Koenig & Bauer AG
Würzburg
WKN 719350/A0WMJR ISIN DE0007193500/DE000A0WMJR2
85. Ordentliche Hauptversammlung
Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre herzlich zur 85. ordentlichen
Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Hauptversammlung findet
am Donnerstag, 17. Juni 2010 um 11:00 Uhr im Vogel Convention Center
(VCC), Max-Planck-Straße 7/9, 97082 Würzburg, statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289
Absatz 4 HGB und zu den rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystemen
nach § 289 Absatz 5 HGB) der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr
2009, des gebilligten Konzernabschlusses nach IFRS und Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315
Absatz 4 HGB) der Koenig & Bauer-Unternehmensgruppe für das Geschäftsjahr
2009 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss
bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend
der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung
keine Beschlussfassung.
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2009
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des
Aufsichtsrats der Koenig & Bauer AG für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Entlastung zu erteilen.
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG Bayerische Treuhandgesellschaft
AG, Nürnberg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2010 zu wählen.
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5. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
und entsprechende Änderung des § 11 der Satzung der Koenig & Bauer
AG
Die Bedeutung des Aufsichtsrats als Beratungs- und
Überwachungsorgan, seine Verantwortung für das Wohl der Gesellschaft
und das Haftungspotenzial sind in den vergangenen Jahren gestiegen.
Diesen Umständen soll durch eine Anpassung der Aufsichtsratsvergütung
Rechnung getragen werden.
'1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für die in Ausübung
ihres Amtes gemachten Reisen und sonstigen Aufwendungen Ersatz der
baren Auslagen. Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats
für jede persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats
und seiner Ausschüsse ein Tagegeld von EUR 250,-.
2. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem eine feste
jährliche Vergütung von EUR 21.000,-. Die Auszahlung der festen Aufsichtsratsvergütung
erfolgt zum Jahresende.
3. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält außerdem eine variable
Vergütung von bis zu EUR 9.000, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren
in Höhe von je EUR 3.000 gezahlt wird, sofern im jeweiligen Geschäftsjahr
ein positiver Jahresüberschuss im Konzern festgestellt wird. Die variable
Vergütung wird jeweils nach Ablauf der Hauptversammlung, die über
die Entlastung des Aufsichtsrats beschließt, fällig.
4. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält jeweils das Doppelte der
festen und variablen Vergütung, seine Stellvertreter das Eineinhalbfache.
5. Die Regelungen der Absätze 1, 2, 3 und 4 gelten erstmals für
das Geschäftsjahr 2011.
6. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit
die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer
der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht
ausüben.'
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6. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Satzung an das
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
Am 1. September 2009 ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG) in Kraft getreten. Es beinhaltet u.a. Neuregelungen der Fristen,
Termine und deren Berechnung, zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Form von Vollmachten.
Um die Satzung der Koenig & Bauer AG an die neue Gesetzeslage
anzupassen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, den § 12 (Ort,
Teilnahmeberechtigung, Stimmrecht), Absätze 3 und 5 wie folgt neu
zu fassen:
§ 12, Absatz 3 lautet neu:
3. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der
Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
§ 12 Absatz 5 lautet neu:
5. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 BGB). Der
Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur
Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung
der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt
der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
Die Absätze 1, 2, 4, 6 und 7 bleiben unverändert.
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien und zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
'Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum Ablauf der nächsten
ordentlichen Hauptversammlung, längstens jedoch bis zum 16. Dezember
2011 eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert auf das Grundkapital von
EUR 42.707.737,80 zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser
Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft,
welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder
die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt
mehr als zehn vom Hundert des jeweiligen Grundkapitals entfallen.
Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels
eigener Aktien verwendet werden. Der Erwerb kann über die Börse oder
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes
erfolgen. Der Gegenwert für den Erwerb dieser Aktien darf den Börsenkurs
nicht mehr als fünf vom Hundert unter- oder überschreiten. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Durchschnitt
der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
Nachfolgesystems) an den jeweils drei vorhergehenden Börsentagen vor
dem Erwerb der Aktien. Bei Erwerb außerhalb des Börsenhandels gilt
dieser Kurs entsprechend zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots durch
die Gesellschaft.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre die aufgrund der vorstehenden
Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als über die
Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die
erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den
Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt
der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher
Börsenkurs im Sinne der vorstehenden Regelung gilt dabei der Durchschnitt
der tagesvolumengewichteten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft
im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen
Nachfolgesystems) an den jeweils drei vorhergehenden Börsentagen vor
der Veräußerung der Aktien. Diese Ermächtigung ist auf insgesamt 10
% des vorhandenen Grundkapitals beschränkt, und zwar sowohl auf das
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch auf das im Zeitpunkt der
Ausübung der Ermächtigung vorhandene Grundkapital. Auf diese Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert
wurden.
Der Vorstand wird ermächtigt mit Zustimmung des Aufsichtsrats,
eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund vorstehender Ermächtigung
erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Durchführung der Einziehung
eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen, eigenen Aktien beschränkt werden.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend
dem Umfang der Einziehung anzupassen.
Vorstehende Ermächtigungen können jeweils vollständig oder in
mehreren Teilbeträgen ausgeübt werden.
Die derzeit bestehende, bis zum 17. Dezember 2010 befristete Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien wird ab Wirksamkeit der neuen Ermächtigung
aufgehoben.'
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Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung
Zu Tagesordnungspunkt 7 erstattet der Vorstand der Hauptversammlung
folgenden Bericht:
Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 (Erwerb eigener Aktien) gemäß
§ 71 Absatz 1 Nr. 8, § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG
Mit Inkrafttreten des 'Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich' (KonTraG) ist es Unternehmen in Deutschland möglich,
eigene Aktien am Markt zurückzukaufen und auch wieder zu verkaufen.
Diese Möglichkeit entspricht dem Shareholder-Value-Gedanken. Die Möglichkeit
zum Wiederverkauf eigener Aktien dient der erneuten einfacheren Mittelbeschaffung.
Nach den Bestimmungen des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung
die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über
die Börse oder ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen. Voraussetzung
dabei ist, dass die eigenen Aktien entsprechend der Bestimmung in
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zu einem Preis verkauft werden, der den
Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs nicht
wesentlich unterschreitet.
Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung dient dem Interesse der
Gesellschaft, flexibel und kostengünstig agieren zu können. Eigene
Aktien können etwa als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen
bzw. Unternehmensbeteiligungen verwendet werden. Diese Möglichkeit
zum Bezugsrechtsausschluss erlaubt insbesondere eine schnellere und
kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung nach
den Regeln der Gewährung eines Bezugrechts an die Aktionäre. Den Aktionären
entsteht dabei kein Nachteil, da sie Aktien jederzeit an der Börse
hinzuerwerben können. Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen
der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte
unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt.
Die Ermächtigung erfasst in Übereinstimmung mit den gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Bezugrechtsausschluss entsprechend § 186
Absatz 3 Satz 4 AktG unter der Berücksichtigung der Ermächtigung zur
Barkapitalerhöhung unter Bezugrechtsausschluss (Genehmigtes Kapital)
gemäß § 4 Absatz 3 der Satzung einen Betrag von insgesamt bis zu 10
% des Grundkapitals der Gesellschaft.
Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener
Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird über eine etwaige
Ausnutzung den Aktionären in der nächsten Hauptversammlung berichten.
Alle unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen liegen von
der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft aus. Sie sind auch im Internet unter http://www.kba.com/de/investor/berichte/09.html
veröffentlicht. Die Tagesordnung zur Hauptversammlung kann im Internet
unter http://www.kba.com/de/investor/hv.html abgerufen werden. Alle
genannten Dokumente werden auch während der Hauptversammlung ausgelegt.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung
Das Grundkapital zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt EUR 42.707.737,80; dies entspricht 16.426.053 Stückaktien. Alle
Aktien sind stimmberechtigt, die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
daher 16.426.053. Eigene Aktien werden von der Gesellschaft nicht
gehalten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts
Gemäß § 123 Absatz 3 Satz 2 AktG in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nur diejenigen Aktionäre
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
berechtigt, die der Gesellschaft einen in Textform erstellten besonderen
Nachweis in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende
Institut übermittelt haben. Dieser Nachweis muss sich auf den Beginn
des 21. Tages ('Nachweisstichtag') vor der Hauptversammlung (27. Mai
2010, 0:00 Uhr) beziehen und muss der Gesellschaft spätestens
am 10. Juni 2010, 24:00 Uhr unter folgender Adresse zugehen:
Koenig & Bauer AG c/o UniCredit Bank AG CBD5HV 80311
München Deutschland Fax: +49 (0) 89 5400-2519 E-Mail:
hauptversammlungen@hvb.de
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts gilt nur derjenige als Aktionär, der
insoweit den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung
bemisst sich allein nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen
im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag sind für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts bedeutungslos. Zum Nachweisstichtag
entsteht aber keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch
bei (vollständiger oder teilweiser) Veräußerung nach dem Nachweisstichtag
ist für die Berechtigung allein der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag
maßgeblich. Umgekehrt bleiben Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag
entsprechend außer Betracht: Wer etwa zum Nachweisstichtag nicht Aktionär
ist, aber noch vor der Hauptversammlung Aktien erwirbt, ist nicht
teilnahmeberechtigt.
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei
der Gesellschaft unter der genannten Adresse werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt, die ihnen als
Ausweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts dienen.
Ausübung des Stimmrechts durch Stimmrechtsvertreter
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen
möchten, weisen wir auf die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts
durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären
oder ein Kreditinstitut oder andere von § 135 AktG erfasste Institute
oder Personen, hin. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung
und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen
erforderlich. Die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft sind in Textform zu erteilen. Der Nachweis
der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch
den Bevollmächtigten vorgewiesen werden, kann jedoch auch durch Erklärung
gegenüber der Gesellschaft per Post, per Fax oder per E-Mail an die
folgende Adresse erfolgen:
Koenig & Bauer AG Investor Relations Friedrich-Koenig-Straße
4 97080 Würzburg Deutschland Fax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den
Aktionären nach der form- und fristgerechten Anmeldung zur Hauptversammlung
zugesandt wird. Ein Formular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.kba.com/de/investor/hv.html abgerufen werden.
Die vorstehenden Regelungen über die Form von Vollmachten erstrecken
sich nicht auf die Form der Erteilung, ihren Widerruf und den Nachweis
von Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere
von § 135 AktG erfasste Institute oder Personen. Hier können Besonderheiten
gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit
dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem wieder die Möglichkeit,
ihr Stimmrecht weisungsgebunden durch einen Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft ausüben zu lassen. Die Koenig & Bauer AG hat in diesem
Jahr Herrn RA Christopher Kessler zum Stimmrechtsvertreter ernannt.
Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird,
müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die
Erteilung der Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
bedürfen der Textform. Aktionäre, die den Stimmrechtsvertreter der
Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können hierzu ebenfalls das
Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte benutzen. Aktionäre,
die diese Möglichkeit nutzen möchten, müssen ihre Eintrittskarte zusammen
mit der weisungsgebundenen Vollmacht bis Mittwoch, 16. Juni 2010,
24:00 Uhr per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
senden:
Koenig & Bauer AG Rechtsabteilung Friedrich-Koenig-Straße
4 97080 Würzburg Deutschland Fax: +49 (0) 931 909-6172 E-Mail: christopher.kessler@kba.com
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sowie weitere
Informationen zur Vollmachtserteilung können auch auf der Website
der Koenig & Bauer AG unter www.kba.com/de/investor/hv.html abgerufen
werden.
Zudem können form- und fristgerecht angemeldete und in der Hauptversammlung
erschienene Aktionäre, Aktionärsvertreter sowie deren Bevollmächtigte
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während
der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Koenig &
Bauer AG zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens am Montag,
17. Mai 2010, 24:00 Uhr unter nachstehender Adresse zugehen:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße
4 97080 Würzburg Deutschland Fax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Jedem neuen Punkt der Tagesordnung muss eine Begründung oder Beschlussvorlage
beiliegen.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit
sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich
nach ihrem Eingang bei der Koenig & Bauer AG im elektronischen
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die
Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Die Koenig
& Bauer AG wird etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen außerdem
unverzüglich auf ihrer Website unter www.kba.com/de/investor/hv.html
zugänglich machen und den Aktionären mitteilen.
Anträge und Wahlvorschläge gemäß den §§ 126 und 127 AktG
Anträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß
§ 127 AktG zur Wahl des Abschlussprüfers sind ausschließlich an folgende
Adresse der Gesellschaft schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu senden:
An den Vorstand Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße
4 97080 Würzburg Deutschland Fax: +49 (0) 931 909-4880 E-Mail: corinna.mueller@kba.com
Anderweitig adressierte Anträge oder Wahlvorschläge werden nicht
berücksichtigt.
Die Koenig & Bauer AG wird zugänglich zu machende Anträge und
Wahlvorschläge, die ihr bis spätestens Mittwoch, 2. Juni 2010, 24:00
Uhr zugehen, unverzüglich nach ihrem Eingang auf ihrer Website unter
www.kba.com/de/investor/hv.html veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen
der Gesellschaft werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.
Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand
Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen, ebenfalls unter der Voraussetzung, dass die Auskunft
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite
der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.kba.com/de/investor/hv.html
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG
finden sich ebenfalls unter: www.kba.com/de/investor/hv.html
Würzburg, im April 2010
Koenig & Bauer AG Friedrich-Koenig-Straße 4 97080
Würzburg
Der Vorstand
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