innogy SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

innogy SE / Aktienrückkauf

18.09.2017 / 16:30
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Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 i. V. m.
Art. 2 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission (in
der jeweils gültigen Fassung)

Die innogy SE ('Gesellschaft') beabsichtigt, im Zeitraum vom 2. Oktober
2017 bis spätestens zum 6. November 2017 maximal bis zu 650.000 Aktien der
innogy SE (ISIN DE000A2AADD2) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu 26,0 Mio. EUR über die Börse zu den
nachfolgenden Bedingungen zwecks Bedienung ihrer Verpflichtungen aus dem
Belegschaftsaktienprogramm 2017 zu erwerben. Die tatsächliche Anzahl der zu
erwerbenden Aktien im Rahmen des vorgesehenen Maximalvolumens von 650.000
Aktien hängt von der Beteiligung der Mitarbeiter an dem
Belegschaftsaktienprogramm ab.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung der
außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30. August 2016,
gültig bis zum 29. August 2021, Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis
zu 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser
Ermächtigung zu erwerben. Der Erwerbspreis je Aktie (ohne
Erwerbsnebenkosten) darf den arithmetischen Mittelwert der
Schlussauktionspreise für Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder in
einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren
Nachfolgesystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei
Börsentagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über-
oder unterschreiten. Die zurückgekauften Aktien sollen ausschließlich zur
Ausgabe an Mitarbeiter im Rahmen der Belegschaftsaktienausgabe für das Jahr
2017 verwendet werden.

Das Aktienrückkaufprogramm mit einem Gesamtvolumen von bis zu 650.000
Aktien, dies entspricht bis zu 0,12 % des Grundkapitals der Gesellschaft,
wird zwischen dem 2. Oktober 2017 und 6. November 2017 auf Basis einer
Vereinbarung mit einem Kreditinstitut durchgeführt. Das Kreditinstitut ist
verpflichtet, den Erwerb im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zum
Marktmissbrauch ('MMVO'), der delegierten Verordnung der Kommission (EU)
2016/1052, die die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf die regulatorischen technischen Standards
anwendbar auf Bedingungen zu Rückkaufprogrammen und
Stabilisierungsmaßnahmen ('DVO') ergänzt, und auf Grundlage der zuvor
genannten Hauptversammlungsermächtigung durchzuführen. Das Kreditinstitut
trifft die Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien und das
jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft.

Dementsprechend wird das Aktienrückkaufprogramm insbesondere wie folgt
ausgeführt:

Die Aktien werden zu Marktpreisen in Einklang mit den zuvor genannten
Verordnungen und Hauptversammlungsermächtigung erworben. Die Aktien werden
insbesondere nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses liegt oder (sollte dieser höher sein)
über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf den Handelsplätzen,
auf denen der Kauf stattfindet.

Im Hinblick auf das Handelsvolumen werden insbesondere nicht mehr als 25 %
des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz
erworben, auf dem der Kauf erfolgt. Das tägliche Durchschnittsvolumen wird
berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens in den
20 Börsentagen vor dem jeweiligen Kauftermin.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen
Vorgaben jederzeit ausgesetzt und wieder aufgenommen werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 S. 1 i. V.
m. Abs. 2 der DVO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten
Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte angemessen
bekanntgegeben werden.

Darüber hinaus wird die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 3 S. 2 der DVO die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.innogy.com) im Bereich
'Investor Relations' veröffentlichen und dafür sorgen, dass die
Informationen ab dem Tag der angemessenen Bekanntgabe mindestens fünf Jahre
öffentlich zugänglich bleiben.

Essen, 18. September 2017

innogy SE

Der Vorstand

Diese Mitteilung stellt, unabhängig von der Jurisdiktion, weder ganz oder
teilweise ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum
Kauf von Wertpapieren dar.


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18.09.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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     Sprache:        Deutsch
     Unternehmen:    innogy SE
                     Opernplatz 1
                     45128 Essen
                     Deutschland
     Internet:       www.innogy.com



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