorstandsvergütung und der durchschnittlichen Vergütung aller Beschäftigten in Deutschland eine Relation von 35 : 1 (Vorjahr: 37 : 1) und zu den Tarifmitarbeitern von 55 : 1 (Vorjahr: 57 : 1). Bezogen auf den Vorsitzenden des Vorstands betragen die Relationen 60 : 1 (Vorjahr: 63 : 1) zur Gesamtbelegschaft in Deutschland und 93 : 1 (Vorjahr: 95 : 1) zu den Tarifmitarbeitern.


Leverkusen, 17. Februar 2023

Bayer Aktiengesellschaft

Für den Vorstand:

Werner Baumann                Sarena Lin                Wolfgang Nickl

Für den Aufsichtsrat:

Prof. Dr. Winkeljohann

 

PRÜFUNGSVERMERK DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

An die Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, („die Gesellschaft“) für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft. Das über § 162 AktG hinausgehende Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“ haben wir nicht inhaltlich geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG. Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt des oben genannten über § 162 AktG hinausgehenden Vorworts des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Sonstige Informationen

Der Aufsichtsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen das Vorwort des Aufsichtsratsvorsitzenden zum Vergütungsbericht sowie den Abschnitt „Vergütung 2022 im Überblick“.

Unser Prüfungsurteil zum Vergütungsbericht erstreckt sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die oben genannten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

wesentliche Unstimmigkeiten zum Vergütungsbericht oder zu unseren bei der Prüfung des Vergütungsberichts erlangten Kenntnissen aufweisen oder

anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Verwendungszweck des Prüfungsvermerks

Wir erteilen diesen Prüfungsvermerk auf Grundlage der mit der Gesellschaft geschlossenen Auftragsvereinbarung. Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Prüfungsvermerk ist nur zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt.

Haftung

Der Prüfungsvermerk ist nicht dazu bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens- )Entscheidungen treffen. Unsere Verantwortung besteht allein der Bayer Aktiengesellschaft, Leverkusen, gegenüber und ist auch nach Maßgabe der mit der Gesellschaft getroffenen Auftragsvereinbarung vom 9./15. Dezember 2022 sowie der „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ vom 1. Januar 2017 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. beschränkt. Dritten gegenüber übernehmen wir dagegen keine Verantwortung.


München, den 20. Februar 2023

Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Andreas Wermelt
Wirtschaftsprüfer
Michael Mehren
Wirtschaftsprüfer

 

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen im Internet unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

zugänglich:

Jahresabschluss (einschließlich des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns), Konzernabschluss, zusammengefasster Lagebericht der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns, Bericht des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022 (Tagesordnungspunkt 1), sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben als Teil des zusammengefassten Lageberichts der Bayer Aktiengesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2022,

Lebensläufe von Prof. Dr. Norbert Winkeljohann und Kimberly Mathisen einschließlich weiterer für die vorgeschlagenen Wahlen in den Aufsichtsrat relevanter Angaben (Tagesordnungspunkt 4),

Vergütungsbericht über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 (Tagesordnungspunkt 5),

Satzung der Gesellschaft (Tagesordnungspunkte 6 und 7).

Diese Unterlagen sind zudem auch während der Hauptversammlung zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 982.424.082 auf den Namen lautende Aktien (Stückaktien), die jeweils eine Stimme gewähren.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG).

Wir bitten die Aktionäre im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung insbesondere um Beachtung der nachfolgenden Hinweise zur Anmeldung, zur Bild- und Tonübertragung und Zuschaltung sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters, Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat und eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 51373 Leverkusen, Kaiser-Wilhelm-Allee 1b, statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist ausgeschlossen. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 1 bis 4 sowie 6 bis 8 haben verbindlichen Charakter und die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 5 hat empfehlenden Charakter. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja, Nein oder Enthaltung zu stimmen oder auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich für Daten bis einschließlich 25. März 2023 auf die mitteleuropäische Zeit (MEZ) und für Daten ab einschließlich 26. März 2023 auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde bzw. UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten postalischen Adresse oder E-Mail-Adresse

Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de

oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung (nachfolgend „Aktionärsportal“) elektronisch unter der Internetadresse

www.aktionaersportal.bayer.de
 

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren zugegangen sein.

Für die Nutzung des Aktionärsportals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Daten für den Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelle Zugangsnummer) werden mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandt. Aktionäre, die sich mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden anstelle der individuellen Zugangsnummer dieses Zugangspasswort. Die Anmeldefunktion für die Hauptversammlung und die weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen Funktionen stehen voraussichtlich ab Freitag, 31. März 2023, im Aktionärsportal zur Verfügung. Aktionäre, die erst nach dem 7. April 2023, 0:00 Uhr, im Aktienregister eingetragen werden, erhalten die Hauptversammlungsunterlagen mit den notwendigen Daten für den Zugang zum Aktionärsportal entsprechend den gesetzlichen Vorgaben nicht mehr unaufgefordert übersandt. Sie können diese aber über die oben für die Anmeldung genannte Adresse anfordern.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von Samstag, 22. April 2023, bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung und dem darauf folgenden umschreibefreien Wochenende, also bis einschließlich Sonntag, 30. April 2023, keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Freitag, 21. April 2023. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist mithin der Ablauf des 21. April 2023 (24:00 Uhr).

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem den Aktionären übersandten Anmeldeformular sowie auf der Internetseite

www.bayer.de/hauptversammlung
 

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung und die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts haben.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung zur Hauptversammlung

Alle Aktionäre der Gesellschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit können die gesamte Hauptversammlung am Freitag, 28. April 2023, ab 10:00 Uhr im Internet unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

verfolgen. Angemeldete Aktionäre und deren Vertreter können sich über das Aktionärsportal unter der Internetadresse www.aktionaersportal.bayer.de elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen und ihre Aktionärsrechte ausüben sowie die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Aktionärsportal verfolgen. Aktionäre und deren Vertreter sind nur dann elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet und werden in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen, wenn sie während der Hauptversammlung ihren Zugang über das Aktionärsportal nutzen und die Hauptversammlung nicht lediglich über die Internetseite verfolgen. Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung im Aktionärsportal zugänglich sein.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.

Das den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandte Anmeldeformular kann zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder zur Bevollmächtigung anderer Personen verwendet werden. Ein Muster des Anmeldeformulars wird den Aktionären zudem auf der Internetseite

www.bayer.de/hauptversammlung
 

zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) beinhaltet zudem ein (Online-)Formular, das bereits bei der Anmeldung eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder eine Bevollmächtigung anderer Personen ermöglicht.

Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder anderer Personen Gebrauch machen möchten, werden insbesondere auf Folgendes hingewiesen:

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden aufgrund einer ihnen erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine Weisung erteilt wurde; sie sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können per Brief, per E-Mail oder elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung per Brief muss bis Donnerstag, 27. April 2023 (Tag des Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen Adresse und die Vollmachts- und Weisungserteilung per E-Mail muss bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangen sein:

Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de

Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen (Online)Formulars ist bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.

Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls auf dem den Aktionären mit den Hauptversammlungsunterlagen übersandten Anmeldeformular sowie auf der Internetseite

www.bayer.de/hauptversammlung
 

Bevollmächtigung anderer Personen

Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer anderen Person als der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfolgt und nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) unterliegt, gilt:

Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann diese in Textform (§ 126b BGB) per Brief unter der oben genannten Adresse bis Donnerstag, 27. April 2023 (Tag des Posteingangs), oder per E-Mail an die oben genannte E-Mail-Adresse bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr, abgegeben werden. Die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf unter Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ist im Hinblick auf eine Stimmrechtsausübung bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung und im Übrigen bis zur Schließung der Hauptversammlung möglich.

Wird die Vollmacht nicht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, sondern durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Als Weg elektronischer Kommunikation zur Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten bietet die Gesellschaft die Übermittlung per E-Mail an die E-Mail-Adresse

anmeldestelle@computershare.de
 

an. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder sowohl der Name, das Geburtsdatum als auch die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind. Angegeben werden sollen auch der Name und die postalische Adresse des Bevollmächtigten.

Im Anwendungsbereich des § 135 AktG (insbesondere Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern) wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen.

Bevollmächtigte können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Für die Nutzung des Aktionärsportals (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) benötigen die Bevollmächtigten Zugangsdaten. Diese erhalten die Bevollmächtigten mit der Vollmachtskarte übersandt. Die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung sollte möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei dem Bevollmächtigten zu ermöglichen. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl erfolgen. Briefwahlstimmen können entweder schriftlich per Brief oder im Wege elektronischer Kommunikation per E-Mail oder über das Aktionärsportal abgegeben werden. In jedem Fall ist eine Anmeldung bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“), erforderlich.

Die Briefwahl per Brief muss bis Donnerstag, 27. April 2023 (Tag des Posteingangs), unter der nachstehend genannten postalischen Adresse und die Briefwahl per E-Mail muss bis Donnerstag, 27. April 2023, 24:00 Uhr, unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft zugegangen sein:

Bayer Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail-Adresse: anmeldestelle@computershare.de

Die Briefwahl über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) unter Nutzung des dort enthaltenen (Online-)Formulars ist bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung möglich.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief, per E-Mail, über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht und Weisungen zur Stimmrechtsausübung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Über das Aktionärsportal, 2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 und Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter; die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter als zur Vertretung entsprechend den Weisungen bevollmächtigt angesehen.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (das entspricht 195.313 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:

Bayer Aktiengesellschaft
Vorstand
Gebäude W11
Kaiser-Wilhelm-Allee 1
51373 Leverkusen

Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, 28. März 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Sie sind außerdem unverzüglich über die Internetadresse

www.bayer.de/hauptversammlung
 

zugänglich.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Aktionäre können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung übersenden. Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie bei Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder den Hinweisen und Angaben des Vorstands zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 127 Satz 4 AktG i.V.m. § 96 Abs. 2 AktG unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, 13. April 2023, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse

Bayer Aktiengesellschaft
Gebäude Q26 (Rechtsabteilung)
Kaiser-Wilhelm-Allee 20
51373 Leverkusen
E-Mail-Adresse: hv.gegenantraege@bayer.com

übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG erfüllt sind.

Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen und Wahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, das heißt nach ordnungsgemäßer Anmeldung, die bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr, möglich ist (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG Anträge und Wahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal stellen.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen

Aktionäre können vor der Hauptversammlung gemäß § 130a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einreichen. Es werden nur Stellungnahmen von Aktionären veröffentlicht, die sich bis Freitag, 21. April 2023, 24:00 Uhr, ordnungsgemäß angemeldet haben (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

Stellungnahmen sind der Gesellschaft in Textform bis Samstag, 22. April 2023, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal unter

www.aktionaersportal.bayer.de
 

zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme darf 10.000 Zeichen nicht überschreiten. Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung in den eingereichten Stellungnahmen werden nicht berücksichtigt. Diese sind ausschließlich auf den in dieser Einberufung gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Zugänglich zu machende Stellungnahmen werden gemäß § 130a Abs. 3 und Abs. 4 AktG bis spätestens Sonntag, 23. April 2023, 24:00 Uhr, auf der Internetseite

www.bayer.de/hauptversammlung
 

unter Offenlegung des Namens des einreichenden Aktionärs veröffentlicht.

Rederecht

Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation gemäß § 130a Abs. 5 und Abs. 6 AktG. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG und sämtliche Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge können nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) angemeldet werden.

Technische Mindestvoraussetzung für eine Videozuschaltung sind ein internetfähiges Gerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung. Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikation sind unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

einsehbar. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Der Versammlungsleiter plant, gemäß § 131 Abs. 1f AktG festzulegen, dass das Auskunfts- und Nachfragerecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ausgeübt werden kann.

Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131 Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation ebenfalls über das Aktionärsportal übermitteln.

Widerspruchsrecht

Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG in Verbindung mit § 245 AktG zu erklären. Solche Widersprüche sind elektronisch über das Aktionärsportal (siehe „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) zu übermitteln und sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite

Diese Einberufung, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre und die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG sowie die Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

zugänglich.

Hinweise zum Datenschutz

Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können den Datenschutzinformationen unter

www.bayer.de/hauptversammlung
 

entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

 

Leverkusen, im März 2023

Bayer Aktiengesellschaft

Der Vorstand



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