DGAP-News: HENSOLDT AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Die Struktur der Vergütung und die an die Mitglieder des Vorstands gezahlten Beträge werden vom Aufsichtsrat festgelegt und regelmäßig überprüft. Bei der Überprüfung werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der von der Regierungskommission am 16. Dezember 2019 beschlossenen Fassung ('DCGK') angewendet sowie die Anforderungen gemäß § 87 AktG umgesetzt. Zusammensetzung des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 Im Geschäftsjahr 2021 waren Thomas Müller, Axel Salzmann, Peter Fieser und Celia Pelaz als Vorstandsmitglieder der HENSOLDT AG bestellt. Thomas Müller, Axel Salzmann und Peter Fieser übten während des gesamten Geschäftsjahrs ihre Vorstandstätigkeit aus. Mit Beschluss des Aufsichtsrats vom 19. März 2021 wurde Celia Pelaz mit Wirkung zum 1. Juli 2021 als weiteres Mitglied des Vorstands bestellt. Überblick über das Vergütungssystem Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands wurde der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 gemäß § 120a Abs. 1 AktG zur Abstimmung vorgelegt und mit einer Mehrheit von 97,98 % gebilligt. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands richtet sich nach ihrem Verantwortungsbereich, der individuellen Leistung, der Leistung des gesamten Vorstands sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Lage und dem Erfolg der HENSOLDT-Gruppe. Die an die Mitglieder des Vorstands gezahlte Vergütung ist angemessen, leistungsorientiert und entspricht den Marktbedingungen. Zur Prüfung der Angemessenheit der Vorstandsvergütung im Hinblick auf Höhe und Struktur wurde ein externer unabhängiger Experte konsultiert. Zudem wurde die Vorstandsvergütung im Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft betrachtet. Die für einen Marktvergleich herangezogene Benchmark basiert auf einer deutschen Vergleichsgruppe börsennotierter Unternehmen von vergleichbarer Größe mit einem Schwerpunkt auf Industrie, Maschinenbau und Automobilzulieferern sowie börsennotierten Unternehmen vergleichbarer Größe aus der Informationstechnologie-Branche, wie im Einzelnen im Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands dargestellt. Die Vergütung für die Mitglieder des Vorstands setzt sich aus einer Festvergütung, einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Short Term Incentive, 'STI-Jahresbonus' oder 'STI') und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term Incentive, 'LTI-Bonus' oder 'LTI') zusammen. Die variable Vergütung, die sich aus dem Erreichen langfristig orientierter Ziele ergibt, übersteigt den Anteil aus kurzfristig orientierten Zielen (unter der Annahme einer Zielerreichung von jeweils 100 %). Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter für den STI-Jahresbonus und den LTI-Bonus ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat hat allerdings die Möglichkeit, im Rahmen der Feststellung der Zielerreichung außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder trägt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen bei, namentlich durch eine einfache Ausgestaltung der Vorstandsvergütung mit einer klaren Anreizstruktur für die Vorstandsmitglieder. Das Vergütungssystem ist so strukturiert, dass es die Leistungen der Vorstandsmitglieder angemessen belohnt und dabei sämtlichen regulatorischen Vorgaben, den Empfehlungen des DCGK und der Marktpraxis entspricht. Die variable Vergütung ist so ausgestaltet, dass sie sowohl das Erreichen von kurzfristigen Jahreszielen als auch von langfristigen Zielen, gemessen über mehrjährige Zeiträume, honoriert. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Vorstand aus Gründen der kurzfristigen Optimierung seiner Bezüge Entscheidungen trifft, die keinen nachhaltigen Geschäftserfolg versprechen. Ferner werden die Vorstandsmitglieder durch eine Aktienerwerbs- und Aktienhalteverpflichtung incentiviert. Feste Vergütungsbestandteile Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit von der Gesellschaft ein festes Jahresgrundgehalt sowie Nebenleistungen. Diese setzen sich im Wesentlichen zusammen aus einem Dienstwagen, Arbeitgeberbeiträgen zur privaten bzw. gesetzlichen Krankenversicherung, Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit oder Tod, vorsorglichen Gesundheitschecks auf Kosten der Gesellschaft, einer Gruppenunfallversicherung, einer Risikolebensversicherung, einer Erstattung von Heimreisekosten1, einem Wohnkostenzuschuss zum Zweitwohnsitz2, sowie Sicherheitsaufwendungen z.B. für bauliche Maßnahmen an Privatwohnungen zum Schutz der Vorstandsmitglieder. Die Nebenleistungen sind jeweils auf einen vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr festgelegten Höchstbetrag begrenzt. Die Mitglieder des Vorstands nehmen während der Dauer des Bestehens des Vorstandsdienstvertrags an der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der für Leitende Angestellte und Executives geltenden Regelungen der Pensionszusage teil. Die betriebliche Altersversorgung wird in Form einer Direktzusage gewährt. Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Risikolebensversicherung, die Teil der Nebenleistungen sind) keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren leistungsorientierten Versorgungszusagen, für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor. 1 Dies betrifft nur das Vorstandsmitglied Axel Salzmann. 2 Dies betrifft nur die Vorstandsmitglieder Axel Salzmann und Celia Pelaz. STI-Jahresbonus Die Mitglieder des Vorstands haben die Möglichkeit, einen vom Jahreserfolg der HENSOLDT-Gruppe abhängigen STI-Jahresbonus zu erhalten. Grundlage für die Bestimmung der Höhe des STI-Jahresbonus ist der Zielbetrag ('STI-Zielbetrag"), also der Betrag, der einem Vorstandsmitglied zusteht, wenn es die STI-Jahresziele zu genau 100 % erreicht. Der STI-Jahresbonus kann maximal 150 % des STI-Zielbetrags (Cap) betragen. Der STI-Jahresbonus belohnt die Erreichung der kurzfristigen Geschäftsziele der HENSOLDT-Gruppe und hängt von der Erreichung der Zielwerte für die drei STI-Bonuskomponenten Free Cashflow, EBITDA und Umsatz, jeweils auf konsolidierter Basis für die HENSOLDT-Gruppe, ab. Die drei STI-Bonuskomponenten sind jeweils gleich gewichtet, d.h. sie fließen jeweils zu einem Drittel in die Berechnung der Zielerreichung für den STI-Jahresbonus ein. Details zur Definition der Zielwerte können dem Vergütungssystem auf der Website von HENSOLDT unter https://investors.hensoldt.net
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a) |
Norman Bone |
Chairman und CEO der Leonardo UK Ltd.
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 5. August 1962 |
Nationalität: | Britisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2016 | Leonardo UK Ltd., Chairman und CEO |
2004 - 2021 | Verschiedene Positionen in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe, dabei von 2013 bis 2018 Managing Director Airborne & Space Division und von 2019 bis 2021 Managing Director Electronics Division |
1998 - 2004 | BAE Systems plc, zuletzt Group Operations Director in der Avionics Division |
1991 - 1998 | Diageo, Systems Controller |
Ausbildung:
Kilmarnock Academy; zusätzliches "Higher National Diploma in Business"
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Bone hat umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie aufgrund seiner verschiedenen Positionen in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe sowie der BAE Systems plc. Er hat insofern sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Branche der HENSOLDT AG. Ferner hat er besondere Expertise und fachliche Kenntnisse in der Führung eines international tätigen Unternehmens sowie in den Bereichen Rechnungswesen, IT/Digitalisierung, Governance, Compliance und Risikomanagement.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Leonardo Electronics US Inc. - Mitglied des Board of Directors |
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Leonardo UK Ltd - Vorsitzender des Board of Directors |
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Telespazio UK Ltd - Vorsitzender des Board of Directors |
Herr Bone ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
b) |
Letizia Colucci |
General Manager der Med-Or Leonardo Foundation
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 6. August 1962 |
Nationalität: | Italienisch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2021 | Med-Or Leonardo Foundation, General Manager |
2013 - 2021 | Telespazio S.p.A., Secretary General |
2005 - 2012 | Selex Sistemi Integrati S.p.A., verschiedene Positionen, zuletzt Senior Advisor to CEO |
2002 - 2005 | MBDA Italia S.p.A., General Affairs Executive Director |
1992 - 2001 | Verschiedene Positionen in Gesellschaften der Alenia-Gruppe, zuletzt Alenia Marconi Systems S.p.A., Head of Legal & Corporate Affairs |
Ausbildung:
Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Neapel Federico II
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Frau Colucci hat langjährige Erfahrung im Bereich der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie aufgrund ihrer verschiedenen Positionen in Gesellschaften der Leonardo-Gruppe und anderen Unternehmen der Verteidigungs- und Luftfahrtindustrie. Sie hat ferner sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen Unternehmens sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement, Rechnungslegung und Digitalisierung/IT.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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AVIO S.p.A., Mitglied des Board of Directors |
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MBDA ITALIA S.p.A., Vorsitzende des Board of Directors |
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e - GEOS S.p.A., Mitglied des Board of Directors |
Frau Colucci ist im Falle ihrer Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
c) |
Reiner Winkler |
Vorstandsvorsitzender der MTU Aero Engines AG
Persönliche Daten:
Geburtsdatum: | 31. Juli 1961 |
Nationalität: | Deutsch |
Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:
Seit 2014 | MTU Aero Engines AG, Vorstandsvorsitzender und Arbeitsdirektor |
2001 - 2013 | MTU Aero Engines AG, Finanzvorstand und Arbeitsdirektor |
1993 - 2001 | TEMIC Telefunken microelectronics GmbH, verschiedene kaufmännische Leitungsaufgaben, dabei zuletzt kaufmännischer Geschäftsführer |
1988 - 1993 | Daimler-Benz AG, Referent Strategische Planung |
1985 - 1988 | Siemens AG, betriebswirtschaftlicher Sachbearbeiter |
Ausbildung:
Abschluss eines Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Philipps-Universität Marburg
Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der HENSOLDT AG:
Herr Winkler hat langjährige Industrieerfahrung, gerade auch in der Verteidigungsindustrie. Er hat ferner sowohl besondere fachliche Kenntnisse als auch umfassende Expertise in der Führung eines international tätigen börsennotierten Unternehmens sowie in den Bereichen Corporate Governance, Compliance, Risikomanagement und Rechnungswesen, ferner auch Digitalisierung und IT. Er hat darüber hinaus langjährige Erfahrungen mit der deutschen Mitbestimmung und ist seit 2020 Mitglied der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex.
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
MTU Maintenance Hannover GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender (Konzernunternehmen)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
keine
Herr Winkler ist im Falle seiner Wahl nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von Vorstand und Gesellschaft sowie von
einem kontrollierenden Aktionär und hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung zu stehen.
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie weitere Hinweise zu den vorgeschlagenen Personen
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen neben den vorstehend dargestellten Beziehungen von Frau Colucci und Herrn Bone zu Gesellschaften der Leonardo-Gruppe, die gemäß ihrer gesetzlich geforderten Stimmrechtsmitteilungen mehr als 25% der Aktien der Gesellschaft hält, keine weiteren persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien an der HENSOLDT AG beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.
Nach Einschätzung der Anteilseignerseite sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ("DCGK"). Zudem sind die zur Wahl vorgeschlagenen Personen nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig von einem kontrollierenden Aktionär im Sinn der Empfehlung C.9 des DCGK. Insgesamt werden damit nach Einschätzung des Aufsichtsrats die Mindestanteile unabhängiger Vertreterinnen und Vertreter der Anteilseigner gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1, C.7 und C.9 DCGK erfüllt.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Personen versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der HENSOLDT AG genügend Zeit zur Verfügung steht.
Weitere Informationen zum Kompetenzprofil einschließlich des Diversitätskonzepts für den Aufsichtsrat und zum Stand seiner Umsetzung, zur Unabhängigkeit im Aufsichtsrat sowie zur Arbeitsweise und zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung zur Unternehmensführung. Diese finden Sie als Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 zugänglich gemachten Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
III. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 105.000.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 105.000.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 105.000.000. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.
2. |
Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung |
Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der HENSOLDT AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung aufgrund der fortdauernden Covid-19 Pandemie ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), zuletzt verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfe 2021" und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147) vom 10. September 2021 (nachfolgend 'Covid-19-AbmilderungsG').
Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können insbesondere ihr Stimmrecht nur im Weg der Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen nach den nachfolgenden Bestimmungen ausüben.
Liveübertragung für Aktionäre
Die Hauptversammlung wird am Freitag, 13. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet über den Online-Service übertragen. Der Online-Service ist über die Internetseite
erreichbar. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Zur besseren Vorbereitung der Aktionäre auf die Hauptversammlung werden die wesentlichen Inhalte der Rede des Vorstandsvorsitzenden spätestens ab Freitag, 6. Mai 2022 unter hensoldt.net/hv zugänglich sein. Anpassungen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.
Online-Service
Der zugangsgeschützte Online-Service kann ab dem 22. April 2022 über die Internetseite der Gesellschaft unter
aufgerufen werden.
Die zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service sowie zur weiteren Nutzung bspw. zur Stimmabgabe über den Online-Service erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre nach ihrer Anmeldung mit ihrer Anmeldebestätigung zugeschickt. Die Anmeldebestätigung enthält neben einem Briefwahl- und Vollmachtsformular für die Ausübung des Stimmrechts weitere Erläuterungen über den Zugang zum Online-Service.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung und zur Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zuvor bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und ihre Berechtigung nachweisen.
Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der HENSOLDT AG spätestens bis
Freitag, 6. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter der nachstehenden Adresse
HENSOLDT AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder per Telefax: | +49 (0) 69 12012-86045 |
oder per E-Mail: | wp.hv@db-is.com |
zugegangen sein. Zum Nachweis der Berechtigung ist ein Nachweis des Letztintermediärs erforderlich. Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den 22. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus.
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes wird den teilnahmeberechtigten Aktionären eine Anmeldebestätigung übersandt, die auch die Zugangsdaten zum Online-Service enthält. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes frist- und formgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag ist nicht relevant für die Dividendenberechtigung.
Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiter frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Sie können sich aber nach den nachfolgenden Bestimmungen bevollmächtigen lassen.
Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) ausüben. Dies erfordert die ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen.
Briefwahlstimmen müssen wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen:
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In Textform mit Zugang bis spätestens 12. Mai 2022 (24.00 Uhr MESZ) ausschließlich an die nachstehenden Adressen: Hauptversammlung HENSOLDT AG
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Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl in Textform steht das nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandte Briefwahl- und Vollmachtsformular zur Verfügung, das auch auf der Internetseite
zugänglich und ausdruckbar ist.
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Stimmen können alternativ auch im Wege elektronischer Briefwahl über den Online-Service bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 abgegeben werden. Der Online-Service ist wie vorstehend unter 'Online-Service' beschrieben erreichbar. Über den Online-Service können Briefwahlstimmen unabhängig davon, ob diese in Textform oder über den Online-Service abgegeben wurden, auch noch bis zum Beginn der Abstimmungen während der Hauptversammlung geändert oder widerrufen werden. |
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, können sich der Briefwahl bedienen.
Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
Die HENSOLDT AG bietet ihren Aktionären zudem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter im Rahmen der Hauptversammlung vertreten zu lassen.
Auch im Falle einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen wie folgt bei der Gesellschaft eingehen; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:
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In Textform unter Verwendung des hierfür nach ordnungsgemäßer Anmeldung übersandten sowie auf der Internetseite unter hensoldt.net/hv zugänglichen Briefwahl- und Vollmachtsformulars mit Zugang bis spätestens 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der Anschrift Hauptversammlung HENSOLDT AG
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Vollmacht und Weisungen können auch elektronisch über den Online-Service bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung am 13. Mai 2022 abgegeben werden. Der Online-Service ist wie vorstehend unter 'Online-Service' beschrieben erreichbar. Über den Online-Service können Vollmacht und Weisungen unabhängig davon, ob diese in Textform oder über den Online-Service erteilt worden sind, auch noch bis zum Beginn der Abstimmungen geändert oder widerrufen werden. |
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können sich im Rahmen der Hauptversammlung auch durch einen sonstigen Bevollmächtigten - zum Beispiel einen hierzu bereiten Intermediär (beispielsweise das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ihrer Wahl - vertreten und insbesondere ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist eine rechtzeitige Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den oben unter 'Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes' genannten Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher ebenfalls lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von Untervollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.
Außer in den Fällen einer Vollmacht nach § 135 AktG kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt werden. Bei Erteilung gegenüber dem Dritten bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung ist wie folgt an die Gesellschaft zu übermitteln; Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
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Aus organisatorischen Gründen mit Eingang bei der Gesellschaft bis spätestens 12. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an: Hauptversammlung HENSOLDT AG
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Aktionäre können für die Vollmachtserteilung das Briefwahl- und Vollmachtsformular verwenden, das sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung erhalten. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen; ein entsprechendes Briefwahl- und Vollmachtsformular steht im Internet unter
zum Download bereit. Die Bevollmächtigung ist aber auch auf jede andere formgerechte Weise möglich.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (insbesondere Kreditinstitute) und sonstigen nach § 135 AktG Gleichgestellten (beispielsweise Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten im Wege elektronischer Kommunikation über den Online-Service setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die nach ordnungsgemäßer Anmeldung versandten persönlichen Zugangsdaten erhält. Die Nutzung der persönlichen Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.
Weitere Informationen zur Stimmabgabe
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Weisung zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben.
Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Reihenfolge der Behandlung von abgegebenen Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen
Erfolgt auf mehreren Übermittlungswegen (Post, Fax, E-Mail oder Internet bei Inanspruchnahme des Online-Services) eine Stimmabgabe per Briefwahl und/oder erhalten die Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmachten und Weisungen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg jeweils die zuletzt zugegangene formgültige Erklärung als verbindlich erachtet.
Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen bei der Gesellschaft ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt, wobei der jeweils zuerst genannte Übermittlungsweg Vorrang hat: (1) über den Online-Service, (2) per E-Mail, (3) per Fax, (4) in Papierform übersandte Erklärungen.
3. |
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und zu Modalitäten der virtuellen Hauptversammlung |
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals der Gesellschaft erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HENSOLDT AG zu richten. Es muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
An den Vorstand der HENSOLDT AG
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen bekanntzumachen, werden diesen beiliegende Beschlussanträge als in der Hauptversammlung gestellt behandelt, wenn der das Verlangen stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Donnerstag, 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG und § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an
HENSOLDT AG
Investor Relations
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
oder per Telefax an: +49 (0) 731 / 14 17 13 60
oder per E-Mail an: hauptversammlung@hensoldt.net
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-AbmilderungsG).
Auskunftsrecht nach § 131 AktG; Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG
Auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG ist den Aktionären in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid-19-AbmilderungsG).
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der HENSOLDT AG entschieden, dass Fragen von zur virtuellen Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über den Online-Service an den Vorstand gerichtet werden können. Der Vorstand entscheidet auf Grundlage des Covid-19-AbmilderungsG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Fragen von Aktionären müssen der Gesellschaft nach ordnungsgemäßer Anmeldung bis spätestens zum Mittwoch, 11. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), über den Online-Service der Gesellschaft zugehen. Die Gesellschaft behält sich vor, vor der Beantwortung von Fragen von Aktionären die Namen der Aktionäre zu nennen, von denen die jeweiligen Fragen gestellt wurden. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AbmilderungsG
Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung können von ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären auf elektronischem Weg über den Online-Service der Gesellschaft zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklärt werden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid-19-AbmilderungsG). Die Erklärung ist über den Online-Service von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über den Online-Service ermächtigt und erhält die Widersprüche über den Online-Service.
4. |
Informationen nach § 124a AktG und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, Nachweis der Stimmenzählung |
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können im Internet unter
eingesehen und heruntergeladen werden. Dort finden sich auch weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse zugänglich gemacht.
Nach der Hauptversammlung wird im Online-Service zeitnah eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.
5. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre |
Die HENSOLDT AG, Willy-Messerschmitt-Straße 3, 82024 Taufkirchen, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Weisungen, Nummer der HV-Karte und persönliche Zugangsdaten für den Online-Service) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der virtuellen Hauptversammlung der HENSOLDT AG, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-AbmilderungsG. Zudem können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO). Die HENSOLDT AG erhält die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über die Anmeldestelle von dem Kreditinstitut, das die Aktionäre mit der Verwahrung ihrer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbank). In einigen Fällen kann die HENSOLDT AG personenbezogene Daten auch unmittelbar von den Aktionären erhalten.
Die von der HENSOLDT AG für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. der Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der HENSOLDT AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Im Übrigen werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern, die im Wege elektronischer Zuschaltung die virtuelle Hauptversammlung verfolgen, zur Verfügung gestellt. Entsprechendes gilt für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-AbmilderungsG). Personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern werden ferner bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträgen, Wahlvorschlägen oder eingereichten Widersprüchen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht oder anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zugänglich gemacht oder zur Verfügung gestellt. Die HENSOLDT AG kann weiterhin verpflichtet sein, personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter an weitere Empfänger zu übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten.
Die HENSOLDT AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter die Datenschutzbeauftragte der HENSOLDT AG unter:
HENSOLDT AG
Datenschutzbeauftragter
Willy-Messerschmitt-Straße 3
82024 Taufkirchen
datenschutz@hensoldt.net
Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter auf der Internetseite der HENSOLDT AG unter
in der Rubrik Datenschutzerklärung.
Taufkirchen / im März 2022 /
HENSOLDT AG
Der Vorstand