EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
EnBW Energie Baden-Württemberg AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.04.2010 in Kongresszentrum Karlsruhe, Festplatz 9, 76137 Karlsruhe mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
17.03.2010 17:08
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Karlsruhe
ISIN DE0005220008 (WKN 522 000) ISIN
DE0005220024 (WKN 522 002)
Einberufung der Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre hiermit ein zur
ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, dem 29. April 2010 um 10:00
Uhr
in die
Stadthalle des Kongresszentrums Karlsruhe Festplatz 9 76137 Karlsruhe
I. Tagesordnung
-
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils
zum 31. Dezember 2009, des zusammengefassten Lageberichts für die
EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§
289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils
für das Geschäftsjahr 2009
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss entsprechend §
172 AktG am 9. März 2010 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt.
Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt
ist daher gesetzlich nicht erforderlich und aus diesem Grund nicht
vorgesehen. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung
zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung
zugänglich sein und dort näher erläutert werden.
-
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2009 in Höhe von 480.262.050,02
EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 1,53 EUR je dividendenberechtigter
Aktie, das entspricht bei 244.256.523 dividendenberechtigten Stückaktien
einem Betrag von 373.712.480,19 EUR, zu verwenden und den Restbetrag
in Höhe von 106.549.569,83 EUR auf neue Rechnung vorzutragen.
Die Auszahlung der beschlossenen Dividende erfolgt am 30. April
2010.
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
-
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
-
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
Nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
und der die Vorstandsvergütung betreffenden Teile der aktuell geltenden
Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex hat der Aufsichtsrat
einen unabhängigen externen Vergütungsexperten mit der Überprüfung
des bestehenden und der Erarbeitung von Vorschlägen für ein neues
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beauftragt. Diese Arbeiten
sind noch nicht abgeschlossen, weshalb eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
am 29. April 2010 über das künftige System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder
nach dem neuen § 120 Abs. 4 AktG nicht möglich ist.
Das derzeit bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft ist ausführlich im Vergütungsbericht dargestellt,
der im EnBW-Geschäftsbericht 2009 als Teil des Corporate Governance
Berichts veröffentlicht ist. Dieser ist auf der Internetseite der
Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich.
Ferner wird der Vergütungsbericht in der Hauptversammlung zugänglich
sein und dort näher erläutert werden. Eine Beschlussfassung nach §
120 Abs. 4 AktG über das derzeit noch bestehende Vorstandsvergütungssystem
halten Vorstand und Aufsichtsrat angesichts der bevorstehenden Neufassung
des Systems nicht für sinnvoll. Den Aktionären soll jedoch Gelegenheit
zu einer Aussprache über das bestehende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder
gegeben werden.
Aus den genannten Gründen ist eine Beschlussfassung der Hauptversammlung
zu diesem Tagesordnungspunkt nicht vorgesehen. Sie ist gesetzlich
auch nicht vorgeschrieben.
-
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2010
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung
seines Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Berlin, für das Geschäftsjahr 2010 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht
zum 30. Juni 2010 enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts
zu wählen.
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
Durch
das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) wurden einige der Regelungen des
Aktiengesetzes zur Hauptversammlung reformiert. Insbesondere wurden
die aktienrechtlichen Fristen für die Anmeldung zur Hauptversammlung
und für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme und Ausübung des
Stimmrechts sowie die Regelungen zur Ausübung des Stimmrechts durch
einen Bevollmächtigten geändert.
Das ARUG eröffnet zudem die Möglichkeit zur Stimmabgabe mittels
Briefwahl und beinhaltet Änderungen bei der Zulassung der Bild- und
Tonübertragung der Versammlung.
Die Entscheidungsbefugnis über eine künftige Nutzung dieser Möglichkeiten
soll dem Vorstand übertragen werden. Zugleich sollen die Satzungsregelungen
zur Einberufung der Hauptversammlung, zur Teilnahme hieran und zur
Ausübung des Stimmrechts, zur Vertretung durch einen Bevollmächtigten
sowie zur Übertragung der Hauptversammlung an die neue Rechtslage
angepasst und dabei geändert werden.
Darüber hinaus soll § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung aufgrund der
Änderung von Ziffer 5.4.5 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance
Kodex dahingehend angepasst werden, dass in den Aufsichtsrat keine
Person gewählt werden darf, die dem Vorstand einer börsennotierten
Gesellschaft angehört und bereits drei (bisher: fünf) Aufsichtsratsmandate
in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften wahrnimmt.
Schließlich soll für die Einberufung von Aufsichtsratssitzungen
statt der Schriftform künftig die flexiblere Textform (§ 126b BGB)
ausreichen, wozu § 11 Abs. 2 der Satzung entsprechend geändert werden
soll.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft
wie folgt zu ändern:
a)
§ 8 Absatz 3 Satz 2 der Satzung wird geändert und erhält folgenden
Wortlaut:
'Die Hauptversammlung darf ferner keine Person in
den Aufsichtsrat wählen, die Organfunktionen oder Beratungsaufgaben
bei wesentlichen Wettbewerbern der Gesellschaft ausübt oder, soweit
sie gleichzeitig dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört,
bereits drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen, börsennotierten
Gesellschaften wahrnimmt.'
Im Übrigen bleibt § 8 Absatz 3 der Satzung unverändert.
b)
§ 11 Absatz 2 Satz 1 der Satzung wird geändert und erhält
folgenden Wortlaut:
'Der Aufsichtsrat ist in Textform unter
Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche
einzuberufen.'
Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 2 der Satzung unverändert.
c)
§ 15 Absatz 3 der Satzung wird geändert und erhält folgenden
Wortlaut:
'Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor
dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung
und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.'
d)
§ 16 der Satzung wird neu gefasst und erhält folgenden Wortlaut:
'§ 16 Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts |
-
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen
in Textform sowie in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und
der Gesellschaft, das heißt ihr selbst oder einer für sie empfangsberechtigten
Stelle, mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung unter der in
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugehen. Der Tag der
Hauptversammlung sowie der Tag des Zugangs der Anmeldung und des Nachweises
sind nicht mitzurechnen.
-
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine Bescheinigung
des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich auf den Beginn
des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen.
Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht
bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann die Bescheinigung
nach Satz 1 auch von der Gesellschaft, von einem deutschen Notar sowie
von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut innerhalb
der Europäischen Union ausgestellt werden. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des
Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
weitere Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht oder
bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung
des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung
des Stimmrechts zurückweisen.
-
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten aufgrund
einer Vollmacht ausgeübt werden. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen
zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf
und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden vom Vorstand
bestimmt und mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
Vollmachten können an die Gesellschaft auf einem vom Vorstand zu bestimmenden
Weg elektronischer Kommunikation übermittelt werden, der ebenfalls
in der Einberufung bekannt gemacht wird. § 135 AktG bleibt von den
Regelungen dieses Absatzes unberührt.
-
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre
Stimmen, ohne an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten
teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben dürfen (Briefwahl). Das Verfahren und weitere Einzelheiten
der Briefwahl werden vom Vorstand festgelegt und in der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht.
-
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen
an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied
die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil es
sich aus einem zwingenden Grund an einem entfernten Ort aufhält, so
kann seine Teilnahme an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild-
und Tonübertragung erfolgen.
-
Der Vorstand ist ermächtigt, die auszugsweise oder vollständige
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher
festgelegten Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer
Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat.
Art, Umfang und Einzelheiten der Übertragung werden in der Einberufung
der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
e)
§ 18 Absatz 2 der Satzung wird gestrichen. Der bisherige §
18 Absatz 3 der Satzung wird zu § 18 Absatz 2.
-
Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der EnBW Energy
Solutions GmbH
Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (Organträger)
und ihre 100%ige Tochtergesellschaft EnBW Energy Solutions GmbH mit
Sitz in Stuttgart (Organgesellschaft) haben am 5. Februar 2010 einen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
EnBW Energie Baden-Württemberg AG.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG und der EnBW Energy Solutions GmbH vom 5. Februar 2010 zuzustimmen.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 'Vertrag'
genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt:
-
Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft
dem Organträger, der demgemäß berechtigt ist, der Geschäftsführung
der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen.
-
Die Organgesellschaft ist verpflichtet, ihren ganzen während
der Dauer des Vertrags ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss,
vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag und um Zuführungen zu
den Rücklagen nach Maßgabe des Vertrags sowie erhöht um etwaige Auflösungen
von Rücklagen nach Maßgabe des Vertrags, an den Organträger abzuführen.
§ 301 AktG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang
entsprechend.
-
Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Dauer
des Vertrags bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag
auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass
nach Maßgabe des Vertrags den Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden,
die während der Dauer des Vertrags in sie eingestellt worden sind.
§ 302 AktG gilt in seiner jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang
entsprechend.
-
Die Organgesellschaft ist berechtigt, Beträge aus dem Jahresüberschuss
in die Rücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB einzustellen, soweit dies
aus konkretem Anlass bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer des Vertrags bei der Organgesellschaft
gebildete 'andere Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 HGB sind
gegebenenfalls auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich
eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Dies
gilt auch, soweit während der Dauer des Vertrags gebildete satzungsmäßige
Rücklagen nachträglich aufgelöst werden dürfen. Die Abführung eines
vorvertraglichen Gewinnvortrags oder von Erträgen aus der Auflösung
von vorvertraglichen Gewinnrücklagen sowie von vor oder während der
Dauer dieses Vertrags gebildeten Kapitalrücklagen und deren jeweilige
Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Bildung einer Rücklage für eigene Anteile zu Lasten
des abzuführenden Jahresüberschusses ist nur zulässig, soweit hierfür
während der Dauer des Vertrags gebildete, frei verfügbare Gewinnrücklagen
verwendet werden können.
-
Der Anspruch auf Abführung eines Gewinns entsteht mit Ablauf
des Bilanzstichtags der Organgesellschaft und wird am Tage der Feststellung
des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig. Der Anspruch auf
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags wird mit Ablauf des Bilanzstichtags
der Organgesellschaft, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertrags
fällig. Vor Feststellung des Jahresabschlusses kann der Organträger
Vorschüsse auf eine ihm für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende
Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft
die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. Auch die Organgesellschaft
kann Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich
zu vergütenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse
mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Derartige Abschlagszahlungen
sind unverzinslich. Ein Forderungssaldo der Organgesellschaft gegenüber
dem Organträger ist dagegen ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis zum Ausgleich
mit 5 % p.a. zu verzinsen. Ein Forderungssaldo des Organträgers gegenüber
der Organgesellschaft ist ebenfalls ab dem Fälligkeitszeitpunkt bis
zum Ausgleich mit 5 % p.a. zu verzinsen. Ist das Unternehmen in den
Cash-Pool des EnBW-Konzerns integriert, finden die dort jeweils geltenden
Zinsregelungen Anwendung.
-
Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister
der Organgesellschaft wirksam und beginnt bezüglich der Verpflichtung
zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme rückwirkend zum 1. Januar
2010. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit bis zum Ablauf des 31. Dezember
2014. Wird er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer
gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr mit entsprechender
Kündigungsmöglichkeit. Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres der
Organgesellschaft tritt an die Stelle des vorgenannten Jahrestags
das nächstfolgende Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
Der Organträger ist zur Kündigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung
berechtigt, wenn er nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit
der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft besitzt.
Im Übrigen kann der Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Die Gesellschafterversammlung der EnBW Energy Solutions GmbH hat
dem zwischen ihr und der EnBW Energie Baden-Württemberg AG abgeschlossenen
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bereits zugestimmt.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen
Bericht des Vorstands der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und der
Geschäftsführung der EnBW Energy Solutions GmbH gemäß § 293a Abs.
1 AktG näher erläutert und begründet. Der gemeinsame Bericht und der
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG und der EnBW Energy Solutions GmbH sowie die
übrigen zu diesem Tagesordnungspunkt zugänglich zu machenden Unterlagen
sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung
zugänglich.
II. Weitere Angaben zur Einberufung
-
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung sind von der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG insgesamt 250.006.200 Aktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien
gewähren jeweils eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach
250.006.200. Von den 250.006.200 Aktien werden zum Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 5.749.677 Aktien von der Gesellschaft selbst
oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind, gehalten (eigene
Aktien). Die eigenen Aktien gewähren, solange sie von der EnBW Energie
Baden-Württemberg AG oder von Unternehmen, die von ihr abhängig sind,
gehalten werden, keine Rechte. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten
Aktien beträgt somit zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
244.256.523.
-
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft
unter Wahrung der Textform (§ 126b BGB) anmelden und ihren Aktienbesitz
nachweisen.
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch eine schriftliche oder
in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen und hat sich
auf den Beginn des 8. April 2010 (0:00 Uhr MESZ - sog. 'Nachweisstichtag')
zu beziehen.
Der Nachweis über solche Aktien, die nicht bei einem depotführenden
Institut verwahrt werden, kann auch von der Gesellschaft, einem deutschen
Notar sowie von einer Wertpapiersammelbank oder einem Kreditinstitut
innerhalb der Europäischen Union ausgestellt werden. Auch in diesem
Fall muss sich der Nachweis auf den Beginn des 8. April 2010 (0:00
Uhr MESZ) als Nachweisstichtag beziehen. Hierzu ist es erforderlich,
dass die Aktien rechtzeitig vor dem Nachweisstichtag bei der den Nachweis
ausstellenden Stelle eingereicht werden.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis
erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der
Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger
Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Zahl der Stimmrechte bestimmen sich ausschließlich nach dem Aktienbesitz
des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht
keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall
der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Zahl der Stimmrechte ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach
dem Nachweisstichtag haben im Verhältnis zur Gesellschaft keine Auswirkungen
auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf die Zahl der Stimmrechte.
Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und
erst danach Aktionär der Gesellschaft werden, sind für die von ihnen
gehaltenen Aktien an der Hauptversammlung nur teilnahme- und stimmberechtigt,
wenn der Gesellschaft form- und fristgerecht eine Anmeldung nebst
Aktienbesitznachweis des bisherigen Aktionärs zugeht und dieser den
neuen Aktionär bevollmächtigt oder zur Rechtsausübung ermächtigt.
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Aktienbesitzes
müssen der Gesellschaft spätestens zum Ablauf des 22. April 2010 (24:00
Uhr MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG c/o Landesbank Baden-Württemberg Abteilung 4027 H Am Hauptbahnhof 2 70173 Stuttgart Telefax:
+49 711 - 12 77 92 64 E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de
Die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes
werden in der Regel durch das depotführende Institut vorgenommen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung
über ihr depotführendes Institut anfordern, brauchen in diesem Fall
nichts weiter zu veranlassen. Im Zweifel sollten sich Aktionäre bei
ihrem depotführenden Institut erkundigen, ob dieses für sie die Anmeldung
und den Nachweis des Aktienbesitzes vornimmt.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes
bei der Gesellschaft unter einer der vorgenannten Adressen werden
den Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung
ausgestellt und zugesandt. Für jedes Aktiendepot wird grundsätzlich
nur eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung ausgestellt.
-
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte
in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachterteilung auch
durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine
fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der
Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen nach § 134 Abs.
3 Satz 3 AktG der Textform. § 18 Abs. 2 der Satzung, wonach die Erteilung
der Vollmacht der Schriftform bedarf, wird durch diese neue gesetzliche
Regelung überlagert und findet keine Anwendung. Das Erfordernis der
Textform gilt nicht, wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 und 10 AktG gleichgestellte andere
Person oder Institution bevollmächtigt werden soll. In diesen Fällen
sind die vorgenannten Personen oder Institutionen jedoch verpflichtet,
die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen die Regelungen in
§ 135 AktG sowie möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten,
die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Für Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, hält
die Gesellschaft Formulare bereit. Ein Vollmachtsformular wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte
zugesandt. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter http://www.enbw.com/hauptversammlung
heruntergeladen werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Der Nachweis einer vor der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung
bedarf der Textform und kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte
am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Anmeldung vorweist.
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung
auch an eine der folgenden Adressen übermitteln:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Konzerngremien Durlacher
Allee 93 76131 Karlsruhe Telefax: +49 721 - 91 42 05 29 E-Mail: hauptversammlung@enbw.com
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen in Textform
unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Werden Vollmachten, deren Widerruf oder Nachweise der Bevollmächtigung
der Gesellschaft auf dem Postweg übersandt, müssen diese bei der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des 27. April 2010 eingehen.
Eine Übermittlung an die Gesellschaft per Telefax oder per E-Mail
ist bis zum Tag der Hauptversammlung möglich.
Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die
Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.
Allen Aktionären, die nicht persönlich an der Hauptversammlung
teilnehmen können oder möchten, bieten wir an, bereits vor der Hauptversammlung
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, jeweils nur nach Weisung
des die Vollmacht erteilenden Aktionärs abzustimmen; sie können die
Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die diesen
Service nutzen möchten, werden gebeten, über ihr depotführendes Institut
eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung anzufordern. Das Vollmachtsformular,
das zusammen mit der Eintrittskarte übersandt wird oder für diesen
Fall von der Internetseite http://www.enbw.com/hauptversammlung heruntergeladen
werden kann und auf dem der Aktionär seine Vollmacht nebst Weisungen
zur Ausübung des Stimmrechts erteilt, ist bis spätestens 27. April
2010 eingehend an eine der vorgenannten Adressen zu übermitteln.
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen, können dort
ebenfalls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigen, das Stimmrecht aus ihren Aktien gemäß ihren Weisungen
auszuüben.
-
Rechte der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
und 131 Abs. 1 AktG
a)
Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 EUR (das
entspricht mindestens 195.313 Aktien an der EnBW Energie Baden-Württemberg
AG) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß den §§ 122 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens
drei Monaten Inhaber der Aktien sind. Maßgeblicher Zeitpunkt für das
Erreichen dieser Mindestdauer ist der Zugang des Verlangens auf Erweiterung
der Tagesordnung bei der Gesellschaft.
Das Verlangen zur Erweiterung der Tagesordnung muss der Gesellschaft
spätestens am 29. März 2010 (24:00 Uhr MESZ) schriftlich unter folgender
Adresse zugehen:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Konzerngremien Durlacher
Allee 93 76131 Karlsruhe
b)
Anträge und Wahlvorschläge nach den §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag
von Vorstand und Aufsichtsrat zu Gegenständen der Tagesordnung mit
Begründung übersenden. Entsprechendes gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern,
der nicht begründet werden muss. Gegenanträge zur Tagesordnung gemäß
§ 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG sind ausschließlich
an eine der folgenden Adressen der Gesellschaft zu richten:
EnBW Energie Baden-Württemberg AG Konzerngremien Durlacher
Allee 93 76131 Karlsruhe Telefax: +49 721 - 91 42 05 29 E-Mail: hauptversammlung@enbw.com
Bis spätestens zum Ablauf des 14. April 2010 (24:00 Uhr MESZ)
unter einer der vorgenannten Adressen bei der Gesellschaft eingegangene
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären unverzüglich
im Internet unter http://www.enbw.com/hauptversammlung zugänglich
gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
unter dieser Internetadresse zugänglich gemacht.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nicht an eine der vorgenannten
Adressen der Gesellschaft adressiert sind oder zu denen kein Nachweis
der Aktionärseigenschaft des Antragstellers bzw. Vorschlagenden erbracht
wird sowie Gegenanträge ohne Begründung werden von der Gesellschaft
nicht im Internet veröffentlicht. In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten
Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag
von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss
ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen
würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines
Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
c)
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung
kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft sowie über die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen,
soweit die Auskunft jeweils zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem
verbundenen Unternehmen, wenn auch diesbezüglich die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der
Generaldebatte zu stellen.
Nach § 17 Abs. 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt,
das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken.
Er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs,
der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen
Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus
den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft
ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden,
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit
der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf
steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder
wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft
über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung
durchgängig zugänglich ist.
-
Hinweis auf zugängliche Informationen
Die Gesellschaft
hat für die Hauptversammlung unter der Adresse
http://www.enbw.com/hauptversammlung |
eine Internetseite eingerichtet.
Auf dieser Internetseite sind ab der Einberufung der Hauptversammlung
zahlreiche Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung,
insbesondere der Text der Einberufung mit den gesetzlich vorgeschriebenen
Angaben und Erläuterungen, darunter weitergehende Erläuterungen zu
den in Abschnitt II. 4. dargestellten Rechten der Aktionäre, zugänglich.
Dort sind auch alle für die Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und Formulare bereitgestellt. Die Unterlagen und Formulare
werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.
Weiterhin können die Aktionäre und andere Interessierte die Ausführungen
des Versammlungsleiters zur Eröffnung der Hauptversammlung sowie die
Rede des Vorstandsvorsitzenden direkt über das Internet unter der
vorgenannten Internetadresse verfolgen.
Schließlich werden unter dieser Internetadresse nach der Hauptversammlung
auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Für Aktionäre und Aktionärsvertreter, die keinen Zugang zum Internet
haben oder denen ein Zugang zu den unter der vorgenannten Internetadresse
bereitgestellten Unterlagen und Formularen, etwa wegen technischer
Störungen, dauerhaft oder vorübergehend nicht möglich ist, besteht
zusätzlich folgender Service: Alle im Internet für die Hauptversammlung
zugänglich gemachten Unterlagen sind während der üblichen Geschäftszeiten
in den Geschäftsräumen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG, Durlacher
Allee 93, 76131 Karlsruhe, zur Einsicht ausgelegt. Auf Verlangen wird
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen erteilt,
die unter einer der in Abschnitt II. 4. b) (Anträge und Wahlvorschläge)
aufgeführten Adressen angefordert werden kann.
Karlsruhe, im März 2010
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Der Vorstand
17.03.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
|