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Symrise AG

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DGAP-PVR News vom 25.02.2015

Symrise AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung

Symrise AG 

25.02.2015 11:59

Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



a) Die Sun Life Financial Inc., Toronto, Ontario, Kanada, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele     verfolgt:

Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.  
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.

 

b) Die Sun Life Global Investments Inc., Toronto, Ontario, Kanada, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar 2015) mit dem Erwerb der Stimmrechte     folgende Ziele verfolgt:

Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.  
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.

 

c) Die Sun Life Assurance Company of Canada - U.S. Operations Holdings, Inc., Wellesley Hills, Massachusetts, USA, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar 2015) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele     verfolgt:

Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.

 

d) Die Sun Life Financial (U.S.) Holdings, Inc., Wellesley Hills, Massachusetts, USA, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar 2015) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele verfolgt:
Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.

 

e) Die Sun Life Financial (U.S.) Investments LLC, Wellesley Hills, Massachusetts, USA, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar 2015) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele verfolgt:
Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.  
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.



f) Die Sun Life of Canada (U.S.) Financial Services Holdings, Inc., Boston, Massachusetts, USA, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele verfolgt:
Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen - Verwaltungsgesellschaften, die Anlagen im Namen ihrer Anleger tätigen - dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.  
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von den Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Alle Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (10,01% der Stimmrechte) zugerechnet.

 

g) Die Massachusetts Financial Services Company (MFS), Boston, Massachusetts, USA, hat uns am 20. Februar 2015 gemäß § 27a Abs. 1 WpHG mitgeteilt, dass sie in Bezug auf ihre Mitteilung vom 28. Januar 2015 (Überschreitung der Schwelle von 10 % zum 23. Januar 2015) mit dem Erwerb der Stimmrechte folgende Ziele verfolgt:
Die Mitteilungspflichtige selbst hält direkt keine Stimmrechte an der Emittentin. Alle Stimmrechte werden vollständig entweder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG aus eigener Verwaltungstätigkeit oder gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Satz 2 WpHG von Tochtergesellschaften der Mitteilungspflichtigen zugerechnet, die die Stimmrechte haltende Fonds verwalten.

1. Die Investitionsentscheidungen der Meldepflichtigen oder ihrer Tochterunternehmen dienen ausschließlich der Erzielung von     Handelsgewinnen.

Die Investition dient daher nicht der Umsetzung strategischer Ziele.  
2. Die Mitteilungspflichtige beabsichtigt derzeit nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate (weitere) Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen. Es ist aber möglich, dass von ihr selbst oder von den Tochterunternehmen der Mitteilungspflichtigen verwaltete Fonds weitere Stimmrechte, jedoch dann mit hoher Wahrscheinlichkeit in den nächsten zwölf Monaten, erwerben, wenn der Erwerb der Stimmrechte für ihre Anleger vorteilhaft erscheint. Diese Stimmrechte würden dann der Mitteilungspflichtigen erneut zugerechnet werden.
3. Die Mitteilungspflichtige strebt keine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Emittentin an.
4. Die Mitteilungspflichtige strebt keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Emittentin, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik     an.

Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte teilen wir hiermit gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mitteilungspflichtige keine Eigen- oder Fremdmittel für den Erwerb der Stimmrechte aufgenommen hat.

Die Stimmrechte wurden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (8,08% der Stimmrechte) und gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 WpHG (1,93% der Stimmrechte) zugerechnet.



Holzminden, im Februar 2015
Symrise Aktiengesellschaft

Der Vorstand



25.02.2015 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

 
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