Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Hamburg
ISIN: DE0006042708 WKN: 604270
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der ordentlichen
Hauptversammlung der Hawesko Holding Aktiengesellschaft ein, die am Montag, dem 14. Juni 2010, um 14.00 Uhr im Operettenhaus,
Spielbudenplatz 1, 20359 Hamburg, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 mit dem zusammengefassten
Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands, des Berichts des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4
HGB
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu
Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat
den Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2009 der Hawesko Holding
Aktiengesellschaft in Höhe von EUR 12.355.434,74 wie folgt zu verwenden:
a) |
Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,35 je dividendenberechtigter
Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 8.834.834 Stück dividendenberechtigter
Aktien sind dies insgesamt EUR 11.927.025,90.
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b) |
Der verbleibende Betrag von EUR 428.408,84 aus dem Bilanzgewinn
wird auf neue Rechnung vorgetragen.
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Da die Dividende in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto
im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen)
geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer
und Solidaritätszuschlag.
Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und
mindert die Anschaffungskosten der Aktien. Den Aktionären wird empfohlen,
sich zur steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.
Sollte sich bis zum Tag der Hauptversammlung der Bestand eigener
Aktien der Gesellschaft verändern, wird der auf die Veränderung entfallende
Betrag dieser Aktien mit dem auf neue Rechnung vorzutragenden Teilbetrag
des Bilanzgewinns verrechnet und der Hauptversammlung wird ein angepasster
Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat
schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und
Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 Entlastung zu erteilen.
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5. |
Zustimmung zur Änderung des bestehenden Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Hawesko Holding AG und
der IWL Internationale Wein Logistik GmbH, Tornesch
Die
Hawesko Holding AG hat am 13. Dezember 1999 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag mit der IWL Internationale Wein Logistik GmbH
abgeschlossen.
Da ein Beherrschungsvertrag zur Erfüllung der Voraussetzungen
für eine ertragsteuerliche Organschaft nicht mehr erforderlich ist,
soll der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in
einen isolierten Gewinnabführungsvertrag geändert werden. Zugleich
wird damit eine Anpassung an die im Hawesko-Konzern bestehende Vertragspraxis
vorgenommen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem am 24. März 2010 geschlossenen
Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen
der Hawesko Holding AG ('Hawesko'), Hamburg, als Organträger, und
der IWL Internationale Wein Logistik GmbH ('IWL'), Tornesch, als Organgesellschaft,
zuzustimmen. Der Vertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
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IWL verpflichtet sich, vorbehaltlich der Bildung und Auflösung
anderer Gewinnrücklagen nach Abs. 2, ihren ganzen Gewinn an Hawesko
abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
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* |
Die IWL kann mit Zustimmung der Hawesko Beträge aus dem Jahresüberschuss
insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dieses handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen, die vor Beginn dieses Vertrags gebildet worden sind,
und von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen.
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* |
Die Hawesko ist gegenüber der IWL zur Verlustübernahme entsprechend
den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung
verpflichtet.
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* |
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er ist
für die ersten fünf Jahre bis zum 31.12.2004 unkündbar. Nach diesem
Zeitpunkt kann er von jedem der Vertragspartner zum Ende eines jeden
Geschäftsjahres der IWL mit einer Frist von drei Monaten schriftlich
gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert
er sich bei gleicher Kündigungsfrist bis zum Ende des nächstfolgenden
Geschäftsjahres der IWL. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf
den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der anderen
Partei an.
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* |
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere die in R 60 Abs.
6 der Körperschaftssteuerrichtlinien 2004 bzw. einer im Zeitpunkt
der Kündigung des Vertrages geltenden entsprechenden steuerlichen
Richtlinie oder Vorschrift aufgeführten Gründe. Die Parteien sind
ferner zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt,
wenn der Hawesko nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte an der IWL
zusteht oder wenn über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren
eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wird.
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* |
Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gesellschafterversammlung
der IWL und der Hauptversammlung der Hawesko abgeschlossen.
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Der Vertrag gilt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2000. Die Vertragsänderungen
werden mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der IWL wirksam
und gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010.
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Wenn der Vertrag endet, hat die Hawesko Gläubigern der IWL
auf Verlangen entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten.
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Der Änderungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte
der letzten drei Jahre der Hawesko Holding AG und der IWL Internationale
Wein Logistik GmbH sowie der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame
Bericht von Vorstand und Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen
stehen unter http://www.hawesko.com/ -> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung
2010' zur Einsicht durch die Aktionäre zur Verfügung. Abschriften
der ausliegenden Unterlagen können auf Aktionärswunsch kostenlos versandt
werden. In der Hauptversammlung werden die genannten Unterlagen ebenfalls
ausliegen.
Die Hawesko Holding AG ist alleinige Gesellschafterin der IWL
Internationale Wein Logistik GmbH. Daher sind von der Hawesko Holding
AG weder eine Abfindung zu gewähren noch ein Ausgleich zu leisten.
Eine Prüfung durch einen externen Vertragsprüfer (§ 293 b AktG) ist
nicht erforderlich.
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6. |
Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
Das am 5. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Angemessenheit
der Vorstandsvergütung (VorstAG) eröffnet mit der Schaffung von §
120 Abs. 4 AktG die Möglichkeit, die Hauptversammlung über die Billigung
des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen zu lassen.
Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden.
Die Grundzüge
des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands werden im Abschnitt Vergütungsbericht des zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2009 dargestellt, der im gedruckten Geschäftsbericht
auf Seite 41f. bzw. im Internet als PDF-Datei unter http://www.hawesko.com
-> 'Investor Relations' -> 'Finanzinfos' -> 'Finanzberichte' zur Verfügung
steht und während der Hauptversammlung ausliegt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das System zur Vergütung
der Vorstandsmitglieder zu billigen.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt
auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses (Audit- und Investitionsausschuss),
vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2010 zu wählen.
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8. |
Satzungsänderungen zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung
der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Das am 1. September
2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) umfasst Neuregelungen insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung,
zur Stimmabgabe und zur Form der Bevollmächtigung. Die Satzung der
Gesellschaft soll an die neue Gesetzeslage angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse
zu fassen:
a) |
§ 18 der Satzung wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der
Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne Bevollmächtigung
teilnehmen und einzelne oder sämtliche ihrer Rechte ganz oder teilweise
im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).
Der Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren
der Teilnahme und der Rechtsausübung nach vorstehendem Satz 1 zu treffen,
die mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht werden.'
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b) |
§ 19 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
'Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. In der Einberufung
der Hauptversammlung kann eine Erleichterung bestimmt werden. § 135
AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Einzelheiten für die Erteilung der Vollmacht werden zusammen mit
der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
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c) |
§ 19 der Satzung wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:
'Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne
Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im
Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der
Vorstand ist ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren
nach vorstehendem Satz 1 zu treffen, die mit der Einberufung der Hauptversammlung
bekannt gemacht werden.'
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Ausliegende Unterlagen zur Tagesordnung
Ab der Einberufung der Hauptversammlung sind neben dieser Einladung
die folgenden Unterlagen im Internet unter http://www.hawesko.com/
-> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' abrufbar:
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Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss der Hawesko Holding
Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2009 nebst zusammengefasstem
Lagebericht und Konzernlagebericht des Vorstands (Tagesordnungspunkt
1),
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der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB (Tagesordnungspunkt 1),
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- |
der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkt
1),
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der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
aus dem Geschäftsjahr 2009 (Tagesordnungspunkt 2),
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der Änderungsvertrag zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
mit der IWL Internationale Wein Logistik GmbH, Tornesch (Tagesordnungspunkt
5),
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- |
die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Jahre
der Hawesko Holding AG und der IWL Internationale Wein Logistik GmbH
(Tagesordnungspunkt 5),
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- |
der nach § 293a Aktiengesetz erstattete gemeinsame Bericht
von Vorstand und Geschäftsführung der beteiligten Unternehmen (Tagesordnungspunkt
5).
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Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der ordentlichen Hauptversammlung
der Hawesko Holding Aktiengesellschaft am 14. Juni 2010 zur Einsichtnahme
ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Kopie
der vorgenannten Unterlagen übersandt. Übersendungsverlangen sind
an folgende Adresse zu richten:
Hawesko Holding AG Investor Relations - HV 2010 D-20247
Hamburg
Fax: +49 (0) 40 / 30 39 21 05 E-Mail: ir@hawesko.com
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung EUR 13.497.324,27 und ist eingeteilt in 8.844.736
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung 9.902 eigene Aktien. Daher beträgt
die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Stückaktien zum
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.834.834 Aktien.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet
und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in Textform erstellter Nachweis
des Anteilsbesitzes des depotführenden Instituts erforderlich und
ausreichend; der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache
verfasst sein und sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages
vor der Hauptversammlung, also den 24. Mai 2010 beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft
jeweils unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens sechs
Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 7. Juni 2010
('Nachweisstichtag'), zugegangen sein:
Hawesko Holding AG c/o Deutsche Bank AG - General Meetings
- Postfach 20 01 07 D-60605 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 12012-86045 E-Mail: WP.HV@Xchanging.com
Die Anmeldung erfolgt in der Weise, dass der Aktionär das ihm über
das depotführende Institut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung
ausfüllt und an das depotführende Institut zurück schickt. Das depotführende
Institut wird dann die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung
des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse
vornehmen. Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes unter
der vorstehend genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu
tragen.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch
einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und
ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung haben per Computer (-Fax) oder per elektronischer
Nachricht (E-Mail) oder in sonstiger Textform zu erfolgen, es sei
denn, sie sind an ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären
oder eine sonstige von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V.
m. 125 Abs. 5 AktG erfasste Person oder Institution gerichtet. Im
Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer sonstigen von § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i.
V. m. 125 Abs. 5 AktG erfassten Person oder Institution verlangen
diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß
§ 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre
werden daher gebeten, wenn sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere der in § 135 Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10 i. V.
m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen bevollmächtigen
möchten, sich mit dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft hat
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Adresse
zu erfolgen:
Hawesko Holding AG - Hauptversammlung 2010 c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 / 63 78 54 23 E-Mail: hv@ubj.de
Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären
an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre,
die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht
und Weisungen erteilen wollen, müssen zuerst eine Eintrittskarte über
ihre Bank anfordern. Die Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung haben per Computer
(-Fax) oder per elektronischer Nachricht (E-Mail) oder in sonstiger
Textform zu erfolgen.
Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt
werden soll, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilen. Ohne diese Weisungen ist der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Der Stimmrechtsvertreter
ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Formulare zur Vollmachts-
und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
und Informationen hierzu können bei der Gesellschaft angefordert werden
bzw. stehen im Internet unter http://www.hawesko.com, 'Investor Relations/Hauptversammlung
2010' zum Download bereit.
Die Vollmachten und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
bitten wir zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung spätestens
bis zum 11. Juni 2010 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an folgende
Anschrift zu übermitteln:
Hawesko Holding AG - Hauptversammlung 2010 c/o UBJ. GmbH Kapstadtring 10 22297 Hamburg
Telefax: +49 (0) 40 / 63 78 54 23 E-Mail: hv@ubj.de
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden
(§ 122 Abs. 2 AktG). Das Verlangen ist in schriftlicher Form an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten unter
Hawesko Holding AG - Vorstand - D-20247 Hamburg
und muss der Gesellschaft unter dieser Adresse mindestens 30 Tage
vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des 14. Mai 2010, zugehen.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich
nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen
in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.hawesko.com
-> 'Investor Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' bekannt gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand
und Aufsichtsrat zu einzelnen oder allen Tagesordnungspunkten im Sinne
von § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von
§ 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
Hawesko Holding AG Investor Relations - HV 2010 D-20247
Hamburg
Fax: +49 (0) 40 / 30 39 21 05 E-Mail: ir@hawesko.com
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des
30. Mai 2010, unter dieser Adresse bei der Gesellschaft eingegangen
sind, werden unter den Voraussetzungen und nach den Anforderungen
der §§ 126, 127 AktG im Internet unter http://www.hawesko.com -> 'Investor
Relations' -> 'Hauptversammlung 2010' zugänglich gemacht. Anderweitig
adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
vorgenannten Internetadresse veröffentlicht.
Auskunftsrecht
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter
verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft
gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Pflicht zur Auskunft erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in
§ 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
Auf die nach §§ 21 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die
in § 28 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den
Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Hamburg, im Mai 2010
Hawesko Holding Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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