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HanseYachts AG

News Detail

DGAP-AGM News vom 22.12.2009

HanseYachts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 02.02.2010 in Greifswald mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

HanseYachts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
22.12.2009 

Bekanntmachung gemäß  §121 AktG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.



HanseYachts AG

Greifswald

Ordentliche Hauptversammlung 2010

ISIN DE000A0KF6M8 Wertpapier-Kenn-Nr. A0KF6M
Die Aktionäre der HanseYachts AG werden hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung eingeladen, die am Dienstag, 02. Februar 2010, um 10:00 Uhr in der Sparkasse Vorpommern, An der Sparkasse 1, 17489 Greifswald, stattfindet.
I. TAGESORDNUNG
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Juli 2009 sowie des Lageberichts und des Konzernlageberichts jeweils mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 315 Abs. 4, 289 Abs. 4 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009. 2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen. 3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 Entlastung zu erteilen. 4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer sowie zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2009/2010 zu wählen. 5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) ist in Kraft getreten. Das ARUG regelt unter anderem Fristen und Termine im Aktiengesetz (AktG) neu und trifft neue Bestimmungen zu Vollmachten und deren Form sowie zur Übersendung von Informationen an Kreditinstitute und Aktionäre. Um unterschiedliche Formulierungen in Aktiengesetz und Satzung zu vermeiden, soll die Satzung an die aktuelle Gesetzesfassung angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 5.1. Einberufung der Hauptversammlung
Umgliederung des bisherigen § 3 der Satzung in § 3 Abs. 1 und Einfügung eines neuen § 3 Abs. 2:
Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere dürfen auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.' § 17 Absatz 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Der Vorstand ist berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.'
5.2. Teilnahme an der Hauptversammlung
§ 16 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf die Anmeldung der Aktionäre nach § 17 Abs. 1 der Satzung zugegangen sein muss, einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.'
§ 17 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung bezeichneten Stelle in Textform in deutscher oder englischer Sprache innerhalb der gesetzlichen Frist anmelden.'
§ 17 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des depotführenden Instituts, die sich auf einen gemäß den gesetzlichen Vorgaben in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Anmeldefrist zugegangen sein muss. Dieser Nachweis ist in Textform in deutscher oder in englischer Sprache zu erbringen.'
§ 19 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 'Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Gesellschaft bietet mindestens einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises an. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Regelung über die Form von Vollmachten in diesem Absatz erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen.'
6. Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien Durch Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Januar 2009 wurde die Gesellschaft ermächtigt, bis zum 15. Juli 2010 eigene Aktien bis zu einem Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, zu erwerben und zu veräußern. Unter dem Gesichtspunkt der dem Aktionärswohl verpflichteten Unternehmensführung stellt die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien ein stabilisierendes Element im Rahmen der Unternehmensführung dar. Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien soll daher erneuert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'6.1. Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben. Der Erwerb darf über die Börse oder ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot erfolgen. Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag des Erwerbs um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Bei einem öffentlichen Kaufangebot dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung um nicht mehr als 15 % über- oder unterschreiten. Überschreitet die Anzahl der angedienten Aktien das Volumen des Angebots, erfolgt die Annahme nach Quoten. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen von bis zu 100 angedienten Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gilt bis zum 1. Februar 2015. Sie kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft oder für deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Handel eigener Aktien genutzt werden.
Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft in den Fällen von lit. a) bis lit. c) unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien:
a) zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet;
b) zur Einführung von Aktien der Gesellschaft an ausländischen Börsen, an denen sie nicht notiert sind, verwendet werden; c) im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen oder anderen Vermögenswerten angeboten werden.
Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einem Teil oder insgesamt ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Der Preis (ohne Erwerbsnebenkosten), zu dem die Aktien bei Ausnutzung der Ermächtigung gemäß lit. a) veräußert oder gemäß lit. b) an weiteren Börsen eingeführt werden, darf den Mittelwert der Kurse der Aktie der Gesellschaft mit gleicher Ausstattung in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden Nachfolgesystem) während der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Tag der Veräußerung um nicht mehr als 3 % unterschreiten. Darüber hinaus darf in diesen Fällen die Summe der zu veräußernden Aktien zusammen mit den Aktien, die seit Erteilung dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss oder aufgrund von unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre emittierten Options- oder Wandelrechten ausgegeben werden, die Grenze von insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung bzw. der Ausgabe der Aktien nicht übersteigen. Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien kann einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. 6.2. Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Januar 2009 zum Erwerb eigener Aktien wird, soweit die Ermächtigung sich auf den Erwerb und nicht die Veräußerung bzw. Wiederausgabe der eigenen Aktien bezieht, aufgehoben.'
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 und § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wird den Unternehmen in Deutschland die Möglichkeit geboten, eigene Aktien am Markt zurückzukaufen und auch wieder zu veräußern. Auch zur diesjährigen Hauptversammlung soll der HanseYachts AG diese Ermächtigung erteilt werden. Die Ermächtigung zum Wiederverkauf eigener Aktien dient unter anderem der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen. Voraussetzung ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt insbesondere eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung nach den Regeln der Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre. Den Aktionären muss dabei kein Nachteil entstehen, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse hinzuerwerben können. Diese Ermächtigung zur Veräußerung der Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts wird dahingehend beschränkt, dass die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien unter Einbeziehung der bestehenden Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten darf.
Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sachübernahmen zu veräußern, soll den Vorstand zum einen in die Lage versetzen, in geeigneten Einzelfällen und zu gegebener Zeit - gegebenenfalls dringend benötigte - Sachgüter, insbesondere Lizenzen, Marken, Know-how oder vergleichbare Vermögenswerte gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Die vorgesehene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand, auf sich bietende Angebote schnell und flexibel reagieren zu können. Insbesondere in einem derart dynamischen Markt wie jenem, in dem sich die Gesellschaft bewegt, kann eine solche schnelle und flexible Reaktionsmöglichkeit notwendig sein, um den Vorsprung der Gesellschaft vor ihren potenziellen Mitbewerbern zu erhalten und weiter zu festigen. Zum anderen soll die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszugeben, den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an solchen Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Gerade Unternehmensakquisitionen verlaufen oftmals in Bieterverfahren und in engem zeitlichen Rahmen. Dies erfordert in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unterrichten. Konkrete Pläne für die Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehen nicht. Dieser Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung in den Versammlungsräumen zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt werden.
II. Vorlagen an die Aktionäre
Der festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft und der gebilligte Konzernabschluss des HanseYachts-Konzerns für das Geschäftsjahr 2008/2009 jeweils nebst Lagebericht und erläuterndem Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Absatz 4, 315 Absatz 4 HGB, der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2008/2009 sowie der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 und 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zum Punkt 6 der Tagesordnung, sind ab dem Tag der Bekanntmachung über www.hansegroup.com unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugänglich. Während der Hauptversammlung werden diese Unterlagen auch in den Versammlungsräumen zur Einsicht der Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen werden diese Unterlagen auch von der Gesellschaft kostenfrei zugesandt. Bestellungen bitten wir, an die folgende Adresse zu richten: HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com
III. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung ('record date'), d.h. Dienstag, den 12. Januar 2010, 00:00 Uhr, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse bis spätestens am dritten Werktag vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. Donnerstag, den 28. Januar 2010, 24:00 Uhr zugehen:
HanseYachts AG c/o Bankhaus M.M. Warburg & CO. Kommanditgesellschaft a.A. Ferdinandstraße 75 20095 Hamburg Telefax: +49 (0)40-36181116 E-Mail: wpv-bv-hv@mmwarburg.com Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Dabei richten sich die Berechtigung zur Teilnahme und der Stimmrechtsumfang ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Veräußerungen nach dem Nachweisstichtag haben für das gesetzliche Teilnahme- und Stimmrecht des Veräußerers keine Bedeutung. Ebenso führt ein zusätzlicher Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach dem Nachweisstichtag zu keinen Veränderungen bezüglich des Teilnahme- und Stimmrechts. Wer zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzt und erst danach Aktionär wird, ist nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anmeldestelle wird nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersenden. Zur Gewährleistung eines rechtzeitigen Erhalts der Eintrittskarten bitten wir unsere Aktionäre sich alsbald mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen und eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung dort anzufordern. Das depotführende Institut wird in diesen Fällen für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes Sorge tragen.
Stimmrechtsvertretung
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt werden, bedürfen der Textform. Es wird gebeten, dafür das Vollmachtsformular zu verwenden, das mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung verbunden ist. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com zum Herunterladen bereit. Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die folgende Adresse erfolgen:
HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken sich nicht auf die Form der Erteilung, ihr Widerruf und der Nachweis von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ebenfalls eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anfordern. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Des Weiteren bitten wir die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, für diese Vollmacht das auf der Homepage der Gesellschaft (www.hansegroup.com) erhältliche Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden und hiermit dem Stimmrechtsvertreter Weisungen über die Stimmrechtsausübung zu erteilen. Ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter darf nur gemäß einer ihm vom Aktionär zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilten Weisung abstimmen; bei nicht eindeutiger Weisung muss sich ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter zu dem betroffenen Tagesordnungspunkt enthalten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Dieses kann auch elektronisch übermittelt werden (E-Mail), indem z.B. die zugesandte Eintrittskarte und das auf der Internetseite der Gesellschaft zum Herunterladen bereitstehende Vollmachts-/Weisungsformular als eingescannte Datei, beispielsweise im PDF-Format, per E-Mail an die nachstehend genannte Adresse übersendet wird. Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens Freitag, 29. Januar 2010 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) unter der nachfolgenden Adresse zugehen: HanseYachts AG Investor Relations - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com
Alternativ ist eine Übergabe an die Stimmrechtsvertreter während der Hauptversammlung möglich. Zudem bieten wir ordnungsgemäß angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft angebotenen Formulare zur Bevollmächtigung bzw. Weisungserteilung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft besteht nicht.
IV. Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand an die folgende Adresse
HanseYachts AG Vorstand - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens Samstag, 2. Januar 2010 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich zu richten an: HanseYachts AG Vorstand - HV 2010 Salinenstraße 22 17489 Greifswald Telefax: +49 (0)3834-579281 E-Mail: hv@hanseyachts.com Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers, die mit Begründung, wobei Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers keiner Begründung bedürfen, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis Montag, 18. Januar 2010 (24.00 Uhr), bei der Gesellschaft an der vorstehend genannten Adresse eingehen, werden unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse www.hansegroup.com veröffentlicht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anträgen werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 AktG enthalten.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG jedem Aktionär auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen.
V. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft gemäß § 124a AktG
Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur
Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.hansegroup.com unter 'Hauptversammlung'. VI. Datum der Bekanntmachung
Die Einladung zur Hauptversammlung
am 2. Februar 2010 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im elektronischen Bundesanzeiger am 22. Dezember 2009 bekannt gemacht worden.
VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte - Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 1 WpHG
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger 6.400.000,00 EUR und ist eingeteilt in 6.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Betrag am Grundkapital von je 1,00 EUR und mit einer Stimme je Stückaktie. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 6.400.000. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Greifswald, im Dezember 2009
HanseYachts AG
Michael Schmidt
Udo Potthast
Gregor Bredenbeck
Vorstand



22.12.2009 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

 
Sprache:      Deutsch
Unternehmen:  HanseYachts AG
              Salinenstraße 22
              17489 Greifswald
              Deutschland
Telefon:      +49 3834 57920
Fax:          +49 3834 579281
E-Mail:       hv@hanseyachts.com
Internet:     http://www.hansegroup.com/
ISIN:         DE000A0KF6M8
WKN:          A0KF6M
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), Freiverkehr in Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart,               Hamburg
 
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