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Jungheinrich AG

News Detail

EQS-AGM News vom 31.03.2023

Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2023 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Jungheinrich Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Jungheinrich Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 11.05.2023 in virtuell mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
31.03.2023 / 15:06 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

Jungheinrich Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN DE0006219900, DE0006219926 und DE0006219934

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der

ordentlichen Hauptversammlung

am Donnerstag, den 11. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ)

ein.


Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung live im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen.

Die Stimmrechtsausübung der Stammaktionärinnen erfolgt ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Wir bitten die Aktionärinnen und Aktionäre, insbesondere die Regelungen zur erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung in Abschnitt III. 2. sowie zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre in Abschnitt III. 3. bis 9. zu beachten. Angesichts der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Friedrich-Ebert-Damm 129, 22047 Hamburg. Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Ihnen stehen die nachstehend in Abschnitt III. beschriebenen Rechte zu.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Jungheinrich AG zum 31. Dezember 2022, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022 sowie des zusammengefassten Lageberichtes für die Jungheinrich AG und den Konzern mit dem Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 68.280.000,00 € in voller Höhe wie folgt an die Aktionärinnen und Aktionäre zu verteilen:

Zahlung einer Dividende von 0,66 € je Stammaktie 35.640.000,00 €
Zahlung einer Dividende von 0,68 € je Vorzugsaktie 32.640.000,00 €
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Gestützt auf die Empfehlung des Finanz- und Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die

 

PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu bestellen.

Der Finanz- und Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2022

Nach § 120a Absatz 4 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichtes für das vorausgegangene Geschäftsjahr.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 nach Maßgabe des § 162 AktG erstellt und hierüber jeweils am 6. März 2023 beschlossen. Der Abschlussprüfer der Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach Maßgabe des § 162 Absatz 3 Satz 1 und 2 AktG geprüft und am 6. März 2023 seinen Vermerk nach § 162 Absatz 3 Satz 3 AktG erteilt. Der Vermerk über die Prüfung ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wird der Hauptsammlung zur Billigung vorgelegt. Der Vergütungsbericht mit dem Vermerk des Abschlussprüfers ist nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der nachfolgend in Abschnitt II. 1. abgedruckte geprüfte Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2022 wird gebilligt.

7.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Wirkung ab 30. November 2022 schied Herr Dr. Ulrich Schmidt durch Niederlegung seines Amtes aus dem Aufsichtsrat aus. Anstelle von Herrn Dr. Schmidt wurde Frau Kathrin Elisabeth Dahnke mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt und durch die Mitglieder des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates am 5. Dezember 2022 zur Vorsitzenden dieses Ausschusses gewählt. Der Antrag des Vorstandes auf gerichtliche Bestellung war gemäß der Empfehlung C.15 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) bis zur nächsten Hauptversammlung befristet. Frau Dahnke soll nun durch die Hauptversammlung für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Ferner hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr Hans-Georg Frey, der Gesellschaft am 26. September 2022 mitgeteilt, sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates und damit auch als dessen Vorsitzender mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 11. Mai 2023 niederzulegen. Als Nachfolger für Herrn Frey hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 6. März 2023 nach enger Abstimmung mit den Stammaktionärinnen Herrn Rolf Najork nominiert. Herr Najork soll durch die Hauptversammlung für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden. Es ist überdies beabsichtigt, Herrn Najork in der Sitzung des Aufsichtsrates im Anschluss an die Hauptversammlung zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu wählen.

Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG setzt sich gemäß § 11 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft und §§ 96 Absatz 1 und 2, 101 AktG, 7 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 MitbestG aus je sechs Vertreterinnen und Vertretern der Anteilsinhabenden und der Arbeitnehmenden und zu mindestens 30 Prozent aus Frauen (also mindestens vier) und zu mindestens 30 Prozent aus Männern (also mindestens vier) zusammen.

Der Aufsichtsrat hat aufgrund von einstimmig gefassten Beschlüssen der Seite der Anteilsinhabenden und der Seite der Arbeitnehmenden beschlossen, dass es gemäß § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG keine Gesamterfüllung geben soll. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilsinhabenden als auch auf der Seite der Arbeitnehmenden jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dieses Mindestanteilsgebot erfüllt die Gesellschaft.

Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft werden von den Mitgliedern der Anteilsinhabenden vier von der Hauptversammlung gewählt und zwei von den Inhaberinnen der Namensaktien entsandt. Die Inhaberinnen der Namensaktien haben folgende Mitglieder in den Aufsichtsrat entsandt:

Herrn Wolff Lange, Hamburg, Geschäftsführer der LJH-Holding GmbH, Wohltorf, dessen Entsendung bis zur Beendigung der Hauptversammlung läuft, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024 entscheidet,

sowie

Herrn Andreas Wolf, Wohltorf, Geschäftsführer der WJH-Holding GmbH, Aumühle, und der Sachsenwald Management GmbH, Aumühle, dessen Entsendung bis zur Beendigung der Hauptversammlung läuft, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 entscheidet.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

7.1 Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Frau Kathrin Elisabeth Dahnke, Diplom-Kauffrau, selbständige Unternehmensberaterin, Bielefeld,

für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen.

Frau Dahnke hat im Übrigen folgende Mandate in Aufsichtsräten und Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne, wobei es sich jeweils um Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten handelt:

 
-

B. Braun SE, Melsungen,

-

Knorr-Bremse AG, München (börsennotiert),

-

Aurubis AG, Hamburg (börsennotiert).

Es ist beabsichtigt, Frau Dahnke in den Sitzungen des Aufsichtsrates und des Finanz- und Prüfungsausschusses im Anschluss an die Hauptversammlung zum Mitglied und zur Vorsitzenden dieses Ausschusses zu wählen. Hierzu wird mit Blick auf § 100 Absatz 5 AktG und Empfehlung D.3 DCGK erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrates Frau Dahnke über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung verfügt, der in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme sowie in der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung besteht.

7.2 Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Herrn Rolf Najork, Diplom-Ingenieur, selbständiger Unternehmensberater, Schönau am Königssee,

für eine volle Amtszeit in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Najork hat im Übrigen folgendes Mandat in Aufsichtsräten und Kontrollgremien gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG inne, wobei es sich um eine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen handelt:

 
-

HOERBIGER Holding AG, Zug, Schweiz.

Für den Fall seiner Wahl ist vorgesehen, Herrn Najork zur Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates vorzuschlagen.

Mit Blick auf die Empfehlung C.13 DCGK wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrates weder Frau Dahnke noch Herr Najork in nach diesen Vorschriften offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Jungheinrich AG oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der Jungheinrich AG oder einer beziehungsweise einem wesentlich an der Jungheinrich AG beteiligten Aktionärin beziehungsweise Aktionär steht. Zudem hat sich der Aufsichtsrat bei Frau Dahnke und Herrn Najork versichert, dass diese jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Weitere Informationen mit Lebensläufen von Frau Dahnke und Herrn Najork finden sich in Abschnitt II. 2.

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen (Änderung von § 19 Absatz 9 der Satzung; Ort und Einberufung der Hauptversammlung)

Am 27. Juli 2022 ist das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Dieses ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Absatz 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.

Die Satzung der Jungheinrich AG enthält bereits eine entsprechende Regelung zur Ermächtigung des Vorstandes, die allerdings an die neuen gesetzlichen Vorschriften anzupassen ist, um virtuelle Hauptversammlungen auch zukünftig zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich um die Befristung der Ermächtigung gemäß § 118a Absatz 5 Nummer 2 AktG für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung. Zudem soll von der Möglichkeit nach § 118a Absatz 2 Satz 2 i.V.m. § 118 Absatz 3 Satz 2 AktG Gebrauch gemacht und den Mitgliedern des Aufsichtsrates gestattet werden, an virtuellen Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Dies vorausgeschickt, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, Folgendes zu beschließen:

§ 19 Absatz 9 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(9) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass bis zum 11. Mai 2028 stattfindende Hauptversammlungen als virtuelle Hauptversammlungen nach § 118a AktG abgehalten werden. Mitgliedern des Aufsichtsrates, ausgenommen dem Versammlungsleiter, ist in Abstimmung mit dem Versammlungsleiter die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. Die Regelungen der Satzung betreffend die Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung gelten entsprechend im Fall einer virtuellen Hauptversammlung. Macht der Vorstand von dieser Ermächtigung Gebrauch, sind die näheren Einzelheiten in der Einberufungsbekanntmachung mitzuteilen.“

Im Übrigen bleibt § 19 der Satzung unverändert.

II.

Weitere Angaben und Berichte

1. Vergütungsbericht der Jungheinrich AG für das Geschäftsjahr 2022 (zu Tagesordnungspunkt 6)

Präambel

Der Vergütungsbericht erläutert detailliert die gewährte und geschuldete Vergütung der ehemaligen und aktiven Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Jungheinrich AG im Geschäftsjahr 2022. Er entspricht den Anforderungen des § 162 Aktiengesetz (AktG) und enthält daneben freiwillige Angaben insbesondere zur zugesagten Vergütung.

I. Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

A. Allgemeine Grundsätze des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat der Jungheinrich AG ist verantwortlich für das Vergütungssystem und die Festsetzung der Vergütung der einzelnen Mitglieder des Vorstandes. Dabei wird er durch den Personalausschuss unterstützt, der die Entscheidungen des Aufsichtsrates und die Angemessenheitsprüfung der Vergütungshöhe vorbereitet.

Am 21. Dezember 2021 hat der Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2022 eine Aktualisierung des ab 2021 geltenden neuen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Ziel des Vergütungssystems ist es, die Erreichung der strategischen Ziele von Jungheinrich zu unterstützen und eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstandes zu gewährleisten. Im Einklang mit der Unternehmensstrategie von Jungheinrich setzt das Vergütungssystem Anreize zu profitablem Wachstum und der Schaffung von nachhaltigem Wert. Die langfristige variable Vergütung übersteigt die kurzfristige variable Vergütung, um die besondere Bedeutung der langfristigen Entwicklung der Jungheinrich AG hervorzuheben. Die vom Aufsichtsrat beschlossene Aktualisierung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstandes wurde der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 vorgelegt und mit 100 % Zustimmung gebilligt.

Darüber hinaus wurde der gemäß den Vorgaben des Aktiengesetzes gemeinsam vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 auf der ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt und mit 100 % der Stimmen ohne Anmerkungen gebilligt, sodass sich aus diesem Beschluss der Hauptversammlung für den Vorstand und Aufsichtsrat kein Änderungs- oder Anpassungsbedarf bei der Erstellung des Vergütungsberichtes 2022 ergeben hat.

B. Vergütungssystem im Jahr 2022

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG setzt sich 2022 aus erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die konkreten Bestandteile des Vergütungssystems im Jahr 2022 sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:
 


1. Grundvergütung

Die Grundvergütung ist ein fixer Betrag, der unabhängig von der Entwicklung der Jungheinrich AG gewährt wird. Als Teil der erfolgsunabhängigen Vergütung bildet sie die Grundlage für die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie entwickeln und umsetzen.

2. Nebenleistungen

Jedes Vorstandsmitglied erhält zudem Nebenleistungen in Form von Sach- und sonstigen Bezügen. Als Teil der erfolgsunabhängigen Vergütung unterstützen sie die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie entwickeln und umsetzen. Im Jahr 2022 umfassen die Nebenleistungen für die Mitglieder des Vorstandes die Bereitstellung eines Dienstwagens sowie das Einbeziehen der Vorstandsmitglieder in Versicherungsleistungen. Den Mitgliedern des Vorstandes wird eine Unfallversicherung gewährt, die die Invalidität und den Todesfall der Mitglieder des Vorstandes einbezieht und deren Beiträge die Jungheinrich AG für die Laufzeit der Dienstverträge übernimmt. Frau Neuß erhielt 2022 darüber hinaus eine Zuzahlung zu ihrer privaten Altersvorsorge als Ausgleich (sogenannte Deferred Compensation) dafür, dass die betriebliche Altersversorgung erst ab dem vierten Jahr der Bestellung unverfallbar ist. Zudem sind die Mitglieder des Vorstandes in eine marktübliche Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) eingebunden, deren Selbstbehalt den aktienrechtlichen Vorgaben entspricht.

3. Altersversorgung

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder der Jungheinrich AG haben Anspruch auf eine Alters- und Invalidenrente sowie Hinterbliebenenversorgung. Als Teil der erfolgsunabhängigen Vergütung unterstützt die Altersversorgung die Gewinnung und Bindung hochqualifizierter Mitglieder des Vorstandes, die die Strategie entwickeln und umsetzen.

Die Altersversorgung ist als eine leistungsorientierte Zusage ausgestaltet, die die Mitglieder des Vorstandes bei Vollendung des 63. Lebensjahres zu einer lebenslang zahlbaren Altersrente berechtigt.
 


Nach dem aktualisierten Vergütungssystem ab 1. Januar 2022 wird neu zu bestellenden Mitgliedern des Vorstandes ein festes jährliches Versorgungsentgelt gewährt, das zusätzlich zur Festvergütung einmal jährlich ausgezahlt wird. Mit dem Versorgungsentgelt können diese Mitglieder des Vorstandes ihre Altersversorgung eigenständig betreiben. Darüber hinaus wird diesen Vorstandsmitgliedern keine weitere betriebliche Altersversorgung von Jungheinrich gewährt. Für neue Vorstandsmitglieder, die vor der Bestellung bereits Angestellte des Jungheinrich Konzerns waren und in diesem Zusammenhang eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, kann der Aufsichtsrat diese Zusage in Ausnahmefällen weiterführen, anstatt ein Versorgungsentgelt zu gewähren.

Pensionsrückstellungen für die Mitglieder des Vorstandes

Zur Finanzierung der Altersversorgung der Mitglieder des Vorstandes werden Pensionsrückstellungen gebildet. Die Pensionsaufwendungen für das Jahr 2022 und die Barwerte der den Mitgliedern des Vorstandes zugesagten Leistungen belaufen sich auf folgende Werte:
 


4. Erfolgsabhängige Vergütung

In den nachfolgenden Kapiteln wird die Ausgestaltung der im Geschäftsjahr 2022 gewährten und geschuldeten variablen Vergütung dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn Jungheinrich eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Vorstandsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.

Darüber hinaus wird auf freiwilliger Basis die Systematik des im Geschäftsjahr 2022 zugesagten Long-Term Incentive (LTI) 2022–2024 dargestellt. Die zugesagte Vergütung ist diejenige Vergütung, die den Vorstandsmitgliedern für das Geschäftsjahr 2022 unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung in Aussicht gestellt wird (Ziel-Vergütung).

4.1. Kurzfristige variable Vergütung (STI)

Short-Term Incentive (STI) 2022

Die kurzfristige variable Vergütung basiert auf dem aktuell gültigen Vergütungssystem und trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem sie die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie innerhalb eines Geschäftsjahres honoriert: Die Beurteilung des Erfolges basiert auf finanziellen und nachhaltigen Leistungskriterien, die die Strategie der Jungheinrich AG und die soziale und ökologische Verantwortung von Jungheinrich widerspiegeln, sowie einem diskretionären Faktor.
 


Der Zielbetrag bildet die Ausgangsbasis des STI und beträgt für die Mitglieder des Vorstandes jeweils 45 % der Grundvergütung. Die Auszahlung des STI ist abhängig vom gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad, der anhand der Leistungskriterien Konzern-EBT-Umsatzrendite, Konzernumsatzsteigerung und Ausrüstungsquote Lithium-Ionen sowie der Ausprägung eines diskretionären Faktors ermittelt wird. Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung wird nach Ende der Performanceperiode vom Aufsichtsrat bestimmt.

Konzern-EBT-Umsatzrendite

Die Konzern-Ergebnis-vor-Steuern-Umsatzrendite (Konzern-EBT-Umsatzrendite) ist der Quotient aus dem Konzern-Ergebnis vor Steuern (EBT) und dem Konzern-Umsatz (jeweils gemäß Konzernabschluss) und wird mit einer Gewichtung von 45 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Konzern-EBT-Umsatzrendite beträgt 2022 69,67 %.

Konzernumsatzsteigerung

Die Konzernumsatzsteigerung ist die Steigerungsrate des Konzern-Umsatzes des Geschäftsjahres im Vergleich zum Konzern-Umsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres (jeweils gemäß Konzernabschluss, bereinigt um Währungskursdifferenzen) in Prozent. Die Konzernumsatzsteigerung wird mit einer Gewichtung von 35 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Konzernumsatzsteigerung beträgt 2022 130,20 %.

Ausrüstungsquote Lithium-Ionen

Das Nachhaltigkeitsziel Ausrüstungsquote Lithium-Ionen bezieht sich auf den Anteil ausgewählter Produkte des Jungheinrich Konzerns, der mit Lithium-Ionen-Batterien ausgerüstet ist. Zur Festlegung des Zielwertes wurde die strategische Planung im Bereich Lithium-Ionen-Batterien auf das Geschäftsjahr 2022 heruntergebrochen. Die Zielerreichung wurde gemessen, indem der realisierte Ist-Wert im Geschäftsjahr 2022 dem Zielwert gegenübergestellt wurde. Eine detailliertere Definition des Leistungskriteriums und die konkreten Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden aus Wettbewerbsgründen nicht angegeben, da dies dem Wettbewerb detaillierte Informationen über die strategische Planung von Jungheinrich preisgeben würde und der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen kann. Die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen wird mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt.

Die Zielerreichung der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen beträgt 2022 58,50 %.

Anwendung der Leistungskriterien im STI

Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in begründeten Sonderfällen, die keinen Bezug zu der Leistung des Vorstandes haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung der Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der STI-Zielwerte und -Leistungskriterien während des jeweiligen Geschäftsjahres angemessen Rechnung tragen. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen, insbesondere wesentliche Unternehmensverkäufe oder -zukäufe, Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften mit erheblichen Auswirkungen oder weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen, wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht berichtet. Aus Sicht des Aufsichtsrates gab es im und für das Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass, von den Möglichkeiten zur Anpassung der vorbeschriebenen Art im STI Gebrauch zu machen.

Die Zielerreichungsgrade der drei Leistungskriterien betragen an der unteren Schwelle 50 %, am Zielwert 100 % und am Cap 150 %. Unterhalb der unteren Schwelle beträgt die Zielerreichung 0 % und oberhalb des Caps 150 %. Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert.

Die Ausprägung der Leistungskriterien an unterer Schwelle, Zielwert und Cap werden in der folgenden Tabelle dargestellt:
 


Die Zielerreichung der Leistungskriterien und die Gesamtzielerreichung im STI stellen sich im Geschäftsjahr 2022 wie folgt dar:
 


Ermittlung des STI

Die ermittelten Zielerreichungsgrade werden mit der jeweiligen Gewichtung des Leistungskriteriums multipliziert und anschließend addiert, um die gewichtete Gesamtzielerreichung zu bestimmen. Im Ausnahmefall kann der gewichtete Gesamtzielerreichungsgrad durch den Aufsichtsrat in Form einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. Um eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 zu gewährleisten, hat der Aufsichtsrat insbesondere vor dem Hintergrund der zu Geschäftsjahresbeginn unvorhersehbaren Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, die durch die Mitglieder des Vorstandes hervorragend gemeistert wurden, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen diskretionären Faktor von 1,0833 zur Anwendung gebracht, wodurch sich für die Auszahlung ein angepasster gewichteter Gesamtzielerreichungsgrad von 96 % ergibt. Die angepasste gewichtete Gesamtzielerreichung wird mit dem Zielbetrag multipliziert, um den Auszahlungsbetrag zu bestimmen. Dieser ist auf 150 % des Zielbetrages begrenzt.
 


4.2. Langfristige variable Vergütung (LTI)

Long-Term Incentive (LTI) 2022 2024

Der LTI 2022–2024 basiert auf dem aktuell gültigen Vergütungssystem und trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem er die Umsetzung der Unternehmensstrategie und die langfristige Wertsteigerung der Jungheinrich AG honoriert: Die Beurteilung des Erfolges basiert auf finanziellen, aktienbasierten und nachhaltigen Leistungskriterien, die die Strategie der Jungheinrich AG und die soziale und ökologische Verantwortung von Jungheinrich widerspiegeln, sowie einem diskretionären Faktor.
 


Der LTI wird in Form von virtuellen Performance Shares jährlich als Tranche zugeteilt. Der Zielbetrag bildet dabei die Ausgangsbasis der Zuteilung und beträgt für die Mitglieder des Vorstandes jeweils 55 % der Grundvergütung. Zu Beginn der Laufzeit wird der Zielbetrag durch den durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor Beginn der Performanceperiode) geteilt, um eine Anzahl bedingt zugeteilter virtueller Aktien zu ermitteln (virtuelle Performance Shares – VPS). Der durchschnittliche Aktienkurs der Jungheinrich AG in den 120 Handelstagen vor Zuteilung beträgt für das Geschäftsjahr 2022 43,94 €. Die Anzahl der VPS, die den Vorstandsmitgliedern für das Jahr 2022 zugeteilt wurde, ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
 


Die finale Anzahl der VPS ist abhängig von dem gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad, der anhand der Leistungskriterien Return on Capital Employed (ROCE), relativer Total Shareholder Return (relativer TSR) und der Ausrüstungsquote Lithium-Ionen sowie der Ausprägung eines diskretionären Faktors ermittelt wird.

Die Zielwerte für die Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat festgelegt, deren Zielerreichung wird nach Ende der Performanceperiode vom Aufsichtsrat bestimmt. In jedem Fall ist die Anzahl finaler VPS auf 150 % der ursprünglich zugeteilten VPS begrenzt. Die Zielerreichungsgrade der Leistungskriterien ermitteln sich wie nachfolgend dargestellt.

Return on Capital Employed

Der ROCE ist der Quotient aus dem Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Segmentes Intralogistik gemäß Konzernabschluss und dem im Segment eingesetzten Kapital im jeweiligen Geschäftsjahr und wird mit 60 % gewichtet. Maßgeblich zur Beurteilung der Zielerreichung für die Tranche 2022 ist der ROCE des letzten Geschäftsjahres der Performanceperiode, d.h. der ROCE des Geschäftsjahres 2024.

Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die konkreten Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden ex-post in dem Vergütungsbericht des Geschäftsjahres veröffentlicht, in dem der LTI 2022–2024 den Vorstandsmitgliedern gewährt oder geschuldet wird.
 


Relativer Total Shareholder Return

Der relative TSR vergleicht die TSR-Performance von Jungheinrich mit der TSR-Performance einer individuellen Peergroup und wird mit 20 % gewichtet. Die TSR-Performance entspricht der Entwicklung des Aktienkurses zuzüglich während der Performanceperiode gezahlter Dividenden. Der Peergroup gehören primär deutsche Unternehmen aus dem SDAX und MDAX an, die hinsichtlich der Branche und der Größe mit Jungheinrich vergleichbar sind. Weitere vergleichbare, börsennotierte Unternehmen aus Deutschland und kontinentaleuropäischen Ländern sind ebenfalls Teil der Vergleichsgruppe.

Für jedes Unternehmen der Peergroup und Jungheinrich wird nach dem Ende der Performanceperiode die TSR-Performance bestimmt. Die sich ergebenden Einzelwerte werden anschließend in eine Rangfolge gebracht und mit einem Perzentilsrang versehen, wobei der 0. Perzentilsrang der geringsten TSR-Performance entspricht und der 100. Perzentilsrang der höchsten TSR-Performance.

Die Zielerreichung für den relativen TSR bestimmt sich nach dem Ende der Performanceperiode anhand des Perzentilsrangs von Jungheinrich: Bis zum 25. Perzentilsrang entspricht die Zielerreichung 0 %, am 25. Perzentilsrang 50 %, am 50. Perzentilsrang 100 % und ab dem 75. Perzentilsrang 150 %. Zwischen den genannten Perzentilsrängen wird die Zielerreichung linear interpoliert.
 


Nachhaltigkeitsziel

Das nichtfinanzielle Nachhaltigkeitsziel ist für die Tranche 2022 als Ausrüstungsquote Lithium-Ionen ausgestaltet. Ebenso wie im STI bezieht sich die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen auf den Anteil ausgewählter Produkte des Jungheinrich Konzerns, der mit Lithium-Ionen-Batterien ausgerüstet ist. Der Zielwert ist an die strategische Planung im Bereich Lithium-Ionen-Batterien angelehnt. Die Zielerreichung wird gemessen, indem der realisierte Ist-Wert in der Performanceperiode dem Zielwert gegenübergestellt wird. Die Ausrüstungsquote Lithium-Ionen wird in der Tranche 2022 mit einer Gewichtung von 20 % berücksichtigt.

Bei einer Leistung zwischen der unteren Schwelle und dem Zielwert wird die Zielerreichung zwischen 50 % und 100 % und bei einer Leistung zwischen dem Zielwert und dem Cap wird die Zielerreichung zwischen 100 % und 150 % linear interpoliert. Die konkreten Werte für die untere Schwelle, den Zielwert und das Cap werden ex-post nach Beendigung der Performanceperiode in einem der nachfolgenden Vergütungsberichte veröffentlicht.
 


Eine nachträgliche Änderung der Leistungskriterien und der Zielwerte für die Leistungskriterien ist grundsätzlich ausgeschlossen. Außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Aufsichtsrat gemäß der Empfehlung in G.11 DCGK in begründeten Sonderfällen, die keinen Bezug zu der Leistung des Vorstandes haben, nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Ermittlung der Zielerreichungsgrade oder durch nachträgliche Anpassung der LTI-Zielwerte und -Leistungskriterien während der laufenden Performanceperiode angemessen Rechnung tragen. Als außergewöhnliche Entwicklungen kommen ausschließlich wesentliche, nicht in der operativen Planung berücksichtigte Geschäftsveränderungen, insbesondere wesentliche Unternehmensverkäufe oder -zukäufe, Umstrukturierungen, Änderungen der Unternehmensstrategie beziehungsweise des Geschäftsmodells, Änderungen in Steuer- oder Rechnungslegungsvorschriften mit erheblichen Auswirkungen oder weitreichende und unvorhersehbare Änderungen der Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch schwere Wirtschaftskrisen), in Betracht, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend erfasst sind. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche Entwicklungen. Sofern es zu außergewöhnlichen Entwicklungen kommt, die eine Anpassung der vorbeschriebenen Art erforderlich machen, wird darüber im nächsten jährlichen Vergütungsbericht berichtet. Aus Sicht des Aufsichtsrates gab es im und für das Geschäftsjahr 2022 keinen Anlass, von den Möglichkeiten zur Anpassung der vorbeschriebenen Art im LTI Gebrauch zu machen.

Ermittlung des LTI

Nach dem Ende der Performanceperiode wird die finale Anzahl VPS bestimmt, indem die bedingt zugeteilte Anzahl VPS mit dem gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert wird. Um den Bar-Auszahlungsbetrag nach Ende der Performanceperiode zu ermitteln, wird die finale Anzahl VPS sodann mit dem durchschnittlichen Aktienkurs der Jungheinrich AG (arithmetisches Mittel der Schlusskurse der letzten 120 Handelstage vor dem Ablauf der Performanceperiode) multipliziert. Im Ausnahmefall kann der Auszahlungsbetrag durch den Aufsichtsrat in Form einer diskretionären Entscheidung wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen der individuellen Leistung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 multipliziert und damit angepasst werden. In jedem Fall ist der Auszahlungsbetrag auf 180 % des Zielbetrages begrenzt.

Da die erste Tranche des neuen LTI erstmals unter dem im Geschäftsjahr 2021 neu beschlossenen Vergütungssystem zugeteilt wurde und die Performanceperiode drei Jahre beträgt, ist im Geschäftsjahr 2022 eine Vergütung nach dem neuen LTI weder gewährt noch geschuldet. Die erstmalige Abrechnung beziehungsweise Gewährung des neuen LTI erfolgt im Geschäftsjahr 2023 für die Tranche, die im Geschäftsjahr 2021 zugeteilt wurde. Lediglich ein letztes Deferral, das noch unter dem vorherigen Vergütungssystem zugeteilt wurde, wird im Geschäftsjahr 2022 gewährt beziehungsweise geschuldet. Details zu der Systematik des Deferrals und der Zielerreichung im Geschäftsjahr 2022 werden im Folgenden dargestellt.

Deferral 2021 2022 (Jahresbonus 2020)

Das Deferral 2021–2022 basiert auf dem bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Vergütungssystem. Das Deferral trägt zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei, indem es die langfristige Umsetzung der Unternehmensstrategie von Jungheinrich incentiviert: So honoriert die Kombination der Leistungskriterien des Deferrals das angestrebte nachhaltige Wachstum von Jungheinrich. Durch die mehrjährige Ausgestaltung wird die Relevanz der langfristigen Entwicklung von Jungheinrich betont. Innerhalb des bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Vergütungssystems ergibt sich der Gesamtanspruch der variablen Vergütung eines Geschäftsjahres aus dem Zielbetrag und dem gewichteten Gesamtzielerreichungsgrad zweier Leistungskriterien. 40 % des Gesamtanspruches der variablen Vergütung eines Geschäftsjahres werden im folgenden Geschäftsjahr ausgezahlt. 60 % des Auszahlungsanspruches werden zeitlich verzögert und zusätzlich an Leistungskriterien geknüpft. Davon werden 30 % des Auszahlungsanspruches um ein Jahr verzögert („Deferral 1“) und weitere 30 % um zwei Jahre verzögert („Deferral 2“).

Die Leistungskriterien des Deferrals sind die Konzern-EBT-Umsatzrendite mit einer Gewichtung von 60 % und die Konzernumsatzsteigerung, bereinigt um Währungskursdifferenzen, mit einer Gewichtung von 40 %. Im Ausnahmefall kann der Zielerreichungsgrad eines oder beider Leistungskriterien durch den Aufsichtsrat wegen außergewöhnlicher Ereignisse oder wegen individueller Leistung um einen Faktor zwischen 0,8 und 1,2 angepasst werden. Um eine angemessene und leistungsgerechte Vergütung für das Geschäftsjahr 2022 zu gewährleisten, hat der Aufsichtsrat insbesondere vor dem Hintergrund der zu Geschäftsjahresbeginn unvorhersehbaren Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, die durch die Mitglieder des Vorstandes hervorragend gemeistert wurden, von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen diskretionären Faktor von 1,0833 zur Anwendung gebracht, wodurch sich für die Auszahlung ein angepasster gewichteter Gesamtzielerreichungsgrad von 101,7 % ergibt. Der gewichtete Gesamtzielerreichungsgrad der variablen Vergütung ist auf 130 % begrenzt.

Die Zielerreichungsgrade der beiden Leistungskriterien betragen an der unteren Schwelle 0 % und am Zielwert 100 %. Ein Cap für die einzelnen Leistungskriterien ist nicht definiert, jedoch sind die Leistungskriterien insgesamt hinsichtlich des gewichteten Gesamtzielerreichungsgrades auf 130 % begrenzt. Die Ausprägung der Leistungskriterien an unterer Schwelle und Zielwert werden in der folgenden Tabelle dargestellt:
 


Die Leistungskriterien des Deferrals wurden im Geschäftsjahr 2022 wie folgt angewandt:
 


Die sich demnach in dem Geschäftsjahr 2022 abschließend ergebende absolute Anspruchshöhe des aus dem Geschäftsjahr 2020 vorgetragenen Betrages der variablen Vergütung ist in der folgenden Tabelle jeweils für die einzelnen Mitglieder des Vorstandes ausgewiesen.
 


5. Sonstiges

Malus und Clawback

Die kurzfristige variable Vergütung und die virtuellen Performance Shares unterliegen Malus- und Clawback-Bedingungen. Bei wesentlichen, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vorstandsmitglieder ist der Aufsichtsrat dazu berechtigt, noch nicht ausgezahlte variable Vergütungen teilweise einzubehalten (Malus) und bereits ausgezahlte variable Vergütungen teilweise zurückzufordern (Clawback). Die Entscheidung des Aufsichtsrates erfolgt dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat keine variablen Vergütungsbestandteile einbehalten oder zurückgefordert.

Einhaltung der Maximalvergütung

Neben der Begrenzung der variablen Vergütungskomponenten hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AktG eine Maximalvergütung festgelegt, welche die zufließende Vergütung, die für ein Geschäftsjahr gewährt wird, begrenzt. Diese Maximalvergütung umfasst die Grundvergütung, Nebenleistungen, die Altersversorgung und Auszahlungen aus dem STI und LTI. Die Maximalvergütung lautet für die Mitglieder des Vorstandes wie folgt:
 


Hinsichtlich der Grundvergütung, der Nebenleistungen, der Altersversorgung und der Auszahlung aus dem STI für das Geschäftsjahr 2022 wurde die Maximalvergütung ohne Kürzung einer Komponente eingehalten. Da der Auszahlungsbetrag für die mehrjährige variable Vergütung aufgrund der dreijährigen Performanceperiode erst im zweiten Jahr nach Abschluss des Berichtsjahres vorliegt, kann über die Einhaltung der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 erst im Rahmen des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2024 abschließend berichtet werden.

Leistungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Bestellung von Herrn Dr. Lars Brzoska, Herrn Christian Erlach, Herrn Dr. Volker Hues oder Frau Sabine Neuß zum Mitglied des Vorstandes sowie des Dienstvertrages sollen gegebenenfalls (bei Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB) zu vereinbarende Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert einer jährlichen Grundvergütung, STI-Vergütung und LTI-Vergütung und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages überschreiten (Abfindungs-Cap).

Im Geschäftsjahr 2022 wurde weder die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes noch der Dienstvertrag eines aktiven Mitgliedes des Vorstandes vorzeitig beendet. Das Abfindungs-Cap kam somit nicht zur Anwendung.

C. Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2022

1.

Vergütung der im Geschäftsjahr aktiven Mitglieder des Vorstandes

Gewährte und geschuldete Vergütung sowie zugesagte Vergütung im Geschäftsjahr 2022

Die nachfolgenden Tabellen stellen die Vergütung dar, die den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 gewährt und geschuldet wurde. Zudem wird auf freiwilliger Basis die Vergütung dargestellt, die den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2022 zugesagt wurde. Für die Definitionen von gewährter und geschuldeter Vergütung sowie zugesagter Vergütung sei auf den Abschnitt I. B. 4. „Erfolgsabhängige Vergütung“ verwiesen.

Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG setzt sich für das Geschäftsjahr 2022 aus den folgenden Komponenten zusammen:

Grundvergütung: Auszahlung im Geschäftsjahr 2022

Nebenleistungen: Auszahlung im Geschäftsjahr 2022

STI: Gewährter Betrag für das Geschäftsjahr 2022 (Performanceperiode 2022) gemäß Zielerreichung; Auszahlung im Geschäftsjahr 2023

LTI: Gewährte Beträge der LTI-Tranchen, deren Performanceperioden im Geschäftsjahr 2022 geendet haben (2. Deferral 2021–2022); Auszahlung im Geschäftsjahr 2023

Die zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) setzt sich für das Geschäftsjahr 2022 aus den folgenden Komponenten zusammen:

Grundvergütung: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2022

Nebenleistungen: Zugesagt für das Geschäftsjahr 2022

Versorgungsaufwand: Im Geschäftsjahr 2022 zurückgestellter Betrag

STI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2022 (Performanceperiode 2022) bei 100 % Zielerreichung

LTI: Zugesagter Betrag für das Geschäftsjahr 2022 (Performanceperiode 2022–2024) bei 100 % Zielerreichung und konstantem Aktienkurs

Die gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Absatz 1 Satz 1 AktG lautet für die Mitglieder des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 wie folgt:
 

 

1 Die angegebene Summe weicht aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen Vergütungskomponenten ab.


Die den Mitgliedern des Vorstandes im Geschäftsjahr 2022 zugesagte Vergütung (Ziel-Vergütung) ergibt sich wie folgt:
 

 

1 Die angegebene Summe weicht aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen Vergütungskomponenten ab.


Überprüfung der Üblichkeit der Vorstandsvergütung

Um eine marktübliche und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen, überprüft der Aufsichtsrat die Vergütungshöhen des Vorstandes alle zwei Jahre. Im Rahmen der Überprüfung wird unter anderem die horizontale Üblichkeit der Vergütung (Vergleich zur Vorstandsvergütung in anderen Unternehmen) sowie die vertikale Üblichkeit (Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen innerhalb von Jungheinrich) untersucht und beurteilt. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit werden Unternehmen herangezogen, die mit Jungheinrich insbesondere hinsichtlich der Kriterien Land, Branche und Größe vergleichbar sind. Innerhalb von Jungheinrich werden sowohl für aktuelle Relationen als auch für die Relationen in der zeitlichen Entwicklung der obere Führungskreis und die Belegschaft insgesamt zur Bewertung der Üblichkeit herangezogen.

Die Üblichkeit der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes wurde im Geschäftsjahr 2022 überprüft und als üblich befunden. Zur Bewertung der horizontalen Üblichkeit wurde eine Vergleichsgruppe gebildet, der primär deutsche Unternehmen aus dem SDAX und MDAX angehören, die hinsichtlich der Branche und der Größenkriterien Umsatz, Mitarbeitende und Marktkapitalisierung vergleichbar sind. Weitere vergleichbare, börsennotierte Unternehmen aus Deutschland, Österreich, der Schweiz und Finnland sowie nicht-börsennotierte Unternehmen aus Deutschland waren ebenfalls Teil der Vergleichsgruppe.

2.

Bezüge ehemaliger Mitglieder des Vorstandes

Die Bezüge ehemaliger Vorstandsmitglieder belaufen sich im Geschäftsjahr 2022 insgesamt auf 933 Tsd. €. Die gewährte und geschuldete Vergütung von Herrn Dr. Klaus-Dieter Rosenbach, der im Geschäftsjahr 2020 ausgeschieden ist, beläuft sich für das Geschäftsjahr 2022 auf 71 Tsd. € und besteht vollständig aus der Altersversorgung. Die gewährte und geschuldete Vergütung von Herrn Hans-Georg Frey, der im Geschäftsjahr 2019 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, beläuft sich im Geschäftsjahr 2022 auf 82 Tsd. € und besteht vollständig aus der Altersversorgung. Herrn Dr. Helmut Limberg, der im Geschäftsjahr 2013 aus dem Vorstand ausgeschieden ist, wurde im Geschäftsjahr 2022 70 Tsd. € Altersversorgung gewährt. Die übrigen Zahlungen entfielen auf ehemalige Mitglieder des Vorstandes und ihre Hinterbliebenen, die vor mehr als zehn Jahren aus dem Vorstand der Jungheinrich AG ausgeschieden sind. Die Pensionsrückstellungen für ehemalige Mitglieder des Vorstandes und deren Hinterbliebene belaufen sich nach IFRS auf 11.868 Tsd. €.

3.

Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Vorstandes, die Ertragsentwicklung der Jungheinrich AG und des Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Vorstandes entspricht der oben dargestellten Vergütung (siehe Abschnitt „Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022“). Die Ertragsentwicklung von Jungheinrich wird anhand der finanziellen Kennzahlen Jahresüberschuss für die Jungheinrich AG und EBT für den Jungheinrich Konzern dargestellt. Für die Vergütung der Belegschaft wird auf die durchschnittliche Vergütung der Angestellten und Arbeitenden des Jungheinrich Konzerns in Deutschland (exkl. Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten) abgestellt. Um die Vergleichbarkeit sicherzustellen, wurde die Vergütung von Teilzeitarbeitskräften auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet.
 


II. Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

A.

Vergütungssystem im Jahr 2022

Nach dem Vergütungssystem, welches von der Hauptversammlung vom 11. Mai 2021 beschlossen wurde, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrates lediglich eine feste Vergütung. Diese setzt sich pro Jahr aus einer festen Grundvergütung sowie zusätzlichen festen Vergütungen für die Mitwirkung in Ausschüssen zusammen und ist nach Ablauf des jeweiligen Bezugsjahres fällig. Durch die Grundvergütung und die Ausschussvergütung sollen hochqualifizierte Mitglieder für den Aufsichtsrat gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden. So kann der Aufsichtsrat den Vorstand bei der Entwicklung der Strategie beraten und die Arbeit des Vorstandes kontrollieren.

Jedes Mitglied des Aufsichtsrates erhält jährlich eine feste Grundvergütung in Höhe von 55.000,00 €. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält 165.000,00 €, der stellvertretende Vorsitzende 82.500,00 €. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft im Finanz- und Prüfungsausschuss jährlich mit 30.000,00 € und dessen Vorsitz mit 75.000,00 € vergütet. Jedes Mitglied des Personalausschusses erhält zudem eine feste jährliche Vergütung von 25.000,00 €, der Vorsitzende erhält 50.000,00 €. Die Vergütung für etwaige Ad-hoc-Ausschüsse ist analog zur Vergütung des Personalausschusses ausgestaltet.

Im Falle eines unterjährigen Ein- oder Austrittes erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zeitanteilige Grund- und Ausschussvergütung. Die zeitanteilige Berechnung bezieht sich auf die begonnenen Quartale, in denen ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat beziehungsweise in denen ein Aufsichtsratsmitglied einem vergüteten Ausschuss angehört hat. Darüber hinaus erstattet die Jungheinrich AG angefallene Auslagen, die auf die Aufsichtsratsvergütung entfallende Umsatzsteuer sowie Prämien für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (sogenannte D&O-Versicherung) in angemessener Höhe.

B.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022

In diesem Kapitel wird die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung dargestellt. Die gewährte Vergütung stellt diejenige Vergütung dar, für die die (einjährige) Tätigkeit, die der Vergütung zugrunde liegt, vollständig erbracht worden ist. Eine Vergütung ist geschuldet, wenn Jungheinrich eine rechtlich bestehende Verpflichtung gegenüber dem Aufsichtsratsmitglied hat, die fällig aber noch nicht erfüllt ist.

Die für das Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung beläuft sich für alle Mitglieder des Aufsichtsrates auf insgesamt 1.140 Tsd. €. Die Aufteilung der Gesamtvergütung nach den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrates wird in der nachfolgenden Tabelle dargestellt.
 

1 Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Arbeitnehmenden.

2 Die angegebene Summe weicht aufgrund von Rundungsdifferenzen von der Summe der einzelnen Vergütungskomponenten ab.

C.

Angaben zur relativen Entwicklung der Aufsichtsratsvergütung, der Vergütung der übrigen Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Tabelle stellt die Entwicklung der im Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die Ertragsentwicklung der Jungheinrich AG und des Jungheinrich Konzerns sowie die Entwicklung der Vergütung der Belegschaft im Vergleich zum vorangegangenen Geschäftsjahr dar. Die Ertragsentwicklung und die Vergütung der Belegschaft ist analog zum Vergleich der Vorstandsvergütung ausgestaltet.

Die Entwicklung der Vergütungshöhe der Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2021 ist auf die Umstellung des Vergütungssystems zurückzuführen, die in diesem Jahr erfolgte.
 

1 Vertreterin beziehungsweise Vertreter der Arbeitnehmenden.

2 Keine Angabe, da im Geschäftsjahr 2022 neu in den Aufsichtsrat eingetreten.

D.

Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung

Die Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig überprüft. Zuletzt fand eine Überprüfung vor der Umstellung der Aufsichtsratsvergütung im Jahr 2021 statt.

III. Vermerk des Abschlussprüfers

An die Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Jungheinrich Aktiengesellschaft, Hamburg für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.


Hamburg, den 6. März 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Alexander Fernis
Wirtschaftsprüfer
ppa. Stefanie Bubbers
Wirtschaftsprüferin
 
2.

Weitere Informationen zu den Wahlen zum Aufsichtsrat (zu Tagesordnungspunkt 7)


Kathrin Elisabeth Dahnke
Selbstständige Unternehmensberaterin, Aufsichtsrätin mehrerer Unternehmen

Persönliche Daten:

Jahrgang: 1960
Nationalität: deutsch

Ausbildung:

1979-1980 Ausbildung Wirtschaftsdolmetscherin
1980-1984 Studium Betriebswirtschaftslehre Georg- August-Universität Göttingen; Abschluss Diplom-Kauffrau

Beruflicher Werdegang:

1985-1989 Beiersdorf AG, Hamburg, Leiterin Finanzabteilung
1989-1997 Westdeutsche Landesbank, Düsseldorf, Associate Director Mergers & Acquisitions
1998-2004 Firmengruppe Otto Bock, Duderstadt, ab 2000 Geschäftsführerin Otto Bock Holding GmbH & Co. KG
2005-2014 DMG Mori Seiki AG, vormals GILDEMEISTER AG, Bielefeld, Direktorin Finanzen, ab 2010 Mitglied des Vorstandes (CFO)
2014-2019 Wilh. Werhahn KG, Neuss, Mitglied des Vorstandes (CFO)
Seit 2016 Aufsichtsratsmitglied B. Braun SE, Melsungen, Vorsitzende des Prüfungsausschusses
Seit 2018 Aufsichtsratsmitglied Knorr-Bremse AG, München, Vorsitzende des Prüfungsausschusses
2020-2021 OSRAM Licht AG, München, Mitglied des Vorstandes (CFO)
2021-07/2022 Ottobock SE & Co KGaA, Duderstadt, Chief Financial Officer (CFO)
Seit 08/2022 Selbstständige Unternehmensberaterin
Seit 12/2022 Aufsichtsratsmitglied Jungheinrich AG, Hamburg, Vorsitzende des Finanz- und Prüfungsausschusses
Seit 02/2023 Aufsichtsratsmitglied Aurubis AG, Hamburg, Vorsitzende des Nominierungsausschusses und Mitglied des Prüfungsausschusses


Rolf Najork
Selbstständiger Unternehmensberater

Persönliche Daten:

Jahrgang: 1961
Nationalität: deutsch

Ausbildung:

1972-1981 Gymnasium Bergisch Gladbach
1981-1983 Zeitsoldat Nato Hauptquartier, Belgien
1983-1991 RWTH Aachen, Maschinenbau

Beruflicher Werdegang:

1991 Verschiedene Funktionen bei Ford Werke AG, Köln, seit 1997 in leitender Funktion
2003 Geschäftsführer Entwicklung, Getrag Ford Transmissions GmbH, Köln
2008 Group Vice President Product Development, Geschäftsführer Getrag Corporate Group, Untergruppenbach
2011 Executive Vice President Business Unit E-Mobility, Mechatronics und R&D Transmissions, Schaeffler Group, Herzogenaurach
2013 Geschäftsführer Heraeus Holding und Chief Operating Officer zuständig für Produktion, Einkauf und Entwicklung, Hanau
2016 Vorstandsvorsitzender Bosch Rexroth AG, Lohr
2019-12/2022 Geschäftsführer der Robert Bosch GmbH, in Personalunion Vorstandsvorsitzender Bosch Rexroth AG, Lohr
Seit 2022 Verwaltungsratsmitglied HOERBIGER Holding AG, Zug, Schweiz
 
III.

Weitere Angaben zu Einberufung und Durchführung der Hauptversammlung, zu Voraussetzungen der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes durch die Stammaktionärinnen sowie der sonstigen Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre

1.

Mitteilungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 102.000.000,00 € und ist eingeteilt in 102.000.000 Stückaktien, die sich aus 54.000.000 nennbetragslosen Stammaktien und 48.000.000 nennbetragslosen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zusammensetzen. Jede Stammaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 54.000.000 beträgt. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

2.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Auf der Grundlage von § 26n Absatz 1 EGAktG wird die Hauptversammlung gemäß der Entscheidung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten. Eine physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stammaktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich über Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Im Vorfeld der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre zudem im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird elektronisch zugeschalteten Aktionärinnen und Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Auch sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.

Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir die Aktionärinnen und Aktionäre um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung und zur Ausübung der Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre. Angesichts der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben.

Für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal der Gesellschaft, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

zu erreichen ist und über das sich die Aktionärinnen und Aktionäre elektronisch zur Versammlung zuschalten können. Für alle Interessierten wird ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter der oben genannten Rubrik ein frei zugänglicher Streaming-Link verfügbar sein, über den die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand verfolgt werden können.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung ist für die Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der Adresse

Jungheinrich AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt

Telefax: +49 69 12012 86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
 

bis spätestens am

4. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ)
 

in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Für Inhaberaktien gelten die folgenden Bestimmungen: Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist für Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre sowie zur Ausübung des Stimmrechtes für die Stammaktionärinnen darüber hinaus der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Aktionärinnen und Aktionäre, die Inhaberaktien halten, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen gemäß § 67c Absatz 3 AktG durch den Letztintermediär ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz der Aktionärin oder des Aktionärs nach, der der Gesellschaft auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann. Die Inhaberinnen von Stammaktien, die ihre Aktien nicht in einem von einem Intermediär geführten Depot verwahren, weisen ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch die Gesellschaft, eine innerhalb der Europäischen Union ansässige Notarin oder einen innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, eine Wertpapiersammelbank oder einen Intermediär nach. Der Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen (sogenannter Nachweisstichtag), also auf den

20. April 2023 (0:00 Uhr MESZ),
 

und muss der Gesellschaft spätestens am

4. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ)
 

unter der vorstehend für die Anmeldung benannten Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechtes als Aktionärin oder Aktionär hinsichtlich der Inhaberaktien nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise fristgerecht erbracht hat. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahme- und Stimmrechtes der bisherigen Aktionärin oder des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionärin oder Aktionär werden, sind – soweit es sich um Inhaberaktien handelt – nicht teilnahme- oder stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

3.

Stimmrechtsausübung und Bevollmächtigung

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Rechte auch durch eine oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall gelten die vorstehend beschriebenen Regelungen betreffend Inhaberaktien für eine frist- und formgerechte Anmeldung und den frist- und formgerechten Nachweis des Anteilsbesitzes. Die Vollmachtserteilung muss gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG grundsätzlich in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Stamm- und Vorzugsaktionärinnen und -aktionäre können eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten dadurch bevollmächtigen, dass sie die auf der Zugangskarte abgedruckte Vollmacht ausfüllen und die Zugangskarte mit den Zugangsdaten für das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der oder dem Bevollmächtigten aushändigen. Vollmachten können alternativ auch unter Verwendung der Daten der Zugangskarte gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren elektronisch über das Internet erteilt werden. Durch Verwendung des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort der oder des Bevollmächtigten erklärt die oder der Bevollmächtigte, dass sie oder er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Ende der Hauptversammlung auf die nachstehend genannte Weise zu übermitteln.

Wenn ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigt werden soll, besteht kein Textformerfordernis. Vielmehr richtet sich in diesem Fall das Formerfordernis nach den aktienrechtlichen Vorschriften des § 135 AktG. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen wollen, sich mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht abzustimmen. Gemäß § 67a Absatz 4 AktG ist ein Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionärinnen und Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Gemäß § 67a Absatz 5 Satz 2 AktG ist ein Letztintermediär, wer als Intermediär für eine Aktionärin oder einen Aktionär Aktien einer Gesellschaft verwahrt.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch die Bevollmächtigte oder den Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal hochgeladen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an folgende Adresse erfolgen:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Den Aktionärinnen und Aktionären wird ein Formular zur Anmeldung der Teilnahme an der Hauptversammlung übermittelt. Mit diesem Formular muss eine Aktionärin oder ein Aktionär, die oder der die Hauptversammlung verfolgen oder sich vertreten lassen möchte, eine Zugangskarte auf ihren oder seinen Namen oder den Namen der oder des Bevollmächtigten anfordern.

Den stimmberechtigten Stammaktionärinnen bieten wir an, dass sie sich durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der virtuellen Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Stammaktionärinnen, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls eine Zugangskarte zur Hauptversammlung anfordern. Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens 9. Mai 2023 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Alternativ kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter von den stimmberechtigten Stammaktionärinnen auch über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das HV-Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Um das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-in-Daten (Zugangsnummer und PIN-Code). Den Zugang erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

Näheres wird den stimmberechtigten Stammaktionärinnen schriftlich mitgeteilt.

Bevollmächtigt eine Aktionärin oder ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere dieser Personen zurückweisen.

4.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl

Die Stammaktionärinnen können ihre Stimmen ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes durch Briefwahl ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Für die elektronische Briefwahl steht das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

ab dem 20. April 2023 bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Zugangsdaten erhalten die stimmberechtigten Stammaktionärinnen nach ihrer Anmeldung.

Alternativ können die stimmberechtigten Stammaktionärinnen für die Briefwahl nach erfolgter Anmeldung auch das zusammen mit der Zugangskarte zugesandte Formular benutzen. Die schriftlichen Stimmabgaben müssen spätestens bis zum 9. Mai 2023 (Tag des Einganges) bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

5.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragstellenden haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zuganges des Verlangens Inhaberinnern oder Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstandes über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich unter der Adresse

Jungheinrich AG
Vorstand
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
 

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der E-Mail-Adresse

hv@jungheinrich.de
 

mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

10. April 2023 (24:00 Uhr MESZ),
 

zugehen.

Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Vorschläge von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse im Original, per Telefax oder per E-Mail zu übersenden:

Jungheinrich AG
HV-Stelle
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
Telefax: +49 40 6948-1288
E-Mail: hv@jungheinrich.de
 

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des

26. April 2023 (24:00 Uhr MESZ),
 

unter der vorstehend angegebenen Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung allen Aktionärinnen und Aktionären im Internet unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

unverzüglich zugänglich gemacht, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung gemäß § 126 beziehungsweise § 127 AktG erfüllt sind, insbesondere sofern – bei Inhaberaktien – ein Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt. Anderweitig adressierte Gegenanträge von Aktionärinnen und Aktionären bleiben unberücksichtigt.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionärinnen und Aktionäre gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Stammaktionärinnen sowie ihre Bevollmächtigten das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin oder Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu unter Ziffer 7.), gestellt werden.

6.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, 130a Absatz 1 bis 4 AktG das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum Ablauf des

5. Mai 2023 (24:00 Uhr MESZ)
 

über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

in Textform Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen. Das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft einschließlich der Möglichkeit zur Übermittlung von Stellungnahmen steht den Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten ab dem 20. April 2023 zur Verfügung. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 6. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs oder der von ihr oder ihm bevollmächtigten Person im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal zugänglich machen. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklärt sich die Aktionärin oder der Aktionär oder die von ihr oder ihm bevollmächtigte Person mit dieser Zugänglichmachung einverstanden.

Die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen mit beleidigendem, diskriminierendem, strafrechtlich relevantem, offensichtlich falschem oder irreführendem Inhalt sowie solche ohne Bezug zur Tagesordnung nicht zugänglich zu machen. Gleiches gilt, wenn Stellungnahmen den Umfang von 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) überschreiten oder die Aktionärin oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 6 AktG).

Das Recht zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorab-Einreichung von Fragen nach § 131 Absatz 1a AktG. In den eingereichten Stellungnahmen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung oder Fragen von Aktionärinnen und Aktionären werden nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer 5.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer 8.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer 9.) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

7.

Rederecht

Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Absatz 1d AktG und Fragen nach § 131 Absatz 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrages sein.

Gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärinnen und Aktionäre zeitlich angemessen beschränken und insbesondere zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera, einen Lautsprecher und ein Mikrofon verfügt. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung und Worterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern. Weitere Hinweise zur Anmeldung eines Redebeitrages und zu den technischen Voraussetzungen finden die Aktionärinnen und Aktionäre ab dem 20. April 2023 im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionärin oder Aktionär beziehungsweise bevollmächtigter Person und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

8.

Auskunftsrecht

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstandes erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und die Lage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu Ziffer 7.), ausgeübt werden kann.

§ 131 Absatz 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einer Aktionärin oder einem Aktionär wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Aktionärin oder Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jeder anderen Aktionärin und jedem anderen Aktionär beziehungsweise deren Bevollmächtigten auf deren Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

während der Hauptversammlung übermitteln können.

Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann sie oder er gemäß § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG verlangen, dass ihre oder seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Absatz 5 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Versammlung ein Nachfragerecht gemäß § 131 Absatz 1d AktG zu.

9.

Erklärung Widerspruch

Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 245 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 AktG das Recht, Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruches setzt voraus, dass die Aktionärin oder der Aktionär oder die oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

einreicht.

10.

Weitere Erläuterungen und Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung, weitere Informationen und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sind im Internet unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

abrufbar.

Den Aktionärinnen und Aktionären werden die Informationen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.jungheinrich.com/investor-relations/hauptversammlung
 

zugänglich gemacht. Ein Bericht des Vorstandes mit den erläuternden Angaben nach §§ 315a, 289a HGB ist für die Gesellschaft nicht abzugeben, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Wie vorstehend erläutert, können ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die gesamte Hauptversammlung über das passwortgeschützte HV-Aktionärsportal der Gesellschaft in Bild und Ton verfolgen. Die Ausführungen des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung und die Reden der Vorsitzenden von Aufsichtsrat und Vorstand sind über die vorstehend genannte Internetseite der Gesellschaft beziehungsweise unter der vorstehend genannten Rubrik über einen frei zugänglichen Streaming-Link empfangbar, sodass auch sonstige Interessierte diese Ausführungen live verfolgen können.

11.

Informationen zum Datenschutz

In diesem Abschnitt informieren wir die Aktionärinnen und Aktionäre darüber, welche personenbezogenen Daten wir von ihnen beziehungsweise einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreterin oder eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung unserer virtuellen Hauptversammlung verarbeiten und welche Rechte ihnen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hinsichtlich der Verarbeitung ihrer Daten zustehen.

Kategorien von personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten ihrer Aktionärinnen und Aktionäre: Kontaktdaten (zum Beispiel Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über ihre Aktien (zum Beispiel Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (zum Beispiel die Zugangsnummer und Account-Daten des passwortgeschützten HV-Aktionärsportals).

Wenn Aktionärinnen und Aktionäre unser HV-Aktionärsportal im Internet nutzen, erheben wir die erforderlichen Daten zur Nutzung und Bereitstellung des Aktionärsportals. Dazu gehören Zugangsdaten (Zugangsnummer und PIN-Code) und die folgenden Zugriffs- und Geräteinformationen, die in den Webserver-Log-Files protokolliert werden: abgerufene beziehungsweise angefragte Daten; Datum und Uhrzeit des Abrufes; Meldung, ob der Abruf erfolgreich war; Typ des verwendeten Webbrowsers; Referrer-URL (die zuvor besuchte Seite); IP-Adresse; Aktionärsnummer und Session-ID; Log-in. Ihr Browser übermittelt diese Daten automatisch an uns, wenn sie unser Aktionärsportal besuchen.

Schließlich verarbeiten wir auch Informationen zu Fragen und sonstigen Anfragen sowie Stellungnahmen von Aktionärinnen und Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die in Bezug auf die Hauptversammlung über das Aktionärsportal eingereicht werden.

Rechtsgrundlage und Zwecke der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Artikel 6 Absatz 1 lit. c DS-GVO. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzukommen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenen Daten der Aktionärinnen und Aktionäre können sich diese nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Die Verarbeitung der oben genannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen ist erforderlich, um das Aktionärsportal technisch bereitstellen zu können, sowie zur Missbrauchserkennung, Störungsbeseitigung und zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufes der virtuellen Hauptversammlung. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist das berechtigte Interesse der Jungheinrich AG an den in diesem Abschnitt genannten Datenverarbeitungszwecken (Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO).

Verantwortliche Stelle

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de
 

Weitergabe der personenbezogenen Daten / Einbindung von Dienstleistern

Personenbezogene Daten, die die Aktionärinnen und Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist. Das Aktionärsportal wird durch unsere Dienstleisterin UBJ. GmbH, Hamburg, ausschließlich in unserem Auftrag und nach unserer Weisung betrieben.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechtes in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Aktionärinnen und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über die von Aktionärinnen und Aktionären erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen beziehungsweise -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionärinnen oder Aktionären gestellt werden, die personenbezogenen Daten dieser Aktionärinnen oder Aktionäre veröffentlicht.

Sofern Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung über unser Aktionärsportal Stellungnahmen einzureichen, erfolgt dies – wenn sie mit Anklicken der entsprechenden Box dem zustimmen – unter Nennung ihres Namens. Dieser kann dann von anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern der virtuellen Hauptversammlung zur Kenntnis genommen werden. Mit dem Einreichen einer Stellungnahme erklären sich Aktionärinnen und Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten ferner damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung ihres Namens im passwortgeschützten HV-Aktionärsportal veröffentlicht wird.

Speicherdauer

Wir löschen die oben genannten personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, soweit uns nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu einer weiteren Speicherung verpflichten. Die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erhobenen Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Die vorgenannten Zugriffsdaten und Geräteinformationen werden in der Regel 30 Tage

nach Ablauf der virtuellen Hauptversammlung gelöscht, soweit sie nicht unter die Aufbewahrungsfristen für Hauptversammlungsunterlagen fallen.

Datenschutzrechte der Aktionärinnen und Aktionäre

Aktionärinnen und Aktionäre haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO). Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten (Artikel 16 DS-GVO), das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen (Artikel 18 DS-GVO) und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten beziehungsweise zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (Artikel 17 DS-GVO – soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat (Artikel 20 DS-GVO – Recht auf „Datenportabilität“).

Soweit wir Daten von Aktionärinnen und Aktionären zur Wahrung berechtigter Interessen der Jungheinrich AG verarbeiten, haben diese das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten einzulegen (Artikel 21 DS-GVO – Widerspruchsrecht). Die Datenverarbeitung wird dann beendet, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder sofern die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Zur Ausübung dieser Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre genügt eine entsprechende E-Mail an:

datenschutz@jungheinrich.de
 

Darüber hinaus haben Aktionärinnen und Aktionäre auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Den Datenschutzbeauftragten der Jungheinrich AG erreichen Aktionärinnen und Aktionäre unter folgender Adresse:

Jungheinrich AG
Konzerndatenschutzbeauftragter
Friedrich-Ebert-Damm 129
22047 Hamburg
E-Mail: datenschutz@jungheinrich.de

 

Hamburg, im März 2023

Jungheinrich AG

Der Vorstand



31.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com



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