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DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft

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DGAP-Ad-hoc News vom 24.05.2013

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft: 7-jähriger Prozess kann beendet werden

DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Rechtssache/Sonstiges
24.05.2013 14:41

Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


7-jähriger Prozess kann beendet werden 


  - 7-jähriger Prozess kann beendet werden

- Vorstand und Aufsichtsrat begrüßen Rechtssicherheit nach Urteil
- Die Versicherung des Wirtschaftsprüfers wird vollumfänglich in Anspruch     genommen

Berlin, 24. Mai 2013 - Das Kammergericht Berlin hat heute in einem seit dem Jahr 2006 anhängigen Rechtsstreit die Berufung der DEAG Deutsche Entertainment AG (WKN A0Z23G) gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen. DEAG müsste demnach den seit 2011 hinterlegten Betrag von 2,7 Mio. Euro freigeben sowie die Zinsen an die Qivive GmbH i.L. bezahlen. Die Verwalterin der Qivive GmbH i.L. hatte ursprünglich auf 4,4 Mio. Euro plus Zinsen geklagt. Trotz der jetzt erreichten Deckelung des Betrages auf 2,7 Mio. Euro plus Zinsen könnte die Gesellschaft Rechtsmittel einlegen, will aber gegebenenfalls auf dem Vergleichsweg dieses Ergebnis sichern.

Im Rahmen einer Sacheinlage brachte die DEAG im Jahr 2001 die Software Ticketplus mit einem Wert von 5,0 Mio. EUR in die Beteiligungsgesellschaft Qivive GmbH ein. Die Bewertung der Software basierte auf einem Sacheinlagegutachten, das im Dezember 2000 von der deutschen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte & Touche erstellt worden ist. Der vom Landgericht Berlin bestellte Gutachter ermittelte im Verlauf des Prozesses einen Betrag von 2,3 Mio. EUR als zum damaligen Zeitpunkt angemessenen Wert der eingebrachten Software. Dem nun ergangenen Urteil zufolge hat die DEAG den Differenzbetrag von 2,7 Mio. Euro zuzüglich Zinsen an die Verwalterin der Qivive GmbH i.L. zu zahlen.
Deloitte & Touche als dem damaligen Sacheinlagenprüfer wurde bereits 2006 der Streit verkündet. DEAG kann jetzt ihren Regressanspruch gegen Deloitte & Touche innerhalb der 2001 vereinbarten Haftungsgrenze von 4,0 Mio. EUR geltend machen.

Der Vorstand begrüßt den jetzt erreichten Zwischenschritt nach einer über 7-jährigen Prozessdauer zu einem mehr als 12 Jahre zurückliegenden Vorgang ausdrücklich und ist sicher, dass die abschließende Regelung dieses Verfahrens keinen Einfluss auf das geplante EBIT der Gesellschaft haben wird.

DEAG Deutsche Entertainment AG
Der Vorstand



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