HAWESKO Holding Aktiengesellschaft
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
HAWESKO Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2010 in Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

07.05.2010 15:42

Hawesko Holding Aktiengesellschaft

Hamburg

ISIN: DE0006042708
WKN: 604270

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, dem 14. Juni 2010, um 14.00 Uhr im Operettenhaus, Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 mit dem zusammengefassten Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 der Hawesko Holding Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 12.355.434,74 wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,35 je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 8.834.834 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt EUR 11.927.025,90.

b)

Der verbleibende Betrag von EUR 428.408,84 aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag.

Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert die Anschaffungskosten der Aktien. Den Aktionären wird empfohlen, sich zur steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.

Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand eigener Aktien der Gesellschaft verändern, wird der auf die Veränderung entfallende Betrag dieser Aktien mit dem auf neue Rechnung vorzutragenden Teilbetrag des Bilanzgewinns verrechnet und der Hauptversammlung wird ein angepasster Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.

5.

Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Hawesko Holding AG und der IWL Internationale Wein Logistik GmbH, Tornesch

Die Hawesko Holding AG hat am 13. Dezember 1999 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IWL Internationale Wein Logistik GmbH abgeschlossen.

Da ein Beherrschungsvertrag zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft nicht mehr erforderlich ist, soll der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in einen isolierten Gewinnabführungsvertrag geändert werden. Zugleich wird damit eine Anpassung an die im Hawesko-Konzern bestehende Vertragspraxis vorgenommen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem am 24. März 2010 geschlossenen Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Hawesko Holding AG ('Hawesko'), Hamburg, als Organträger, und der IWL Internationale Wein Logistik GmbH ('IWL'), Tornesch, als Organgesellschaft, zuzustimmen. Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

*

IWL verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung und Auflösung anderer Gewinnrücklagen nach Abs. 2, ihren ganzen Gewinn an Hawesko abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

*

Die IWL kann mit Zustimmung der Hawesko Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dieses handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet worden sind, und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.

*

Die Hawesko ist gegenüber der IWL zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung verpflichtet.

*

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist für die ersten fünf Jahre bis zum 31.12.2004 unkündbar. Nach diesem Zeitpunkt kann er von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der IWL mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum Ende des nächstfolgenden Geschäftsjahres der IWL. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Partei an.

*

Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die in R 60 Abs. 6 der Körperschaftssteuerrichtlinien 2004 bzw. einer im Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages geltenden entsprechenden steuerlichen Richtlinie oder Vorschrift aufgeführten Gründe. Die Parteien sind ferner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Hawesko nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der IWL zusteht oder wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.

*

Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der IWL und der Hauptversammlung der Hawesko abgeschlossen.

*

Der Vertrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000. Die Vertragsänderungen werden mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der IWL wirksam und gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010.

*

Wenn der Vertrag endet, hat die Hawesko Gläubigern der IWL auf Verlangen entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.

Der Änderungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der Hawesko Holding AG und der IWL Internationale Wein Logistik GmbH sowie der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht von Vorstand und Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen stehen unter http://www.hawesko.com/ -> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' zur Einsicht durch die Aktionäre zur Verfügung. Abschriften der ausliegenden Unterlagen können auf Aktionärswunsch kostenlos versandt werden. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen ebenfalls ausliegen.

Die Hawesko Holding AG ist alleinige Gesellschafterin der IWL Internationale Wein Logistik GmbH. Daher sind von der Hawesko Holding AG weder eine Abfindung zu gewähren noch ein Ausgleich zu leisten. Eine Prüfung durch einen externen Vertragsprüfer (§ 293 b AktG) ist nicht erforderlich.

6.

Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder

Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) eröffnet mit der Schaffung von § 120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit, die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen zu lassen. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.

Die Grundzüge des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands werden im Abschnitt Vergütungsbericht des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2009 dargestellt, der im gedruckten Geschäftsbericht auf Seite 41f. bzw. im Internet als PDF-Datei unter http://www.hawesko.com -> 'Investor Relations' -> 'Finanzinfos' -> 'Finanzberichte' zur Verfügung steht und während der Hauptversammlung ausliegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder zu billigen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses (Audit- und Investitionsausschuss), vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

8.

Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) umfasst Neuregelungen insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Stimmabgabe und zur Form der Bevollmächtigung. Die Satzung der Gesellschaft soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne Bevollmächtigung teilnehmen und einzelne oder sämtliche ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und der Rechtsausübung nach vorstehendem Satz 1 zu treffen, die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden.'

b)

§ 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'

c)

§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren nach vorstehendem Satz 1 zu treffen, die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden.'

Ausliegende Unterlagen zur Tagesordnung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind neben dieser Einladung die folgenden Unterlagen im Internet unter http://www.hawesko.com/ -> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' abrufbar:

-

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der Hawesko Holding Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 nebst zusammengefasstem Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands (Tagesordnungspunkt 1),

-

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1),

-

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkt 1),

-

der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkt 2),

-

der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IWL Internationale Wein Logistik GmbH, Tornesch (Tagesordnungspunkt 5),

-

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre der Hawesko Holding AG und der IWL Internationale Wein Logistik GmbH (Tagesordnungspunkt 5),

-

der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht von Vorstand und Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen (Tagesordnungspunkt 5).

Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft am 14. Juni 2010 zur Einsichtnahme ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Kopie der vorgenannten Unterlagen übersandt. Übersendungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:

Hawesko Holding AG
Investor Relations - HV 2010
D-20247 Hamburg

Fax: +49 (0) 40 / 30 39 21 05
E-Mail: ir@hawesko.com

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 13.497.324,27 und ist eingeteilt in 8.844.736 Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 9.902 eigene Aktien. Daher beträgt die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.834.834 Aktien.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also den 24. Mai 2010 beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 7. Juni 2010 ('Nachweisstichtag'), zugegangen sein:

Hawesko Holding AG
c/o Deutsche Bank AG
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
D-60605 Frankfurt am Main

Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: WP.HV@Xchanging.com

Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Institut zurück schickt. Das depotführende Institut wird dann die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben per Computer (-Fax) oder per elektronischer Nachricht (E-Mail) oder in sonstiger Textform zu erfolgen, es sei denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder
§§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V. m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft hat durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse zu erfolgen:

Hawesko Holding AG - Hauptversammlung 2010
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg

Telefax: +49 (0) 40 / 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, müssen zuerst eine Eintrittskarte über ihre Bank anfordern. Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben per Computer
(-Fax) oder per elektronischer Nachricht (E-Mail) oder in sonstiger Textform zu erfolgen.

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden soll, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und Informationen hierzu können bei der Gesellschaft angefordert werden bzw. stehen im Internet unter http://www.hawesko.com, 'Investor Relations/Hauptversammlung 2010' zum Download bereit.

Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bitten wir zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung spätestens bis zum 11. Juni 2010 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an folgende Anschrift zu übermitteln:

Hawesko Holding AG - Hauptversammlung 2010
c/o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg

Telefax: +49 (0) 40 / 63 78 54 23
E-Mail: hv@ubj.de

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den Vorstand der Gesellschaft zu richten unter

Hawesko Holding AG
- Vorstand -
D-20247 Hamburg

und muss der Gesellschaft unter dieser Adresse mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 14. Mai 2010, zugehen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hawesko.com -> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne von § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

Hawesko Holding AG
Investor Relations - HV 2010
D-20247 Hamburg

Fax: +49 (0) 40 / 30 39 21 05
E-Mail: ir@hawesko.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2010, unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen und nach den Anforderungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter http://www.hawesko.com -> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.

Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

 

Hamburg, im Mai 2010

Hawesko Holding Aktiengesellschaft

Der Vorstand






07.05.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de



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